Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3412/2020
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3412/2020

Urteil vom 16. November 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Kosovo), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Juni 2020).

C-3412/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte kosova- rische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – von April 1988 bis Dezember 1995 in der Schweiz jeweils als Saisonnier erwerbstätig und entrichtete da- bei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war der gelernte Landschaftsgärtner als Landarbeiter beim Landwirt und Schäfer C._______ tätig. Das Arbeitsver- hältnis endete durch Zeitablauf (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Fol- genden: IVSTA-act.] 8 und 14-17). B. B.a Am 24. April 2018 meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Bruder, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (vgl. IVSTA-act. 2-5). Nachdem die Vorinstanz medizinische und erwerbliche Abklärungen getä- tigt und der Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2018 aufforde- rungsgemäss auch das ausgefüllte Anmeldeformular nachgereicht hatte (Eingang bei der Vorinstanz am 10. Dezember 2018; vgl. IVSTA-act. 6-22, 28 und 32), stellte sie dem Versicherten gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2018 (IV- STA-act. 31) mit Vorbescheid vom 21. Januar 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dass seit dem 1. April 2010 das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr angewendet werde und er daher als Nichtvertrags- ausländer gelte; gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte eine rentenbegründende Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem 31. März 2010 vorliegen müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe jedoch allenfalls erst ab dem Operationsdatum vom 24. März 2015 bestanden. Die geltend ge- machte Sägeverletzung aus dem Jahr 1994 stehe in keinem Zusammen- hang mit den heutigen Beschwerden an der HWS (vgl. IVSTA-act. 33). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Datum Post- stempel [IVSTA-act. 40]) Einwand. Nach erneuter Konsultation des RAD (IVSTA-act. 42) erliess die Vorinstanz am 3. April 2019 eine dem Vorbe- scheid vom 21. Januar 2019 entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 43). B.b Die dagegen am 15. April 2019 erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil C-1821/2019 vom 31. Juli 2019 ab, mit

C-3412/2020 Seite 3 der Begründung, für die weitere Anwendung des in Bezug auf kosovarische Staatsangehörige seit dem 1. April 2010 ausser Kraft gesetzten Sozialver- sicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 8. Juni 1962 müsse ein IV-Rentenanspruch vor diesem Datum entstanden sein; weil jedoch der im Kosovo wohnhafte Versicherte lediglich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitze und der Leistungs- anspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juni 2019 hätte entstehen können, habe er keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Aller- dings stehe es dem Versicherten frei, nach Inkrafttreten des neuen Sozial- versicherungsabkommens im September 2019 ein neues Leistungsgesuch zu stellen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Nach Inkrafttreten des neuen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo am 1. September 2019 reichte der Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2019 bei der Vorinstanz ein neues Leistungsgesuch ein, welches diese am 25. September 2019 zwecks Einleitung des zwi- schenstaatlichen Verfahrens zuständigkeitshalber an den kosovarischen Sozialversicherungsträger übermittelte (IVSTA-act. 73-84). Nach Eingang des offiziellen Anmeldeformulars vom 4. November 2019 sowie weiterer Unterlagen (IVSTA-act. 85-92) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 16. März 2020 mit Vorbe- scheid vom 14. Mai 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte sei nicht wäh- rend eines ganzen Jahres ohne wesentlichen Unterbruch ausreichend durchschnittlich arbeitsunfähig gewesen. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (vgl. IVSTA-act. 93- 110). Nachdem der Versicherte, vertreten durch seinen Bruder, am 20. Mai 2020 schriftlich Einwand erhoben hatte (IVSTA-act. 111), erliess die Vor- instanz nach erneuter Konsultation des RAD vom 8. Juni 2020 (vgl. IVSTA- act. 112 f.) am 11. Juni 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfü- gung (vgl. IVSTA-act. 114). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdefüh- rer), vertreten durch seinen Bruder, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der Verfügung vom 11. Juni 2020 und die Zusprache einer Invali- denrente. Im Weiteren machte er sinngemäss geltend, kaum über finanzi- elle Mittel zu verfügen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im

C-3412/2020 Seite 4 Wesentlichen vor, er habe aufgrund der bei seinem Arbeitsunfall vom 23. Mai 1995 zugezogenen Schäden am Kopf und an der Wirbelsäule bis zur Operation vom 24. März 2015 mit Schmerzen gelebt und bis heute nicht mehr gearbeitet. Aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme könne er nicht einmal 10 kg heben, weshalb er auch in der Landwirtschaft keine Ar- beit finde. Im Kosovo erhalte er eine Invalidenrente von Fr. 100.-, die je- doch nicht ausreiche, um seine Physiotherapie, den Unterhalt und die Me- dikamente zu finanzieren. Er werde daher von seinem Bruder in der Schweiz unterstützt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde der Eingang der Be- schwerde bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, ei- nerseits innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, und andererseits eine Vertretungs- vollmacht für seinen Bruder vorzulegen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer zunächst eine Vertretungsvollmacht für seinen Bru- der vorlegen, mit Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Postaufgabe) das ausgefüllte Formular vom 20. August 2020 samt Beilagen (vgl. BVGer- act. 2-8). C.c Am 2. September 2020 reichte die Vorinstanz auf richterliche Aufforde- rung vom 27. August 2020 hin ihre Akten in elektronischer Form ein (vgl. BVGer-act. 9 f.). C.d Nachdem der Beschwerdeführer betreffend das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege am 24. Februar 2021 zur Einreichung weiterer Unterla- gen sowie um Mitteilung ergänzender Angaben aufgefordert worden war, erklärte er am 1. März 2021 den Rückzug seines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben; gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) auf- gefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.– zu leisten. Am 5. März 2021 überwies der Be- schwerdeführer einen Betrag von Fr. 800.– zuhanden der Gerichtskasse (vgl. BVGer-act. 12-16). C.e Mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Einleitend verwies sie bezüglich der Vorge- schichte auf ihre Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 im vorangegangen

C-3412/2020 Seite 5 Beschwerdeverfahren sowie das dazu ergangene Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-1821/2019 vom 31. Juli 2019. Bereits im damaligen Verfahren sei vom ärztlichen Dienst festgestellt worden, dass es sich beim Unfall vom 23. Mai 1995 um einen Bagatellunfall gehandelt habe, der keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt und in keinem Be- zug zum erst Jahre später aufgetretenen Bandscheibenleiden gestanden habe. Der ärztliche Dienst habe im Rahmen der Prüfung des ersten Leis- tungsgesuchs dementsprechend festgestellt, dass wegen dem Bandschei- benleiden seit der Operation vom 24. März 2015 volle Arbeitsunfähigkeit in der schweren Tätigkeit als Landarbeiter bestehe. Jedoch bestehe drei Mo- nate nach der Operation in dem Rückenleiden angepassten leichten Ver- weisungstätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung sei vom ärztlichen Dienst im Rahmen der Prüfung des neuen Leistungsgesuches vollumfänglich bestätigt worden. Gemäss dem Einkommensvergleich vom 7. Mai 2020 erleide der Beschwerdeführe keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse. Beschwerdeweise ergäben sich keine neuen Aspekte, welche zu einer geänderten Beurteilung führen würden (BVGer-act. 19). C.f Mit Replik vom 8. April 2021 (Datum Postaufgabe) hielt der Beschwer- deführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest (vgl. BVGer-act. 21). C.g Mit Duplik vom 16. April 2021 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest (vgl. BVGer-act. 23). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2021 wurde dem Beschwerde- führer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 16. April 2021 zur Kennt- nisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbe- halt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 24). C.i Mittels Spontaneingabe (Datum Poststempel nicht entzifferbar) liess der Beschwerdeführer ohne Begleitschreiben eine CD (in beschädigter Hülle) nachreichen, die nicht gelesen werden konnte, und daher am 30. April 2021 im Original an den Beschwerdeführer retourniert wurde (vgl. BVGer-act. 25 f.). C.j Mit Spontaneingabe vom 28. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer zwei Untersuchungsberichte vom 19. April 2021 und einen Bericht betreffend eine Operation am Gehörgang vom 25. Mai 2021 ein. Eine entsprechende Kopie wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 27 f.).

C-3412/2020 Seite 6 C.k Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. hierzu bereits das den Be- schwerdeführer betreffende Urteil C-1821/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in wel- chem die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2020 (vgl. E. 2 hiervor) zu beurteilen ist, anwendbar. Es begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Abkommens). Je- doch wird über Ansprüche von Personen, deren Rente – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt wor- den ist, auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden (Art. 35

C-3412/2020 Seite 7 Abs. 1 des Abkommens). Nach Art. 4 dieses Abkommens sind die Staats- angehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleich- gestellt, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Weil vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Juni 2020, mit welcher die Vorinstanz bei einem festge- stellten IV-Grad von 0 % das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist Prozessthema respek- tive streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In- validenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hin- sicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). In zeitlicher Hin- sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV

C-3412/2020 Seite 8 [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-

C-3412/2020 Seite 9 verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-3412/2020 Seite 10 4.2 4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Bescheinigung des Versiche- rungsverlaufs in der Schweiz E 205 vom 15. August 2018 während 44 Mo- naten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IVSTA-act. 8). Er erfüllt mithin die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme sieht das Abkommen zwi- schen der Schweiz und dem Kosovo nicht vor. 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so

C-3412/2020 Seite 11 dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.7 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangen Beschwerdeverfahren C-1821/2019 nicht mit den me- dizinischen Akten auseinandersetzen musste, da mit Blick auf die frühest- mögliche Entstehung des Leistungsanspruchs vom 1. Juni 2019 das in Be- zug auf kosovarische Staatsangehörige ausser Kraft gesetzte Sozialversi- cherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 8. Juni 1962 offensichtlich nicht mehr anwendbar war (vgl. Urteil C-1821/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2). Allerdings hätte auch eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35 Abs. 5 des Abkommens einer erneuten Prüfung der medizinischen Akten im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegengestanden (vgl. E. 2 hier- vor).

C-3412/2020 Seite 12 6. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt entsprechend der ihr ge- mäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht rechtsgenüglich abgeklärt hat respektive ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers im für die Beurteilung eines all- fälligen Rentenanspruchs massgebenden Zeitraum lässt sich den medizi- nischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 6.1 6.1.1 Bezüglich des Unfallereignisses vom 23. Mai 1995, welches der Be- schwerdeführer als Ursache seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erachtet, hat der Beschwerdeführer sowohl im ersten, als auch im vorliegenden Gesuchsverfahren lediglich eine Bagatell-Unfallmel- dung UVG des damaligen Arbeitgebers vom 9. August 1995 (vgl. IVSTA- act. 75 S. 1), eine Rechnung des Regionalspitals D._______ vom 25. Juli 1995 (vgl. IVSTA-act. 75 S. 2) sowie eine Arztrechnung des damals behan- delnden Hausarztes vom 19. Juli 1995 (vgl. IVSTA-act. 75 S. 8) einge- reicht. Aus diesen Dokumenten geht lediglich hervor, dass sich der Be- schwerdeführer eine Schnittwunde am Kopf respektive der Stirn zugezo- gen hatte, die am 23. Mai 1995 notfallmässig im Regionalspital D._______ und anschliessend am 24. Mai 1995 in der Hausarztpraxis jeweils mittels Wundverband versorgt worden sei (vgl. IVSTA-act. 75 S. 1-4 und S. 7 f.). Eigentliche echtzeitliche medizinische Unterlagen befinden sich jedoch keine in den Akten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz haben vergeblich versucht, entsprechende Behandlungsberichte aus je- nem Zeitraum erhältlich zu machen. Aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Unfallereignis vor über 20 Jahren waren jedoch weder beim Regio- nalspital D._______ noch bei der Praxis des damaligen Hausarztes irgend- welche Unterlagen vorhanden (vgl. IVSTA-act. 2 S. 5, 21 f., 27, 46 S. 2, 49 S. 2, 67, 68 S. 1 und S. 9, 75 S. 5 und 111 S. 3 f.). 6.1.2 Im Entlassungsbericht der Klinik für Neurochirurgie E._______ be- treffend den Krankenhausaufenthalt vom 16. bis zum 26. März 2015 be- richten die Dres. med. F._______ und G._______ (jeweils ohne Angabe eines Facharzttitels), dass der Versicherte seit ein paar Monaten Nacken- schmerzen habe, ihm zudem Gegenstände aus der Hand fallen würden und sein Gang erschwert sei. Mittels MRT sei eine Diskushernie C5 bei

C-3412/2020 Seite 13 zervikaler Myelopathie festgestellt worden, welche am 24. März 2015 mit- tels Diskektomie C5 und Cage-Einlage operativ versorgt worden sei. Im Weiteren führen die Ärzte aus, dass ein postoperativ erstelltes Kontroll- Röntgenbild eine saubere Position des Implantats gezeigt habe. Bis zum nächsten Kontrolltermin in zwei Monaten sei der Versicherte krankge- schrieben worden (IVSTA-act. 19; 57, 70 S. 6 und 81). 6.1.3 Gemäss Bestätigung des kosovarischen Sozialversicherungsträgers vom 26. Mai 2017 beziehe der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2016 eine kosovarische IV-Rente (vgl. IVSTA-act. 16). 6.1.4 Im Kurzbericht vom 18. August 2018 führt Dr. med. H., Fach- arzt für Neurochirurgie, die Diagnosen St. n. Diskektomie C5 und Cage- Einlage am 24. März 2015, posttraumatische Cephalea sowie Zervikobra- chialgie-Syndrom auf. Im Weiteren führt er aus, dass der Patient mittels diversen Therapien (Physio-, Kinesio- und Kryotherapie; Massagen; Elektro-, Ultrasono- sowie Ergotherapie; Lymph-Drainage, Muskel-Tapping etc.), ebenso mit Analgetika und Muskelrelaxanzien behandelt worden sei. Schliesslich hielt der Arzt fest, dass der Versicherte wegen den Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und am Rücken «weiterhin» nicht in der Lage sei zu arbeiten. Er empfahl die weitere Behandlung mittels Schmerz- und Physiotherapie (vgl. IVSTA-act. 18). 6.1.5 Die soeben aufgeführten Dokumente wurden dem RAD-Arzt Dr. med. I., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bereits im ersten Gesuchsverfahren zur Beurteilung unterbreitet. In Würdi- gung dieser Unterlagen stellte Dr. med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 als einzige (Haupt-)Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St. n. Diskektomie C5 und Cage-Einlage am 24. März 2015 bei zervikaler Myelopathie. Der RAD-Arzt wies darauf hin, dass die Aktenlage zwar dürftig sei, sich daraus trotzdem erkennen lasse, dass die Sägeverletzung aus dem Jahr 1994 nichts mit den heutigen Be- schwerden zu tun habe und der Bandscheibenvorfall nicht auf den damali- gen Unfall zurückzuführen sei. Aufgrund der HWS-Schäden und der am 24. März 2015 durchgeführten Operation seien dem Patienten die ange- stammte Tätigkeit als Saisonarbeiter/Gartenarbeiter sowie jede andere schwere körperliche Arbeit ab dem 24. März 2015 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber fänden sich in den Akten keine Hinweise für eine (dauer- hafte) Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ohne Belastung der Wirbelsäule. Diesbezüglich habe lediglich von 24. März 2015 bis

C-3412/2020 Seite 14 24. Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ebenso seien keine invalidisierenden Unfallfolgen vorhanden (vgl. IVSTA-act. 31). 6.1.6 Einwandweise reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten und daher nur teilweise lesbaren Kurzbericht der Polyklinik «J.» vom 7. Februar 2019 nach, den die Vorinstanz in der Folge ins Deutsche übersetzen liess. Soweit gemäss deutscher Übersetzung ent- zifferbar, nennt Dr. med. K., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Diagnose St. n. Diskektomie C5 infolge einer Dis- kushernie C5. Im Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen im zervikalen Bereich habe und die Reflexe bei der Untersuchung symmetrisch gewesen seien. Schliesslich lässt sich dem Bericht noch entnehmen, dass die Ärztin nebst einer Schmerzmedi- kation auch eine 2-wöchige Behandlung im Heilbad eines Reha-Zentrums mitsamt diverser Therapien (u.a. perkutane elektrische Nervenstimulation [PENS], physikalische Therapie [PT] und Kinesiotherapie) verschrieben habe (vgl. IVSTA-act. 38 f.). 6.1.7 Unter Berücksichtigung dieses neuen Berichts bestätigte Dr. med. I._______ mit Stellungnahme vom 1. April 2019 seine Einschätzung vom 11. Dezember 2018. Der nachgereichte Bericht ändere nichts an der Ein- schätzung, wonach der Beschwerdeführer dauerhaft zu 100 % arbeitsun- fähig in seiner angestammten Tätigkeit sei. Abgesehen von einer vorüber- gehenden dreimonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation sei er ab dem 24. Juni 2015 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Im Weiteren seien der Bandscheibenschaden und die Opera- tion nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Sägeverlet- zung vor 25 Jahren zu sehen (vgl. IVSTA-act. 42). 6.2 Nach Erhalt des nach Inkrafttreten des neuen Sozialversicherungsab- kommens per 1. September 2019 erneut gestellten Leistungsgesuchs la- gen der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht nebst den obgenannten Do- kumenten zusätzlich die folgenden Berichte vor: 6.2.1 Im fachärztlichen Befundbericht vom 3. Oktober 2019 führt Dr. med. F._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) betreffend die Verlaufsun- tersuchung aus, der Beschwerdeführer sei 2015 wegen einer zervikalen spondylotischen Myelopathie operiert worden. Der Versicherte fühle sich subjektiv besser, habe aber weiterhin Probleme beim Gehen und ein Krib- beln in den Armen. Die Kontroll-Untersuchung mittels MRT habe einen Zu-

C-3412/2020 Seite 15 stand nach der Operation und eine residuale alte Myelopathie auf dem Ni- veau C5 ohne kompressive Phänomene im Spinalkanal gezeigt. Dr. med. F._______ bestätigte die Dagnose St. n. Operation der Diskushernie C5. Er empfahl eine Physiotherapie sowie eine Kontrolluntersuchung in sechs Monaten. Im Weiteren empfahl er die Einweisung bei der Invaliditätskom- mission zwecks Begutachtung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IVSTA-act. 86). 6.2.2 Im knapp gehaltenen, vom kosovarischen Sozialversicherungsträger veranlassten Formularbericht E 213 vom 20. Dezember 2019 hielt Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, fest, dass der Versicherte unter Schmerzen am Rücken, im linken Bein und in der rechten Hand leide, wobei die beiden erstgenannten Leiden im Vordergrund stünden. Aktuell stehe er in Behandlung bei einem Neurochirurgen. Im Rahmen der körper- lichen Untersuchung habe sich eine Schwäche der oberen und unteren Extremitäten gezeigt; ebenso seien die Reflexe geschwächt. Als Diagno- sen nannte der Arzt eine Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10: I10), sonstige Bandscheibenschäden (ICD-10: M51), zervikale Bandscheiben- schäden (ICD-10: M50) sowie eine Funktionsstörung des Labyrinths im In- nenohr (ICD-10: H83.2). Im Weiteren gab der Arzt an, dass der Verlauf der Erkrankung chronisch sei und sich der Zustand im Vergleich zur Vorunter- suchung – wobei unklar bleibt, wann letztere erfolgt sei – verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei weder im angestammten Beruf noch in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig. Eine Verbesserung des derzeitigen Zustands könne nicht erzielt werden (vgl. IVSTA-act. 91 und 95). 6.2.3 Am 4. März 2020 ersuchte die Vorinstanz den RAD zu prüfen, ob mit den neuen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditäts- grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. IVSTA-act. 98). In Würdigung der bekannten sowie neu vorgelegten Unter- lagen teilte Dr. med. I. mit Stellungnahme vom 16. März 2020 mit, dass die Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der bis- herigen entspreche; weitere Diagnosen nannte der RAD-Arzt nicht. Auch seine im Rahmen des ersten Gesuchsverfahrens abgegebene Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. med. I._______. Zur Begründung führte er aus, die «nun erneut» vorgelegten Berichte seien nicht geeignet eine wesentliche IV-relevante Änderung des Gesundheitszustandes «über- wiegend wahrscheinlich glaubhaft» zu machen. Der eingereichte MRI Be- fund zeige keine Kompression, also kein Rezidiv nach der Operation von 2015 (vgl. IVSTA-act. 99).

C-3412/2020 Seite 16 6.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Ein- wand erhoben hatte, ohne dabei jedoch neue medizinische Unterlagen vor- zulegen, bestätigte Dr. med. I._______ mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 erneut seine bisherigen Beurteilungen, führte dabei aber bei der Di- agnoseliste ergänzend einen St. n. Sägeverletzung links frontal als Neben- diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Zur Begründung wies er darauf hin, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Für sämtliche körperlichen und die Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit. Hingegen fänden sich keine Hinweise auf eine Arbeitsun- fähigkeit in leichten, den Leiden angepassten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen, ohne Bücken, Hocken, Knien und Leitern besteigen. Es gelte daher weiterhin das in den bisherigen Stellungnahmen Gesagte (vgl. IVSTA-act. 113). 7. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz im vorliegenden Gesuchsverfahren auf die Beurteilun- gen des RAD-Arztes Dr. med. I._______ vom 16. März 2020 und vom 8. Juni 2020 (siehe E. 6.2.3 und E. 6.2.4 hiervor). Dieser hat den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur- teilung vorgenommen. Dabei stützte sich der RAD-Arzt im Wesentlichen auf die spärlichen vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Be- handlungsberichte aus dem Zeitraum 16. März 2015 bis 3. Oktober 2019 sowie auf den vom kosovarischen Sozialversicherungsträger übermittelten Formularbericht E 213 vom 20. Dezember 2019 (vgl. E. 6 hiervor). 7.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).

C-3412/2020 Seite 17 7.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten es dem RAD erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.3 Wie sich aus den unter E. 6 aufgeführten medizinischen Berichten ergibt, stand dem RAD-Arzt für seine Aktenbeurteilung eine äusserst dürf- tige medizinische Aktenlage aus dem Zeitraum von März 2015 bis Dezem- ber 2019 zur Verfügung. Durch diese ist zwar immerhin widerspruchsfrei erstellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie auf der Höhe C5 am 24. März 2015 eine Diskektomie mit Cage-Einlage durchge- führt wurde und ihm aufgrund dieser HWS-Schäden sowie der durchge- führten Operation keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar sind. Jedoch besteht weiterhin darin Uneinigkeit, ob dem Beschwerdefüh- rer leichte, leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar sind. 7.4 Im Zusammenhang mit der Würdigung der spärlichen Aktenlage durch Dr. med. I._______ fällt auf, dass die Vorinstanz dem RAD das medizini- sche Dossier mit der Frage unterbreitet hat, ob mit den neuen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad seit der Abwei- sung des ersten Gesuchs am 3. April 2019 in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert habe (vgl. Anfrage an den RAD vom 28. Januar 2020, IVSTA-act. 98). Damit hat die Vorinstanz Dr. med. I._______ offen- sichtlich darum ersucht, die medizinischen Akten unter dem Aspekt einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (diese Rechtsnorm wird in der Anfrage an den Arzt explizit erwähnt) zu würdigen, was jedoch klar Art. 35 Abs. 5 des am 1. September 2019 in Kraft getretenen neuen Abkommens widerspricht (vgl. E. 2 hiervor). Zwar hat die Vorinstanz in casu über das

C-3412/2020 Seite 18 erneute Leistungsgesuch – statt mittels Nichteintreten mangels Glaubhaft- machung – letztlich doch materiell entschieden. Dennoch erfolgte die me- dizinische Würdigung durch Dr. med. I._______ unter falschen Vorausset- zungen, was sich eindeutig aus seiner Aussage ergibt, dass die vorgeleg- ten Berichte nicht geeignet seien, eine wesentliche IV-relevante Änderung des Gesundheitszustandes «überwiegend wahrscheinlich glaubhaft» zu machen (vgl. IVSTA-act. 99 S. 2 unten), was im Übrigen bezüglich des Be- weismasses eine unzulässige Vermengung der beiden unterschiedlichen Beweisgrade «überwiegende Wahrscheinlichkeit» und «Glaubhaftma- chung» darstellt. 7.4.1 Die irreführende Fragestellung durch die Vorinstanz hatte offensicht- lich zur Folge, dass der RAD-Arzt die vorgelegten medizinischen Unterla- gen nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft und gewürdigt hat, wie es ein umfassend zu prüfendes Gesuch (E. 2 hiervor) erfordern würde. Zwar er- weisen sich die Ausführungen von Dr. med. I._______ aufgrund der vorlie- genden Akten insofern als nachvollziehbar und widerspruchsfrei, als beim Beschwerdeführer ein St. n. Diskektomie C5 und Cage-Einlage am 24. März 2015 bei zervikaler Myelopathie vorliegt. Indessen hat der RAD- Arzt offensichtlich übersehen, dass Dr. med. L., Facharzt für Neu- rologie, im Formularbericht E 213 vom 20. Dezember 2019 nebst den be- reits bekannten Bandscheiben-Schäden insbesondere neu auch die Diag- nose «Funktionsstörung des Labyrinths im Innenohr (ICD-10: H83.2)» auf- geführt hat (vgl. IVSTA-act. 91 S. 4 und 95 S. 7 f.); Dr. med. I. hat jedenfalls aktenwidrig ausgeführt, es lägen (im Vergleich zum ersten Ver- fahren) keine Änderungen respektive neuen Erkenntnisse vor (vgl. IVSTA- act. 99 und 113). Der RAD-Arzt hat im Zusammenhang mit dem Formular- bericht E 213 von Dr. med. L._______ lediglich erwähnt, dass gemäss die- sem Bericht keine Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bestehe (vgl. IVSTA-act. 99 S. 1). 7.4.2 Gemäss einer kurzen Internet-Recherche kann die Funktionsstörung des Labyrinths im Innenohr zu verschiedenen Beschwerden führen, wie z.B. Schwindel, Gleichgewichtsprobleme oder Minderung des Hörvermö- gens (vgl. die auf der Homepage des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit abrufbaren Erläuterungen, https://gesund.bund.de/icd-code- suche/h83, zuletzt besucht am 13. Oktober 2020). Zwar hat der untersu- chende Neurologe Dr. med. L._______ seine Diagnose nicht näher be- gründet, sodass nicht hinreichend klar ist, aufgrund welcher Befunderhe- bungen der kosovarische Arzt letztlich zu seiner Schlussfolgerung gelangt

C-3412/2020 Seite 19 ist. Jedoch hat er immerhin bei der Befundaufnahme eine Hypakusis (Ein- schränkung des Hörvermögens; vgl. Ziff. 3.2.2 des Formulars E 213) und einen schwerfälligen Gang (vgl. Ziff. 3.10 des Formulars E 213) festge- stellt. Aufgrund der ärztlicherseits erwähnten Funktionsstörung des Laby- rinths ist unklar, ob beide klinischen Befunde Folge von der von Dr. med. L._______ diagnostizierten Funktionsstörung des Labyrinths im Innenohr sein könnten (vgl. IVSTA-act. 91 S. 2). Entsprechende, auch vier Jahre nach der Operation an der HWS weiterbestehende Probleme beim Gehen hat der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen der Kontrolluntersu- chung vom 3. Oktober 2019 auch gegenüber Dr. med. F._______ erwähnt, welcher im Jahre 2015 den Eingriff durchgeführt hatte (vgl. IVSTA-act. 86). Dass die Diagnosen nicht grundlos gestellt wurden, zeigen zumindest die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Abschluss des Schriftenwech- sels mit Spontaneingabe vom 28. Mai 2021 eingereichten beiden Untersu- chungsberichte vom 19. April 2021, welche die Diagnose bilaterale Oto- sklerose erwähnen, sowie der Entlassungsbericht betreffend die Hospitali- sation vom 15. bis zum 25. Mai 2021, im Rahmen welcher am 25. Mai 2021 eine Stapedektomie durchgeführt wurde (vgl. BVGer-act. 27 sowie deren Übersetzung in BVGer-act. 32). Jedoch geben auch diese Arztberichte kei- nen Aufschluss über die Frage, ob die Schädigung im Ohr auch Auswirkun- gen auf das Gleichgewichtsorgan und somit auch Auswirkungen auf den Gang des Beschwerdeführers zeitigt. 7.4.3 Aufgrund der neu erwähnten, vom RAD-Arzt mit keinem Wort gewür- digten HNO-Diagnosen, welche im Formularbericht vom 20. Dezember 2019 jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar begründet wurden, wären aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes in jedem Fall weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Wie bereits ausgeführt (E. 2 hiervor), hat der Beschwerdeführer nach Art. 35 Abs. 5 des Abkommens Anspruch da- rauf, dass sein erneut gestelltes Gesuch nochmals umfassend geprüft wird. 7.5 Kommt hinzu, dass Dr. med. I.und Dr. med. L. die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich beurteilt haben. Während Dr. med. L._______ dem Beschwerdeführer für sämtliche Tätig- keiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vgl. IVSTA-act. 91 S. 7), bescheinigte Dr. med. I._______eine solche lediglich für schwere körperli- che Tätigkeiten, wie z.B. für die angestammte Tätigkeit des Beschwerde- führers als Landwirt. Leichte, den Leiden angepasste Tätigkeiten ohne He- ben und Tragen von Lasten sowie ohne Bücken, Hocken, Knien und Be- steigen von Leitern erachtete er zu 100 % als zumutbar. An der RAD-ärzt- lichen Beurteilung bestehen jedoch gewisse Zweifel, weil sie – wie soeben

C-3412/2020 Seite 20 dargelegt (E. 7.4 hiervor) – ohne Auseinandersetzung mit der von Dr. med. L._______ erwähnten Diagnose «Funktionsstörung des Labyrinths im In- nenohr» erfolgte. Da im Weiteren Dr. med. L._______ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht begründet hat, kann weder auf die eine noch auf die andere Einschätzung abgestellt werden. Die beiden unter- schiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit geben daher ebenfalls An- lass zu ergänzenden Abklärungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). 7.6 Schliesslich ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten gewisse Hin- weise, dass dem RAD respektive der Vorinstanz möglicherweise nicht sämtliche medizinischen Akten zur Prüfung des Anspruchs vorgelegen ha- ben. Denn Dr. med. L._______ hat in seinem Formularbericht E 213 vom 20. Dezember 2019 angegeben, dass sich der Zustand des Beschwerde- führers (im Vergleich zur Voruntersuchung) verschlechtert habe (vgl. IV- STA-act. 91 S. 6 Ziff. 7). Der kosovarische Arzt nennt zwar kein Datum der entsprechenden Voruntersuchung. Jedoch ergibt sich aus den vorinstanz- lichen Akten zumindest, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezem- ber 2016 eine kosovarische IV-Rente erhält (vgl. die vom Beschwerdefüh- rer bereits im ersten Gesuchsverfahren eingereichte Bestätigung des ko- sovarischen Sozialversicherungsträgers vom 26. Mai 2017, E. 6.1.3 hier- vor). Es besteht somit zumindest die Möglichkeit, dass der kosovarische Rentenentscheid auf einer bereits früher veranlassten Untersuchung bei einem Vertrauensarzt des kosovarischen Sozialversicherungsträgers be- ruht. Diese Frage hat die Vorinstanz in casu trotz geltendem Untersu- chungsgrundsatz nicht geklärt. Sie hat sich lediglich damit begnügt, die we- nigen vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte sowie den vom kosovarischen Sozialversicherungsträger veranlassten und mit Schreiben vom 28. Januar 2020 übermittelten Formularbericht E 213 vom 20. Dezember 2019 dem RAD mit der Frage zur Prüfung zu unterbreiten, ob damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, obschon sie den Leistungsanspruch gemäss klarem Wortlaut von Art. 35 Abs. 5 des Abkommens erneut umfassend hätte prüfen müssen. 8. Aus dem insgesamt Ausgeführten ergibt sich, dass die medizinische Ak- tenlage unvollständig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende Darstellung der Befunde zu entnehmen. Es fehlt auch eine fachübergrei- fende Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somatischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E.

C-3412/2020 Seite 21 1.2.4). Dabei ist insbesondere die im Formularbericht E 213 vom 20. De- zember 2019 genannte Funktionsstörung des Labyrinths im Innenohr und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig unberücksichtigt geblieben. Als Folge davon bestehen zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD, zumal er sich auch nicht einmal im Ansatz mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L._______ auseinandergesetzt hat. Aus diesem Grund kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD als Grundlage für die Beurtei- lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers nicht abgestellt werden. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den re- levanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vor- liegend demzufolge nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur- teilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwer- deführer im Rahmen des aufgrund von Art. 35 Abs. 5 des Abkommens um- fassend zu prüfenden neuen Gesuchs Anspruch auf eine ordentliche Inva- lidenrente hat. 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben. Da es insbesondere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügenden Aktenbeurteilungen des RAD gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Be- schwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 11. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, zunächst das medizinische Dossier unter Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers und des kosovarischen Sozialversicherungsträgers zu aktualisieren und danach unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte eine umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesund-

C-3412/2020 Seite 22 heitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktio- nelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Landarbeiter als auch in einer angepassten Tä- tigkeit bestehen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Or- thopädie/Rheumatologie, Neurologie sowie ORL. Ob allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gut- achter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon- kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydisziplinäre Begutachtung hat vor- liegend in der Schweiz zu erfolgen, da die spärlichen medizinischen Be- richte aus dem Kosovo – wie bereits ausgeführt – als Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers offensichtlich nicht genügen und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge- mäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm

C-3412/2020 Seite 23 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderliche Abklärung im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenan- spruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-3412/2020 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 59 ATSG
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  • Art. 48 BGG
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