B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3286/2014
Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 13. Mai 2014.
C-3286/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1958 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin X._______ lebt in Spanien. Sie war in den Jahren 1976 bis 1996 in der Schweiz er- werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung. X._______ ist gelernte Kosmeti- kerin, war an ihrer letzten Arbeitsstelle von 1985 bis 1995 aber in der Buch- haltung des Geschäfts ihres Ehemannes tätig (IVSTA-act. 2, 3 und 4). B. B.a Am 7. August 1991 erlitt X._______ beim Wasserskifahren einen Un- fall. Nach diversen Perioden mit (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit meldete sich X._______ am 15. Juli 1997 (IVSTA-act. 3) bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbe- zug an. B.b Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 (IVSTA-act. 12) sprach ihr die IVSTA wegen verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu. B.c Die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV hiess mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (IVSTA-act. 13) die gegen die Verfügung vom 20. Juli 1999 erhobene Beschwerde von X._______ gut und sprach ihr per 1. Au- gust 1996 eine ganze Rente zu. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV ging in ihrem Entscheid davon aus, dass X._______ aufgrund des erlittenen Unfalles mit Distorsion der Halswirbelsäule an einem Status nach zervikozephalem, zervikospon- dylogenem und thorakospondylogenem Syndrom sowie an einem persis- tierenden zervikovertebralen Syndrom und an rezidivierender Lumbago leide. Dies äussere sich durch hämmernde und druckartige Schmerzen im ganzen Nacken. Hinzu kämen starke Konzentrationsstörungen sowie auch Einschränkungen der Armbeweglichkeit. Weitere Symptome seien durch die Übersiedlung nach Spanien offenbar gemildert worden, wobei die täg- lichen Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und des rechten Arms auch anlässlich einer Untersuchung im Dezember 1999 noch bestan- den hätten und eine zwischenzeitliche leichte Verschlechterung aufgrund einer Chronifizierung diagnostiziert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich wurde auf 75% bis 81% beziffert; die Einschränkung im Haushalt hingegen auf 40%.
C-3286/2014 Seite 3 C. C.a Am 20. März 2002 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenre- vision ein (IVSTA-act. 17). Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2002 (IVSTA- act. 31) hielt die IVSTA fest, es sei keine anspruchsbeeinflussende Ände- rung festgestellt worden, es bestehe deshalb unverändert Anspruch auf eine ganze Rente. C.b Am 29. März 2007 leitete die IVSTA erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 37). Mit Mitteilung vom 16. August 2007 (IV- STA-act. 46) hielt die IVSTA wiederum fest, es sei keine anspruchsbeein- flussende Änderung festgestellt worden, es bestehe deshalb weiterhin An- spruch auf eine ganze Rente. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 (IVSTA-act. 33 S. 24 ff.) stellte der Unfallversicherer, die Allianz Suisse, die Leistungen rückwirkend per
C-3286/2014 Seite 4 du 03.04.2014“ (IVSTA-act. 159) die Rente von X._______ mit Wirkung ab
C-3286/2014 Seite 5 Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung ab. J. Am 22. September 2014 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. Septem- ber 2014 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 11). K. Mit Replik vom 21. November 2014 (BVGer-act. 15) hielt die Beschwerde- führerin an ihren bisherigen Anträgen fest. L. Mit Duplik vom 23. Dezember 2014 (BVGer-act. 17) hielt die IVSTA eben- falls an ihrem bisherigen Antrag fest. M. Mit Triplik vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 19) hielt die Beschwerdefüh- rerin wiederum an ihren bisherigen Anträgen fest. N. N.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (BVGer-act. 21) forderte der Instruk- tionsrichter die Vorinstanz auf, sämtliche Akten des Unfallversicherers ein- zureichen. N.b Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 (BVGer-act. 26) reichte die Allianz Suisse die Akten des Unfallversicherungsverfahrens ein. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (BVGer-act. 27) eine DVD mit dem Observationsmaterial der Allianz Suisse ein. N.c Mit Stellungnahme vom 29. September 2016 (BVGer-act. 33) nutzte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zu den Akten der Allianz Suisse zu äussern. Sie sprach dabei dem Observationsmaterial den Be- weiswert ab, da damit nicht bewiesen werden könne, dass sie arbeitsfähig sei, nur weil sie in der Lage sei, alltägliche Bewegungen und Handlungen auszuführen. Überdies hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest. N.d Mit Verfügung vom 15. November 2016 (BVGer-act. 34) forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Verweis auf das am 18. Oktober 2016 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
C-3286/2014 Seite 6 (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic betreffend Rechtmässigkeit von Überwa- chungsmassnahmen eines Unfallversicherers auf, eine ergänzende Ver- nehmlassung einzureichen. N.e Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (BVGer-act. 35) hielt die Vor- instanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und führte aus, sie verfüge mit Art. 59 Abs. 5 IVG über eine gesetzliche Grundlage für den Beizug von Spezialisten zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs, weshalb sie auch die Ermittlungsberichte eines anderen Versicherers ohne Weiteres verwerten dürfe. Das für die IV-Stelle geltende Verwertungsver- bot für rechtswidrig erlangte Beweismittel gelte nur in denjenigen Fällen, in welchen die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, was vorliegend gestützt auf die gesetzliche Grundlage aber mög- lich gewesen wäre. N.f Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (BVGer-act. 37) vernehmen und bekräftigte darin ihren bereits vertretenen Standpunkt, dass das Observationsmaterial widerrechtlich beschafft wor- den und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei. N.g Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 8. März 2017 (BVGer-act. 39) an ihren bisherigen Ausführungen fest. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
C-3286/2014 Seite 7 Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Mai 2014) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind vorliegend die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein- gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wor- den sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation vor dem 13. Mai 2014 äussern. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 832.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab- zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab 1. Juli 2014 strittig ist, ist auf die Fassung gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas- sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassung Bezug ge- nommen.
C-3286/2014 Seite 8 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin macht formelle Mängel im Verwaltungsverfahren geltend und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Sie begründet dies unter anderem mit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin sieht, dass die IVSTA ihr trotz eines entsprechenden Ge- suchs die gesamten Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme zugestellt habe. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zur Entscheidfindung nicht sämtliche Vorakten beigezogen habe. 3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsgewährung dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfü- gungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hin- weis). 3.1.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par- teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü- gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
C-3286/2014 Seite 9 jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 3.1.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner heil- bar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Be- schwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil er- wächst (BGE 107 Ia 1). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387). 3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vorakten sowie auch die Akten des Unfallversicherers eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz somit auch alle relevanten Vorak- ten zur Entscheidfindung beigezogen hat. Es sind somit keine weiteren Ak- ten beizuziehen. Der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Akten im Rah- men des Beschwerdeverfahrens ebenfalls zugestellt. Sie hatte anschlies- send die Gelegenheit, sich noch einmal zur Sache zu äussern. Es ist des- halb davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden konnte und eine Aufhebung der Verfügung alleine aus diesem Grund nicht angezeigt ist.
C-3286/2014 Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver- gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än- derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus- druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb- liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions- rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Un- terschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als er- heblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen
C-3286/2014 Seite 11 (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). 4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei- lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflus- sende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mit- teilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (Urteil des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend strittig ist die dritte Rentenrevision. Dieser sind zwei Rentenre- visionen in den Jahren 2002 und 2007 vorausgegangen, anlässlich wel- cher eingehende ärztliche Abklärungen stattgefunden haben. Abgeschlos- sen wurden die bisherigen Rentenrevisionen jeweils mit einer Mitteilung, da keine anspruchserhebliche Änderung festgestellt werden konnte. Daher ist für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten durchgeführten Rentenrevision, welche mit Mittei- lung vom 16. August 2007 (IVSTA-act. 46) abgeschlossen wurde, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfü- gung vom 13. Mai 2014 zu vergleichen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
C-3286/2014 Seite 12 teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
C-3286/2014 Seite 13 zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv ist grundsätz- lich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung all- täglicher Verrichtungen zu sehen. Die unmittelbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen anderen Erkenntnisgewinn bringen, als eine weitere Begutachtung (BGE 137 V 327 E. 5.4.1). Ein Observati- onsbericht bildet für sich allein indes keine sichere Basis für Sachverhalts- feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachver- halts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observati- onsmaterials liefern (Urteil des BGer 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4). 4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
C-3286/2014 Seite 14 (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 5.1 Die als Vergleichszeitpunkt massgebende Mitteilung vom 16. August 2007 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) basierte im Wesentlichen auf einem Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie, vom 28. Mai 2007 (IVSTA- act. 41). Dieser stellte in seinem Bericht folgende Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit: ein Zustand nach HWS-Beschleunigungs- verletzung nach Wasserskiunfall (08/1991), ein posttraumatisches zerviko- brachiales Syndrom rechtsbetont, eine Segmentinstabilität C2/3 und eine Spondylarthrose (fragl. Pseudoarthrose) der Facettengelenke C2/3. Als Di- agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Becken- tiefstand links – 0,5 cm. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau bezifferte er auf 100%. Er führte aus, die regelmässigen physiotherapeutischen Behandlungen dien- ten der Stabilisierung des Zustandes und zur Vermeidung einer Beschwer- deverschlechterung; eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. 5.2 Die angefochtene Verfügung beruht auf einem interdisziplinären Gut- achten der Rehaklinik A. vom 15. März 2013, den Observations- ergebnissen, auf den Stellungnahmen von Dr. med. B._______ des Medi- zinischen Dienstes der IVSTA und dem rapport OAIE/médecins. Dem Gut- achten sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ent- nehmen: chronischer Nackenschmerz bei krankheitsbedingten degenera- tiven Veränderungen der HWS (Zervikovertebralsyndrom, ICD-10 M50.3) und chronisch rezidivierender lumbaler Schmerz (Lumbovertebralsyndrom, ICD-10 M54.1). Ferner nennt das Gutachten die nachfolgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Halswirbelsäulen-Distorsion anläss-
C-3286/2014 Seite 15 lich Wasserski-Unfall 08/1991 (ICD-10 S13.4), operative Tuberositas-Ver- lagerung im Kniebereich rechts 1977 (ICD-10 M23.9), akutes posttrauma- tisches Kopfschmerzsyndrom nach Unfall vom 08/1991 (ICD-10 G44.1, ICHD G44.84, ICHD 5.3), wahrscheinlich zervikogener Kopfschmerz (ICD- 10 G44.84 ICHD 11.2.1), rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom mit Schwerpunkt L5 und S1 links seit 2008 (ICD-10 G54.4) und dysfunktionale Schmerzbewältigung mit Angabe eines erheblich selbstlimitierenden Ver- haltensmusters im Alltag (ohne ICD-10 Kodierung, keine F-Diagnose). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Bü- rotätigkeit sowie für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ver- meidung von häufigen Wirbelsäulen-Zwangshaltungen und Überkopfarbei- ten als vollumfänglich arbeitsfähig. Die Gutachter gaben zudem an, ihre Einschätzung gelte seit dem 23. Oktober 1991. Die Gutachter hielten über- dies in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, seit den Abklärungen des D._______ im Jahr 2001 und von Dr. med. E._______ im Jahr 2003 seien bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes festzustellen. 5.3 Vergleicht man den im Jahr 2007 festgestellten medizinischen Sach- verhalt mit demjenigen im Jahr 2013, fällt auf, dass bei der Beschwerde- führerin im Wesentlichen immer noch dieselben Beschwerden vorliegen. Die Gutachter der Rehaklinik A._______ bestätigten denn auch in ihrer zu- sammenfassenden Beurteilung, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe (vgl. IVSTA-act. 134 S. 8). Sie gingen jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – entgegen den früheren ärztlichen Einschätzungen – davon aus, dass die Beschwerdefüh- rerin voll arbeitsfähig sei. Dr. med. B._______ bestätigte in ihrer Stellung- nahme vom 28. Mai 2013 (IVSTA-act. 140) die von den Gutachtern der Rehaklinik A._______ festgehaltenen Diagnosen. Sie bekräftigte überdies ebenfalls deren Schlussfolgerung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder seit der Rentenzusprache noch seit der letzten Revision verändert habe. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 (IV- STA-act. 145) bestätigte Dr. med. B._______ ihre vorherige Einschätzung, dass keine Veränderungen festzustellen seien. Sie relativierte ihre Aus- sage allerdings insofern, als sie ausführte, im Rahmen der durchgeführten Observation der Beschwerdeführerin seien die aufgeführten körperlichen Einschränkungen nicht mehr festgestellt worden. Die Auswertung des Bild- materials aus der Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Halswirbelsäule normal und flüssig zu bewegen, dass das Tragen von mittelschweren Gewichten und sogar auch gewisse ruck- artige Bewegungen (z.B. das Ausschütteln eines Leintuchs) möglich seien.
C-3286/2014 Seite 16 Aus diesen Gründen sei klar von einer Verbesserung des Gesundheitszu- standes auszugehen. Es liege – in Übereinstimmung mit den Gutachtern der Rehaklinik A._______ – eine volle Arbeitsfähigkeit vor; dies allerdings erst seit der gutachterlichen Beurteilung im Januar 2013. In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die durch die Ärzte festgestellten Beeinträchtigungen im Wesentlichen dieselben sind wie in den vorherigen Jahren. Es sind weder relevante Diagnosen dazuge- kommen, noch sind welche weggefallen. Unterschiedlich präsentiert sich heute indes die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es bleibt allerdings un- klar, wie sich diese unterschiedliche Einschätzung begründen lässt, zumal die Ärzte selber feststellten, der Gesundheitszustand habe sich nicht ver- ändert. Inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit verbessert haben soll, führen sie auch nicht näher aus. Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte heute den Sachverhalt anders beurteilen, als dies die Ärzte früher getan haben. Ins- besondere in der Beurteilung von Dr. med. B._______ scheinen die Ergeb- nisse der Observation einen massgebenden Beitrag zu ihrer Einschätzung geleistet zu haben. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass es sehr schwierig ist, aufgrund der Observationsergebnisse die Arbeitsfähigkeit zu beziffern. Einige der beobachteten Bewegungen, die die Beschwerdeführerin aus- führte, sind gemäss Aussage der Beschwerdeführerin schmerzverstärkend oder können nur kurz ausgeführt werden, da es rasch zu einer Ermüdung kommt. Dies will allerdings nicht heissen, dass wenn die Beschwerdefüh- rerin diese Bewegungen/Aktivitäten gelegentlich ausführt, davon auszuge- hen ist, sie könne dies ohne Schmerzen tun, oder die gesundheitlichen Probleme bestünden nicht mehr. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhal- ten, dass anlässlich der Observation nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Tätigkeiten ausübt, von welchen sie zuvor behauptet hatte, sie sei dazu überhaupt nicht mehr in der Lage. Im Übrigen ist im Rahmen der Sichtung des Observationsmaterials lediglich durch Beobachtung der Beschwerdeführerin kaum auszumachen, ob sie während der beobachteten Handlungen Schmerzen verspürt oder nicht. Ferner ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie sich bei den beobachteten Aktivitäten nicht auffällig (weder sehr agil noch be- sonders schwerfällig) bewegt hat. Der Privatdetektiv konnte feststellen, dass die Beschwerdeführerin manchmal hinkte, sich beim Treppensteigen jedoch nicht am Handlauf festhalten musste. Sie wurde überdies weder bei besonders kraftintensiven Freizeitbeschäftigungen noch schweren Haus- haltarbeiten beobachtet. Es ist durchaus glaubhaft, wenn die Beschwerde- führerin beispielsweise ausführt, sie benutze für notwendige, kurze Stre- cken (z.B. Arztbesuch, Termin in der Physiotherapie) ausnahmsweise das
C-3286/2014 Seite 17 handgeschaltene Auto, wenn ihr das andere, von ihr bevorzugte Fahrzeug mit Automatikgetriebe nicht zur Verfügung stehe, da der Ehemann mit je- nem auf Geschäftsreise gegangen sei. Den Vorwurf, sie erledige Garten- arbeiten in gebückter Haltung, entkräftete die Beschwerdeführerin mit der Erklärung, dass sie dem Skimmer des Pools einige Blätter entnommen habe und dafür neben den Pool habe knien müssen. Diese Aussage ist glaubhaft, ist doch die Beschwerdeführerin nur sehr kurz (wenige Sekun- den) in der Hocke geblieben, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie in dieser Zeit den Boden gereinigt haben soll. Die Feststellung des Pri- vatdetektivs, die Beschwerdeführerin gehe selber einkaufen, obwohl sie vorgebe, keine schweren Sachen tragen zu können, erweist sich bei nähe- rer Prüfung nicht als die Beschwerdeführerin belastend. Die Beschwerde- führerin führte dazu aus, dass sie selbständig lediglich kleinere Dinge für den Haushalt oder vielmehr Dinge für den persönlichen Gebrauch ein- kaufe, die nicht schwer seien. Die Bilder, die sich dazu in den Akten befin- den, zeigen denn auch, dass die Beschwerdeführerin keine grossen oder schweren Gegenstände trägt. Sie wurde beispielsweise dabei beobachtet, wie sie Schuhe kaufen ging und ein Nähatelier besuchte. Anlässlich des Einkaufens im Supermarkt hat die Beschwerdeführerin beim Beladen des Kofferraums nie mehrere Sachen gleichzeitig, sondern alles einzeln, in das Auto gelegt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ergeb- nisse der Observation durchaus mit den von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten und den medizinisch festgestellten gesundheitlichen Ein- schränkungen in Einklang zu bringen sind, ohne dass sich erhebliche Wi- dersprüche ergeben würden. Die obgenannten Beispiele sind demnach nicht ausreichend, um an der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Für eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche revisionsrechtlich erheblich sein kann, fehlen klare Anhaltspunkte. Ohne das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine tatsächliche Verbesse- rung des Gesundheitszustands, welche ärztlicherseits anhand von konkre- ten Veränderungen im Rahmen der gestellten Diagnosen oder der festge- stellten Funktionseinschränkungen bestätigt wird, ist nicht davon auszuge- hen, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – somit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu bestätigen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung des im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Ob ein konkreter Anfangsver- dacht für eine Observation vorhanden und es gemäss geltender Gesetzes- lage zulässig war, die Observation durchzuführen sowie das Observations- material in die Beurteilung einzubeziehen, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Da sich weder der medizinische Sachverhalt mit
C-3286/2014 Seite 18 dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abände- rung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Bestimmung des Invalidi- tätsgrades ist deshalb nicht mehr nötig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei einer revisionsweisen Aufhebung einer langjährigen Rente – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – zwingend die Eingliederungsfrage eingehend zu prüfen gewesen wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5), was die Vorinstanz vorlie- gend jedoch unterlassen hat. Auch aus diesem Grund wäre die angefoch- tene Verfügung daher aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die formellen Vorausset- zungen für eine Revision gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmen- paket; SchlBest. IVG) aufgrund des vorliegend erfüllten Ausnahmetatbe- standes gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG (Rentenbezug seit über 15 Jah- ren) nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge . 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bun- desbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 6.2 6.2.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
C-3286/2014 Seite 19 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen- det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die geltend gemachten Kosten unbesehen entschädigt werden, son- dern es sind nur die notwendigen Kosten respektive der notwendige Zeit- aufwand zu ersetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Der vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 VwVG verwendete Begriff der „notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten“ gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat aus- gehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschä- digung geschuldet ist (Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführerin macht mit der eingereichten Honorarnote vom 10. April 2017 (vgl. BVGer-act. 41) für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 17. Februar 2017 einen anwaltlichen Aufwand von 73,3 Stunden à Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 600.- (1‘200 Fotokopien à Fr. 0.50 und Kosten für Telefonate von Fr. 85.-), also insgesamt Fr. 22‘675.- geltend. Mit Blick auf den notwendigen Aufwand ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass lediglich der Aufwand seit dem 16. Mai 2014 („Studium Verfügung“) zu berücksichtigen ist. Der vor diesem Datum angefallene Auf- wand von 26,1 Stunden ist nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen und daher vorliegend nicht zu entschädigen. Ferner sind die beiden Posi- tionen „Studium Verfügung Allianz“ vom 7. Juli 2014 (1 Stunde) und „E-Mail an Sie mit Entscheid Swisslife“ vom 28. Oktober 2014 (0,3 Stunden) aus der detaillierten Kostennote im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksich- tigen, da es sich nicht um Bemühungen für das Beschwerdeverfahren han- delt.
C-3286/2014 Seite 20 Zu prüfen bleibt, ob der nach diesen Abzügen übrig gebliebene Aufwand von 45,9 Stunden als notwendig zu betrachten und demzufolge vollum- fänglich zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen folgende Rechtsschriften ausarbeiten und ein- reichen lassen: Beschwerde (24 Textseiten), Replik (9 Textseiten), Bemer- kungen zur Duplik (2 Textseiten), Stellungnahme zur Observations-DVD (3 Textseiten) und Stellungnahme zur aktuellsten Rechtsprechung (3 Textsei- ten). Mit Blick auf diese Eingaben und die weiteren deklarierten Aufwen- dungen, namentlich Aktenstudium, Telefongespräch mit Gerichtsschreibe- rin, Studium UVG-Akten, Analyse Vokota-Fall und Abklären der Rechts- lage, erweist sich der dafür geltend gemachte Aufwand von 45,9 Stunden als deutlich zu hoch. Immerhin vertrat der Rechtsanwalt die Beschwerde- führerin bereits seit Jahren im Verwaltungs- und im Unfallversicherungs- Verfahren, weshalb Kenntnis der Sach- und Rechtslage grösstenteils vo- rausgesetzt werden darf. Unter Berücksichtigung der obgenannten Um- stände, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversiche- rungsrecht geltende Untersuchungsmaxime ist ein Aufwand von 30 Stun- den als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. In Bezug auf den gel- tend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.- ist überdies festzuhalten, dass am Bundesverwaltungsgericht für Parteientschädigungen in Verfah- ren im Bereich der Invalidenversicherung in der Regel ein Ansatz von Fr. 250.- zur Anwendung kommt. Der geltend gemachte Ansatz von Fr. 300.- pro Stunde ist daher auf diesen gerichtsüblichen Ansatz zu korri- gieren (vgl. Urteil 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3). Die gel- tend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 685.- (bestehend aus Tele- fonkosten von Fr. 85.- und 1‘200 Kopien à Fr. 0.50) erscheinen zwar als eher hoch, sind indes nicht zu korrigieren, da sie gemäss den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 und 4 VGKE ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8‘185.- (30 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 685.-) zuzusprechen. Mehrwertsteuer hat der Vertreter zu Recht keine geltend gemacht (Art.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
C-3286/2014 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 8‘185.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 10. April 2017 [ohne Kostennote]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3286/2014 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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