B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3375/2020
Urteil vom 11. März 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Christoph Storrer, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung Rentenanspruch (Verfügung vom 22. Mai 2020).
C-3375/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war von 2002 bis 2014 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 18). Seit 5. November 2014 war der als Mitarbeiter in der Logistik mit einem vollen Pensum tätig gewesene Versicherte zu 100% arbeitsunfähig ge- schrieben. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende April 2015 (act. 9). Am 20. Mai 2015 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 1). Die zuständige IV- Stelle B._______ führte das Abklärungsverfahren durch, wobei sie insbe- sondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Institut C._______ (nachfolgend: C.) veranlasste (Gutachten vom 26. April 2016, act. 64). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV- Stelle B. wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügungen vom 23. August 2016 das Leistungsbegehren einerseits um eine Rente und andererseits um berufli- che Massnahmen ab (act. 79, 80). Die vom Versicherten beim Bundesver- waltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die rentenabweisende Ver- fügung vom 23. August 2016 wurde mit Urteil vom 20. September 2017 abgewiesen (Urteil des BVGer C-5792/2016, act. 98). Die Verfügung be- treffend Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Am 25. Oktober 2017 (Eingang: 2. November 2017) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 101) und machte unter Beilage diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheits- zustands seit den Verfügungen vom 23. August 2016 geltend (act. 105). Die IV-Stelle B._______ legte die Arztberichte dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Beurteilung vor. Gemäss Stellungnahmen vom 4. und 17. Januar 2018 erachtete der RAD eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten in somatischer sowie psychischer Hinsicht für möglich und veranlasste die Einholung von Arztberichten bei den behandelnden Ärzten (act. 170, S. 7 ff.). In Würdigung der eingegan- genen medizinischen Unterlagen kam der RAD gemäss Stellungnahmen
C-3375/2020 Seite 3 vom 20. Juni und 18. Juli 2018 zum Schluss, es sei eine Verlaufsbegutach- tung beim C._______ in den Fachdisziplinen Kardiologie und Psychiatrie angezeigt (act. 170, S. 10 ff.). Am 2. Mai 2019 erstattete das C._______ das bidisziplinäre Verlaufsgutachten (act. 147 und 149). Der RAD erach- tete das Gutachten für beweiskräftig (act. 170, S. 16 f. und 18). B.b Mit Vorbescheiden vom 12. August 2019 stellte die IV-Stelle B._______ dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens be- treffend berufliche Massnahmen einerseits und betreffend eine Rente an- dererseits in Aussicht (act. 151, 152). Gegen die Vorbescheide liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 16. September 2019 jeweils Einwand erheben. Er beantragte einerseits, ihm seien berufliche Massnahmen zu- zusprechen zur Umschulung auf eine ihm noch teilweise zumutbare Tätig- keit (act. 156) und andererseits, ihm sei eine IV-Rente zuzusprechen (act. 158). Am 17. Oktober 2019 erfolgten ergänzende Begründungen der Ein- wände (act. 161, 162). B.c Entsprechend dem einwandweise gestellten Antrag des Rechtsvertre- ters des Versicherten forderte die IV-Stelle B._______ am 17. Oktober 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) sämtli- che dort vorliegenden Akten an (act. 160). Der RAD würdigte die am 6. November 2019 eingegangen Akten der DRV (act. 163) und kam gemäss seinen Stellungnahmen vom 13. und 14. November 2019 zum Schluss, dass nach wie vor auf das C.-Gutachten vom 2. Mai 2019 abge- stellt werden könne (act. 170, S. 20 ff.). B.d Die IVSTA verfügte am 22. Mai 2020 die Abweisung der Leistungsbe- gehren des Versicherten. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei gestützt auf die durch den RAD geprüften medizinischen Unterlagen, insbesondere die Würdigung des C.-Gutachtens vom 2. Mai 2019, davon auszugehen, dass beim Versicherten seit 5. November 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistik- Mitarbeiter vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestünden fol- gende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 5. November bis 31. Dezember 2014, 50 % vom 1. Januar bis 23. Februar 2015, 100 % vom 24. Februar bis 24. März 2015, 0 % vom 25. März 2015 bis 31. Januar 2019 und 20 % ab 1. Februar 2019. Der Einkommensvergleich per 1. Mai 2019 (drei Mo- nate nach der Verschlechterung seit dem 1. Februar 2019) ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invali-
C-3375/2020 Seite 4 denrente oder auf berufliche Massnahmen. Sollte Arbeitsvermittlung ge- wünscht werden, könne ein schriftliches Gesuch eingereicht werden (act. 169, S. 5 und 7). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt Christoph Storrer, am 1. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm vorab eine Umschulung zu finanzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung. Zur Begrün- dung hielt er hauptsächlich fest, auf das C.-Gutachten, mit wel- chem ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten attestiert worden sei, könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten stehe im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte, welche ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert hät- ten. Weiter sei das Gutachten im Zeitpunkt der Verfügung bereits mehr als ein Jahr alt gewesen und die zwischenzeitlich eingetretene weitere Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht berücksichtigt worden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7). In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle B. vom 12. Oktober 2020 wurde im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Beilage zu BVGer-act. 7). C.c Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 8). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ab- änderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 5), ist auf die unbestrittenermassen innert Frist (Zustellung der angefochtenen Verfü- gung am 2. Juni 2020, vgl. Zustellnachweis, Beilage zu BVGer-act. 7) und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. Juli 2020 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die leistungsabweisende Verfügung vom 22. Mai 2020. Nachdem das erste Leistungsgesuch um berufliche Massnahmen mit unangefochten gebliebe- ner Verfügung vom 23. August 2016 abgelehnt und eine Beschwerde ge- gen die erste rentenablehnende Verfügung vom 23. August 2016 rechts- kräftig abgewiesen worden war, ist vorliegend im Rahmen einer Neuanmel- dung streitig und zu prüfen, ob sich entgegen der angefochtenen Verfü- gung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlech- tert hat, dass wie beschwerdeweise hauptsächlich beantragt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, eventualiter auf eine Umschulung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-3375/2020 Seite 6 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
C-3375/2020 Seite 7 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 4.2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). 4.2.2 Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie "Versicherungsmässige Voraus- setzungen" sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden. Der An- spruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligato- rische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1 bis ). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmass- nahmen beansprucht. Die für sämtliche Eingliederungsmassnahmen gel- tende, in Art. 9 Abs. 1 bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungs- unterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des An- spruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1] und E. 6.3.6 [betreffend Nachversi- cherungsnorm] mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG). 4.2.3 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsan- gehörigkeit eines EU-Landes, die – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmen- de oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen
C-3375/2020 Seite 8 Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den An- spruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch wäh- rend der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Dieser aus dem eu- ropäischen Koordinationsrecht hergeleitete Nachversicherungsschutz (vgl. dazu BVGE 2017/ V7 E. 6; Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004) endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl. Rz. 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV [KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand 1. Januar 2020], zum Nachversicherungsschutz eingehend vgl. Urteil des BVGer C-5086/2018 vom 29. November 2019 E. 5 und 6). 4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet hat (act. 18), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Demnach haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie vorlie-
C-3375/2020 Seite 9 gend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä- ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbe- gründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden- versicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenan- spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine anspruchserhebli- che Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.7 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den In- validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer- defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe- nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
C-3375/2020 Seite 10 und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Darüber hinaus hängt der Be- weiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstellten Gutachtens – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Expertisen – wesentlich da- von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts – bezieht (siehe dazu eingehend E. 5.5 unten). 5. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2017 eingetre- ten und hat nach einer materiellen Prüfung den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2020 ver- neint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 23. August 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2020 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizi- nische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 5.1 Bei der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 23. August 2016 stützte sich die Vorinstanz auf das polydisziplinäre C.-Gut- achten vom 26. April 2016 (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin [Dr. med. D.], Kardiologie [Dr. med. E.], Orthopädie [Dr. med. F.], und Psychiatrie [Dr. med. G._______]). Insgesamt stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: koronare 1-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) bei o Status nach STEMI im Mai 2013,
C-3375/2020 Seite 11 o Status nach Akut-PTCA der LAD mit Thrombusaspiration und Stentim- plantation (BVS absorb 3, 0/18 mm), o Rekoronarangiographie im November 2014, bei gutem Langzeitergebnis, o Status nach passagerer oaK wegen linksventrikulärem apikalem Throm- bus, o TTE vom 4. April 2016: apikales linksventrikuläres Aneurysma mit mögli- chem organisiertem Thrombus, LVEF biplan 44 % mit normaler Kontrak- tilität der basalen Manschette, leichte Mitral- und triviale Aortenklappenin- suffizienz, normale Dimensionen, normale rechtsventrikuläre Funktion, keine pulmonale Druckerhöhung, o cvRF: Status nach Nikotinkonsum bis 2013 (ca. 5 py), positive Familien- anamnese, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie; somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislauf-Systems (ICD-10 F45.30); chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radi- kuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5) bei o radiologisch Spondylose der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und beginnende Osteochondrose des Lendenwirbelkörpers 3/4/5 (Röntgen vom 5. April 2016). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden diagnostiziert: akzentuierte Persönlichkeit mit neurotisch-unsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1); latente Hyperthyreose (ICD-10 E05.9) o Schilddrüsenautonomie rechts gemäss Unterlagen, o aktuell normale periphere Schilddrüsenparameter unter Therapie mit Thi- amazol; rezidivierende Urolithiasis (ICD-10 N20.9); o Schrumpfniere rechts, o komplizierte Nierenzysten beidseits, o Status nach 16-maliger ESWL; chronische Beschwerden an Unterschenkel und Knie links (ICD-10 M79.66) bei o radiologisch regelrechtem Befund (Röntgen vom 5. April 2016); anamnestisch Gichtarthropathie (ICD-10 M10.00).
C-3375/2020 Seite 12 Gestützt auf diese Diagnosen und die erhobenen Befunde bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich schweren und regelmässig mit- telschweren Tätigkeiten seit dem Herzinfarkt von Mai 2013. Hingegen sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung von April 2016 für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten nach wie vor zu 90 % arbeits- und leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig umsetzbar mit ei- nem leicht reduzierten Rendement (act. 64, S. 24). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil C-5792/2016 vom 20. September 2017 zum Schluss, das C.-Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten Qualitätsanforderungen, sodass da- rauf abgestellt werden könne. Die nach der Begutachtung durch das C. eingegangenen ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Namentlich wurden folgende ärztliche Be- richte gerichtlich gewürdigt (vgl. E. 6.4 - 6.8): – Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2015 zuhanden des Gerichts I. (act. 94, S. 21 f.). – Bericht von Dr. med. J., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 30. Mai 2016 (act. 77, S. 17). – Bericht von Dr. H. vom 2. Juni 2016 (act. 82, S. 14 f.). – Bericht des behandelnden Psychologen K._______ vom 3. Juni 2016 (act. 77, S. 20 f.). – Untersuchungsbericht des Zentrums L._______ vom 8. Juni 2016 (act. 94, S. 17 ff.). – Stellungnahmen des RAD vom 13. Juni, 27. Juli und 15. August 2016 (act. 81, S. 13 f.). – Bericht von Dr. med. M., Arzt für Innere Medizin/Endokrinologie/Osteologie, vom 31. August 2016 (act. 94, S. 14 f.). – Bericht des Orthopäden Dr. med. N. vom 19. Oktober 2016 (act. 94, S. 12). – Bericht des Psychologen K._______ vom 21. Januar 2017 (act. 86, S. 5 f.). – Bericht des Hausarztes Dr. med. O., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Januar 2017 (act. 86, S. 9 f.). – Bericht von Dr. med. P., Facharzt für Innere Medizin/Pneumologie, vom 26. Januar 2017 (act. 89, S. 8). – Bericht von Dr. H._______ vom 2. Februar 2017 (act. 89, S. 7). – Bericht von Dr. med. Q._______, Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie, vom 8. Februar 2017 mit den kardiologischen Diagnosen (1) koronare Eingefässerkrankung,
C-3375/2020 Seite 13 ED 2013 und (2) ischämische Kardiomyopathie bei mittelgradig reduzierter LV-Funk- tion bei Vorderwand-Aneurysma, EF 35 %, bei Zustand nach passagerer OAK wegen LV-Thrombus und bei diastolischer Funktionsstörung (act. 89, S. 5 f.). – Bericht von Dr. O._______ vom 10. März 2017 (act. 94, S. 15). – Bericht von Dr. med. R., Fachärztin für Innere Medizin, vom 27. März 2017 zuhanden der DRV ("Prüfung und Stellungnahme zum Leistungsvermögen", act. 94, S. 23 f.). – Stellungnahmen des RAD vom 7. und 11. April 2017 (act. 93). 5.3 Bei der vorliegend angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 22. Mai 2020 stützte sich die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Verlaufsgut- achten des C. vom 2. Mai 2019 (Fachdisziplinen: Kardiologie und Psychiatrie). 5.3.1 Das Verlaufsgutachten berücksichtigt gemäss der Auflistung der Ak- ten sämtliche seit April 2016 (Zeitpunkt der letzten Begutachtung) vorlie- genden medizinischen Berichte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2019 (vgl. act. 147, S. 14 ff.). 5.3.2 Der kardiologische Gutachter Dr. med. S., FMH Kardiologie, gab als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine (1) koronare 1- Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) und eine (2) diastolische Dysfunktion Grad II° an. Die echokardiographisch festgestellte leichte Mitralinsuffizienz und die minime Aorteninsuffizienz hätten keine Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. In der Beurteilung hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit dem im Mai 2013 erlittenen akuten Vorderwandinfarkt Beschwerden habe, welche atypischen, am ehesten extrakardialen Thoraxschmerzen entsprä- chen und psychisch überlagert seien. Die Anstrengungsdyspnoe sei durch die eingeschränkte systolische LV-Funktion und die diastolische Dysfunk- tion erklärt. Eine Diskrepanz zeige sich zwischen der von der behandeln- den Kardiologin seit Februar 2017 angegebenen Ejektionsfraktion des lin- ken Ventrikels (nachfolgend: LVEF) von 35 % und den aktuellen Werten um 45 % bzw. den Vorwerten im C.-Gutachten vom April 2016 um 44 %. In der aktuellen Fahrradergometrie sei der Beschwerdeführer schlecht leistungsfähig gewesen (75 Watt). Der Test sei formal bezüglich Ischämie nicht aussagekräftig, elektrisch negativ und klinisch fraglich posi- tiv. Eine LVEF um 45 % und eine Leistungsfähigkeit von 75 Watt ermög- lichten eine körperlich leicht belastende Tätigkeit. Für eine solche sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Diagnostisch wäre noch die Dis- krepanz der LVEF-Werte zu klären und zu beantworten, ob eine Ischämie
C-3375/2020 Seite 14 für die atypischen Beschwerden ursächlich verantwortlich sein könnte. Da- für empfehle er eine bildgebende Ischämiesuche mit gleichzeitig nochma- liger Bestimmung des LVEF-Werts, vorzugsweise mit einer anderen bild- gebenden Modalität als der Echokardiographie (z.B. mittels MPS oder MRI). Bestätige sich dort ein LVEF-Wert um 40-45 % und finde sich keine Ischämie, dann gälte die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Bei einer LVEF von 35 % oder weniger würde er die Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von unter 3 Stunden pro Tag veran- schlagen. Die Zusatzfrage der IV-Stelle B., ob seit der letzten Ver- fügung vom 23. August 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes eingetreten sei, verneinte der Gutachter, machte jedoch einen Vor- behalt bezüglich eines allenfalls tieferen LVEF-Werts und einer allfällig vor- liegenden Ischämie (act. 147, S. 22 ff.). 5.3.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. T., FMH Psychiatrie und Psychologie, gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0), an. Befundmässig sei die Stimmung des Beschwerdeführers klagsam, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert und der affektive Kontakt zum Untersucher gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Status nach Herz- infarkt (ICD-10 F54). Diese Diagnose sei zu stellen, da die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sich aus soma- tischer Sicht nicht hinreichend begründen lasse. Der Beschwerdeführer sei belastet durch die angespannte finanzielle Situation und seine Impotenz. Er sehe für sich keine beruflichen Perspektiven. Den Alltag gestalte der Beschwerdeführer aber aktiv und sei dabei nicht wesentlich durch die psy- chischen Beschwerden beeinträchtigt. Er lebe mit seiner Ehefrau zusam- men, führe den Haushalt selbständig und kümmere sich um den Garten. Zudem führe er auch den Haushalt der Eltern. Er kümmere sich um seine 20 Kaninchen, fahre Auto und habe Freude an seiner Briefmarkensamm- lung. Zu seinen beiden Töchtern habe er eine gute Beziehung. Aufgrund der geschilderten Aktivitäten und der während der Untersuchung erhobe- nen psychopathologischen Befunde lasse sich die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe eine einge- schränkte Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen und der leicht verminderten psychischen Belastbarkeit. In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
C-3375/2020 Seite 15 Bereits im Rahmen der ersten C.-Begutachtung im Jahr 2016 sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert wor- den. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seither nicht verändert (act. 147, S. 30 ff.). 5.3.4 Konsensual nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: koronare 1-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) bei o Status nach STEMI im Mai 2013, o Status nach Akut-PTCA der LAD mit Thrombusaspiration und Stentim- plantation (BVS absorb 3, 0/18 mm), o Rekoronarangiographie im November 2014, bei gutem Langzeitergebnis, o Status nach passagerer OAK wegen linksventrikulärem apikalem Throm- bus, o aktuelle Echokardiographie EF 44 %, diastolische Dysfunktion Grad II°, leichte Mitralinsuffizienz und minime Aorteninsuffizienz; o kardiovaskuläre Risikofaktoren Status nach Nikotinabusus, positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), Dyslipidämie (ICD-10 E78.2); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass sich in kardiologischer Hinsicht objektiv eine relativ unveränderte Situation zu 2016 präsentiere. Die seit dem letzten C.-Gutachten durch die be- handelnde Kardiologin angegebenen echokardiographischen Werte diffe- rierten von den Werten der damaligen und aktuellen Begutachtung, sodass aufgrund dieser leichten Unsicherheit ein etwas erhöhter Pausenbedarf zu- gestanden werden könne. Durch die aus psychiatrischer Sicht festgestellte gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sei die Belastungsfähigkeit langfristig leicht reduziert im Sinne eines etwas er- höhten Pausenbedarfs und leicht reduzierten Rendements. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2013 nicht mehr
C-3375/2020 Seite 16 arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beurteilung gelte ab Februar 2019. Für die Zeit davor könne auf das C.-Gutachten von 2016 verwiesen werden. Die geringen Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und die gleiche Grunderkrankung betrof- fen sei. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit der Verfügung vom 23. August 2016 verändert habe, verneinten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht vorbehaltslos (act. 147, S. 8). 5.3.5 Am 16. Mai 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. med. U., Arzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 18.2.2021), aus soma- tischer Sicht zum C.-Gutachten vom 2. Mai 2019 Stellung und hielt fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Von somatischer Seite bedürfe es keiner weiteren medizinischen Unterlagen (act. 17, S. 16 f.). Gleichentags würdigte auch RAD-Ärztin Dr. med. V., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.medregom.admin.ch, zuletzt be- sucht am 18.2.2021), das Gutachten aus psychiatrischer Sicht und wies darauf hin, dass ein kleiner Widerspruch in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Vergleich zum Vorgutachten von 2016 vorliege. Damals sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 90%ige Arbeitsfä- higkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert worden. Im aktuellen psychiat- rischen Gutachten werde für sämtliche Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit angenommen, gleichzeitig aber eine unveränderte Arbeitsfähigkeit seit der Vorbegutachtung beschrieben (act. 170, S. 17). Auf die entspre- chende Rückfrage der IV-Stelle B._______ antworteten die Gutachter am 4. Juni 2019, es sei zu Recht auf einen Widerspruch hingewiesen worden. Die diagnostizierte leichtgradig ausgeprägte depressive Störung schränke sowohl die Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer adap- tierten Tätigkeit ein. Es habe sich also seit der ersten Begutachtung im Jahr 2016 eine leichtgradige Verschlechterung ergeben, die auch in einer ange- passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % begründe (act. 149). Da- raufhin hielt Dr. V._______ in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2019 fest, es könne auf die vom psychiatrischen C.-Gutachter attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten abgestellt werden. 5.4 Auf den einwandweise gestellten Antrag des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers hin forderte die IV-Stelle B. am 17. Oktober 2019
C-3375/2020 Seite 17 sämtliche Akten der DRV an, welche am 6. November 2019 eingingen. Da- runter befinden sich nebst bereits bekannten Unterlagen folgende neuen medizinischen Berichte: 5.4.1 Der Orthopäde Dr. J._______ hielt im Bericht vom 19. März 2018 fest, dass der Beschwerdeführer seit Monaten über Schmerzen im linken Knie- gelenk klage, beim Untersuchungstermin aber beschwerdefrei gewesen sei. Die Röntgendiagnostik habe eine Chondropathia patellae links und eine erstgradige Gonarthrose links gezeigt (act. 163, S. 265). 5.4.2 Im Bericht vom 23. Mai 2018 gab Dr. M._______ die bereits im Vor- bericht vom 7. März 2017 (act. 106, S. 16 f.) erwähnten Diagnosen an und nannte als aktuelle neue Diagnosen den Verdacht auf Myositis und den Verdacht auf Sarkoidose, beides nicht sicher zu bestätigen. Er hielt fest, dass sich nach der Radiojodtherapie eine deutliche Abnahme des Schild- drüsenvolumens und Normalisierung des THS-Wertes zeige. Es gäbe wei- terhin keinen Hinweis auf eine autoimmune Schilddrüsenerkrankung (act. 163, S. 267). 5.4.3 Der Hausarzt Dr. O._______ gab im Bericht vom 27. März 2019 – wie schon in den Vorberichten vom 6. November 2017 und 30. Januar 2018 (vgl. act. 106, S. 2 ff.; act. 105, S. 3 f.) – folgende Diagnosen an: (1) Ischä- mische Kardiomyopathie, (2) disseminierte Schilddrüsenautonomie, (3) Nierenatrophie rechts, (4) Verdacht auf Kollagenose mit Myositis, (5) Zu- stand nach Radiojodtherapie, (6) Herzphobie, selbstunsichere Persönlich- keitsstörung, Angststörung und (7) Anpassungsstörung. Er attestierte eine seit November 2014 durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Ver- fassung des Beschwerdeführers habe sich durch die ständigen Rück- schläge bezüglich seines Rentenbegehrens verschlechtert (act. 163, S. 270 f.). 5.4.4 Im Bericht vom 19. Juni 2019 gab die behandelnde Kardiologin Dr. Q._______ die bereits im Vorbericht vom 8. Februar 2017 (vgl. act. 163, S. 272 f.) genannten Diagnosen an sowie als neue Diagnose einen Band- scheibenvorfall, anamnestisch 11/2018. Sie hielt fest, der Beschwerdefüh- rer berichte über eine Verschlechterung seit ca. 6 Monaten, namentlich be- komme er schwerer Luft. Somit habe die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv nachgelassen mit Belastungsdyspnoe, eingeschränkt auf Stufe NYHA drei. Die objektiven Befunde seien unverändert seit 2013. Echokar- diographisch zeige sich eine weiterhin mittelgradig reduzierte linksventri- kuläre Funktion (35 %). Die medikamentöse Herzinsuffizienztherapie sei
C-3375/2020 Seite 18 zufriedenstellend etabliert. Hinweise auf eine kardiale Verschlechterung in den letzten Monaten ergäben sich damit nicht, auch wenn insgesamt ein Teil der Atemnot kardial bedingt sei. Die bereits geplante pulmonale Abklä- rung sei sinnvoll. Eine Arbeitsfähigkeit sei unverändert nicht gegeben (act. 163, S. 276 f.). 5.4.5 Im pneumologischen Bericht vom 11. Juli 2019 gab Dr. P._______ als Diagnose eine restriktive Ventilationsstörung (R94.2) an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe von der bronchialen Basistherapie weder im durchgeführten Therapieversuch noch im heutigen Lysetest profitiert. In Zusammenschau der Befunde zeigten sich überwiegend restriktive Verän- derungen. Die anfangs Jahres durchgeführte CT-Untersuchung (vgl. Be- richt der Praxis W._______ vom 3. Januar 2019 betreffend HR-CT Thorax nativ vom 2. Januar 2019, act. 163, S. 274) habe allenfalls marginale klein- knotige Veränderungen lokal gezeigt, welche optisch nicht suspekt erschie- nen. Im Vordergrund stehe das Rückzugsverhalten bei allgemeinem Krankheitsgeschehen und multifaktorieller Leistungseinschränkung, so- dass es bei zunehmend geringerer körperlicher Alltagsanforderung zu ei- ner Spirale von Dekonditionierung sowie auch zunehmender psychischer Belastung gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, Training und rehabilitative Massnahmen auszubauen und auf eine erneute bronchiale Medikation zu verzichten (act. 163, S. 300 f.). 5.4.6 Im ärztlichen Gutachten von Dr. R., Fachärztin für Innere Medizin, vom 23. September 2019 zuhanden der DRV betreffend den An- trag auf Weitergewährung einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungs- rente (11/2015 - 10/2019) wurden folgende Diagnosen angegeben: (1) re- zidivierende depressive Störung (F33) unter fortlaufend nervenärztlicher Mitbetreuung, (2) generalisierte Angststörung (F41) und (3) somatoforme Störung des Herz-Kreislaufsystems (F45). Als weitere Diagnosen wurden genannt: (4) koronare 1-Gefässerkrankung, Vorderwandinfarkt 2013, deut- lich eingeschränkte Pumpleistung des Herzens mit EF 35 %, (5) Belas- tungsatemnot auf niedrigem Niveau bei Kombination aus kardialer und pul- monal restriktiver Komponente, (6) Wirbelsäulendeformierung bei Skoliose nach Morbus Scheuermann, (7) urologische Mitbetreuung bei wiederholten Nierenkoliken und (8) Radiotherapie 2017 bei Schilddrüsenüberfunktion. Dr. R. hielt fest, dass beim Beschwerdeführer die seelische Alte- ration im Vordergrund der Beschwerden stehe. Es lasse sich im Verlauf die Entwicklung einer ausgeprägten Angststörung dokumentieren. Auch im Rahmen der Begutachtung zeigten sich starke psychomotorische Anspan- nung, Unruhe, Zunahme des früher sistierten Stotterns, Schlafstörungen,
C-3375/2020 Seite 19 Antriebslosigkeit, Grübelneigung und frei flotierende Ängste mit somatofor- mer Komponente. Beim Beschwerdeführer könne für den ersten allgemei- nen Arbeitsmarkt weiterhin kein verwertbares Leistungsvermögen erstellt werden, dies aufgrund der Kombination aus kardialer und psychischer Er- krankung (act. 163, S. 287 ff.). 5.4.7 Die neuen medizinischen Berichte in den Unterlagen der DRV wur- den seitens des RAD gewürdigt (vgl. Stellungnahmen vom 13. und 14. No- vember 2019, act. 170, S. 21 f.). Dr. V._______ hielt insbesondere zum Gutachten von Dr. R._______ fest, dass es sich bei den gestellten Diagno- sen allesamt um Störungsbilder auf psychiatrischem Fachgebiet handle, womit die Beurteilung fachfremd erfolgt sei. Zudem sei die diagnostische Einordnung unscharf. So werde z.B. bei der rezidivierenden depressiven Störung nicht angegeben, ob aktuell überhaupt eine depressive Episode vorliege und falls ja, in welcher Ausprägung. Es fehle an einem kompletten psychopathologischen Befund, weshalb die Diagnosen sich nicht nachvoll- ziehen liessen. Auch würden die Funktionseinschränkungen nicht weiter ausgeführt und hergeleitet, sodass auch die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit nicht nachvollzogen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne am (rentenabweisenden) Vorbescheid festgehalten werden. Dr. U._______ hielt in somatischer Hinsicht fest, dass im Bericht von Dr. Q._______ vom 19. Juni 2019 objektiv keine Veränderung seit 2013 beschrieben werde. Dies gelte auch für den pulmologischen Bericht vom 11. Juli 2019. Die Be- funde seien nicht gut, jedoch objektiv gleichbleibend zu den Voruntersu- chungen. Beim Gutachten von Dr. R._______ handle es sich um eine an- dere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Somatisch ergebe sich seit der Begutachtung von Mai 2019 keine Verschlechterung des Gesundheits- zustands. Somit könne weiterhin auf die fachärztliche kardiologische Beur- teilung gemäss C.-Gutachten vom 2. Mai 2019 abgestellt werden. 5.5 Um auf das C.-Gutachten abstellen zu können, muss es zu- nächst die von der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Beweisan- forderungen erfüllen (vgl. E. 4.8 hiervor). Da es sich vorliegend um ein Gut- achten im Rahmen einer Neuanmeldung handelt, hängt sein Beweiswert zudem – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Expertisen – we- sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebli- che Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung einer neu- anmelde- bzw. revisionsrechtlich relevanten Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funk- tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt
C-3375/2020 Seite 20 aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zu- stand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernis- ses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer- tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verän- dert haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011). 5.5.1 In Würdigung des C.-Gutachtens vom 2. Mai 2019 fällt auf, dass die kardiologische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach der Be- schwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, unter Vorbehalt gestellt wurde. So gilt diese Einschätzung nur, wenn der LVEF-Wert tatsächlich – wie im Rahmen der kardiologischen Begut- achtung im Februar 2019 festgestellt (LVEF 45 %) – um 40-45 % liegt und zusätzlich keine Ischämie vorliegt. Sollte entsprechend den Angaben der behandelnden Kardiologin ein LVEF-Wert von 35 % oder weniger vorlie- gen, so wäre dem Beschwerdeführer gemäss dem kardiologischen Gut- achter eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 3 Stunden pro Tag zu attestie- ren. Zur Klärung, ob eine Ischämie vorliegt und wie hoch die LVEF ist, emp- fahl der kardiologische Gutachter eine bildgebende Ischämiesuche mit gleichzeitiger Bestimmung der LVEF mit anderer Modalität (z.B. MPS oder MRI, act. 147, S. 26 ff.). In der interdisziplinären Begutachtung wurde – im Widerspruch zum kardiologischen Teilgutachten – bei der Arbeitsfähig- keitsbeurteilung kein Vorbehalt mehr gemacht, sondern festgehalten, dass sich kardiologisch objektiv eine relativ unveränderte Situation zur letzten C.-Begutachtung im April 2016 präsentiere, weshalb leichte Tätig- keiten grundsätzlich weiterhin vollschichtig möglich seien. Da jedoch die echokardiographischen Werte der behandelnden Kardiologin von den an- lässlich den C._______-Begutachtungen festgestellten Werten differierten, sei dem Beschwerdeführer aufgrund dieser leichten Unsicherheit ein etwas erhöhter Pausenbedarf zuzugestehen (act. 147, S. 9). Dieser Ansicht kann
C-3375/2020 Seite 21 nicht gefolgt werden, denn entsprechend den Aussagen des kardiologi- schen Gutachters hat der LVEF-Wert beim Beschwerdeführer einen erheb- lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus kardiologischer Sicht (80%ige Arbeitsfähigkeit bei LVEF um 40-45 % oder Arbeitsfähigkeit von weniger als 3 Stunden pro Tag bei LVEF von 35 % oder weniger). Der Diskrepanz zwischen den LVEF-Werten kann somit nicht einfach – wie in der interdisziplinären Beurteilung ausgeführt – mit einer zusätzlichen Ar- beitsunfähigkeit von 20 % Rechnung getragen werden, sondern es hat ent- sprechend der Empfehlung des kardiologischen Gutachters mittels weite- rer Untersuchungen eine diagnostische Klärung zu erfolgen. Das C.-Gutachten vom 2. Mai 2019 erfüllt somit die allgemeinen Be- weisanforderungen nicht, da die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschät- zung von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit in kardiologischer Hin- sicht nicht auf einem umfassend geklärten medizinischen Sachverhalt ba- siert. Ohne Klärung betreffend die Diskrepanz zwischen den LVEF-Werten und betreffend das Vorliegen einer Ischämie bleibt auch die Frage nach einer allfälligen Verschlechterung der kardiologischen Situation seit der Verfü- gung vom 23. August 2016 offen. Im ersten C.-Gutachten vom 26. April 2016 wurde ein ausgedehntes Aneurysma im Apex des linken Ventri- kels und eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion festge- stellt (LVEF biplan 44 %). Seit Februar 2017 wird von der behandelnden Kardiologin Dr. Q._______ eine LVEF von 35 % bzw. eine mittelgradig re- duzierte linksventrikuläre Funktion angegeben und dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähig- keit auch für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert (act. 89, S. 5 f.; so auch in den Berichten vom 23. April 2018, act. 114, S. 1 ff.; vom 1. März 2018, act. 114, S. 7 f. und vom 19. Juni 2019, act. 163, S. 276). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 23. August 2016 hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 fest, dass der Bericht von Dr. Q._______ vom 8. Februar 2017 eine andere Bewertung des gleichen Sachverhalts wie anlässlich der Begutachtung durch das C._______ (im April 2016) darstelle. Dr. Q._______ habe explizit dargelegt, dass der ob- jektive Befund unverändert sei und echokardiographisch weiterhin eine mittelgradig reduzierte linksventrikuläre Funktion bestehe. Eine akute Herzschwäche sei bei einer (optimalen) Sauerstoffsättigung von 99 % und nicht nachweisbaren peripheren Ödemen äusserst unwahrscheinlich (act. 93, S. 2). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5792/2016 vom 20. September 2017 wurde dieser Beurteilung des RAD gefolgt (E. 6.7, act. 98, S. 22).
C-3375/2020 Seite 22 Es trifft zu, dass Dr. Q._______ von einem objektiv unveränderten kardio- logischen Gesundheitszustand ausgeht. So gab sie in den Berichten vom 23. April 2018 und vom 19. Juni 2019 an, dass die mittelgradig reduzierte linksventrikuläre Funktion mit EF 35 % bereits seit Mai 2013 (Zeitpunkt des Herzinfarkts) bestehe. Sie geht somit von einer unverändert auf EF 35% reduzierten linksventrikulären Funktion aus. Da auch der kardiologische C.-Gutachter im Februar 2019 ausgehend von seinen erhobenen Werten in objektiver Hinsicht – mit dem C.-Gutachten 2016 über- einstimmend – einen unveränderten Zustand seit 2013 beschreibt, wäre es zwar grundsätzlich möglich, dass der gleiche Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wurde. Dabei ist jedoch wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des kardiologischen Verlaufsgutachters gemäss dessen eige- nen Angaben explizit nur unter Vorbehalt gilt, dass sie durch weitere Un- tersuchungen betreffend den LVEF-Wert bestätigt wird und keine Ischämie vorliegt. Im Weiteren gibt es in den Akten auch Hinweise, die für eine im Verlauf eingetretene Verschlechterung der kardiologischen Situation spre- chen. So ergab eine am 19. Dezember 2013 im Klinikum X._______ durch- geführte Kardio-MR-Untersuchung noch eine nur gering reduzierte systoli- sche LV-Funktion (LVEF 52 %, act. 106, S. 49 ff.). Ebenso gab auch der von Juli 2013 bis Januar 2016 behandelnde Kardiologe Dr. Y._______ (vgl. act. 114, S. 2; in derselben Gemeinschaftspraxis tätig wie die ab Dezember 2016 behandelnde Dr. Q.) in den Berichten vom 16. März und 12. November 2014 eine nur leichte bis beginnend mittelgradig einge- schränkte systolische LV-Ruhefunktion an, dies jeweils ohne Angabe eines LVEF-Werts (act. 163, S. 164; act. 106, S. 44 ff.). Im folgenden Bericht vom 10. Juli 2015 diagnostizierte er einen mittelschweren Myokardschaden, ebenfalls ohne Angabe eines LVEF-Werts (act. 163, S. 171 f.). Am 25. Ja- nuar 2016 gab Dr. Y. schliesslich einen mittelschweren Myokard- schaden und eine Ejektionsfraktion von "ca. 35-40 %" an (act. 163, S. 195 f.). Gemäss Bericht des Zentrums L._______ vom 9. Juni 2016 wurde wie- derum eine nur beginnend mittelgradig reduzierte systolische linksventri- kuläre Funktion beschrieben mit einer EF von 40% (act. 94, S. 18). Unter Berücksichtigung dieser Angaben wird die Aussage von Dr. Q., es habe seit Mai 2013 objektiv ein unveränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer LVEF 35 % vorgelegen, in Frage gestellt. Es kann aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass sich der LVEF-Wert im Verlauf zwischen der C.-Begutachtung im April 2016 (LVEF 44 %) und Februar 2017 (LVEF 35 %) verschlechtert hat. Im Weiteren wird im C._______-Verlaufsgutachten 2019 als neue Diagnose eine diastolische Dysfunktion Grad II° erwähnt. Sollte sich aus der vom
C-3375/2020 Seite 23 kardiologischen C.-Verlaufsgutachter explizit empfohlenen weite- ren Abklärung ergeben, dass die LVEF um 40-45 % liegt, so wäre entspre- chend dessen Aussage von einer objektiv unveränderten kardiologischen Situation auszugehen. Bei einer LVEF von 35 % oder weniger wäre – aus- gehend vom C.-Gutachten von April 2016 – jedoch eine Ver- schlechterung anzunehmen. Dies würde auch gelten, wenn sich im Rah- men der weiteren Abklärung zeigte, dass beim Beschwerdeführer eine Is- chämie vorliegt. Der kardiologische Sachverhalt erweist sich somit als of- fensichtlich nicht hinreichend abgeklärt. 5.5.2 Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters beruht insbesondere auf der Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte subjek- tive Krankheitsüberzeugung vorliege, die sich durch die somatischen Be- funde nicht hinreichend objektivieren lasse. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Symptomen einer Herzerkrankung, sondern sei (lediglich) über- zeugt davon, aufgrund seiner Herzerkrankung nicht arbeiten zu können, was sich durch die somatischen Befunde nicht objektivieren lasse (act. 147, S. 34 f.). Gestützt darauf stellte der psychiatrische Gutachter als Di- agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Status nach zwei Herzinfarkten (ICD-10 F54). Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardiologischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt wurde, sondern weitere Untersuchungen zur Herzfunktion für eine somati- sche Beurteilung erforderlich sind, stellt dies die Annahme des psychiatri- schen Gutachters betreffend die fehlende Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden und der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers von vornherein in Frage, denn diese Annahmen setzen eine ausreichende somatische Abklärung der Beschwerden voraus. Dass der psychiatrischen Beurteilung eine somatische Abklärung voraus- gehen soll, ist mithin unbestritten. HENNINGSEN etwa postuliert ein "Zwei- Stufen-Modell" der psychosomatischen Begutachtung, wobei es auf der ersten Stufe immer um die Prüfung einer möglichen organischen Erklärbar- keit der Beschwerden gehe. Diese Aufgabe übernehme der somatische Fachgutachter. Stellten sich organmedizinisch nicht erklärbare Inkonsis- tenzen von subjektiv erlebten Beschwerden und somatischen Befunden ein und/oder ergäben sich positive Hinweise auf ein psychisches/psycho- somatisches Geschehen, müssten diese Inkonsistenzen im weiteren Ver- lauf diagnostisch durch den psychosomatischen Facharzt abgeklärt wer- den. Dieser müsse zunächst einen Überblick über die bereits gelaufene somatische Diagnostik gewinnen. Sei hier kompetent geklärt worden, dass die Beschwerden nicht ausreichend organisch erklärbar seien, werde diese
C-3375/2020 Seite 24 Feststellung für das psychosomatische Gutachten übernommen (HEN- NINGSEN/SCHICKEL, in: Begutachtung bei psychischen und psychosomati- schen Erkrankungen, Schneider et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, S. 310 Rz. 15.1). In gleicher Weise wird auch in den Qualitätsleitlinien für versi- cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016 (nachfolgend: Qualitätsleitlinien) betont, dass vorliegende somatische Befunde in der psychiatrischen Beurteilung berücksichtigt werden müssen (Qualitätsleitli- nien, S. 14), was voraussetzt, dass bereits hinreichende somatische Ab- klärungen gemacht wurden (vgl. Qualitätsleitlinien, S. 10 f., Ziff. 4.3.2.1). Die Qualitätsleitlinien legen zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderungen fest (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2) und sind als Standard für psychiatrische Gutachten zu beachten (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des psychiatrischen C.-Verlaufsgutachters bereits mangels hinreichender somatischer Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht abge- stellt werden. 5.5.3 Im Rahmen der ersten C.-Begutachtung im April 2016 wurde der Beschwerdeführer auch orthopädisch untersucht und begutachtet. Der orthopädische Gutachter gab als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M45.5) bei radiolo- gisch Spondylose der mittleren und unteren BWS und beginnender Osteo- chondrose LWK3/4/5 (Röntgen 5. April 2016) an. Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit bestünden chronische Beschwerden an Unterschenkel und Knie links (ICD-10 M79.66) bei radiologisch regelrechtem Befund (Röntgen 5. April 2016) und eine anamnestische Gichtarthropathie (ICD-10 M10.00). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte und mittel- schwere Verrichtungen zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ar- beitsfähig. Aufgrund der an der Wirbelsäule bestehenden Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd schwere Verrichtungen nicht mehr zu- mutbar (act. 64, S. 17 ff.). Im Vorfeld der zweiten Begutachtung hielt RAD- Arzt Dr. U._______ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 fest, dass auf die Disziplin Orthopädie verzichtet werden könne, da seit der Begut- achtung (im April 2016) keine aktuellen orthopädischen Befundberichte vorlägen und aus orthopädischer Sicht damals eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (act. 170, S. 12). Allerdings be- richtete der Orthopäde Dr. J._______ bereits am 30. Mai 2016 von einem
C-3375/2020 Seite 25 im Vergleich zum C.-Gutachten vom April 2016 veränderten Be- fund. So zeigte sich bei der LWS eine Bewegungseinschränkung mit mus- kulären Verspannungen in den unteren Bewegungssegmenten. Die CT- Untersuchung (vgl. Bericht vom 26. April 2016, act. 163, S. 200 f.) habe eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 kleinerer Ausprägung sowie eine klei- nere Bandscheibenprotrusion L3-L4 mit Einriss in der Bandscheibe L5/S1 gezeigt. Als Diagnose gab er ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprotrusion L3 bis S1 ohne neurologische Ausfälle an (act. 71, S. 5). Im Bericht vom 19. März 2018 gab Dr. J. zudem die Di- agnosen erstgradige Gonarthrose links und Chondropathia patellae links an (act. 163, S. 265). Schliesslich führte die Kardiologin Dr. Q._______ im Bericht vom 19. Juni 2019 als Diagnose einen anamnestisch im November 2018 erlittenen Bandscheibenvorfall an (act. 163, S. 276 f.), wozu in den Akten aber keine fachorthopädischen Berichte vorliegen. Aufgrund der vorliegenden nach dem C._______-Gutachten von April 2016 erstellten orthopädischen Berichte kann eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 nicht ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Seit der Begutachtung im April 2016 haben sich beim Beschwerdeführer neu Bandscheibenvorfälle der LWS sowie eine erstgra- dige Gonarthrose und Chondropathia patellae am linken Kniegelenk ge- zeigt. Ob und inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, bleibt mangels entsprechender fachortho- pädischer Beurteilungen offen. 6. Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Mai 2020 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt. Entsprechend lässt sich auch die im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens wesentliche Frage, ob seit der Verfügung vom 23. August 2016 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht be- antworten. Demzufolge ist es auch nicht möglich, mit dem im Sozialversi- cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2017 (Eingang: 2. November 2017) Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung hat.
C-3375/2020 Seite 26 6.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu besseren Erkenntnissen führen, steht ausnahms- weise einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat das bidisziplinäre C._______-Verlaufsgutachten vom 2. Mai 2019 als ausreichende medizinische Grundlage betrachtet, obwohl diesbezüglich klar erkennbar gravierende Mängel vorliegen und das Gutachten daher we- der den allgemeinen, noch den im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu erfüllenden speziellen Beweisanforderungen genügt (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2 hiervor). Zudem hat es die Vorinstanz im Rahmen der Neuanmeldung gänzlich unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht abzuklären trotz in den Akten vorhandener Hin- weise auf eine Verschlechterung seit August 2016 (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Be- weisabnahmen ist vor diesem Hintergrund abzusehen. Zudem litte bei re- gelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine für die streitigen Belange umfassende interdisziplinäre Begutach- tung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diag- nosen sowie den im vorliegenden Fall vorzunehmenden Vergleich des Ge- sundheitszustands mit jenem von August 2016 erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie und Psychiat- rie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215) geboten. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Hin- weise auf einen problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergeben (vgl. die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
C-3375/2020 Seite 27 ca. 3-4 Flaschen Bier pro Woche bzw. abends gelegentlich ein Bier trinke [act. 64, S. 6, 8, 15; act. 147, S. 31]), wäre auch diesbezüglich eine genaue Prüfung angezeigt (zur Aussagekraft relevanter Werte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum [insb. CDT-Wert] vgl. Urteile des BVGer C-2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 7 und C-2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.1 ff.). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden (z.B. Pneumologie), ist dem pflichtgemes- sen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung – vorliegend die Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands verglichen mit je- nem im August 2016 eingetreten ist und wenn ja, inwiefern und in welchem medizinisch objektivierbaren Ausmass mit welcher Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit – über die erforderlichen Untersuchungen (einschliesslich der für die medizinisch einwandfreie Beurteilung der konkreten Fragestel- lung erforderlichen Zusatzuntersuchungen [vorliegend z.B. bildgebende Is- chämiesuche und Bestimmung des LVEF-Werts mit anderer Modalität als Echokardiographie, z.B. mittels MPS oder MRI]) zu befinden. Dabei sind sie letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständig- keit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1, 9C_297/2017 vom 6. April 2018 E. 4.3). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Ge- sundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers seit der Verfügung vom 23. August 2016 bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV), wobei die Zufallswahl unter Ausschluss des C._______ zu erfolgen hat. Dem Be- schwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
C-3375/2020 Seite 28 7. 7.1 Aufgrund der noch abklärungsbedürftigen medizinischen Situation muss zum jetzigen Zeitpunkt auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie er eventualiter beantragt, Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG (setzt einen IV-Grad von mindestens 20 % voraus, vgl. BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteil des BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3) hat. Dies ist nach der erfolgten medizinischen Abklärung vor einer allfälligen Rentenzusprache vorab zu prüfen (im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N. 86 ff., mit Hinweisen), wobei die Vorinstanz zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ei- nen Eingliederungsanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein besonderer Sachverhalt mit verlängerter Versicherungsdeckung gemäss der im Rahmen des FZA gel- tenden Nachversicherungsnorm vorliegt (vgl. E. 4.2 hiervor mit Hinweis auf BGE 145 V 266 E. 6.3.6). 7.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfü- gung vom 22. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit diese die erforderliche Abklärung des medizini- schen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies- send neu verfüge. 8. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 EMRK gestellt (BVGer-act. 1, S. 2 Ziff. 6 und S. 4 Ziff. 5). 8.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös er- scheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalte- rische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie
C-3375/2020 Seite 29 die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhand- lung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; Urteile des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). 8.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Hauptentscheid die Be- schwerde gutheisst, indem es die Sache zur Einholung eines für die inva- lidenversicherungsrechtlichen Belange umfassenden versicherungsexter- nen polydisziplinären Verlaufsgutachtens an die Vorinstanz zurückweist, erübrigt sich die Durchführung der beantragten öffentlichen Parteiverhand- lung gemäss Art. 6 EMRK. Eine solche vermöchte am vorliegenden Ver- fahrensausgang nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist auf die be- antragte öffentliche Verhandlung zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer C- 89/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 10; C-5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 9 und C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 6). 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
C-3375/2020 Seite 30 tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen recht- fertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. 9.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung für das Einwandverfahren angeht (vgl. BVGer-act. 1, S. 2 Ziff. 5), so betrifft dieser das vorinstanzliche Verwaltungs- und nicht das vorliegende Be- schwerdeverfahren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich- tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz ein- greifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren kann nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Der Beschwerde- führer hat die Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren gegen- über der Vorinstanz nicht beantragt, weshalb diese auch nicht darüber ent- schieden hat. Auf den erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren ent- sprechend gestellten Antrag ist folglich nicht einzutreten. Es kann jedoch bereits darauf hingewiesen werden, dass sich aus dem Vertretungsverhält- nis gegenüber dem Versicherungsträger grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung ergibt, sofern kein Anspruch auf unentgeltliche Vertre- tung besteht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 37 N. 27 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 116).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3375/2020 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis- sen, als die Verfügung vom 22. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2’800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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