Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3139/2019
Entscheidungsdatum
07.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3139/2019

Urteil vom 7. Dezember 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Nordmazedonien), vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung IVSTA vom 3. Juni 2019.

C-3139/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1961 geboren und ist nordmazedonischer (vormals: mazedonischer) Staatsangehöriger. In den Jahren 1982 bis 2003 lebte und arbeitete er in der Schweiz (mit einigen Unterbrüchen, während denen er Arbeitslosenentschädigung be- zog) als Telefonmonteur und leistete die entsprechenden obligatorischen AHV/IV-Beiträge (vgl. IK-Auszug in IV-act. 10-12). Am 31. Mai 2005 mel- dete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Er- wachsene an (IV-act. 2). B. B.a Mit zwei Verfügungen vom 5. April 2006 gewährte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 eine halbe Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente (IV-act. 31). Den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be- stätigte sie mit Mitteilung vom 8. Januar 2008 (IV-act. 52). Nach einer neu- erlichen Überprüfung des Rentenanspruchs bestätigte die kantonale IV- Stelle mit Mitteilung vom 30. März 2012 den bisherigen Invaliditätsgrad von 100 % unter Gewährung der bisher geleisteten Invalidenrenten (IV-act. 94). B.b Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Nordmazedo- nien verlegt hatte, überwies die kantonale IV-Stelle mit Schreiben vom 31. August 2015 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IV-act. 134 f.). Diese kündigte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. IV-act. 139) sowie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2016 (IV-act. 157) mit Vorbescheid vom 21. September 2016 an, er habe keinen Anspruch mehr auf schweizerische IV-Rentenleistun- gen (IV-act. 172). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 bestätigte die Vorinstanz, nach Prüfung des Einwands des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 173), ihren Vorbescheid und hob die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 auf (Beschwerdedossier C-704/2017, Beilage 2 zu act. 1 [Anm.: diese Verfügung liegt nicht in den von der Vorinstanz im vor- liegenden Verfahrens eingereichten Akten]; vgl. Beschluss vom 6. Dezem- ber 2016 in IV-act. 181).

C-3139/2019 Seite 3 B.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-704/2017, act. 1; IV-act. 190). Mit Urteil C-704/2017 vom 21. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung der wiedergewon- nenen Erwerbsfähigkeit vorgängiger Eingliederungsmassnahmen bedarf, oder ob es ihm ausnahmsweise trotz seines Alters und des langjährigen Rentenbezugs möglich sei, sich ohne Eingliederungsmassnahmen ins Er- werbsleben zu reintegrieren (Beschwerdedossier C-704/2017, act. 16; IV-act. 200). Dieses Urteil trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. Beschwerdedossier C-704/2017, act. 19). B.d In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 holte sie beim Beschwerdeführer zur Ak- tualisierung des Verfahrens einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision sowie medizinische Unterlagen ab dem 21. Oktober 2016 ein (IV-act. 206). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 18. Juli 2018 (IV-act. 210) sowie verschiedene medizinische Berichte (IV-act. 211-215) ein. Am 5. Septem- ber 2018 ersuchte die Vorinstanz den regionalen ärztlichen Dienst F._______ (nachfolgend: RAD) um Angabe der medizinischen Elemente, welche für eine Selbsteingliederung sprächen (IV-act. 217). Diesbezüglich nahm RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für allgemeine Medizin, am 12. September 2018 Stellung (IV-act. 218). Mit Anfrage vom 14. September 2018 erkundigte sich die Vorinstanz ausserdem beim RAD-Psychiater, ob aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D. der Fall abschlies- send beurteilt werden könne sowie ob die Selbsteingliederung zumutbar sei (IV-act. 219). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 bejahte RAD- Psychiater Dr. med. E._______ die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (IV-act. 220). B.e Mit Schreiben (Delegationsauftrag) vom 8. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die kantonale IV-Stelle, im Rahmen der Verwaltungshilfe eine berufsberaterische Einschätzung des Eingliederungsbedarfs durchzufüh- ren und ihr die entsprechende Stellungnahme zuzustellen (IV-act. 224). Die kantonale IV-Stelle antwortete am 22. März 2019, sie habe die Delegation abgeschlossen. Detailliertere Angaben fänden sich im beiliegenden Case Report, Eintrag vom 21. März 2019 (IV-act. 232). Im Eintrag vom 21. März 2019 beantwortete die Berufsberaterin G._______

C-3139/2019 Seite 4 die Fragen der Vorinstanz gemäss dem Delegationsauftrag vom 8. Januar 2019 (IV-act. 233). B.f Mit Vorbescheid vom 2. April 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, aufgrund der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle seien vorliegend nicht zwingend Eingliederungsmassnahmen erforderlich zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit. Die Rente sei daher zu Recht ab dem

  1. Februar 2017 eingestellt worden (IV-act. 234). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid (IV-act. 236). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwältin Claudia Hazeraj, mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die Ver- fügung vom 3. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2017 weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Unter dem Eventualstand beantragte er, die Angelegenheit sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unent- geltlichen Verbeiständung (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ord- nete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Hazeraj als gericht- lich bestellte Anwältin bei (BVGer-act. 18). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen (IV-act. 17) F. Mit Replik vom 29. Juni 2020 erneuerte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeanträge (BVGer-act. 20). G. Mit Duplik vom 31. August 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas- sung sowie den darin gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 21).

C-3139/2019 Seite 5 H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem dem Beschwerdeführer ausserdem mit Verfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Juni 2019. Mit dieser hat die Vorinstanz – nach Vor- nahme ergänzender Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018 – festge- stellt, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei zu Recht ab dem

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  1. Februar 2017 eingestellt worden, da vorliegend nicht zwingend Einglie- derungsmassnamen zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfä- higkeit erforderlich seien. Der Beschwerdeführer beantragt seinerseits die Aufhebung der Renteneinstellung und die Weiterausrichtung der bisheri- gen Rentenleistungen, da er seine wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit nicht ohne Eingliederungsmassnahmen verwerten könne. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die dem Beschwerdeführer bisher geleistete Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 eingestellt werden durfte mit der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung, dass ihm die Verwertung seiner wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit ohne vorgängige Eingliederungs- massnahmen zumutbar sei. Die Fragen des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers demgegenüber hat das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil C-704/2017 vom 21. Februar 2018 bereits rechtskräftig entschieden, weshalb diese vorliegend nicht erneut zu prüfen sind.

3.1 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und lebt in Nordmazedonien, weshalb vorliegend das Abkommen vom 9. De- zember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nach- folgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehö- rigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Sozialversicherungsab- kommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invali- denversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich demnach die vorliegend zentrale Frage der Zumutbarkeit der Verwer- tung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit sowie die Zulässigkeit der Aufhebung der bisherigen Rentenansprüche des Beschwerdeführers aus- schliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass

C-3139/2019 Seite 7 der Verfügung vom 3. Juni 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Für den Beschwerdeführer besteht keine staatsver- tragliche abweichende Regelung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1 hier- vor). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-3139/2019 Seite 8 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in- wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti- onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er- zielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

C-3139/2019 Seite 9 Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens- alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer all- gemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits- struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, berufli- cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 m.w.H.). 4.6 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt sodann davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Prüfung der Frage nach der (zukünftigen) Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähig- keit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht. Dies bedingt das Vorliegen rechtsgenüglicher medizinischer Unterlagen, die diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.2 f.). 4.7 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revi- sions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst- eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliede- rung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch- theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan- strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile des Bun- desgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). 4.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

C-3139/2019 Seite 10 Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.9 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli- nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli- chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt- tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu- mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin- weisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.10 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

C-3139/2019 Seite 11 somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.11 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsex- terne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein exter- nes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 5. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Rückweisungsentscheid C-704/2017 vom 21. Februar 2018 die wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht bestätigt (E. 9.8). Den- noch hat es die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 vorgenommene revisionsweise Rentenaufhebung als bundesrechtswidrig bezeichnet, da die Vorinstanz eine vorgängige Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführers möglich ist, die wiedergewonnenen Erwerbsfähig- keit ohne Eingliederungsmassnamen zu verwerten, unterlassen hat (E. 10.5), obschon eine solche Prüfung aufgrund des fortgeschrittenen Al- ters des Beschwerdeführers (von im Zeitpunkt der vorgesehenen Renten- aufhebung 55 Jahren), des langen Rentenbezugs (von 16 Jahren) und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (von 13 Jahren) erforderlich gewe- sen wäre (E. 10.3 ff.). Es hat daher die Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiederge- wonnenen Erwerbsfähigkeit vorgängiger Eingliederungsmassnahmen be- darf, oder ob es ihm ausnahmsweise trotz seines Alters und des langjähri- gen Rentenbezugs möglich ist, sich ohne Eingliederungsmassnahmen ins

C-3139/2019 Seite 12 Erwerbsleben zu reintegrieren, und anschliessend neu über den Renten- anspruch verfüge. Die durch die Vorinstanz gemäss bundesverwaltungs- gerichtlichem Rückweisungsauftrag nachgeholten Abklärungen hinsicht- lich der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers sowie ihre gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerun- gen – insbesondere mit Blick auf die vorliegend streitige revisionsweise Rentenaufhebung (vgl. E. 2 hiervor) – sind nachfolgend durch das Bundes- verwaltungsgericht zu überprüfen. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Abklärungen der kantonalen IV-Stelle seien zur Verwertung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zwingend Eingliede- rungsmassnahmen erforderlich. So halte die Berufsberaterin der kantona- len IV-Stelle mangels eines subjektiven Eingliederungswillens des Be- schwerdeführers jede Massnahme in der Schweiz für nicht zielführend. Die Restarbeitsfähigkeit könne dieser daher ohne weitere Eingliederungs- massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, so zum Beispiel in Tätigkeiten in der Industrie, als Hausmeister/Aufseher in einem Park oder Museum, in privaten Sicherheitsdiensten, als Kantinenmitarbei- ter, als Magaziner/Lagerist, Kurier oder Bote. Ausserdem habe der Gutach- ter Dr. med. C._______ anlässlich der Begutachtung vom 27. April 2016 bereits festgestellt, dass die objektivierbaren psychopathologischen Be- funde gar nicht bis maximal sehr leicht ausgeprägt seien. Das Bundesver- waltungsgericht habe gestützt darauf mit Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2018 festgehalten, dass seit dem 27. April 2016 keine Arbeits- unfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit mehr vorliege. Damit habe die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 einge- stellt (IV-act. 236). 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat die Vorinstanz zur Abklärung der Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen zur Verwertung der wie- dergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits je eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ und des RAD- Psychiaters Dr. med. E._______ sowie andererseits einen Bericht der Be- rufsberaterin der kantonalen IV-Stelle eingeholt. Die entsprechenden Ab- klärungsergebnisse sind nachfolgend zusammenfassend wiederzugeben. 5.2.1 Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 erklärte Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin des regionalen ärztlichen

C-3139/2019 Seite 13 Dienstes (nachfolgend: RAD), dem Beschwerdeführer sei die Selbstein- gliederung zumutbar, dies bereits aufgrund der klaren Feststellungen im Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juni 2016, wonach praktisch kein objektiver psychopathologischer Befund vorhanden sei, die Limitie- rung des Aktivitätsniveaus in allen Lebenslagen praktisch ausschliesslich auf die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers gründe und diesem eine Willensanstrengung zumutbar und tatsächlich möglich sei (IV-act. 218). 5.2.2 In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hielt RAD-Psychiater Dr. med. E._______ fest, der Gutachter habe dem Beschwerdeführer eine Dysthymie, als eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung, die sich auch als Folge sozialer Faktoren erklären lasse, attestiert. Obwohl eine Dysthymie keine Arbeitsunfähigkeit stricto senso verursache, so sei diese doch sehr lästig. Da der Beschwerdeführer jedoch seit jeher zu 50 % ar- beitsfähig gewesen sei – dass er diese Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt habe, sei unerheblich – könne davon ausgegangen werden, dass er immer hätte arbeiten können und nun, da es ihm besser gehe, einfach sein Ar- beitspensum aufstocken könne. Damit sei die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu bejahen (IV-act. 220). 5.2.3 Die Berufsberaterin der kantonalen IV-Stelle, G._______, verneinte alsdann in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 implizit das Erfordernis zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdefüh- rer. So zeige sich in den vorliegenden Akten durchgängig das Bild eines Versicherten, der wenig Interesse an einer beruflichen Eingliederung habe. Weder seien ein subjektiver Eingliederungswille noch eine Eigenleistung, die in Richtung Erwerbsarbeit ziele, erkennbar. Demgegenüber sei hinrei- chend erörtert, dass die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers im Vor- dergrund stehe. Zudem würden Persönlichkeitszüge beschrieben, die für eine berufliche Eingliederung wenig förderlich seien, gleichfalls wie krank- heitsfremde Gründe, welche die berufliche Eingliederung erschwerten. Der Beschwerdeführer habe vor vier Jahren seinen Lebensmittelpunkt nach Nordmazedonien verlagert und dort eine Routine entwickelt, die wenig Ge- meinsamkeiten mit der Realität der Schweizer Arbeitswelt habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorverfahren mit seiner Argumentation überdau- ernd darauf hingezielt habe, zu beweisen, dass er nicht arbeitsfähig sei, sei kaum anzunehmen, dass er seine Haltung im persönlichen Kontakt än- dern würde. Es müsse daher mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Eingliederungsmassnahmen nichts bringen würden, sondern im Gegenteil, für die IV weitere Kosten generieren würden. Der Versicherte würde Eingliederungsmassnahmen höchstwahrscheinlich nicht zielführend

C-3139/2019 Seite 14 nutzen, weshalb diese nicht sinnvoll seien. Die Berufsberatung schliesse sich daher der Meinung des Gutachtens an und bejahe die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Die Restarbeitsfähigkeit könne auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt ohne weitere Eingliederungsmassnahmen in folgen- den Tätigkeiten verwertet werden:

  • Tätigkeiten in der Industrie;
  • Tätigkeiten im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen: Haus- meister/Aufseher in Park oder Museum, private Sicherheitsdienste, Kanti- nenmitarbeiter;
  • Tätigkeit im Grosshandel: Magaziner/Lagerist, kleine Lieferungen mit einem Fahrzeug, interne Kurierdienste, Bote. Dabei könne der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Durchschnittseinkommen von Fr. 44'155.60 erzielen (IV-act. 233). 5.3 Beschwerdeweise rügt der Beschwerdeführer, die kantonale IV-Stelle habe nur sehr dürftige Abklärungen zur Frage der Zumutbarkeit der Selbst- eingliederung vorgenommen. Obwohl die Vorinstanz zumindest zu einem persönlichen Gespräch geraten habe, basiere die Stellungnahme der Be- rufsberaterin ausschliesslich auf den Akten. Die Berufsberaterin habe auf- grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage an- gebe, nicht arbeitsfähig zu sein, festgestellt, dass Massnahmen sinnlos wä- ren. Damit habe sie die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob sich der Beschwerdeführer trotz seines Alters selbst eingliedern könne, nicht beant- wortet. Die kantonale IV-Stelle verkenne, dass die von ihr erwähnte Selbst- limitierung des Beschwerdeführers, dessen Persönlichkeitszüge, welche die berufliche Eingliederung erschwerten, sowie auch die krankheitsfrem- den Gesichtspunkte vielmehr darauf hindeuteten, dass eine Selbsteinglie- derung kaum als zumutbar zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund ärztlicher Empfehlung entschlossen, in sein Heimatland zu- rückzukehren. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote in Nordmazedonien habe er dort keinerlei Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung, selbst wenn er Eingliederungsmassnahmen erhalten würde. Aufgrund sei- nes fortgeschrittenen Alters sowie der langen Arbeitsmarktabstinenz würde die berufliche Eingliederung in der Schweiz vermutlich ebenfalls scheitern. Überdies würde ihm aufgrund der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Indem das Bundesverwal- tungsgericht von einer "Restarbeitsfähigkeit" spreche, sei im Umkehr- schluss davon auszugehen, dass ein gewisser Gesundheitsschaden als

C-3139/2019 Seite 15 gegeben zu betrachten sei. Dieser widerspiegle sich in einer psychischen Komponente und greife ebenfalls auf die Persönlichkeitsstruktur des Be- schwerdeführers. Infolge seines hohen Alters, der psychischen Probleme, der andauernden ärztlichen Behandlung, der langen Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt sowie der Auslandsproblematik sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich selbst einzugliedern. Damit stehe ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. 5.4 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die beur- teilende Eingliederungsspezialistin sei zweifellos zur Schlussfolgerung ge- langt, dass beim Beschwerdeführer eine derart verfestigte Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung bestehe, dass eine subjektive Eingliede- rungsfähigkeit nicht gegeben sei, und dass dementsprechend jegliche Ein- gliederungsversuche aussichtslos wären. Damit habe sich sowohl aus me- dizinischer als auch aus eingliederungsfachlicher Sicht eindeutig und über- einstimmend bestätigt, dass beim Beschwerdeführer die subjektive Einglie- derungsfähigkeit respektive dessen Eingliederungswille fehle, so dass die IV-Stelle nicht verpflichtet sei, die Rente weiter auszurichten. Selbst wenn die beruflichen Abklärungen eine Eingliederungsfähigkeit ergeben hätten, müsste die Invalidenrente mangels versicherungsmässiger Voraussetzun- gen aufgehoben werden, da ansonsten eine Diskriminierung inländischer Versicherter eintreten würde, da diese bei mangelnder Eingliederungsbe- reitschaft mit einer Renteneinstellung rechnen müssten. Weiter sei die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu bejahen, da beim Be- schwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 7. Juni 2016 die objektiven psychopathologischen Befunde gar nicht bis maximal sehr leicht ausge- prägt seien und die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensberei- chen vollständig auf seiner Selbsteinschätzung beruhe, womit eine Wil- lensanstrengung zumutbar und tatsächlich möglich sei. Die Abstinenz vom Arbeitsleben beziehungsweise die Nichtverwertung der Restarbeitsfähig- keit sei folglich nicht invaliditätsbedingt gewesen, so dass darin auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu sehen sei. Bei der gegebe- nen Sach- und Rechtslage habe die Vorinstanz auf weitere Abklärungen im Sinne antizipierter Beweiswürdigung verzichten dürfen. 5.5 Replicando bestätigt der Beschwerdeführer seine in subjektiver Hin- sicht fehlende Eingliederungsfähigkeit. Dass die Vorinstanz deswegen keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen habe, gehe an der inte- ressierenden Rechts- und Sachverhaltsfrage vorbei. Die Selbsteingliede- rung betrachte die Vorinstanz als zumutbar, ohne dass sie diese Frage

C-3139/2019 Seite 16 durch ein ärztliches Gutachten geklärt hätte. Zu den Chancen einer Selbst- eingliederung nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Nordmaze- donien habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. 5.6 In ihrer Duplik ergänzt die Vorinstanz, die arbeitsmedizinischen As- pekte habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Rückweisungs- entscheid vom 21. Februar 2018 rechtskräftig entschieden. Insofern seien die Abklärungen der Frage der Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfä- higkeit nicht medizinischer Natur, sondern würden durch die Eingliede- rungsspezialisten der IV-Stelle gewährleistet. 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz für die Be- antwortung der Frage hinsichtlich der Erforderlichkeit von Eingliederungs- massnahmen zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Einschätzung der Berufsbe- raterin abstellt, wonach der Beschwerdeführer über keine subjektive Ein- gliederungsfähigkeit verfüge und Eingliederungsmassnahmen daher zwecklos wären. Daneben sieht die Vorinstanz jedoch auch in objektiver Hinsicht die die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben an, dies aufgrund der Stellungnahmen des RAD respektive der Angaben gemäss dem in den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juni 2016. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung ist von einem fehlenden Eingliederungs- willen beziehungsweise einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähig- keit nur dann auszugehen, wenn diese mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die ge- genüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus- sagen betreffend die Krankheitsüberzeugung beziehungsweise die Ar- beitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2 m.w.H.). Die von der kantonalen IV-Stelle delegationsweise mit der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers betraute Berufsberaterin G_______ hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und gestützt darauf in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 in einer nach- vollziehbaren Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen subjek-

C-3139/2019 Seite 17 tiven Eingliederungswillen aufweise. Für die entsprechende Schlussfolge- rung hat sie insbesondere das Verhalten sowie die Argumentation des Be- schwerdeführers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren berücksich- tigt, was gemäss der dargelegten Rechtsprechung zulässig ist. Ihre Schlussfolgerung gründet die Berufsberaterin sodann auf dem Umstand, dass in den Akten keine Eigenleistung des Beschwerdeführers, die in Rich- tung Erwerbsarbeit zielen würde, erkennbar sei. Diese Einschätzung der Berufsberaterin wird untermauert durch die Tatsache, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des Bundesverwal- tungsgerichts seit 13 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte (Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 10.4), dies obwohl er seit jeher in einer angepassten Verweisungstätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig galt (Ur- teil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5). Ausserdem teilt der Beschwerdeführer gemäss seiner Replik vom 29. Juni 2020 die Ansicht der Vorinstanz, dass bei ihm in subjektiver Hinsicht keine Eingliederungs- fähigkeit bestehe. Insgesamt ist damit die von der Vorinstanz angenom- mene fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal weder den vorliegenden Akten noch dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 entgegenstehenden Hinweise zu entnehmen sind und der Beschwer- deführer diese in seiner Replik ausdrücklich bestätigt. 6.2 Nachdem für die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Einschätzung der Berufsberaterin somit mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststand, dass beim Beschwerdeführer in subjektiver Weise der Eingliederungswille respektive die Motivation zur Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen fehlt, durfte sie diesbezüglich in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 119 V 344) auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Einladung des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Ge- spräch, verzichten. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Unrecht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nur dürftige Abklärungen vor- genommen. 6.3 Praxisgemäss darf bei einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfä- higkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditäts- fremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Einglie- derungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicher- ten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Einglie-

C-3139/2019 Seite 18 derungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der ver- sicherten Person (Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 m.w.H.). Dass beim Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht die Eingliederungsfä- higkeit nicht gegeben ist, würde nach der dargelegten Rechtsprechung be- reits ausreichen, um die revisionsweise Aufhebung der dem Beschwerde- führer bisher geleisteten Invalidenrente zu bestätigen. Aufgrund des durch die vorliegend angefochtene Verfügung vorgegebenen Anfechtungsgegen- standes (vgl. E. 2 hiervor) sowie angesichts des bundesverwaltungsge- richtlichen Rückweisungsauftrags vom 21. Februar 2018 (vgl. E. 5 hiervor) ist im Nachfolgenden darüber hinaus die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiedererlangten Erwerbsfähigkeit Eingliederungs- massnahmen bedarf, und damit die Frage der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht zu prüfen. 6.4 Zur Prüfung der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde- führers hat die Vorinstanz je eine Stellungnahme des RAD-Allgemeinme- diziners Dr. med. D._______ sowie des RAD-Psychiaters Dr. med. E._______ eingeholt. Diese RAD-Stellungnahmen erfüllen die Vorausset- zungen an beweiskräftige Berichte (vgl. E. 4.10 f.). Darin bejahen die RAD- Ärzte Dres. med. D._______ und E._______ die Zumutbarkeit der Selbst- eingliederung bereits aufgrund der Angaben des in den Akten liegenden Gutachtens vom 7. Juni 2016 sowie der Tatsache, dass der Beschwerde- führer seit jeher als zu 50 % arbeitsfähig galt und somit bei hypothetischer Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres sein Arbeitspensum hätte aufstocken können. Tatsächlich bescheinigte Dr. med. C._______ dem Beschwerdeführer in dem in den Akten liegenden Gutachten vom 7. Juni 2016 eine medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewälti- gung der ausschliesslich subjektiven Einschränkungen in allen vergleich- baren Lebensbereichen sowie der nichtkrankheitsbedingten weiteren Fak- toren (IV-act. 157; vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 7.1 Abs. 6). Auf diese gutachterliche Einschätzung kann gemäss Erwä- gung 8.4 des rechtskräftigen Rückweisungsentscheids C-704/2017 vom 21. Februar 2018 abgestellt werden. Ausserdem bescheinigten die der Rentenzusprache im Jahr 2006 zugrundeliegenden Arztberichte dem Be- schwerdeführer bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensan- gepassten, geschützten Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1 und 5.2, jeweils letzter Satz). Hätte der Beschwer- deführer diese damalige Arbeitsfähigkeit effektiv verwertet, so wäre er im Zeitpunkt der Verbesserung seines Gesundheitszustandes von April 2016

C-3139/2019 Seite 19 zumindest teilweise bereits in den Arbeitsmarkt integriert gewesen, was die zusätzliche Verwertung der wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit er- leichtert hätte. Die entsprechende Argumentation des RAD-Psychiaters (vgl. vorangehend E. 5.2.2) leuchtet daher ein. Die im Rückweisungsent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018, Erwägung 10.4, erwähnte lange Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist entsprechend als nicht invaliditätsbedingt zu werten und steht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – in objekti- ver Hinsicht nicht einer Selbsteingliederung des Beschwerdeführers entge- gen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 Abs. 2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in jenem Entscheid die vom Beschwer- deführer geschilderte Lebensführung in vielerlei Hinsicht in Frage gezogen hat. Insbesondere erachtete es den vom Beschwerdeführer behaupteten vollständigen sozialen Rückzug als unglaubwürdig an (Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 9.2 Abs. 2). Der Beschwerdeführer verfügte somit offenbar über weit mehr Ressourcen zur Selbsteingliede- rung, als dieser gegenüber der abklärenden Verwaltung zugestand. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Fähigkeit des Beschwerdefüh- rers zur Selbsteingliederung in objektiver Hinsicht als gegeben erachten. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde- führer zur Verwertung seiner wiedererlangten Arbeitsfähigkeit keiner Ein- gliederungsmassnahmen bedarf, auf welche er gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohnehin keinen Anspruch hätte (vgl. BGE 145 V 266), da es ihm in objektiver Hinsicht zuzumuten ist, sich selbst einzuglie- dern. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die hohe Arbeitslosenquote in Nordmazedonien mache es ihm in objektiver Hinsicht unmöglich, sich in die Arbeitswelt zu integrieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Wohn- sitz der versicherten Person im Ausland der Vergleich von Validen- und In- valideneinkommen auf ein und demselben Arbeitsmarkt zu erfolgen hat (BGE 110 V 273). Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. vorangehend E. 4.4 und E. 4.5 erster Satz) ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. Ohnehin verunmöglichen die Unterschiede in den Lohnni- veaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern einen objek- tiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hin- weg (BGE 110 V 273; Urteile des BVGer 8C_1043/2009 vom 15. April 2010

C-3139/2019 Seite 20 E. 4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 m.w.H.). Dass der Be- schwerdeführer in Nordmazedonien lebt, ist daher für die Frage der Ver- wertbarkeit seiner wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit ohne Belang. 6.6 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines fortge- schrittenen Alters sowie der langen Arbeitsmarktabstinenz würde die be- rufliche Eingliederung in der Schweiz vermutlich ebenfalls scheitern. Über- dies würde er für eine erneute Einreise in die Schweiz infolge einer zu be- fürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit vermutlich keine Bewilligung erhalten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Telefonmonteur gearbeitet hat. Gemäss dem rechtskräftigen Rückwei- sungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Feb- ruar 2018, Erwägung 9.8, ist ihm die Ausübung dieser Tätigkeit oder alter- nativ einer einfachen Verweisungstätigkeit (Hilfsarbeit) wieder vollzeitig zu- mutbar. In diesem Zusammenhang anerkennt der Beschwerdeführer in der Ziffer 12 seiner Beschwerde namentlich, dass die von der Vorinstanz als ihm zumutbar betrachtete Tätigkeit als Parkaufseher vorstellbar sein möge. Nachdem gemäss der Rechtsprechung Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des BGer 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3 m.w.H.) spielt das fort- geschrittene Alter des Beschwerdeführers für die vorliegende Frage der Eingliederungsfähigkeit keine ausschlaggebende Rolle. Zur langen Ar- beitsmarktabstinenz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der vo- rangehenden Erwägung 6.4 ausgeführt, dass diese als nicht invaliditätsbe- dingt einzustufen ist und daher nicht als Grund für eine fehlende Verwert- barkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann. Schliesslich spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten würde, da es sich bei der Prüfung der (objektiven) Verwertbarkeit seiner wiedergewonnenen Arbeits- fähigkeit – mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit – um eine Frage bloss theoretischer Natur handelt. 6.7 Ferner behauptet der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsge- richt spreche von einer "Restarbeitsfähigkeit", was sich im Umkehrschluss zeige, dass trotz der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ein gewisser Ge- sundheitsschaden als gegeben zu betrachten sei. Tatsächlich hat vorlie- gend die Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 den Begriff der "Restarbeitsfähigkeit" (anstelle jenes der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit) verwendet. Die Vorinstanz hat ihrerseits in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht die Berufsberaterin zitiert und damit auch

C-3139/2019 Seite 21 den von ihr verwendeten fraglichen Begriff übernommen. Das Bundesver- waltungsgericht hat dagegen im heute rechtskräftigen Rückweisungsent- scheid C-704/2017 vom 21. Februar 2018, Erwägung 9.8, abschliessend festgehalten, dass gestützt auf die in jenem Verfahren eingeholte RAD- Stellungnahme vom 1. Juli 2016 davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer sowohl in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten seit dem 27. April 2016 voll arbeitsfähig sei. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem teilweise verwendeten Begriff der Restarbeitsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Insgesamt hat die Vorinstanz den bundesverwaltungsgerichtlichen Rück- weisungsauftrag vom 21. Februar 2018 hinreichend umgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war für die Frage der Eingliede- rungsfähigkeit kein erneutes medizinisches Gutachten erforderlich, nach- dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2018 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf- grund des Gutachtens vom 7. Juni 2016 sowie der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2016 bereits rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 9.8). Da damit auch die arbeitsmedi- zinischen Aspekte der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschlies- send geklärt waren, fiel die ergänzende Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit in den Fachbereich der Berufsbera- tung (vgl. vorangehend E. 4.3). Aufgrund der Ergebnisse der durch die Vorinstanz ergänzend durchgeführten Abklärungen sowie der weiteren vor- liegenden Akten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwer- deführer zur Verwertung seiner wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit keiner Eingliederungsmassnahmen bedarf, nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer die in den Erwägungen 8.4 und 9.8 des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018 festgestellte volle Arbeitsfähigkeit seit dem 27. April 2016 sowohl in seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten ohne Weiteres anzurechnen. Da bereits aufgrund des fehlenden subjektiven Eingliederungswillens des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz am 16. Dezember 2016 verfügte Rentenaufhebung gerechtfertigt war (vgl. vorangehend E. 6.3 Abs. 2), erübrigen sich vorlie- gend weitere Ausführungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer theo- retisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten, in welche er sich (auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters; vgl. E. 6.6) ohne Einglie- derungsmassnahmen selbständig eingliedern könnte. Ebenso erübrigt sich

C-3139/2019 Seite 22 unter diesen Umständen die Prüfung eines Abzugs vom Tabellenlohn, dies umso mehr, als der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu einem sol- chen keine eventualiter dargelegten Gründe vorbringt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer unter anderem zumutbaren vollzeitigen Ausübung sei- ner angestammten Tätigkeit, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen ren- tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (zum Verzicht auf einen be- zifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentver- gleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 m.w.H.). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zu keiner Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG e contrario; E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit ihrer Verfügung vom 16. De- zember 2016 die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Invaliden- rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a) aufgehoben. Die diese Verfügung bestätigende angefochtene Ver- fügung vom 3. Juni 2019 ist daher zu schützen. Die Beschwerde vom 20. Juni 2019 ist entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Indes wurde ihm im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung bewilligt (Sachverhalt Bst. D). Damit sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'800.– auszurichten (inkl. Barauslagen). Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Er- satz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3139/2019 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-3139/2019 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

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  • Art. 49 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
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