B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3409/2015
Urteil vom 21. März 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 30. April 2015.
C-3409/2015 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) im Rahmen einer Revision der Invalidenrente mit Verfügung vom 30. April 2015 feststellte, die Rente sei zu Recht ab dem 1. Juli 2012 auf- gehoben worden, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 21. Mai 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2015) Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 30. April 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem
C-3409/2015 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2015 den Eingang der Verfügung vom 5. Juni 2015 bestätigte und das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einreichte (BVGer act. 6), dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnun- gen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden, dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 6. November 2015 ihre Ver- nehmlassung einreichte und die Abweisung der Beschwerde bzw. die Be- stätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 16), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 11. Dezember 2015 eine Replik einzureichen (BVGer act. 17), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 mangels Eingangs einer Replik innert angesetzter Frist den Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abschloss (BVGer act. 21), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2016 eine un- aufgeforderte Stellungnahme einreichte (BVGer act. 27), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 der Vorinstanz Gelegenheit gab, bis zum 19. Dezember 2016 eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Be- gutachtung abzugeben (BVGer act. 29), dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 unter Verweis auf die von ihr eingeholten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 15. Dezember 2016 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stel- lungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 37), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, bis zum 24. Februar 2017 Schlussbemerkungen einzureichen und mitteilte, bei Verzicht auf eine Stel- lungnahme werde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen am 24. Februar 2017 abgeschlossen (BVGer act. 39),
C-3409/2015 Seite 4 dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen ein- reichte, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass der Beschwerdeführer wiederholt sinngemäss rügte, der medizini- sche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und er eine gerichtli- che Begutachtung beantragte (vgl. BVGer act. 1, 6, 27), dass gemäss der Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 eine pluridisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz empfohlen wurde, dies unter Berücksichtigung der medizinischen Akten sowie der Indikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Beilage zu BVGer act. 37), dass gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2015 namentlich gesundheitliche Einschränkungen in Form von Körper-, Arm-, Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie psychi- schen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer am 11. August 2011 in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht in der Schweiz abgeklärt wurde (Akten der Vor- instanz [act.] 35 f.), dass die geänderte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht per se eine Neubegutachtung bedingt, im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend ist, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesgericht standhält (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1). dass im konkreten Fall angesichts der genannten neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Einholung eines Gutachtens in
C-3409/2015 Seite 5 der Schweiz zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachver- halts erforderlich ist und dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz entspro- chen werden kann, dass ein polydisziplinäres Gutachten insbesondere auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei Diszipli- nen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2), dass für die Abklärung der Körper-, Arm- und Rückenschmerzen ein Fach- arzt für Orthopädie – dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologi- sche Leiden erstreckt, zumal Gegenstand der Rheumatologie (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind (vgl. Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5) –, für die Abklärung der Kopf- schmerzen und des Schwindels ein Facharzt für Neurologie und für die psychischen Beschwerden ein Facharzt für Psychiatrie beizuziehen sind, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich vor allem dann rechtfertigt, wenn weitere Tat- sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, 16 zu Art. 61 VwVG), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, in Zusammenarbeit mit dem RAD ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV in der Schweiz ein- zuholen, wobei für die Beurteilung der verschiedenartigen Beschwerden des Beschwerdeführers Fachärzte in den medizinischen Disziplinen Ortho- pädie, Neurologie und Psychiatrie beizuziehen sind, dass der allfällige Beizug weiterer Spezialisten in das pflichtgemässe Er- messen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3),
C-3409/2015 Seite 6 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die beantragte Parteientschädigung von Fr. 500.– unter Berücksichti- gung des notwendigen Zeitaufwands angemessen erscheint (einschliess- lich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9, 10, 14 VGKE; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz durch Fachärzte in den me- dizinischen Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abzuklä- ren. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-3409/2015 Seite 7 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: