Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3184/2019
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3184/2019

Urteil vom 22. September 2021 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Mai 2019.

C-3184/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (...) 1978 geboren und ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Der gelernte Strassenbauer meldete sich am 23. Februar 2016 nach einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2015 bei der Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 2). A.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), die aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zuständig war, sprach dem Versi- cherten mit Verfügung vom 24. Mai 2019 eine Viertelsrente rückwirkend ab

  1. September 2016 zu (act. 105). Sie führte zur Begründung im Wesentli- chen aus, leidensadaptierte Tätigkeiten seien unter Einhaltung von zusätz- lichen Ruhepausen von jeweils einer Stunde vormittags und nachmittags vollschichtig zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab- zugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %. B. B.a Der Versicherte beantragte mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018, was er mit einer vollen Erwerbsunfähigkeit in dieser Zeit begründete. Den Inva- liditätsgrad von 44 % beanstandete er ab 1. Juli 2018 nicht (BVGer act. 1). B.b Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit der Zwi- schenverfügung vom 19. September 2019 die unentgeltliche Prozessfüh- rung (BVGer act. 7). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 unter Verweis auf eine beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle B._______, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Dem Beschwer- deführer sei vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen (BVGer act. 13). B.d Der Versicherte hielt mit Replik vom 15. Januar 2020 an der beantrag- ten ganzen Invalidenrente bis 30. Juni 2018 fest (BVGer act. 16).

C-3184/2019 Seite 3 B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 6. Februar 2020 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle B._______ an dem Antrag fest, den sie mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 gestellt hatte (BVGer act. 18). B.f Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 14. Februar 2020 den Schriftenwechsel per 28. Februar 2020 ab (BVGer act. 19). B.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die aufgrund des ausländischen Wohn- sitzes zuständig war, sind direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

C-3184/2019 Seite 4 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/ 2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwi- schen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwen- dungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweize- rischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

C-3184/2019 Seite 5 ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes- tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Ver- hältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Nachdem die Anmeldung vom 23. Februar 2016 erst am 14. März 2016 bei der IV-Stelle B._______ einging, konnte der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach frühestens am 1. September 2016 entstehen (act. 2, 105). 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

C-3184/2019 Seite 6 abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

C-3184/2019 Seite 7 Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer we- sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV, SR 831.201]). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichti- gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des Be- schwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 24. Mai 2019 (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz sprach dem Versicherten mit der angefoch- tenen Verfügung eine unbefristete Viertelsrente rückwirkend ab 1. Septem- ber 2016 zu (act. 105). Der Versicherte beantragte mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018. Den Invaliditätsgrad von 44 % beanstandete er ab 1. Juli 2018 explizit nicht (BVGer act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht prüft pri- mär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Ver- fügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2). Aus den Akten ergeben sich keine stichhalti- gen Anhaltspunkte, die der laufenden Viertelsrente entgegenstehen wür- den, weshalb auf diesen Punkt nachfolgend nicht eingegangen wird. Strei- tig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist nur, ob der Versicherte

C-3184/2019 Seite 8 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im laufenden Beschwerdeverfahren ergab sich zwischen den Parteien diesbezüglich insoweit ein Konsens, als neu auch die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle B._______ einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2017 anerkennen (BVGer act. 13). 5. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. C._______, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparats, schilderte im Bericht zur Untersuchung vom 26. Juli 2017 den Grund der Untersuchung, den akten- mässigen Verlauf, die Angaben des Versicherten, die Befunde und die Di- agnosen (Suva act. 159). Unter der Überschrift Beurteilung hielt er sodann fest, der Versicherte habe als Folge des Unfallereignisses vom 30. Juni 2015 eine schwere Kontusion der rechten Körperhälfte mit leicht dislozier- ter Sternumfraktur, Fraktur der ersten Rippe, Hämatothorax, schwerer Schulterkontusion und Schädelprellung mit Commotio cerebri und retrogra- der Amnesie erlitten. Infolge des Unfallereignisses habe sich in der weite- ren Zeitfolge ein sehr schmerzhaftes Thoracic Outlet Syndrom entwickelt, welches Ende 2016 im Universitätsspital operativ mit Resektion der ersten Rippe und Exploration des Plexus radialis sowie osteosynthetischer Stabi- lisierung des Sternoclaviculargelenks versorgt worden sei. Aufgrund der Operation sei es zu einer deutlichen Schmerzreduktion der präoperativen, massiven und nicht tolerablen Beschwerden gekommen. In einem zweiten Eingriff sei das Osteosynthesematerial im Bereich des Sternoclavicular- gelenks entfernt und eine Resektion der medialseitigen Clavicula durchge- führt worden. Der Versicherte leide weiterhin an den Folgen der partiellen Plexusirritation / Plexusschädigung infolge des Unfallereignisses und be- klage residuelle leichte Bewegungs-, Belastungs- und Dauerschmerzen, eine leichte bis mittelgradige Kraftminderung des rechten Arms und der rechten Hand und Sensibilitätsstörungen im Innervationsbereich des Nervus ulnaris rechtsseitig. Aufgrund des zweiten operativen Eingriffs sei in der Zwischenzeit auch das rechte Schultergelenk sowohl aktiv als auch passiv frei in allen Bewegungsebenen beweglich. Es sei von einer post- traumatischen Situation mit einer deutlichen Kraftminderung des rechten Arms sowie residuellen sensomotorischen Störungen im Bereich des rech- ten Unterarms und der rechten Hand auszugehen, die sich gegebenenfalls noch im Verlauf der nächsten Monate leicht verbessern könnten. Prognos- tisch sei bezüglich der weiteren beruflichen Situation davon auszugehen, dass der Versicherte seine körperlich schwer belastende Tätigkeit als

C-3184/2019 Seite 9 Hoch- und Tief- sowie Gartenbauer in Zukunft nicht mehr ausüben könne. Aus diesem Grund werde eine Umschulung zu einer körperlich leichten, leidensadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit empfohlen. Die Um- schulung sei bereits von der Administration der Unfallversicherung in Ab- sprache mit der Invalidenversicherung eingeleitet worden. Bezüglich des rechten Arms sei ein dauerhafter und erheblicher Integritätsschaden ent- standen, der zum Abschluss des Schadenfalls auf einem gesonderten Blatt beurteilt werde. Abhängig von der für Herbst 2017 geplanten neurologi- schen Kontrolluntersuchung könne der Schadenfall zeitnah abgeschlossen werden. Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Versicherten zurzeit und ver- mutlich auch auf Dauer Arbeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschi- nen, Tätigkeiten mit Schlagen, Stossen, Drücken, Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 5 kg, Tätigkeiten mit feinmechanischen Arbeiten der rech- ten Hand und eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit nicht mehr zuzumuten (negatives Belastungsprofil). Der Versicherte könne in Zukunft jedoch voll- schichtig für körperlich leichte, wechselbelastende, leidensadaptierte Tä- tigkeiten eingesetzt werden (positives Belastungsprofil). 5.2 Der Suva-Kreisarzt Dr. C._______ bestätigte diese Einschätzung nach der Abschlussuntersuchung vom 25. Januar 2018 zunächst (Suva act. 179). Er korrigierte das positive Belastungsprofil indessen mit Beurteilung vom 6. Februar 2018. Darin führte er aus, der Versicherte könne für kör- perlich leichte, leidensangepasste Arbeiten unter Gewährung von zwei zu- sätzlichen Ruhepausen von jeweils einer Stunde vormittags und nachmit- tags neben den betriebsüblichen Pausen vollschichtig eingesetzt werden. Die zusätzliche Gewährung von Arbeitspausen sei dem (in der kreisärztli- chen Untersuchung dokumentierten) neuropathischen Schmerzsyndrom bei partieller Schädigung des unteren Armplexus und damit zusammen- hängenden Konzentrationsstörungen und frühzeitiger Ermüdung des Ver- sicherten geschuldet (Suva act. 208). 5.3 Die Einschätzung von Suva-Kreisarzt Dr. C._______ überzeugt und ist beweiskräftig. Wie die RAD-Ärztin Dr. D._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, am 26. September 2019 aufgrund der Akten aus- führte, war ab dem Unfallereignis vom 30. Juni 2015 bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2017 noch keine Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit ausgewiesen. Erst ab diesem Datum bestand eine vollschichtig verwertbare Arbeitsfähigkeit mit einem zusätzlichen Pau- senbedarf von jeweils einer Stunde vormittags und nachmittags. Der zu- sätzliche Pausenbedarf war im Übrigen auch aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) nachvollziehbar (act. 113).

C-3184/2019 Seite 10 6. 6.1 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2017 unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. BVGer act. 13). Das anlässlich der kreisärztli- chen Untersuchung vom 26. Juli 2017 (Suva act. 159) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellte, wiederlangte Leistungsvermögen bewirkt nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2017 eine Re- duktion auf eine Viertelsrente. 6.2 Die Argumente des Versicherten, weshalb ihm bis 30. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zustehen sollte, sind unbehelflich (BVGer act. 1, 16). Aus medizinischer Sicht benennt er keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine bis dahin anhaltende volle Arbeitsfähigkeit (auch für adaptierte Tätig- keiten) belegen würden. Wie in der Erwägung 5 dargestellt wurde, bestand gemäss den Suva-Akten nur vom 30. Juni 2015 bis zur kreisärztlichen Un- tersuchung vom 26. Juli 2017 eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit, und nicht bis zum 30. Juni 2018. Die «Schattenrechnung» der Vorinstanz ab 1. November 2017 daher ist nicht zu beanstanden. Dass die Suva ihre Invalidenrente erst am 14. Juni 2018 verfügte (Suva act. 185), ist im vorlie- genden Kontext unerheblich. Eine «Koordinationspflicht» im (sinngemäss) geltend gemachten Sinne, wonach die Invalidenversicherung bis zum Ent- scheid der Suva eine ganze Invalidenrente auszurichten hätte, existiert nicht. Auch die Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum berufliche Massnah- men geprüft oder durchgeführt wurden, ist für die Rentenberechtigung un- erheblich. Einkommensverluste während der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen werden von der Invalidenversicherung durch Taggelder aufgefangen (Art. 22 ff. IVG). Weiter ist anzumerken, dass der Versicherte selber Taggelder erwähnt, die ihm von der Suva ausbezahlt wurden. Auch durch die Suva-Taggelder wurde der Lohnausfall nach dem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2015 aufgefangen. 6.3 Zudem ist festzuhalten, dass weitere medizinische Abklärungen bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit 2016 / 2017 / 2018 keinen Erkenntnisgewinn ver- sprechen. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen - wie im vorliegenden Fall - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizipierter Beweis- würdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIE- SER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,

C-3184/2019 Seite 11 S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als teilweise begründet erweist, weshalb sie teilweise gutgeheissen wird. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Mit Wirkung ab

  1. November 2017 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefoch- tene Verfügung wird dahingehend abgeändert.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hiess mit Zwi- schenverfügung vom 19. September 2019 das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 7). Dem im Grundsatz obsiegenden, im Masslichen aber teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vor- instanz als weitgehend unterliegender Partei werden ebenso keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Ergebnis werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Be- schwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat unab- hängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3184/2019 Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2017 An- spruch auf eine ganze Invalidenrente. Mit Wirkung ab 1. November 2017 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend abgeändert. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

C-3184/2019 Seite 13

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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