Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3291/2017
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3291/2017, C-3304/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Zustelladresse: C. Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentendauer/-höhe/Verzugszinsen (Verfügungen vom 12. Mai 2017); Revision, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 C-4054/2016 und C-7763/2016.

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitar- beiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Y._______ (im Folgenden: IV-Stelle Y.) zufolge Rücken- und Ma- genschmerzen sowie einer Depression Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (vgl. Akten [im Folgenden: Dok.] der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land [IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz] 1, 2 und 4). Nach Durchfüh- rung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklä- rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie des Vor- bescheidverfahrens wies die IV-Stelle Y. mit Verfügung vom 11. Januar 2007 das Leistungsgesuch ab. Diese wuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 1-23). A.b Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje (...), einen neuen Rentenantrag stellen (Dok. 24 und 25). Nachdem die inzwischen zuständige IVSTA (vgl. Dok. 35 f.) die Versi- cherte am 12. März 2013 schriftlich und am 3. Mai 2013 telefonisch darauf hingewiesen hatte, reichte sie am 27. Mai 2013 über den zuständigen hei- matlichen Versicherungsträger ein neues Gesuch ein und teilte dies der Vorinstanz am 18. Juli 2013 mit. Die Anmeldung, welche vom 1. Februar 2013 datiert und am 14. Oktober 2013 beglaubigt wurde, übermittelte der serbische Sozialversicherungsträger am 14. Oktober 2013 an die Vor- instanz (Dok. 26-31). Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Dok. 33, 40-43, 51-53, 61 f., 68- 88, 92, 101 f. und 105-111) sowie nach Vorliegen der Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (Dok. 45, 65, 88 und 117) teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2016 mit, sie habe mit Wir- kung ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis – zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 – zum 31. Juli 2015 ausgerichtet werden könne (Dok. 118). A.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Dok. 121-125) fällte die IVSTA am 27. April 2016 einen dem Vorbescheid vom 18. März 2016

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 3 im Ergebnis entsprechenden Beschluss samt entsprechender Begründung und erliess schliesslich am 27. Mai 2016 die entsprechende Verfügung be- treffend den Rentenanspruch (Dok. 136; vgl. auch Dok. 126-128). Glei- chentags verfügte sie die ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab 1. Dezember 2015 zur Auszahlung gelangende ordentliche Altersrente (Dok. 137 und 138). Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugesprochen wurden (Dok. 139). Nach- dem die IVSTA Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (Dok. 141), erläuterte sie diesem ihre Verfügungen im Rahmen des Schrei- bens vom 6. Juni 2016 (Dok. 142). A.d Die gegen die Verfügungen vom 27. Mai 2016 betreffend Rentenan- spruch (Dok. 133; vgl. auch Dok. 129 bis 132) und Verzugszinsen (Dok. 136) erhobenen Beschwerden vom 30. Juni 2016 (Datum Postauf- gabe) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 sowie C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut. Es änderte die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Mai 2016 in dem Sinne ab, als es der Beschwerdeführerin – statt ab 1. April 2014 – ab 1. August 2013 eine ganze Rente und entsprechende Verzugszinsen – statt ab 1. Ap- ril 2016 – ab 1. August 2015 zusprach. Im Übrigen wies das Bundesver- waltungsgericht die beiden Beschwerden, soweit es darauf eintrat, ab (vgl. die genannten Urteile C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar 2017). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 trat das Bundesgericht im vereinigten Verfahren mit Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 nicht ein (vgl. Dok. 159- 165). B. In Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsge- richts C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 ersetzte die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 12. Mai 2017 diejenige vom 27. Mai 2016 und sprach der Ver- sicherten vom 1. August 2013 bis – zufolge des Anspruchs auf eine Alters- rente ab dem 1. August 2015 – zum 31. Juli 2015 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (Dok. 168). Gleichentags erliess sie in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 eine neue Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdefüh- rerin – unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen – ab

  1. August 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 756.- zusprach (Dok. 169; vgl. auch Dok. 168 S. 3).

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 4 C. Mit zwei separaten, jedoch identischen Eingaben vom 8. Juni 2016 (Datum Postaufgabe) liess die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje (...), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die beiden Ver- fügungen vom 12. Mai 2017 erheben. Im Verfahren C-3291/2017 bean- tragte sie die Aufhebung der Rentenverfügung und die Zusprache einer halben oder ganzen Invalidenrente für die Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz sowie ab dem Tag ihres Wegzugs aus der Schweiz die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Im Verfahren C-3304/2017 beantragte sie die Aufhebung der Verfügung betreffend die Verzugszinsen und die Zusprache der zugehörigen Zinsen "ab dem Tag der Rentenzuerkennung", da ihr der zugesprochene Zinsbetrag zu tief und nicht im Einklang mit den Vorschrif- ten erscheine. Im Weiteren bezeichnete sie in ihren Beschwerdeschriften jeweils ein Zustelldomizil in der Schweiz (vgl. Akten in Beschwerdeverfah- ren C-3192/2017 und C-3304/2017 [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsge- mäss die vorinstanzlichen Akten ein und wies darauf hin, dass diese in bei- den Verfahren identisch seien (vgl. BVGer-act. 2 f. in beiden Beschwerde- verfahren). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 vereinigte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeverfahren C-3291/2017 und C-3304/2017 und führte sie unter der Nummer C-3291/2017 weiter. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, bis zum 28. Juli 2017 einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- zu leisten. Am 17. Juli 2017 leistete die Beschwerde- führerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 4-6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 1.3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi- sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugo- slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgen- den: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 6 C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV, SR 830.11). 1.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2017 (Dok. 168 und 169) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan- spruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (12. Mai 2017) kön- nen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwen- dung gelangen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die so genannte negative Prozess- voraussetzung, d.h. die Berücksichtigung einer bereits anderweitig rechts- hängig gemachten oder einer rechtskräftig entschiedenen Streitsache (vgl. BGE 125 V 345 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 72 f.). 2.1 Die Beschwerden wurden frist- und knapp formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Im Wei- teren wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (vgl. BVGer-act. 4- 6). Als Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 7 2017 (Dok. 168 und 169) ist die Beschwerdeführerin berührt und hätte grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (vgl. Art. 59 ATSG). Jedoch ist aufgrund der Rechtsbegehren vorab zu prüfen, ob vorliegend der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudi- cata) zum Tragen kommt. 2.1.1 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der An- spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei- chen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge- genstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set- zen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine er- neute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die ma- terielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls viel- mehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invaliden- versicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BGE 136 V 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeit- punkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abge- urteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden An- spruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können da- her vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 Bst. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 8 geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (zum Ganzen vgl. BGE 136 V 396 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; BGE 128 V 39; Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 4). 2.1.3 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung vernei- nenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurück- gegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als sol- che mithin endgültig dahingefallen (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinwei- sen). Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Ent- scheid tragenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] I 620/00 vom 9. April 2001 E. 3a), oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen; 9C_658/2008 E. 3.3). 2.2 2.2.1 Dispositiv-Ziffer 1 des vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4054/2016 überprüften Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2016 betref- fend den Rentenanspruch lautet: "Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird in dem Sinn abgeändert, als die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat." Aus den Erwägungen des Urteils C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 ergibt sich, dass den Streit- gegenstand die Frage bildete, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV- Rente hat resp. ob die entsprechenden Rentenbetreffnisse bereits zu ei- nem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2014 zur Ausrichtung gelangen (vgl. E. 1.4.2 des genannten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht wies unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einleitend da- rauf hin, auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (In- validitätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet würden, bedeute dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwüchsen und demzu- folge der richterlichen Überprüfung entzogen seien. Die Beschwer-

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 9 deinstanz überprüfe vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge- worfene Rechtsfragen und nehme gegebenenfalls weitere Abklärungen vor oder veranlasse solche. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüfe die Beschwerdeinstanz aber nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe (E. 3.1 des zitierten Urteils). 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog mit Blick auf die zitierte Recht- sprechung des Bundesgerichts, die medizinischen Abklärungen in Serbien sowie die abschliessende Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 10. März 2016 genügten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Begründung der vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar nur knapp. Mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe jedoch kein hinreichender Anlass, der diesbezüglichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu fol- gen (vgl. C-4054/2016 E. 3.2). Weiter stellte das Bundesverwaltungsge- richt zugunsten der Beschwerdeführerin fest, dass die Neuanmeldung ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am 1. Februar 2013 – statt am 14. Oktober 2013 – bei der IVSTA erfolgt sei (vgl. C-4054/2016 E. 4 bis 4.4.4). Jedoch habe der Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente in An- wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 1. Februar 2013, somit am 1. August 2013 entstehen können. Mit Blick auf den frühestmög- lichen Beginn der Rentenausrichtung vom 1. August 2013 und auf den be- reits (vorher) am 1. Juli 2012 entstandenen Anspruch auf eine ganze IV- Rente, konnte das Bundesverwaltungsgericht die Frage des umstrittenen Beginns der effektiven Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie des da- mit im Zusammenhang stehenden Zeitpunkts des Eintritts des Versiche- rungsfalles offen lassen (vgl. C-4054/2016 E. 5 bis E. 5.2). 2.2.3 In Folge des Urteils C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags gefälltem Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 auch die gegen die Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2016 betreffend Verzugszinsen erhobene Beschwerde teilweise gut. Dis- positiv-Ziffer 1 dieses Urteils lautet: "Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab August 2015 Anspruch auf Verzugszinsen hat. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 betreffend Verzugszinsen wird daher aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Verzugszinsen neu zu berechnen und zu verfügen." Aus den Erwägungen des Urteils C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 ergibt

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 10 sich, dass Streitgegenstand die Frage bildete, ob die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2016 Anspruch auf Verzugszin- sen hat (vgl. E. 1.4 des genannten Urteils). Hinsichtlich der Berechnung der Verzugszinsen sah das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) keine Anhaltspunkte für Beanstandungen (vgl. C-7763/2016 E. 2.3 und E. 3.1). 2.2.4 Nachdem das Bundesgericht auf die gegen die beiden Urteile C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar erhobenen Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 mit Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 nicht eingetreten war, erwuchsen diese in Rechtskraft (vgl. Dok. 159-165). 2.3 2.3.1 Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 betreffend den Rentenanspruch ersucht die Beschwerdeführerin erneut um Zusprache einer halben oder ganzen Invalidenrente für die Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz (Aufent- halt bis Januar 2007 [vgl. Dok. 166 S. 5]) sowie um Zusprache einer gan- zen Invalidenrente ab dem Tag ihres Wegzugs aus der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1). Sowohl über den Anspruch während der Zeit ihres Aufent- halts in der Schweiz (vgl. Verfügung der IV-Stelle Y._______ vom 11. Ja- nuar 2007 [Dok. 23]) als auch über ihren Anspruch für den Zeitraum nach ihrem Wegzug in ihr Heimatland wurde – wie bereits dargelegt – rechts- kräftig entschieden (vgl. Verfügung der IV-Stelle Y._______ vom 11. Januar 2007 [Dok. 23] sowie E. 2.2.1 f. hiervor). Es handelt sich dabei um abge- schlossene Sachverhalte. Erhebliche Tatsachen, die seitdem eingetreten, mithin neu im Sinne der Rechtsprechung sind, werden weder geltend ge- macht noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Folglich liegt hin- sichtlich des mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 erneut für den Zeitraum vor dem 1. August 2013 geltend gemachten Anspruchs auf eine Invalidenrente eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Eine nochmalige, inhaltlich freie Beurteilung des Antrags ist dem Bundesverwaltungsgerichts verwehrt und auf die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.1.1 ff. hiervor). 2.3.2 Gleiches gilt hinsichtlich der inhaltlich gleich lautenden, jedoch gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 gerichteten Beschwerde vom 8. Juni 2017 betreffend Verzugszinsen (vgl. BVGer-act. 1 im Dossier C-3304/2017). So- weit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszinsen vor dem

  1. August 2015 geltend macht, handelt es sich ebenfalls um eine abgeur- teilte Sache (vgl. E. 2.2.3 und E. 2.3.1 hiervor). Insoweit ist auch auf diese

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 11 Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. So- weit die Beschwerdeführerin im Weiteren – ohne dies jedoch substantiiert zu begründen – behauptet, der zugesprochene Zinsbetrag stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften und müsste erheblich höher sein, ist die Be- schwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen. Denn bei der erneuten Berechnung der Verzugszin- sen hat die Vorinstanz zu Recht die der Beschwerdeführerin bereits aus- gerichteten Renten von Fr. 16'220.- sowie Verzugszinsen von Fr. 203 be- rücksichtigt und entsprechend deren Anteil am Total der Nachzahlungs- summe bzw. des Verzugszinses in Abzug gebracht (vgl. Dok. 136, 139, 168 S. 3 sowie 169 S. 3). Entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin steht die Berechnung in Einklang mit den Vor- schriften gemäss Art. 26 ATSG und Art. 7 ATSV (für Berechnungsbeispiele von Verzugszinsen vgl. AHI-Praxis 1/2003 S. 46 ff.). 2.4 Im Lichte des soeben Dargelegten erweisen sich die beiden Beschwer- den vom 8. Juni 2017 als offensichtlich unzulässig bzw., soweit darauf ein- zutreten ist, als offensichtlich unbegründet. 3. Da die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ein den Beschwerdeschrif- ten vom 8. Juni 2017 beigelegtes und an die Vorinstanz gerichtetes Schrei- ben vom 16. Februar 2012 geltend macht, sie habe sich bereits an jenem Tag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, sind ihre Eingaben jedoch insofern und insoweit sinngemäss als Revisi- onsgesuche zu den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 entgegenzunehmen (vgl. das Schrei- ben in der Beilage zu BVGer-act. 1). 3.1 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar. Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, die die Partei, welche um Revision nach- sucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Re- visionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträg-

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 12 lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin- det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind. Das Revisionsgesuch ist – abgesehen von Fällen, die vorlie- gend ohne Belang sind – innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes einzureichen bzw. seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tat- sachen oder des aufgefundenen Beweismittels, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach Ab- schluss des Strafverfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Eine Revi- sion ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tat- sache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hät- ten angestellt werden können (Art. 125 BGG). An die Begründung ausser- ordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung ei- nes Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 3.3 Unter dem vorerwähnten revisionsrechtlichen Gesichtspunkt legt die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 8. Juni 2017 das an die Vorinstanz ge- richtete Schreiben vom 16. Februar 2012 erstmals im vorliegend Verfahren ins Recht mit der Behauptung, sie hätte sich entsprechend bereits am 16. Februar 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. In den vorinstanzlichen Akten ist dieses Schreiben nicht ent- halten, sondern lediglich die Anmeldung bzw. das an die Vorinstanz gerich- tete Schreiben zwecks Rentengesuch vom 1. Februar 2013 (vgl. Dok. 24). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, es sei ihr nicht möglich ge- wesen, das Schreiben vom 16. Februar 2012 bereits im früheren Verfahren einzubringen, noch erwiese sich eine solche Behauptung als nachvollzieh- bar. Denn sowohl das Schreiben vom 16. Februar 2012 als auch das ak- tenkundige Schreiben vom 1. Februar 2013 (Dok. 24) wurden vom selben Rechtsvertreter verfasst und unterschrieben, welcher die Beschwerdefüh- rerin zudem bereits in den früheren Verfahren vertreten hat. Demnach und mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren erstmals eingebrachte Schrei- ben hätte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter – zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens vom

  1. Februar 2013 über das korrekte Anmeldeverfahren aufgeklärt hat (vgl. Dok. 24-28) – bereits im früheren Verfahren vom Schreiben vom

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 13 16. Februar 2012 wissen müssen und dieses spätestens nach der genann- ten Aufklärung vom 1. Februar 2013 bereits gegenüber der Vorinstanz er- wähnen respektive dieser vorlegen müssen. Bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätte dieses Beweismittel mithin zwingend im früheren Verfahren ins Recht gelegt werden müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICHOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom- mentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Auffallenderweise machte die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in den beiden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 1 und 13 im Verfahren C-4054/2016 sowie Dok. 148 und 155) als auch noch in den vereinigten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 und Dok. 160 S. 2 zweiter Absatz) einzig und stets – unter explizitem Hinweis auf das ebenfalls vom Rechtsvertreter verfasste und unterzeichnete Schreiben vom 1. Februar 2013 – den

  1. Februar 2013 als Anmeldedatum geltend, was auch dem aktenkundigen Schreiben vom 1. Februar 2013 entspricht (vgl. Dok. 24). Da Revisions- gründe praxisgemäss nur restriktiv zu bejahen sind (vgl. E. 3.2 in fine hier- vor) und es sich beim Schreiben vom 16. Februar 2012 offensichtlich nicht um ein echtes Novum handelt, sondern dieses Dokument bereits in den früheren Verfahren hätte ins Recht gelegt werden können und müssen, fällt aufgrund des Dargelegten und den vorliegend konkreten Umständen ein Revisionsgrund klarerweise ausser Betracht. 3.4 Mit Blick auf das soeben Dargelegte erweisen sich die beiden Revisi- onsgesuche zu den rechtskräftigen Urteilen C-4054/2016 sowie C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 mithin als offensichtlich unbegründet.

Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG, die eindeutige Aktenlage sowie im Lichte des Dargelegten kann da- her vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels abge- sehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 14 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend Invalidenrente (Dok. 168) mangels eines Rechtsschutzinteresses infolge der res iudicata als offensichtlich un- zulässig erweist. Dies gilt auch hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend Verzugszinsen (Dok. 169) erhobenen Be- schwerde, soweit mit ihr ein Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Au- gust 2015 geltend macht wird. Soweit mit dieser Beschwerde darüber hin- aus höhere Verzugszinsen geltend gemachten werden, erweist sich diese als offensichtlich unbegründet. Schliesslich erweisen sich auch die beiden Revisionsgesuche zu den rechtskräftigen Urteilen C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 als offensichtlich unbegründet. Auf of- fensichtlich unzulässige Rechtsmittel ist gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten. Erweist sich eine Be- schwerde oder ein Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, kann die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen werden (zur Zusammensetzung des BVGer in Re- visionsverfahren vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA- NIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1730). Im Lichte des soeben Dargelegten wird auf die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffen die Invalidenrente im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Ver- zugszinsen wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegrün- det im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 wird, so- weit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichter- lichen Verfahren abgewiesen. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abge- wiesen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 15 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind ge- samthaft auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE, SR 173.320.2). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Invalidenrente wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Verzugszinsen wird, soweit darauf einzutreten ist, als offen- sichtlich unbegründet abgewiesen. 3. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbe- gründet abgewiesen. 4. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbe- gründet abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

C-3291/2017, C-3304/2017 Seite 16 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

29

Gerichtsentscheide

25