Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-334/2018
Entscheidungsdatum
09.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-334/2018

Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Schweiz), vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 3. Januar 2018.

C-334/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 geborene, in eingetragener Partnerschaft lebende, schweizerische Staatsangehörige A._______ lebt in der Schweiz. Sie war sowohl in der Reinigungsbranche wie auch im Gastgewerbe selbständig erwerbstätig und leistete dabei während 32 Jahren Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 3). Mit Formular vom 4. Juni 2010 (IV-act. 156; Posteingang bei der IV-Stelle des Kantons B._______ am 28. Juni 2010) stellte sie einen Antrag auf Aus- richtung einer Invalidenrente. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (IV-act. 128 f.) sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ A._______ mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze, bis zum 31. Mai 2012 befristete IV-Rente zu. C. Am 13. Juni 2014 reichte A._______ erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ein (vgl. IV-act. 50). Mit Verfü- gung vom 8. September 2015 (vgl. IV-act. 2, 5 und 50 f.) sprach die IV- Stelle des Kantons C._______ A._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine ganze (unbefristete) Rente zu. Die IV-Stelle stellte dabei auf folgende Unterlagen ab: den Bericht von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2014 (IV-act. 104 S. 5 ff.), den Bericht der Kliniken E., PD Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Januar 2015 (IV-act. 67 S. 13 ff.) und die Stellungnahme von Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, RAD H., vom 23. Juli 2015 (IV-act. 54 S. 12). Die Ärzte stellten bei A. im Wesentlichen folgende gesundheitli- chen Störungen fest: 1) einen hochgradigen Verdacht auf seronegative Spondyloarthropathie bei chronisch entzündlicher Darmerkrankung (Mor- bus Crohn), Coxitis links, Verdacht auf ISG-Arthritis links, ICD-10 M46.09, K50.0, 2) ein Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links, ICD-10 M54.5, M54.4 und 3) eine Anpassungsstörung mit längerer depres- siver Reaktion (ICD-10 F43.21) und 4) Probleme mit der Lebensbewälti- gung (ICD-10 Z73). Die Ärzte erachteten A._______ insbesondere auf- grund der Hüft-, Darm- und Rückenprobleme seit dem 26. Februar 2014 in

C-334/2018 Seite 3 jeglichen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig. Die RAD-Ärztin prognos- tizierte, dass diese volle Arbeitsunfähigkeit bis mindestens sechs Monate nach der geplanten Hüftoperation im September 2015 dauern werde und deshalb nach Ablauf eines Jahres im Rahmen einer (frühzeitigen) Renten- revision der Gesundheitszustand erneut zu prüfen sei. D. D.a Im August 2016 (vgl. IV-act. 31) leitete die IV-Stelle des Kantons B._______ ein Rentenrevisionsverfahren ein und forderte A._______ auf, den Revisionsfragebogen auszufüllen. D.b Mit Revisionsfragebogen vom 2. September 2016 (IV-act. 30) machte A._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend, in- dem sie auf ihre verstärkten Rückenprobleme, die Hüftproblematik (zwei neue Hüften), die persistierenden Morbus Crohn-Schübe und den Reizdarm hinwies. D.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (IV-act. 5) trat die IV-Stelle des Kantons B._______ die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ab, da A._______ ihren Wohnsitz nach Spanien ver- legt hatte. E. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte von Dr. med. I., Fach- arzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 9. September 2016 (IV- act. 226) und vom 14. September 2016 (IV-act. 235), den Bericht der Or- thopädie des Spitals J. vom 16. September 2016 (IV-act. 17) und den Formularbericht von Dr. med. K., Facharzt für Allgemeinme- dizin, vom 21. September 2016 (IV-act. 23) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. L., Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD M., vom 11. Juli 2017 und 11. Dezember 2017 (IV-act. 218 und 241) hob die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Invalidenrente von A. mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (IV-act. 242) auf. Zur Begründung führte die IVSTA aus, aus den neuen Berichten lasse sich schliessen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Januar 2016 verbessert habe. Dem Bericht des Spitals J._______ lasse sich entneh- men, dass der postoperative Verlauf gut gewesen sei und die Genesung spätestens vier Monate nach der Operation (Hüft TP-Implantation) soweit fortgeschritten sei, dass keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Be- richt von Dr. med. I._______ enthalte lediglich Aussagen ohne klinischen

C-334/2018 Seite 4 Wert. Aus seinen Aussagen betreffend mögliche krankheitsbedingte Aus- fälle oder rezidivierend auftretende Schüben könnten keine Angaben für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Die Koloskopie, die Gastroskopie und die Sonographie zeigten nahezu normale Verhält- nisse. Überdies habe Dr. med. K._______ darauf hingewiesen, dass A._______ die wirksame Medikation für die schubförmigen Darmentzün- dungen selber reduziert und schliesslich abgesetzt habe ohne Nachteile davonzutragen. F. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Postaufgabe am 15. Januar 2018, BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Weitergewährung der bisherigen Invalidenrente. Zur Begrün- dung führte sie aus, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die Rückenprobleme seien belastend und schränkten sie sehr ein. Aufgrund des Morbus Crohn nehme sie täglich Medikamente und trotzdem habe sie hin und wieder einen Schub und müsse dann einfach ausruhen und abwarten, bis alles wieder besser werde. Hinzu kämen die Rheuma-Schübe in Armen und Händen, welche es ihr zeitweise verunmöglichten einen Hemdknopf zu schliessen oder eine Flasche zu öffnen. Schliesslich seien durch die ganzen Krankheiten und den Umstand, dass sie nicht mehr arbeiten könne, auch ihre Ängste enorm verstärkt worden. Sie nehme deswegen Citalopram und müsse sich in den nächsten Tagen frisch einstellen lassen, da die aktuelle Dosierung nicht mehr ausreiche. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 (BVGer-act. 2) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfü- gung einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu be- zahlen. G.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (BVGer-act. 4) beantragte die Be- schwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (BVGer-act. 6) zeigte Rechtsan- walt Kreso Glavas an, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin ver- tritt.

C-334/2018 Seite 5 G.d Mit ausgefülltem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 10. Februar 2018 (BVGer-act. 9) legte die Beschwerdeführerin ihre fi- nanziellen Verhältnisse dar. G.e Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 (BVGer-act. 12) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und Rechtsanwalt Kreso Glavas wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. H. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2018 (BVGer-act. 13) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 14. März 2018 aus, aus den Akten ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand erheb- lich verbessert habe, so dass keine rentenbegründende Invalidität mehr bestehe. I. Mit Replik vom 16. Mai 2018 (BVGer-act. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Begehren fest und beantragte zu- dem, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vo- rinstanz zu verpflichten, eine aktuelle, polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben und gestützt darauf neu zu entscheiden. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe nicht darzulegen vermögen, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Mit Blick auf die verschiedenen Be- einträchtigungen sei es gerechtfertigt, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, um den Gesundheitszustand umfassend abzuklären. J. Mit Duplik vom 23. Juli 2018 (BVGer-act. 22) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. K. Mit Nachtragseingabe vom 16. August 2018 (BVGer-act. 24) führte die Be- schwerdeführerin aus, es sei akten- und faktenwidrig, dass sie die Rente ursprünglich nur wegen ihrer Hüftproblematik erhalten habe. Die Hüftope- rationen hätten erst im Mai und im August 2015 stattgefunden. Die gesund- heitlichen Beschwerden und damit auch die Wartezeit hätten jedoch bereits viel früher begonnen. Gemäss Beurteilung des RAD vom 2. Oktober 2014 sei man damals davon ausgegangen, dass sich vor allem die Rückenbe-

C-334/2018 Seite 6 schwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Da heute gemäss Einschät- zung der Vorinstanz offenbar vielmehr die Hüftproblematik für die Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei, sei zwingend eine poly- disziplinäre Abklärung durchzuführen, um die Beeinträchtigungen umfas- send zu würdigen. L. Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (BVGer-act. 26) hielt die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Ausführungen an ihrem Abweisungs- antrag fest. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Oktober 2018 (BVGer-act. 28) reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Spitals J._______ vom 8. Oktober 2018 ein und führte dazu aus, daraus sei er- sichtlich, dass die Morbus Crohn-Problematik persistiere. N. Mit Stellungnahme vom 15. November 2018 (BVGer-act. 30) führte die Vorinstanz aus, dem Bericht seien keine Anhaltspunkte für eine Einschrän- kung im Verfügungszeitpunkt zu entnehmen und Angaben zur Arbeitsfähig- keit enthalte der Bericht ebenso wenig. Die Vorinstanz hielt deshalb an ih- rem Abweisungsantrag fest. O. Am 19. Dezember 2018 (BVGer-act. 32) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Spitals J._______ ein und beantragte, die diesbezügli- chen Ausführungen seien bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

C-334/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die

C-334/2018 Seite 8 aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des von der IV-Stelle des Kantons B._______ eingeleiteten Revisionsverfahrens und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Revisi- onsverfahrens Anfang September 2016 (Fragebogen Rentenrevision vom 2. September 2016, IV-act. 30) ihren Wohnsitz im Kanton B., be- vor sie anschliessend ihren Wohnsitz nach Spanien verlegte (vgl. IV- act. 4). Am 19. Dezember 2016 (IV-act. 5) trat die IV-Stelle des Kantons B. die Akten an die IVSTA ab. Die IV-Stelle des Kantons war somit noch zuständig die Rentenrevision einzuleiten, und es ist auch nicht zu be- anstanden, dass die IVSTA anschliessend zufolge Wechsels der Zustän- digkeit gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV die Verfügung erlassen hat. Die nach Verfügungserlass erfolgte erneute Wohnsitznahme in der Schweiz ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

C-334/2018 Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus- druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb- liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions- rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Un- terschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als er- heblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1).

C-334/2018 Seite 10 4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin seit der Rentenzusprache am 8. September 2015 verändert hat. Es ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Januar 2018 zu vergleichen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

C-334/2018 Seite 11 dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behan- delnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich

C-334/2018 Seite 12 sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).

C-334/2018 Seite 13 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 5.1 Die als Vergleichszeitpunkt massgebende Verfügung vom 8. Septem- ber 2015 basierte im Wesentlichen auf dem Schreiben von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2014 (IV-act. 104, S. 5 ff.), auf dem Bericht von PD Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Januar 2015 (IV-act. 67) sowie auf der Stel- lungnahme von Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie beim RAD, vom 23. Juli 2015 (IV-act. 54 S. 12). Den genannten medizinischen Unterlagen sind folgende Diagnosen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: 1) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), 2) Probleme mit der Le- bensbewältigung (ICD-10 Z73), 3) hochgradiger Verdacht auf seronegative Spondyloarthropathie bei chronisch entzündlicher Darmerkrankung (Mor- bus Crohn), Coxitis links, Verdacht auf ISG-Arthritis links (ICD-10 M46.09, K50.0) und 4) Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.5, M54.4). Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Me- dizin und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, erach- teten die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe sowie auch in jeglichen denkbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten

C-334/2018 Seite 14 als zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. G., Fachärztin für Neurolo- gie beim RAD, schloss sich diesen Einschätzungen an und stellte fest, seit 26. Februar 2014 bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten und aufgrund der geplanten Hüftoperationen mit einer daran anschliessenden Rekonvaleszenzzeit von mindestens sechs Monaten sei weiterhin mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so dass es sich rechtfer- tige den Anspruch auf Rentenleistungen gestützt auf die vorhandenen Ak- ten zu prüfen und nach Ablauf eines Jahres den Anspruch im Rahmen ei- ner Rentenrevision wieder zu überprüfen. 5.2 Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2018 beruht im Wesentli- chen auf dem Formularbericht von Dr. med. I., Facharzt für Gast- roenterologie und Innere Medizin, vom 9. September 2016 (IV-act. 226) so- wie auf dem Bericht vom 14. September 2016 (IV-act. 235), auf dem Be- richt des Spitals J., Orthopädie, vom 16. September 2016 (IV- act. 17), auf dem Bericht von Dr. med. K., Facharzt für Allgemein- medizin, vom 21. September 2016 (IV-act. 23) sowie auf den Stellungnah- men von Dr. med. L., Facharzt für Allgemeinmedizin beim RAD, vom 27. Februar 2017 (IV-act. 218), vom 11. Juli 2017 (IV-act. 218) und vom 11. Dezember 2017 (IV-act. 241). 5.2.1 Dr. med. I., Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medi- zin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 9. Septem- ber 2016 (IV-act. 226) und vom 14. September 2016 (IV-act. 235) einen Morbus Crohn (US: Kokarde im RUQ, erneuter Schub im 09/2016), einen Gallenblasenpolypen 4 mm, Cholezystolithiasis und Lebersteatose. Im Be- richt vom 9. September 2016 ging er aufgrund der rezidivierenden Abdo- minalschmerzen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit 15. Februar 2015 aus; im späteren Bericht äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. 5.2.2 Dem Bericht des Spitals J._______, Orthopädie, vom 16. September 2016 (IV-act. 17) ist Folgendes zu entnehmen: «Bei Status nach Hüft-TP- Implantation links 08/2005 (recte: 08/2015, vgl. IV-act. 54 S. 12) und Hüft- TP-Implantation rechts 05/2015 mit regelrechtem klinischen und radiologi- schen Verlauf sehen wir keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht zu empfehlen sind Tragen von Lasten über 10 kg sowie repetitives Tragen von Lasten über 5 kg. Die Einschränkungen hinsichtlich der Rückenpathologie, resp. der sich daraus ergebenden Einschränkungen können wir aufgrund der uns vorliegenden Berichte nicht beantworten».

C-334/2018 Seite 15 5.2.3 Dem Bericht von Dr. med. K., Facharzt für Allgemeinmedi- zin, vom 21. September 2016 (IV-act. 23) sind folgende Diagnosen zu ent- nehmen: Chronische refraktäre Lumbago nach failed back surgery und Morbus Crohn. Dr. med. K. gab an, der Beschwerdeführerin seien keine Tätigkeiten mehr zumutbar, da eine eingeschränkte körperliche Leis- tungsfähigkeit bestehe. 5.2.4 Dr. med. L., Facharzt für Allgemeinmedizin beim RAD, nannte in seinen Stellungnahmen vom 27. Februar 2017 (IV-act. 202), vom 11. Juli 2017 (IV-act. 218) und vom 11. Dezember 2017 (IV-act. 241) fol- gende Diagnosen: 1) chronische Lumboischialgie links bei failed-back-sur- gery mit/bei Status nach Dekompression L4/5 und Spondylodese bei Dis- kushernie 20. März 2010, Status nach Revisionsdekompression L4/L5 7. Mai 2010, Status nach Dekompression und dynamischer Stabilisierung L5/S1 20. Mai 2010 und Status nach ventraler Diskektomie und Einlage einer Bandscheibenprothese L4/L5 20. August 2010, 2) Morbus Crohn (ED 2013) mit/bei Status nach Ileumteilresektion 2013 und Status nach Adhä- siolyse 12. Juni 2015, 3) Coxarthrose beidseits mit Status nach Hüft-TEP links 27. August 2015 und rechts 05/2015 und 4) Status nach Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion 12/2013-06/2014. In der Stel- lungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-act. 202) hielt Dr. med. L. fest, die Beschwerdeführerin sei seit 26. Mai 2015 in der bisherigen Tätig- keit zu 100 % arbeitsunfähig, aber die Aktenlage sei unvollständig, da in der Zusammenfassung des Sozialversicherungszentrums diverse Berichte aus dem Jahr 2016 erwähnt seien, die im Dossier nicht zu finden seien. Zudem sei angeblich im Januar/Februar 2017 ein Gutachten im Zentrum N._______ geplant. Diese Unterlagen seien unabdingbar für eine Beurtei- lung, weshalb die Berichte einzuholen seien. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (IV-act. 218) bestätigte Dr. med. L._______ die Diagnosen aus seiner früheren Stellungnahme und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähig- keit fest, die Beschwerdeführerin sei vom 26. Mai 2015 bis zum 31. De- zember 2015 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen und ab 1. Januar 2016 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. In Bezug auf die Vollständigkeit der Aktenlage führte er aus, auch wenn das Gutachten der O._______ noch fehle, sei die medizinische Aktenlage vollständig respektive eine Be- urteilung möglich. In Bezug auf die Rückenproblematik führte er aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an unveränderten Rückenbeschwer- den, welche aber bezüglich der aktuellen Tätigkeit nicht limitierend seien. In Bezug auf die Hüftproblematik sei davon auszugehen, dass bei einem guten postoperativen Verlauf vier Monate nach der Operation der status

C-334/2018 Seite 16 quo ante erreicht und die Hüftproblematik deshalb nicht mehr IV-relevant sei. Auch der diagnostizierte Morbus Crohn sei nicht IV-relevant, da der beurteilende Gastroenterologe Dr. med. I._______ in seinem Bericht nur Eventualitäten beschreibe, wenn er in Aussicht stelle, «mit rezidivierenden Schüben sei zu rechnen» und «krankheitsbedingte Ausfälle seien mög- lich». Ausserdem stelle sich die Frage, ob Dr. med. I._______ überhaupt über den aktuellen Zustand im Bild sei, da er die Operation (Adhäsiolyse 2015) mit keinem Wort erwähne. Zusammenfassend gebe es kein logi- sches Argument dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestamm- ten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 hielt Dr. med. L._______ im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. 5.3 Vergleicht man den im Jahr 2015 festgestellten Sachverhalt, der zur Rentenzusprache geführt hat, mit demjenigen im Jahr 2018, fällt auf, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen immer noch dieselben Be- schwerden vorliegen. Es handelt sich dabei – vereinfacht gesagt – haupt- sächlich um die orthopädischen respektive rheumatischen Beschwerden und einen Morbus Crohn. Ärztliche Angaben zum psychischen Gesund- heitszustand, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ebenfalls entscheidrelevant gewesen ist, sind für den Verfügungszeitpunkt nicht vorhanden. Im Übrigen sind weder rele- vante Diagnosen dazugekommen, noch sind welche weggefallen. Die Be- schwerdeführerin macht beschwerdeweise zwar geltend, sie habe Rheu- maschübe in Armen und Händen, welche es ihr zeitweise verunmöglichten, einen Hemdknopf zuzumachen oder eine Flasche zu öffnen. Ob es sich dabei um die bereits im Jahr 2015 (vgl. Bericht von Dr. med. F._______ vom 22. Januar 2015, IV-act. 67 S. 13 ff.) vermutete, jetzt allenfalls ver- stärkte, Spondylarthropathie handelt oder es sich um neu aufgetretene Be- schwerden handelt, bleibt ungeklärt. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, auch die psychischen Beschwerden hätten sich enorm verstärkt. Die Vorinstanz hat sich weder zu den vorgebrachten Rheumaschüben noch zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden geäussert. Ein Bericht des Spitals J._______ vom 8. Oktober 2018, welcher im Beschwerdever- fahren eingereicht worden ist, bestätigt, dass die Morbus Crohn-Problema- tik nach wie vor vorliegt und bei Auftreten eines erneuten Schubes starke Beschwerden verursacht. Inwiefern diese Krankheit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, bleibt indes unklar, da namentlich weder die Dauer noch die Häufigkeit der Beschwerden bekannt sind.

C-334/2018 Seite 17 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die organischen Beschwer- den im Wesentlichen dieselben sind, aber detaillierte und aktuelle Informa- tionen über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlen. So ist bei- spielsweise das angeblich im Zentrum N._______ erstellte Gutachten nicht in den Akten und die Angaben des Spitals J._______ sind diesbezüglich inkonsistent, wenn einerseits ausgeführt wird, es bestehe keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit und andererseits empfohlen wird, die Beschwer- deführerin solle weder Lasten über 10 kg tragen noch Lasten von über 5 kg wiederholt tragen. In Bezug auf den Morbus Crohn ist Folgendes festzu- halten: In Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. L., kann alleine aufgrund der Diagnose Morbus Crohn nicht auf eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Auch der Hinweis von Dr. med. I., «mit rezidivierenden Schüben sei zu rechnen und krankheitsbedingte Ausfälle seien möglich», sagt nichts über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Es kann daraus somit – entgegen der Ansicht des RAD – aber auch nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einge- schränkt. Vielmehr wäre die Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn namentlich unter Beachtung der folgenden Aspekte zu er- mitteln: Ausprägung/Ausmass des Darmbefalls, Häufigkeit und Dauer der Schübe, Schwere der Komplikationen und der eventuell extraintestinalen Manifestation, Nebenwirkungen der Therapie und psychosoziale Folgen (vgl. dazu: Leitlinie zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei chronisch entzündlicher Darmkrankheit [CED], Januar 2011, insbesondere S. 20, ein- sehbar unter: www.deutsche-rentenversicherung.de > Experten > Infos für Ärzte > Sozialmedizinische Begutachtung, Leitlinien > Gastroenterologi- sche und Stoffwechsel-Erkrankungen einschliesslich Adipositas). Weiter ist zu prüfen, wie der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin ist, zumal sie geltend macht, es gehe ihr nicht gut. In den Akten befinden sich diesbezüglich keine aktuellen ärztlichen Berichte. Ohne detaillierte Prüfung der Auswirkungen der Erkrankungen und bei unvollständiger Ak- tenlage ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keineswegs mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt. Da mehrere Erkrankungen vorliegen, die nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind, ist erforderlich, dass vorliegend mittels polydisziplinärer fachärztlicher Beurteilung (rheumatolo- gisch, orthopädisch, gastroenterologisch und psychiatrisch) der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin eingehend abgeklärt und die Auswir- kungen der Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden.

C-334/2018 Seite 18 5.4 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde im Eventualbegehren die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. 5.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver- sicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu wei- teren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein- holt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 5.4.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun- gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub- stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.4.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi- gende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskus- sion der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende Konstellation hätte zwangsläufig zu ei- ner Präzisierung der vorhandenen Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch

C-334/2018 Seite 19 Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh- rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab- zuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage der Gesundheitszustand und dem- nach auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann, und die Vorinstanz trotz interdisziplinär abzuklären- dem medizinischem Sachverhalt kein Administrativgutachten eingeholt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Januar 2018 aufzuheben. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers eine umfassende interdiszipli- näre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Das polydisziplinäre Gutachten hat die Anforderungen an ein Revisions- gutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsvergleich zu ent- halten und die Fragen zu klären, welche gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2015 und im Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten er- scheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumato- logie, Orthopädie, Gastroenterologie und Psychiatrie (letztere unter Be- rücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob neben den genannten Fachdisziplinen allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu- mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Voll- ständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander- seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfol- gen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine

C-334/2018 Seite 20 Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin mittler- weile ihren Wohnsitz ohnehin in der Schweiz hat. Im Weiteren ist die Gut- achterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suisse- MED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwir- kungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwalts- honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).

C-334/2018 Seite 21 Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertre- ten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, mit welcher er insgesamt ein Honorar von Fr. 2'889.80 (12,9 Stunden à Fr. 200.- =Fr. 2'580.-) zuzüglich 4 % Baraus- lagen (Fr. 103.20) und 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'683.20 (Fr. 206.60) geltend gemacht hat. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE sind die tatsächlichen Auslagen zu vergüten, weshalb die geltend gemachten pauschalen Ausla- gen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, sofern – wie hier – keine besonderen Verhältnisse vorliegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Mit Blick auf die umfangreichen Akten und die detaillierte Honorarnote, wel- che den angefallenen Aufwand gut nachvollziehbar macht, ist jedoch da- von auszugehen, dass die geltend gemachten Auslagen für Porto, Telefon und Kopien in der Höhe von Fr. 103.20 in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen dürften, sodass die Parteientschädigung in der geltend ge- machten Höhe zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Las- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'889.80 (inkl. MWST) zuzusprechen.

C-334/2018 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin er- neut verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'889.80 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Pensionskasse GastroSocial (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-334/2018 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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