Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3317/2020
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3317/2020

Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 28. Mai 2020).

C-3317/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1966 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1990 bis 1998 während insgesamt 85 Monaten in der Schweiz im Gastgewerbe erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Versicherte ging zuletzt in Deutschland einer Erwerbstätigkeit im Gastge- werbe nach, wobei aufgrund von unterschiedlichen Angaben in den Akten unklar ist, ob die Versicherte seit 2002, seit 2008 oder erst seit 2010 keiner Erwerberstätigkeit mehr nachgeht. Gemäss Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 23. Juli 2016 erfolgte die letzte län- gere ununterbrochene Tätigkeit zwischen dem 16. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002. Von Januar 2003 bis Ende 2004 gab es Phasen von Erwerbstätigkeit, die immer wieder von kurzen Perioden mit geringfügiger Beschäftigung unterbrochen wurden. Ab 2005 bis Ende 2010 sind wech- selnde Phasen von Erwerbstätigkeit samt Bezug von Arbeitslosengeld II mit Phasen von geringfügiger Beschäftigung vermerkt und ab Januar 2011 lediglich noch der Bezug von Hartz IV (vgl. Akten der Vorinstanz [im Fol- genden: Dok.] 4-6, Dok. 15, Dok. 29 f. sowie insb. betreffend Berufsanam- nese Dok. 19 S. 5, Dok. 27, Dok. 38 S. 4 f., Dok. 40 f., Dok. 50, Dok. 58 S. 4). B. B.a Nach drei im Jahr 2016 erlittenen Aneurysmen reichte die Versicherte am 22. Dezember 2016 über die Deutsche Rentenversicherung bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (IV) ein, welches schliesslich am 23. Mai 2017 an die IVSTA übermittelt wurde (Eingang bei der Vorinstanz: 2. Juni 2017). Im daraufhin bei der Versicherten einverlangten Fragebogen für Versicherte vom 20. Juli 2017 gab diese an, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an De- pressionen, an Entzündungen im Kopf nach drei stattgehabten Aneurys- men mitsamt durchgehenden Kopfschmerzen und Migränen sowie an star- ken Schlafstörungen seit drei Jahren zu leiden (vgl. Dok. 6 und 15). Die Vorinstanz leitete in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerbli- cher Hinsicht ein und holte nach Eingang diverser medizinischer Unterla- gen eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Ge-

C-3317/2020 Seite 3 stützt auf dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2018 stellte sie der Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2018 die Abweisung des Leistungs- gesuchs in Aussicht (vgl. Dok. 55). Nach erhobenem Einwand vom 20. März 2018 sowie nach Eingang weiterer (medizinischer) Unterlagen konsultierte die Vorinstanz erneut den RAD (vgl. Dok. 56-68). Schliesslich wies die Vorinstanz gestützt auf dessen Stellungnahme vom 10.Juni 2018 das Rentengesuch mit Verfügung vom 15.Juni 2018 mangels eines renten- begründenden IV-Grads von 18 % ab (vgl. Dok. 70 f.). Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 9. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. Dok. 74) und reichte am 3. Februar 2020 einen kurzen psychotherapeutischen Ver- laufsbericht vom 29. September 2019 sowie einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 15. Januar 2020, eine zu Handen der Deutschen Ren- tenversicherung erstellte ärztliche Bescheinigung vom 7. Januar 2020, ei- nen Medikationsplan, einen unleserlichen psychiatrischen Konsiliarbericht vom 27. August 2019, einen Antrag des behandelnden Psychiaters an die Krankenversicherung betreffend Kostengutsprache für psychotherapeuti- sche Sitzungen vom 20. September 2019, einen Neufeststellungsbescheid betreffend Festlegung des Grads der Behinderung vom 8. Mai 2018 sowie ein psychiatrisches Attest vom 3. Mai 2020 nach (vgl. Dok. 76-86). Gestützt auf die daraufhin eingeholte Stellungnahme des RAD vom 11. März 2020 (Dok. 88) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. März 2020 mit, dass mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevan- ten Veränderung des Gesundheitszustands auf das neue Gesuch nicht ein- treten werde (vgl. Dok. 89). Mit per E-Mail vom 9. April 2020 eingereichtem Einwand machte die Versicherte geltend, ihre gesundheitlichen Probleme seien hauptsächlich psychischer Natur, und beantragte, das Dossier dem psychiatrischen Dienst der Invalidenversicherung vorzulegen. Am 16. April 2020 reichte die Versicherte einen neuen Neufeststellungsbescheid betref- fend Festlegung des Grads der Behinderung vom 14. April 2020 und am 19. April 2020 den dazugehörigen Schwerbehindertenausweis nach (vgl. Dok. 91-95). Nachdem die Vorinstanz das Dossiers dem IV-internen psy- chiatrischen Dienst unterbreitet hatte, trat sie gestützt auf dessen Beurtei- lung vom 20. Mai 2020 (Dok. 100) mit Verfügung vom 28. Mai 2020 auf die Neuanmeldung nicht ein (vgl. Dok. 101).

C-3317/2020 Seite 4 C. C.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, mit Eingabe vom 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch auf Leistungen zu prüfen. Im Weiteren beantragte sie unter Bei- lage des ausgefüllten Gesuchs-Formulars vom 6. Juni 2020 inklusive di- verser Belege um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung des un- terzeichneten Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Beschwer- debegründung führte sie im Wesentlichen aus, seit der letzten Verfügung vom 15. Juni 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Ge- mäss dem behandelnden Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sei eine Chronifizierung eingetreten, welche eine Leis- tungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zulasse. So- weit der RAD-Arzt der Fachrichtung Psychiatrie behaupte, die gleichen Di- agnosen wären bereits im Jahre 2018 bei der ersten Leistungsabweisung berücksichtigt worden, verkenne er, dass diese Diagnosen damals offen- sichtlich noch nicht zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hät- ten, andernfalls die Vorinstanz damals eine Rente hätte zusprechen müs- sen. Gemäss Beurteilung der Vorinstanz im Jahre 2018 habe vielmehr keine psychiatrisch-relevante Diagnose vorgelegen, welche einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe. Aus diesem Grunde sei auch das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Wie damals vom RAD-Arzt im Bericht vom 11. Februar 2018 immerhin prognostiziert, habe sich aber der Gesundheitszustand verschlechtert, was sie mit den vorgelegten Unterla- gen nachgewiesen oder zumindest auf jeden Fall glaubhaft gemacht habe. Bezeichnenderweise habe auch die Deutsche Rentenversicherung eine vollständige Erwerbsunfähigkeit festgestellt und diese im Rahmen der jähr- lich vorgenommenen Überprüfung des Rentenanspruchs mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erneut bestätigt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vor- instanzlichen Akten ein (vgl. BVGer-act. 2 f.). C.c Auf gerichtliche Aufforderungen vom 28. Juli 2020 und vom 10. Sep- tember 2020 hin reichte die Versicherte mit Eingaben vom 20. August 2020 und vom 20. September 2020 weitere für die Prüfung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege einverlangte Unterlagen ein (vgl. BVGer-act. 4- 10).

C-3317/2020 Seite 5 C.d Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stellung- nahmen ihres IV-internen ärztlichen Dienstes vom 11. März 2020 und vom 20. Mai 2020, gemäss welchen sich eine wesentliche Verschlechterung weder somatisch noch psychiatrisch begründen lasse und somit auch keine neuen Tatsachen für eine materielle Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sprächen. Hinsichtlich des vorgelegten Schwerbehinderten- ausweises führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei um ein Instrument der Sozialhilfe handle, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung nicht nach den gleichen Kriterien beurteil werde wie die Arbeits- und Erwerbsun- fähigkeit im Rahmen der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. BVGer-act. 11). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 12). C.f Mit Spontaneingabe vom 12. Februar 2021 übermittelte die Vorinstanz eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung betreffend Weiterge- währung der Versichertenrente vom 26. Januar 2021. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. BVGer-act. 13 f.). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-

C-3317/2020 Seite 6 tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Mai 2020, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuan- meldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität sowie die hier streitige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetre- ten ist, beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-7544/2014 vom 13. Oktober 2016 E. 2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2020 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision

C-3317/2020 Seite 7 [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je- nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu- treten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz- ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdever- fahren aufgelegt wurden, sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1640/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa- che der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhalts- punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium spielt demnach der Untersu- chungsgrundsatz insoweit nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für

C-3317/2020 Seite 8 das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh- rungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über ei- nen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anfor- derungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungs- verfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV- Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann ver- pflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Er- hebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber an- zustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2). 5. Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie- genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung der IVSTA

C-3317/2020 Seite 9 vom 15. Juni 2018 (Dok. 71) zu gelten, mit welcher die IVSTA das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2016 abgewie- sen hat. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin für den Zeit- raum zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 15. Juni 2018 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2020 (Dok. 101) glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 5.1 5.1.1 Im Rahmen der letzten materiellen Beurteilung des Rentengesuchs, welches in der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2018 (Dok. 71) mündete, stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des RAD-Arz- tes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2018 (Dok. 52) und vom 10. Juni 2018 (Dok. 70), welcher zu den ihm unterbreiteten medizinischen Dokumenten aus dem Zeitraum vom 28. Oktober 2016 bis zum 19. Januar 2018 (Dok. 16-25; Dok. 28; Dok. 38; Dok. 42-44; Dok. 47; Dok. 58 und Dok. 62-67) eine Aktenbeurteilung vor- genommen hat. Dr. med. B. stützte sich bei seiner Aktenbeurtei- lung insbesondere auf den von der Deutschen Rentenversicherung bei Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag gege- benen ausführlichen Arztbericht E 213 vom 24. Juli 2017, welchen der RAD-Arzt als umfassendes Gutachten bezeichnete und ihm deshalb Mas- sgeblichkeit zumass. Gestützt auf diesen Bericht stellte Dr. med. B. die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) Ver- dacht auf entzündliche Erkrankung des Hirngewebes (DD MS) mit vorwie- gend Gangstörungen (G04.9); St.n. neurochirurgischer Versorgung eines Mediabifurkationsaneurysmas links 07/16; St.n. interventionellem Coiling eines Carotis-interna-Aneurysmas links 09/16; St.n. endovaskulärer Flow- diverter-Versorgung eines Carotis-interna-Aneurysmas rechts 12/16; COPD; therapierte Hypothyreose; Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion nach familiärer Belastungssituation 2008, weitgehend zurückgebildet, sowie St.n. Hysterektomie bei Cervix-Karzinom. Die ange- stammte Tätigkeit im Gastgewerbe erachtete Dr. med. B._______ auf- grund der gesundheitlichen Einschränkungen ab dem 18. Oktober 2018 (Tag der Hospitalisation) nicht mehr als zumutbar. Demgegenüber attes- tierte er für angepasste Tätigkeiten (ausschliesslich Arbeiten in sitzender Position, welche nicht schwere körperliche Tätigkeiten erforderten und auch keine weiten Gehstrecken beinhalteten) seit jeher als ganztags zu- mutbar (vgl. Dok. 52 und Dok. 70) – dies entgegen der Beurteilung von Dr. med. C._______ im von ihm als massgebendes Gutachten bezeichne-

C-3317/2020 Seite 10 ten Formularbericht E 213 vom 25. Juli 2017, wonach angepasste Tätig- keiten aktuell nicht verrichtet werden könnten (vgl. Dok. 38 S. 13 in fine und S. 14 Ziff. 11.5). 5.1.2 Zur Begründung führte der RAD-Arzt aus, dass die Versicherte kli- nisch wahrscheinlich in Richtung einer Multiplen Sklerose zu gehen scheine, was aber noch nicht habe bestätigt werden können. Von dieser Seite her sei sie vor allem durch ein eingeschränktes Gangbild beeinträch- tigt. Alle übrigen körperlichen und psychischen Elemente «schienen» mit einer angepassten Tätigkeit vereinbar zu sein. Insbesondere weise die Ver- sicherte keine schwerwiegende psychische Störung auf. Bei Fortschreiten der Erkrankung sei jedoch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit mög- lich. An dieser Beurteilung hielt er auch nach Würdigung der im Vorbe- scheidverfahren nachgereichten Berichten von Dr. med. D., Fach- ärztin für Neurologie, vom 31. Januar 2018 und von Dr. med. E., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherpie, vom 13. No- vember 2017 fest. Bezüglich des von der Deutschen Rentenversicherung bei Dr. med. D._______ in Auftrag gegebenen ausführlichen Arztbericht E 213 vom 30. Januar 2018 führte Dr. med. B._______ aus, dass aus die- sem Bericht keine neuen Aspekte gezogen werden könnten. Es würden die gleichen bekannten Diagnosen gestellt, wobei unspezifische Kopfschmer- zen als erste und wichtigste Störung angegeben und im Gegensatz zur angegebenen Stärke der Schmerzen eindrücklich wenig Schmerzmedika- mente eingenommen würden. Bezüglich der immer wieder erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung müsse im Weiteren festgehalten werden, dass diese Diagnose jeglicher Basis entbehre, da die grundle- gendsten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zudem werde mehrfach er- wähnt, dass sich die psychische Situation entspannt und verbessert hätte. Und betreffend den Bericht des behandelnden Psychiaters monierte der RAD-Arzt, dass dieser jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre, da der Facharzt ein Sammelsurium von diversen, untereinander nicht kompatiblen Diagno- sen nenne, ohne dabei klinische Untersuchungsbefunde samt Psychosta- tus aufzuführen. Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Vorinstanz schliesslich einen rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 18 % (vgl. Dok. 53). 5.2 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin für den Zeit- raum zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 15. Juni 2018 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2020 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in

C-3317/2020 Seite 11 einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 4.3 hier- vor). 5.2.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2020 (Dok. 101) dienten der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht eine (erneut) bei Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einge- holte Stellungnahme vom 11. März 2020 (Dok. 88) sowie eine im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholte Stellungnahme bei Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezem- ber 2018 (Dok. 100) als Entscheidbasis. Dr. med. B._______ wurden ein kurzer psychologischer Verlaufsbericht vom 20. September 2019 (Dok. 81) sowie ein an den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin adres- sierter psychologischer Befundbericht vom 15. Januar 2020 der Psycho- therapeutin Dipl.-Psych. G._______ (Dok. 77), ein an die Deutsche Ren- tenversicherung gerichtetes Attest von Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Januar 2020 (Dok. 79), ein Medikati- onsplan (Ausdruck vom 10. Juli 2019 [Dok. 80]), ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag betreffend Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei Dipl.-Psych. G. vom 20. September 2019 (Dok. 82), ein unle- serlicher psychiatrischer «Konsiliarbericht betreffend Aufnahme einer Psy- chotherapie vom 27. August 2019 (Dok. 83) sowie eine Fachnervenärztli- che Bescheinigung von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2020 (Dok. 86) sowie ein Neufeststel- lungsbescheid betreffend den Grad der Behinderung vom 8. Mai 2018 (Dok. 84) zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf die ihm unterbreite- ten Unterlagen führte Dr. med. B. in seiner Stellungnahme vom 11. März 2020 – mit Ausnahme des St.n. interventionellem Coiling eines Carotis-interna-Aneurysmas links 09/16 – die gleichen Diagnosen auf wie in seinen im Rahmen des Erstgesuchverfahrens verfassten Stellungnah- men vom 11. Februar 2018 und vom 10. Juni 2018 (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Im Weiteren führte der Arzt aus, dass in den neu vorgelegten Dokumenten vor allem aus psychiatrischer Sicht die Situation geschildert werde, wobei höchstens von einer leichten depressiven Episode die Rede sei. Zudem werde in mehreren Berichten darauf hingewiesen, dass in den letzten Jah- ren keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu erkennen gewesen sei. Damit sei die Plausibilität einer Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nicht gegeben (vgl. Dok. 88). 5.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidver- fahrens einerseits am 9. April 2020 darum ersucht hatte, ihre Unterlagen aufgrund ihrer psychischen Beschwerden dem psychiatrischen Dienst der

C-3317/2020 Seite 12 IV-Stelle vorzulegen (vgl. Dok. 91 und Dok. 97), und andererseits am 16. und 17. April 2020 einen neuen Neufeststellungsbescheid betreffend den Grad der Behinderung vom 14. April 2020 samt dazugehörigen Ausweis eingereicht hatte (vgl. Dok. 92-94), nahm am 20. Mai 2020 auch der RAD- Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Dossier Stellung. Betreffend die somatischen Beschwerden verwies Dr. med. F. auf die Beurteilung von Dr. med. B._______. Bezüglich der psychiatrischen Seite führte der RAD-Arzt aus, die Psychologin sehe eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0 und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode F33.0. Mit Extrembelastung meine sie den Unfall des Sohnes im Jahre 2008. Die- ses Ereignis liege vor dem 15. Juni 2018. Im Weiteren könne eine leichte depressive Episode keine Arbeitsunfähigkeit begründen, da sie gemeinhin als willentlich überwindbar gelte. Schliesslich wies er darauf hin, dass der behandelnde Psychiater in seiner Fachnervenärztlichen Bescheinigung vom 3. Februar 2020 schreibe, sowohl das Befinden wie auch die Leis- tungsfähigkeit der Versicherten habe sich seit 2017 nicht verändert (vgl. Dok. 100). 5.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zutref- fend auf das im Neuanmeldeverfahren herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens hinweist. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens ge- wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglich- keit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. E. 4.4 hiervor). In casu fällt dabei ins- besondere ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. Dezember 2019 mehr als 15 Monate nach der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2018 datiert, weshalb vorliegend an die Glaubhaftmachung nach der bun- desgerichtlichen Praxis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 130 V 64 E. 6.2; E. 4.4 in fine hiervor). 5.3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor), lagen bereits im ersten Rentenverfahren sowohl somatische als auch psychiatrische Diagnosen vor. Den diversen im damaligen Verfahren eingereichten Berichten aus dem Zeitraum vom 28. Oktober 2016 bis zum 20. September 2017 (vgl. Dok. 16-19 und Dok. 22-25) sowie insbesondere den beiden von der Deut- schen Rentenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtungen vom 25. Juli 2017 (Dok. 38) und vom 30. Januar 2018 (Dok. 58) kann jedoch entnommen werden, dass damals insbesondere die somatischen Be-

C-3317/2020 Seite 13 schwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin im Vordergrund gestanden haben. Davon zeugen insbe- sondere die beiden von der deutschen Rentenversicherung in Auftrag ge- gebenen ausführlichen ärztlichen Berichte E 213 der Gutachter Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2017 und Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2018. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilung des erstgenannten Arztes Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2017, welcher die im Jahre 2016 festgestellten Gefässveränderun- gen im Kopf, die Veränderungen der hirnversorgenden Gefässe wie auch den im Oktober 2016 geäusserten Verdacht auf eine entzündliche Erkran- kung des Hirngewebes (Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Multiple Sklerose) und die damit einhergehenden Kopfschmerzen und das daraus folgende erschwerte Gangbild als im Vordergrund stehend beschrieb. Zu- sätzlich hat Dr. med. C._______ in somatischer Hinsicht auch eine obstruk- tive Lungenerkrankung auf dem Boden eines immer noch fortgesetzten langjährigen Rauchens sowie einen erhöhten Blutdruck festgestellt, den er mit dem Übergewicht der Beschwerdeführerin (BMI 29.1 kg/m2) vergesell- schaftet sah. Die psychischen Beschwerden hingegen interpretierte Dr. med. C._______ als weitgehend zurückgebildete Anpassungsstörung nach familiärer Belastungssituation im Jahr 2008 (ICD-10 F43) und erach- tete diese als weitgehend stabilisiert (vgl. Dok. 38 S. 11 und S. 13). Diese Beurteilung wurde ein halbes Jahr später auch von der ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung beauftragten Ärztin Dr. med. D._______ aus neurologischer Sicht vollumfänglich gestützt (vgl. Dok. 58 S. 8 f.). Auch der RAD-Arzt Dr. med. B._______ schloss sich damals insofern der Beur- teilung von Dr. med. C._______ an, indem er ebenfalls die somatischen Beschwerden als im Vordergrund stehend sah und in psychischer Hinsicht die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach familiärer Belastungssituation 2008 als weitgehend zurückgebildet beurteilte sowie weitere (schwerwiegende) psychische Störungen ausschloss. Allerdings sah der RAD-Arzt im Rahmen seiner reinen Aktenbeurteilung – anders als die beiden deutschen Gutachter sowie die behandelnden Ärzte – die Ge- sundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin mit einer leichten adaptierten Tätigkeiten vereinbar, was bereits damals gemäss ständiger Rechtsprechung Anlass zu weiteren Abklärungen hätte geben müssen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.4 ff. mit Hin- weisen; Urteil des BGer 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 5.3.3); dies umso mehr als der RAD-Arzt offenbar nicht gänzlich von seiner Beurteilung überzeugt war, indem er auch ausführte, "[...] alle übrigen körperlichen und psychischen Elemente scheinen mit einer angepassten Tätigkeit vereinbar zu sein" (vgl. Dok. 52 und Dok. 70).

C-3317/2020 Seite 14 5.3.2 Mit den im Neuanmeldeverfahren vorgelegten Berichten macht die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verschlechterung ihres psychi- schen Gesundheitszustands geltend. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden – bei im Wesent- lichen gleichbleibender Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (vgl. Urteile des BGer 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2). Die vorgelegten Berichte enthalten denn auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz respektive ihrer Ärzte – konkrete Hinweise, die auf eine Steigerung der Intensität der psychischen Leiden und somit auch auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits- zustands, der im letzten Verfahren noch als stabilisiert und ohne entspre- chende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten beurteilt wurde, hindeuten. 5.3.2.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des ersten Rentenverfahrens noch nicht in regelmässiger psychotherapeu- tischer Behandlung gestanden hat, was auf einen zur damaligen Zeit kaum vorhandenen Leidensdruck schliessen lässt. Sie hat damals zwar erwähnt, auf der Suche nach einer "Gesprächstherapie" zu sein; allerdings suchte sie ihren behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. med. E._______ lediglich alle drei Monate zwecks Verordnung von Medikamenten auf. Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung im eigentlichen Sinne fand also nicht statt (vgl. z.B. den ausführlichen Arztbericht E 213 von Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2018 [Dok. 58 S. 2 Ziff. 3.1 drittletzter Ab- satz]). Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten Berichten kann ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Rentenab- lehnenden Verfügung vom 15. Juni 2018 – nach einer ersten Sprechstunde vom 18. Juli 2018 sowie einer weiteren vom 19. Juli 2019 – seit Oktober 2019 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. G._______ steht (vgl. dazu Dok. 77 S. 1 1. Absatz). Dies ist ein erstes kon- kretes Indiz, dass sich die psychisch bedingten Leiden verschlechtert ha- ben könnten. Im Weiteren kommt hinzu, dass Dr. med. H._______, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem an die Deutsche Rentenver- sicherung gerichteten Attest vom 7. Januar 2020 darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile an einer chronischen Depression "mit re- zidivierenden akuten längerfristig anhaltenden Eskalationen" leide, und dass sich trotz begleitender psychiatrischer Therapie keine ausreichende

C-3317/2020 Seite 15 Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, sondern im Ge- genteil es zu einer Instabilität gekommen sei (vgl. Dok. 79). Im Rahmen des ersten Rentenverfahrens wurde der psychische Zustand der Be- schwerdeführerin hingegen als weitgehend stabilisiert beurteilt (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Ebenfalls lässt sich Dr. med. E._______ Bescheinigung vom 3. Februar 2020 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin mittler- weile eine Chronifizierung der psychischen Beschwerden eingetreten sei. Sollten die RAD-Ärzte (implizit) davon ausgegangen sein, dass die beiden Berichte zu wenig substantiiert seien, sind sie darauf hinzuweisen, dass trotz der in diesem Verfahrensstadium geltenden Behauptungs- und Be- weisführungslast der Beschwerdeführerin aufgrund der expliziten Hinweise auf an die deutsche Rentenversicherung zugestellte Befundberichte (vgl. insb. Bescheinigung von Dr. med. H._______ vom 7. Januar 2020 [Dok. 79]) und auf die Chronifizierung der psychischen Beschwerden und der damit einhergehenden konkreten Hinweise auf eine mögliche Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustands die Vorinstanz zu- mindest zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. 4.3 f. hiervor). 5.3.2.2 Im Weiteren zeigt insbesondere ein Vergleich zwischen dem im ers- ten Rentenverfahren erhobenen Psychostatus und demjenigen im Befund- bericht von Dipl.-Psych. G._______ vom 15. Januar 2020 erhobenen, dass sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht erheblich verschlech- tert haben könnte. 5.3.2.2.1 Soweit den im ersten Rentenverfahren eingereichten medizini- schen Berichten in psychischer Hinsicht etwas entnommen werden kann, wird durchgehend ein unauffälliger Psychostatus beschrieben. Zunächst wird im Bericht des Universitätsklinikums I._______ vom 1. Dezember 2016 die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Untersu- chungsbefunds als wach, bewusstseinsklar, orientiert sowie psychopatho- logisch unauffällig beschrieben (vgl. Dok. 22 S. 2). Auch im Bericht der J._______ Klinik vom 27. Februar 2017 werden bezüglich des psychischen Befunds keine Auffälligkeiten festgehalten, sondern die Beschwerdeführe- rin als bewusstseinsklare und zu allen Qualitäten orientierte Patientin ohne Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen beschrieben, deren Stim- mungslage adäquat und deren Antrieb regelrecht sei; im Weiteren zeige sich die Patientin affektiv schwingungsfähig und es gebe keine Hinweise auf psychotisches Erleben (vgl. Dok. 19 S. 5 Ziff. 3.2). Dr. med. C._______ beschrieb in seinem ausführlichen Arztbericht E 213 vom 24. Juli 2017 den seelischen Zustand der Beschwerdeführerin zwar lediglich als "klagsam"

C-3317/2020 Seite 16 (Dok. 38 S. 7 Ziff. 4.1), hielt aber im Rahmen der zusammenfassenden Be- urteilung auch fest, dass sich die psychische Situation stabilisiert habe (Dok. 38 S. 13 Ziff. 8 in fine). Auch der behandelnde Arzt Dr. med. E., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera- pie, beschrieb die Beschwerdeführerin ein halbes Jahr später in seinem Befundbericht vom 12. September 2017 (zwar) als herabgestimmt wirkend im Rahmen ihrer eingehenden Schilderung des Traumas des Sohnes, je- doch auch als wach, bewusstseinsklar, voll orientiert, im Kontakt freundlich kooperativ und um sehr sachliche klare Beschwerdeschilderung bemüht. Ebenso beschrieb er die affektive Schwingungsfähigkeit zwar als einge- engt, aber dennoch als erhalten; ebenso sei der Antrieb der Psychomotorik adäquat gewesen. Nebst dem Ausschluss psychotischer Symptome attes- tierte er der Beschwerdeführerin eine Krankheits- und Störungseinsicht wie auch eine Absprachefähigkeit. Und zum Schluss hielt er fest, es bestünden orientierend keine mnestischen oder kognitiven Symptome (vgl. Dok. 43 S. 1 f.). Schliesslich beschrieb auch Dr. med. D. in ihrem ausführ- lichen Arztbericht E 213 vom 30. Januar 2018 einen unauffälligen Psycho- status. Sie führte insbesondere aus, Disharmonien seien nicht erkennbar, Bewusstsein und Orientierung seien intakt, Fragen würden freundlich und kooperativ beantwortet sowie in der Regel erfasst und präzise beantwortet. Im Weiteren könnten Begebenheiten strukturiert in die Lebensgeschichte eingeordnet werden. Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien im Gespräch nicht fassbar gewesen, und das formale Denken sei logisch aufgebaut, in sich zusammenhängend und nachvoll- ziehbar. Das Denktempo sei weder verlangsamt noch beschleunigt und das inhaltliche Denken weise keine Anhaltspunkte für Zwangs- oder Wahn- gedanken auf. Hinweise für psychotische Erlebnisqualität fänden sich nicht, auch keine Halluzinationen. Die Stimmungslage sei nicht durchgän- gig depressiv, die Probandin schildere aber noch teilweise Rückerinnerun- gen an den schweren Unfall des Sohnes, wobei Ängste sowohl vor einem erneuten Unfall, als auch vor dem Fortschreiten der eigenen Erkrankung beschrieben würden. [...] Von der Persönlichkeit her fänden sich keine ak- zentuierten oder pathologischen Wesenszüge (vgl. Dok. 58 S. 6). Auch im Rahmen der Epikrise weist Dr. med. D._______ auf die psychopatholo- gisch freundliche Berichterstattung hin, welche insgesamt geordnet gewe- sen sei. Ebenso sei keine durchgängige Depression feststellbar gewesen, aber doch noch eine Beeinträchtigung seit 2008 seit dem Unfallereignis des Sohnes; diesbezüglich lägen Ängste nach Rückerinnerungen an das Unfallereignis des Sohnes von 2008 vor (vgl. Dok. 58 S. 9).

C-3317/2020 Seite 17 5.3.2.2.2 Im Vergleich zum letztmals von Dr. med. D._______ beschriebe- nen Status wird insbesondere im an den behandelnden Facharzt Dr. med. E._______ gerichteten Befundbericht der Therapeutin Dipl.-psych. G._______ vom 15. Januar 2020 ein deutlich verschlechterter Psychosta- tus beschrieben. Dipl.-psych. G._______ führt hierzu aus, die Beschwer- deführerin sei zwar nach wie vor freundlich zugewandt, aber zugleich auch mit Dominanz im Kontakt. Im Weiteren schliesst Dipl.-psych. G._______ zwar Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen aus, berichtet aber auch – im Gegensatz zu den früheren Berichten – von einer subjektiven Kon- zentrations- und Gedächtnisminderung; in diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin generell Hilfsmittel einsetze. Im Weiteren sei sie – im Gegensatz zum letztmals von Dr. med. D._______ im Bericht von 30. Januar 2018 beschriebenem Vorzustand (vgl. E. 5.3.2.2.1 in fine hiervor) – im Denken eingeengt, perseverierend sowie vorbeiredend. Ebenso beschreibt Dipl.-psych. G._______ ein deutliches Misstrauen, eine Somatisierung sowie anankastisch-rigide Züge. Einen Wahn sowie Sinnestäuschungen konnte die Therapeutin zwar ausschlies- sen, hielt aber auch gleichzeitig eine Derealisation bei Erwachen aus Alp- träumen fest. Im Weiteren wies sie auch auf eine Affektarmut, eine Störung der Vitalgefühle, eine teilweise Parathymie sowie auf einen sozialen Rück- zug hin. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem deprimiert, dysphorisch bis gereizt und antriebsgehemmt. Ebenso erfolge eine vermehrte Nah- rungsaufnahme zur Stimmungsregulation. Ein Anhalt auf Suizidalität habe aber nicht bestanden. Im Weiteren stellte sie bezüglich des Leistungsbildes der Beschwerdeführerin aus psychotherapeutischer Sicht fest, dass emo- tionale Schwankungen einhergehend mit kognitiver Einengung vorhanden seien. Ebenso bestünden eine erhöhte Empfindlichkeit sowie eine redu- zierte Stresstoleranz/Durchhaltefähigkeit. Kritisch erschienen auch die Kontaktfähigkeit mit Dritten, die Gruppenfähigkeit, familiäre Beziehungen, Anpassungen an Regeln und Routinen sowie das Umstellungs- und An- passungsvermögen (vgl. Dok. 77). Der im Bericht von Dipl.-psych. G._______ beschriebene Psychostatus lässt somit im Vergleich zum Vor- zustand auf eine mögliche Steigerung der Intensität der psychischen Lei- den und somit auch auf eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands schliessen. 5.3.2.3 Schliesslich liefert auch der im Vorbescheidverfahren eingereichte Neufeststellungsbescheid des K._______ betreffend Grad der Behinde- rung vom 14. April 2020 (Dok. 93) ein weiteres Indiz für eine mögliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands. Gemäss dem im ersten Renten- verfahren eingereichten Bescheid betreffend Grad der Behinderung vom

C-3317/2020 Seite 18 15. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin lediglich ein Grad der Behin- derung von 30 % attestiert (Dok. 28). Dieser wurde ein Jahr später in einem ersten Schritt mit Neufeststellungsbescheid vom 8. Mai 2018 auf 40 % (Dok. 84) und schliesslich mit dem vorgenannten neuesten Bescheid vom 14. April 2020 auf 50 % angehoben, wobei insbesondere die psychische Störung der Beschwerdeführerin als Grund genannt wurde (vgl. dazu die Zahl in Klammern). Zusätzlich lässt sich den beiden Neufeststellungsbe- scheiden vom 8. Mai 2018 und vom 14. April 2020 auch entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin offenbar auch in somatischer Hinsicht neue Beschwerden hinzugetreten sind. Während im ersten Feststellungsbe- scheid vom 15. Mai 2017 lediglich "Hirnleistungsstörungen, behandeltes Gefässleiden" sowie "seelische Störung" als Beeinträchtigungen aufge- führt werden, wird in den beiden jüngeren Entscheiden zusätzlich ein "or- ganisches Nervenleiden" aufgeführt (vgl. Dok. 84 und Dok. 93). 5.3.3 Die beiden RAD-Ärzte sind im Rahmen ihrer Beurteilung auf all diese Umstände nicht eingegangen. Sie führten lediglich aus, mit der von der Psychologin gesehenen andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ext- rembelastung (ICD-10 F62.0) sei das Unfallereignis des Sohnes aus dem Jahr 2008 gemeint, das vor der letzten Verfügung vom 15. Juni 2018 liege. Und im Weiteren sei lediglich von einer leichten depressiven Episode die Rede, welche "keine Arbeitsunfähigkeit begründen" könne und überdies "gemeinhin als willentlich überwindbar" gelte. Schliesslich würden auch die behandelnden Ärzte von einem unveränderten Zustand berichten (vgl. Dok. 88 und Dok. 100). Zunächst sind die RAD-Ärzte darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem pauschalen Hinweis, die Diagnose andauernden Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) betreffe ein vor der Verfügung vom 15. Juni 2018 liegendes Ereignis, ausser Acht las- sen, dass sich eine anspruchserhebliche Änderung auch aus einer verän- derten Intensität der Leiden ergeben kann (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Auf die bestehende Möglichkeit einer solchen Änderung der Intensität wurde soeben hingewiesen (E. 5.3.2.2 hiervor). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den im ersten Rentenverfahren eingereichten Akten im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis 2008 bei der Beschwerdeführerin zu- nächst eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert worden war, welche sich gemäss der von Dr. med. B._______ übernom- menen Beurteilung der deutschen Gutachter (vgl. Dok. 38 und Dok. 58) im Laufe der Zeit zu einer weitgehend stabilisierten Anpassungsstörung nach familiärer Belastungssituation im Jahr 2008 (ICD-10 F43) zurückgebildet hatte (auch der behandelnde Dr. med. E._______ erwähnt in der Beschei-

C-3317/2020 Seite 19 nigung vom 13. November 2017 einen Zustand nach PTBS sowie eine be- stehende Anpassungsstörung [Dok. 47]). Nunmehr wird statt der Anpas- sungsstörung die soeben erwähnte andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) erwähnt. Gemäss den Ausführun- gen der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) kann eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bei chronischem Verlauf in eine solche andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) übergehen (vgl. dazu die Ausführungen zu den Diagnose-Codes F43.1 und F62.0). Vorliegend wurde von den behandelnden Ärzten eine Chronifizierung der psychischen Beschwerden attestiert. Somit greift der pauschale Hinweis der RAD-Ärzte, wonach das Ereignis vor der letzten Verfügung vom 15. Juni 2018 liege, zu kurz, kann doch aufgrund des Dargelegten nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) lediglich um eine andere diagnostische Einordnung eines gleich- gebliebenen Sachverhalts handelt. 5.3.4 Im Weiteren basiert die Behauptung der RAD-Ärzte, eine leichte De- pression könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen und sei willentlich überwindbar, offensichtlich nicht auf der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auf die bereits vor Jahren vom Bundesgericht aufgegebene Praxis, welche sich damals auf die Überwindbarkeitsvermu- tung gemäss den sogenannten Förster-Kriterien stützte. Diese Praxis hat das Bundesgericht – zunächst bezüglich psychosomatischer Leiden – mit BGE 141 V 281 aufgegeben und stattdessen ein Prüfraster mit systemati- sierten Indikatoren (sog. Standardindikatoren) eingeführt, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 für sämtliche psychischen Leiden für anwendbar er- klärt. Insbesondere wird in BGE 143 V 409 explizit festgehalten, dass auch (leichte bis mittelgradige) Depressionen anhand des Indikatoren-Katalogs gemäss BGE 141 V 281 abgeklärt und beurteilt werden müssen. Eine Prü- fung der Indikatoren ist vorliegend offensichtlich nie erfolgt. Die Begrün- dung der RAD-Ärzte, auf welche die Vorinstanz explizit verweist, erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass auch anlässlich des ersten Rentengesuchverfahrens keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen wurde, obwohl die

C-3317/2020 Seite 20 beiden präzisierenden Urteile am 30. November 2017 ergingen sowie mit- tels Medienmitteilung vom 14. Dezember 2017 (abrufbar unter www.bger.ch) der breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden, mithin noch vor der ersten RAD-ärztlichen Beurteilung vom 11. Februar 2018, ge- schweige denn der zweiten vom 10. Juni 2018 (vgl. Dok. 52 und Dok. 70). 5.3.5 Auch der Umstand, wonach die behandelnden Ärzte von einem un- veränderten Zustand berichten, ändert nichts am Ergebnis, dass die Be- schwerdeführerin eine wesentliche Änderung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat. Denn die Auskunft der behandelnden Ärzte an den deutschen Sozialversicherungsträger bezieht sich klar auf die von ihnen seit jeher at- testierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Diese Einschätzung wurde von der Deutschen Rentenversicherung – im Gegen- satz zur Vorinstanz – gestützt auf die beiden ausführlichen Arztberichte E 213 vom 24. Juli 2017 (Dok. 38) und vom 31. Januar 2018 (Dok. 58) an- erkannt und seither auch mehrfach bestätigt (vgl. Dok. 12, Dok. 59 und Beilage 4 zu BVGer-act. 1). In diesem Zusammenhang wurde bereits da- rauf hingewiesen, dass damals aufgrund der auf einer reinen Aktenbeurtei- lung basierenden abweichenden Einschätzung des RAD gemäss ständiger Rechtsprechung weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Ausserdem weisen die deutschen Ärzte – was in den bei- den Stellungnahmen des RAD gänzlich unerwähnt bleibt – gleichzeitig da- rauf hin, dass einerseits eine Instabilität des Gesundheitszustands einge- treten sei und andererseits sich eine Chronifizierung der psychischen Lei- den eingestellt habe, was gegen einen unveränderten Gesundheitszustand spricht. 5.3.6 Soweit schliesslich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Okto- ber 2020 betreffend den vorgelegten (ausländischen) Schwerbehinderten Ausweis geltend macht, der Grad der Behinderung werde nach anderen Kriterien festgelegt als die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der schwei- zerischen Invalidenversicherung, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die entsprechenden Entscheide und Feststellungen ausländischer Behörden überhaupt nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a)

C-3317/2020 Seite 21 und sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, liefert der im Vorbescheidverfahren eingereichte Neufeststellungs- bescheid vom 14. April 2020 für die vorliegend zu beurteilende Frage der Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszu- stands ebenfalls entsprechende Indizien. 5.4 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft ge- macht. Dies genügt rechtsprechungsgemäss für ein Eintreten auf das Neu- anmeldegesuch, selbst wenn sich im Rahmen eines ordentlich und ange- sichts somatischer und psychischer Leiden interdisziplinär (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 139 V 349 E. 3.2 f., 143 V 409, 143 V 418, 141 V 281; Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H., 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1) durchgeführten Abklärungsverfah- ren herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in rentenbeeinflussendem Ausmass verwirklicht hat. Entgegen der Einschätzung der RAD-Ärzte Dres. med. B._______ und F._______ kann ohne weitergehende Abklärungen somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesund- heitszustands eingetreten ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Neu- anmeldeverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beschwerde wird daher gut- geheissen, die Verfügung vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur umfassenden materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-3317/2020 Seite 22 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Mai 2020 auf- gehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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