Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3102/2020
Entscheidungsdatum
30.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3102/2020

Urteil vom 30. November 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 12. Mai 2020.

C-3102/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene, in Frankreich wohnhafte ungarisch-schweize- rische Doppelbürger A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwer- deführer) ist gelernter Hochbauzeichner EFZ (mit zusätzlichem Diplom als Kaufmann und Bürofachdiplom des Verbandes Schweizerischer Handels- schulen VSH), war in der Schweiz als Graphiker sowie zuletzt als Bauleiter tätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle B._______ [IVB.-act.] 16; 93; 108; 118; 135; 151; 153 f.; 174; 188.66; 232). B. B.a Im Jahre 1977 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er sich u. a. am linken Knie eine komplexe Kniebinnenverletzung mit äusserer Kontusions- marke zuzog, die am 9. September 1977 mittels komplexer Bandrekon- struktion operiert werden musste (IVB.-act. 12.5 S. 18, 20 und 25). Mit Verfügung vom 29. Dezember 1978 sprach die Unfallversicherung C._______ dem Versicherten eine UVG-Invalidenrente von 10% ab 13. Juni 1978 zu (IVB.-act. 12.5 S. 1). B.b In der Folge erlitt der Versicherte im Zeitraum von 1982 bis 2008 meh- rere Rückfälle am linken Knie, die operativ behandelt wurden: Operation am 1. März 1983 mittels hinterer Kreuzbandplastik wegen erneuter Insta- bilität des hinteren Kreuzbandes, Operation am 13. Dezember 2002 mittels Shaving, Meniscectomie medial und lateral wegen Knieschmerzen medial, Operation am 25. Januar 2005 mittels Teilmeniskektomie, Plicaresektion links sowie offener Resektion eines Gelenkkapselganglions medial und schliesslich arthroskopische Teilmeniskektomie des Hinterhorns medial und Gelenkstoilette am 20. Februar 2008 (IVB.-act. 4. S. 4; 12.2 S. 1; 12.3 S. 6 f.; 51.1 S. 48; 144.45; 224 S. 19). Nach der Operation am 20. Februar 2008 stellte die Unfallversicherung C._______ mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (IVB.-act. 138.30) die Übernahme der Heil- kosten ein und sprach dem Versicherten zusätzlich zur UVG-Invalidenrente von 10% eine Integritätsentschädigung von 20% zu, welche durch das Kantonsgericht D. bestätigt wurde (IVB._______-act. 117 S. 3; 123; 149.4 S. 1 ff.). B.c Am 15. August 2008 zog sich der Versicherte beim Versuch, das ab- gestellte, kippende Motorrad zu halten, am rechten Ellenbogen eine Bi-

C-3102/2020 Seite 3 zepssehnen(teil)ruptur rechts zu, die am 17. September 2008 refixiert wer- den musste, wodurch er vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 zu 100% arbeitsunfähig war (IVB.-act. 126; 128 S. 2 ff; 130 S. 2; 130 S. 12; 182 S. 4; 199 S. 5). Am 27. April 2009 erfolgte wegen eines Logensyndroms am Oberarm rechts (Druckanstieg innerhalb des Muskel- kompartimentes) operativ eine Logenspaltung sowie Neurolyse des Ner- vus medianus (IVB.-act. 130 S. 5). Im Juli 2010 erlitt der Versi- cherte eine Re-Ruptur der Bizepssehne rechts (IVB.-act. 157 S. 18, 22 und 23). Nach längeren Abklärungen betreffend Kostenüber- nahme durch den Unfallversicherer erfolgte am 27. November 2014 schliesslich die operative Rekonstruktion der re-rupturierten Bizepssehne rechts (IVB.-act. 197 S. 79). B.d Nachdem beim Versicherten am linken Knie das Vollbild einer post- traumatischen aktivierten Pangonarthrose diagnostiziert wurde, wurde ihm am 10. April 2013 eine Totalprothese eingesetzt und sprach ihm die Unfall- versicherung C._______ mit Verfügung vom 2. Februar 2016 – in Korrektur ihrer früheren Verfügung vom 16. September 2014 betreffend Gewährung einer Integritätsentschädigung von 8% – eine Integritätsentschädigung von 10% zu (IVB.-act. 188.3; 188.19; 191.3 S. 1 ff). Aufgrund der Ope- ration war er vom 10. April 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu 100% ar- beitsunfähig (IVB.-act. 186; 199). B.e Am 15. September 2016 stürzte der Versicherte auf der Treppe, wodurch er sich eine Ellbogenkontusion (links) mit Ulnarisproblematik zu- zog (IVB.-act. 231 S. 4), die konservativ behandelt wurde. B.f Am 10. März 2017 schliesslich blieb der Versicherte beim Aufstehen mit der Jacke am Bürostuhl hängen und stürzte, wobei er eine Handgelenks- distorsion rechts, eine Daumenprellung links und eine Schulterprellung links mit Stauchung des Acromiongelenks erlitt (IVB.-act. 231 S. 2 und S. 4). Die Verletzung wurde zuerst ebenfalls konservativ behandelt (IVB.-act. 231 S. 4 und 6). Nachdem jedoch eine Läsion des Tri- angulären Fibrokartilaginären Komplexes (TFCC; Knorpel-Band-Apparat zwischen dem Ellenkopf und der Handwurzel) an der rechten Hand festge- stellt wurde, erfolgte am 4. Mai 2017 eine operative Refixation des TFCC (IVB.-act. 231 S. 14, 15, 21 und 23 f.). Am 17. August 2017 wur- den in einem MRI an der linken Hand zudem eine Ruptur des palmaren und dorsalen Anteils des skapholunären (SL-) Bandes sowie eine Rizarth- rose attestiert. Der Unfallversicherer liess mittels Gutachten (Gutachten von Dr. E., Handchirurgie, Klinik F., vom 18. Dezember

C-3102/2020 Seite 4 2018 [IVB.-act. 231 S. 58]) abklären, ob diese Schädigungen auf den Unfall vom 10. März 2017 zurückgeführt werden könnten. Schliesslich planten die behandelnden Ärzte am 5. März 2019 mittels Arthroskopie eine SL-Band-Rekonstruktion, eine Dekompression des Carpaltunnels und spä- ter eine Trapezektomie (IVB.-act. 231 S. 32, 41 und 104; Arztbe- richte des Eingriffs sind nicht aktenkundig). C. C.a Am 22. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf den Rückfall am linken Knie im Jahr 2002 – bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IVB.-act. 1 S. 1 ff.). Die kantonale IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Unfallversicherung C. und des Unfallversicherers (G.) bei (IVB.- act. 12; 68; 83; 93; 96; 130; 138-149; 173; 182; 186; 191; 199; 200; 209; 211). C.b Nach Gewährung verschiedener beruflicher Massnahmen (IVB.-act. 14; 41; 66; 72; 83; 89; 95; 109; 112; 119) und Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Mai 2018 [IVB.-act. 213] und Einwand vom 2. Juli 2018 [IVB.-act. 216]) gewährte die IVSTA am 12. Mai 2020 in zwei Verfügungen rückwir- kend eine befristete, ganze Rente vom 1. November 2008 bis zum 31. Ok- tober 2009 (Bizepssehnenruptur) und vom 1. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014 (Totalprothese linkes Kniegelenk [Verfügung: IVB.-act. 243; Begründung: IVB.-act. 239]). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H., mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügun- gen vom 12. Mai 2020 seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2020 (recte: 2002) bis 1. Mai 2018 «(Eintritt ins AHV-Alter)» eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verweistätigkeit abgestellt habe, zumal er seit den Unfällen bis zum Eintritt ins AHV-Alter nie mehr einen stabilen Gesundheitszustand erreicht habe. Selbst wenn ein Abstellen auf Ver- weistätigkeiten zulässig sein sollte, sei festzustellen, dass die Vorinstanz

C-3102/2020 Seite 5 keinerlei medizinische Begutachtungen angeordnet habe, um seine Ar- beitsunfähigkeit abzuklären. Jedenfalls habe der Unfall vom 10. März 2017 zu einer andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Des Wei- teren würden die von der Vorinstanz ermittelten Einkommen bestritten. Auf Seiten des Invalideneinkommens sei die angestammte Tätigkeit als Grafi- ker einzusetzen und damit von einem Invaliditätsgrad von 100% auszuge- hen. Auch der gewährte leidensbedingte Abzug von lediglich 5% werde be- stritten (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 beim Beschwerdefüh- rer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (B-act. 2) wurde am 23. September 2020 geleistet (B-act. 6). D.c Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 22. Oktober 2020 – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2020 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gesundheitsbedingt im Jahr 2009 als selbstän- diger Grafiker einen Konkurs erlitten und direkt anschliessend ein neues Unternehmen gegründet, in welchem er als Bauleiter Baumängel beheben lasse. Er habe damit eine leidensangepasste und ihm vollumfänglich zu- mutbare Tätigkeit aufgenommen; bis im Frühjahr 2017 habe er als selb- ständiger Bauleiter gearbeitet. Gleichzeitig seien ihm andere Verweistätig- keiten inklusive Büroarbeiten, für welche er ebenfalls ausgebildet sei, in einem vollen Pensum zumutbar gewesen. Dementsprechend wäre es falsch, im Erwerbsvergleich auf die Tätigkeit als Grafiker abzustellen. Hin- sichtlich des Unfalls vom 10. März 2017 sei der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden. Dem handchirurgischen Gutachten der Kli- nik F._______ vom 18. Dezember 2018 zufolge habe in einer angepassten Verweistätigkeit ohne starke Belastung des linken Handgelenks bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres seit dem Unfall (März 2018) eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb für diese Periode keine be- fristete Rente zuzusprechen sei (B-act. 8). D.d Mit Replik vom 18. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und präzisierte, dass seit 2002 (Rückfall), jedenfalls aber seit 2008 (Bizepssehnenruptur), nie mehr ein stabiler Gesundheitszustand bestanden habe. Ebensowenig habe nach dem Unfall vom 10. März 2017 ein stabiler Zustand bestanden; der Gutachter habe selber festgehalten, dass der Abschluss der unfallmedizinischen Behandlung noch nicht er- reicht sei. Deshalb sei für den jeweiligen Beginn des Rentenanspruchs das

C-3102/2020 Seite 6 Wartejahr nicht zu absolvieren und auch die Dreimonatsfrist (von Art. 88a Abs. 1 IVV) nicht zu beachten (B-act. 13). D.e Am 30. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Be- schwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertrete (B-act. 15). D.f In ihrer Duplik vom 25. Februar 2021 hielt die Vorinstanz – unter Be- zugnahme auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 18. Feb- ruar 2021 – an ihren Anträgen fest (B-act. 18). D.g Mit Verfügung vom 3. März 2021 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 19). E. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss innert der

C-3102/2020 Seite 7 auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah- men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 2.2 Vorliegend sind beide Verfügungen vom 12. Mai 2020 (IVB._______- act. 243 S. 2 und 9) Anfechtungsgegenstand. Der Umstand, dass die Vor- instanz die rückwirkend abgestufte Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständli- cher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es kei- nen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redi- giert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor. Wird nur die Abstufung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprü- fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten geblie- bene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d). Vorlie- gend beantragt der Beschwerdeführer eine ganze Rente von November 2002 bis Mai 2018 (Zeitpunkt des Versicherungsfalls «Alter»). Der Streit- gegenstand beschränkt sich aufgrund des Obgesagten nicht auf einzelne Anspruchszeiten, sondern es werden auch unbestritten gebliebene Zeit- räume, in welchen eine ganze Rente gewährt wurde (vgl. Bst. C.b), von der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis erfasst (vgl. Urteil des BVGer C- 5774/2019 vom 26. August 2021 E. 2.1 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohn- sitzes in Frankreich besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sach- verhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

C-3102/2020 Seite 8 senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vor- instanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

C-3102/2020 Seite 9 Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 12. Mai 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. Nicht zur Anwendung gelangen die ab 1. Ja- nuar 2022 geltenden Bestimmungen betreffend «Weiterentwicklung der IV» (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 4.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

C-3102/2020 Seite 10 4.8 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.9 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente sind – wie vorliegend – die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2 und 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu- sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad ren- tenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, be- urteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeit- punkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

C-3102/2020 Seite 11 4.10 4.10.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fach- person muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 4.10.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Recht- sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrecht- lichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjekti- ver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).

C-3102/2020 Seite 12 4.10.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im We- sentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fach- personen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regio- nalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IV- STA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.11 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3).

C-3102/2020 Seite 13 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren in der Schweiz Beiträge geleistet (IVB.- act. 135), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer ohne weiteres erfüllt ist. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des IVG ist (vgl. E. 4.6). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Gesuchstellung am 22. Oktober 2003 ein Rentenanspruch frühestens ab Oktober 2002 zu prü- fen war (Art. 48 Abs. 2 IVG, in seiner Fassung gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Zu diesem Zeitpunkt war aber die Wartefrist von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG noch nicht erfüllt (Rückfall betreffend linkes Knie am 4. November 2002 [IVB.-act. 4; vgl. Bst. B.b]). Ein Rentenanspruch konnte damit frühestens im November 2003 entstehen. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Operation des linken Knies am 9. September 1977 sowie 1. März 1983 und nachfolgender Rehabilitation seine Arbeit ab Juni 1983 wieder zu 100% aufgenommen hatte (Arztbericht Dres. I._______ und J._______ der ortho- pädischen Klinik K._______ vom 8. Juli 1983 [IVB.-act. 12.3 S. 3]). Mit Arztbericht vom 30. September 1983 (Dr. L., Kantonsspital M.) wurde zudem bestätigt, der Patient sei subjektiv beschwerde- frei, die Behandlung sei per 7. September 1983 abgeschlossen worden (IVB.-act. 12.3 S. 1). Für den Zeitraum danach sind bis 2002 keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig. Auch deshalb war nach dem Rückfall vom 4. November 2002 aus IV-rechtlicher Sicht die War- tefrist von einem Jahr zu beachten. 5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014 je- weils eine ganze Rente zugesprochen. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass ab August 2009 eine rentenbeeinflussende Verbesserung eingetreten ist, die ab 1. November 2009 zur Einstellung der Invalidenrente führte, und

C-3102/2020 Seite 14 – nach Verschlechterung des Gesundheitszustands im April 2013 und er- neuter Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2013 – ab Dezember 2013 wiederum eine rentenbeeinflussende Verbesserung eingetreten ist, die ab 1. März 2014 zur Einstellung der Rente führte. Eine (weitere) Ver- schlechterung nach diesem Zeitpunkt verneinte sie. 5.4 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich für den vorliegend (renten-) relevanten Zeit- raum ab November 2003 den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.4.1 Der Kreisarzt der Unfallversicherung C., Dr. N., führte in seiner kreisärztlichen Untersuchung (Bericht vom 14. Juli 2003) aus, es zeige sich eine identische Situation im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung am 3. März 2003 («deutliche linksseitige posttraumatische Gonarthrose»). Medizinisch sei ein Endzustand erreicht. Aufgrund der ver- bliebenen Unfallrestfolgen am linken Knie seien dem Exploranden über- wiegend leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar. Dabei seien auch kürzere stehende oder ebenerdig gehende Intervalle möglich. Nicht mehr zumutbar seien kniende sowie dauernd stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere gehende Tätigkeiten in unebenem Gelände. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Heben und Tragen von Las- ten über 15 kg. Dies beinhalte auch kurzzeitige mittelschwere Arbeit. In Frage kämen somit Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte bis teils mittelschwere industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, Portier- dienste, Tätigkeiten in Kleinteilersatzteillagern und einfache administrative Tätigkeiten unter obengenannten Prämissen. Für diese Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. Die cox-arthrotischen Beschwer- den linksseitig seien unfallfremd (IVB.-act. 12.1 S. 4 ff.). In einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 hielt er – unter Bezugnahme auf ei- nen Bericht von Dr. O. der Klinik P._______ in (...) vom 19. Okto- ber 2004, der eine deutlich aktivierte Pangonarthrose am linken Knie fest- stellte (IVB.-act. 29 S. 9) – ergänzend fest, es könne eine vorüber- gehende volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 24. Oktober 2004 bestätigt werden (IVB.-act. 29 S. 7). Eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dezember 2004 bis zwei Wochen nach arthroskopischer Operation am 25. Januar 2005 (vgl. Bst. B.b) bestätigte er mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 (IVB._______-act. 29 S. 3).

C-3102/2020 Seite 15 5.4.2 In der im Auftrag der kantonalen IV-Stelle durchgeführten beruflichen Abklärung vom 29. März bis 22. April 2005 sowie im Schlussgespräch am 3. Mai 2005 durch das Spital Q._______ BEFAS (Bericht vom 6. Juni 2005) hielten R., Leiter BEFAS, S., Eingliederungsberaterin, und Dr. med. T., Konsiliararzt, fest, dass die letzte Operation am linken Knie vom 25. Januar 2005 aufgrund einer sekundären Gonarthrose mit medialer Meniskusläsion sowie einem Meniscusganglion medial durch- geführt worden sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kreuz- schmerzen stünden seit einiger Zeit nicht (mehr) im Vordergrund. Anläss- lich einer Verlaufskontrolle durch den Operateur im März 2005 sei eine Ar- beitsfähigkeit als Schriftenmaler von 50% festgehalten worden; dies spre- che für einen guten postoperativen Verlauf (IVB.-act. 38; 41). Die klinische Untersuchung bei Eintritt zeige eine leichte Reizung am linken Knie medial mit leichter Überwärmung und Druckdolenz, jedoch ohne Er- guss, und eine gute Flexion bei einem Extensionsdefizit von 5°. Der Be- schwerdeführer habe berichtet, dass er seit Dezember 2002 unter einer Schlafstörung leide, welche bislang weder abgeklärt worden noch thera- piebedürftig gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben hindere diese Schlaf- störung ihn daran, morgens vor 9 Uhr die Arbeit anzutreten (S. 8). Die Einschränkungen wurden folgendermassen bewertet: Der Beschwer- deführer sei durch seine degenerative Knieveränderung vorwiegend im Gehen und Stehen eingeschränkt, wenn diese über eine gewisse Zeit- spanne notwendig seien. Dann benötige er einen Amerikanerstock als Gehhilfe; im Haus gehe er stockfrei. In anderen Körperhaltungen wie z.B. Sitzen, Liegen, Autofahren als Lenker und Beifahrer würden sie keine Ein- schränkungen sehen. Aufgrund ihrer Abklärungsergebnisse erfülle der Be- schwerdeführer mit seinen schulisch-intellektuellen Fähigkeiten die Vo- raussetzungen für administrative Arbeiten, die vorwiegend sitzend ausge- führt und eine geringe körperliche Belastung darstellen würden. Der Be- schwerdeführer mache vor allem sein hohes Schlafbedürfnis geltend und führe dieses als Argument an, nur teilzeitlich arbeitsfähig zu sein. Dieser Meinung könnten sich die Unterzeichnenden aufgrund der Akten und eige- ner Untersuchung nicht anschliessen (S. 9). Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten beruflichen Abklärung sein Inte- resse auf seine Tätigkeit als Schriftenmaler bei seinem jetzigen Arbeitge- ber fokussiert habe. Mit einem erfolgreich abgeschlossenen Kurs zum Web-Designer würde er dort die Möglichkeit erhalten, seine Teilzeitstelle von 40-50% auf 60% zu erhöhen. Der Beschwerdeführer versuche hinge- gen aufzuzeigen, mit welch unüberwindlichen Hürden er zu rechnen habe,

C-3102/2020 Seite 16 wenn er seine (bisherige) Stelle aufgeben würde. Auf eine Steigerung der Arbeitszeit könne er sich nur widerstrebend einlassen und habe mit mehr Knieschmerzen reagiert. Klinisch seien jedoch keine Veränderungen, ins- besondere keine Zunahme der bei Eintritt festgestellten leichten Reizung am Knie, zu objektivieren. Auch habe der Beschwerdeführer nicht häufiger zum Stock greifen müssen als sonst (S. 7 f). Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sit- zende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zwangshaltungen des linken Knies wie Knien, Kauern, In-die-Hocke-Gehen und das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu meiden. Die Schlafstörung sei nicht invalidisierend (S. 8). 5.4.3 Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 11. August 2005 bestätigte Dr. N._______ seine bisherige Beurteilung. Es zeige sich eine nahezu identische Situation wie mit Untersuchung vom 11. Juli 2003 (bzw. Bericht vom 14. Juli 2003). Überwiegend leichte und vorwiegend sitzende Tätig- keiten in Industrie, Gewerbe und Administration blieben zumutbar. Dabei seien auch kürzere stehende oder ebenerdig gehende Intervalle möglich (IVB.-act. 51.1 S. 3). 5.4.4 In der Folge bewilligte die kantonale IV-Stelle die Umschulung des Beschwerdeführers, zuerst mit Abschluss eines Bürofachdiploms VSH, da- nach mit Fortsetzung bis zum Handelsdiplom VSH. Der Beschwerdeführer bestand jedoch die Prüfung zum Handelsdiplom zweimal nicht (IVB.-act. 72; 83; 95; 109; 188.132 S. 46). 5.4.5 In seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 20. August 2008 nannte Dr. N._______ als Diagnosen: 1. Status nach posttraumatischer valgischer Pangonarthrose Knie links und zuletzt Status nach arthroskopischer Ge- lenktoilette mit Teilmeniscektomie und Plicaresektion links sowie offene Resektion Gelenkkapselganglion medial Knie links am 25. Januar 2005; 2. Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie Hinterhorn medial und generalisierte Gelenktoilette Knie links bei aktivierter medialer Gonarthrose Knie links und medialer Meniscushinterhornläsion am 20. Februar 2008. Der Explorand berichte, er sei nach wie vor halbtags (ca. 5 Stunden) wech- selbelastend tätig. Mittags könne er auch einen Moment abliegen; wichtig sei, dass er selbst zwischen Stehen, Gehen und Laufen wähle. Die Geh- strecke auf ebenem Gelände betrage 30 Minuten, dann beginnender Schmerz bzw. Druck im linken Knie. Rennen und schneller Laufen könne er nicht, unebenes Gelände werde nach wie vor schlecht vertragen. Der

C-3102/2020 Seite 17 Kreisarzt führte aus, es zeige sich gesamthaft gesehen und verglichen mit den Befunden des behandelnden Arztes aus der Klinik P._______ eine mässige Gonarthrose. Es liege keine erhebliche Verschlechterung vergli- chen mit der Belastbarkeit nach erfolgter Operation am linken Knie vor (vgl. letzte kreisärztliche Beurteilung). Nichts desto trotz verschlechtere sich langsam der arthrotische Zustand am linken Knie. Nach wie vor zumutbar seien dem Versicherten (trotz verbliebener Unfallrestfolgen) ganztags überwiegend leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten in Industrie, Ge- werbe und Administration. Dabei seien auch kürzere stehende oder eben- erdig gehende Intervalle möglich. Nicht mehr zumutbar seien kniende so- wie dauernd stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere gehende Tätigkeiten in unebenem Gelände. Ebenfalls nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und kurzzeitige mittelschwere Arbeit. Der Beschwerdeführer solle die Mög- lichkeit haben, sich in den Pausen kurz hinlegen zu können. Ganztägig kä- men in Frage: Immer wichtiger werdende Kontroll- und Überwachungs- funktionen, leichte bis kurzzeitig mittelschwere industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten unter den oben genannten Prämissen, gewisse gewerbliche Arbeiten, Portierdienste, Tätigkeiten in Kleinteilersatzteilla- gern, Sortierdienste und administrative Tätigkeiten (IVB.-act. 117). 5.4.6 Am 14. Oktober 2009 nahm der Kreisarzt zum Integritätsschaden er- gänzend Stellung. Er schloss aufgrund neuer Röntgenbilder, dass beim lin- ken Knie nach wie vor eine mässige Gonarthrose vorliege. Es fehlten die erheblichen Befundverschlechterungen, um die Zumutbarkeit weiter einzu- schränken. Es gelte daher dieselbe Zumutbarkeit wie anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung. Für den Beschwerdeführer kämen daher nach wie vor ganztags überwiegend leichte und vorwiegend sitzende Tä- tigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration in Frage. Zu den Folgen der operativen Eingriffe am rechten Arm vom 17. September 2008 und 27. April 2009 äusserte er sich nicht. 5.4.7 Mit (Privat-) Gutachten vom 31. August 2010 nahm Dr. U., orthopädische Chirurgie, (...), zu einem allfälligen Fehler bei der Behand- lung des rechten Ellenbogens am Kantonsspital M._______ Stellung. Er schloss, dass deutlich zu viel Zeit zwischen Unfall und stattgehabter Ope- ration verstrichen sei. Der Operationsbericht sei hinsichtlich Operations- technik und Mitek-Anker nur dürftig. Die Sehne sei nur ungenügend fixiert worden und in der Nachbehandlung sei die volle Beweglichkeit verfrüht freigegeben worden (IVB._______-act. 144 S. 36).

C-3102/2020 Seite 18 5.4.8 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 schloss Dr. V., Orthopäde des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), dass aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. W., Rheumatologie, und Dr. X., Neurologie, ange- bracht sei. Neurologisch liege ein Status nach Logensyndrom vor (Proto- koll der kantonalen IV-Stelle S. 39). 5.4.9 Dr. med. W., Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem rheu- matologischen Gutachten vom 8. März 2011, welches von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde und auf eine persönliche Untersuchung am 22. Februar 2011 abstützt, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit (IVB._______-act. 144 S. 26): – Mittelschwere medial betonte sekundäre Gonarthrose links mit/bei – Status nach Motorradunfall mit komplexer Kniebandruptur links, d.h. Ruptur des hinteren Kreuzbandes, des hinteren medialen Kapselpfei- lers und medialen Knieseitenbandes, operative Versorgung mit Naht des hinteren Kreuzbandes, Re-Insertion des medialen Kollateralbandes und Reffnaht des postero-medialen Kapselecks im Jahr 1977 – Status nach hinterer Kreuzbandplastik am 01.03.1983 – Status nach arthroskopischem Shaving, medialer Meniskektomie, late- raler Meniskektomie links am 13.12.2002 – Status nach arthroskopischer Gelenktoilette mit Teilmeniskektomie und Plicaresektion links, offener Resektion Gelenkkapselganglion medial am 25.01.2005 – Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie Hinterhorn medial und generalisierte Gelenktoilette Knie links am 20.02.2008 – Re-Ruptur der distalen Bizepssehne rechts mit Retraktion des Bizeps nach proximal mit/bei – Status nach Fixation der distalen Bizepssehne rechts am 17.09.2008 bei Status nach distaler Bizepssehnenteilruptur rechts am 15.08.2008 – Status nach Logenspaltung (Tenomyotomie) und Status nach Neuro- lyse des Nervus medianus am Oberarm rechts am 27.04.2009 Der Gutachter nannte keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit. Zusammengefasst bestünden drei gesundheitliche Probleme: Der Knieproblematik liege eine sekundäre Arthrose bei Status nach komplexer Knieverletzung nach mehrfachen Operationen zugrunde. Am rechten El- lenbogen habe sich der Beschwerdeführer ein Trauma mit Abriss der dis- talen Bizepssehne zugezogen, weshalb in der Folge die Sehne zwei Mal refixiert worden sei, was aber keine bessere Funktion erbracht habe. Der

C-3102/2020 Seite 19 Gutachter habe nunmehr mittels MRI eine Re-Ruptur der Bizepssehne di- agnostiziert. Zur Hüftproblematik stellte er fest, dass der Beschwerdeführer während der Anamnese über eine Stunde ohne Beeinträchtigung im Stuhl gesessen habe. Ferner sei er beim Ausziehen nicht behindert. Das Ach- senorgan zeige einen Hohlrundrücken mit vor allem Hyperkyphose, etwas weniger Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich, die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS seien der Form entsprechend eingeschränkt, was für eine derartige Rückenform normal sei. Es fänden sich keinerlei radikuläre Zeichen an den oberen und unteren Extremitäten. Die Schultern seien frei beweglich. Die Hüften seien beidseits frei und indolent beweglich, hier bestehe keine Einschränkung. Bezüglich des Kniegelenks bestünden links eine verminderte Flexion und Extension mit etwas vergröbertem Kniegelenk, deutlichen Schonungszei- chen, sowie eine Atrophie des Quadrizeps und insbesondere auch des Musculus vastus medialis, welcher in der Regel bei einer Knieschonung als erster Muskel atroph werde, daneben eine Atrophie der linken Wade. Radikuläre Zeichen würden weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten vorliegen. Alle Waddell-Zeichen seien negativ. Es fänden sich keine Weichteilrheumapunkte. Der Explorand habe keinerlei Röntgenbilder des Knies und der Hüften dabei. Es seien darum neue Röntgenbilder an- gefertigt worden. Im Bereiche der Hüften zeigten sich keinerlei Coxarth- rose-Zeichen, wie dies früher einmal beschrieben worden sei. Das Becken- übersichtsbild sei als normal zu bezeichnen. Im Bereiche des Kniegelenks finde sich eine mittelschwere, medial betonte Gonarthrose links, welche die Einschränkung des Bewegungsausmasses sowie die Beschwerden sehr wohl erklären könne (S. 29). Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2009 bis laufend als Bauleiter mit einer eigenen Firma Y._______ tätig; es handle sich um einen 1-Mannbetrieb, bei welchem er mit der Funktion der Bauleitung beschäftigt sei, d.h. er be- treue fertige Bauobjekte, indem er Mängel aufnehme und die Behebung dieser Mängel koordiniere. Am Morgen besuche er jeweils mit dem eigenen Fahrzeug die Baustellen, sei hier in dieser Funktion tätig, am Mittag kehre er mit dem Fahrzeug in sein Büro zurück und tätige die Büroarbeit bis am Nachmittag, danach kehre er mit dem Fahrzeug nach Hause zurück. Ge- samthaft gehe der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer eine reine Bauleitertätigkeit nicht ganztags durchführen könne, dies insbeson- dere da er dabei auf Leitern oder Gerüste steigen müsse, auf unebenem Boden (Baustellen) gehen müsse. Eine reine Bauleitertätigkeit könne wahrscheinlich zu einem Pensum von etwa 50% getätigt werden. Die 50%- ige Arbeitsfähigkeit komme durch den vermehrten Pausenbedarf resp. die

C-3102/2020 Seite 20 Einschränkungen durch die Gonarthrose zustande. Er sei des Weiteren in einer Bürotätigkeit zu beurteilen. Er habe ein Bürofachdiplom. Eine ge- mischte Bürotätigkeit, bei welcher auch einmal aufgestanden werde, her- umgegangen werde, sei zu einem 100%-Pensum zumutbar. In einer Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ein Ganztagespensum (zu 100%) in einer Bürotätigkeit (Bürofachdip- lom) zumutbar. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine Tätigkeit, bei welcher er nicht knien, nicht kauern, nicht auf Leitern oder Gerüste steigen müsse, vorwiegend sitzend arbeiten, gelegentlich aufstehen, dann auch die Position wechseln könne. Ferner sei er wegen des rechten Ellenbogens eingeschränkt: Er könne nicht repetitiv über 2 kg heben, stossen oder zie- hen, vereinzelt könnte er auch einmal ein Gewicht bis 5 kg heben, dies sei jedoch nicht ratsam, da dadurch starke Muskelkrämpfe ausgelöst würden, gefolgt von Schmerzen (S. 30). Die Restriktionen betreffend Kniegelenk hätten seit Jahren ihre Gültigkeit. Vorübergehend sei er auch im Rahmen der Arthroskopien arbeitsunfähig geschrieben worden; üblicherweise sei von einer zirka sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nach Eingriff auszuge- hen. Bezüglich Ellbogen lägen aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsschreibun- gen vor: 100% ab 15. August 2008, 50% ab 26. Januar 2009, 100% ab 19. Februar 2009, 50% ab 1. Juni 2009. Hingegen sei ab Oktober 2009 (ent- sprechend Unfallschein der Z._______ vom 27. Oktober 2009) auf das gut- achterliche Verweisprofil betreffend Ellbogen («zu einem Ganztagespen- sum zumutbar» [Ziff. 5.3]) abzustellen (Ziff. 5.4). 5.4.10 Dr. med. X., Neurologie FMH, attestierte dem Beschwerde- führer in seinem neurologischen Gutachten vom 14. März 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IVB.-act. 145 S. 10): – Status nach komplexer Verletzung des linken Knies 1977 mit diversen Folge- operationen – Status nach distalem Bizeps-Sehnenabriss rechts am 15.08.2008, operativer Refixation – Reoperation wegen Logensyndrom und Medianus-Entrapment rechts Gestützt auf eine persönliche Untersuchung am 24. Februar 2011 hielt der Gutachter fest, es bestünden mit Ausnahme von kleinen Zonen um die reiz- losen Operationsnarben keinerlei Sensibilitätsstörungen. Die Entwicklung der rohen Kraft sei vorwiegend im Bereich der Ellbogenbeuger rechts, we- niger auch im Bereich des Quadrizeps femoris links eingeschränkt gewe-

C-3102/2020 Seite 21 sen, was sich allerdings durch die orthopädischen Probleme und den Seh- nenabrissen im Bereich des Bizeps rechts erkläre. Neurogene Paresen seien aber nicht festzustellen und der übrige neurologische Status sei ab- solut unauffällig, insbesondere fänden sich keinerlei Defizite im Bereich des Nervus medianus rechts sowie des Nervus saphenus links (S. 9 f. und 12). Er komme zum Schluss, dass aufgrund der Knieverletzung links (mit deren Folgen und den noch bestehenden Beschwerden) sowie des Bizeps- Sehnenabrisses rechts (mit dessen Folgen und den noch bestehenden Be- schwerden) sicherlich Einschränkungen bestünden, welche aber von rheu- matologischer Seite her beurteilt würden. Aus rein neurologischer Sicht be- ständen keine Einschränkungen und entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Insbesondere führten die vorübergehenden Funktions- störungen im Bereich des Nervus Saphenus links sowie des Nervus Medi- anus rechts retrospektiv nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche das Ausmass der Einschränkungen aus orthopädisch/rheumatolo- gischer Sicht übersteigen würden (S. 12). 5.4.11 In seiner Stellungnahme vom 10. August 2011 hielt Dr. V._______ des RAD fest, dass das rheumatologische und neurologische Gutachten den Kriterien bezüglich Inhalt und Qualität entspreche. Aktenlage, persön- liche Anamnese, subjektive Beschwerden und objektiver Befund würden ausführlich dargestellt und in der Einschätzung von Funktionsfähigkeit und -einschränkung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend einbezogen. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien nachvoll- ziehbar. Es könne auf die Gutachten abgestellt werden. Einzig hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei von der gutachterlichen Schätzung abzuweichen: Da der Beschwerdeführer fertiggestellte Häuser inspizieren und nicht auf unebenem Boden gehen müsse, könne eine der- artige Tätigkeit, wie heute geleistet, zu 80% bezogen auf ein Ganzta- gespensum durchgeführt werden. Eine gemischte Bürotätigkeit sei zu 100% zumutbar. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine Tätigkeit bezüglich Knie links, bei welcher er nicht knien, nicht kauern, nicht auf Lei- tern oder Gerüste steigen müsse, vorwiegend sitzend arbeiten und gele- gentlich aufstehen könne, dann auch die Position wechseln könne. Von Seiten des Ellbogens rechts könne er nicht repetitiv über 2 kg heben, stos- sen oder ziehen, vereinzelt könne er auch einmal ein Gewicht bis 5 kg he- ben, dies sei jedoch nicht ratsam, da dadurch starke Muskelkrämpfe aus- gelöst würden, gefolgt von Schmerzen. Eine Tätigkeit, bei welcher diese Restriktionen berücksichtigt würden, sei ihm aus rheumatologischer Sicht zu einem Ganztagspensum zumutbar.

C-3102/2020 Seite 22 5.4.12 Nach erfolgter Implantation einer Totalprothese am linken Knie am 10. April 2013 führte Dr. Aa., Kreisarzt der Unfallversicherung C., in seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2014 aus, es bestehe objektiv eine reizlose Situation am linken Kniegelenk ohne Ergussbildung, bei Status nach Knie-Totalprothesenimplantation. Es bestehe noch ein leichtes Streckdefizit von ca. 5°. Subjektiv würden noch geringgradige Restbeschwerden im Bereich des medialen Femurcondylus und medialen Tibiaplateaus linksseitig angegeben. Die aktuelle Zumutbar- keit in der angestammten Tätigkeit sehe eine ganztägige Tätigkeit, wech- selbelastend, leicht bis mittelschwer, vor. Ein Gehen in unebenem Gelände sei nicht mehr zumutbar. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien kniende oder kauernde Tätigkeiten in Kniezwangshaltung. Zurzeit bestehe keine Zumutbarkeit bezüglich des Besteigens von Leitern und Gerüsten. Dieser Punkt der Zumutbarkeitsbeurteilung werde sich mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bis Ende Februar 2014 bessern. Mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit sei ab 1. März 2014 das Besteigen von Leitern und Gerüsten möglich. Mit der vorliegenden Zumutbarkeitsbeurteilung könne der Versi- cherte seine Tätigkeit als Bauleiter wieder ausüben. Zum Verlauf der Ar- beitsfähigkeiten hielt er fest: Zurzeit sei der Versicherte zu 100 % arbeits- unfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Ab dem 1. März 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit. Ab

  1. April 2014 sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit möglich, mit Steigerung bis zur 100%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende April 2014 (IVB.-act. 188.28). 5.4.13 In einer Stellungnahme vom 22. September 2014 führte Dr. Bb., orthopädische Chirurgie, des RAD aus, seit dem bidisziplinä- ren rheumatologisch-neurologischen Gutachten vom 14. März 2011 lägen erst wieder ab 16. Dezember 2013 bzw. 27. Mai 2014 valide medizinische Unterlagen vor. So bleibe zum einen unklar, ob die empfohlene Revisions- Operation der distalen Bizepssehne rechts durchgeführt worden sei, und zum anderen fehle der Operationsbericht betreffend linkes Kniegelenk vom
  2. April 2013. Bezüglich des linken Kniegelenks sei der Verlauf der Ar- beitsunfähigkeiten ab 18. Januar 2013 mit 50% und ab Operationsdatum mit 100% bis Ende Dezember 2013 plausibel. Von Januar 2014 bis Ende April habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab Mai 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die Bauaufsicht bestanden. Es könne weiterhin vollumfänglich auf das Gutachten der Dres. W._______ / X._______ be- züglich der aufgelisteten Arbeits(un)fähigkeiten abgestellt werden. Neu seien folgende Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen: Arbeitsunfähigkeit

C-3102/2020 Seite 23 von 50% ab 18. Januar 2013, von 100% ab 10. April 2013, von 50% ab Januar 2014 und von 0% ab Mai 2014 (IVB.-act. 182). 5.4.14 Mit weiterer Stellungnahme vom 10. März 2015 nannte Dr. Bb. des RAD als Diagnosen einen Status nach Knie-TP links vom 18. April 2013 (recte: 10. April 2013) nach posttraumatischer Gonarthrose, eine Re-Ruptur der distalen Bizepssehne rechts mit Retraktion des Bizeps nach proximal. Er hielt eine Arbeitsunfähigkeit als Bauleiter ab November 2002 fest. Zumutbare Verweistätigkeiten hätten das linke Knie und den rechten Ellenbogen zu berücksichtigen, d.h. ohne Knien, Kauern, Leitern- /Gerüste Steigen, sowie kein repetitives Heben mit dem rechten Arm über 2 kg, vereinzelt seien auch mal Gewichte bis 5 kg möglich. Adaptierte Tä- tigkeiten mit obgenanntem Profil seien ab Gutachten von Dr. W._______ von März 2011 bis 17. April 2013 (recte: bis 9. April 2013) und wieder ab 16. Dezember 2013 ganztags zumutbar (IVB.-act. 186). 5.4.15 Im von der Versicherung G. für die Unfallversicherung in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten des Zentrums Cc._______ in (...) vom 20. Oktober 2016 (IVB.-act. 200 S. 31 ff.) stellten Dr. Dd., Innere Medizin, Dr. Ee., Orthopädische Chirurgie, und Prof. Dr. Ff., Psychiatrie, gestützt auf persönliche Untersuchungen vom 2. bis 8. September 2016, folgende Diagnosen (Gut- achten Ziff. 7.4): – leichte Minderbelastbarkeit des rechten Armes bei – distaler Abriss Bizepssehne 15.08.2008 – Refixation mittels zweier Mitek-Anker an Tuberositas radii 17.09.2008 – Logenspaltung. Resektion eines Narbenstranges und Neurolyse Ner- vus medianus 27.04.2009 – Rekonstruktion Bizepssehne bei Reruptur mittels freiem Semitendino- sus-Transplantat und Lösung von Verwachsungen sowie Myolyse 27.11.2014 – Sekundäre Gonarthrose links – Motorradunfall 1977 mit mehrfachen Operationen – Knie-TP 2013 – Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdiagnose: 2012 – Therapie mit Janumet – HbA1c vom 13.5.2016: 8 % – Übergewicht (BMI 27.2) – Unklares Systolikum

C-3102/2020 Seite 24 – Status nach Tonsillektomie 1991. Dr. Dd._______ stellte aus internistischer Hinsicht einen Diabetes mellitus Typ 2 fest, der keiner beruflichen Massnahmen bedürfe (Gutachten Ziff. 4.1). Von orthopädischer Seite diagnostiziert Dr. Ee._______ eine leichte Minderbelastbarkeit des rechten Armes und eine sekundäre Gonarthrose links. Bei Untersuchung des rechten Armes finde sich ein Hochstand des Muskelbauches im Bereich des Musculus bizeps und eine S-förmige Narbe über dem Ellbogengelenk, welche reizlos sei. Druckdolenzen seien nicht vorhanden. Der Verlauf der Bizepssehne im distalen Bereich könne gut ge- tastet werden. Der ganze Sehnenverlauf sei intakt. Bei Anspannung der Sehne sei diese bis zum Ansatz zu verfolgen. Dieser refixierte Sehnenan- satz sei noch druckdolent. Die Kraftentwicklung im Bereich des rechten Musculus bizeps sei etwas abgeschwächt gegenüber der gesunden linken Gegenseite, wobei anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer Rechts- händer sei. Die Fingergelenke seien seitengleich und unauffällig. Die grobe Kraft in der Hand sei ebenfalls seitengleich. Arbeitsspuren fänden sich an beiden Händen. Sensibilitätsstörungen hätten keine festgestellt werden können. Bei der kursorischen neurologischen Untersuchung (Motorik, To- nus, Trophik) sei eine regelrecht bis leicht verminderte Kraftentwicklung im Bereich des Musculus bizeps rechts infolge der stattgehabten Sehnenver- letzung festzustellen. Sensibilitätsstörungen seien nicht vorzufinden. Die Reflexe seien mittellebhaft, seitengleich auslösbar und es bestünden keine pathologischen Reflexe. Der postoperative Verlauf nach der Bizepsseh- nenrekonstruktion am 27. November 2014 sei sehr erfreulich und es be- stehe eine freie Beweglichkeit bezüglich Flexion/Extension bei nur diskre- ter Einschränkung der Supination. Die vorbestehenden Schmerzen seien verschwunden, es bestünden noch eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein Kraftverlust beim Heben schwerer Lasten. Mit Blick auf die Wiederauf- nahme der ursprünglichen Tätigkeit als Bauführer im Frühjahr 2015 (4,5 Tage und 42 Stunden/Woche), wobei er auf Pausen angewiesen sei, die er als Selbständigerwerbender im Wesentlichen selber einteilen könne, schliesst der Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Zum Schwere- grad hält er fest, dass eine leichte Minderbelastbarkeit des rechten Armes, vor allem beim Heben schwerer Lasten, sowie bei feinmotorischen Tätig- keiten bestehe. Daraus resultiere eine Minderbelastbarkeit beim Heben schwerer Lasten und eine leicht gestörte Feinmotorik beim Schreiben und bei der PC-Arbeit. Es seien grundsätzlich weder medizinische noch beruf- liche Massnahmen notwendig, da der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Bauleiter am Vormittag sowie am Nachmittag eine Pause von circa 20 Minuten einlegen könne (Gutachten Ziff. 4.2). In psychiatrischer

C-3102/2020 Seite 25 Hinsicht hält Prof. Dr. Ff., Psychiatrie, keine Befunde mit Krank- heitswert fest (Gutachten Ziff. 4.3). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass mit einer weiteren ärztlichen Be- handlung keine Besserung erzielt werden könne. Ab dem 20. Mai 2015 sei durch Dr. O. eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei der Beschwerdeführer berichte, dass er tatsächlich zu jenem Zeitpunkt die angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Der Endzustand sei zu jenem Zeitpunkt, am 20. Mai 2015, erreicht worden (S. 39). 5.4.16 Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2017 hielt Dr. Gg., or- thopädische Chirurgie und Traumatologie, des RAD fest, dass eine post- traumatisch massgebliche und dauerhaft eingeschränkte Funktion des lin- ken Kniegelenkes für einseitig gehende und stehende Tätigkeiten unstrittig ausgewiesen sei. Ausserdem könne die Beurteilung der Einschränkung des rechten Ellbogens weiter gelten. Versicherungsmedizinisch bestehe in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50%, in einer körperlich an- gepassten Tätigkeit (schwerpunktmässig sitzend) eine solche von 100%. Zumutbare Verweistätigkeiten hätten das linke Knie und den rechten Ellen- bogen zu berücksichtigen, d.h. ohne Knien, Kauern, Leitern-/Gerüste Stei- gen, sowie kein repetitives Heben mit dem rechten Arm über 2 kg, verein- zelt seien auch mal Gewichte bis 5 kg möglich. Zu Beginn und Verlauf letz- terer Arbeitsfähigkeit verwies er auf die bisherigen RAD-Stellungnahmen von Dr. Bb.. Ergänzend bestünden folgende Arbeits(un)fähigkei- ten in angepasster Tätigkeit: 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. August bis 16. September 2008, 0% Arbeitsfähigkeit vom 17. September bis 16. De- zember 2008 (Fixation der distalen Bizepssehne rechts bei St. n. distaler Bizepssehnenteilruptur rechts, danach ca. drei Monate Rekonvaleszenz), 100% Arbeitsfähigkeit ab 17. Dezember 2008 bis 26. April 2009, 0% Ar- beitsfähigkeit vom 27. April bis 26. Juli 2009 (Logenspaltung und Neurolyse des Nervus medianus am Oberarm rechts, danach ca. drei Monate Rekon- valeszenz), 100% Arbeitsfähigkeit vom 27. Juli 2009 bis 17. April 2013, 0% ab 18. April 2013 (recte: 10.4.2013) bis 16. Dezember 2013 (Knie-TP links, danach Rekonvaleszenz, s.a. RAD Dr. Bb.), 100% Arbeitsfähigkeit seit 17. Dezember 2013 (IVB.-act. 199). 5.4.17 Mit weiterer Stellungnahme vom 6. April 2018 führte Dr. Gg._______ des RAD aus, dass sich aus dem im Auftrag des Unfallversi- cherers erstellten Gutachten (des Zentrums Cc._______ vom 20. Oktober 2016) keine wegweisenden neuen Befunde oder Eckdaten ergäben, die eine abweichende RAD-Beurteilung nahelegen könnten. Das Gutachten

C-3102/2020 Seite 26 beurteile die Arbeitsfähigkeit per se und im Verlauf selektiv bezüglich des vom Leistungsträger versicherten Ereignisses vom 15. August 2008 (Bi- zepssehnenruptur rechts) mit nachfolgend kompliziertem Verlauf. Die RAD-Beurteilung schliesse punkto Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf ne- ben der selektiv auf das Ereignis vom 15. August 2008 bezogenen, einge- schränkten Funktion des rechten Armes auch die unfallkausalen Funkti- onseinschränkungen des linken Kniegelenkes mit ein, für die allerdings ein anderer Leistungsträger, nämlich die Unfallversicherung C., zu- ständig (gewesen) sei. Die eingeschränkte Knie- und Arm/Handfunktion seien auch aus Sicht des RAD bereits hinlänglich ausgewertet und die Ar- beitsfähigkeit wie auch deren Verlauf entsprechend beurteilt worden. Vom RAD sei der Beginn der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauführer nicht nur bezüglich des Armes, sondern auch im Hinblick auf die Knieproblematik beurteilt und anhand der medizinischen Verlaufsbefunde der Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit auf den 17. Dezember 2013 (Ab- schluss postoperative Rehabilitation) terminiert worden. Ergänzend wären nach dem erneuten Eingriff am rechten Arm vom 27. November 2014 (Bi- zepssehnen-Rekonstruktion rechts) noch weitere, rein therapeutisch be- dingte Arbeitsunfähigkeitsintervalle zu berücksichtigen, nämlich eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% ab dem Eingriff (27. November 2014), dauernd bis 29. März 2015, dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2015 bis zum Beginn der vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit am 20. Mai 2015 (laut KG-Eintragung der Klinik P. vom 19. Mai 2015). Für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 25. November 2014 lägen laut den Anga- ben des Unfallversicherers keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vor. Dass das Zentrum-Cc.-Gutachten in diesem Punkt den Be- ginn der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst ab April 2015 datiere, orientiere sich wahrscheinlich daran, dass der Beschwerde- führer seine angestammte Tätigkeit erst ab diesem Datum wieder voll auf- genommen habe. Ein direkter Widerspruch zur RAD-Beurteilung lasse sich daraus nicht ableiten, denn für den vom Unfallversicherer (G.) be- stimmten, oben aufgeführten Zeitraum sei wegen der Armproblematik dem- nach auch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, so dass ab dem Zeit- punkt der postoperativ nach Knie-TP abgeschlossenen Rehabilitation Ende 2013 bis zum OP-Zeitpunkt am 24. November 2014 letztlich eine un- limitierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, die in der Folge behandlungsbedingt bis Ende März 2015 unterbrochen worden sei.

C-3102/2020 Seite 27 5.4.18 Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. April 2018 führte Dr. Gg._______ des RAD auf Rückfrage der kantonalen IV-Stelle zum Zeit- raum 2003 bis 2008 aus, die im Unfallversicherung-C.-Kreisarzt- bericht vom 11. August 2005 erwähnte beidseitige Coxarthrose sei als un- fallfremd einzustufen, habe jedoch mangels bis dato diagnostischer und therapeutischer Konsequenzen und nicht zuletzt mangels entsprechender Arbeitsunfähigkeit keine versicherungsmedizinischen Konsequenzen punkto Arbeitsunfähigkeitsverlauf. So sei eine Hüftgelenksproblematik we- der in der Folge und auch bis dato offensichtlich kein erwähnenswerter Be- schwerdekomplex mehr, denn in den nachfolgenden Berichten und auch in der aktuellen Beschwerdeschilderung des orthopädischen Teilgutachtens des Zentrums Cc. von 2016 (Dr. Ee.) werde eine solche ebenfalls mit keinem Wort (mehr) erwähnt. Gemessen am Beschwerdeni- veau und unter Einbezug des täglichen Funktionsprofils des Beschwerde- führers spiele sie offensichtlich keine Rolle. Damit sei er gemäss plausibler gutachterlicher Würdigung auch punkto der unfallkausalen Beschwerdebil- der in seiner angestammten Tätigkeit als Bauführer wieder als unlimitiert arbeitsfähig einzustufen. Die nebenbei erwähnte beidseitige Coxarthrose habe damit keinen Einfluss auf die bereits differenziert beurteilten Arbeits- fähigkeiten in angestammter oder auch medizinisch-theoretisch angepass- ter Tätigkeit. 5.4.19 Im orthopädischen Gutachten vom 18. Dezember 2018 listet Dr. med. E., Oberärztin FMH Handchirurgie, Klinik F._______, fol- gende Diagnosen auf:

  1. Symptomatische SL-Bandläsion links nach Sturz vom 10.03.2017
  2. Rhizarthrose links
  3. Foveale Läsion des dreieckigen ulnokarpalen Komplexes am Handgelenk (TFCC) rechts, Chondropathie an der Hamatumspitze, Zyste Os skaphoideum und lunatum – Status nach Handgelenksarthroskopie, Debridement Hamulusspitze, offene TFCC-Reinsertion foveal (mittels Pushlock-Anker) rechts vom 04.05.2017 (Kantonsspital Hh._______)
  4. Carpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont
  5. Status nach Ellbogenkontusion links und Ulnarisproblematik nach Treppensturz vom 15.09.2016
  6. Distale Bizepssehnenruptur rechts nach Töffunfall vom 15.08.2008 – Status nach Refixation der distalen Bizepssehne mittels 2 Anker vom 17.09.2008 (Spital K._______)

C-3102/2020 Seite 28 – Status nach Logenspaltung (Tenomyotomie) und Neurolyse N. media- nus Oberarm rechts bei Logensyndrom Oberarm rechts und Medianus- entrapement vom 27.04.2009 (Dr. med. Ii.) – Status nach Bizepssehnenrekonstruktion mittels freiem Semitendino- sustransplantat vom 27.11.2014 bei Reruptur der distalen Bizepssehne rechts (Klinik P.) 7. Sekundäre Gonarthrose links – Status nach Motorradunfall 1977 – Status nach Knie-TP links 2013 8. Diabetes mellitus Typ 2. Zusammenfassend zeige sich als erstes von insgesamt vier Ereignissen die distale Bizepssehnenruptur rechts (August 2008). Nach einer Refixa- tion der distalen Bizepssehne seien zwei weitere Folgeoperationen (April 2009, November 2014) erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2015 wie- der vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Am 15. September 2016 sei eine zweite Problematik hinzugekommen: Der Beschwerdeführer habe sich durch einen Treppensturz eine Ellbogenkontusion links mit Ulnarisproble- matik zugezogen. Diesbezüglich sei er nunmehr absolut beschwerdefrei und habe die Arbeit am 1. Januar 2017 wieder vollumfänglich aufgenom- men. Drittens sei es am 10. März 2017 zu einem weiteren Unfall gekom- men: Der Beschwerdeführer sei von einem Stuhl auf das rechte Handge- lenk gestürzt, wobei es zu einer Kontusion des Stuhls mit dem linken Hand- gelenk/Daumen gekommen sei; zuletzt sei der Beschwerdeführer auf das linke Handgelenk gefallen. Am linken Handgelenk habe eine foveale TFCC-Läsion MR-tomographisch gesehen werden können, welche offen mittels Pushlock-Anker am 4. Mai 2017 refixiert worden sei. Mit dem rech- ten Handgelenk sei der Beschwerdeführer sehr zufrieden und er sei abso- lut beschwerdefrei. Daraufhin (am 17. August 2017) sei noch eine vierte Problematik, eine SL-Bandläsion links, diagnostiziert worden, welche auf den Sturz vom Stuhl zurückzuführen sei. Die Gutachterin empfehle, wie bereits von PD Dr. med. Jj._______, Facharzt für Chirurgie und Handchi- rurgie, vorgeschlagen, eine SL-Bandrekonstruktion sowie in der gleichen Sitzung eine Carpaldachspaltung durchzuführen (S. 74). Die Gutachterin hielt hinsichtlich des Treppensturzes vom 15. September 2016 Folgendes fest: Der Abschluss der unfallmedizinischen Behandlung sei am 31. Dezember 2016 erfolgt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Projekt- und Baulei- ter seit dem 1. Januar 2017 vollumfänglich (100%) möglich, da er diese Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen habe und aufgrund der Ellbogen- kontusion links keine angepasste Tätigkeit nötig sei (S. 76).

C-3102/2020 Seite 29 Zum Treppensturz am 10. März 2017 führte die Gutachterin aus: Am linken Handgelenk zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz dorsal über dem SL- wie über dem CMC I-Gelenk (Carpometacarpal I-Gelenk oder Daumensat- telgelenk). Die Beweglichkeit des Handgelenkes sei frei und uneinge- schränkt. Unter dem Bildverstärker zeige sich beim Provokationstest mit- tels Faustschluss eine Erweiterung des SL-Intervalls. Auch könne beim Watson-Test in der lateralen Projektion der proximale Skaphoidpol über den distalen Radius subluxiert werden. Degenerative Gelenksveränderun- gen radiocarpal bestünden keine. Auf der rechten Seite finde sich eine leichte Druckdolenz dorsal über dem DRUG (Distales Radio-Ulnar-Ge- lenk). Das DRUG sei stabil und zeige keine vermehrte Translation nach dorsal oder palmar. Der Provokationstest für ein ulnokarpales lmpaktati- onssyndrom sei negativ. Die Sensibilität sei in beiden Händen in den durch den Nervus medianus versorgten Fingern intakt. Es bestehe ein positives Tinel-Zeichen beim Beklopfen des Carpalkanals links. Auch zeige sich auf der linken Seite ein positiver Phalen-Test (S. 22 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Projekt- und Bauleiter hielt die Gutachterin fest, dass eine solche nicht mehr möglich sei, da der Beschwerdeführer auf Gerüste klettere und dafür beide Hände benötige. Es bestehe auch eine Einschränkung, zumal schwere Gegenstände gehoben werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit ohne starke Belastung des linken Handge- lenks (Büroarbeiten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 84). Da eine volle Arbeitsfähigkeit mit der rechten Hand gegeben sei, seien keine wei- teren Heilbehandlungen notwendig. Bezüglich des rechten Handgelenks sei der Abschluss der unfallmedizinischen Behandlung gegeben (S. 81). Zum linken Handgelenk hielt die Gutachterin folgende Prognose fest: Falls eine operative Versorgung im Sinne einer SL-Rekonstruktion stattfinde, so brauche es eine Rehabilitationsphase von 6 - 12 Monaten. Falls es zu kei- ner SL-Bandrekonstruktion komme, werde sich im Verlauf eine Radio- scaphoidalarthrose entwickeln, einhergehend mit starken Schmerzen (S. 84). Daher sei eine Operation zur Erhaltung der verbleibenden Arbeits- fähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit notwendig (S. 86). 5.4.20 Dr. Gg._______, RAD, gelangte in seinem im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens erstellten Bericht vom 20. Oktober 2020 zum Schluss, dass sich aus den medizinischen Akten für den vorliegend relevanten Zeit- raum von März 2018 (Ablauf Wartejahr nach Handverletzung) bis Mai 2018 (Pensionierung) keine neuen Funktionseinschränkungen ergäben und wei- terhin auf die im handchirurgischen Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Zwar sei kurz nach dem handchirurgischen Gutachten von

C-3102/2020 Seite 30 Dr. E._______ vom 18. Dezember 2018 anlässlich einer Konsultation (Ver- laufsbericht vom 29. Januar 2019; IVB.-act. 231.96) erneut eine Indikation zum operativen Vorgehen betreffend die linke Hand gestellt wor- den, so dass man auch zum Begutachtungszeitpunkt allenfalls einen be- handlungsbedürftigen und damit instabilen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers hätte einräumen können; entsprechend dem Resultat des Gutachtens habe dieser jedoch (trotz OP-Empfehlung) in angepasster Tä- tigkeit gleichwohl keine Einschränkung ergeben (Gutachten Ziff. 6.2: "In ei- ner angepassten Tätigkeit ohne starke Belastung des linken Handgelenkes besteht eine volle Arbeitsfähigkeit"). In diesem Sinne greife auch der Vor- wurf der Beschwerde zu kurz, man habe den Versicherten nicht umfassend genug abgeklärt. 6. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anmeldung vom 22. Oktober 2003 bis zum Ergehen der Verfügungen am 12. Mai 2020 und den verschiede- nen Unfällen erweist sich eine Prüfung des Rentenanspruchs in zeitlichen Abschnitten als angezeigt. In einem ersten Schritt wird die Zeitspanne ab Rückfall im November 2002 bis zur Bizepssehnenruptur im Jahr 2008 und der Knieoperation im Jahr 2013 zu würdigen sein. Hierbei ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zu Recht eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 und vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 zugesprochen worden ist (s. E. 6.1 hier- nach). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Treppensturz am 15. September 2016 und der Unfall am 10. März 2017 einen neuen Ge- sundheitsschaden beim Beschwerdeführer herbeigeführt haben, der von der Vorinstanz als nicht anspruchsrelevant beurteilt wurde (s. E. 6.2 hier- nach). 6.1 6.1.1 Nach dem «Rückfall» am linken Knie am 4. November 2002 war - nach zuvor langjähriger uneingeschränkter Arbeitstätigkeit des Beschwer- deführers – erneut eine einjährige Wartefrist (vgl. E. 4.7) zu beachten. Be- reits vor Ablauf dieser Wartefrist beurteilte der Kreisarzt der Unfallversiche- rung C. den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit als unein- geschränkt arbeitsfähig (Bericht vom 14. Juli 2003 [E. 5.4.1]). Mit Bericht vom 25. Oktober 2004 bestätigte derselbe Arzt ergänzend vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vom 8. bis 24. Oktober 2004 und vom 10. Dezember 2004 bis 2 Wochen nach dem 25. Januar 2005 (E. 5.4.1). Im BEFAS-Be- richt vom 6. Juni 2005 erachteten die Beurteilenden den Beschwerdeführer

C-3102/2020 Seite 31 ebenfalls als uneingeschränkt arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (E. 5.4.2). Der Unfallversicherung-C.-Kreisarzt bestätigte mit Bericht vom 11. August 2005 seine bisherige Einschätzung (E. 5.4.3). Für den nachfolgenden Zeitraum wurde von den behandelnden Ärzten eine gleich- bleibende Situation beschrieben und der Beschwerdeführer von der IV um- geschult (E. 5.4.4). Eine rentenrelevante Einschränkung war – unter Be- rücksichtigung des Einkommensvergleichs – für den Zeitraum ab Novem- ber 2003 (Ablauf Wartefrist) bis zum Unfall am 15. August 2008 zu vernei- nen. 6.1.2 Für die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab dem 1. Novem- ber 2008 (drei Monate nach Bizepssehnenruptur am 15.8.2008) bis zum 31. Oktober 2009 stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte rheumatologische Gutachten vom 8. März 2011 sowie das neurologische Gutachten vom 14. März 2011 (IVB.-act. 144 f.; s. E. 5.4.9 f.). Letzteres stellt in Bezug auf das linke Kniegelenk fest, dass aus rein neurologischer Sicht keine Einschrän- kungen bestehen würden und entsprechend die Arbeitsfähigkeit nicht be- einträchtigt sei (IVB.-act. 144 S. 12). Demgegenüber gehen aus dem rheumatologischen Gutachten aufgrund der Gonarthrose/Pangon- arthrose am linken Knie Einschränkungen hervor, die dazu führten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Bauleiter, der fertiggestellte Häuser inspiziere und dabei nicht auf Lei- tern/Gerüsten klettern sowie auf unebenem Boden gehen müsse, zu 20% eingeschränkt sei. In einer Verweistätigkeit (Bürotätigkeit) sei ihm ein 100%-iges Pensum zumutbar, wobei er wegen des rechten Ellenbogens nicht repetitiv über 2 kg, vereinzelt bis 5 kg, heben, stossen oder ziehen könne. Dies gelte bezüglich Kniegelenk seit Jahren (mit einer Einschrän- kung von je sechs Wochen nach arthroskopischem Eingriff). Bezüglich des rechten Ellenbogens lägen gemäss Z.-Unfallschein folgende vo- rübergehende Arbeitsunfähigkeiten (auch in angepasster Tätigkeit) vor: 100% ab 15. August 2008, 50% ab 26. Januar 2009, 100% ab 19. Februar 2009, 50% ab 1. Juni 2009. Ab Dezember 2009 liege eine Arbeitsunfähig- keit von 25% vor. In Abweichung dazu gehe der Gutachter davon aus, dass das Verweisprofil bezüglich Ellenbogen seit Ende Oktober 2009 (orientie- rend am letzten Eintrag des Unfallscheins der Z._______ vom 27.10.2009) Gültigkeit habe (IVB.-act. 144 S. 30 f.). Zu ergänzen ist, dass mit der Refixation der distalen Bizepssehne (Oberarm) rechts am 17. Septem- ber 2008 keine neue Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG zu bestehen war, da gemäss Kreisarzt der Unfallversicherung C. am 20. Au-

C-3102/2020 Seite 32 gust 2008 hinsichtlich der Kniesituation eine insgesamt unveränderte Situ- ation seit November 2003 bestand (Bericht vom 20. August 2008; IVB.-act. 117 S. 2 f. und 5), der rheumatologische Gutachter Dr. W. den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter krankheitsbedingt, infolge vermehrten Pausenbedarfs respektive Ein- schränkungen durch die Gonarthrose, als zu 50% eingeschränkt erachtete (vgl. obgenanntes Gutachten vom 8. März 2011; IVB.-act. 144 S. 27, 30), die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, «Sie sind seit November 2002 ununterbrochen, jedoch in unter- schiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig» und den ersten (von fünf) Einkommensvergleich für eine angepasste Tätigkeit für den Zeitraum von November 2003 bis und mit Juli 2008 vornahm (IVB.-act. 239 S. 3) und das Bundesgericht bei einer länger als ein Jahr dauernden und weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von ausreichender Ausprägung das Bestehen einer neuen einjährigen Wartefrist ausschliesst (vgl. Urteile des BGer 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3; 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3 und Kreisschrei- ben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2010.1 und 2015 [gültig ab 1.1.2018]). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2009 bis zum Begutachtungszeitpunkt bereits wieder vollzeitlich als Bauleiter tätig war (IVB.-act. 144 S. 21 und 27) und das Abstellen der Vorinstanz auf Ende Oktober 2009 als Zeitpunkt der zu berücksichtigenden Verbesserung (ohne Einräumung einer Warte- dauer von drei Monaten, vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu bestätigen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1, 2. Abschnitt). 6.1.3 Ergänzend stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilungen des RAD vom 10. August 2011 (Dr. V., Fachärztin für Orthopädie) und 22. September 2014 (Dr. Bb., Facharzt für Orthopädische Chirurgie) (IVB.-act. 146; 182; s. E. 5.4.11 und 5.4.13). Die beiden Ärzte führ- ten zur Arbeitsfähigkeit in Übernahme und Ergänzung der Gutachten und bis zum Zeitraum Ende 2013 aus, in der angestammten Tätigkeit als Bau- aufsicht/Bauleiter sei der Beschwerdeführer vom 1. August bis 16. Septem- ber 2008 zu 50% arbeitsfähig, vom 17. September bis 16. Dezember 2008 zu 0% arbeitsunfähig (recte: arbeitsfähig; Anmerkung Gericht: Fixation dis- tale Bizepssehne rechts am 17. September 2008, Rekonvaleszenz wäh- rend drei Monaten), vom 17. Dezember 2008 bis 26. April 2009 wiederum zu 50% arbeitsfähig, vom 27. April bis 26. Juli 2009 zu 0% arbeitsfähig (Operation und drei Monate Rekonvaleszenz), danach bis 17. April 2013

C-3102/2020 Seite 33 zu 50% arbeitsfähig, vom 18. April bis 16. Dezember 2013 zu 0% arbeits- fähig (OP Knietotalprothese und Rekonvaleszenz) und seit 17. Dezember 2013 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des linken Knies und des rechten Ellenbogens d.h. ohne Knien, Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ohne re- petitives Heben des rechten Armes über 2 kg, vereinzelt bis 5 kg – sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit März 2011 (Gutachten W.) bis 17. April 2013 (recte: 9. April 2013), eine volle Arbeitsunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an (OP Knietotalprothese) bis 15. Dezember 2013 und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 16. Dezember 2013 (Arztbericht Dr. Kk., Klinik P., (...), in welchem festgestellt wurde, die präoperativ bestehenden Schmerzen seien gänzlich verschwunden, bei Wetterwechsel bestünden noch leichte Schmerzen, die Behandlung werde damit abgeschlossen bis zur 1-Jahres-Verlaufskontrolle [IVB.-act. 179]) gegeben. Zum einen weist das bidisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen an ein Gutachten auf und ist in seinen Schlüssen wider- spruchsfrei und überzeugend. Die Stellungnahmen des RAD bestätigen ih- rerseits die gutachterlichen Würdigungen und setzen sich detailliert mit den einzelnen Ereignissen, ihren gesundheitlichen Folgen und den damit ver- bundenen Einschränkungen auseinander. Ihnen kommt daher volle Be- weiskraft zu (s. E. 4.10.2 hiervor). 6.1.4 Es bleibt zu ergänzen, dass nach dem Zeitpunkt des 16. Dezember 2013 aus den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine längerdau- ernde Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall zu entnehmen sind: Gemäss Stellungnahme von Dr. B.b._______ des RAD vom 22. Sep- tember 2014 (IVB.-act. 182) bestand zwar in der Tätigkeit als Bau- aufsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% von Januar bis April 2014 (danach eine solche von 0%), jedoch ergänzte Dr. Bb. des RAD diese Be- urteilung am 10. März 2015 mit dem Hinweis, dass eine den Leiden am linken Knie und rechten Ellenbogen angepasste Tätigkeit (d.h. ohne Knien, Kauern, Leitern-/Gerüste Steigen, sowie kein repetitives Heben mit dem rechten Arm über 2 kg, vereinzelt auch mal Gewichte bis 5 kg möglich) ab 16. Dezember 2013 (recte: 17. Dezember 2013) ganztags habe ausgeübt werden können (IVB.-act. 186). Die Folgen der operativen Bi- zepssehnen-Rekonstruktion am rechten Arm am 27. November 2014 (IVB.-act. 197 S. 119/196) hat er insoweit berücksichtigt, als er bezüglich des rechten Arms – nach abgeschlossener Rehabilitation – die obgenannten funktionellen Einschränkungen bezüglich des Gebrauchs des rechten Arms in angepasster Tätigkeit anerkannte. Zudem hat der Be- schwerdeführer bereits im Mai 2015 seine bisherige Tätigkeit als Bauleiter

C-3102/2020 Seite 34 wieder aufgenommen und diese bis zum Treppensturz im September 2016 ausgeübt, womit für den hier interessierenden Zeitraum zum einen keine längerdauernde Einschränkung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und auch keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 6.1.5 Ergänzend dazu ist dem für die Unfallversicherung erstellten polydis- ziplinären Gutachten des Zentrums Cc._______ vom 20. Oktober 2016 nach eingehenden Untersuchungen vom 2. bis 8. September 2016 (d.h. eine Woche vor dem Treppensturz am 15. September 2016) zu entneh- men, in psychiatrischer Hinsicht lägen keine Beschwerden vor, ebensowe- nig im Fachbereich Innere Medizin. Hinsichtlich des rechten Armes finde sich heute eine freie Beweglichkeit bezüglich Flexion/Extension, bei nur diskreter Einschränkung der Supination. Die vorbestehenden Schmerzen seien verschwunden, es beständen noch eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein Kraftverlust beim Heben schwerer Lasten. Auch würden bei feinmotori- schen Tätigkeiten (Zeichnen, längeres Schreiben, PC-Arbeit) noch Ge- fühlsstörungen und Verkrampfungen im Handbereich auftreten. Resultie- rende Funktionsstörungen seien: Minderbelastbarkeit beim Heben schwe- rer Lasten, leicht gestörte Feinmotorik beim Schreiben und bei PC-Arbeit. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Endzustand sei am 20. (recte: 19.) Mai 2015 erreicht worden; der Versicherte habe damals seine Tätigkeit als Bauleiter an viereinhalb Tagen pro Woche wieder aufgenommen; gleich- zeitig berichte er aber, er arbeite mehr als 42 Stunden pro Woche. Er habe ausgeführt, noch auf Pausen angewiesen zu sein, die er aber gut einlegen könne, da er als Selbständigerwerbender im Wesentlichen seine Arbeit sel- ber einteilen könne. Somit sei im ursprünglichen Beruf als Bauführer von einer Arbeitsfähigkeit von 100%, mit der Möglichkeit, vermehrte Pausen einzulegen, auszugehen (IVB.-act. 200 S. 31 ff.). 6.1.6 Ergänzend hielt Dr. med. Gg., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des RAD in sei- nem Bericht vom 6. April 2018 fest, dass sich aus dem Gutachten vom 20. Oktober 2016 keine wegweisenden neuen Befunde oder Eckdaten er- geben würden. Insbesondere sei die eingeschränkte Knie- und Arm-/Hand- funktion aus Sicht des RAD bereits hinlänglich ausgewertet und die Arbeits- fähigkeit wie auch deren Verlauf entsprechend beurteilt worden. Die RAD- Beurteilung schliesse punkto Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf neben der selektiv auf das Ereignis vom 15. August 2008 (Bizepssehnenruptur rechts) bezogenen, eingeschränkten Funktion des rechten Armes auch die unfall- kausale Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes mit ein. Vom RAD werde der Beginn der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

C-3102/2020 Seite 35 als Bauführer nicht nur bezüglich des Armes, sondern auch im Hinblick auf die Knieproblematik beurteilt und anhand der medizinischen Verlaufsbe- funde der Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit auf den 17. Dezember 2013 (Abschluss der postoperativen Reha) terminiert. Ergänzend zu berücksich- tigen seien nach dem erneuten Eingriff am rechten Arm vom 27. November 2014 noch weitere, rein therapeutisch bedingte Arbeitsunfähigkeitsinter- valle: eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 27. November 2014, dau- ernd bis 29. März 2015, dann bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 30. März 2015 bis zum Beginn der vollen Wiederaufnahme der Tätig- keit am 20. Mai 2015 (laut Eintrag der Klinik P.: vom 19. Mai 2015). Dazu führt er aus, dass das Zentrum-Cc.-Gutachten den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst ab April 2015 datiere. Dies orientiere sich wahrscheinlich daran, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit erst ab diesem Datum wieder voll aufgenom- men habe. Ein direkter Widerspruch zur RAD-Beurteilung lasse sich dar- aus aber nicht ableiten, denn für den vom Unfallversicherer (G.) bestimmten, o.a. Zeitraum sei wegen der Armproblematik auch keine Ar- beitsunfähigkeit ausgewiesen. So habe ab dem Zeitpunkt der abgeschlos- senen Rehabilitation nach Knie-TP Ende 2013 bis zum erneuten OP-Zeit- punkt am 24. November 2014 eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit bestanden, die in der Folge behandlungsbedingt bis Ende März 2015 unterbrochen gewesen sei. Damit habe nach der Knie-TP Rehabilitation Ende 2013 bis zum Operationszeitpunkt am 24. November 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit und danach – behandlungsbedingt – bis Ende März 2015 eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen (IVB.-act. 209 S. 6). 6.1.7 Mit RAD-Bericht vom 16. April 2018 ergänzte Dr. med. Gg._______ seine Beurteilung hinsichtlich der unfallfremden Coxarthrose; dies mit überzeugender Begründung: Die Coxarthrose habe keinen Einfluss auf die bereits beurteilte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie in der medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit gehabt. Zwar werde im Un- fallversicherung-C.-Kreisbericht vom 11. August 2005 auf Seite 1 eine beidseitige Coxarthrose erwähnt, jedoch sei eine Hüftgelenksproble- matik in der Folge offensichtlich kein erwähnenswerter Beschwerdekom- plex mehr gewesen, zumal sie weder in den nachfolgenden Berichten noch in der aktuellen Beschwerdeschilderung des orthopädischen Teilgutach- tens des Zentrums Cc. vom 20. Oktober 2016 (vgl. E. 5.4.15) er- wähnt werde. Gemessen am Beschwerdeniveau und unter Einbezug des täglichen Funktionsprofils des Beschwerdeführers spiele eine Coxarthrose

C-3102/2020 Seite 36 offensichtlich keine Rolle, sondern der Beschwerdeführer sei gemäss plau- sibler gutachterlicher Würdigung in seiner angestammten Tätigkeit als Bau- führer wieder als unlimitiert arbeitsfähig einzustufen (IVB.-act. 211). 6.2 6.2.1 Für den Zeitraum ab 15. September 2016 (Treppensturz, bei wel- chem der Beschwerdeführer sich am rechten und linken Schienbein ver- letzte und eine Ellenbogenkontusion links mit Ulnarisproblematik erlitt) bis anfangs März 2017 (vor Unfall rechtes Handgelenk) stellte die Vorinstanz gemäss RAD-Bericht vom 20. Oktober 2020 (IVB.-act. 245 S. 3) auf das orthopädische Gutachten vom 18. Dezember 2018 von Dr. med. E., Oberärztin FMH Handchirurgie, Klinik F., ab (s. E. 5.4.19 hiervor). 6.2.2 Im oben erwähnten Gutachten führte Dr. E._______ aus, es zeigten sich vier Problematiken: Zum ersten liege eine distale Bizepssehnen- Ruptur rechts seit 2008 vor, die letztmalig 2014 operiert worden sei. Seit Mai 2015 sei der Explorand wieder voll arbeitsfähig gewesen. Zum zweiten sei eine Ellbogenkontusion links mit Ulnarisproblematik nach Treppensturz am 15. September 2016 zu würdigen. Diesbezüglich sei der Explorand ab- solut beschwerdefrei und habe seine Arbeit ab dem 1. Januar 2017 wieder vollumfänglich aufnehmen können. Zum dritten habe der Explorand am 10. März 2017 einen weiteren Unfall erlitten, mit Sturz von einem Bürostuhl initial auf das rechte Handgelenk, danach mit Kontusion des linken Hand- gelenks/Daumen am Stuhl und anschliessendem Sturz auf das linke Hand- gelenk. Der Sturz habe eine foveale TFCC-Läsion am rechten Handgelenk zur Folge gehabt, welche offen mittels Pushlock-Anker am 4. Mai 2017 refi- xiert worden sei. Mit dem rechten Handgelenk sei der Explorand sehr zu- frieden und absolut beschwerdefrei. Zum vierten sei im weiteren Verlauf der Behandlung nach Unfall (vom 10. März 2017) eine SL-Bandläsion links diagnostiziert worden, welche auf das letzte Unfallereignis zurückzuführen sei. Da es noch zu keinen degenerativen Veränderungen gekommen sei, könne die SL-Bandruptur nicht mehrere Jahre zurückliegen, ansonsten be- reits ein SLAC-Wrist (scapholunate advanced collapse) radiologisch er- sichtlich wäre. Auch habe die Bildverstärkerverwandlung dynamisch den erweiterten SL-Abstand darstellen können. Zudem beständen keine Anzei- chen für eine Chondrokalzinose. Deshalb liege hier eine posttraumatische SL-Bandruptur links vor. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerde- führer sei nach dem Unfallereignis vom 15. September 2016 bis zum 31.

C-3102/2020 Seite 37 Dezember 2016 arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither bestehe auf- grund des Ellbogens links eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Es brau- che aufgrund der Ellbogenkontusion links keine angepasste Tätigkeit. Der Explorand habe die Arbeit als Projekt- und Bauleiter ab dem 1. Januar 2017 zu 100% wiederaufgenommen. Er sei seit dem 1. Januar 2017 absolut be- schwerdefrei. Zum Unfall vom 10. März 2017 führte der Gutachter weiter aus, das Handgelenk rechts sei mit Arthroskopie behandelt und mit Rein- sertion des fovealen Ansatzes im TFCC behandelt worden. Hier sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei. Die linke Seite sei dann im An- schluss behandelt und eine SL-Bandläsion diagnostiziert worden. Da leide der Explorand immer noch unter starken Beschwerden im Bereich des dor- salen Handgelenkes. Auch schmerzhaft sei die Rizarthrose auf der linken Seite. Die Kribbelparästhesien in den vom Nervus medianus versorgten Fingern würden nur intermittierend auftreten. Eine SL-Rekonstruktion bei guten Knorpelverhältnissen sollte zeitnah erfolgen, da sich bei längerem Warten die Knorpelsituation radioscaphoidal und im Verlauf verschlechtere und somit nur noch eine Rückzugsoperation im Sinne einer Entfernung der proximalen Handwurzelreihe oder aber eine Skaphoidexzision und midkar- pale Versteifung (4-cornerfusion) in Frage komme. Der Explorand sei zu 100% arbeitsunfähig für belastende Tätigkeiten der linken Hand; Büroar- beiten (hingegen) seien zu 100% durchführbar. Eine Arbeit als Projekt- und Bauleiter sei wegen der linken Hand nicht möglich, da Masse genommen sowie schwere Gegenstände gehoben werden müssten. Der Explorand klettere auf Gerüste und müsse sich dafür mit beiden Händen festhalten. In einer angepassten Tätigkeit ohne starke Belastung des linken Handge- lenkes bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 6.2.3 Da dieses Gutachten im Auftrag der Unfallversicherung erstellt wurde, ist vorab zu prüfen, ob sich Dr. Gg._______ des RAD in seinem Bericht vom 20. Oktober 2020 (IVB.-act. 245 S. 3) zu Recht auf die unfallrechtliche Einschätzung abgestützt hat. Dr. E. stellt in ihrem handchirurgischen Gutachten zum Untersu- chungszeitpunkt am 12. November 2018 fest, dass der Status quo ante (Stand vor dem infrage kommenden Tatbestand oder Ereignis) erreicht sei und der Beschwerdeführer in der Tat am 1. Januar 2017 seine ange- stammte Tätigkeit als Projekt- und Bauleiter wiederaufgenommen habe. Er sei nach dem Unfall vom 15. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 für belastende Tätigkeiten der linken Hand voll arbeitsunfähig gewesen, Büroarbeiten seien jedoch zu 100% möglich gewesen (IVB._______-act. 231.78 S. 21). Auch sei nicht zu erkennen, dass andere Krankheiten oder

C-3102/2020 Seite 38 krankhafte Vorzustände oder Folgen früherer Unfälle mitgewirkt hätten (Gutachten Ziff. 7.4). Das MRI vom 11. Oktober 2016 zeige eine regel- rechte Darstellung des Gelenkknorpels im Ellbogen, ohne auffällige dege- nerative Veränderungen, auch hätten keine auffälligen Verkalkungen ab- gegrenzt werden können. Dr. Gg._______ würdigt den im Gutachten vom 18. Dezember 2018 um- schriebenen medizinischen Sachverhalt aus IV-rechtlicher Perspektive in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 wie folgt (IVB.-act. 245 S. 4): Zwar sei kurz nach dem Gutachten anlässlich einer Konsultation (Verlaufsbericht vom 29. Januar 2019) erneut eine Indikation zum operati- ven Vorgehen betreffend die linke Hand gestellt worden, so dass man auch zum Begutachtungszeitpunkt allenfalls einen behandlungsbedürftigen und damit instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einräumen könnte. Dieser habe jedoch entsprechend dem Resultat des handchirurgi- schen Gutachtens in angepasster Tätigkeit gleichwohl keine Einschrän- kung ergeben, wobei die Behandlungsbedürftigkeit jedoch berücksichtigt und in diesem Sinne auch eine entsprechende Bandrekonstruktion (SL- Band) empfohlen worden sei (IVB.-act. 231 S. 58 [S. 26 des Gut- achtens]). 6.2.4 Diese Würdigung ist begründet und einleuchtend. Damit ist mit Dr. med. E., Oberärztin FMH Handchirurgie, wie auch mit Dr. med. Gg., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ab dem 1. Januar 2017 bis zum Eintritt ins Renten- alter (Mai 2018) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dass dieser nach dem Sturz im Treppenhaus am 15. Sep- tember 2016 bis zum 31. Dezember als Rechtshänder (vgl. dazu IVB._______-act. 144 S. 29) Büroarbeiten erledigen konnte, erscheint nachvollziehbar, zumal nach dem Sturz bis zur faktischen Arbeitsaufnahme am 1. Januar 2017 nur für schwere Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1. Ja- nuar 2017 wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Projekt- und Bau- leiter tätig war, überzeugt die im Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit auch aus IV-rechtlicher Sicht. Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerde- führer – trotz Treppensturz am 15. September 2016 und weiterem Unfall am 10. März 2017 – in der Periode bis zum 1. Januar 2017 und auch da- nach in einer Verweistätigkeit im Sinne von Büroarbeiten voll arbeitsfähig war. Eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung ist damit nicht zu erkennen.

C-3102/2020 Seite 39 6.3 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüg- lich abgeklärt. Ein willkürliches Vorgehen, wie vom Beschwerdeführer ge- rügt, ist offensichtlich nicht zu erkennen (B-act. 1 Rz. 7). Deshalb ist in an- tizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) festzuhalten, dass weitere Abklärungen nicht zu einem anderen Schluss führen könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 100% ist lediglich für den Zeit- raum der Bizepssehnenruptur und dessen Heilung nach der Refixation, d.h. ab August 2008 bis zum 31. Oktober 2009, und nach der Operation des linken Kniegelenkes bis zur abgeschlossenen Rehabilitation, d.h. ab April bis Ende Dezember 2013, erstellt. Weitere kürzere Arbeitsunfähig- keitsperioden erfüllen die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht. 6.4 Es bleibt, auf einzelne Rügen des Beschwerdeführers einzugehen: 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt replikweise, der Abschluss der unfallme- dizinischen Behandlung sei noch nicht erreicht, respektive gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. E., Oberärztin FMH Hand- chirurgie, Klinik F., vom 18. Dezember 2018 müsse zuerst die ope- rative Versorgung des linken Handgelenks durchgeführt werden (B-act. 13 Rz. 2). Dem handchirurgischen Gutachten ist zu entnehmen, dass in einer ange- passten Tätigkeit (Büroarbeiten) eine volle Arbeitsfähigkeit mit der rechten Hand gegeben sei und keine weiteren Heilbehandlungen notwendig seien. Zudem merkte die Gutachterin an, dass in Bezug auf das linke Handgelenk die Prognose einer behandelten SL-Bandruptur mässig sei; meist müsse mit einer Bewegungseinschränkung gerechnet werden (IVB._______-act. 231 S. 86). Konnte damit nicht auf eine zu erwartende namhafte Besserung des Gesundheitszustands geschlossen werden, durfte auch davon ausge- gangen werden, der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei erreicht gewesen (vgl. dazu die Urteile des BGer 8C_142/2017 vom 7. Sep- tember 2017 E. 5.2.1 m.w.H.; 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2). Damit erweist sich der Fallabschluss und die anschliessende Rentenprüfung aus IV-rechtlicher Sicht als rechtens. 6.4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer nach den Unfällen nie mehr einen stabilen Gesundheitszustand erreicht habe und bei der Beurteilung des Rentenanspruches deshalb nicht auf Ver- weistätigkeiten abgestellt werden dürfe. Als Invalideneinkommen sei des- halb immer die angestammte Tätigkeit als Grafiker einzusetzen, in der er

C-3102/2020 Seite 40 aber vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (B-act. 1 Rz. 6; B-act. 13 Ziff. 1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der Ver- sicherte in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen las- sen, bei der der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 7.2.2). Wie oben dargelegt, wurde dem Beschwer- deführer – mit Ausnahme im Zeitraum der Rentengewährung – gutachter- lich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert; darauf ist abzustellen. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer zudem, zusätzlich zu seiner Berufserfahrung als Graphiker, über ein Bürofachdiplom der Schule Ll._______ von 2007 (IVB.-act. 93). Später versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen zweimal er- folglos, zusätzlich das Handelsdiplom VSH zu erlangen; trotz fehlendem Abschluss hat er mit Absolvieren des Lehrgangs zusätzliche Kenntnisse für eine Bürotätigkeit erworben (IVB.-act. 118; 173 S. 8). Bei dieser Sachlage ist es ihm zumutbar, aufgrund des erworbenen Fachwissens in Verbindung mit seinen reichen beruflichen Vorkenntnissen, in einer an seine Leiden angepassten Bürotätigkeit zu arbeiten (vgl. auch IVB.-act. 118). 6.4.3 Mit Blick auf die angestammte Tätigkeit (und die Forderung des Be- schwerdeführers, es sei die Tätigkeit als Grafiker zu berücksichtigen) ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Bereits in den Jahren 1982 und 1983 war der Beschwerdeführer als Bauleiter in der Architekturabteilung, Mm., tätig. Von 1984 bis 1986 arbeitete er als angestellter Archi- tekt und Projektleiter in einem Architekturbüro (IVB.-act. 144 S. 20). Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Okto- ber 2013 ging er seit dem Jahr 1998 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (IVB.-act. 173 S. 4). Nachdem die Nn._______ GmbH, de- ren Gesellschafter der Beschwerdeführer war, im Jahr 2011 liquidiert wurde (IVB.-act. 155 S. 1), arbeitete er als Bauleiter in der Y. GmbH (IVB.-act. 153; 154). Diese Tätigkeit nahm er im Jahr 2015 wieder auf und ging dieser bis im Jahre 2017 nach (IVB.-act. 209 S. 6; 231.58 S. 76). Im Lichte der Erwerbsbiographie des Beschwerdefüh- rers und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist für die angestammte Tätigkeit daher auf die Tätigkeit als Bauleiter und nicht als Graphiker abzustellen.

C-3102/2020 Seite 41 Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer laut Lin- kedIn seit dem Jahr 1984 bis heute Dienstleistungen als Projekt- und Bau- leiter Managementberatung, Projektmanagement, Immobilien, Gewerbe- immobilien, Immobilienbewertung, Innenarchitektur & Raumgestaltung und Wohngebäudeversicherungen anbietet (https://ch.linkedin.com, abgerufen am 26. September 2022). 7. Es bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu überprüfen. 7.1 7.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1).

C-3102/2020 Seite 42 7.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwer- benden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisie- rung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkom- men mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK- Einkünfte (Urteil des BGer 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tä- tigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Sta- tistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be- rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2).

C-3102/2020 Seite 43 7.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches, tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat, so können auch beim Invalideneinkommen insbesondere Ta- bellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wo- bei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz berechnete gestützt auf einen Einkommensvergleich ("Einkommensvergleich 2003") einen Invaliditätsgrad von rund 19% im No- vember 2003 (IVB.-act. 239). Dabei ging sie von einem Validen- einkommen von Fr. 71'692 aus. Quelle für diesen Betrag sei der «Abklä- rungsbericht Selbständigerwerbende» vom 10. Oktober 2013 (IVB.-act. 173), in welchem der Durchschnitt der Einkommen von 1999 bis 2001 ermittelt wurde ("gemäss IK: 1999, Fr. 75'516; 2000, Fr. 69'000; 2001, Fr. 61'200"), jedoch zuzüglich Teuerung im Jahr 2003. Die- ses Vorgehen ist bei schwankenden Einkommen (die nach 2001 erzielten Einkommen liegen gemäss IK-Auszug – mit Ausnahme von 2010 – deutlich unter diesen Beträgen) nicht zu kritisieren (s. E. 7.1.2). Jedoch ist die Be- rechnung der Vorinstanz mangels Angabe des Teuerungsfaktors und der konkreten Berechnung nicht nachzuvollziehen. Werden die jeweiligen Einkommen, unter Berücksichtigung der Entwick- lung der Nominallöhne gemäss Statistik des BFS auf das Jahr 2003 inde- xiert, ergibt sich folgendes (hier zu berücksichtigendes) Valideneinkom- men: Fr. 80'577.84 (Fr. 75'516 [Lohn 1999] / 1835 [Index für das Jahr 1999] x 1958 [Index für das Jahr 2003]) + Fr. 72'792.03 (Fr. 69'000 [Lohn 2000] / 1856 [Jahr 2000] x 1958 [Jahr 2003]) + Fr. 63'001.89 (Fr. 61'200 [Lohn 2001] / 1902 [Jahr 2001] x 1958 [Jahr 2003]) / 3 (Durchschnitt für 1 Jahr),

C-3102/2020 Seite 44 ergebend Fr. 72'123.92, gerundet Fr. 72'124. Für die Berechnung des In- valideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Schweizerische Lohn- strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2002, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 ("Einfach und repetitive Tätigkeiten"), 40 Stundenwoche, ab. Das durchschnittliche statistische Ein- kommen beträgt, unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung (von 2002 bis 2003), gerundet Fr. 4'812 (Fr. 4'557 / 40 x 41.7 / 1'933 [Jahr 2002] x 1'958 [Jahr 2003]). Ausgehend von der 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit mit Trage- und Hebelimit von 2 kg ergibt sich ein (Jahres-) In- valideneinkommen von Fr. 57'745. Einen Leidensabzug gewährte die Vor- instanz nicht mit der Begründung, mit dem Anforderungsniveau seien die (damaligen) leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt wor- den und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Aus der Gegenüberstellung von Inva- lidenlohn und Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14’379 (Fr. 72'124 - Fr. 57’745), was einem rentenausschliessenden In- validitätsgrad von 19.94% (Fr. 14’379 / Fr. 72'124 x 100), gerundet 20%, entspricht. Anzumerken bleibt, dass auch bei Berücksichtigung eines Lei- densabzugs von (maximal als angemessen zu erachtenden) 10% infolge funktioneller Einschränkungen auch in angepasster Tätigkeit (Urteil des BGer 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1), der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28% ergeben würde (Valideneinkommen: Fr. 72'124, Invalideneinkommen: Fr. 51'971, Erwerbseinbusse: Fr. 20'153; ergebend einen Invaliditätsgrad von 27.94% [Fr. 20'153 / Fr. 72'124 x 100]). 7.2.2 Zum Zeitraum ab August 2008 ("Einkommensvergleich 2008") hielt die Vorinstanz fest, dass infolge Bizepssehnen(teil-)ruptur am 15. August 2008 und der darauffolgenden Logenspaltung sowie Neurolyse des Nervus medianus am rechten Oberarm der Beschwerdeführer in jeglichen Tätig- keiten der freien Wirtschaft zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Der Ein- kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100%, der Anspruch auf eine ganze Rente gebe. Diese Beurteilung ist aufgrund des in E. 6.1 Ausgeführten und in Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des BGer 9C_310/2009 vom 14. April 2010 E. 3.2) zu bestätigen. 7.2.3 Nach der Rekonvaleszenz verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dergestalt, dass er ab 1. November 2009 wieder in einer Verweistätigkeit mit Trage- und Hebelimit von 2 kg zu 100% ar-

C-3102/2020 Seite 45 beitsfähig war (vgl. E. 5.4.5). Im "Einkommensvergleich 2009" hat die Vo- rinstanz entsprechend einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelt (IVB._______-act. 239). Hierzu hat sie als Valideneinkommen das bereits im Einkommensvergleich 2003 erwähnte Einkommen als Selbständiger- werbender der Jahre 1999-2001 berücksichtigt, dieses jedoch auf das Jahr 2009 indexiert (Fr. 76'029). Auch diese Berechnung ist mangels Angabe des Teuerungsfaktors und der konkreten Berechnung nicht nachzuvollzie- hen und wie folgt zu berechnen: Fr. 87'903.09 (Fr. 75'516 [Lohn 1999] / 1835 [Index für das Jahr 1999] x 2136 [Index für das Jahr 2009]) + Fr. 79'409.48 (Fr. 69'000 [Lohn 2000] / 1856 [Jahr 2000] x 2136 [Jahr 2009]) + Fr. 68'729.34 (Fr. 61'200 [Lohn 2001] / 1902 [Jahr 2001] x 2136 [Jahr 2009]) / 3 (Durchschnitt für 1 Jahr), ergebend einen Validenlohn von Fr. 78'680.64, gerundet Fr. 78'681. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das durchschnittliche statis- tische Jahreseinkommen der LSE des Jahres 2008, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der branchenübli- chen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden, abzustellen. Ausgehend von der 100%-igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Berechnungen – ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 58'178 (Fr. 4'806 [Lohn 2008] / 40 x 41.6 [Wochenarbeitszeit] / 2092 [Nominallohn Männer für das Jahr 2008] x 2136 [Nominallohn Männer für das Jahr 2009] x 12 [Jahreslohn], x 0.95 [Leidensabzug von 5% "wegen der leidensbedingten Einschränkungen"]). In Gegenüberstellung von Vali- deneinkommen und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbsein- busse von Fr. 20'503 (Fr. 78'681 - Fr. 58'178). Diese Einbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 26% (Fr. 20'503 / Fr. 78'681 x 100), der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Anzufügen bleibt, dass auch die Berücksichtigung eines (höheren) Leidensabzugs von 10% we- gen funktioneller Einschränkungen in angepasster Tätigkeit zu keinem ren- tenrelevanten Invaliditätsgrad führt (Validenlohn: Fr. 78'681, Invalidenein- kommen: Fr. 55'116, Erwerbseinbusse: Fr. 23'565, ergebend einen Invali- ditätsgrad von 29.95% bzw. gerundet 30%). 7.2.4 Im Zuge der Operation des linken Knies (Totalprothese) am 10. April 2013 und einer Rekonvaleszenz bis zum 16. Dezember 2013 (vgl. E. 6.1.3 f.) war der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100% ar- beitsunfähig. In Anwendung des Prozentvergleichs (s. E. 7.2.2) ist für den Zeitraum ab Juli 2013 (Art. 88a IVV) auf einen Invaliditätsgrad von 100% zu schliessen, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.

C-3102/2020 Seite 46 7.2.5 Im Anschluss an die Rekonvaleszenz (ab 16. Dezember 2013) war der Beschwerdeführer wieder in einer Verweistätigkeit mit Trage- und He- belimit von 2 kg zu 100% arbeitsfähig. In ihrem Einkommensvergleich ab Dezember 2013 ("Einkommensvergleich 2013") nennt die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 81'514 ("Durchschnitt der Einkommen von 1999 bis 2001, jedoch mit Stand Teuerung 2013"). Auch dieses Einkommen ist mangels Angabe des Teuerungsfaktors und der konkreten Berechnung nicht nachzuvollziehen und wie folgt zu ermitteln: Fr. 90'701.51 (Fr. 75'516 [Lohn 1999] / 1835 [Index für das Jahr 1999] x 2204 [Index für das Jahr 2013]) + Fr. 81'937.50 (Fr. 69'000 [Lohn 2000] / 1856 [Jahr 2000] x 2204 [Jahr 2013]) + Fr. 70'917.35 (Fr. 61'200 [Lohn 2001] / 1902 [Jahr 2001] x 2204 [Jahr 2013]) / 3 (Durchschnitt für 1 Jahr), ergebend einen Validenlohn von Fr. 81'185.45, gerundet Fr. 81'185. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das durchschnittliche statis- tische Jahreseinkommen der (zu diesem Zeitpunkt aktuellsten) LSE des Jahres 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, unter Be- rücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun- den, abzustellen. Ausgehend von der 100%-igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Berechnungen – ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 59'681 (Fr. 4'901 [Lohn 2010] / 40 x 41.7 [Wochenarbeitszeit] / 2151 [Index Nominallöhne Männer für das Jahr 2010] x 2204 [Index Nominallöhne Männer für das Jahr 2013] x 12 [Jah- reslohn], x 0.95 [Leidensabzug von 5% "wegen der leidensbedingten Ein- schränkungen"]). In Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invali- deneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'504 (Fr. 81'185 - Fr. 59'681). Diese Einbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 26% (Fr. 21'504 / Fr. 81'185 x 100), der keinen Anspruch (mehr) auf eine Invalidenrente gibt. Anzufügen bleibt auch hier, dass die Berücksichtigung eines (höheren) Leidensabzugs von 10% wegen funktio- neller Einschränkungen in angepasster Tätigkeit zu keinem rentenrelevan- ten Invaliditätsgrad führt (Validenlohn: Fr. 81'185, Invalideneinkommen: Fr. 56'540, Erwerbseinbusse: Fr. 24'645, ergebend einen Invaliditätsgrad von 30.36% bzw. gerundet 30%). 7.3 Damit kann der Einkommensvergleich im Ergebnis weitgehend bestä- tigt werden. Zu korrigieren bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Rente per Ende Feb- ruar 2014 aufgehoben (Verfügung: «Herr A._______ hat Anspruch auf fol- gende Leistungen vom 01.07.2013 bis 28.02.2014» [IVB._______-act. 243 S. 9]; Verfügungsbegründung: Einkommensvergleich «ab Dezember

C-3102/2020 Seite 47 2013», «Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist, d.h. per 28. Februar 2014, wird die Rente befristet»; IVB.-act. 239 S. 5 f.). Jedoch hat der RAD unzweifelhaft geschlossen, dass die Rehabilitation nach Knie-Operation vom 10. April 2013 per 16. oder 17. Dezember 2013 (Untersuchungsbericht von Dr. Kk. vom 16. Dezember 2013) ab- geschlossen und eine adaptierte Tätigkeit tags darauf wieder als zu 100% zumutbar erachtet werden konnte (vgl. die Ausführungen in E. 5.4.16 und 6.1.3). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an- dauern wird. Die Vorinstanz hat zwar die Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV beachtet, diese jedoch ab Beginn des Monats Dezember 2013 gerechnet («ab Dezember 2013») und dabei nicht beachtet, dass die Bes- serung ärztlicherseits (erst) auf den 16./17. Dezember 2013 hin bestätigt wurde. Dr. Bb._______ führte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 gar aus, bezüglich des linken Kniegelenks sei der Verlauf der Arbeits- unfähigkeit [...] ab Operationsdatum mit 100% bis Ende Dezember 2013 plausibel (IVB._______-act. 182 S. 3). In der angefochtenen Verfügung wurde nicht begründet, weshalb vorliegend keine Dreimonatsfrist eingehal- ten worden ist. Entsprechend ist daher der Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den 31. März 2014 hin zu korrigieren. 8. Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 wird damit insoweit gutgeheissen, als die ab 1. Juli 2013 (wiederum gewährte) ganze Rente bis zum 31. März 2014 auszurichten ist. Damit besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem Beschwerdeführer sind im Rahmen seines mehrheitlichen Unterlie- gens Verfahrenskosten von Fr. 700.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist aus dem von ihm am 23. September 2020 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 100.– ist ihm nach Eintritt der

C-3102/2020 Seite 48 Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- zuerstatten. Der Vorinstanz sind, soweit sie (geringfügig) unterliegt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines Obsiegens eine Partei- entschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Praxis zum "Überklagen" (Urteile 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2) ist diese jedoch ungekürzt zuzusprechen: Im vorliegenden Fall geht es um die erstmalige Prüfung eines Rentenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Novem- ber 2002 wird zwar nur in geringfügiger Weise gutgeheissen, doch kann ein Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers auf Gewährung einer durchgehenden Rente ab Novem- ber 2002 habe den Prozessaufwand derart beeinflusst, als dass die «Über- klagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. Es kann vorliegend von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden (Urteil C-3300/2016 E. 10.2.4). Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Vo- rinstanz. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Diese ist daher, unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der vorliegenden Streit- sache, des grossen Aktenumfangs, der vorliegend angefallenen Aufwen- dungen des Rechtsvertreters (knapp fünfseitige Beschwerde, Fristerstre- ckungsgesuche vom 25. August 2020 und 4. Dezember 2020, knapp dreiseitige Replik, Anzeige der Mandatsniederlegung vom 30. Januar 2021) und in Berücksichtigung vergleichbarer Gerichtsfälle, auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3102/2020 Seite 49 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 wird insoweit gutgeheissen, als die ab

  1. Juli 2013 (wiederum gewährte) ganze Rente bis zum 31. März 2014 aus- zurichten ist. Dem Beschwerdeführer wird damit eine ganze Rente vom
  2. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2013 bis zum
  3. März 2014 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

Die Akten gehen an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Rente zu be- rechnen und dem Beschwerdeführer die Rentenbetreffnisse nachzuzah- len. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 700.– auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen und die Restanz von Fr. 100.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3102/2020 Seite 50 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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