Abt ei l un g II I C-32 1 9 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. I._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der vorläufigen Aufnahme. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-32 1 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969), war seit 1990 mehrere Male und mit Unterbrüchen in der Schweiz er- werbstätig. Am 13. April 1999 heiratete er in seiner Heimat eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsmännin. Am 1. April 2000 reiste er zur Ehefrau in die Schweiz und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Aus einer früheren Ehe des Beschwerdeführers sind zwei Kinder, ge- boren 1992 und 1997, hervorgegangen, welche bei ihrer Mutter im Heimatland leben. Weil er seit Anbeginn seines Aufenthalts in der Schweiz eine eigene Wohnung in Winterthur gemietet hatte, während die Ehefrau mit einer Tochter aus einer früheren Ehe ohne Unterbruch in Zürich wohnte, wies die kantonale Migrationsbehörde am 9. Juni 2004 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft mit der Ehefrau sei nie aufgenommen worden. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 rechtskräftig ab. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 2. November 2005 eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Dezember 2005 angesetzt und das BFM am 4. November 2005 die Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte, ersuchte der Beschwerde- führer einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist wiedererwägungsweise um Aufhebung der behördlichen Anordnung und um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er in der Zwischenzeit die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen habe. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte erneut an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel am 1. März 2006 mit der Begründung abwies, der Wohnsitzwechsel sei zweckgerichtet im Hin- blick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt und nicht mit der (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft verbunden. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2006 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich Rekurs ein, welcher am 20. September 2006 ebenfalls abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 4. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer Se ite 2
C-32 1 9 /20 0 8 die kantonale Migrationsbehörde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und um Überweisung der Akten an das dafür zuständige Bundesamt. Das Migrationsamt überwies die Eingabe am 19. Sep- tember 2007 der Vorinstanz zur Prüfung. Der Eingabe beigelegt war eine ärztliche Bestätigung vom 3. September 2007, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in ambulanter psychiatrischer Be- handlung sei. Wegen eines depressiv-suizidalen Befindens habe er in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich viermal hospitalisiert werden müssen, letztmals vom 26. Oktober 2006 bis 7. Februar 2007. Er sei nach wie vor dringend behandlungsbedürftig und nicht reise- fähig, da bei einer erzwungenen Ausreise mit grösster Wahrschein- lichkeit eine akute Suizidgefahr auftreten würde. C. Mit Verfügung vom 14. April 2008 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag vom 19. September 2007 auf vorläufige Aufnahme ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2008 an das Bundesver- waltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz. Eventualiter seien vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 wies das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2008 wurde dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (3. September 2008) verstrich jedoch ungenutzt. Se ite 3
C-32 1 9 /20 0 8 H. Auf den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Arztbericht vom 14. Mai 2008 und den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich) wird, soweit rechts- erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden er- lassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14a ANAG bzw. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art.48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den Se ite 4
C-32 1 9 /20 0 8 geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunktes seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 1209 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2002). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt seines Ent- scheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangs- bestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nach- wirkung des alten Rechts vorsehen. 3. 3.1Am 1. Januar 2008 traten das AuG und seine Ausführungsver- ordnungen in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht (ANAG) anwendbar. Dabei ist grund- sätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2009 vom 2. März 2010 E.1). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3.2In casu wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Sep- tember 2007 um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von der kantonalen Migrationsbehörde am 19. September 2007 und somit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht. Indem das BFM sich in seiner Verfügung auf das AuG (Art. 83) bezog, hat es die intertemporal falsche Rechtsordnung angewendet. Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ist Art. 14a ANAG. Weil einerseits das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – das Recht von Amtes wegen anwendet und andererseits Art. 83 AuG inhaltlich der früheren Regelung im ANAG (Art. 14a) entspricht (die vor- genommenen Änderungen sind lediglich systematischer und sprach- licher Natur), führt die Anwendung der neuen Bestimmung jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie rund sieben Monate nach dem letzten Arztbericht vom 3. September 2007 gegen die vorläufige Se ite 5
C-32 1 9 /20 0 8 Aufnahme entschieden und es nicht für nötig gehalten habe, einen aktuellen Arztbericht anzufordern. 4.2Der auf Rechtsmittelebene eingereichte Arztbericht vom 14. Mai 2008 sagt inhaltlich nichts anderes aus als die ärztliche Bestätigung vom 3. September 2007. Der Beschwerdeführer befand sich wegen eines depressiv-suizidalen Befindens nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung und war deswegen schon mehrere Male hospitalisiert, was von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Inwiefern dabei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging, ist nicht ersichtlich. Angesichts des im vorliegenden, lediglich wenige Monate alten Arztbericht beschriebenen Krankheitsbildes war eine erneute medizinische Begutachtung denn auch nicht angezeigt. Im Übrigen gilt im Verwaltungsverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Art. 13 VwVG). Bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor Erlass der vor- instanzlichen Verfügung wäre es demnach primär an ihm selbst ge- legen, einen aktuellen Arztbericht einzuholen und dem BFM einzu- reichen bzw. beim BFM die Einholung eines solchen zu beantragen. Dasselbe gilt ebenfalls während der Hängigkeit des Beschwerde- verfahrens, zumal auch die Beschwerdeinstanz verspätete Parteivor- bringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des rechtsvertretenen Be- schwerdeführers ergeben und diesbezüglich seit der Einreichung des Rechtsmittels seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht wurde (sogar auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor- instanz wurde verzichtet), besteht demzufolge auch kein Anlass, zu- sätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 5. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen ist. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Se ite 6
C-32 1 9 /20 0 8 6. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gemeint. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, auszureisen. Sollte sein Pass allenfalls abgelaufen sein, kann er sich einen neuen besorgen, was er inzwischen offen- sichtlich getan hat. So beschaffte er sich am 8. Februar 2010 von der mazedonischen Botschaft in Bern einen Passersatz und vom Migrationsamt des Kantons Zürich ein Rückreisevisum, um sich in Skopje einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. 7. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Solche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend übereinstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235). Seitens des Beschwerdeführers wurde weder eine Verfolgungs- situation geltend gemacht noch vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe rechnen müsse. Auch als suizidgefährdete Person kann sich der Beschwerde- führer in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grund- sätzlich nicht auf Art. 3 EMRK berufen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3 mit Hin- weisen). 8. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung ins- Se ite 7
C-32 1 9 /20 0 8 besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Allein schon die "Kann-Formulierung" dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls aus humanitären Gründen und nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz erfolgt. Konkret gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewalt- flüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegs- situationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte ent- fliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1 und E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist jedoch nicht anwendbar, wenn der weg- gewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG). 8.1Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zu- lassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Ge- fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Straf- mass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Se ite 8
C-32 1 9 /20 0 8 Bundesverwaltungsgerichts C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde am 27. August 2007 vom Bezirksgerichts Zürich wegen illegalen Aufenthalts (vom 21. Dezember 2005 bis 8. Februar 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Im Übrigen ist er – mit Ausnahme eines gering- fügigen Verkehrsdelikts im Jahre 1993 – bis heute strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Im Lichte der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. Urteil C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2 f.) erweist sich die Anwendung des Ausschlusstatbestandes von Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegend nicht als verhältnismässig. 8.2In Mazedonien, dem Heimatland des Beschwerdeführers, herrschen weder politische Unruhen noch Bürgerkriege, noch werden die Menschenrechte allgemein missachtet, weshalb der Beschwerde- führer im Falle eine Rückkehr diesbezüglich nicht gefährdet ist. Andererseits gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebens- bedingungen in Mazedonien für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch und lag im Jahre 2008 bei 34 Prozent. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2008 umgerechnet rund 280 Euro im Monat; das BIP pro Kopf lag 2008 bei geschätzten 4375 US-Dollar (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand August 2009, besucht am 23. Februar 2010). Gemäss World Bank Report lebt zudem ein Fünftel der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (Quelle: <www.worldbank.org> Countries > FYR of Macedonia > Country Brief, Stand Januar 2010, besucht am 23. Februar 2010). Eine berufliche Reintegration nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers dürfte daher nicht leicht sein. Allerdings kann er auf familiäre Unterstützung zählen, leben doch seine beiden Kinder aus früherer Ehe, seine Eltern und eine Schwester im Heimatland. Eine völlige Verarmung des Be- schwerdeführers – wie vorstehend beschrieben (vgl. E. 8) – ist daher nicht wahrscheinlich. In der Schweiz hat er sich, wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht feststellte, sozial nicht integriert. Nachdem er erst im Alter von 31 Jahren definitiv in die Schweiz eingereist war (vorher war er bis 1997 einige Male als Saisonnier hier), hat er zwar jahrelang im Kanton Zürich gearbeitet. Von einer Anpassung an die gesellschaft- lichen und rechtlichen Grundsätze in der Schweiz kann aber keine Rede sein. Davon zeugt nicht nur der widerrechtliche Aufenthalt vom Se ite 9
C-32 1 9 /20 0 8 Dezember 2005 bis Februar 2007, sondern sein von Anfang an ziel- gerichtetes Vorgehen, um sein vermeintliches Recht auf weiteren Auf- enthalt mit unlauteren Mitteln durchzusetzen (unter Verletzung der rechtlich garantierten Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung seiner Ehefrau), wodurch ihm das Aufenthaltsrecht teil- weise unberechtigterweise verlängert wurde (vgl. Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 27. August 2007 S. 25; Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 E. 3.3). Ausserdem kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht so sehr auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Integration, persönliche Beziehungen), sondern in erster Linie auf die Situation im Heimaltland an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7523/ 2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3.3 mit Hinweisen). 8.3Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes un- zumutbar. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten (vgl. ärztliche Be- stätigungen bzw. Berichte vom 18. November 2006, 3. September 2007 und 14. Mai 2008), dass er seit Juni 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, wobei eine rezidivierende depressive Störung, mittel- bis phasenweise schwerer Ausprägung, mit somatischem Syndrom und Suizidalität diagnostiziert wurde. Er musste deswegen schon mehrere Male hospitalisiert werden, letztmals vom 1. bis 12. Dezember 2007. Gemäss diesen Berichten hängt das Befinden des Beschwerdeführers mit der unklaren Situation seines Aufenthaltsstatus zusammen. Bei einer erzwungenen Ausreise nach Mazedonien werde wahrscheinlich eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit akuter Suizidgefahr eintreten. Der Be- schwerdeführer habe denn auch schon mehrmals deutlich Suizid- gedanken geäussert, falls er ausgeschafft werde. Ferner sei nicht an- zunehmen, dass das Medikament (Cipralex), mit welchem er hier be- handelt werde, in Mazedonien erhältlich sei. Es existiere zudem keine reguläre Krankenkasse. Er müsste allfällige Besuche bei einem Psychiater aus eigener Tasche begleichen, was angesichts seiner finanziellen Situation und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre. 8.3.1Wie bereits erwähnt, kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie im Ziel- land der Wegweisung die notwendige ärztliche Behandlung nicht er- Se it e 10
C-32 1 9 /20 0 8 halten könnte (Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylver- fahren (AVB) vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers ist dabei nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung in Mazedonien einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die unzureichenden bzw. eingeschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebens- bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8650/2007 vom 5. März 2010 E. 9.4.1 mit Hinweisen). Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern – wie auch im vorliegenden Fall – im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem (Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz) stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2). 8.3.2Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass in Mazedonien psychotherapeutische Behandlungen im staatlichen Sektor in den grösseren Städten in verschiedenen Kliniken, jeweils auf der neuro- psychiatrischen Abteilung angeboten werden. In Skopje bestehen stationäre und ambulante psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten unter anderem auf der neuropsychiatrischen Abteilung der Uni- versitätsklinik, in vier Polykliniken und drei von der Weltgesundheits- organisation (WHO) errichteten Zentren für "Mental Health". Auch wenn, wie im Arztbericht vom 14. Mai 2008 gemutmasst, ein be- stimmtes beim Beschwerdeführer verwendetes Medikament (Cipralex) in Mazedonien nicht angeboten wird, sind Antidepressiva, welche den oder die gleichen Wirkstoff(e) enthalten, vorhanden. Ferner bietet – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – das Schweizerische Rote Kreuz für Migrantinnen und Migranten ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz Perspektivenberatung und Rückkehrunterstützung an (u.a. Abklärung allfälliger materieller Hilfe, Übernahme von Reisekosten, medizinische Versorgung). Mit dieser Hilfe wäre die medizinische Ver- sorgung beim Vollzug der Wegweisung und für eine gewisse Zeit danach im Heimatland gewährleistet. Bis der Beschwerdeführer wieder Fuss gefasst hat, wäre er fürs Erste auch finanziell abgesichert. Daneben kann er mit einer – wenn nicht wirtschaftlichen, so doch Se it e 11
C-32 1 9 /20 0 8 zumindest moralischen – Unterstützung durch seine Familien- angehörigen rechnen. Gerade die Nähe seiner engsten Verwandten dürfte sich stabilisierend auf seinen seit Jahren in der Schweiz psychisch angeschlagenen Gesundheitszustand auswirken. 8.4Alles in allem kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien für ihn eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. 9. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich, zulässig und zu- mutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver- fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv Seite 13 Se it e 12
C-32 1 9 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück) -das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Versand: Se it e 13