Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3366/2015
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3366/2015

Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, (Verfügung vom 24. April 2015).

C-3366/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, in (...) (Frankreich) wohnhafte französische Staats- angehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh- rer) war als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen und hatte Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung entrichtet (act. 15). Zuletzt (seit 1. Januar 2008) war er voll- schichtig als Logistiker bei einem Transportunternehmen angestellt (act. 26). Am 13. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Hüftleiden mit drei Operationen bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (von der B._______ Versi- cherung an die IV-Stelle Luzern weitergeleitete IV-Anmeldung vom 5. Mai 2014, act. 12, 8). Die IV-Stelle Luzern traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung C._______ sowie der B._______ Versicherung (Krankentaggeldversicherung) bei und holte Stel- lungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Zentralschweiz (RAD) ein (Stellungnahmen von Dr. med. D., Facharzt für ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2014 und 6. Januar 2015, vgl. Beilagen zu BVGer-act. 12). B. Mit Mitteilung vom 25. September 2014 informierte die IV-Stelle Luzern den Versicherten, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsver- mittlung erfüllt seien und dass sie ihm Beratung und Unterstützung durch das Job Coaching der IV-Stelle Luzern gewähre (act. 34). Am 9. Februar 2015 zeigte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten den Abschluss der Ar- beitsvermittlung an, da es trotz Bemühungen und Unterstützung der IV- Stelle Luzern seit 9. Oktober 2014 nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (act. 43). C. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2015 stellte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten die Abweisung seines Rentenanspruchs in Aussicht (auf- grund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 5% [act. 44; vgl. auch Einkommensvergleich vom 6. Januar 2015, act. 41]). Nach Kenntnisnahme des gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2015 erho- benen Einwands des Versicherten vom 2. März 2015 und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D. (vom 15. April 2015, vgl. Beilage zu BVGer-act. 12) durch die IV-Stelle Luzern verfügte die IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) am 24. April 2015 im von der IV-

C-3366/2015 Seite 3 Stelle Luzern angekündigten Sinne (Abweisung des Rentenanspruchs). Die Vorinstanz stellte in ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentli- chen fest, die im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei den behandeln- den Ärzten und bei der Krankentaggeldversicherung B._______ eingehol- ten, auf französisch abgefassten Berichte seien sinngemäss gut verständ- lich gewesen und in die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD miteinbezogen worden. Der Versicherungsfall des Beschwerdeführers sei medizinisch ausführlich dokumentiert, so dass eine rechtsgenügliche ver- sicherungsmedizinische Beurteilung (durch den RAD) möglich sei. Entge- gen dem Antrag des Beschwerdeführers in seinem Einwandschreiben vom 2. März 2015 sei eine klinisch-medizinische Begutachtung inklusive einer allfälligen EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) nicht not- wendig, um die Resterwerbsfähigkeit – Arbeitsfähigkeit in einer behinde- rungsangepassten Tätigkeit – festlegen zu können. Unter Berücksichti- gung der objektiven Befunde sei dem Beschwerdeführer eine wechselbe- lastende – vorwiegend sitzend – ausgeübte Tätigkeit zu 100% möglich und zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Renten- anspruch (act. 49 = act. 51 S. 3-5). D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 erhob der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Be- schwerdeschrift vom 26. Mai 2016 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) zurück- zuweisen mit der Verpflichtung, weitere Abklärungen durch Einholung ei- nes polydisziplinären, eventualiter bidisziplinären medizinischen Gutach- tens bei externer und neutraler Stelle zu tätigen und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er, es sei ihm (für das Beschwerdeverfahren) "Kostenerlass" und die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Jan Herrmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (vgl. BVGer-act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenü- gend abgeklärt und zur gesetzeskonformen Abklärung wäre die Einholung eines externen Gutachtens bei neutraler Stelle notwendig gewesen (S. 4 am Anfang). In Bezug auf die Vorakten bemängelte der Beschwerdeführer, auf der ihm von der IV-Stelle Luzern zugesandten CD der IV-Akten liessen sich die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Einschätzungen des RAD nicht finden (vgl. S. 5 [am Ende] f.).

C-3366/2015 Seite 4 E. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 beantragte die Vorinstanz – un- ter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 25. August 2015 (Beilage zu BVGer-act. 5) – die Abweisung der Be- schwerde. In der Stellungnahme vom 25. August 2015 wurde festgehalten, die Einschätzungen und Stellungnahmen des RAD seien im PDF-Doku- ment „Protokoll“ enthalten, welches dem Beschwerdeführer im Rahmen der umfassenden Akteneinsicht am 22. Mai 2015 zugestellt worden sei. Die vorgelegten und eingeholten medizinischen Akten seien pflichtgemäss durch den RAD gewürdigt worden, welcher basierend auf den entspre- chenden Ergebnissen eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe formulieren können und damit auf weitere – unter anderem eigene klinische – Abklärungsmass- nahmen habe verzichten dürfen (S. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- wiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 8). G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz einge- laden, je ein vom entsprechenden Arzt visiertes Exemplar der bei Dr. med. D._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der Zentral- schweiz (RAD), eingeholten medizinischen Stellungnahmen sowie allen- falls weiterer eingeholter RAD-Berichte und gleichzeitig auch ihre eigenen Akten beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 9). H. Am 5. November 2015 ging der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 11). I. Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichte die Vorinstanz das Schreiben der IV-Stelle Luzern vom 4. November 2015 sowie drei visierte RAD-Stel- lungnahmen vom 19. September 2014, 6. Januar 2015 und 15. April 2015 ein (alle unterzeichnet am 4. November 2015). In ihrem Schreiben vom 4. November 2015 führte die IV-Stelle Luzern aus, weitere RAD-Berichte

C-3366/2015 Seite 5 habe sie nicht und ihre IV-Akten seien dem Bundesverwaltungsgericht mit Vernehmlassung vom 25. August 2015 zugeschickt worden (BVGer- act. 12). J. Mit Replik vom 24. Dezember 2015 (BVGer-act. 14) und Duplik vom 28. Ja- nuar 2016 hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 14 und 16). K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti- miert.

C-3366/2015 Seite 6 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli- chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge- sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver- letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher- heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung

C-3366/2015 Seite 7 nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord- nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. April 2015) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. 3.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi- ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si- cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die- ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um- ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An- wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim- mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be- rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest- stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken- kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus- gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus

C-3366/2015 Seite 8 dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a). 3.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf IV- Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, al- lein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445). 4.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor- schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit- raum von Belang sind (das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Ja- nuar 2012]; die IVV in der entsprechenden Fassung). 4.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent- sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi- ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen

C-3366/2015 Seite 9 verwiesen wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3; Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE 135 V 215 E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa- ket). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).

C-3366/2015 Seite 10 4.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je- doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 4.6 4.6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinwei- sen). 4.6.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.

C-3366/2015 Seite 11 Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 4.6.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-

C-3366/2015 Seite 12 dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). 5.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, vgl. dazu näher infra E. 8.1). 6. 6.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde war. 6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 hielt die Vorinstanz in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest, gemäss der versicherungsme- dizinischen Beurteilung des RAD, gestützt auf die Berichte der behandeln- den Ärzte, sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tä- tigkeit zu 100% möglich und zumutbar. Das ergonomische Profil sehe wie folgt aus: Hüftschonend, vorwiegend sitzend, spontan wechselbelastend, keine ständig gehende und stehende Tätigkeit mit Heben und Tragen. In Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 hielt die Vorinstanz weiter fest, unter Berücksichtigung der objektiven Befunde sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende – vorwiegend sitzend – ausgeübte Tätigkeit zu 100% möglich und zumutbar (vgl. act. 49 S. 2 am Ende). 6.2.1 Die Vorinstanz verwies im Rahmen der Vernehmlassung auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle Luzern vom 25. August 2015 (Beilage zu BVGer- act. 5). Darin wurde in Bezug auf die medizinische Aktenlage ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (inzwischen) insgesamt viermal an der rechten Hüfte operiert worden, erstmals vor über 20 Jahren infolge Abnutzungser- scheinungen, sodann in der Folge eines Betriebsunfalls im Jahr 2004 und ein weiteres Mal am 16. Dezember 2013. Im Rahmen des letztgenannten Eingriffs sei die bestehende Hüftprothese des Beschwerdeführers ausge- wechselt worden. Im Nachgang zur Operation vom 16. Dezember 2013

C-3366/2015 Seite 13 habe der Beschwerdeführer über andauernde starke Schmerzen geklagt und es sei zu mehreren Luxationen des Hüftgelenks gekommen, weshalb am 14. August 2014 ein Revisionseingriff vorgenommen worden sei (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle Luzern S. 2 am Ende). Aufgrund der mit Schreiben vom 2. März 2015 erhobenen Einwände habe der RAD-Arzt Dr. D._______ am 15. April 2015 nochmals Stellung genommen und fest- gehalten, dass der vorliegende Fall medizinisch ausführlich dokumentiert und daher nach Aktenlage beurteilbar sei. Damit habe erstens festgestan- den, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt sei. Im Rah- men des Prinzips der antizipierten Beweiswürdigung habe keine Veranlas- sung bestanden, von der diesbezüglichen Einschätzung des genannten RAD-Arztes abzuweichen. Sodann hätten auch keine Zweifel an der durch den rheumatologischen Facharzt und versierten Versicherungsmediziner Dr. D._______ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung und Definition der Verweistätigkeit bestanden. Die vorgelegten und eingeholten medizini- schen Akten seien pflichtgemäss durch den RAD gewürdigt worden, wel- cher basierend auf die entsprechenden Ergebnisse eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Handen der IV-Stelle habe formulieren und damit auf weitere – unter anderem eigene klinische – Abklärungsmassnahmen habe verzichten dür- fen (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle Luzern S. 5; vgl. Duplik der Vo- rinstanz bzw. Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 25. Januar 2016 [Beilage zu BVGer-act. 16 S. 2]). 6.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe und dass zur gesetzeskonformen Abklärung die Einholung eines ex- ternen Gutachtens bei neutraler Stelle notwendig gewesen wäre. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 Rz. 3). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer einleitend aus, er leide seit Jahren an Hüftbe- schwerden rechts. Bereits im Jahr 1999 habe ihm ein künstliches rechtes Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Im Jahr 2004, nach dem er Opfer eines Unfalls geworden sei, habe das Hüftgelenk ein erstes Mal wegen eines Femurbruchs ausgewechselt werden müssen. Im Jahr 2013 sei er- neut ein Prothesenwechsel aufgrund eines weiteren Defekts erfolgt. Im Au- gust 2014 habe ein weiterer Eingriff aufgrund regelmässig aufgetretener, sehr schmerzhafter Instabilität des Hüftgelenks stattgefunden (vgl. S. 3 Rz. 1). In Bezug auf den gesundheitlichen Status bzw. das ergonomische Profil einer angepassten Tätigkeit kritisierte der Beschwerdeführer, dass Dr. E._______, chirurgie othopédique, traumatologie, behandelnder Arzt /

C-3366/2015 Seite 14 Operateur des Beschwerdeführers, unter dem Titel der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit (in seinem letzten Bericht vom 17. De- zember 2014, act. 40) einzig rein sitzende Tätigkeiten aufgeführt habe. Auch die Rotation im Sitzen sei für zumutbar angesehen worden. Demge- genüber seien wechselbelastende Tätigkeiten als nicht zumutbar ausge- wiesen worden. Halte die Vorinstanz nun im Rahmen der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 24. April 2015 fest, der Beschwerdeführer könne hüftschonend, vorliegend sitzend, spontan wechselbelastend tätig sein – sofern er nicht ständig gehen oder stehen müsse –, so entspreche das gerade nicht dem von Dr. E._______ bezeichneten Profil, der wechselbe- lastende Tätigkeiten explizit ausgeschlossen habe (vgl. S. 7 Ziff. 12). Be- merkenswert sei zudem, dass Dr. F., Médecin généraliste, Haus- arzt des Beschwerdeführers, (...), in seinem Bericht vom 14. April 2014 festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei auch in seinem Konzentrati- ons- und Auffassungsvermögen beeinträchtigt und weise nur eine redu- zierte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit auf. Dies stehe wiederum im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. E. und lasse sich ebenfalls nicht mit einer 100%igen Erwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verein- baren (vgl. S. 7 Ziff. 13). Gesamthaft betrachtet sei das Dossier ausseror- dentlich dünn und namentlich ohne eigentliche Einschätzung der Erwerbs- fähigkeit bzw. der Zumutbarkeit des Beschwerdeführers in einer sogenann- ten Verweistätigkeit. Dies sei für eine Erstabklärung absolut unzureichend (vgl. S. 7 Ziff. 14). 6.3.1 In seiner Replik vom 24. Dezember 2015 (BVGer-act. 14) hielt der Beschwerdeführer fest, die Protokolleinträge, auf welche sich die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung stütze, seien nicht beweiskräftig und die Aktenlage somit klarerweise ungenügend im Sinne einer Verlet- zung von Art. 43 ATSG (BVGer-act. 14 S. 2 Ziff. 4). Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Protokolleinträge als valide medizinische Stellungnahmen im Sinne von Art. 43 ATSG gelten könnten, so sei eventu- aliter erneut darauf hingewiesen, dass die Aktenlage für das Fällen eines Entscheides ungenügend sei (S. 2 Ziff. 5). Eine versicherte Person, die ein erhebliches und seit Jahren bestehendes Hüftleiden sowie hinzukommend erhebliche Rückenbeschwerden habe, könne nicht einfach vom Schreib- tisch aus in einer sitzenden Tätigkeit für vollumfänglich arbeits- und leis- tungsfähig geschrieben werden. Dies sei schlicht unseriös, sei doch noto- risch, dass gerade – ausschliesslich – sitzende Positionen sowohl die Hüft- gelenke als auch den Rücken belasten könnten. Voraussetzung für eine Beurteilung müsse in einem solchen Fall mindestens eine klinische Unter- suchung durch einen Orthopäden und/oder Rheumatologen sein (vgl. S. 3

C-3366/2015 Seite 15 am Anfang). Zwar könnten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies allerdings nur, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts gehe und somit die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rücke. Genau dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Im Weiteren würden erst eine klinische Untersuchung und/oder ein Belastungstest darüber Aussagen zulassen, inwieweit der Beschwer- deführer der Belastung einer ganztägigen, sitzenden Tätigkeit Stand halten könne (vgl. S. 3 Ziff. 7). Der Protokolleintrag bzw. die Stellungnahme von Dr. D._______ vom 15. April 2015 betreffend eine gewisse Geisteshaltung sei eine völlig inadäquate Stellungnahme zum Schreiben von Dr. med. G._______ vom 2. März 2015 (vgl. act. 47). In diesem Schreiben werde auf eine schmerzbedingt geringe Belastbarkeit und eine zusätzlich die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzbehandlung mit hoch dosierten Schmerzmitteln hingewiesen. Zudem bestünden ein (offensichtlich) kom- plikationsträchtiger Verlauf und eine Schmerzchronifizierung. Auch der Operateur, Dr. E., spreche in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (vgl. nachfolgende E. 7.8) von medikamentenpflichtigen Schmerzen, endgradigen Bewegungsschmerzen, Muskelschwäche und -schwund. Dies seien doch wichtige Anzeichen dafür, dass es mit einer reinen Schreibtischbeurteilung nicht getan sei (vgl. S. 3 f. Ziff. 8). 6.3.1.1 Gemäss einer Protokollnotiz der IV-Stelle Luzern teilte Frau G., Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Ge- sprächsnotiz vom 27. Februar 2015, „Protokoll“ S. 10) der IV-Stelle Luzern am 16. März 2015 telefonisch mit, ihr Mann sei Arzt und begutachte den Beschwerdeführer für die Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer leide massiv an Schmerzen, bedingt durch einen Fehler bei einer Opera- tion. Dies sei auch der Grund, warum sie (und Dr. G.) sich für den Beschwerdeführer einsetzen würden. Dr. G. sei auch nicht der Meinung, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werden könne, doch schätze er, dass der Beschwerdeführer über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht hinauskomme. Dem Beschwerdeführer sei per 13. März 2015 gekündigt worden (vgl. Gesprächsnotiz vom 16. März 2015, „Protokoll“ S. 10 [am Ende] f.). 7. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 13. Mai 2014, vorlie- gend frühestens am 1. November 2014 (vgl. Art. 29 IVG, vgl. E. 4.5 hievor).

C-3366/2015 Seite 16 Nach Lage der Akten ist die einjährige Wartezeit (während eines Jahres durchschnittlich bestandene Arbeitsfähigkeit von mindestens 40%, Art. 28 Abs. 1 lit. b, vgl. E. 4.4 hievor) im Dezember 2014 abgelaufen (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 2 am Anfang; vgl. act. 40 S. 3 Ziff. 1.6, act. 33.4. S. 1, act. 33.4 S. 8, act. 28 S. 2 und 6). Den medizinischen Akten ist hin- sichtlich der sich stellenden Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, insbesondere in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt der frühestmöglichen Ausrichtung einer Rente – 1. Dezember 2014 – im Wesentlichen Folgen- des zu entnehmen. 7.1 In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu Handen der B._______ Versicherung vom 10. Januar 2014 nach der Operation vom 16. Dezember 2013 (vgl. Operationsbericht von Dr. E._______ vom 16. Dezember 2013, act. 22 S. 12-13 = act. 22 S. 6-7 = act. 28 S. 12-13) verneinte Dr. E._______ eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit. Die Frage nach einer etwaigen beruf- lichen Umstellung beurteilte Dr. E._______ als verfrüht (prématuré, vgl. act. 22 S. 11 = act. 33.4 S. 8). 7.2 In seinem Bericht vom 14. Januar 2014 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 24. Dezember 2013 berichtete Dr. E._______ von einer zufriedenstellenden radiologischen Kontrolle des Operationsergebnisses (act. 22 S. 8-9 = act. 28 S. 8-9). 7.3 In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu Handen der B._______ Versicherung vom 2. April 2014 (Eingangsdatum) verneinte Dr. E._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit. In einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit bejahte er eine Arbeitsfähigkeit, wobei Dr. E._______ nicht angab, in welchem pro- zentualen Rahmen diese zumutbar sei. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Ergänzend hielt Dr. E._______ fest, eine HIV-Infektion, welche so- weit keine Probleme bereite, erkläre die Osteonekrose (act. 22 S. 5 Ziff. 7.1 = act. 33.4 S. 2). 7.4 Am 24. Juni 2014 hielt Dr. E._______ in seinem Formularbericht E 213 fest, eine angepasste Tätigkeit könne nicht verrichtet werden (act. 28 S. 6 Ziff. 11.5). 7.5 Der Hausarzt Dr. F._______ hielt in seinem Formularbericht an die IV- Stelle Luzern vom 14. August 2014 fest (d.h. am Tag der letzten Hüftope- ration/Revisionseingriff von Dr. E._______), nach der Operation vom 16.

C-3366/2015 Seite 17 Dezember 2013 leide der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen und es sei bereits zu mehreren Luxationen des neu eingesetzten künstlichen Hüftgelenks rechts gekommen. Es liege eine mittlere bis schlechte Prog- nose vor, wobei der Patient zur Berichtzeit als vollumfänglich arbeitsunfä- hig in sämtlichen Tätigkeiten anzusehen sei; die Einschränkungen könn- ten, so Dr. F._______ weiter, durch medizinische Massnahmen nicht redu- ziert werden und der Patient sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Be- schwerdeführer sei auch in seinem Konzentrations- und Auffassungsver- mögen beeinträchtigt und weise nur eine reduzierte Belastbarkeit und An- passungsfähigkeit auf (vgl. act. 30; vgl. auch Übersetzung in der Stellung- nahme der IV-Stelle Luzern vom 25. August 2015 [Beilage zu BVGer-act. 5 S. 3 oben]). 7.6 Der RAD-Arzt Dr. D._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2014 mit Blick auf die vorgelegten und eingeholten Unter- lagen fest (offensichtlich noch ohne Kenntnis des Revisionseingriffs vom 14. August 2014, vgl. auch Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 25. August 2015 S. 3 Ziff. 2.2), beschrieben seien anamnestisch (mit Hin- weis auf die Abklärungen der Absenzkoordinatorin der B._______ Versi- cherung, H., vom 16. April 2014, act. 22 S. S. 1-3) folgende Eck- daten: Erste Hüftoperation rechts vor über 20 Jahren (Hüftprothese auf- grund von Abnützungserscheinungen). Zweite Hüftoperation rechts 2004 nach einem Unfall im Betrieb ([...], vgl. act. 22 S. 1]). Der Beschwerdefüh- rer sei von einem Staplerfahrer angefahren worden, man habe die Hüftpro- these erneut ersetzen müssen. Der Fall sei über die C. abgewi- ckelt worden. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine erwähnens- werte Krankengeschichte, mit der linken Hüfte habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer könne (gemäss den Abklärungen der Absenzkoor- dinatorin der B._______ Versicherung) nicht viel machen und fühle sich sehr eingeschränkt, aktuell müsse er nicht mehr an Krücken gehen. Seine Hüfte sei bei ganz normalen Aktivitäten ausgekugelt, wie beispielsweise beim Vorneüberbeugen um die Schuhe anzuziehen oder beim Sitzen auf der Toilette. Am Tisch sitze er nun erhöht und die Schuhe ziehe er sich nicht mehr selber an. Seine Ehefrau helfe ihm und auch seine erwachsene Toch- ter. Auto fahre er im Moment nicht. Dr. D._______ führte weiter aus, medi- zinisch werde auch ein seit 1981 positiver Infektionsstatus mit dem HIV- Virus genannt. Sekundäre Organmanifestationen mit möglicher IV-Rele- vanz seien im Dossier nicht aufgeführt. Am 16. Dezember 2013 sei ein wei- terer Hüfteingriff rechts erfolgt, dabei sei die Prothese gewechselt worden. Danach habe der Beschwerdeführer ständig Schmerzen gehabt und mehr- fache Luxationen. Neben der Hüftproblematik würden nun verstärkt auch

C-3366/2015 Seite 18 Rückenschmerzen angegeben, die allerdings seit Jahren aufträten. In sei- ner Beurteilung führte Dr. D._______ aus, aus orthopädischer Sicht und versicherungsmedizinisch bestehe allein schon aufgrund der Prothesensi- tuation, erst recht aber wegen der aktuell unbefriedigenden Hüftsituation rechts (wiederholte Luxation, ständig Schmerzen) eine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit ständig ge- hendem und stehendem Belastungsprofil und insbesondere bei häufigem Tragen. Dagegen bestehe in einer körperlich optimal, dem Hüftleiden an- gepassten Tätigkeit, sitzend, mit der Möglichkeit zu spontanen Positions- wechseln, ohne ständiges Heben und Tragen, eine unlimitierte medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100%. Immerhin sei es dem Versi- cherten auch in der aktuellen, gesundheitlich nicht ausbehandelten Situa- tion offenbar noch möglich, kürzere Spaziergänge zu unternehmen (mit Hinweis auf die B.-Abklärung vom 16. April 2014, Ziff. 3.6 [act. 22 S. 2]), was einer vorwiegend sitzend ausgerichteten Wechseltätigkeit nicht entgegenstehe. Andererseits erscheine nach Aktenlage ein weiterer Hüft- eingriff unvermeidlich, denn offensichtlich bestehe ein nicht vertretbares Operationsergebnis, so dass der Behandlungsrahmen der aktuellen Be- schwerden noch nicht ausgeschöpft erscheine. Allerdings wäre auch bei optimaler, also schmerzfreier Gelenkfunktion allein durch den Umstand der prothetischen Versorgung aus gelenkhygienischen Gründen eine Tätigkeit mit Hüftschonprofil indiziert. Mit einem derartigen Schonprofil seien auch allfällige Funktionseinschränkungen des Rückens mitberücksichtigt. Zu den langjährigen Rückenschmerzen sei anzufügen, dass vorliegend sicher degenerative Veränderungen, wahrscheinlich grösseren Ausmasses be- stehen dürften, die sich nun reaktiv, wegen der hüftbedingten Fehlhaltung, stärker auswirkten. Diagnostisch bestehe eine eingeschränkte Hüftfunktion rechts nach mehreren Hüftoperationen mit Prothesenproblematik sowie eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal, wahrscheinlich degenerativer Genese, bei derzeit reaktiver Fehlhaltung (ICD-10 M16.7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. D. an, ab 8. Dezember 2014 (gemeint wohl: Dezember 2013) habe keine erwerbsrelevante Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im Bereich Lo- gistik bei der (...) Transporte mehr bestanden. Dagegen sei der Beschwer- deführer in einer angepassten, vorwiegend sitzenden, spontan wechselbe- lastenden Tätigkeit ohne ständiges Gehen und Stehen und ohne Heben und Tragen seit Abschluss der postoperativen Remobilisation etwa am

  1. März 2014 zu 100% arbeitsfähig (vgl. Beilage zu BVGer-act. 12).

C-3366/2015 Seite 19 7.7 In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu Handen der B._______ Versicherung von September 2014 (genaues Datum unleserlich, Eingangs- datum B._______ Versicherung: 1. Oktober 2014) verneinte Dr. E._______ eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, später, so Dr. E., sei einzig eine sitzende Tätigkeit möglich. Dr. E. gab nicht an, in welchem prozentualen Rahmen diese zumut- bar sein werde. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische, therapeutische oder andere Massnahmen nicht verbessert werden (act. 36 S. 4). 7.8 In seinem aktuellen IV-Formularbericht vom 17. Dezember 2014 (act. 40 S. 1-5) hielt der seit 1999 behandelnde Dr. E._______ anlässlich seiner letzten Kontrolle des Beschwerdeführers, welche am 15. Oktober 2014 stattfand, mithin zwei Monate (act. 40 S. 8) nach der vierten Hüftope- ration vom 14. August 2014 (vgl. Operationsbericht vom gleichen Tag [act. 40 S. 6] und Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 13. bis 20. August 2014 von Dr. E., act. 40 S. 7 f.), folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. act. 40 S. 2): Knochennekrose Femurkopf rechts, Hüftprothese rechts (1999), Prothesenwechsel nach Femurbruch (2004), Prothesenwechsel nach Prothesenbruch (Dezember 2013). Wechsel der (Prothesen-)Pfanne (14. August 2014) aufgrund wie- derholter Luxationen. Aseptische Knochennekrose Humeruskopf. Kno- chennekrose Femurkopf links. HIV-Infizierung. Als Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. E. eine arterielle Hypertonie an. In Bezug auf aktuelle Symptome bzw. den aktuellen Zustand nannte Dr. E._______ einen stationären Zustand, Ermüdbarkeit, Schwierigkeiten beim längeren Stehen, Muskelschwäche und –schwund am Quadrizeps (Oberschenkel), einen hinkenden Gang sowie Schmerzbehandlung mit Analgetika. Hinsichtlich subjektiver Angaben des Patienten bzw. objektiven Befund gab Dr. E._______ etwa eine Beinlängendifferenz mit Beinlängen- verkürzung rechts sowie eine gute Beweglichkeit (unklar, ob aktiv und/oder passiv) und im Bereich der Hüfte endgradige Bewegungsschmerzen an. In Bezug auf die neu eingesetzte Prothese wurden Instabilitäten oder Luxati- onen verneint. In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gab Dr. E._______ an, die aktuelle Situation sei mit den Anforderungen an einen Lageristen un- vereinbar, dagegen bezeichnete er rein „sitzende“ Tätigkeiten sowie die „Rotation im Sitzen“ als zumutbar. Angaben darüber, in welchem zeitlichen Rahmen diese zumutbar seien (ganztags oder Anzahl Stunden pro Tag), finden sich keine (vgl. Bericht S. 5). Dr. E._______ hielt demgegenüber

C-3366/2015 Seite 20 fest, der Beschwerdeführer sei in seinem Konzentrations- und Auffas- sungsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 7.9 In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Januar 2015 hielt der RAD- Arzt Dr. D._______ fest, am 14. August 2014 sei ein Revisionseingriff an der rechten Hüfte wegen Prothesenlockerung erfolgt. Postoperativ würden ausser einer Anämie keine weitere Komplikation genannt, der Versicherte sei selbständig entlassen worden. Im korrespondierenden IV-Bericht des Operateurs Dr. E._______ vom 17. Dezember 2014 werde ein stationärer Gesundheitszustand mit medikamentenpflichtigen Schmerzen sowie end- gradigen Bewegungsschmerzen, Muskelschwäche und -schwund ge- nannt. Die aktuelle Situation sei laut Dr. E._______ nicht mit den berufli- chen Anforderungen als Magaziner vereinbar. Deshalb bestehe nach Ein- schätzung von Dr. E._______ für diese Tätigkeit seit Dezember 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt Dr. D._______ aus, nach abgeschlossener postoperativer Remobilisation, die angesichts des Verlaufes spätestens drei Monate nach dem Eingriff vom August 2014, also im November 2014, erreicht worden sein dürfte, bestehe in einer körperlich angepassten Tätigkeit mit Hüftschonprofil keine mass- gebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit mehr bzw. es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Gesundheits- zustand könne übereinstimmend zur Beurteilung des Behandlers derzeit als stabil eingestuft werden. Als Lagerist bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, in angepasster Tätigkeit eine unlimitierte Arbeitsfähig- keit von 100%. Somit ergebe sich im Verlauf keine abweichende RAD-Be- urteilung. 7.10 In seiner letzten Stellungnahme (vom 15. April 2015) erklärte Dr. D., im Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2015, welches von G. mitunterzeichnet ist (vgl. act. 47, bei G._______ handelt es sich um den Ehemann der Arbeitgeberin der Ehe- frau des Beschwerdeführers, vgl. Gesprächsnotiz, siehe oben E. 6.3.1.1), würden medizinisch keine neuen Fakten präsentiert. Die in französischer Sprache abgefassten Berichte seien selbstverständlich miteinbezogen worden und sinngemäss gut verständlich gewesen. Der Fall sei medizi- nisch ausführlich dokumentiert, so dass er versicherungsmedizinisch nach Aktenlage hinlänglich beurteilbar gewesen sei, weshalb aus RAD-Sicht keine klinisch-medizinische Begutachtung und eine EFL durch einen Ver- trauensarzt erforderlich erscheine. Zudem dürfte eine (vom Beschwerde- führer in seinem Einwand geforderte) EFL beim schmerzlimitierenden Ver-

C-3366/2015 Seite 21 halten des Versicherten wenig Zusatzinformationen bringen. Am Ende wür- den die subjektiven Schmerzangaben bleiben, die durch objektive Befunde und bei angeblich hoch dosierter Schmerzmedikation nicht hinlänglich er- klärbar seien. Bemerkenswert und auf eine gewisse Geisteshaltung des Versicherten hinweisend sei vorliegend auch der Umstand, dass sich der Versicherte – gemäss Abschlussprotokoll Job-Coaching der IV-Stelle vom 5. Februar 2015 (vgl. „Protokoll“ S. 9) – in keinem Pensum mehr arbeitsfä- hig sehe und „offensichtlich unverhohlen eine IV-Rente“ einfordere, was im Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des behandelnden Arztes Dr. med. G._______ stehe, der auch den Einwand vom 2. März 2015 formuliert habe. Laut Mitteilung von Frau G._______ (vgl. Gesprächsnotiz der IV- Stelle Luzern vom 16. März 2015, „Protokoll“ S. 10 [am Ende] f.), sehe ihr Ehemann (Dr. G.) bei kritischer Betrachtung durchaus noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl. Beilage zu BVGer-act. 12). 8. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers primär in angepasster Tätigkeit. Dabei ist insbesondere streitig und zu prüfen, ob dabei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegen- den Akten – insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arz- tes Dr. D. – zuverlässig beurteilt werden kann. 8.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi- cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (vgl. etwa Urteil BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Auf die Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann nur abge- stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Sie muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann

C-3366/2015 Seite 22 über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen, vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 59 IVG). Vorliegend hat der RAD-Arzt Dr. D._______ keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Absehen von eigenen Unter- suchungen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit der IV- Arzt wie hier nicht selber medizinische Befunde erhebt, sondern die vor- handenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müs- sen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen ent- halten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei- tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheit- liches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen von Dr. D._______ nachvollziehbar und schlüssig sind. 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Hüft- und Rückenbeschwerden (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 19. September 2014), an Muskelschwäche und -schwund (vgl. Dr. E., Bericht vom 17. Dezember 2014, Stellungnahme von Dr. D. vom 6. Januar 2015) sowie an einer seit 1981 bestehenden HIV-Infektion leidet, welche nach Dr. E._______ soweit keine Probleme be- reite, jedoch die Osteonekrose erkläre (vgl. act. 22 S. 5 Ziff. 7.1). Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass eine Knochennekrose nicht nur des rechten Femurkopfes aufgetreten ist (mit anschliessenden mehrfachen Hüftprothe-

C-3366/2015 Seite 23 seneingriffen), sondern auch eine Knochennekrose des linken Femurkop- fes aktenkundig ist (siehe oben E. 7.8). Insgesamt erfolgten beim Be- schwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten vier Hüftoperationen, nämlich eine Hüftprothesenoperation rechts im Jahr 1999 nach Knochen- nekrose Femurkopf rechts, ein Prothesenwechsel nach Femurbruch im Jahr 2004, ein Prothesenwechsel nach Prothesenbruch im Dezember 2013 sowie einen erneuten Prothesenwechsel am 14. August 2014 (siehe oben E. 7.8). Weiter bestehen gemäss Dr. F._______ neuropsychologi- schen Beeinträchtigungen (act. 30 S. 6; teilweise verneinend Dr. E._______ [act. 40 S. 5]; vgl. dazu nachfolgend). Bei komplexen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungs- fähigkeit grundsätzlich auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dr. D._______ standen für die Aktenbeurteilung mehrere fachärztliche heimatliche Berichte zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammen- wirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichti- gen. In den Akten befindet sich somit keine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, auf die sich der RAD für seine Einschätzung hätte abstützen können. 8.3 Dr. D., auf welchen sich die Vorinstanz bei ihrer Rentenableh- nung beruft, nimmt spätestens drei Monate nach dem Revisionseingriff vom 14. August 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit an (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2015). In den eingehol- ten Stellungnahmen von Dr. D. fehlen jedoch überzeugende und nachvollziehbare Begründungen einerseits der mindestens 50%igen Ar- beitsfähigkeit als Lagerist und anderseits der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den sich hinsichtlich der Befunde und der Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprechenden medizinischen Vorakten. So verneinte der Hausarzt Dr. F._______ eine Restarbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und wies auf Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie auf eine reduzierte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit hin, während der Operateur Dr. E._______ eine angepasste, rein sitzende Tätigkeit mit Rotation im Sitzen als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtete, wobei er jedenfalls teilweise neuropsychologische Einschränkungen verneinte. Festzustellen ist weiter, dass Dr. E._______ (im Gegensatz zu RAD-Arzt Dr. D._______) keinen zeitlichen Rahmen für eine behinderungsange- passte Tätigkeit angegeben hat (vgl. etwa act. 40 S. 5). Zwar darf der RAD-

C-3366/2015 Seite 24 Arzt rechtsprechungsgemäss eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähig- keit vornehmen, ohne sich dabei auf einen (anderen) Facharzt berufen zu können (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 E. 5.3), doch hätte sich vorliegend Dr. D._______ umso mehr sorgfältig mit den in den Vorakten unterschied- lichen Angaben in den IV-Berichten von Dr. E._______ und Dr. F._______ wertend auseinandersetzen müssen (vgl. E. 8.1 hievor), was Dr. D._______ in keiner seiner Stellungnahmen getan hat. Zu Recht wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass (jedenfalls) das in der angefoch- tenen Verfügung eingangs (davor auch im Vorbescheid) erwähnte, von Dr. D._______ in seiner ersten Stellungnahme vom 19. September 2014 defi- nierte ergonomische Profil einer angepassten Tätigkeit (vgl. Beilage zu BVGer-act. 12), welches auch dem Einkommensvergleich (u.a. ohne Lei- densabzug) der IV-Stelle Luzern zu Grunde gelegen hat, vom letzten von Dr. E._______ am 17. Dezember 2014 angegebenen Profil abweicht (act. 40 S. 5). Im Weiteren ist unklar, ob der Beschwerdeführer, wie er am 26. Januar 2015 gegenüber der IV-Stelle Luzern angedeutet hat (vgl. „Proto- koll“ S. 8, vgl. auch S. 9 Mitte), eventuell ein weiteres Mal hat operiert wer- den müssen. Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Akten- beurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die Einschätzung von Dr. D._______ abgestellt werden, dies umso weniger, als kein lückenloser Befund vorlag, auf den Dr. D._______ hätte abstellen können (vgl. E. 8.1 hievor), wie nachfolgend ausgeführt wird. 8.4 Nicht abgestellt werden kann vorliegend auf Arztberichte, welche vor der letzten Hüftoperation vom 14. August 2014 erstattet wurden, da sie in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (nach dem letzten Eingriff) nicht aktuell sind. Anderseits genügt auch der aktuellere IV- Formularbericht von Operateur Dr. E._______ vom 17. Dezember 2014 nicht, welcher aufgrund der (im Austrittsbericht von Dr. E._______ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 20. August 2014 vor- gesehenen, vgl. act. 40 S. 8 am Ende) Kontrolle vom 15. Oktober 2014 (zwei Monate nach dem erneuten Eingriff) verfasst wurde und einzig rein sitzende Tätigkeiten (einschliesslich mit Rotation im Sitzen) als dem Be- schwerdeführer als noch zumutbar bezeichnete. Dieser Bericht enthält keine genügenden bzw. im Verfügungszeitpunkt aktuellen Befunde und auch keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Restarbeitsfähigkeit. Ins- besondere jedoch ist auch vorliegend zu berücksichtigen, dass die behan- delnden Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Per-

C-3366/2015 Seite 25 son stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzent- rieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab- schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial- ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Angabe einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit durch die Ehefrau von Dr. G._______ vom 16. März 2015 ist schliesslich festzuhal- ten, dass die Ehefrau offensichtlich keine Ärztin ist, weshalb ihre Angabe nicht als ärztliche Einschätzung berücksichtigt bzw. gewertet werden kann. 8.5 Vorliegend fehlt mithin eine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Invaliditäts- grad lässt sich vorliegend aufgrund der vorhandenen lückenhaften und zum Teil widersprüchlichen medizinischen Akten damit nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit Aktenbeurtei- lungen des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. 8.6 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die IVSTA bzw. die vorliegend nach Art. 40 Abs. 2 IVV für den Beschwerdeführer als ehemaligen Grenzgänger zuständige IV-Stelle an dessen damaligem Ar- beitsort ([...] AG; vgl. act. 26 S. 3 Ziff. 1 sowie S. 9, „Protokoll“ S. 5 oben; vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2017, Rz. 4006 f.) wird bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten medizinischen

C-3366/2015 Seite 26 Fachpersonen in der Schweiz ein neutrales, interdisziplinäres, insbeson- dere orthopädisches – nach viermaliger Hüftoperation, wobei auch links- seitig eine Femurkopfnekrose aktenkundig ist –, internistisches und psy- chiatrisches MEDAS-Gutachten einzuholen haben (vgl. zu den verschie- denen Leiden des Beschwerdeführers E. 8.2 hievor am Anfang; in psychi- scher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Dr. D._______ auf subjektive, durch objektive Befunde und bei angeblich hoch dosierter Schmerzbe- handlung mit Analgetika nicht hinlänglich erklärbare Schmerzangaben hin- wies; allenfalls sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen, vgl. Muskel- schwund, Rückenschmerzen und neuropsychologische Defizite und, bei Bedarf [vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 26 = Urteil BGer 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.2, Urteil BGer 9C_840/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 247 zu Art. 28a IVG], zusätzlich eine EFL). Eine polydiszip- linäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert er- scheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Zudem liegt hier eine HIV-Infektion vor, welche of- fenbar für die Knochennekrose verantwortlich ist (vgl. E. 8.2). Die beauf- tragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachli- che Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei- dungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu ermitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zu- stehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.7 Sollten die bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers be- fassten medizinischen Fachpersonen zum Ergebnis kommen, dass vorlie- gend hauptsächlich unklare Beschwerden bestünden, wäre von den Gut- achtern zu prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit trotz vorhandener Beschwer- den aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar ist. Die Gutachter hätten sich in ihrem Gutachten somit auch mit der geänderten Praxis des Bundes- gerichts zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine ren- tenbegründende Invalidität zu begründen vermögen, auseinanderzuset- zen, d.h. die Indikatoren zu prüfen (BGE 141 V 281).

C-3366/2015 Seite 27 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab- klärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem obsiegen- den Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– (vgl. BVGer-act. 11) ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Da der anwaltliche Vertreter keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu- setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– gerechtfer- tigt (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September 2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird

C-3366/2015 Seite 28 der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3366/2015 Seite 29

Zitate

Gesetze

34

Gerichtsentscheide

37