Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3162/2017
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 04.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_841/2017)

Abteilung III C-3162/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verzicht auf Alters- rente, Einspracheentscheid vom 27. April 2017.

C-3162/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1938 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ wohnt in Deutschland (SAK-act. 29), verfügt aber auch in der Schweiz über eine Wohnadresse und eine Niederlassungsbewilligung C (SAK-act. 31). Er be- zieht auf der Grundlage einer Beitragszeit von 14 Monaten, einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 16‘458.– und der Rentenskala 1 seit dem 1. Mai 2003 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 26.– (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] vom 24. Juni 2003; SAK-act. 7). Der deutsche Versicherungsträger richtet ihm ebenfalls seit dem 1. Mai 2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich EUR 1‘061.10 (Stand per

  1. Juli 2016: EUR 1‘252.66 brutto) aus (SAK-act. 3). B. B.a Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) der SAK unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 24. Juni 2003 mit, dass er bis auf Weiteres auf die ihm zu- stehende Zahlung in der Höhe von monatlich Fr. 26.– verzichte. Er bat die SAK um Bestätigung, dass sie diese nicht mehr leisten werde (SAK- act. 19). Die SAK wies das Verzichtsgesuch mit Verfügung vom 18. Okto- ber 2016 ab, weil der Verzicht auf die Altersrente die Interessen von ande- ren Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen, an die der Gesuch- steller angeschlossen sei, beeinträchtigen würde (SAK-act. 21). B.b Nachdem der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 2. November 2016 Einsprache erhoben hatte (SAK-act. 22), ersuchte die SAK mit Schreiben vom 6. Februar 2017 die deutsche Rentenversicherung um Prü- fung und Mitteilung, ob der Verzicht des Gesuchstellers auf seine schwei- zerische Altersrente schutzwürdige Interesse von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen in Deutschland beeinträchtige, oder beeinträchtigen könnte (SAK-act. 25). Gleichentags forderte die SAK den Gesuchsteller auf, den Grund für den Verzichtsantrag anzugeben (SAK- act. 26). Am 17. Februar 2017 teilte dieser mit, dass er Wohnsitz in Deutschland und in der Schweiz habe. Ihm sei im Jahr 2016 mitgeteilt wor- den, dass die geringe schweizerische Rente eine Krankenversicherungs- pflicht in der Schweiz auslöse. Er verfüge aber in Deutschland über eine Krankenversicherung, die auch in der Schweiz anfallende Krankheitskos- ten zahle. Durch den Verzicht auf die schweizerische Rente wolle er die

C-3162/2017 Seite 3 Voraussetzungen dafür schaffen, nur eine Krankenversicherung in Deutschland zu benötigen und eine unzulässige Doppelversicherung zu vermeiden (SAK-act. 28). B.c Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das Ziel des Gesuchstel- lers, sich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu entziehen, in- dem er auf seine schweizerische Altersrente verzichte, einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung gleichkomme und auch die schutzwürdigen Interessen der schweizerischen Krankenver- sicherung verletze (SAK-act. 30). B.d Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der SAK am 1. Mai 2017) teilte die deutsche Rentenversicherung auf die Anfrage vom 6. Februar 2017 hin mit, dass der Verzicht auf die schweizerische Altersrente keine Auswirkun- gen auf die Zahlung der deutschen Altersrente habe. Der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz in Deutschland und es würden Beiträge zur deut- schen Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente einbehalten. Auf die Krankenversicherung habe der Verzicht somit auch keine Auswirkung (SAK-act. 32). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2017 erhob der Gesuch- steller mit einer von der SAK am 29. Mai 2017 überwiesenen Eingabe vom 18. Mai 2017 (Poststempel: 20. Mai 2017) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid aufzuheben und das Verzichtsgesuch gutzuheissen sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Replik vom 10. August 2017 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer- act. 6). F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2017 auf eine Dup- lik (BVGer-act. 8).

C-3162/2017 Seite 4 G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2017, mit dem die Vorinstanz in Bestä- tigung ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2016 das Gesuch des Beschwer- deführers um Verzicht auf seine schweizerischen Altersrente abgewiesen hat. Prozessthema ist damit die Zulässigkeit eines Leistungsverzichts im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ATSG. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zur EU das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, namentlich die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO

C-3162/2017 Seite 5 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung ge- langen. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne der Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An- hang II FZA; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.1). Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik – keine abwei- chenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemein- schafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung auf die innerstaatliche Rechtsordnung abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG] H 234/04 vom 27. April 2005 E. 2.1). 4. 4.1 Gemäss dem im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Art. 23 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des EVG H 234/04 vom 27. April 2005 E. 2.2 und 6.2.1) kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wi- derrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG nichtig, wenn die schutzwürdi- gen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsor- gestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit die Umgehung gesetzli- cher Vorschriften bezweckt wird. Nach Art. 23 Abs. 3 ATSG hat der Versi- cherer der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestä- tigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Ver- zichts und des Widerrufs festzuhalten. 4.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf Leistungen der AHV und IV im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht regelmässig, sondern nur in Aus- nahmefällen zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungs- berechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter dadurch beeinträchtigt werden (Urteil des EVG H 234/04 vom 27. April 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 1; Urteil des BGer 9C_576/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3.2). Die Umgehung von gesetzlichen Vorschriften verdient keinen Schutz, was sich bereits aus dem Grundsatz des Verbots des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ergibt, welcher auch im Sozialver- sicherungsrecht massgebend ist. Insoweit hat die Bezugnahme im Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Tatbestand der Umgehung gesetzlicher Vorschriften keine eigenständige Bedeutung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, N 47 f. zu Art. 23).

C-3162/2017 Seite 6 5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen unter denen auf eine Altersrente verzichtet werden kann, hier zu Recht verneint hat. 5.1 Die Vorinstanz sieht in der Absicht des Beschwerdeführers, sich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu entziehen, indem er auf seine schweizerische Altersrente verzichte, eine Umgehung der gesetzli- chen Vorschriften über die Krankenversicherung. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz dazu fest, dass ihre Recherchen ergeben hätten, dass für eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz unabhängig von der Staats- angehörigkeit die Krankenversicherung obligatorisch sei. Es bestehe hin- gegen dann keine Versicherungspflicht in der Schweiz, wenn ein Staatsan- gehöriger eines EU-Staats in der Schweiz wohne und ausschliesslich aus einem EU-Staat eine Rente beziehe. Wenn der Beschwerdeführer Wohn- sitz in der Schweiz habe, was aber zu bezweifeln sei, müsste er eine Kran- kenversicherung in der Schweiz abschliessen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über eine Krankenversi- cherung in Deutschland verfüge, die auch die Krankheitskosten abdecke, welche in der Schweiz anfielen. Es gebe auch die Möglichkeit, in der Schweiz zu wohnen, ohne Verpflichtung eine schweizerische Krankenver- sicherung abzuschliessen. Er wolle mit dem Verzicht auf die schweizeri- sche Altersrente nur vermeiden, dass er zwei Krankenversicherungen ab- schliessen müsse. Der von der Vorinstanz geforderte Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung würde dazu führen, dass für die gleichen medizinischen Aufwendungen Ansprüche gegenüber zwei ver- schiedenen Versicherern bestünden. Eine solche Doppelversicherung wäre unzulässig und müsse vermieden werden. 5.3 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG (SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohn- sitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem ge- setzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versi- chern lassen. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein Versicherungsobliga- torium (BGE 143 V 52 E. 4). Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV (SR 832.102) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz im Sinn von Art. 23 bis 26 ZGB in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem erklärt Art. 1 Abs. 2 Bst. f KVV – neben den Personen mit einem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz – Personen mit einer Kurz- aufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA oder dem

C-3162/2017 Seite 7 EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, als versiche- rungspflichtig (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum KVG, 2010, Art. 3 Rz. 16). 5.4 Art. 3 Abs. 2 KVG berechtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat der Bundesrat gestützt darauf die Personenkate- gorien aufgezählt, die von vornherein, das heisst ex lege, vom Versiche- rungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich dabei um die akti- ven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KVV), um Personen, die sich aus- schliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhal- ten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 Bst. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufge- zählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen und von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen sind (vgl. BGE 143 V 52 E. 5.2; Urteil des EVG K 25/05 vom 29. März 2006 E. 3.2 und 8.4). Da- runter fallen unter anderem Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen so- wie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegi- sche Rente haben (Art. 2 Abs. 1 Bst. e KVV). Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 5.5 Mit der bis 2. April 2018 gültigen Niederlassungsbewilligung C (SAK- act. 31) verfügt der Beschwerdeführer als Angehöriger eines EU-Mitglied- staats über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. f KVV und ist damit hier grundsätzlich versicherungspflichtig, soweit kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 2 KVV vorliegt (vgl. Urteil des EVG K 25/05 vom 29. März 2006 [nicht in BGE 132 V 201 publizierte] E. 6.1; vgl. auch BGE 143 V 52 E. 4) bzw. er aufgrund der Kollisionsnormen des FZA überhaupt den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegt. Mit seiner Verzichtserklärung bezweckt der Beschwerdeführer, der aktuell sowohl nach deutschen wie nach schweizerischen Recht eine Altersrente bezieht, die Erfüllung des in Art. 2 Abs. 1 Bst. e KVV für eine Nichtunterstellung un- ter die Versicherungspflicht in der Schweiz vorausgesetzten Tatbestandse- lements «keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben». Die in

C-3162/2017 Seite 8 Art. 2 Abs. 1 Bst. e KVV normierte Nichtunterstellung unter das schweize- rischen Versicherungsobligatorium von Rentnern, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen, gründet wie erwähnt auf den Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens (vgl. GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 47; zit.: Soziale Sicherheit), weshalb die Frage, ob der Rentenverzicht eine Umgehung des schweizerischen Versiche- rungsobligatoriums zur Folge hat, im Lichte der Bestimmungen der VO 883/2004 zu prüfen ist. 5.6 Titel II der VO 883/2004 (Art. 11 ff.) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmungen der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede be- troffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massge- bend sind. Eine Person unterliegt stets der Versicherungspflicht eines ein- zigen Staats (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Zweck ist die Vermeidung von doppelten Versicherungspflichten (vgl. BEAT MEYER, Krankenversicherung [Versicherte und Finanzierung], in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbü- cher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 439 Rz. 12.23; EUGSTER, So- ziale Sicherheit, S. 435 Rz. 85 mit Hinweisen). Eine Versicherungspflicht in zwei oder mehr Staaten ist nicht vorgesehen (vgl. Leitfaden der Gemein- samen Einrichtung KVG über die Krankenversicherung mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Personen mit einer Grundver- sicherung in der Schweiz [Stand: 6. Juli 2017], S. 22, abrufbar unter www.kvg.org>Versicherer>Koordinationsrecht>Leitfaden). Nichterwerbs- tätige sind ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats un- terstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes be- stimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 5.7 Titel III der VO 883/2004 (Art. 23 ff.) regelt den Sachleistungsanspruch von Rentnern bei Krankheit. Die Leistungsaushilferegeln und die Bestim- mung des primär zuständigen Trägers in Art. 23 ff. VO 883/2004 definieren bei Rentnern auch das anzuwendende Recht bezüglich der Versichertenei- genschaft (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.3.2; BGE 138 V 206 E. 2.3; EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 441 Rz. 109; Leitfaden, S. 32). Art. 23 VO 883/2004 ordnet die alleinige und endgültige Leistungszuständigkeit des Trägers des Wohnortstaates für Mehrfachrentner und damit auch die Anwendung der

C-3162/2017 Seite 9 Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates an. Namentlich gilt das Sta- tusrecht des Wohnmitgliedstaats (FRANK SCHREIBER, in: Kommentar zur VO (EG) Nr. 883/2004, 2012, Art. 23 Rz. 6). Nach Art. 23 VO 883/2004 hat bei Doppel- oder Mehrfachrentnern eine Krankenversicherung im Wohn- staat Vorrang, wenn von dort eine Rente bezogen wird, unabhängig von der Höhe der Rente (ROLF SCHULER, in: Kommentar zum europäischen Sozialrecht, 6. Aufl. 2013., Art. 23 Rz. 3; vgl. Leitfaden, S. 33). Ein Ange- höriger eines EU-Mitgliedstaats, der nur eine Rente eines EU-Mitglied- staats bezieht, und sich in der Schweiz niederlässt, bleibt dagegen grund- sätzlich der Krankenversicherung des Rentenstaats angeschlossen. Er ist trotz Wohnsitz in der Schweiz hier nicht versicherungspflichtig (EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 442 Rz. 110; Leitfaden, S. 44). Bei solchen soge- nannten Einfachrentnern gilt das Statut der Rentenleistung, das sich aus Art. 24 VO 883/2004 ergibt (SCHULER, a.a.O., Art. 23 Rz. 8 f.). 5.8 Anknüpfungspunkt bei Art. 23 und 24 VO 883/2004 ist ein tatsächlicher Rentenbezug, eine blosse Rentenberechtigung reicht nicht aus, was der berechtigten Person Gestaltungsräume eröffnen kann, beispielsweise durch die Inanspruchnahme des Rechts auf einen Rentenaufschub im Sinn von Art. 39 AHVG oder einen Rentenvorbezug im Sinn von Art. 40 AHVG (EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 441 f. Rz. 109; vgl. auch SCHULER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 23 ff. Rz. 9; SCHREIBER, a.a.O., Art. 23 Rz. 3 ff.). Hingegen räumt Art. 23 VO 883/2004 kein Wahlrecht hinsichtlich des Kran- kenversicherungsstatuts ein. Ein vollständiger Rentenverzicht liefe jedoch auf ein Wahlrecht hinaus, das die vorgesehene kollisionsrechtliche Zustän- digkeitsordnung untergraben und dem Zweck von Art. 23 VO 883/2004 wi- dersprechen würde (vgl. SCHREIBER, a.a.O., Art. 23 Rz. 4; siehe auch EUG- STER, Soziale Sicherheit, S. 441 f. Rz. 109). Aus diesem Grund ist das Vor- gehen des Beschwerdeführers als unzulässige Gestaltung des Kranken- versicherungsstatuts zu betrachten und widerspricht der kollisionsrechtli- chen Konzeption der VO 883/2004. Dem Rentenverzicht liegen damit keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers zugrunde, woran auch der tiefe Betrag der schweizerischen Rente nichts ändert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers als Umgehung des schweizerischen Versicherungsobligatoriums be- trachtet, zumal die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft einer restriktiven Interpretation unterliegen (BGE 132 V 310 E. 8.3). 5.9 Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einer Versicherungs- pflicht in der Schweiz betreffend die Krankenversicherung unterliegt – was

C-3162/2017 Seite 10 bei einem Wohnsitz in Deutschland zu verneinen wäre – ist hier nicht zu entscheiden, zumal dies nicht vom Streitgegenstand erfasst wird. Die Ver- sicherungsunterstellung ist von der hierfür zuständigen Behörde zu beur- teilen und vorliegend auch nicht massgebend. Entscheidend ist hier nicht, ob ein Verzicht auf die Altersrente aktuell zu einer Vermeidung eines Ver- sicherungsobligatoriums der Krankenversicherung in der Schweiz führt, sondern dass dem Rentenverzicht kein schutzwürdiges Interesse zu- grunde liegt. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist auch nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vermeidung einer unzulässigen Doppelversicherung zu erblicken, stellen doch die kollisionsrechtlichen Normen sicher, dass eine Person nur der Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat unterstellt ist (siehe oben E. 5.8; vgl. auch EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 424 Rz. 50). Weiter wird dem Interesse des Beschwerdefüh- rers an der Beibehaltung des bisherigen Versicherungsschutzes in Deutschland trotz einer allfälligen Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung durch die Befreiungstatbestände von Art. 2 Abs. 7 und 8 KVV, deren Voraussetzungen hier ebenfalls nicht zu prüfen sind, ge- nügend Rechnung getragen. 6. Die angefochtene Verfügung vom 27. April 2017 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und so- mit abzuweisen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3162/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

19

Gerichtsentscheide

12