Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3267/2020
Entscheidungsdatum
10.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3267/2020

Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien

A., (USA), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Beitritt zur freiwilligen Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Juni 2020.

C-3267/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1971 geborene, verheiratete, nichterwerbstätige, schwei- zerisch-amerikanische Doppelbürgerin A._______ (im Folgenden: Ge- suchstellerin oder Beschwerdeführerin) zog am 5. Mai 2011 von (...), USA, wieder in ihre Heimatstadt (...) (Akten der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [SAK-act.] 28; 37; 115; 125.4; 11.106 ff.), wo sie bis zum 20. Sep- tember 2012 bei ihrer Mutter weilte (SAK-act. 2 S. 2; 3). Per 13. März 2016 meldete sie sich in (...) ab, zumal sie wiederum in die Vereinigten Staaten gezogen war (SAK-act. 78; 115). Gemäss Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 17. Februar 2020) war sie ab Januar 2013 bis De- zember 2017 lückenlos bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert beziehungsweise bezahlte sie bis zum 31. Dezember 2017 als Nichterwerbstätige Beiträge ein (SAK- act. 114.2; vgl. auch SAK-act. 8). Ihr wurde ab dem 1. November 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen (SAK-act. 56 ff; 81). A.b Mit Beitrittserklärung vom 21. April 2019 (Posteingang: 24. April 2019) teilte B._______ (Mutter der Beschwerdeführerin) mit, dass die Beitrags- zahlungen bis Ende 2018 einbezahlt worden seien und Frau C._______ sie auf den nötigen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV hingewiesen habe (SAK- act. 96 S. 1). Am 31. Januar 2020 ging ihre auf den 27. Januar 2020 da- tierte Beitrittserklärung in die freiwillige AHV/IV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (SAK-act. 112). A.c Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wies die SAK das Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV ab mit der Begründung, dass dieses nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung eingereicht worden sei (SAK-act. 117). Mit Schreiben vom 24. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, Rekurs (recte: Einsprache) gegen die Verfügung vom 20. Februar 2020 und machte im Wesentlichen geltend, niemand habe sie auf die Möglichkeit der Einzahlung in die freiwillige AHV hingewiesen und sie sei bereit, die fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Ferner teilte sie mit, sie habe keine Kenntnis vom Brief vom 27. Januar 2020 und auf das Schreiben vom 21. April 2019 habe sie nie eine Antwort erhalten (SAK-act. 125; 128). A.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei hielt sie im Wesentlichen fest, dass weder das Bei-

C-3267/2020 Seite 3 trittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV vom 27. Januar 2020 (Datum der Ein- reichung: 31. Januar 2020; SAK-act. 112 S. 1 f.) noch das Schreiben vom 21. April 2019 (SAK-act. 96 S. 4) innert Jahresfrist abgegeben worden sei. Nach dieser Frist sei ein Beitritt nicht mehr möglich (SAK-act. 135). B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe geglaubt, sie habe die Beiträge bezahlt. Überdies habe sie die Auskunft erhalten, dass Auslandschweizer nicht mehr in die freiwillige AHV einzahlen könnten. Von einer Jahresfrist habe sie nichts gewusst. Erst im April 2019 habe sie er- fahren, dass Einzahlungen in die freiwillige AHV wieder möglich seien, und habe sich unverzüglich angemeldet (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem zu spät ge- stellten Gesuch. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht über die Beitrittsfrist informiert gewesen sei, sei unbehelflich, zumal die Be- schwerdeführerin bereits mehrmals im Zeitraum von 2013 bis 2018 über die Beitrittsvoraussetzungen informiert worden sei (B-act. 3). B.c Mit Replik vom 6. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren Anträgen fest (B-act. 6). B.d Mit Verfügung vom 9. September 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 7). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-3267/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid der SAK vom 12. Juni 2020, mit welchem die Aufnahme der Be- schwerdeführerin in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde. Die Be- schwerdeführerin ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG) und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 und 39 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung (teil- weise) bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

C-3267/2020 Seite 5 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thema- tisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C 5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). 2.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 12. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze und Verwaltungsweisungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsge- suchs (hier: 27. Januar 2020) oder die davor gültig gewesenen Normen (vgl. Urteil des BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). Keine Anwendung findet vorliegend namentlich die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen des AHVG, sondern es gilt das vor- gängige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2020 (vgl. Urteil des BVGer C-3135/2020 vom 20. Januar 2021 S. 4). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-amerikanische Doppelbür- gerin mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten (s. Bst. A hiervor; s. E. 5.1 hiernach; s. dazu auch Urteil des BVGer C-801/2016 vom 16. Oktober 2017). Die Prüfung ihres Anspruchs richtetet sich jedoch ungeachtet des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

C-3267/2020 Seite 6 über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Sozialversiche- rungsabkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 13 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens). 4. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. Dies- bezüglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Schweizer (und auch US-amerikanische) Staatsangehörige ist. Umstritten und zunächst zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beitritts- erklärung ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hatte beziehungs- weise ihren Wohnsitz am 13. März 2016 in die USA verlegt hatte (vgl. SAK-act. 78). Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Bei- trittserklärung zur freiwilligen Versicherung fristgerecht eingereicht hat. 4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obli- gatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossen- schaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1-3). 4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandels- assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor- schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus- ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 4.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111) können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfül- len, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligato- rischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich

C-3267/2020 Seite 7 bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver- tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obli- gatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 4.4 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraus- setzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schwei- zerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben und (4) die Beitrittserklärung muss (unter Vorbehalt von Art. 11 VFV, s. E. 4.5 hier- nach) innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Ur- teil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 4.5 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (vgl. Art. 11 VFV). 5. 5.1 Für die Berechnung des Fristenlaufs der einjährigen Beitrittsfrist ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung mass- gebend (Art. 8 Abs. 1 VFV). Von daher ist vorliegend zunächst der Zeit- punkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung zu ermitteln. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natür- liche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert. Vorliegend ist der Wegzug der Beschwerdeführe- rin am 13. März 2016 und ihre Wohnsitznahme in den Vereinigten Staaten gemäss Abmeldebestätigung vom 4. Juli 2016 prima facie erstellt und er- scheint unbestritten (vgl. SAK-act. 96 S. 3). In der Beitrittserklärung vom 27. Januar 2020 gab sie jedoch in der Rubrik «Wohnort der letzten 5 Jahre» an, sie habe von Mai 2015 bis 2020 in (...) gewohnt, dabei strich sie die Jahrzahl «2015» durch und ersetzte sie durch «2011» (SAK-act. 112.2). Eine Wiederanmeldung in der Schweiz seit 2016 ist je- doch nicht aktenkundig. Am 14. April 2020 bestätigte sie zudem ihre Wohn-

C-3267/2020 Seite 8 adresse in den Vereinigten Staaten und ihren Zivilstand (verheiratet), wo- bei sie angab, aufgrund der Covid-19-Pandemie in der Schweiz zu weilen. Sobald sich die Situation verbessere, fliege sie wieder in die Vereinigten Staaten zurück (SAK-act. 132). Vor dem Hintergrund, dass sie im Jahr 2005 einen US-Amerikaner geheiratet hatte und ihren Wohnsitzwechsel immer gemeldet hat (SAK act. 55; 11 S. 157; 83.1), sind die Aufenthalte in der Schweiz als längere Besuche oder Ferien zu verstehen und ihr ge- wöhnlicher Aufenthaltsort war – abgesehen von den gemeldeten Perioden – die USA. Darüber hinaus sind auch keine Indizien ersichtlich, die auf ei- nen Lebensmittelpunkt ohne Unterbruch von 2011 bis 2020 in der Schweiz schliessen lassen (vgl. Bst. A hiervor). Entsprechend ist auf den (verspätet) gemeldeten Wegzug am 13. März 2016 abzustellen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2016 ihren Wohnsitz wieder in die Vereinigten Staaten verlegt hat und an diesem Datum zufolge Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz aus der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgeschieden ist (s. E. 4.1 e contrario). 5.2 5.2.1 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug weiterhin Beiträge einbezahlt hat, stellt sich die Frage, ob sie nach Treu und Glauben auf diesen Zeitpunkt für das Ausscheiden aus der obli- gatorischen Versicherung abstellen durfte und dieser Zeitpunkt für die Be- rechnung des Fristenlaufs der einjährigen Beitrittsfrist relevant ist. Eine Weiterzahlung der Beiträge setzt allerdings voraus, dass die zuständige kantonale Ausgleichskasse vom Weiterbestehen der obligatorischen Ver- sicherung ausgegangen ist (Urteil des BGer 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). 5.2.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüch- lichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses ge- bietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben,

C-3267/2020 Seite 9 ohne sachlichen Grund abzuweichen. Die Abgrenzung zwischen den bei- den Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein. Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grund- lage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getrof- fen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich schei- tert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Urteil des BGer 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.; zu unrichtigen behördlichen Aus- künften im Besonderen siehe Rz. 667 ff.). 5.2.3 Vorliegend ist die D._______ Ausgleichskasse offensichtlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin noch obligatorisch versichert war (s. Bst. A.a und E. 5.2.1 hiervor), und entsprechend bezahlte die Be- schwerdeführerin als Nichterwerbstätige Beiträge bis zum 31. Dezember 2017 ein (SAK-act. 114.2; vgl. SAK-act. 8) und durfte gestützt darauf davon ausgehen, dass sie erst nach Einstellung der Beitragszahlungen aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet. Die Beitragsverfügungen, wel- che Grundlage für die Beiträge waren, schufen eine Vertrauensgrundlage für die Beschwerdeführerin (s. E. 5.2.2 hiervor). Damit ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung der 31. Dezember 2017 massgebend. Entsprechend begann die Jahresfrist zum Beitritt in die freiwillige AHV am 1. Januar 2018 zu laufen und endete am 1. Januar 2019 (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV). Da die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung erst am 31. Januar 2020 bei der Vorinstanz eingereicht hat, ist die einjäh- rige Frist offensichtlich nicht eingehalten. Ein solches Beitrittsgesuch hätte spätestens am 1. Januar 2019 gestellt werden müssen. Wenn für das Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung auf das Datum der letzten Beitragszahlung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2017 abge- stellt wird, erweist sich die Beitrittserklärung vom 27. Januar 2020 als ver- spätet. Ebenso erweist sich das Schreiben vom 21. April 2019 seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als verspätet (SAK-act. 96 S. 4). Damit ist keine Beitrittserklärung rechtzeitig bei der Vorinstanz eingetroffen. 5.3 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV, welche eine Erstreckung der Frist für die Beitrittserklärung rechtfertigen würden, sind

C-3267/2020 Seite 10 nicht ersichtlich. Mangelndes Wissen einer versicherten Person um ihre Rechte und Pflichten sowie der (Rechts-)Irrtum über den Versichertensta- tus gehören nicht zu jenen ausserordentlichen Verhältnissen, die es erlau- ben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (vgl. BGE 97 V 213 E. 2; 114 V 1; Urteil des BVGer C-6140/2013 vom 3. November 2014 E. 4.4.1). Eine allfällige Pflicht zur Aufklärung oder Beratung seitens der Vorinstanz wird hiernach in Erwägung 6 geprüft. Demzufolge liegen keine ausserordentlichen Verhältnisse vor, aufgrund welcher die Erstreckung der Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung möglich war (s. E. 4.5 hiervor). 6. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe eine falsche Auskunft erhal- ten, und beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauens- schutzes und auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (s. E. 5.2.2 hiervor). 6.1 Vorliegend ist aus den verwaltungsinternen Unterlagen der Vorinstanz (SAK-act. 1-137) nicht ersichtlich, wodurch eine Vertrauensbasis in Bezug auf die verspätete Anmeldung entstanden sein soll. Die Beschwerdeführe- rin bringt auch keine näheren Angaben oder Nachweise einer falschen Auskunft vor. Sie führt dazu lediglich aus, sie habe die Auskunft erhalten, dass Auslandschweizer nicht mehr in die freiwillige AHV einzahlen könnten (s. Bst. B.a hiervor). Ein entsprechender Nachweis für eine solche Auskunft hätte durch die Beschwerdeführerin erbracht werden müssen. Im verwal- tungsinternen Verfahren machte sie (in Abweichung dazu) die Unkenntnis der Frist geltend (s. Bst. A.c hiervor). Vor diesem Hintergrund überzeugt die beschwerdeweise neu geltend gemachte falsche behördliche Auskunft nicht. 6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine falsche Auskunft erteilt worden sei, verfängt damit nicht. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsinternen Verfahren gel- tend macht, niemand habe sie auf die einjährige Frist aufmerksam ge- macht, stützt sie sich sinngemäss auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

C-3267/2020 Seite 11 (ATSG, SR 830.1). Art. 27 Abs. 1 ATSG besagt, dass die Versicherungsträ- ger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen ver- pflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Gemäss Absatz 2 desselben Artikels hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltli- che Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Absatz 3 regelt schliesslich, dass, wenn ein Versicherungsträger feststellt, dass eine versicherte Per- son Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen kann, er ihr unverzüglich davon Kenntnis gibt. 7.2 Vorliegend ist den Unterlagen der Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 eine Beitrittserklärung abgege- ben hatte, welche rechtzeitig eintraf (SAK-act. 2), jedoch mit Verfügung vom 3. Juni 2013 mangels Erfüllung der fünfjährigen Beitragsdauer abge- lehnt wurde (SAK-act. 7). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Grundkenntnisse über das Verfahren zum Beitritt in die freiwillige Versicherung hatte. Die Beschwerdeführerin kann auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus der Erklärung, sie habe das Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht erhalten (SAK-act. 112 S. 3; B-act. 1 Beilage 5), zu- mal dieses dieselben Erklärungen zu den Voraussetzungen eines Beitritts enthielt, welche sie bereits im Jahr 2013 erhalten hatte (SAK-act. 1; 7). Zu- dem wurde sie per Mail vom 7. Juni 2018 mittels Memento in PDF-Format eingehend über die Voraussetzungen eines Beitritts informiert (SAK- act. 24 S. 1 ff.). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich über die Voraussetzungen eines Beitritts informiert hat. Auf die Behauptung, dass keine Aufklärung und Be- ratung stattgefunden habe, ist mit Blick auf die bereits im Jahr 2013 abge- wiesene Beitrittserklärung (SAK-act. 7) und die aktenkundigen Mails in englischer Sprache nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt zum «Life Cer- tificate», das sie nach eigenen Angaben erst am 22. März 2020 erhalten habe. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, zumal sie ein Beitrittsgesuch spätestens am 1. Januar 2019 hätte stellen müssen (s. E. 5.2.3 hiervor). 7.3 Damit wurde die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 eingehend über die Voraussetzungen eines Beitritts zur freiwilligen AHV informiert und kannte diese. Die Beschwerdeführerin dringt damit mit der sinngemässen Rüge, wonach die Behörde sie nicht aufgeklärt habe, nicht durch. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die einjährige Frist für die Einreichung

C-3267/2020 Seite 12 der Beitrittserklärung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VFV nicht eingehalten wurde. Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV während mindestens fünf aufei- nanderfolgenden Jahren bei der schweizerischen AHV versichert war, er- übrigt sich damit (s. E. 4.4 hiervor). 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin das Beitrittsgesuch verspätet eingereicht hat und die Vo- raussetzung der fristgerechten Einreichung der Beitrittserklärung daher nicht erfüllt ist. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung zu Recht abgewiesen. Der Einspracheent- scheid vom 12. Juni 2020 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ab- zuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [s. oben E. 3.3]) ist das Verfahren kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3267/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

C-3267/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

19

AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 1a AHVG
  • Art. 2 AHVG

ATSG

  • Art. 27 ATSG
  • Art. 38 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

VFV

  • Art. 8 VFV
  • Art. 11 VFV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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