B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3143/2021
Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A., (Thailand), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 31. Mai 2021.
C-3143/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1955, ist zweifach geschie- den und Vater zweier Töchter (geb. 1985 und 1987) aus erster Ehe (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 12. November 2021 [nach- folgend SAK-act.] 30). Er war bis Ende November 2013 im Kanton C., in der Gemeinde (...), wohnhaft (SAK-act. 7, S. 8). Seither lebt er in Thailand. Dort wohnt er mit der thailändischen Staatsangehörigen D. (nachfolgend: Lebenspartnerin), geboren am (...) 1983, zu- sammen. Diese brachte die Tochter E._______ (nachfolgend: Pflegetoch- ter), geboren am (...) 2006, in die Beziehung ein (SAK-act. 51, S. 2 f.). Der Versicherte war bis Ende 2013 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (vgl. IK-Auszüge in SAK-act. 40, 42). Per 1. Januar 2014 trat er der freiwilligen Versicherung bei (SAK-act. 10; betreffend Ausscheiden aus der freiwilligen Versicherung infolge Vorbezugs der Altersrente vgl. SAK-act. 47). A.b Am 1. April 2018 (Posteingang: 11. April 2018) meldete sich der Versi- cherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 26). Er wünschte den Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre. Auf dem Anmeldeformular führte der Versicherte die Tochter seiner Lebenspartnerin als seine Pflege- tochter auf. Mit Verfügung vom 1. November 2018 sprach die SAK dem Versicherten ab 1. Dezember 2018 eine (zufolge Vorbezugs gekürzte) Altenrente im Be- trag von monatlich Fr. 1'787.- zu (SAK-act. 42). Gleichentags informierte sie diesen über die Anspruchsvoraussetzungen, welche für eine Kinder- rente für Pflegekinder erfüllt sein müssen und sandte ihm das entspre- chende Anmeldeformular «Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente», welches zu gegebener Zeit (ungefähr zwei bis drei Monate vor November 2020) zurückzusenden sei (SAK-act. 41; vgl. auch SAK-act. 53). Am 20. August 2020 (Posteingang: 25. August 2020) retournierte der Versicherte das Formular und gab insbesondere an, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebe und am 1. Dezember 2012 in Pflege genommen worden sei. Dem Formular legte er diverse weitere Un- terlagen bei (u.a. Schulbestätigung vom 17. Juli 2020 der F._______ in (...); Mietvertrag vom 18. November 2019 für das Haus G._______ in
C-3143/2021 Seite 3 (...) [aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers]; Geburtsurkunden der Pflegetochter; «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» betreffend die Lebenspartnerin und die Pflege- tochter, je vom 11. August 2020; Lebensbescheinigung Pflegetochter vom 26. Juni 2020 [SAK-act. 49 – 51]). Am 4. Oktober 2020 ergänzte er insbe- sondere, er wohne seit 2013 mit seiner Lebenspartnerin zusammen, und im März 2017 hätten sie das Kind von der Grossmutter (Mutter der Lebens- partnerin) zu sich genommen. Mit dem Vater des Mädchens gebe es kei- nen Kontakt. Dieser bezahle keine Alimente. Die Lebenspartnerin sei nie mit diesem verheiratet gewesen und habe das alleinige Sorgerecht (SAK- act. 54). A.c Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 lehnte die Vorinstanz die Ausrich- tung einer Kinderrente ab (SAK-act. 55). Sie begründete dies damit, der Versicherte habe keine offizielle Bewilligung des Pflegeverhältnisses (oder eine Bescheinigung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe) eingereicht. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 2. November 2020 sinngemäss Einsprache (SAK-act. 56, 60). Die Vorin- stanz forderte ihn am 16. Dezember 2020 (und erneut am 19. April 2021) auf, eine offizielle Erteilung der Bewilligung als Pflegevater einzureichen (SAK-act. 60, 63). Am 13. Januar 2021 (Posteingang: 26. Januar 2021) er- klärte der Versicherte, in Thailand gebe es kein Formular betreffend Bewil- ligung als Pflegevater (SAK-act. 62). Auch sein Schweizer Anwalt habe nichts dergleichen gefunden. Der Versicherte reichte sodann eine Beschei- nigung der Krankenkasse für die Pflegetochter für die Zeit vom 3. Februar 2020 bis 3. Februar 2021 ein (SAK-act. 62, S. 2). Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache, mit gleichbleibender Be- gründung wie in der Verfügung, ab (SAK-act. 66). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 erhob der Versi- cherte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1, 3). Er beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind. Zur Begründung führte er insbesondere an, er unternehme alles Menschenmögliche, damit ‘dieses Mädchen’ eine gute Ausbildung machen könne und eine Zukunft habe. Seiner Beschwerde legte er die schon bislang eingereichten Belege bei. Am 5. Oktober 2021 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Zustella- dresse in der Schweiz (BVGer-act. 3, 4).
C-3143/2021 Seite 4 B.b Mit Vernehmlassung vom 12. November 2021 beantragte die Vorin- stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einsprache- entscheid vom 31. Mai 2021 sei zu bestätigen (BVGer-act. 7). Sie hielt ins- besondere fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen habe vor dem Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2018 keine Haus- gemeinschaft mit dem Pflegekind bestanden. Ausserdem lägen keine Un- terlagen vor, die geeignet wären, zu belegen, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Pflegetochter bestreite (Schulgeld, Schulma- terial, Kleidung, Essen, Kranken- und Unfallversicherung usw.). Sodann fehle es sowohl an einem Nachweis, dass Unterhaltsbeiträge seitens des leiblichen Vaters ausblieben sowie uneinbringlich seien, als auch an einer offiziellen Bewilligung des Pflegekindverhältnisses. B.c Mit Replik vom 24. Dezember 2021 (Posteingang: 3. Januar 2022) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Bestätigung des Vermieters vom 10. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner Lebenspartnerin und der Pflegetochter seit dem 13. Dezember 2017 bei ihm Mieter sei; Zutrittskarten für den Beschwerdeführer und die Leben- spartnerin zur Schule der Pflegetochter mit Ausstellungsdaten 16. Mai 2018 und 14. Juni 2021; Krankenkassenpolice Pflegetochter und Gross- mutter vom 22. Januar 2021; Schulbestätigung vom 23. Dezember 2021; Zahlungsbestätigungen Schule vom 17. Dezember 2021; Brief der Pflege- tochter undatiert; Zahlungsbestätigung Krankenkasse undatiert [BVGer- act. 9; Übersetzungen in BVGer-act. 13, 15, 18, 19]). Ausserdem erklärte er, er sei seit Dezember 2012 mit seiner Lebenspartnerin zusammen und damals schon finanziell für die Pflegetochter aufgekommen. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 24. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (BVGer- act. 11). B.d Mit E-Mails vom 8. bzw. 11. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer (unaufgefordert) erneut vernehmen (BVGer-act. 14, 16). Mit Verfügung vom 9. März 2023 gab ihm das Gericht Gelegenheit, Ungereimtheiten in den eingereichten Belegen betreffend die Hausgemeinschaft mit der Pfle- getochter zu erklären und weitere Unterlagen zu deren Wohnsitz einzu- reichen (z.B. Bescheinigungen der Schule oder der Krankenkasse, welche die Wohnadresse der Pflegetochter nennen, oder ein «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» zur Wohnad- resse der Pflegetochter), wobei darauf hingewiesen wurde, dass massge- bend sei, wo diese kurz vor Dezember 2018 gewohnt habe (BVGer- act. 20). Sodann wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu belegen, dass er die Schulkosten der Pflegetochter selbst bezahle, und weitere
C-3143/2021 Seite 5 Unterlagen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Bankauszüge, Quittungen) für Zahlungen einzureichen, die er an den Lebensunterhalt der Pflegetoch- ter geleistet habe und weiterhin leiste (z.B. für Kleidung, Nahrungsmittel, Coiffeur). Sodann habe der Beschwerdeführer (begründet) Stellung zu nehmen zur Behauptung, wonach der leibliche Vater der Pflegetochter keine Alimente bezahle. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2023 (Posteingang: 28. April 2023) seine Stellungnahme und weitere Unterlagen (Zahlungsbestätigung Krankenkasse vom 21. März 2023; Krankenkassen- policen der Grossmutter und der Pflegetochter vom 3. Februar 2023 bis 3. Februar 2024; notariell beglaubigte Bestätigungen des Beschwerdefüh- rers und der Lebenspartnerin vom 12. April 2023 betreffend Unterhaltszah- lungen) beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 21). Er brachte insbesondere vor, er mache erst ab Dezember 2020 Ansprüche geltend, daher sei alles vorher gar nicht relevant. Sie (der Beschwerdeführer, die Lebenspartnerin und das Kind) lebten schon sehr lange vor dem 1. Dezem- ber 2020 zusammen, und er, der Beschwerdeführer, komme für alle Kosten auf. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
C-3143/2021 Seite 6 verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG; Art. 48 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2021, mit dem der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 3.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht von Amtes wegen für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Es ist nicht an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 125 V 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Eine Mit- wirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsa- chen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 990 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 28 N. 12 f.).
C-3143/2021 Seite 7 3.2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis vielmehr als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Rich- terin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 3.2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren kommt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zum Tragen. Demnach haben Ver- sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge- richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs erlauben (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2.4 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozialversiche- rungsrecht die Beweisführungslast, soweit dieser nicht durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien relativiert wird. Die Parteien tragen jedoch eine dahingehende Beweislast, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 204 E. 6a; BGE 117 V 261 E. 3b; Urteile des BVGer C-3100/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.4, A- 1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2, A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5, C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.5; ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.149 ff.). Diese Beweis- regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Soweit sich mithin eine Beweislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der
C-3143/2021 Seite 8 Regel dazu, dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzusetzen vermag (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 68 ff.). 3.3 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsge- richt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier den 31. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht im Allgemeinen diejenigen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids in Kraft standen. Massgebend sind mithin grundsätzlich die am 31. Mai 2021 gültigen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 4. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Kinderrente der AHV für seine thailändische Pflegetochter. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Mai 2021 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leis- tungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlos- sen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kin- derrenten der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechts- vorschriften anzuwenden (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. No- vember 2021 E. 4.1 und C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.1; vgl. auch Kurzübersicht zu den Zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand: 1. Januar 2023: https://sozialver- sicherungen.admin.ch/de/d/5976/download, abgerufen am 12. Juni 2023).
C-3143/2021 Seite 9 4.2 4.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine In- validen- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2021 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- rente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisen- rente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 4.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle- geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie un- entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 4.2.3 Pflegekindschaft in diesem weiten Sinne liegt vor, wenn ein minder- jähriges Kind in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Famili- enverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.3, C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 und C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1). 4.2.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines eheli- chen Kindes einnimmt und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für sei- nen Unterhalt und seine Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt mithin in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
C-3143/2021 Seite 10 4.2.5 Pflegekinder müssen zudem unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnis- ses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; BGE 125 V 141 E. 2b; Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.6 mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter AHVG N. 7). 4.2.6 Für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit kommt es einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Pflegeelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekind- verhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Eine finanzielle Unterstützung allein vermag mit- hin keine faktische Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begrün- den (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der An- spruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der folgenden drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C- 4304/2022 vom 13. April 2023 E. 4.4.1; C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4): – Bestehen einer Hausgemeinschaft; – Bestreitung des Lebensunterhalts; – Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbring- lichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. 4.2.7 Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kin- derrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist. 4.2.8 Da die faktischen Gegebenheiten zu prüfen sind, ist demgegenüber das Vorliegen einer Bewilligung zur Ausübung der Pflegeelternschaft bzw. das Bestehen eines legalen Pflegeverhältnisses, entgegen der im ange- fochtenen Entscheid und der diesem vorangehenden Verfügung zum Aus- druck gebrachten Ansicht der Vorinstanz, nicht ausschlaggebend (Urteile des BVGer C-1723/2017 vom 28. Juni 2021 E. 5.5.4 f.; C-3517/2013 vom
C-3143/2021 Seite 11 8. Januar 2016 E. 4.1.1, mit Verweis auf das Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1). Aus der auf dieses Argument beschränkten, unvollständigen Begründung des angefochtenen Entscheids lässt sich al- lerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, die zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führen würde. Nach der Rechtspre- chung kann nämlich eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in ei- nem Rechtsmittelverfahren, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis wie die untere Instanz entscheidet, nachgeholt wird, sofern es sich – wie vorliegend – um keine besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstös- sen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die vorinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des BVGer C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Im Beschwerdeverfahren wurden ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt und ergänzende Unterlagen eingeholt; die Vorinstanz hat in der Ver- nehmlassung und der Duplik die massgebenden Bedingungen für die Aus- richtung einer Kinderrente in genügendem Mass erläutert, desgleichen das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 9. März 2023. Sodann entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition (so auch Urteil des BVGer C-4405/2017 vom 20. Februar 2021 E. 4.4.2). Eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs gälte mithin als geheilt. 4.3 4.3.1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Der Rentenanspruch ent- steht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollen- dung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. 4.3.2 Bei einem Vorbezug der AHV-Rente werden Kinderrenten erst bei Er- reichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Vom Zeitpunkt, ab dem die Kinderrenten ausbezahlt wer- den, ist der Zeitpunkt abzugrenzen, in welchem ein Pflegeverhältnis im oben beschriebenen Sinne bestanden haben muss, damit überhaupt ein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen kann. Gemäss Art. 22 ter Abs. 1 Satz 2 AHVG besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur
C-3143/2021 Seite 12 dann, wenn sie vor Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege ge- nommen worden sind. Bei einem Vorbezug bedeutet dies, dass das Pfle- gekindverhältnis bereits bestanden haben muss, bevor der Anspruch auf die vorbezogene Altersrente entsteht (Urteile des BVGer C-7013/2007 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.5; C-4618/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2.3; C- 3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 3.7). Massgebend ist nämlich der Zeit- punkt, in dem sich das versicherte Risiko verwirklicht, wobei ein Vorbezug den vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles ‘Alter’ bewirkt (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter Rz. 8 und Art. 40 Rz. 1). 4.3.3 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern pri- vilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (respektive hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22 ter Abs. 1 Satz 2 AHVG). Da der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter seiner Pflegetochter verheiratet ist, kommt diese Privilegierung vorliegend nicht zum Tragen. 5. 5.1 Der am (...) 1955 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Dezem- ber 2020 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die (gekürzte [vgl. dazu Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV]) Altersrente bereits am
C-3143/2021 Seite 13 Voraussetzungen für eine Kinderrente aufgeklärt hatte (SAK-act. 41), gab der Beschwerdeführer im August 2020, auf dem «Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente» an, er habe das Kind am 1. Dezember 2012 in Pflege genommen (SAK-act. 49, S. 2; vgl. auch Erklärung ’zu Punkt 1’ in der Replik [BVGer-act. 9]). Am 4. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer gegenüber der SAK sodann aus, er lebe seit dem Jahr 2013 mit seiner Lebenspartnerin und seit März 2017 auch mit der Pflegetochter zusammen (SAK-act. 54, S. 1). Gemäss der Bestätigung «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Data- base» wohnen die Lebenspartnerin und ihre Tochter seit dem 11. August 2020 an der Adresse des Beschwerdeführers (SAK-act. 51, S. 2 und 3 [‘transferred into this house on: 11 August 2020’]). Im Mietvertrag vom 18. November 2019 (mit Mietbeginn per 1. Januar 2020) heisst es, der Mietgegenstand (das aktuelle Wohnhaus des Beschwerdeführers an der Adresse G._______, [...]) werde für die Lebenspartnerin und ihr Kind mit- vermietet (SAK-act. 51, S. 11 ff.). Im Mietvertrag vom 22. November 2017 (mit Mietbeginn per 1. Januar 2018, ausgestellt für eine Mietdauer von zwei Jahren), welcher den gleichen Mietgegenstand betraf, waren die Lebens- partnerin und die Tochter demgegenüber noch nicht namentlich als Mitbe- wohnerinnen erwähnt worden (SAK-act. 28, S. 2 ff.). Am 10. Dezember 2021 bestätigte der Vermieter des Beschwerdeführers ferner (in einem Schreiben, das die Handschrift des Beschwerdeführers trägt), dass die Le- benspartnerin und die Tochter seit dem 13. Dezember 2017 durchgehend Mieterinnen an der Adresse des Beschwerdeführers seien (BVGer-act. 9). Schliesslich ist auf der Krankenversicherungspolice vom 6. Februar 2020 für die Pflegetochter eine andere Adresse als jene des Beschwerdeführers vermerkt, nämlich vermutlich jene der Grossmutter (vgl. SAK-act. 62, S. 2 und BVGer-act. 9, 13, 15 und 21, Beilage ‘Krankenkasse Mama’). Unter Hinweis auf die geschilderten Widersprüche betreffend Wohnsitz des Pflegekindes forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde- führer zur Klärung und Einreichung weiterer Belege auf (z.B. Bescheini- gungen der Schule oder der Krankenkasse, welche die Wohnadresse des Pflegekindes nennen, oder ein «Certified Form of Particulars of Civil Re- gistration from Registration Database» zu dessen Wohnadresse unmittel- bar vor Dezember 2018). Dabei hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass massgebend sei, wo die Pflegetochter kurz vor Dezember 2018 gewohnt habe (BVGer-act. 20). In der darauf folgenden Antwort vom 10. April 2023 beschränkte sich der Beschwerdeführer dann aber auf folgende Behaup- tungen (BVGer-act. 21): Die Situation vor dem 1. Dezember 2020 sei nicht relevant, weil er erst ab dann Ansprüche geltend mache. Die Pflegetochter
C-3143/2021 Seite 14 lebe seit März 2017 bei ihnen (d.h. bei ihm und seiner Lebenspartnerin). Er, der Beschwerdeführer, habe seine Lebenspartnerin und deren Tochter erst in (...) angemeldet, als die AHV im August 2020 von ihm Unterlagen verlangt habe. Vorher seien diese noch in (...) (recte wohl: [...] [vgl. BVGer- act. 15, Beilage 1, und SAK-act. 51, S. 6]) angemeldet gewesen. Es sei (aufgrund der grossen Entfernung) gar nicht möglich, dass die Pflegetoch- ter bei ihrer Grossmutter in (...) (recte wohl: [...]) wohne und in (...) zur Schule gehe. Der Eingabe vom 10. April 2023 legte der Beschwerdeführer zwei (notariell beglaubigte) Erklärungen vom 12. April 2023 bei, in denen er und seine Lebenspartnerin insbesondere erklärten, die Pflege-(Tochter) lebe seit dem 13. Dezember 2017 mit ihnen an der jetzigen Wohnadresse. 5.2.3 Gestützt auf die Bestätigung «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» vom 11. August 2020 (SAK- act. 51, S. 2 und 3), wonach die Pflegetochter und ihre Mutter am 11. Au- gust 2020 (dem Ausstellungsdatum der Bestätigung) in das Haus des Be- schwerdeführers gezogen seien, den Mietvertrag vom 18. November 2019 (mit Mietbeginn per 1. Januar 2020; SAK-act. 51, S. 11), der erstmals die Pflegetochter und ihre Mutter als Mitbewohnerinnen erwähnt, und die Le- bensbescheinigung vom 26. Juni 2020, die als Adresse des Kindes jene des Beschwerdeführers nennt (SAK-act. 51, S. 1), erscheint es als über- wiegend wahrscheinlich, dass die Pflegetochter seit dem Jahr 2020 mit ih- rer Mutter und dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt in (...) zusam- menlebt. Hingegen fehlen jegliche Belege, dass dies bereits im Jahr 2018 (bzw. vor Dezember 2018) der Fall gewesen wäre. Die Angaben des Be- schwerdeführers, seiner Lebenspartnerin und des Vermieters (in BVGer- act. 9 und 21) erscheinen als blosse, für sich besehen nicht beweiskräftige Parteibehauptungen. Zwar könnte der Umstand, dass das Kind wohl seit Mai 2018 die (Schule) F._______, die in der Nähe des Wohnorts des Be- schwerdeführer liegt, besucht (vgl. Zahlungsbestätigungen der Schule mit Daten ab 15. Mai 2018 [BVGer-act. 9, Beilage; Übersetzung in BVGer-act. 15, Beilage], Zutrittskarten für den Beschwerdeführer und die Lebenspart- nerin zur Schule der Pflegetochter mit Ausstellungsdatum 16. Mai 2018 [BVGer-act. 9], ‘enrollment date’ 16. Mai 2018 auf der Schulbestätigung vom 23. Dezember 2021 und vom 17. Juli 2020 [BVGer-act. 9; SAK-act. 50]), darauf hindeuten, dass die Pflegetochter seither beim Beschwerde- führer wohnt. Der Beschwerdeführer legte aber nicht dar, weshalb das Mädchen die Schule gewechselt und welche Schule sie vor dem Frühjahr 2018 besucht hatte (falls das Mädchen bereits im Jahr 2017 zum Be- schwerdeführer gezogen wäre, wie dieser behauptet, hätte sie immerhin mehrere Monate dort verbracht, bis zum Schulbeginn im Mai 2018 an der
C-3143/2021 Seite 15 F._______). Entsprechende Belege von offizieller oder unabhängiger Seite wurden nicht beigebracht. Vielmehr liegen zur Wohnadresse des Kindes im Jahr 2018 weder Bestätigungen der Schule noch von Versicherungsge- sellschaften noch von amtlicher Seite vor, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Erfordernis, entsprechende Unterlagen beizubringen, aufmerksam gemacht wurde (BVGer-act. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht einmal in sich selber wi- derspruchsfrei und konsistent. So gab dieser im August 2020 an, die Pfle- getochter befinde sich seit 2012 bei ihm in Pflege (SAK-act. 49, S. 2), wäh- rend er in weiteren Eingaben einmal den März 2017 (BVGer-act. 21 und E- Mail vom 4. Oktober 2020 in SAK-act. 54) und einmal den Dezember 2017 (BVGer-act. 21, Beilagen [Bestätigungen vom 12. April 2023]) als massge- bendes Datum des Zusammenzugs mit der Pflegetochter nannte. Der Be- schwerdeführer hat weder die entsprechenden Widersprüche kommentiert (obschon er ausdrücklich auf die Differenzen in den Akten aufmerksam ge- macht und um Klärung gebeten wurde; BVGer-act. 20) noch anderweitig Angaben gemacht, denen klar entnommen werden kann, wann die Pflege- tochter zu ihm gezogen ist. Ebenso blieb ungeklärt, weshalb der Beschwer- deführer der Krankenkasse den Wohnortswechsel seiner Pflegetochter jahrelang verschwiegen hat. Seine Erklärung, wonach es eine gemein- same Police gegeben habe, als die Pflegetochter mit der Grossmutter zu- sammengelebt habe, welche im März 2017 dann (einfach) weitergelaufen sei (BVGer-act. 21), überzeugt nicht, da er andernorts angab, die Kranken- kassenpolice sei jedes Jahr erneuert worden (BVGer-act. 9). Ohnehin lässt es sich nicht nachvollziehen, warum die Pflegetochter von der Grossmut- ter, bei der sie offensichtlich einen Grossteil ihrer Kindheit verbracht hat, weggezogen ist und die Schule gewechselt hat; und dies viele Jahre nach- dem ihre Mutter, welche im Übrigen angeblich seit 2013 nicht erwerbstätig ist (BVGer-act. 21), zum Beschwerdeführer gezogen ist. Der Beschwerde- führer hat offenbar per 1. Januar 2018 das (geräumige) Wohnhaus an der jetzigen Adresse gemietet (SAK-act. 24, 28). Dies könnte als Hinweis ge- wertet werden, dass sich die Wohnsituation des Beschwerdeführers ab dann verändert hat. Dies bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor, wobei der Mietbeginn zeitlich ohnehin nicht mit dem behaupteten Zuzug der Pfle- getochter (im März oder Dezember 2017) übereinstimmen würde. 5.2.4 Zusammenfassend ergeben die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage der Hausgemeinschaft mit der Pflegetochter kein schlüssiges Gesamtbild. Trotz der zugestanden erschwerten Beweisbarkeit des Wohn- sitzes nach den thailändischen Vorschriften und Gepflogenheiten (vgl.
C-3143/2021 Seite 16 dazu Urteil des BVGer C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.5) kann weder mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Pflegetochter bereits im Jahr 2018 beim Beschwerdeführer wohnte, noch kann mit dem erforderlichen Beweisgrad angenommen werden, dass sie damals noch bei ihrer Grossmutter oder andernorts lebte. Bei dieser ungenügenden Beweislage ist folglich zu Un- gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, wollte doch dieser aus dem unbewiesenen Sachverhalt das Recht auf eine Kinderrente für die Pflegetochter ableiten (vgl. dazu Urteile des BVGer C-6785/2015 vom 3. Februar 2017 E. 5.4 und C-2220/2013 vom 26. März 2014 E. 6.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist das Bestehen eines Pflegeverhältnisses aber auch aus weiteren Gründen zu verneinen (siehe hiernach E. 5.3 ff.). 5.3 In einem zweiten Schritt ist die Voraussetzung der Bestreitung des Le- bensunterhalts des Pflegekindes zu prüfen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht in diesem Zusammen- hang unter anderem eine Zahlungsbestätigung der Krankenversicherung (H.) ein, wonach ausschliesslich er, der Beschwerdeführer, seit 2016 die Versicherung des Pflegekindes bezahle, sowie ‘Berichte’ der Schule des Pflegekindes über erhaltene Zahlungen (BVGer-act. 9; Über- setzung in BVGer-act. 15, S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer in der Folge die Möglichkeit ein, zu belegen, dass er die Zahlungen für die Schule selbst getätigt hat, und weitere Belege (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Bankauszüge, Quittungen) für Zahlungen ein- zureichen, die er an den Lebensunterhalt des Mädchens geleistet hat und weiterhin leistet (z.B. für Kleidung, Nahrungsmittel, Coiffeur [BVGer-act. 20]). Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Folge darauf, erneut eine Zahlungsbestätigung der Krankenversicherung (H.) einzureichen, welche wiederum den Vermerk trägt, dass ausschliesslich der Beschwer- deführer seit 2016 diese Versicherung bezahle (BVGer-act. 21). Diese Be- stätigung entspricht, abgesehen von der Bemerkung hinsichtlich der neuen Police ab 1. Februar 2022 für die Pflegetochter, wortwörtlich dem im Be- schwerdeverfahren schon einmal eingereichten, damals allerdings noch undatierten Beleg (vgl. BVGer-act. 9). Sodann reichte der Beschwerdefüh- rer notariell beglaubigte Erklärungen von ihm und seiner Lebenspartnerin ein, wonach er für den Unterhalt der Pflegetochter monatlich rund Fr. 1'000.- bezahle, wobei die Lebenspartnerin bestätigte, dass sie den ent- sprechen Betrag für den Unterhalt ihrer Tochter erhalte (BVGer-act. 21,
C-3143/2021 Seite 17 Beilagen). Der Beschwerdeführer erklärte weder, dass er diese Zahlungen in Bar leiste, noch legte er Bankauszüge oder Kreditkartenabrechnungen vor, die seine Zahlungen belegen. Er verfügt aber nachweislich sowohl über eine Kreditkarte (vgl. Bestätigung der Krankenkasse in BVGer-act. 21, wonach er diese mit Kreditkarte bezahle) als auch über ein Postkonto, auf das die AHV-Altersrente überwiesen wird (SAK-act. 45, S. 8). Ohnehin würde aber auch der Nachweis allein, dass der Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin monatlich Fr. 1'000.- bezahlt, nicht ausreichen, um zu be- legen, dass diese Zahlungen für den Unterhalt der Pflegetochter bestimmt sind (die Zahlungen könnten z.B. auch als Arbeitsentgelt für die nicht er- werbstätige Lebenspartnerin gedacht sein oder für deren Lebensunterhalt verwendet werden). So versäumte es der Beschwerdeführer, konkret aus- zuführen, welche Ausgaben ihm für den Unterhalt seiner Pflegetochter ent- stehen. Insbesondere fehlen aber jegliche Belege, dass der Beschwerde- führer die Schulkosten der Pflegetochter selbst bezahlt. Die eingereichten Bestätigungen der Schule des Pflegekindes über erhaltene Zahlungen (BVGer-act. 9, Beilage; Übersetzung in BVGer-act. 15, Beilage 3) enthal- ten nämlich keine Angaben darüber, wer diese in welcher Form leistete. Der Beschwerdeführer reichte auch in diesem Zusammenhang weder Quit- tungen, noch Bankauszüge noch anderweitige Bestätigungen ein, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ihn auch diesbezüglich klar zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert und sogar mögliche Belege konkret genannt hatte (vgl. BVGer-act. 20). Insgesamt finden sich, abgesehen von der Be- zahlung der Krankenversicherung (wiewohl auch in diesem Zusammen- hang Kreditkartenabrechnungen fehlen), keine Belege dafür, dass der Be- schwerdeführer Unterhaltskosten für die Pflegetochter bezahlt hätte, ob- wohl die Belegbarkeit insbesondere für die Schulgebühren, die Zahlungen an die Lebenspartnerin oder die Ausgaben des Haushalts für die Pflege- tochter im Allgemeinen hätte möglich sein müssen (z.B. Quittungen für Bar- zahlungen, Banküberweisung, Kreditkartenabrechnungen), zumal der Be- schwerdeführer nachweislich über eine Kreditkarte und ein Postkonto ver- fügt. Die grundsätzliche Belegbarkeit wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer klar darauf aufmerksam gemacht hat (vgl. dazu Ur- teil des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5.2.1), dass dieser darlegen muss, welche Unterhaltspositionen seiner Pflegetochter er selbst bezahlt, und dass er entsprechende Belege einzureichen hat, wobei mög- liche Beweismittel ausdrücklich genannt wurden (BVGer-act. 20). Dabei ist rechtsprechungsgemäss ohne weiteres davon auszugehen, dass für
C-3143/2021 Seite 18 Ausgaben für Schule, Versicherungen, Arztrechnungen, Haushaltskosten und Unterhaltskosten auch in Thailand Belege zumindest teilweise erhält- lich sind (Urteile des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5.2.5, unter Hinweis auf BVGer C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer, den diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, hat aber weder ausreichend substantiiert dargetan, welche Unterhaltspositio- nen seiner Pflegetochter er finanziert, noch Belege eingereicht, die aufzei- gen, dass er selber und nicht seine Ehefrau oder Dritte für den Unterhalt seiner Pflegetochter aufkommen. Bei dieser ungenügenden Beweislage ist folglich wiederum zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, wollte doch dieser aus dem unbewiesenen Sachverhalt das Recht auf eine Kinderrente für seine Pflegetochter ableiten. Die Voraussetzung der Be- streitung des Lebensunterhalts der Pflegetochter ist demzufolge ebenfalls nicht erfüllt. 5.4 In einem dritten Schritt wäre die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnis- ses zu prüfen. Der Beschwerdeführer gab am 4. Oktober 2020 an (SAK- 54, S. 1), dass der leibliche Vater der Pflegetochter keine Alimente bezahle. Es bestehe kein Kontakt zum Vater. Dieser sei mit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nie verheiratet gewesen. Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht. Trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts machte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren relevanten An- gaben (vgl. BVGer-act. 20 f.). Nach thailändischem Recht haben jedenfalls Vater und Mutter zum Unterhalt des Kindes beizutragen und dürfte es nicht ausgeschlossen sein, dass Väter auch für nicht ehelich geborene Kinder Unterhaltsbeiträge leisten, sofern sie die Kinder anerkannt haben (vgl. ALE- XANDER BERGMANN/MURAD FERID/ DIETER HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Thailand, Abschnitt 7. Kindschaftsrecht/Unterhalt und Sec 1547, 1561, 1564, 1598/38; < https://der-farang.com/de/pages/law-lounge-95 > und < https:// www.siam- legal.com/legal_services/Child-Support-in-Thailand.php >; je abgerufen am 12. Juni 2023). Dabei könnte die Tatsache, dass das Pflegekind den Nachnamen seines Vaters trägt (SAK-act. 51, S. 4) immerhin auf eine An- erkennung hindeuten, ansonsten der Name des Vaters grundsätzlich nur bei verheirateten Eltern weitergegeben wird (< Personenstandsrecht - Fa- milienname des Kindes nach ausländischem Recht - T >; abgerufen am 12. Juni 2023). Ob das Pflegeverhältnis vorliegend unentgeltlich ist, kann allerdings offen bleiben, da die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflegekindverhältnisses kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. hiervor E. 4.2.7).
C-3143/2021 Seite 19 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ku- mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflege- kindverhältnisses im Sinne von Art. 22 ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat (so auch Urteil des BVGer C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.5.1). Weder wurde das Bestehen einer Hausgemeinschaft mit dem Pflegekind dargetan, noch wurden – trotz Nachfragen seitens des Bundes- verwaltungsgerichts – einschlägige beweistaugliche Unterlagen betreffend die Bestreitung des Lebensunterhalts der Pflegetochter beigebracht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3143/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3143/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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