Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3412/2016
Entscheidungsdatum
12.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3412/2016

Urteil vom 12. Oktober 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente bei erstmaliger Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 22. April 2016.

C-3412/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1961 geborene, verheiratete, A., deutscher Staatsan- gehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer), arbeitete als Grenzgänger in den Jahren 1982 bis 2014 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 26, 29, 63, 64, 76, 87). Am 24. August 2009 (Vorakten 22) mel- dete er sich wegen einem Lungenkarzinom bei der IV-Stelle B. zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle B._______ reichte die Anmeldung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weiter, welche das Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2010 abwies (Vorakten 35), mit der Begründung ab Januar 2009 habe eine variierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und ab Dezember 2009 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Da die Arbeitsunfähig- keit weniger als ein Jahr gedauert habe und aktuell unter 40 % liege, be- stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. B. Über die Deutsche Rentenversicherung C._______ reichte der Beschwer- deführer am 2. April 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse am 6. Mai 2015), erneut ein Rentengesuch ein (Vorakten 44, 45). Nach Einholen medizinischer Unterlagen (Vorakten 47, 48) und Fragebö- gen (Vorakten 61, 65) sowie nach Eingang der Stellungnahmen ihres me- dizinischen Dienstes vom 9. Juli 2015 (Vorakten 57) und vom 26. Novem- ber 2015 (Vorakten 83) teilte die IVSTA am 3. Dezember 2015 dem Be- schwerdeführer mit (Vorakten 85), sie gedenke das Leistungsgesuch ab- zuweisen, da eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der Ausübung der Tätig- keit als Chauffeur seit dem 5. Dezember 2014 bestehe, dieser Invaliditäts- grad jedoch keinen Anspruch auf eine Rente gebe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 (Vorakten 90), unter Beilage von medizinischen Akten (Vorakten 91 - 100), Einwand und machte gel- tend, ausser seiner Krebserkrankung im 2009 habe er im 2014 ein neues Krebsleiden erlitten. Zudem sei er seit dem 12. Dezember 2014 arbeitsun- fähig. Im Oktober 2015 sei eine Erkrankung der hirnversorgenden Arterien diagnostiziert worden, was ihn stark Schlaganfall gefährde und im Dezem- ber 2015 seien ihm die restlichen Zähne gezogen worden, was die Nah-

C-3412/2016 Seite 3 rungsaufnahme noch schwieriger mache. Seit Juni 2015 sei er in Deutsch- land zu 100 % erwerbsunfähig. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 9. März 2016 (Vorakten 110), wonach keine plausiblen Gründe vorliegen würden, warum der Beschwerdeführer nicht zu ca. 75 % arbeiten könne, wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. April 2016 ab (Vorakten 112, BVGer act. 1/1). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte,

  1. es sei die Verfügung der IVSTA vom 22. April 2016 vollumfänglich auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; 2) eventualiter sei die Verfügung der IVSTA vom 22. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angele- genheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; da- nach sei neu über die Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden;
  2. es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und demge- mäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten;
  3. unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Begründung brachte er sinngemäss vor, seit der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2010 habe sich sein Gesundheitszustand ver- schlechtert, so dass er nun nicht nur an Zungenkrebs leide, sondern zu- sätzlich an Lungenkrebs, Schmerzsymptomatik, Belastungsdispnoe, arte- riosklerotische Veränderungen, psychischer Belastung und koronarer Ein- gefässerkrankung, weshalb Dr. D._______ ihn seit 12. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig geschrieben habe. Zudem erhalte er in Deutsch- land eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Vorinstanz habe keine me- dizinischen Abklärungen vorgenommen, insbesondere keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten genommen und keine polydisziplinäre Ex- pertise eingeholt. Auf die Aktenbeurteilung von Dr. E._______ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht schlüssig sei und den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten nicht genüge. Ebenso könne auf die Kurzbeurteilung von Dr. F._______ nicht abgestellt werden. D. Nach Eingang des ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ und diverser Unterlagen (BVGer act. 4), wurde mit Instrukti- onsverfügung vom 7. Juli 2016 (BVGer act. 7) das Gesuch um Gewährung

C-3412/2016 Seite 4 der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung gut- geheissen und dem Beschwerdeführer Advokat lic. iur. Daniel Tschopp, als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 (BVGer act. 5) die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie vor, aus der Beschwerde, mit welcher keine neuen medizinischen Beweismittel eingereicht worden seien, würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben könnten. F. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 12. August 2016 (BVGer act. 8) seine bisherigen Anträge und deren Begründung. Er nahm einläss- lich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte den Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016 ein, worin unter an- derem die Diagnose einer Wernicke-Enzephalopathie bei Malnutrition und chronischem Alkoholüberkonsum gestellt wurde. G. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 14. September 2016 (BVGer act. 10) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest und legte die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 27. August 2016 bei, wonach dem Austrittsbericht des Universitätsspitals G._______ eine neue Diagnose hinsichtlich einer neurologischen Erkran- kung zu entnehmen sei. Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, dass die neue Gesundheitsbeeinträchtigung nach Verfügungserlass aufgetreten sei und damit nicht berücksichtigt werden könne. H. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (BVGer act. 12) reichte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers seine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘185.55 zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 254.85 ein (BVGer act. 12/3), sowie den Kurzbericht des Spitals H._______ vom 17. November 2016 (BVGer act. 12/1), wonach der Beschwerdeführer an einem Wernicke-Korsakow-Syndrom leide. Es wurde seitens des Be- schwerdeführers geltend gemacht, die neurokognitiven Störungen seien bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesen, je- doch erst nachträglich diagnostiziert worden.

C-3412/2016 Seite 5 I. Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (BVGer 14) dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereich- ten Akten zu, so ein neues IV-Rentengesuch vom 16. Januar 2017 (BVGer act. 14/1) und der Untersuchungsbericht des Spitals H._______ vom 10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3). Sie legte zudem die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes, Dr. I., vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5) bei, welcher festhielt, aufgrund des Berichts der Memory Clinic des Spitals H. vom 10. Januar 2017 könne bestätigt werden, dass beim Versicherten wegen dem langjährigen Alkoholkonsum eine neurolo- gische Erkrankung mit neuropsychologischen Defiziten vorliege, in Folge derer der Versicherte für sämtliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Als Beginn der Einschränkung müsse der 14. Juni 2016 angesehen wer- den. Die Vorinstanz wies in ihrem Schreiben daraufhin, dass die Berichte nach Verfügungserlass erstellt worden seien und neu aufgetretene Ge- sundheitsbeeinträchtigungen beschreiben würden, weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. J. Am 18. April 2017 (BVGer act. 16) reichte der Beschwerdeführer die Mit- teilung über die Rentengewährung in Deutschland vom 5. April 2017 ein und am 25. Mai 2018 (BVGer act. 20) das Gutachten aus Deutschland über die Pflegebedürftigkeit vom 5. Dezember 2017. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. April 2016 (Vorakten 112, BVGer act. 1/1), mit welcher das Gesuch des Beschwerde- führers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung abgewiesen wurde. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),

C-3412/2016 Seite 6 sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit auf das ergriffene Rechtsmit- tel einzutreten ist. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). 1.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä- tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

C-3412/2016 Seite 7 Der Beschwerdeführer macht als Gesundheitsschaden insbesondere ein Krebsleiden geltend, welches sich im Januar 2009 erstmals als Zungen- karzinom (Vorakten 17, 30/2f, 31) manifestierte. Damals war bei der Lunge ein Rundherd im linken Lungenoberlappen mit leichter PET-Positivität er- kannt worden, welcher sich im November 2014 zu einem Adenokarzinom entwickelte und in der Folge entfernt werden musste (Vorakten 47/1, 48/5, 91 - 96). Hieraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Gesundheitsscha- den auf die Zeit der Grenzgängertätigkeit im Kanton B._______ zurück- geht. Unter diesen Umständen wäre die kantonale IV-Stelle B._______ für die Entgegennahme sowie Prüfung der Anmeldung vom 6. Mai 2015 (Vorakten 45) und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfü- gung zuständig gewesen, jedoch hat die Vorinstanz die IV-Stelle B._______ für die Abklärungen nicht beigezogen. 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. April 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang ste- hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden am 5. Dezember 2017 (BVGer act. 20/1ff.) und damit nach Verfügungserlass erstellt, womit sie echte Noven darstellen und als solche nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso unbeachtlich sind die Rentenanmeldung vom 16. Januar 2017 (BVGer act. 14/1) und die Mitteilung der Rentengewährung der Deutschen Rentenversicherung vom 5. April 2017 (BVGer act. 16/1), da auch diese nach Verfügungserlass datieren. 2.3 Soweit sich die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 27. August 2016 (BVGer act. 10/2) und vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5) zu den vor Verfügungserlass vom 22. April 2016 erstellten medi- zinischen Akten äussern, stellen sie keine Noven dar.

C-3412/2016 Seite 8 2.4 2.4.1 Die Berichte des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016 (BVGer act. 8/1), sowie des Spitals H._______ vom 17. November 2016 (BVGer act. 12/1) und vom 10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3) sind nach Erlass der vorliegenden angefochtenen Verfügung entstanden und enthal- ten neue bisher nicht aktenkundige Diagnosen (Wernicke-Enzephalopa- thie, Verdacht auf Depression, Verdacht auf Hepatopathie, anamnestisch Verdacht auf beidseitige Karotisstenose, majore neurokognitive Störung im Rahmen eines Wernicke-Korsakow-Syndroms, Gangstörung bei Verdacht auf distale sensible Polyneuropathie, rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode). 2.4.2 Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor (BVGer act. 12), dass die erheblichen neurokognitiven Störungen bereits zum ursprüngli- chen Verfügungszeitpunkt vorhanden gewesen seien, jedoch erst nach- träglich medizinische Abklärungen zu einer gesicherten Diagnosestellung geführt hätten. Diese neuen Tatsachen seien zu berücksichtigen, da sie geeignet seien, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung zu beeinflussen. 2.4.3 Die Vorinstanz hielt, gestützt auf die Stellungnahme ihres medizini- schen Dienstes vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5), sinngemäss da- gegen (BVGer act. 14), das Wernicke-Korsakow-Syndrom sei erst im Juni 2016 festgestellt und im Oktober 2016 diagnostiziert worden, was nach Verfügungserlass gewesen sei, womit diese Gesundheitsbeeinträchtigung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. 2.4.4 2.4.4.1 Die Wernicke-Enzephalopathie ist eine Erkrankung des Zentralner- vensystems (ZNS), die in der Regel mit chronischem Alkoholabusus in Ver- bindung gebracht werden kann und letztendlich durch einen Thiaminman- gel bedingt ist (vgl. http://flexikon.doccheck.com/de/Wernicke-Enzephalo- pathie). Das Wernicke-Korsakow-Syndrom ist eine ungewöhnliche Form der Am- nesie, bei der es sich um die Kombination zweier Krankheitsbilder handelt: eines akuten Verwirrungszustands (Wernicke-Enzephalopathie) und einer länger anhaltenden Amnesie (Korsakow-Amnesie). Die Korsakow-Amne- sie tritt bei rund 80 Prozent der Betroffenen mit einer unbehandelten Wer- nicke-Enzephalopathie auf. Das Wernicke-Korsakow-Syndrom kann durch

C-3412/2016 Seite 9 Thiaminmangel (Vitamin B1), bei Alkoholabhängigkeit und Mangelernäh- rung auftreten (vgl. https://www.msdmanuals.com/de/heim/st%C3%B6run- gen-der-hirn-,-r%C3%BCckenmarks-und-nervenfunktion/funktionsst%C3 %B6rung-des-gehirns/wernicke-korsakoff-syndrom). 2.4.4.2 Einerseits geht aus dem Bericht des Spitals H._______ vom 10. Ja- nuar 2017 (BVGer act. 14/3) hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 während drei Wochen nicht mehr richtig ass und schliesslich auch nicht mehr trank, da er dies offenbar vergass, sowie sich im Juni 2016 bei ihm ein vermindertes Gleichgewicht beim Aufstehen und ein wackliger Gang bemerkbar machten. Diese Schilderung weisen eher daraufhin, dass sich die Leiden erst im Juni 2016 und damit nach Verfügungserlass mani- festierten. Andererseits ist dem Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016 zu entnehmen (BVGer act. 8/1), dass der Beschwerde- führer sowie dessen Ehefrau von einer depressiven Episode seit mehreren Monaten berichteten und damit vor Verfügungserlass am 22. April 2016, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dies ein Symptom der Werni- cke-Enzephalopathie bzw. des Wernicke-Korsakow-Syndroms sein könnte oder ein selbstständiges Leiden darstellt. Weiter wies der Beschwerdefüh- rer bereits vor Verfügungserlass einen Vitamin-B-Mangel und Mangeler- nährung bzw. kachetischen Ernährungszustand auf (vgl. Vorakten 47, 48, 91, 92, 93, 94, 95, 96) und litt gemäss eigenen Angaben an Müdigkeit und Kraftlosigkeit (BVGer act. 1, Vorakten 50) sowie an einer Erkrankung der hirnversorgenden Arterien (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 18. De- zember 2015 [Vorakten 90/1], Anmerkung des Bundesverwaltungsge- richts: der vom Beschwerdeführer erwähnte Arztbericht fehlt in den Akten). Antriebslosigkeit und Müdigkeit sind neben den Gedächtnisstörungen Symptome des Korsakow-Syndroms (vgl. http://flexikon.doc- check.com/de/Korsakow-Syndrom), so dass sich die Frage stellt, ob dies die ersten Anzeichen der Krankheit gewesen sein könnten. 2.4.4.3 Der medizinische Dienst der IVSTA, Dr. I., setzte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5) zum Bericht des Spitals H. vom 10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3), den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit wegen der Wernicke-Enzephalopathie auf den Tag des Spitaleintritts ins Universitätsspital G._______ am 14. Juni 2016 fest und bemerkte, ein Vorliegen entsprechender Symptome vor dem 22. April 2016 sei nicht dokumentiert.

C-3412/2016 Seite 10 Dem Korsakow-Syndrom geht in der Regel eine Entzündung des Gehirns voraus (vgl. https://www.netdoktor.de/krankheiten/korsakow-syndrom/). Auch der Beschwerdeführer litt zunächst an einer Wernicke-Enzephalopa- thie (Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016, BVGer act. 8/1), bei welcher es zu Schäden im Gehirn kommt. Wird die Enzepha- lopathie nicht rechtzeitig behandelt, so kann sie in ein Korsakow-Syndrom münden (https://www.onmeda.de/krankheiten/korsakow-syndrom.html), wie dies beim Beschwerdeführer geschah. Es leuchtet nicht ein, dass die Enzephalopathie beim Beschwerdeführer im Juni 2016 erstmals vorgele- gen sein und nur wenige Monate später sich daraus ein Wernicke-Kor- sakow-Syndrom entwickelt haben soll. Dieser rasche Fortschritt der Krank- heit und der damit einhergehenden Gehirnschädigung ist ohne weiterge- hende fachmedizinische Begründung nicht nachvollziehbar, wenn, wie dies vom medizinischen Dienst vorgebracht wurde, davon ausgegangen wird, dass vor Juni 2016 keinerlei Anzeichen vorhanden gewesen sein sollen. Neuropsychologische Berichte, welche sich zum Verlauf der Krankheit äus- sern und diese Frage klären könnten, sind nicht aktenkundig. Dr. I._______ ist Internist und nicht Neuropsychologe, womit auf seine Beurteilung nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob bereits vor dem 22. April 2016 An- zeichen der Wernicke-Enzephalopathie oder gar des Wernicke-Korsakow- Syndroms vorlagen. In internistischer Hinsicht hielt Dr. I._______ fest, der Leberschaden und die Schilddrüsenunterfunktion seien nicht aktenkundig, was dahingehend zutrifft, dass keine entsprechenden Diagnosen in den vorliegend vorhan- den Arztberichten aufgeführt sind, jedoch sind Laborwerte in den Akten (Vorakten 100), welche zu hohe Leber- und Schilddrüsenwerte enthalten (zu hoher Leberwert [GPT ALT 175], vgl. https://www.netdoktor.de/labor- werte/gpt/; zu hoher Schilddrüsenwert [TSH 13.2], vgl. https://www.netdok- tor.de/laborwerte/schilddruesenwerte/tsh-wert/). Da sich Dr. I._______ nicht zu den aktenkundigen Laborwerten äusserte, ist davon auszugehen, dass ihm diese Werte von der Vorinstanz nicht vorgelegt wurden und somit seiner Aussage, wonach in den Akten keine Hinweise auf Leber- und Schilddrüsenerkrankungen zu finden seien, nicht ohne weiteres gefolgt werden kann. Anderweitige fachärztliche Arztberichte zu dieser Frage lie- gen nicht vor.

C-3412/2016 Seite 11 2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der aktenkundigen La- borwerte, welche die Vorinstanz offensichtlich nicht an Dr. I._______ wei- tergeleitet hat, nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits vor Verfü- gungserlass eine Leber- und Schilddrüsenerkrankung vorlag, jedoch diese Frage mangels anderweitiger internistischer Arztberichte nicht abschlies- send geklärt werden kann. Weiter ist mangels psychiatrischem Gutachten nicht klar, ob die psychischen Beschwerden bereits vor Verfügungserlass oder danach auftraten. Zudem ist eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich die Wernicke-Enzephalopathie und das Wernicke-Kor- sakow-Syndrom erst im Juni 2016 und damit nach Verfügungserlass oder bereits früher manifestierten, mangels Einschätzung von Fachärzten der Neuropsychologie, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die medizinischen Unterlagen, wel- che nach Verfügungserlass erstellt wurden, Noven sind oder nicht. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Sache, wie im materiellen Teil dieses Urteils zu zeigen sein wird (vgl. insbesondere E. 6.2 hiernach), bereits mangels Veranlassung eines polydisziplinären Gut- achtens mit Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit, an die Vorinstanz zur weite- ren Abklärung zurückzuweisen ist. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. April 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG).

C-3412/2016 Seite 12 3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.2.3 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru- ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

C-3412/2016 Seite 13 Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. Art. 7 ATSG). Arbeitsunfä- higkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Ein- tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Re- gelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG). 4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass

C-3412/2016 Seite 14 der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent- steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4). 4.6 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle B._______) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) bzw. medizinische Dienste zur Verfügung (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD bzw. die medizinischen Dienste setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). 4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;

C-3412/2016 Seite 15 vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 4.9 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4.10 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). 4.10.1 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 4.10.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).

C-3412/2016 Seite 16 4.10.3 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftrags- rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.10.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes ist hinsichtlich des Beweiswer- tes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes ist mit je- nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der Rechtsprechung ent- wickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV- Arzt über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qua- lifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Bei einem Aktenbericht beurteilt die IV-Ärztin die vorhandenen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal- les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An- forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom medizi- nischen Dienst beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes oder des medizini- schen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

C-3412/2016 Seite 17 5. 5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 5.1.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 109 V 108 E. 2b). 5.1.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit- punkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Erfolgte eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonforme Ermittlung des Invaliditätsgrades, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht- sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 5.2 5.2.1 Ausgangszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 30. Juli 2010 (Vorakten 35), mit welcher das erste IV-Rentengesuch des Beschwerde- führers vom 24. August 2009 (Vorakten 22) abgewiesen wurde, mit der Be- gründung ab Januar 2009 habe eine variierende Arbeitsunfähigkeit bestan- den und ab Dezember 2009 habe sich der Gesundheitszustand soweit ver- bessert, dass wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei,

C-3412/2016 Seite 18 womit die Arbeitsfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe und kein An- spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Im Ausgangszeitpunkt bestand ein Status nach Entfernung eines Zungen- karzinoms (Vorakten 17, 30/2, 31). Ab 13. Januar 2009 war der Beschwer- deführer zu 100 % und ab 1. Juli 2009 zu 70 % arbeitsunfähig (Vorakten 17). Die Strahlentherapie endete am 25. Mai 2009 (Vorakten 17/7). Im No- vember 2009 nahm er seine Arbeit wieder probeweise auf und ab Dezem- ber 2009 arbeitete er vollumfänglich in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer (Vorakten 39/4). Im Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 9. März 2010 (Vorakten 31) wurde denn auch festgehal- ten, dass keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer war somit im Jahr 2009 nur während einiger Monate ar- beitsunfähig, was sich auch aus dem IK-Auszug ergibt (Vorakten 87), be- trug der Verdienst doch im Jahr 2008 Fr. 68‘668.-, im Jahr 2009 Fr. 34‘372.- und im Jahr 2010 wieder Fr. 69‘145.-. Der Beschwerdeführer hat sich da- mals vom Zungenkarzinom erholt und musste nur vorübergehend Medika- mente zur Strahlentherapie einnehmen, so dass danach wieder eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit bestand. 5.2.2 Vergleichszeitpunkt ist die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 (Vorakten 112, BVGer act. 1/1), mit welcher das zweite IV-Rentenge- such des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2015 (Eingang bei der IVSTA, Vorakten 45) abgewiesen wurde. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ge- stützt auf die neuen, seit der Verfügung vom 30. Juli 2010 erstellten, medi- zinischen Unterlagen eine Änderung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wer- den kann. 5.2.3 Im Nachgang zur Verfügung vom 30. Juli 2010 und vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 sind die folgenden medizini- schen Unterlagen aktenkundig: – Der ambulante Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 9. De- zember 2014 (Vorakten 91/5, 47/1) enthält die folgenden Diagnosen:

  1. Zu 01/2009 progredienter Lungenherd im Oberlappen links; primär reaktiv / entzündlich, DD (Differentialdiagnose) Malignität (z.B. bronchoalveoläres Karzinom)  PET-CT (Positronen-Emissions-Tomographie; Computertomo- graphie) vom 11.11.2014: zu 01/2009 leicht zunehmende, pleuraständige Verdichtung im ventrobasalen Oberlappen links

C-3412/2016 Seite 19 mit dezenter FDG-Speicherung (Fluorodeoxyglucose - Spei- cherung) und streifigen Ausläufern. Keine mehrspeichernden hilären, mediastinalen oder axillären Lymphknoten. Keine Pleuraergüsse, kein Perikarderguss. 2. Dorsales Zungenrand- / Zungengrundkarzinom rechts pT3, pN0 (0/16), M0, G3, L0, V0  Nikotinabusus: 40 py  Hemiglossektomie transoral, neck dissection Level Ib - IV rechts am 12.02.2009  Adjuvante Radiotherapie 2009 3. Formal Vd. a. (Verdacht auf) leichte Schlafapnoe (pAHI 9,6 / h) 4. Hyperchromes makrozytäres Blutbild  DD im Rahmen C2-Abusus  DD Vitamin-B12- / Folsäuremangel 5. Koronare 1-Ast-Erkrankung  Koronarangiographie 6.10: formal koronare 1-Ast-Erkrankung, ACD (Arteria coronaria dextra) mit nicht stenosierender Skle- rose, RIVA (Ramus interventricularis posterior) Mittel 50 – 75 %. Normale systolische LV-Funktion (linksventrikuläre Funktion) global und regional.  CvRF (kardiovaskuläre Risikofaktoren): Nikotin 40 py, positive Familienanamnese 6. Alkoholabusus Es wurde berichtet, dass bei einem im PET-CT progredienten pulmo- nalen Rundherd im linken Oberlappen bei maligner Grunderkrankung und fortgesetztem Nikotinkonsum die Indikation zu einer operativen Entfernung des Rundherdes zur Diagnosesicherung bestehe. – Zwecks Abklärung der Operabilität war der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2014 bis zum 5. Dezember 2014 im Universitätsspital G._______ hospitalisiert (Vorakten 91/1). Es wurde eine COPD GOLD Stadium 1 und eingeschränkte Diffusionskapazität festgestellt. Bei zentroazinärem Lungenemphysem, leichtgradiger obstruktiver Ventila- tionsstörung und mittelschwerer Diffusionsstörung bestätigte eine spi- roergometrische Belastung eine Operabilität bis zum Ausmass einer Pneumonektomie. Echokardiographisch konnte eine relevante pulmo- nal-arterielle Hypertonie ausgeschlossen werden. Bei formaler leichter Schlafapnoe bestehe als Therapieoption eine nächtliche Überdruckbe- atmung je nach Leidensdruck. Der Beschwerdeführer wurde an die

C-3412/2016 Seite 20 Thoraxchirurgie zur Durchführung einer VATS (Video-Assisted-Thora- cic-Sergery) überwiesen. – Die Operation fand am 16. Januar 2015 (Vorakten 48/5, 92/5) statt und bestätigte ein Adenokarzinom. Mittels Lobektomie wurde der linke Lun- genoberlappen entfernt, was komplikationslos verlief, so dass der Be- schwerdeführer postoperativ auf die Normalstation verlegt werden konnte. – Nach dem Spitalaufenthalt vom 15. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 (Vorakten 92/1, 48/1) konnte der Beschwerdeführer in klinisch stabilem und gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen am 24. Januar 2015 aus der stationären Behand- lung nach Hause entlassen werden. – Das Universitätsspital G._______ berichtete am 2. Februar 2015 (Vorakten 94) von einem guten postoperativen Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen beim beschwerdearmen Patienten. – Dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 11. März 2015 (Vorakten 95) ist zu entnehmen, dass sich ein Monat post- operativ eine Schmerzexazerbation im Bereich des Operationsgebie- tes zeigte. – Die Kontrolle am 23. April 2015 (Vorakten 96) ergab einen erfreulichen Verlauf mit Verbesserung der Schmerzsymptomatik. – Am 27. Juni 2015 (Vorakten 93) fand die interdisziplinäre Fallkonferenz statt, anlässlich welcher festgehalten wurde, dass in der Bildgebung kein Hinweis auf weitere Manifestationen bestehen würde. Als Proce- dere wurde die Nachsorge in der Thoraxchirurgie empfohlen. – Im Bericht der kardiologischen Gemeinschaftspraxis J._______ vom 8. September 2015 (Vorakten 97) werden als Diagnosen aufgeführt, bekannte koronare Eingefässerkrankung (Koronarangiographie 2014 ohne höhergradige Stenosierungen), echokardiographisch gute systo- lische rechts- und links- ventrikuläre Funktion, leichte Aortenklappen- fibrose ohne Stenosierung, eingestellte arterielle Hypertonie mit echo- kardiografisch guter systolischer rechts und links ventrikulärer Funktion bei grenzwertigen linksventrikulären Wanddicken, kein Nachweis einer Belastungskoronarinsuffizienz bis zur 75 Watt-Stufe, als kardiovasku-

C-3412/2016 Seite 21 läre Risikofaktoren arterielle Hypertonie und Nikotinabusus und als ext- rakardiale Diagnosen leicht bis mässiggradige arteriosklerotische Ver- änderungen im Bereich der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien ohne Hinweis auf Stenosierung, Zustand nach Operation eines Adeno- karzinoms der Lunge im Oberlappen links, Zustand nach dorsalem Zungenrand- / Zungengrundkarzinom rechts, Operation und Radiothe- rapie 2009. Die untersuchenden Ärzte berichteten das Belastungs-EKG habe we- gen Luftnot abgebrochen werden müssen. Es würden keine angina pectoris-Beschwerden, keine ischämischen ST-Streckenveränderun- gen und keine Rhythmusstörungen vorliegen. Die Ärzte fanden ausser der leichten Fibrosierung der Ränder der Aor- tenklappe kein signifikantes Vitium cordis bei guter systolischer rechts- und linksventrikulärer Funktion. Es bestand auch bis 75 Watt kein Nachweis einer BCI (Belastungskoronarinsuffizienz) bei bekannter KHK (koronare Herzkrankheit). Im Bereich der Carotiden fanden die Ärzte doch deutlich arteriosklerotische Veränderungen. Es wurde die Frage nach einem CSE-Hemmer gestellt. – Verordnungsplan vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 98) mit den einzu- nehmenden Medikamenten (Bisoprolol, Amlodipin, Pantoprazol Actavis, Ibuprofen, Novaminsulfon, Tramadol, Lorazepam-neurax, Pre- gabalin, Atorvastatin Aristo). – Laborwerte vom 30. November 2015, 21. August 2015, 20. November 2014 und 19. November 2014 (Vorakten 100). – Arztzeugnis von Dr. D._______ vom 15. Dezember 2015 (Vorakten 99), wonach der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2017 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. 5.2.4 Die Vorinstanz unterbreite die medizinischen Akten ihrem medizini- schen Dienst: – Dr. E._______, FMH Onkologie und Hämatologie, verfasste am 26. No- vember 2015 (Vorakten 83) ihre Stellungnahme zu den medizinischen Akten und schrieb: “Cet assuré a présenté un cancer orl situé au niveau de la base de langue pour lequel il a été traité en 2009 par chirurgie puis radiothérapie permettant une rémission complète prolongée qui peut s’apparenter dans ce cas à une

C-3412/2016 Seite 22 guérison vue le long intervalle libre. D’après les documents à disposition il n’y a pas eu d’arrête de travail prolongé pour cette affection et ses traitements. Il avait été mis en évidence à cette époque un petit nodule pulmonaire sans symptôme accompagnateur qui a fait l’objet d’un suivi régulier. Un nouveau Pet-scan effectué en date du 11.11.2014 objective une légère progression de cette image sans que l’on puisse conclure sur sa nature tumorale ou inflam- matoire. En décembre 2014 au vu de cette lésion persistante en légère crois- sance chez un tabagique au long cours il a été jugé nécessaire de procéder à une exérèse de ce nodule à visée diagnostique et thérapeutique. L’exérèse de cette lésion a permis de conclure à un adénocarcinome bronchique localisé sans adénopathie d’accompagnement. Stade pT2a N0. L’intervention a com- porté une lobectomie du lobe sup. gauche et lymphadénectomie. Aucun trai- tement complémentaire n’a été jugé nécessaire. L’assuré fait l’objet d’un suivi régulier. Un bilan cardiologique exhaustif a été effectué en date du 3.9.2015. Ce dernier n’a pas mis en évidence de pathologie cardiaque à l’échocardio- graphie ni au test d’effort“. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit hielt Dr. E._______ den Be- schwerdeführer seit Dezember 2014 zu 75 % arbeitsfähig. Weiter hielt sie hinsichtlich der funktionellen Einschränkung fest: “Cet assuré a reçu en 2009 un traitement pour un cancer de la langue sans réduction durable de son activité. En 2014 il a subi l’ablation d’un lobe pulmo- naire et de quelques ganglions médiastinaux. Il s’agit d’une intervention qui ne porte pas à conséquence sur la fonction respiratoire s’il n’y a pas de compli- cations, ce qui a été le cas. Le résultat pathologique est celui d’un petit cancer bronchique localisé qui n’a pas nécessité de traitement complémentaire. Les autres pathologies ne sont pas limitantes. Vu ce qui précède il est justifié sta- tuer sur une incapacité de travail 25 % depuis décembre 2015“ (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts : hierbei handelt es sich wohl um einen Schreibfehler und sollte ebenfalls Dezember 2014 heissen). – Am 9. März 2016 (Vorakten 110) schrieb Dr. F._______, FMH Innere Medizin, es würden praktisch keine plausiblen Gründe vorliegen, wes- halb der Versicherte nicht zu ca. 75 % arbeiten sollte/könnte; der Haus- arztbericht von 2015 gebe lediglich an, dass der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig sei seit Dezember 2014 bis 30. Juni 2015, sowie weiter- hin. 5.2.5 Aus den neuen Akten geht hervor, dass das Krebsleiden rezidivierte, der Beschwerdeführer nun starke Medikamente mit Nebenwirkungen ein- nehmen muss und weitere Leiden in kardiologischer (koronare 1-Ast-Er- krankung, arterielle Hypertonie), pneumologischer (V.a. Schlafapnoe, Sta- tus nach Entfernung eines Teils des Lungenoberlappens, COPD GOLD I) und internistischer (Malnutrition und Alkoholabusus) Hinsicht vorliegen.

C-3412/2016 Seite 23 5.2.6 Während der medizinische Dienst der IVSTA am 27. Mai 2010 (Vorakten 32) feststellte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder vollständig aufgenommen habe, wurde im Bericht vom 26. November 2015 (Vorakten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110) erkannt, dass die Ar- beitsunfähigkeit 25 % seit Dezember 2014 betrage. Seitens des medizini- schen Dienstes der IVSTA wird folglich implizit von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen, auch wenn Dr. F._______ bei ihrer Stel- lungnahme „nein“ angekreuzt hat, da sich dies offensichtlich nicht auf den früheren Verfügungszeitpunkt vom 30. Juli 2010 (Vorakten 35), sondern auf den Zeitpunkt des Vorbescheids im vorliegenden Verfahren datierend 3. Dezember 2015 bezog (Vorakten 85). Zwar weichen Dr. E._______ und Dr. F._______ von der Einschätzung des Hausarztes Dr. D._______ ab, welcher den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig seit Dezem- ber 2014 einstuft (Vorakten 99), da im Vergleichszeitpunkt jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist für die Beantwor- tung der Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt, nicht von Belang ob die Arbeitsunfähigkeit 25 % oder 100 % beträgt, da in beiden Fällen eine Verschlimmerung gegeben ist. 5.2.7 Somit ist zusammenfassend, in Übereinstimmung mit den Parteien, davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers verschlechtert hat, womit zu klären ist, ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes rentenrelevant ist (vgl. E. 6 hiernach). 6. Im Folgenden ist zunächst die angestammte Tätigkeit zu bestimmen (vgl. E. 6.1 hiernach). Danach ist zu klären, ob hinreichende medizinische Akten vorliegen, welche dem Bundesverwaltungsgericht ermöglichen, die Rechtsfrage zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 8C_377/2014 vom 29. Ok- tober 2015 E. 6.2 m.H.), ob der Beschwerdeführer die verbleibende Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. E. 6.2 hiernach). 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, keinen Beruf erlernt (Vorakten 22/4, 61/1), sondern bei der deutschen Bundeswehr den LKW-Führerschein er- worben zu haben (Vorakten 22/4). Er war von 1982 bis 2014 als LKW-Fah- rer tätig (Vorakten 50). Am 25. September 2014 erhielt er von seiner Arbeit- geberin die Kündigung (Vorakten 8), da ihm wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein bis April 2015 entzogen worden war. Der Stellenverlust war somit invalidenfremd. Da der Führerscheinentzug vorübergehend war,

C-3412/2016 Seite 24 ist vorliegend vom Beruf LKW-Fahrer als angestammte Tätigkeit auszuge- hen. 6.2 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Beruf LKW- Fahrer eine körperlich schwere Tätigkeit dar, da sie Be- und Entladen des Lastwagens beinhaltet (vgl. BGer 8C_300/2015 E. 7.3.1). Zudem erfordert das Fahren eines LKWs ein längeres Sitzen mit wiederholtem Krafteinsatz des linken Beines beim Kuppeln, sofern kein Automatikgetriebe vorliegt (ob der LKW, der vom Beschwerdeführer gefahren wurde, ein Automatikge- triebe hatte oder nicht, ist aus den Akten nicht ersichtlich) und ist diese Tätigkeit mit Hantieren von teilweise schweren Lasten verbunden (vgl. BGer 8C_61/2009 E. 3). Dementsprechend gab denn auch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, K._______ AG, an (Vorakten 65/6), ihre Chauffeure müssten unter anderem den LKW mit Containern be- und entladen und dabei auch eine schwere Last von über 25kg heben oder tragen (1-5% oder bis ca. ½ h pro Tag). 6.2.2 Die Vorinstanz bezog sich bei der Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer das Ausüben seiner Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 26. November 2015 (Vorakten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110). Dr. F._______ und Dr. E._______ führten selber keine Untersuchungen durch, womit sie sich für ihre Beurteilung einzig auf die von der Vorinstanz vorgelegten Ak- ten stützen konnten. Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 (BVGer act. 5) auf den Standpunkt, ihrem ärztlichen Dienst sei ein umfassendes medizinisches Dossier und damit eine breit abgestützte Beurteilungsgrundlage vorgelegen. Die Stellungnahmen der IV-Ärztinnen Dr. E._______ und Dr. F._______ würden die von der Recht- sprechung an beweiskräftige Gutachten gestellten Anforderungen erfüllen, seien schlüssig und würden untereinander übereinstimmen. 6.2.3 Gegen die Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. E._______ vom 26. No- vember 2015 brachte der Beschwerdeführer vor (BVGer act. 1, act. 8), der Bericht genüge den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten nicht, da weder eigene Untersuchungen vorgenommen worden, noch den Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status zu entnehmen und diese Daten umstritten seien. Aktuelle Vorakten der behandelnden Ärzte seien nicht eingeholt worden. Es sei nicht begründet worden, warum gerade eine 75 % Arbeitsfähigkeit vorlie- gen solle, dies erscheine geradezu willkürlich. Von der Beurteilung von

C-3412/2016 Seite 25 Dr. D., welcher eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei abgewichen worden, ohne bei ihm Rückfragen zu stellen. Die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E. sei mangelhaft, daran än- dere auch nichts, dass eine weitere IV-Ärztin, Dr. F., die Arbeitsfä- higkeit von 75 % bestätigt habe, zumal deren minimalste Beurteilung vom 9. März 2016 in keiner Art und Weise mit den Kriterien einer beweistaugli- chen Beurteilungsgrundlage vereinbar sei. 6.2.4 Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbrachte, ist die Kurzstellung- nahme von Dr. F. vom 9. März 2016 (Vorakten 110) nicht beweis- tauglich, da sie zu knapp ausgefallen ist, keinerlei Begründung enthält und insbesondere nicht ausgeführt wird, warum sie von der Beurteilung des Hausarztes Dr. D._______ abweicht, welcher eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestierte (Vorakten 99). 6.2.5 6.2.5.1 Aus der Stellungahme von Dr. E._______ vom 26. November 2015 (Vorakten 83) geht hervor, dass sie einzig die onkologischen Leiden als limitierend erachtete, so dass anzunehmen ist, dass sich ihre Einschät- zung, wonach der Beschwerdeführer zu 25 % arbeitsunfähig sei, auf das Krebsleiden beschränkte. Dr. E._______ weist den Facharzttitel FMH On- kologie und Hämatologie auf, womit sie das notwendige Fachwissen be- sitzt, um die onkologischen Auswirkungen zu beurteilen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei Krebsleiden erachtete das Bundes- gericht im Urteil BGer 8C_440/2017 E. 5.1, dass bei einem Adenokarzinom des Rektums nach Behandlungsabschluss eine Limitierung von 20 % be- stehe. Vorliegend leidet der Beschwerdeführer nicht nur an Status nach Zungenkarzinom sondern auch an Status nach Lungenkarzinom, womit nachvollziehbar ist, dass Dr. E._______ aus onkologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausging. 6.2.5.2 In pneumologischer Hinsicht nahm Dr. E._______ an, das Adeno- karzinom der Lunge habe keine Auswirkungen auf die Atemfunktion. Sie ist Onkologin und nicht Pneumologin, womit auf ihre Einschätzung nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Aus den Vorakten geht hervor, dass seit der Entfernung des Lungenoberlappens ein Zwerchfellhochstand (Vorak- ten 94, 95) besteht und der Beschwerdeführer Atemnot geltend machte (Vorakten 50), was Symptom eines Zwerchfellhochstandes sein könnte (vgl. https://gesundpedia.de/Zwerchfellhochstand). In den Vorakten findet

C-3412/2016 Seite 26 sich zudem die Diagnose COPD GOLD I (Vorakten 91/2). Die aktenkundi- gen pneumologischen Arztberichte (Vorakten 47/1, 48/1, 48/5, 91, 92, 94, 95, 96) äusseren sich als Untersuchungsberichte naturgemäss zum Krank- heits- bzw. Heilverlauf jedoch nicht dazu, ob aufgrund des Zwerchfellhoch- standes, der COPD GOLD I und der Atemnot eine Einschränkung für schwere berufliche Tätigkeiten besteht. Die Vorinstanz hätte daher unter Beizug der IV-Stelle B._______ durch einen Pneumologen oder eine Pneumologin beurteilen lassen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht die schwere Tätigkeit als LKW-Fahrer weiterhin zu- mutbar ist. Die Einschätzung einer Onkologin genügt diesbezüglich nicht. 6.2.5.3 In kardiologischer Hinsicht finden sich in den Vorakten Hinweise auf eine arterielle Hypertonie (Vorakten 97). Es sind Blutdruckwerte von 200 mmHg aktenkundig (Vorakten 95/2), was eine mittelschwere bis schwere Hypertonie darstellt, da der Wert über 180/105 liegt (HANS-GEORG GIRETZ, Begutachtung in der Kardiologie, S. 103). Bei hohem Blutdruck dürfen keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden, da dies zu einem abrupten Blutdruckanstieg führen würde (vgl. http://www.deutsche-renten- versicherung.de/cae/servlet/contentblob/208320/publicationFile/12762/ leitlinien_rehabeduerftigkeit_hypertonie_langfassung_pdf.pdf, Ziff. 5.9). Dr. E._______ äusserte sich als Onkologin zurecht nicht zur Blutdruckprob- lematik. Die Vorinstanz versäumte durch einen Kardiologen oder eine Kar- diologin abklären zu lassen, ob eine arterielle Hypertonie mit entgleisten Blutdruckwerten besteht, und ob dem Beschwerdeführer das Hantieren mit schweren Lasten nach wie vor zumutbar ist. Zudem findet sich ein Bericht der kardiologischen Gemeinschaftspraxis J._______ vom 8. September 2015 (Vorakten 97) in den Akten. Dr. E._______ war diesbezüglich der Auffassung, dass die Untersuchung keine pathologische Evidenz gezeigt habe. Da sie keine Kardiologin ist, kann auf ihre Ansicht nicht unbesehen abgestellt werden. Das Bundesge- richt erachtet eine schwere Tätigkeit bei einer koronaren Einasterkrankung, wie dies beim Beschwerdeführer vorliegt, als zumutbar (vgl. Urteil BGer I 431/99 vom 15. Februar 2000 E. 2), wenn das EKG bis zu einer Belastung von 75 Watt keinen pathologischen Befund ergab. Vorliegend erscheint je- doch fraglich, ob das Echokardiogramm tatsächlich ohne Befund war, musste die Belastung doch abgebrochen werden, da der Beschwerdefüh- rer an Atemnot litt (Vorakten 97). Notwendig gewesen wäre eine Beurtei- lung durch einen Kardiologen oder Kardiologin und einen Pneumologen oder Pneumologin, aus der hervorgeht, ob die Atemnot, die der Beschwer-

C-3412/2016 Seite 27 deführer während der Testung hatte, kardiologisch oder pneumologisch be- dingt war, und ob die Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag, welche das Han- tieren mit schweren Lasten beinhaltet, eingeschränkt ist. Beim echokardi- ologischen Bericht vom 8. September 2015 handelt es sich um einen Un- tersuchungsbericht, der sich naturgemäss als solcher nicht zur Arbeitsfä- higkeit äussert, und daher gestützt auf diesen Bericht nicht ohne weitere Begründung auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Stel- lungnahme von Dr. E._______ als Onkologin, kann die Beurteilung durch eine Kardiologin oder einen Kardiologen bzw. einen Pneumologen oder eine Pneumologin nicht ersetzen. 6.2.5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 6.2.5.1 - 6.2.5.3) ist ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer an Gebrechen aus verschiedenen medi- zinischen Fachgebieten leidet, insbesondere an Krebs (Onkologie), koro- narer Einasterkrankung (Kardiologie), COPD GOLD I (Pneumologie) und arterieller Hypertonie (Kardiologie). Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfas- senden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Bei der Stellungnahme von Dr. E., handelt es sich zwar um eine Fachexpertise auf dem Gebiet der Onkologie, jedoch nicht um eine poly- disziplinäre Gesamtschau, da sie keinen Facharzttitel auf den übrigen ein- schlägigen Gebieten aufweist. Daran ändert nichts, dass Dr. I. sich am 27. August 2016 (BVGer act. 10/2) und am 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5) ihrer Beurteilung anschloss, zumal er als Internist nicht über das notwendige Fachwissen auf dem Gebiet der Kardiologie, Onko- logie und Pneumologie verfügt und auch seine Stellungnahme keine inter- disziplinäre Beurteilung beinhaltet. Auch die aktenkundigen fachärztlichen Berichte enthalten keine Gesamtbeurteilung, vielmehr handelt es sich um monodisziplinäre Untersuchungsberichte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Vorakten einzig ein Arzt- zeugnis von Dr. D._______ vom 15. Dezember 2015 (Vorakten 99) und ein Bericht vom Universitätsspital G._______ vom 24. Januar 2015 (Vorakten 92). Dr. D._______ begründete seine Annahme einer 100 % Arbeitsunfä-

C-3412/2016 Seite 28 higkeit nicht, womit nicht nachvollzogen werden kann, wie er auf seine Ein- schätzung kam. Im Spitalbericht vom 24. Januar 2015 wurde eine auf vier Wochen beschränkte Arbeitsunfähigkeit angenommen. Diese Arbeitsunfä- higkeit steht mit der Operation vom 16. Januar 2015 im Zusammenhang, womit keine sämtliche Leiden umfassende Arbeitsfähigkeitsschätzung vor- liegt. Den medizinischen Akten ist damit keine umfassende Darstellung der Be- funde zu entnehmen. Insbesondere fehlt, wie der Beschwerdeführer zu- recht rügte (BVGer act. 1, act. 8), eine fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somatischen Beein- trächtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Eben- falls fehlt ein Belastungsprofil in den Akten, welches über die verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit Auskunft gibt. Eine Gesamtbeurteilung fehlt damit vollständig in den Akten. 6.2.5.5 Der Stellungnahme von Dr. E._______ kommt aus den genannten Gründen mangels interdisziplinärer Beurteilung kein voller Beweiswert zu. 6.2.6 Die Tätigkeit LKW-Fahren stellt hohe Anforderungen an die Konzent- rations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Vorakten 65/6), weshalb fraglich ist, ob der Beschwerdeführer, welcher an Kraftlosigkeit und Müdigkeit lei- det, diesen Anforderungen immer noch gewachsen ist. So hat denn auch das Universitätsspital G._______ (Vorakten 30) darauf hingewiesen, dass Tagesmüdigkeit bei der Arbeit als Chauffeur gefährlich sei. Die Vorinstanz versäumte unter Beizug der IV-Stelle B._______ diesbezügliche Abklärun- gen in die Wege zu leiten. 6.2.7 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer zurecht vor, dass von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben ist, dass er Medikamente nehmen muss, welche sich auf seine Fahrtüchtigkeit auswirken können (Vorakten 98; Bisoprol-Mepha [https://compendium.ch/mpro/mnr/24578/html/de], Amlodipin-Mepha [https://compendium.ch/mpro/mnr/15070/html/de], Tra- madol-Mepha [https://compendium.ch/mpro/mnr/4936/html/de], Pregapa- lin-Mepha [https://compendium.ch/mpro/mnr/26730/html/de]). Aufgrund der Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie der Einnahme von Medikamenten, welche sich auf die Fahrfähigkeit auswirken können, ist fraglich, ob die Teil- nahme am Strassenverkehr mit einem Lastwagen aufgrund der Eigen- und Fremdgefährdung weiterhin zumutbar ist, zumal auch Art. 31 Abs. 2 SVG (SR 741.01) vorscheibt, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder

C-3412/2016 Seite 29 Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf. Die Vorinstanz hätte daher unter Beizug der IV-Stelle B._______ durch einen Facharzt oder eine Fach- ärztin abklären lassen müssen, ob trotz Müdigkeit und Medikamentenein- fluss Fahrtauglichkeit weiterhin gegeben ist. 6.2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass den medizinischen Berichten der IV-Ärztinnen vom 26. November 2015 (Vorakten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110) kein (voller) Beweiswert zukommt und keine hinrei- chend beweistauglichen Arztberichte zur Arbeitsfähigkeit aktenkundig sind. Aufgrund der Einnahme diverser Medikamente, welche sich auf die Fahr- eignung auswirken und weil der Beschwerdeführer Nebenwirkungen wie Müdigkeit aufweist, ist fraglich, ob die Tätigkeit LKW-Fahren unter Berück- sichtigung der Eigen- und Fremdgefährdung im Strassenverkehr weiterhin zumutbar ist. Mangels hinreichender medizinischer Aktenlage, Gesamtbe- urteilung und Belastungsprofil, kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer seine an- gestammte Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit weiterhin zumutbar ist. 7. 7.1 Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den me- dizinischen Dienst können vorliegend nicht als gegeben erachtet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer polydisziplinären fachärztli- chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Umschreibung des Be- lastungsprofils. Desgleichen liegen keine eingehenden klinischen Erhe- bungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen vor. Unter den ge- gebenen Umständen durften die IV-Ärztinnen jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen. Indem die Vorinstanz massgeblich auf die Stel- lungnahme des medizinischen Dienstes vom 26. November 2015 (Vorak- ten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110) abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und ver- letzte mithin Bundesrecht. 7.2 Es kann vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten polydisziplinären fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 m.H.). Eine

C-3412/2016 Seite 30 antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. Angesichts des unzu- reichend abgeklärten Sachverhalts, worin eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes zu erblicken ist, wird die Sache unter Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewie- sen, damit sie unter Beizug der IV-Stelle B._______ den medizinischen Sachverhalt mittels eines externen polydisziplinären Gutachtens feststellen lässt und danach über die Rentenfrage neu entscheidet. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wird bei einer erneuten Beurteilung die neuen Diag- nosen wie Wernicke-Enzephalopathie bei Malnutrition und chronischem Al- koholüberkonsum, Depression, primäre Hypothyreose DD Non-Thoidal-Ill- ness-Syndrom (recte Non-Thyroidal-Illness-Syndrom) im Rahmen der Wernicke-Enzephalopathie, Hepatopathie, beidseitige Karotisstenose, Ma- jore neurokognitive Störung im Rahmen eines Wernicke-Korsakow-Syn- droms, Polyneuropathie, rezidivierende depressive Störung und leichte de- pressive Episode (BVGer act. 12/1, 14/3) sowie) sowie die Leber- und Schilddrüsenerkrankung mitzuberücksichtigen haben. 7.3.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist die Diagnose Alkoholabu- sus nicht per se unbeachtlich, vielmehr ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu klären (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c), ob die Sucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Aus letzterem Leitsatz folgt gemäss Bundesgericht nicht, dass die Auswirkungen einer Alkoholerkran- kung, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se in- validitätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigun- gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Reine Suchtfolgen sind IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheits- schaden stehen (Urteil des BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil des BVGer C-1582/2016 E. 4.3). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen

C-3412/2016 Seite 31 Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und somatischer Be- gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Deutschland eine Rente wegen vol- ler Erwerbsminderung zugesprochen (Vorakten 79). Zwar sind die rechts- anwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger gebunden (vgl. E. 4.8 hiervor), jedoch sind aus dem Ausland stammende Beweismittel in die Beweiswürdigung einzu- beziehen (vgl. E. 4.8 hiervor). Daher wird die Vorinstanz unter Beizug der IV-Stelle B._______ bei der Deutschen Rentenversicherung C._______ vorhandene medizinische Akten zu edieren haben, sowie bei Dr. D._______ und Dr. L._______ medizinische Akten einverlangen müs- sen. Nach Vervollständigung der Aktenlage ist eine polydisziplinäre Begut- achtung in die Wege zu leiten. 7.3.4 Hinsichtlich der erneuten Begutachtung sind Expertisen in den Fach- bereichen Onkologie, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neu- rologie, Kardiologie und Innere Medizin geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen und Spezialisten beige- zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über- lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage- stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Ur- teil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der inter- disziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevan- ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus- gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1, Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Überdies sind die mög- lichen Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Diagnosen abzuklären und aufzuzeigen. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 409; BGE 143 V 418) zu Diagnosen aus dem Formenkreis der Depression seine Praxis geändert und festgehalten hat, dass solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen sei es, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mit- telschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

C-3412/2016 Seite 32 7.3.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). 7.3.6 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutach- tung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Wei- teren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 8. 8.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res- pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte der medizinische Dienst der IVSTA nicht auf für die streitigen Belange hinreichende Unterlagen im Sinn der Recht- sprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin keine umfassende medizinische Beurteilung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre. 8.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch- nahme der Ressourcen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C- 1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die gebotene interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen worden ist.

C-3412/2016 Seite 33 Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein poly- disziplinäres Gutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten genommen. 9. Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen (vgl. Beschwerde BVGer act. 1), die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, unter Beizug der IV-Stelle B._______, und anschliessendem neuen Entscheid über die Ren- tenfrage zurückzuweisen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind je- doch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Dem anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 VGKE), womit die mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 (BVGer act. 7) gewährte unentgeltli- che Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Der Rechtsvertreter reichte eine detaillierte Kostennote ein (BVGer act. 12) und machte für die Vertretung des Beschwerdeführers bis zum 5. Januar 2017 Kosten von ins- gesamt Fr. 3‘185.55 geltend (12.10 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 143.90), was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Nach dem 5. Januar 2017 verfasste der Rechtsvertreter am 4. Dezember 2017 (BVGer act. 18) und am 25. Mai 2018 (BVGer act. 20) eine Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht, womit die Parteientschädigung um Fr. 400.- zu erhöhen ist und sich folglich auf Fr. 3‘585.55 beläuft. Die Parteientschädi- gung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

C-3412/2016 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat lic. iur. Daniel Tschopp, wird zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘585.55 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Mitteilung über die Rentengewäh- rung in Deutschland vom 5. April 2017 und Gutachten über die Pflege- bedürftigkeit vom 5. Dezember 2017; Einschreiben) – IV-Stelle B._______ (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat

C-3412/2016 Seite 35 die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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