Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3304/2020
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3304/2020

Urteil vom 3. März 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlass Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (Einspracheentscheid vom 6. März 2020).

C-3304/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 gebo- ren, ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada (SAK-act. 4). Seine am (...) 2017 verstorbene Ehefrau B._______ sel. (im Folgenden: Versicherte oder Verstorbene) bezog ab dem 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente im Be- trag von Fr. 1'268.– (SAK-act. 58) sowie ab dem 1. November 2016 eine (ordentliche) Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Betrag von ebenfalls Fr. 1'268.– (AHV/IV; SAK- act. 62). Nach Eingang einer amtlichen Lebensbescheinigung vom 12. De- zember 2017 (SAK-act. 63) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2018 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 weiterhin eine (ordentliche) Altersrente im Betrag von Fr. 1'268.– zu (SAK-act. 64). Mit E-Mail vom 27. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er und die Versicherte seien umgezogen (wörtlich: "A._______ # (...) B._______ # (...) Wir sind umgezogen"), unter Angabe der neuen Anschrift (weiterhin in Kanada; SAK-act. 65). Ausserdem legte er nach Anfrage der Vorinstanz vom 14. August 2019 (vgl. SAK-act. 69 S. 2) zwecks periodischer Lebens- kontrolle eine weitere Lebensbescheinigung betreffend die Versicherte, ausgestellt am 23. August 2019, ins Recht (Eingang 29. August 2019; SAK- act. 69 S.1). Im Schreiben vom 14. August 2019 hatte die Vorinstanz, wie bereits im November 2017 (vgl. SAK-act. 63 S. 2), explizit darauf hingewie- sen, dass "alle Änderungen betreffend Zivilstand und Wohnsitz, sowie To- desfälle umgehen zu melden" seien (SAK-act. 69 S. 2). B. B.a Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Vorinstanz der schweize- rischen Botschaft in (...) (Kanada) mit, die kanadische Sozialversicherung habe sie über den Hinschied der Versicherten informiert. Die Vorinstanz bat um eine Abklärung, ob das Todesdatum (...) 2017 wirklich stimme (SAK-act. 68). Mit E-Mail vom 9. September 2019 erklärte eine Mit- arbeiterin der schweizerischen Botschaft in (...), der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass die Versicherte am (...) 2017 verstorben sei. Angeb- lich habe er der Ausgleichskasse im November 2017 eine entsprechende Todesurkunde übermittelt (SAK-act. 70). B.b Mit eingeschrieben versandter Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Schweizerische Vertretung habe sie über den Tod seiner Ehefrau informiert

C-3304/2020 Seite 3 und sprach ihm ihr Beileid aus. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Versicherte Anspruch auf eine Leistung der AHV von monatlich Fr. 1'279.– gehabt habe. Dieser Rentenanspruch sei per 30. Juni 2017 erloschen. Die vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2019 zu Unrecht bezahlten Renten in der Höhe von Fr. 31'777.– seien daher bis zum 31. Oktober 2019 an die SAK zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wies auf die Möglichkeit hin, diese Rück- erstattungsverfügung innert 30 Tagen ab Erhalt mittels Einsprache anzu- fechten. Weiter wies sie darauf hin, dass die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten ganz oder teilweise erlassen werden könne, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte gleichzeitig erfüllt seien; der Erlass werde auf schriftliches begründetes Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin geprüft, wobei das Gesuch spätes- tens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Rückerstattungsverfü- gung einzureichen sei (SAK-act. 73). B.c Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 1. Novem- ber 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 sei nun rechtskräftig, erinnerte daran, dass aus der Versicherung der Versicherten ein Guthaben zu Gunsten der Vorinstanz im Betrag von Fr. 31'777.– bestehe und setzte dem Beschwer- deführer eine neue Zahlungsfrist bis zum 2. Dezember 2019 für die Rück- erstattung (SAK-act. 74). B.d Mit (vorab per E-Mail zugestellter) Stellungnahme vom 16. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe, nachdem seine Ehe- frau verstorben sei, eine Sterbeurkunde an die Botschaft gesandt. Diesbe- züglich habe er jedoch nie eine Antwort erhalten. So sei die Rente weiter- gelaufen. Er wisse, dass er grosse Fehler beim Ausfüllen von Papieren ge- macht habe. Die ihm selbst zustehende Rente reiche in keiner Weise aus, um sein bisheriges Leben weiterzuführen. Er habe keinerlei Vermögen und sei überdies nach einem Autounfall von Oktober 2019 gesundheitlich ein- geschränkt. Er bitte daher um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK- act. 76). B.e Auf die entsprechende Anfrage der SAK (SAK-act. 77) hin teilte eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in (...) mit E-Mail vom 6. De- zember 2019 mit, sie habe vom Beschwerdeführer weder eine Todesur- kunde noch eine anderweitige Information betreffend den Tod der verstor- benen Ehefrau erhalten (SAK-act. 78). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Erlassgesuch vom 16. November 2019 ab mit der Begründung, die Bedingung des guten Glaubens sei nicht erfüllt.

C-3304/2020 Seite 4 Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2017 und 2018 (recte: 2019) Lebensbescheinigungen für seine zu jenem Zeitpunkt bereits verstorbene Ehefrau zukommen lassen. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Ein- sprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (SAK-act. 79). B.f Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, sie habe sein Vorbringen, wonach er die Sterbeur- kunde bei der Botschaft in (...) eingereicht habe, überprüft. Die Botschaft habe keine solche erhalten. Damit bleibe der Vorwurf der Meldepflichtver- letzung sowie der Unrechtmässigkeit des Bezugs von Sozialversiche- rungsleistungen nach dem Ableben der Ehegattin bestehen. Aus dem Grunde habe sie die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 erlassen. Vorliegend sei jedoch nicht ganz klar, ob das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 16. November 2019 als eine Einsprache gegen jene Verfügung oder als ein Erlassgesuch aufzufassen sei. Falls der Beschwer- deführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 erheben wolle, sei er darauf aufmerksam zu machen, dass Einsprachen ein Rechts- begehren und eine Begründung enthalten müssten. Er hätte entsprechend darzulegen, inwiefern er mit der Rückforderung als solcher nicht einver- standen sei. Für ein Erlassgesuch habe er demgegenüber das beiliegende Formular "Ergänzungsblatt 3" vollständig ausgefüllt, datiert und unter- schrieben einzureichen. Um jegliches Missverständnis aus dem Weg zu räumen, bat sie den Beschwerdeführer, mittels des ebenfalls beiliegenden "Antwortformulars" (datiert 9. Dezember 2019) bis zum 31. Dezember 2019 zu präzisieren, ob es sich bei seiner Eingabe vom 16. November 20919 um eine Einsprache oder um ein Erlassgesuch handle (vgl. SAK-act. 81 S. 2: Beilagen). Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie ohne eine Antwort des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist davon ausgehen werde, dass es sich bei seiner Eingabe vom 16. November 2019 um eine Einsprache handle, und einen Einspracheentscheid erlassen werde (SAK-act. 81). B.g Ebenfalls am 9. Dezember 2019 gab die Vorinstanz eine Nachfor- schung betreffend die Zustellung der Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 (Sendung RM097323253CH) bei der Schweizeri- schen Post in Auftrag (SAK-act. 87 S. 2; vgl. SAK-act. 82). Am 27. Dezem- ber 2019 (vgl. SAK-act. 87 S. 2) ging bei der Vorinstanz die Bestätigung der kanadischen Post ein, dass die Sendung (...) am 8. Oktober 2019 zu- gestellt worden ist. Auf der Zustellbescheinigung ist insbesondere ein Foto mit der Unterschrift des Empfängers (Beschwerdeführer) abgebildet (SAK- act. 87 S. 3).

C-3304/2020 Seite 5 B.h Gemäss der in den Akten liegenden Notiz vom 13. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, er wolle gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs Einsprache führen und ein Erlassgesuch stellen. Er bereue, der Vorinstanz gefälschte Lebensbescheinigungen ein- gereicht zu haben (SAK-act. 101). Die Vorinstanz informierte den Be- schwerdeführer noch gleichentags mit E-Mail vom 13. Januar 2020 über die Fristberechnung sowie Formvorschriften hinsichtlich einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2019 ("diese muss schriftlich, unterschrieben und mit einer Begründung versehen rechtzeitig bei unserer Kasse eintreffen"; SAK-act. 100) und sandte ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2020 (erneut) das Formular "Ergänzungsblatt 3" zur Bele- gung der grossen Härte zu (SAK-act. 103), dessen Empfang der Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 17. Januar 2020 bestätigte (SAK-act. 106) B.i Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2020 (Eingang: 3. Februar 2020) erklärte der Beschwerdeführer, er habe etwa einen Monat nach dem Ver- sterben seiner Ehefrau eine (nicht beglaubigte) Sterbeurkunde an die Bot- schaft gesandt, dies jedoch nicht per Einschreiben. Seine Ehefrau habe an einer schmerzhaften Arthritis sowie später an Lungenkrebs im 4. Stadium gelitten. In dieser Zeit hätten er und seine Ehefrau das gesamte Vermögen für den Kampf gegen ihre Krebserkrankung aufgebraucht. Noch heute müsse er Schulden zurückzahlen, die sich daraus ergeben hätten. Er habe auch keine Ahnung gehabt, dass in der Schweiz keine Rente bezahlt werde, wenn die Ehefrau sterbe. Als er weder von der Botschaft noch von der Vorinstanz eine Mittteilung über eine Änderung der bezahlten Rente erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass diese nun in eine Witwer- rente übergegangen sei. Er habe auch eine Todesanzeige in einer Schwei- zer Tageszeitung veröffentlicht. Als er die erste Lebensbescheinigung zum Ausfüllen erhalten habe, sei ihm sein Irrtum bewusst geworden. Er wisse, dass er sich ab diesem Zeitpunkt bei der Vorinstanz hätte melden müssen. Es tue ihm heute sehr leid, dass er dies nicht getan habe. Seinem Schrei- ben legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bei (vgl. SAK- act. 111 S. 3-27) und machte geltend, es könne diesen entnommen wer- den, dass ihm praktisch nichts mehr übrig bleibe von seinem Einkommen, sollte sein Erlassgesuch abgelehnt werden (SAK-act. 111 S. 28 f.). Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Ak- ten das von ihm ausgefüllte, von der Vorinstanz mit 9. Dezember 2019 da- tierte Formular, auf welchem er das Feld mit dem Text, der Unterzeich- nende "erklärt sich mit der Rückerstattungsforderung von 31'177.- nicht einverstanden und erhebt Einsprache" angekreuzt hatte, zusammen mit

C-3304/2020 Seite 6 zahlreichen Belegen betreffend seine finanzielle Situation bei (SAK- act. 111 S. 1 ff.). B.j Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Vorinstanz die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2020 ab und bestätige die Verfügung vom 6. Dezember 2019. Zur Begründung führte sie aus, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen habe, müsse sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliege. Die genannten Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssten kumulativ erfüllt sein. Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung werde gesprochen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehle, sofern dieses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gege- benen Umständen als entschuldbar erscheine. Rechtsunkenntnis stelle in- des nicht a priori guten Glauben dar. Praxisgemäss sei zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen könne oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der gute Glaube sei zu vermuten und bestehe folglich insbesondere dann, wenn sich die empfan- gende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Ein schwerer Verstoss gegen die Meldepflicht spreche nach der Praxis gegen den guten Glauben. Daraus erhelle, dass der gute Glaube von vornherein entfalle, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arg- listige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen sei. Vorlie- gend weise der Beschwerdeführer keinen guten Glauben auf, da er den Tod seiner Ehegattin entgegen seinen Vorbringen dem zuständigen Gene- ralkonsulat in (...) nicht mittgeteilt und der SAK zwischen 2017 und 2019 gefälschte Lebensbescheinigungen habe zukommen lassen. Dieses Ver- schulden wiege schwer. Es entfalle vorliegend der gute Glaube als Erlass- voraussetzung, da der Rückerstattungstatbestand (Meldepflichtverletzung) durch ein arglistiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Darüber hinaus könne sich die versicherte Person nur auf den guten Glauben berufen, wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung lediglich eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstelle. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Prüfung der grossen Härte entfalle, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei (SAK- act. 112). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. April 2020 "Einspruch" bei der Vorinstanz (BVGer-act. 1; SAK-act. 114), welche die

C-3304/2020 Seite 7 Eingabe mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zuständigkeitshalber ans Bun- desverwaltungsgericht weiterleitete, mit dem Hinweis, dass der Beschwer- deführer aufgrund der aktuellen Situation Kontaktschwierigkeiten sowie insbesondere die Unmöglichkeit, Briefpost zu versenden, geltend mache (BVGer-act. 2). C.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde Rechtsbegeh- ren, eine Begründung sowie auch eine eigenhändige Unterschrift zu ent- halten habe und setzte ihm eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung einer diesen Formerfordernissen genügenden Rechtsschrift an (BVGer- act. 5). C.c Mit Schreiben vom 6. August 2020 stellte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht eine an sie gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. (recte: 21.) Juli 2020 zu, in welcher dieser erklärte, seine "Einspra- che" ans Bundesverwaltungsgericht sei tags zuvor als nicht zustellbar zu- rückgekommen. Er sei bereit, alles zu stoppen, bevor noch mehr Kosten entstünden (BVGer-act. 6). C.d Nach Mitteilung der Post über den Verlust der Sendung (BVGer-act. 7), sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Instruk- tionsverfügung vom 29. Juli 2020 mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 nochmals zu unter Ansetzung einer neuen Nachfrist von fünf Tagen (BVGer-act. 8). C.e Am 24. November 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe vom 13. November 2020 ein (BVGer-act. 10), welche das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer- deverbesserung entgegennahm (BVGer-act. 11). C.f In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 erklärte die Vorinstanz, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 beinhalte sinngemäss einen Beschwerderückzug. Daher sei die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Eintretensfall beantrage sie die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe arglistig in Bereiche- rungsabsicht nicht nur seine Meldepflicht verletzt, sondern vielmehr be- wusst auf die Erlangung ungerechtfertigter Zahlungen hingewirkt. Deshalb habe sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers in Ermangelung des

C-3304/2020 Seite 8 guten Glaubens ohne Prüfung der grossen Härte zwar materiell richtig, je- doch in einem zu frühen Verfahrensstadium abgelehnt. Es hätte ihr oble- gen, die Einsprache des Beschwerdeführers durch einen Einspracheent- scheid abzulehnen und die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 zu bestätigen. Vorliegend sei diesbezüglich jedoch zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Leistungsbe- züge anerkenne und somit mitunter keinen Einsprachewillen gegen die Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs manifestiere, was einem Ein- spracheverzicht gleichzusetzen sei. Es könne daher von einer in Rechts- kraft erwachsenen Rückerstattungsverfügung ausgegangen werden (BVGer-act. 12). C.g Mit Replik vom 15. Februar 2021 erklärte der Beschwerdeführer, ent- gegen der Angabe der Vorinstanz habe er im Juni 2019 eine Sterbeurkunde an das Schweizerische Konsulat gesandt, wenn auch nicht per Einschrei- ben. Da er keine Nachricht aufgrund der eingesandten Sterbeurkunde er- halten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Altersrente nun in der Form einer Witwerrente weiterbezahlt werde. Die gesamten Ersparnisse seien zur Bezahlung der mit der Krebserkrankung der Verstorbenen anfal- lenden Kosten aufgebraucht worden. Seine eigene Altersrente sei gekürzt worden, seit seine verstorbene Ehefrau ebenfalls eine Altersrente bezogen habe. Er beantrage daher, Gnade vor Recht walten zu lassen (BVGer- act. 15). C.h Am 26. März 2021 duplizierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Beweislosigkeit seiner Behauptung, eine nicht beglaubigte Ster- beurkunde per normaler Post an die Schweizerische Botschaft gesandt zu haben, zu tragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiter Ren- tenleistungen zu Gunsten seiner verstorbenen Ehegattin bezogen, deren Ableben jedoch nicht gemeldet und eine Todesurkunde erst auf Nachfrage der Botschaft eingereicht habe, lasse das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erscheinen. Es erhelle vielmehr, dass der Beschwerdeführer absichtlich zu Unrecht ausgerichtete Versicherungs- leistungen bezogen habe, da die SAK bei der Auszahlung den Zahlungs- grund (mit Versichertennummer und Namen) jeweils monatlich klar aus- weise. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "keine Ahnung gehabt, dass in der Schweiz keine Rente mehr bezahlt wird, wenn die Ehe- frau stirbt", stehe denn auch im Widerspruch mit der Einreichung falscher Lebensbescheinigungen durch den Beschwerdeführer. Wer das Ableben einer versicherten Person zu verheimlichen suche und durch das Einrei- chen falscher Lebensurkunden in offensichtlicher Weise die Auszahlung

C-3304/2020 Seite 9 nicht geschuldeter Sozialversicherungsleistungen erwirke, handle "nicht gutgläubig, sondern kriminell" (BVGer-act. 17). C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2020, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2020 abgewiesen und die Verfügung vom 6. Dezember 2019 betreffend Abweisung des Erlass- gesuchs bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids. 3. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei in- folge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begrün- dung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde mit E-Mail vom 21. Juli 2020 (Beilage zu BVGer-act. 6), welche die Vorinstanz am 6. August 2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Sachverhalt Bst. C.c), zurückgezogen. In dieser E-Mail hatte der Be- schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erklärt, seine Einsprache an das Gericht sei als nicht zustellbar zurückgekommen. Er sei bereit, alles zu stoppen, bevor noch mehr Kosten entstünden. Mit dieser Aussage hat der

C-3304/2020 Seite 10 Beschwerdeführer indessen keinen vorbehaltlosen Rückzug seiner Be- schwerde vorgenommen, womit kein gültiger Beschwerderückzug vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). Der ent- sprechende Antrag der Vorinstanz ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2; Urteil des BVGer C-1331/2020 vom 28. April 2021 E. 2.5 m. w. H.). 4.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 m. w. H.). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m. w. H.). 4.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den

C-3304/2020 Seite 11 im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein- spracheentscheid vom 6. März 2020), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. w. H.), sind die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, die zum damaligen Zeit- punkt Geltung hatten. 4.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada. Da das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfah- rensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). 5.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückverwei- sung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozialver- sicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2). 5.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entwe- der die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderli- chen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt wor- den sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a). 5.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw.

C-3304/2020 Seite 12 Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rück- erstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur ge- mäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es al- lerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemein- sam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis- tungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausge- setzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 25 Rz. 17-20). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rückwirkend erfolgt (vgl. UELI KIESER, ebd., Art. 25 Rz. 14; siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer C-4339/2018 vom 12. Oktober 2021 E. 4.1.1). 5.5 Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Erlassfrage erst dann zu prü- fen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung fest- steht (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.1, 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1, 8C_527/2010 vom 1. Novem- ber 2010 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts P 61/02 E. 5.2; UELI KIESER, ebd., Art. 25 ATSG Rz. 76; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Anspruch der Verstorbenen auf eine Altersrente am 30. Juni 2017 erloschen ist und gleichzeitig (vgl. oben E. 5.4) die Rückerstattung der zu Unrecht an die Verstorbene ausbezahlten – respektive vom Beschwerde- führer bezogenen (vgl. etwa SAK-act. 75) – Altersrentenleistungen verfügt (SAK-act. 73). Mit Eingabe vom 16. November 2019 hat der Beschwerde- führer geltend gemacht, dass er die Verfügung vom 24. September 2019 erst "sehr viel später erhalten habe als es normalerweise dauern sollte", da diese an seine vorherige (unvollständig aufgeführte) Adresse zugesandt worden sei. Er habe nach dem Tod seiner Ehefrau eine Sterbeurkunde an die Botschaft gesandt, jedoch nie eine Antwort erhalten. Auch habe er beim Ausfüllen von Papieren grosse Fehler gemacht. Er habe keinerlei Vermö- gen und die Rente, welche ihm zustehe, reiche in keiner Weise aus, sein

C-3304/2020 Seite 13 Leben so weiterzuführen wie mit beiden Renten. Er bitte daher um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK-act. 76). 6.2 Daraufhin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 insbesondere ein Antwortformular zugestellt zur Klärung der Frage, ob es sich bei seiner Stellungnahme vom 16. November 2019 um eine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 oder um ein Erlassgesuch handle (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Das von ihr auf den 9. Dezember 2019 datierte Antwortformular sah die beiden nachfolgenden Optionen vor:  "Der unterzeichnete A._______ erklärt sich mir der Rückerstattungsfor- derung von 31'177.- einverstanden verzichtet auf sein Recht, Einsprache zu erheben (bitte ankreuzen, falls zutreffend.)"  "Der unterzeichnete A._______ erklärt sich mir der Rückerstattungsfor- derung von 31'177.- nicht einverstanden und erhebt Einsprache. Der Ein- sprecher hat in diese[m] Fall seinen guten Glauben und die grosse Härte (s. beiliegendes Ergänzungsblatt 3) darzutun, welche ihm eine Rücker- stattung verursachen würde (bitte ankreuzen, falls zutreffend)." Gleichzeitig hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer darum ersucht, das Datum anzugeben, wann er die Verfügung vom 24. September 2019 erhal- ten habe. Der Beschwerdeführer kreuzte auf dem Formular die zweite Op- tion ("Einsprache") an und erklärte, er könne das genaue Datum des Er- halts der Verfügung vom 24. September 2019 nicht nennen, es sei jedoch Ende Oktober oder Anfang November 2019 gewesen (SAK-act. 111 S. 1). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer nicht ein- deutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbaren Eingabe ei- nes Versicherten nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte. In Kombination der genannten Mög- lichkeiten kann der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 m. w. H.). Die Annahme einer Einsprache setzt u. a. voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Urteil des BGer 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.1 m. w. H.). 6.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. November 2019 offensichtlich ein Gesuch um Erlass der Rückerstat- tungsforderung gestellt (vgl. oben E. 6.1). Gleichzeitig hat er jedoch auch

C-3304/2020 Seite 14 weitere Ausführungen gemacht, welche auch die Zulässigkeit der Rückfor- derung als solche in Frage stellen können respektive zumindest nicht aus- schliesslich die Beurteilung der Erlassfrage betreffen könnten (wie bei- spielsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusendung ei- ner Sterbeurkunde; vgl. oben E. 6.1), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine entsprechende Nachfrage veranlasst hat. Auf dem von der Vorinstanz zur Klärung der Frage, ob es sich bei der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 16. November 2019 um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2019 handelt, erstellten Formular vom 9. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer sodann die zweite Option "Einsprache" (vgl. wörtliche Wiedergabe oben in E. 6.2) angekreuzt. Damit ist die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2019 vorliegend nach Treu und Glauben nicht nur als ein Gesuch um Erlass der Rücker- stattungsforderung, sondern auch als eine Einsprache gegen die Rücker- stattungsverfügung vom 24. September 2019 zu qualifizieren und zu be- handeln. 6.3.2 Aufgrund des Ausgeführten vermag daher die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Leistungsbezüge anerkenne und somit keinen Ein- sprachewillen gegen die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs manifes- tiere, was einem Einspracheverzicht gleichzusetzen sei (vgl. Sachverhalt Bst. C.f), nicht zu überzeugen. 6.4 Weiter steht vorliegend aufgrund des aktenkundigen Zustellnachwei- ses seit dem 27. Dezember 2019 fest, dass die Rückforderungsverfügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 zu- gestellt worden ist (SAK-act. 87 S. 2 und 3; vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer späteren Zustel- lung der Verfügung vom 24. September 2019 erst Ende Oktober oder An- fang November 2019 (vgl. oben E. 6.1 und 6.2) erweisen sich somit als aktenwidrig. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 offensichtlich keine neue Frist zur Ein- reichung einer Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. September 2019 angesetzt hat. Im Rahmen der mit diesem Schreiben eingeleiteten Abklärungen betreffend das genaue Zustelldatum der Rück- forderungsverfügung hat sie vielmehr beim Beschwerdeführer präzise nachgefragt, wann er die Verfügung vom 24. September 2019 erhalten hat (vgl. oben E. 6.2 Abs. 2), und damit unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass sie mit den Abklärungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer allfällig mit Eingabe vom 16. November 2019 bereits erhobenen Einspra- che des Beschwerdeführers begonnen hat (vgl. hierzu unten E. 6.6.1). Die

C-3304/2020 Seite 15 Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen die Rückforderungsverfü- gung vom 24. September 2019 ist somit vorliegend am 7. November 2019 abgelaufen. Die somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Vo- rinstanz eingereichte Eingabe vom 16. November 2019 erscheint daher, soweit der Beschwerdeführer damit Einsprache gegen die Rückforde- rungsverfügung vom 24. September 2019 erheben wollte – anders als das darin ebenfalls gestellte Erlassgesuch, welches der Beschwerdeführer fristgereicht eingereicht hat (vgl. hierzu unten E. 6.8) – als eindeutig ver- spätet. 6.5 Wie sich weiter unbestritten und aufgrund der Akten ergibt, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Einsprache vom 16. November 2019 (vgl. oben E. 6.3.1 letzter Satz) noch nicht behandelt. Und dies, obwohl sie in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2019 dem Be- schwerdeführer in Aussicht gestellt hatte, sie werde im Zweifelsfall (d. h. ohne eine Antwort des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist) davon ausgehen, dass es sich bei der Eingabe vom 16. November 2019 um eine Einsprache handle und einen Einspracheentscheid erlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). 6.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Gesuch um Er- lass einer Rückerstattungsforderung erst dann zu prüfen, wenn die Rechts- beständigkeit eben dieser Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. oben E. 5.5). Das setzt voraus, dass ein allfälliges Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig abgeschlossen worden ist, be- vor über das Erlassgesuch verfügungsweise entschieden wird. Das Ein- spracheverfahren gemäss Art 52 ATSG ist zwingend und hat zwingend dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren voranzugehen (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht H53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweis, E. 1.2 f.). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheent- scheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungs- verfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.2 in fine). 6.6.1 Indem die Vorinstanz den mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 in Aussicht gestellten Einspracheentscheid betreffend die vom Beschwerde- führer am 16. November 2019 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 erhobene Einsprache (vgl. oben E. 6.5) noch nicht

C-3304/2020 Seite 16 erlassen hat, hat sie das in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 nach wie vor hängige Einspracheverfahren noch nicht rechtskonform mit einem Entscheid abgeschlossen. Die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. November 2019 – d. h. noch während der laufenden Einsprachefrist (vgl. hierzu oben E. 6.4) respektive noch bevor sie über- haupt mit ihren Abklärungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer allfälligen Einsprache des Beschwerdeführers begonnen hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.g und oben E. 6.4) – getroffene Feststellung, die Rückerstattungsverfü- gung vom 24. September 2019 sei in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sach- verhalt Bst. B.c), erweist sich als offensichtlich unzutreffend. 6.6.2 Aufgrund des Ausgeführten steht somit fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 in einem zu frühen Verfahrensstadium – noch bevor sie mit ihren Abklärungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der bereits erfolgten Einsprache des Beschwerdeführers begonnen hat und mithin bevor die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung in casu überhaupt rechtsgenüglich feststeht – bereits verfügungsweise über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattungsforde- rung befunden hat. Sie hat dadurch die beiden Verfahren betreffend Rück- forderung und Erlass in unzulässiger Weise vermischt. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz einerseits das laufende Ein- spracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. Septem- ber 2019 noch nicht korrekt abgeschlossen, indem sie die vom Beschwer- deführer am 16. November 2019 erhobene Einsprache – entgegen ihrer Ankündigung – nicht behandelt hat. Andererseits durfte sie infolge des pen- denten Einspracheverfahrens gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 noch gar keine Verfügung betreffend das vom Be- schwerdeführer ebenfalls am 16. November 2019 gestellte Gesuch um Er- lass der Rückerstattungsforderung erlassen. 6.8 Der Einspracheeentscheid vom 6. März 2020 ist daher als bundes- rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese vorab das Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 wiederauf- nehme und mit einem (beschwerdefähigen) Einspracheentscheid ab- schliesse. Erst nach Feststehen der Rechtsbeständigkeit der Rückerstat- tungsforderung wird sie verfügungsweise über das vom Beschwerdeführer bereits rechtzeitig (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV) – eingereichte Erlassgesuch vom 16. November 2019 neu zu befinden haben.

C-3304/2020 Seite 17 Da der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 an die Stelle der Verfügung vom 6. Dezember 2019 getreten ist respektive diese ersetzt hat (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. M OSER /

B EUSCH /K NEUBÜHLER , Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7), hat die vorliegende Auf- hebung des Einspracheentscheid vom 6. März 2020 ohne Weiteres auch die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2019 zur Folge. 6.9 Was die Anmerkung des Beschwerdeführers in seiner Replik betreffend Witwerrente (siehe Sachverhalt Bst. C.g) anbelangt, ist es dem Beschwer- deführer anheimgestellt, ob er ein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz richten will. Ein allfälliger Anspruch auf eine Witwerrente (vgl. hierzu Urteil EGMR vom 20. Oktober 2020 in Sachen [...] gegen die Schweiz [Nr. 78630/12] sowie Motion 20204693 vom 18. Dezember 2020, mit welcher gestützt auf dieses Urteil eine Änderung des AHVG gefordert wird [https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge- schaeft?AffairId=20204693, abgerufen am 4. Februar 2022]) ist vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. oben E. 2) und daher vom Bundesverwal- tungsgericht nicht zu prüfen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerde- führer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3304/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutge- heissen, als der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie vorab das Ein- spracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. Septem- ber 2019 im Sinne der Erwägungen wiederaufnehme sowie mit einem Ein- spracheentscheid abschliesse und hernach, sobald die Rechtsbeständig- keit der Rückerstattungsforderung feststeht, erneut über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers verfügungsweise befinde. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-3304/2020 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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