Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3172/2021
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3172/2021

Urteil vom 11. April 2025 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Kosovo), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2021.

C-3172/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, mittlerweile im Kosovo wohnhafte kosova- rische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er war in den Jahren 1987 bis 2002 in der Schweiz erwerbstätig und leistete bis zu seinem Weg- zug in den Kosovo im Jahre 2004 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz [IV- STA-act.] 23; 73). Er war als Arbeiter im Sägewerk und zuletzt als Dachde- cker angestellt (IVSTA-act. 14, S. 3; 71). B. B.a Am 25. Juni 2009 meldete sich der Versicherte im Rahmen des zwi- schenstaatlichen Verfahrens aufgrund kardiologischer Beschwerden erst- mals zum Bezug von Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 2, S. 4). B.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 18) wies die IVSTA mit Verfügung vom 26. Juli 2010 das Leistungsbegehren ab, dies aufgrund des Entscheides der Schweiz, die Sozialversicherungsabkom- men zwischen der Schweiz und dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo nicht weiterzuführen. In Verbindung mit dem nunmehrigen Wohnsitz des Versicherten im Kosovo stelle dies ein Exporthindernis dar (IVSTA-act. 20). B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urteil vom 11. Oktober 2010, C-6003/2010) sowie das später gestellte Fristenwiederherstellungsgesuch (Urteil vom 22. Mai 2018, C-1994/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht ein (IVSTA-act. 22, 25). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2018 nicht ein (IVSTA-act. 28). Ebenso trat es auf ein in der Folge gestell- tes Revisionsgesuch des Versicherten mit Urteil vom 19. September 2018 nicht ein (IVSTA-act. 31). C. C.a Am 2. Dezember 2019 stellte der Versicherte im zwischenstaatlichen Verfahren aufgrund kardiologischer und anderer – vom Versicherten nicht näher bezeichneten – Beschwerden ein zweites Leistungsgesuch (IVSTA- act. 36).

C-3172/2021 Seite 3 C.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens mit Eröffnung des Vorbescheids am 2. März 2021 (IVSTA-act. 76 ff.), wies die IVSTA mit Verfügung vom 28. Mai 2021 das Leistungsbegehren ab (IVSTA-act. 82). D. D.a Gegen die nach Angabe des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 er- haltene Verfügung vom 28. Mai 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Leistungs- gesuchs um Invalidenrente (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer einge- laden, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 2). D.c Mit Eingabe vom 16. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen könne und ihm die gerichtlichen Schriftstücke auf dem konsularischen bzw. diplo- matischen Weg zugestellt werden könnten (BVGer-act. 3). D.d Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (BVGer-act. 4). Am 24. September 2021 ging der Betrag von Fr. 858.72 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7). D.e Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). D.f Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 wurde zur Kenntnis gegeben, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen abgeschlossen sei (BVGer-act. 15). D.g Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 wurde die förmliche Auf- forderung an den Beschwerdeführer, wonach er innert 30 Tagen nach Emp- fang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen

C-3172/2021 Seite 4 habe, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, nachgeholt (BVGer-act. 18). D.h Mit Eingabe vom 26. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen könne (BVGer-act. 20). D.i Mit Spontaneingabe vom 3. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er bei der Vorinstanz einen Antrag auf Vorbezug sei- ner ordentlichen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs gestellt habe und er die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 nicht zurückziehen werde (BVGer-act. 25).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Mai 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2010 abgewie- sen, da zwischen dem Kosovo und der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestand und das Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien nicht mehr zur Anwendung gelangte. Am 1. Septem- ber 2019 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kosovo über Soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft. Dieses ist vorliegend in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hin- sicht anwendbar (vgl. Art. 2 und 3 Sozialversicherungsabkommen). Es hält

C-3172/2021 Seite 5 in Art. 35 Abs. 5 fest, dass über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden wird. Die Neufest- stellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Die Vorinstanz hat das erste Leistungsgesuch mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraus- setzungen ohne materielle Prüfung des Leistungsanspruchs abgewiesen. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 folgt die materielle Prüfung mithin erstmalig und es ist im Folgenden der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente Prozessthema. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsan- gehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaa- tes gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vo- raussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente so- wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche- rungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invali- denversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 2. Dezember 2019 erfolgten Anmeldung Leistun- gen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestim- mungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zi- tiert.

C-3172/2021 Seite 6 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IVSTA-act. 23 S. 4 ff.), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu prüfen, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

C-3172/2021 Seite 7 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2021 gel- tenden Fassung). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarun- gen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme sieht das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht vor. Von der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochene Viertelsrenten werden weiterhin nicht exportiert (Art. 5 Abs. 1 und 2 Sozialversicherungs- abkommen). 5.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die be- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.5 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das

C-3172/2021 Seite 8 tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Nach geänderter Recht- sprechung ist auch bei einem fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeits- syndrom nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und ge- gebenenfalls inwieweit sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vorausset- zung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys- tematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere- grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Ein- gliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlich- keit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs- anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 6. Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 6.1 Zum Verfügungszeitpunkt lagen die folgenden ärztlichen Berichte vor: 6.1.1 Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals P._______ vom 3. Novem- ber 2000 des Kardiologen Dr. B._______ wird festgehalten, dass der Be- schwerdeführer am 29. Oktober 2000 aus bisher völliger Beschwerdefrei- heit heraus einen akuten infero-posterioren Myokardinfarkt erlitten habe. Es sei eine Rapilysin-Lyse durchgeführt worden. Im Übrigen seien keine signifikanten Veränderungen der Koronararterien feststellbar. In der rech- ten Kranzarterie bestehe eine Wandunregelmässigkeit, an deren Stelle ein Thrombus das Ereignis vom 29. Oktober 2000 möglicherweise verursacht habe. Die linksventrikuläre Funktion sei ohne Regionalstörungen erhalten. Die Therapie mittels Aspirin und Betablocker sei beschlossen worden (IV- STA-act. 8). 6.1.2 Im ärztlichen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 29. April 2004 des Kardiologen Dr. D._______ werden die Diagnosen rezidivieren- der retrosternaler Schmerz unklarer Genese sowie koronare Herzkrankheit

C-3172/2021 Seite 9 festgehalten. Der Beschwerdeführer klage kardial über einen diffusen ret- rosternalen Schmerz mit Ausstrahlung in den Hals, welcher insbesondere bei psychischem Stress auftrete und sich unter Belastung bessere. Ein durchgeführtes Belastungs-EKG habe keine Anzeichen einer Ischämie er- geben, ein Langzeit-EKG habe keinen auffälligen Befund geliefert. Zwecks Behandlung eines differentialdiagnostisch vermuteten Rezidivs der chroni- schen Gastritis sei eine entsprechende medikamentöse Behandlung be- gonnen worden (IVSTA-act. 9). 6.1.3 Der ärztliche Bericht des Regionalspitals E._______ vom 6. Septem- ber 2005 der inneren Medizinerin Dr. F._______ berichtet von rezidivieren- den Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie. Diese würden seit dem akuten Myokardinfarkt regelmässig auftreten. Der Beschwerdeführer arbeite seit einem Monat wieder und befinde sich in gutem Allgemeinzustand, sei schmerzfrei, normokard und die Herztöne seien rein und ohne Geräusche. Beim Epigastrium und über dem chondrocostalen Übergang links thorakal seien Druckdolenzen festgestellt worden. Die momentane medikamentöse Behandlung sei weiter- und eine ambulante Gastroskopie durchzuführen (IVSTA-act. 11). 6.1.4 Im medizinischen Bericht der Poliklinik R._______ in G._______ des Allgemeinmediziners Dr. H._______ vom 24. Juli 2015 werden die Diagno- sen Zervikobrachialsyndrom und Adipositas festgehalten. Der Beschwer- deführer verfüge seit einer Woche über eine Schwellung der Brust, des Gesichts und des linken Arms. Dies sei begleitet von Schmerzen und Schüttelfrost (IVSTA-act. 61). Eine am 27. Juli 2015 durchgeführte Kon- trolle zeigt eine zurückgehende Schwellung und diskrete Schmerzen bei Palpation nach der zuvor beschlossenen medikamentösen Therapie (IV- STA-act. 66). 6.1.5 Im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2015 des Q._______ Spitals I._______ (behandelnder Arzt unbekannt) wird als Diagnose eine nicht nä- her bezeichnete Arthritis genannt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der linken Seite des Rückenmarkbereiches, welcher gerötet und geschwollen sei. Das Beschwerdebild mache insbesondere eine anti- biotische Therapie notwendig (IVSTA-act. 56). Der am 5. August 2015 er- stellte Bericht des Q._______ Spitals I._______ (behandelnder Arzt unbe- kannt) zur durchgeführten Kontrolluntersuchung äussert sich zur durchge- führten Kontrolluntersuchung dahingehend, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers deutlich gebessert habe und der Laborbefund deutlich verbesserte Werte innerhalb des physiologischen Normbereiches zeige

C-3172/2021 Seite 10 (IVSTA-act. 55). Der medizinische Bericht des Q._______ Spitals I._______ (behandelnder Arzt unbekannt) vom 7. September 2015, wel- cher anlässlich von weiteren Kontrolluntersuchungen erstellt worden ist, hält einen guten Zustand des Beschwerdeführers fest. Die Werte seien in- nerhalb des Normbereichs verbessert (IVSTA-act. 62). 6.1.6 Der medizinische Bericht der Poliklinik R._______ in G._______ von Dr. H._______ vom 26. September 2019 hält folgende Diagnosen fest: – Zervikobrachialsyndrom (M 53) – Essentielle arterielle Hypertonie (I 10) – Benigne Prostatahyperplasie (N 40) – Somatoforme Störungen (F 32) – Adipositas (E 66)

Berichtet wird von seit einigen Jahren bestehenden Schmerzen am Kopf, welche in den Nacken und den linken Arm ausstrahlen sowie einem seit einigen Monaten anhaltenden Engegefühl in der Brust links. Der Be- schwerdeführer sei besorgt, betrübt, schlafe schlecht und berichte von Trägheit und Krämpfen im Bein. Sodann wird von Kreuzschmerzen und häufigem Wasserlassen, welches Schwierigkeiten bereite, berichtet. Unter anderem werden weitere Abklärungen beim Radiologen, Urologen und Kardiologen empfohlen (IVSTA-act. 60). 6.1.7 Der Radiologe Dr. J._______ hält in seinem Bericht vom 26. Septem- ber 2019 anlässlich des Röntgens der Wirbelsäule fest, dass sämtliche Wirbel eine normale Höhe aufweisen würden und es keine Anzeichen ei- nes Traumas oder Knochenabbaus gebe. Es seien vordere marginale Os- teophyten und in der Segmenthöhe C4, C5 und C6 eine subchondrale Sklerose in Form einer Spondylose erkennbar. Das Röntgen der coxofemo- ralen Gelenke lasse keine Anzeichen eines Traumas oder Knochenabbaus erkennen. Die Gelenkräume seien normal breit und frei (IVSTA-act. 58). 6.1.8 Die urologische Abklärung vom 26. September 2019 bei Dr. K._______ ergab die Diagnosen einer benignen Prostatahyperplasie sowie der hepatischen Steatose. Des Weiteren werden Erektionsprobleme des Beschwerdeführers beschrieben. Es wurde dabei festgehalten, dass die Nieren normale Form und Grösse aufweisen würden. Auf der linken Seite sei ein Konkrement in der Grösse von ca. 6.5 mm festgestellt worden (IV- STA-act. 63).

C-3172/2021 Seite 11 6.1.9 Der medizinische Bericht der Poliklinik R._______ in G._______ von Dr. H._______ vom 9. Oktober 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit einigen Tagen über Schmerzen am linken Knie klage. Diese würden sich insbesondere beim Bewegen zeigen. Die eingenommenen Medika- mente würden keine Wirkung zeitigen. Es sei eine Kontrolle beim Orthopä- den mit Röntgen der beiden Knie geplant (IVSTA-act. 59). 6.1.10 Gemäss dem Bericht der Poliklinik R._______ in G._______ von Dr. H._______ vom 25. November 2019 berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen am linken Knie und seit einigen Tagen auch über Flanken- schmerzen. Es wird eine medikamentöse Behandlung und eine weitere Kontrolle empfohlen (IVSTA-act. 57). 6.1.11 Am 1. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Generalspital G._______ eingeliefert. Er habe von Schmerzen im Knie und einem Engegefühl und Beklemmung in der Brust berichtet. Das durch- geführte EKG zeigte keinerlei Auffälligkeiten (IVSTA-act. 64). 6.1.12 In der medizinischen Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2021 der Allgemeinmedizinerin Dr. L._______ (IVSTA-act. 75) wurden unter Bezugnahme auf die hievor auf- geführten Arztberichte folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt: – Coronare Herzerkrankung (inferoposteriorer Myocardinfarkt, seither atypische Thoraxschmerzen) – Adipositas – Prostatahyperplasie – Nikotinabusus – Knieschmerzen links – Chronische Gastritis – St. n. Infekt Sternoclaviculargelenk

Die RAD-Stellungnahme hält des Weiteren fest, dass der im Jahre 2000 erlittene Herzinfarkt mittels Lyse behandelt worden sei, eine durchgeführte Coronarangiographie normale Coronargefässe gezeigt und eine Interven- tion nicht stattgefunden habe. Bezüglich der Thoraxschmerzen sei ein aku- tes Coronarsyndrom anlässlich mehrerer Notfallkonsultationen jeweils aus- geschlossen worden. Aus kardialer Sicht bestehe kein Grund für eine Ar- beitsunfähigkeit über das Akutereignis im Jahre 2000 hinaus und dieses habe damals eine Arbeitsunfähigkeit von einem bis höchstens drei Monate

C-3172/2021 Seite 12 begründet. Die im Jahre 2015 bestehende Arthritis des Sternoclavicularge- lenkes links sei mit Antibiotika behandelt worden, was eine Arbeitsunfähig- keit von maximal einem bis zwei Monate begründe. Die festgestellte be- nigne Prostatahyperplasie stelle keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Den unklaren Beschwerden in Kopf, Nacken und Arm lägen keine kon- kreten klinische Befunde zugrunde. Eine Ausfallsymptomatik werde nicht genannt. Die Halswirbelsäule (HWS) zeige sich anlässlich der durchge- führten Röntgenuntersuchung altersentsprechend normal und mit leichten degenerativen Veränderungen der unteren HWS. Eine längerfristige Ar- beitsunfähigkeit sei nicht begründbar. Betreffend die Knieschmerzen auf der linken Seite bei Belastung werde als einziger Befund eine endgradig dolente Flexion genannt. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei nicht be- gründbar. Ebenso würden die Adipositas und die arterielle Hypertonie keine Arbeitsunfähigkeit begründen, weshalb ganzheitlich kein Grund für eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sei. 6.1.13 Im nach Mitteilung des Vorbescheids eingereichten Bericht der Po- liklinik R._______ in G._______ vom 17. März 2021 von Dr. H._______ wird berichtet, dass der Patient seit dem neuen Jahr etwa drei Monate lang unter Kreuzschmerzen leide, die in beide Beine ausstrahlen würden. Dem würden stechende Schmerzen und gelegentlich sogar Krämpfe in beiden Beinen – links besonders ausgeprägt – folgen. Die eingenommenen Medi- kamente würden keine Wirkung zeigen. Er leide des Weiteren unter Na- ckenschmerzen, die in Rücken und den linken Arm ausstrahlen würden. Neben den bereits gestellten Diagnosen der Gonarthrose, der arteriellen Hypertonie, dem zervikobrachialen Syndrom sowie der Adipositas wird die neue Diagnose Lumboischialgie gestellt (IVSTA-act. 79). 6.1.14 In der medizinischen Stellungnahme des RAD vom 18. Mai 2021 von Dr. L._______ wird auf den ärztlichen Bericht von Dr. H._______ vom 17. März 2021 eingegangen. Die darin beschriebene Behandlung wegen einer Lumboischialgie lasse keine Anzeichen für eine allfällige radikuläre Symptomatik erkennen. Die Beschwerden würden höchstens seit drei Mo- naten bestehen und eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr könne nicht glaubhaft gemacht werden (IVSTA-act. 81). 6.2 Mit Einreichen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer weitere ärzt- liche Berichte vorgelegt (vgl. BVGer-act. 1 und 11, Beilage). Sie enthalten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Ver- fügungserlass, was der jeweiligen Datierung zu entnehmen ist (vgl. E. 6.2.1–6.2.6 nachfolgend). Sie sind deshalb vorliegend

C-3172/2021 Seite 13 als unechte Noven zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung von un- echten Noven Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.; MOSER et. al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 Rz. 2.204). Aus diesen ergibt sich das Folgende: 6.2.1 Dr. M._______ von der internistisch-kardiologischen Ambulanz hält im ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2014 beim Beschwerdeführer einen rhythmischen Herzschlag ohne begleitende Geräusche fest. Er beschreibt weiter eine wechselnde, leicht raue Lungenatmung auf beiden Seiten. Das Abdomen auf Höhe des Brustkorbes sei weich und schmerzlos bei ober- flächlicher und tiefer Palpation. Es bestünden keine sicheren Zeichen einer koronaren Herzkrankheit. Unter anderem werden die Diagnosen Adiposi- tas und ischämische Herzkrankheit gestellt und eine Konsultation beim Psychiater sowie die Überweisung an die Invalidenkommission empfohlen. 6.2.2 Der ärztliche Bericht des Gesundheitsministeriums Kosovo vom 16. Januar 2014 des Psychiaters Dr. N._______ bescheinigt dem Be- schwerdeführer eine psychosomatische Störung mit depressiven Faktoren. Als Medikation wird unter anderem ein Antidepressivum genannt. Der Be- schwerdeführer sei momentan arbeitsunfähig (BVGer-act. 11, Beilage). 6.2.3 Im ärztlichen Bericht der internistischen Fachambulanz S._______ in G._______ vom 18. Juli 2015 (behandelnder Arzt unbekannt) wird berich- tet, dass der Beschwerdeführer über Steifheit im Nacken auf der linken Seite und der Brust sowie über Schmerzen im linken Arm klage. Diagnos- tiziert wird ein zervikobrachiales Syndrom (BVGer-act. 11, Beilage). 6.2.4 Der Bericht des Gesundheitsministeriums Kosovo des Neurologen Dr. O._______ vom 20. Juli 2015 beschreibt den Beschwerdeführer als be- wusstseinsklar und in sowohl zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht orien- tiert. Der Beschwerdeführer weise Schmerzen und eine Bewegungsein- schränkung der linken Hand auf, das Sprechen sei dysphonisch. Es wird eine Dysphonie, eine arterielle Hypertonie und ein zervikobrachiales Syn- drom diagnostiziert (BVGer-act. 11, Beilage). 6.2.5 Im ärztlichen Bericht des Gesundheitsministeriums Kosovo vom 20. Juli 2015 (behandelnder Arzt unbekannt) wird beschrieben, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers geröntgt worden sei. Die Wirbelkörper befänden sich auf normaler Höhe. Es seien degenerative Veränderungen in Form von Osteophyten und freier Körper von C2-C7 zu erkennen. Die Intervertebralräume seien nicht verengt. Auf der rechten Seite seien

C-3172/2021 Seite 14 kalzifizierte submandibuläre Lymphknoten zu erkennen (BVGer-act. 11, Beilage). 6.2.6 Im ärztlichen Bericht des Allgemeinmediziners Dr. H._______ vom 23. Juni 2021 (BVGer-act. 11, Beilage) wird von zahlreichen Konsultatio- nen zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 17. März 2021 berichtet. Es seien während dieser Zeit Laboranalysen, EKG und urologische Beratun- gen durchgeführt worden. Es werden folgende Diagnosen, welche sich weitestgehend mit den bereits dargelegten Berichten (vgl. E. 6.1.4, 6.1.6, 6.1.9, 6.1.10 sowie 6.1.13 vorstehend) decken, gestellt: – [...] Zervikobrachialsyndrom links (M 53) – Zervikale Spondylose (M 47) – Lumboischialgie (M 51) – Gonarthrose links (M 17) – [G]utartige Prostatavergrösserung (N 40)

Des Weiteren sei der Beschwerdeführer gemäss dem allgemeinmedizini- schen Bericht aufgrund der folgenden Leiden therapiert worden: – Essentielle arterielle Hypertonie (I 10) – Somatoforme Störungen (F 32) – Adipositas (E 66)

6.2.7 Unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde zusätzlich einge- reichten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers hält die RAD- Allgemeinmedizinerin Dr. L._______ mit Stellungnahme vom 9. November 2021 fest, dass der kardiologische Bericht vom 15. Januar 2014 Stenting und St. n. PTCA, nicht aber entsprechende Daten erwähne. Die Befunde seien normal. Im Bericht von Dr. N._______ vom 16. Januar 2014 werde die Diagnose psychosomatische Störung gestellt, ohne dass andere Anga- ben vorliegen würden. Die Diagnose des Zervikovertebralsyndroms werde immer wieder genannt, ohne dass je ein Befund festgehalten werde. Die entsprechende Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule sei weitestgehend altersentsprechend. Auf eine Neurokompression bestünden keinerlei Hin- weise und es seien bloss leichte degenerative Veränderungen an der Wir- belsäule zu erkennen. Die antibiotische Behandlung des Beschwerdefüh- rers wegen einer Arthritis des Sternoclaviculargelenkes werde beschrie- ben, der entsprechende Bericht äussere sich aber weder zur Ursache noch zu den Symptomen des Leidens. Der Bericht schliesst mit der Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich nicht schwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nicht begründbar sei. Alle gestellten

C-3172/2021 Seite 15 Diagnosen seien bekannt und diskutiert. Eine längere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder im Haushalt sei nicht nachvollziehbar, wobei eine angestammte Tätigkeit nicht definiert worden sei (BVGer-act. 11, Beilage). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht verschlimmert habe, weswegen seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für alle Arbeitstätigkeiten wesentlich gemindert sei. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem abweisenden Entscheid lediglich auf einen Bericht von Dr. H._______ vom 17. März 2021. Die Beurteilung der ärztlichen Kommission der kosovarischen Verbindungsstelle habe sie hingegen aussen vor gelas- sen. Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer für eine fachärztliche Untersuchung in der Schweiz zur Verfügung (BVGer-act. 1). 7.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. De- zember 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. Die beschwerdeweise eingereichten Berichte vom 24. Juli 2015 und 17. März 2021 befänden sich bereits in den Akten und seien bei der Beurteilung durch den RAD mitbe- rücksichtigt worden. Die neu eingereichten medizinischen Berichte vom 15. Januar 2014, 16. Januar 2014, 18. Juli 2015, 20. Juli 2015 und 23. Juni 2021 seien übersetzt dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Neue Erkenntnisse hätten diese Unterlagen keine hervorgebracht, wes- halb es bei der ursprünglichen Beurteilung bleibe. Insbesondere sei ein akutes Koronarsyndrom anlässlich der Konsultationen jeweils ausge- schlossen worden und das Röntgenbild der Halswirbelsäule zeige sich al- tersentsprechend. Die entsprechenden Beschwerden würden sich nicht kli- nisch äussern (BVGer-act. 11). 8. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfä- higkeit während eines Jahres vorliegt und dem Beschwerdeführer trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbe- reich noch in rentenausschliessender Weise zumutbar ist. 8.1 Vorliegend hat die Vorinstanz kein externes Gutachten eingeholt. Sie stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr.

C-3172/2021 Seite 16 L._______ vom 22. Februar 2021 (IVSTA-act. 75), 18. Mai 2021 (IVSTA- act. 81) und dann im Beschwerdeverfahren vom 9. November 2021 (BVGer-act. 11, Beilage), welche wiederum auf die vorliegenden ärztlichen Berichte Bezug nimmt. 8.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentli- chen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung je- doch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regio- nalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IV- STA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 8.1.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande- nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer

C-3172/2021 Seite 17 versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 8.1.3 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers zu machen und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 8.2 8.2.1 In somatischer Hinsicht werden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Diagnosen gestellt. Die behandelnden Ärzte lassen es diesbezüglich bei der blossen Stellung der Diagnose bewenden – verbunden mit einem jeweils äusserst knapp gehaltenen Beschrieb der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden. Eine vertiefte Auseinandersetzung seitens der Ärzte mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Aus- wirkungen der Beschwerden auf dessen Arbeitsfähigkeit fehlt in somati- scher Hinsicht gänzlich. Insbesondere bleiben die Informationen zu Ver- lauf, Intensität und Auswirkungen der Gonarthrose, der Arthritis im Sterno- claviculargelenk, der Lumboischialgie sowie der mehrfach genannten Be- schwerden im Halswirbelsäulenbereich (Zervikovertebralsyndrom, Zervi- kobrachialsyndrom sowie HWS-Spondylose) vage und damit unzu- reichend. 8.2.2 Aus den mit der Beschwerde nachgereichten Arztberichten ergeben sich zudem neue Befunde. Die beschriebenen Schmerzen und Bewe- gungseinschränkungen in der linken Hand werden aber wiederum nur er- wähnt, ohne dass eine Einschätzung zu Intensität und Auswirkungen der- selben auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen würde. Ebenso blieb eine vorinstanzliche Auseinandersetzung diesbezüglich aus. 8.2.3 Ferner zeigt die medizinische Aktenlage eine gewisse Inkonsistenz hinsichtlich der medizinischen Einschätzung der Herzbeschwerden des Beschwerdeführers. Namentlich ist in diesem Zusammenhang zu nennen, dass Dr. D._______ die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit stellt, für eine Ischämie hingegen keine Anzeichen sieht (IVSTA-act. 9). Im Gegen- satz dazu erkennt Dr. M._______ für eine koronare Herzkrankheit keine sicheren Anzeichen, diagnostiziert hingegen eine Ischämie (BVGer-act. 11, Beilage).

C-3172/2021 Seite 18 8.2.4 Schliesslich wurde in der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers kein ganzheitliches Bild gezeichnet. So fand diesbezüglich vordergründig eine Auseinanderset- zung mit den Röntgenbildern des Beschwerdeführers statt, welche als wei- testgehend altersentsprechend eingeschätzt worden sind. Detaillierte Aus- führungen darüber, wie die gestellten Diagnosen im Rückenbereich (Zer- vikovertebralsyndrom, Zervikobrachialsyndrom sowie HWS-Spondylose) zu verorten sind, bleiben weitestgehend aus. Dies gilt gleichermassen für die dokumentierten, seit mehreren Jahren anhaltenden Kopf- und Nacken- schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm des Beschwerdeführers oder die andernorts festgehaltenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Inwieweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Ar- beiten für körperlich nicht schwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS in rentenausschliessender Weise zuzumuten sein sollen, wie dies die RAD-Ärztin festhält (BVGer-act. 11, RAD-Stellungnahme, S. 3), ohne dass sich ein Arzt in den Berichten entsprechend geäussert hätte, bleibt unklar. 8.3 8.3.1 In psychiatrischer Hinsicht hat der Psychiater Dr. N._______ die Di- agnose einer psychosomatischen Störung mit depressiven Faktoren ge- stellt. Als einziger Arzt äusserte er sich zudem auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit arbeitsunfähig sei. Konkrete Beschreibungen der durchgeführten Untersu- chungen sowie eine rechtsgenügliche anamnestische Auseinandersetzung bleiben auch diesbezüglich aus. Aus dem entsprechenden Arztbericht geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer das Antidepressivum Calixta (Wirkstoff Mirtazapin) verschrieben worden ist. Dies schliesst eine gewisse Schwere des psychischen Leidens zumindest nicht aus, zumal diese Art Psychopharmaka bei depressiven Störungen indiziert sind (vgl. Pschyrem- bel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl., 2023, S. 1113). Die Vorinstanz hat diesen Umstand nicht gewürdigt. 8.3.2 Ebenso ist unklar, wie sich der psychische Zustand des Beschwerde- führers zum Verfügungszeitpunkt präsentierte. Es ist davon auszugehen, dass sich die der vorinstanzlichen Verfügung zu Grunde liegende Beurtei- lung in einer rein somatischen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erschöpfte. Dies, obschon zum Verfügungszeit- punkt bereits die Diagnose einer somatoformen Störung (F 32) aktenkun- dig war und gewisse Anzeichen für ein bestehendes psychisches Leiden des Beschwerdeführers entsprechend vorgelegen haben (vgl. IVSTA-act.

C-3172/2021 Seite 19 60). Weitere Abklärungen durch die Vorinstanz diesbezüglich blieben je- doch aus. 8.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Erekti- onsproblemen berichtete, wobei sich aus den Akten nicht eruieren lässt, ob es sich um ein psychisch oder somatisch bedingtes Beschwerdebild han- delt. 8.4 Es lässt sich aufgrund der lediglich knappen Aktenlage nicht abschlies- send beurteilen, ob die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken und gegebenenfalls in welchem Ausmass. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Ar- beitsunfähigkeit keine Korrelation besteht, sodass die Diagnose allein keine Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. Urteil des BGer 9C_911/2017 vom 16. März 2018 E. 3.1; BGE 140 V 193 E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit resultiert vielmehr aus der Intensität der Symptome und der Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile des BGer 8C_391/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 5.3.1 und 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.2). 8.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die medizinischen Akten in mehrfa- cher Hinsicht als lückenhaft. Während sich die Aktenlage in Bezug auf die somatischen Beschwerden (insbesondere Bewegungsapparat und Herz) als nicht nur unvollständig, sondern zuweilen gar widersprüchlich zeigt, fehlt in psychiatrischer Hinsicht eine fachärztliche Beurteilung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers gänzlich. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der verschriebenen Psychopharmaka unzureichend. In diesem Zusammenhang fehlt eine gesicherte Diagnose sowie der Schwe- regrad der psychischen Erkrankung, wodurch im Anschluss wiederum ge- gebenenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlichen Grundlagen (vgl. E. 5.5 vorstehend) durchzuführen wäre, um die allfälligen Auswirkungen der Beschwerden auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen. Die unvollständigen Abklärungen im psychiatrischen Bereich und die nicht aufgelösten Widersprüche im somatischen Bereich erwecken zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der bereits vor- handenen Abklärungsergebnisse. Die auf einem unvollständig abgeklärten (medizinischen) Sachverhalt beruhenden Stellungnahmen der RAD-Ärztin

C-3172/2021 Seite 20 vermögen somit den beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. 9. 9.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungs- gericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Prä- zisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex- pertisen in den Fachbereichen Kardiologie (Herzbeschwerden), Orthopä- die (Beschwerden des Bewegungsapparates) und Psychiatrie (somato- forme Störungen mit depressiven Episoden [dies insbesondere unter Be- rücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei- zuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über- lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage- stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Ebenso wird durch die Vorinstanz zu beurteilen sein, wie mit der beim Beschwerdeführer gestellten Adipositas-Diagnose (115 kg bei ei- ner Grösse von 175 cm, IV-act. 79) vor dem Hintergrund der neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024) zu verfahren sein wird. Aus gutachtlicher Sicht wird zu klären sein, ob aus diesem aktenkundigen Übergewicht invalidisierende Einschränkungen resultieren. Sollte dies der Fall sein, wäre zu klären, ob die Arbeitsfähigkeit durch auf Gewichtsreduktion abzielende, zumutbare Massnahmen gesteigert werden könnte.

C-3172/2021 Seite 21 9.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9.4 Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückwei- sung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsie- gen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind dem obsiegen- den Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 858.72 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG) 10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-3172/2021 Seite 22 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 858.72 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-3172/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

21

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

39