B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-308/2019
Urteil vom 10. Dezember 2020 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2018.
C-308/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...)1959 geborene, aktuell in Deutschland wohnhafte, deut- sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) war in den Jahren 2000–2001 sowie 2010–2016 bei ver- schiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 6. Juli 2016 erlitt er einen Berufsunfall und war infolgedessen zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Kündigung per 30. Juni 2017 war er bei der B._______ GmbH in (...) als Produktionsmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % angestellt. Am 7. Februar 2017 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der Inva- lidenversicherung an. Dabei gab er gesundheitliche Beeinträchtigungen an der linken Schulter an (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 3, 7.56, 11, 13.1, 22.11). Ende September 2018 teilte der Versicherte mit, er ziehe nach Deutschland (act. 49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies in der Folge die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. De- zember 2018 ab (vgl. act. 52, 55 f., 61). A.b Infolge des Berufsunfalls richtete die Suva vom 9. Juli 2016 bis zum 31. August 2018 dem Versicherten Unfalltaggelder aufgrund einer Arbeits- unfähigkeit von 100 % aus (vgl. act. 7.2, 7.7, 7.46, 36.3, 36.13). Mit Verfü- gung vom 8. August 2018 lehnte die Suva einen Rentenanspruch aus Un- fallversicherung mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab. Dabei wies sie darauf hin, dass die Unfallversicherung ausschliesslich die Restfolgen des Unfalles vom 6. Juli 2016 am linken Arm zu berücksichtigen habe. Die zusätzlich bestehenden krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden; Halswir- belsäule) seien ausser Acht zu lassen. Die psychischen Beschwerden wür- den in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, weshalb die Unfallversicherung diesbezüglich nicht leistungspflich- tet sei. Hingegen sprach die Suva dem Versicherten für die Unfallrestfolgen am linken Arm eine Integritätsenschädigung von 25 % zu (act. 40.2). Diese Verfügung wurde zufolge Durchführung einer weiteren operativen Mass- nahme zurückgezogen und mit Verfügung vom 6. Mai 2019 ersetzt, mit welcher die Suva wiederum einen Rentenanspruch aus Unfallversicherung ablehnte und eine Integritätsenschädigung von 25 % zusprach (act. 66.2
C-308/2019 Seite 3 [BVGer act. 10]). Ob diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist auf- grund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 übermittelte die IVSTA dem Bun- desverwaltungsgericht die bei ihr am 7. Januar 2019 eingegangene Be- schwerde vom 31. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2018, die Ein- holung eines medizinischen Gutachtens sowie die Gewährung von Einglie- derungsmassnahmen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 f.). B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 18. Februar 2019 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 3). Am 5. Februar 2019 ging der Betrag von Fr. 800.74 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer act. 7). B.d Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 wurde der Schriften- wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 25. März 2019 abgeschlossen (BVGer act. 8). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
C-308/2019 Seite 4 [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass – un- ter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Dezember 2018 (Eingang bei der Vorinstanz: 7. Januar 2019) einzutre- ten ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. b, 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2018, mit der die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Dezember 2018) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
C-308/2019 Seite 5 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
C-308/2019 Seite 6 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
C-308/2019 Seite 7 «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Im Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 30. Januar 2014 wurde die Diagnose eines pseudoradikulären Reizsyndroms links bei Bandschei- benprotrusion und Osteochondrose HWK6/7 und HWK5/6 mit neurofora- minaler Einengung rechts mehr als links ohne Affektion der Wurzel beid- seits genannt. Die elektrophysiologische Untersuchung habe Hinweise für eine Karpaltunnelkonstellation beidseits sowie Ulnarisneuropathie ergeben (act. 51 S. 11 f.). 5.2 Am 6. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer während der Arbeit von einer 2-Tritt-Treppe auf die linke Körperseite und verletzte sich an Schulter und Ellenbogen (act. 7.56). Gemäss Röntgenbericht der Klinik E._______ vom 6. Juli 2016 war die Abduktion des linken Armes unmöglich und es hätten Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) bestanden. Es wurden keine eindeutigen Frakturzeichen jedoch eine fortgeschrittene Osteo- chondrose C5/6 und C6/7 sowie eine Chondrose C4/5 festgestellt (act. 7.28). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 im Spital F._______ von Dr. med. G._______ an der Schulter operiert. Als Di- agnosen wurden eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenläsion der gan- zen Supraspinatussehne und Teilen der Subscapularissehne, Subluxation der langen Bizepssehne, Impingement mit Bursitis subacromialis links an- geführt (vgl. act. 7.34, 7.39). 5.3 In den Unfallscheinen UVG wurde dem Beschwerdeführer ab dem 6. Juli 2016 bis mindestens 20. Juni 2018 eine fortgesetzte Arbeitsunfähig- keit von 100 % attestiert (vgl. insbesondere act. 22.7, 36.6).
C-308/2019 Seite 8 5.4 Gemäss Austrittsbericht vom 13. Februar 2017 wurde der Beschwer- deführer vom 5. Januar bis 7. Februar 2017 stationär in der Rehaklinik H._______ behandelt. Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (act. 15.10 S. 1 f.): – Rotatorenmanschettenläsion links (Supraspinatussehne), Subluxation der langen Bizepssehne – Impingement bei Bursitis subacromialis links – Schmerzen rechter Ellbogen – Degeneratives HWS-Syndrom, anamnestisch zervikale Spinalkanals- tenose – Nicht dislozierte Fraktur/Fissur Processus styloideus ulnae links, im Verlauf Verdacht auf CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom)
Bezogen auf die bisherige Tätigkeit wurde ab 8. Februar 2017 eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % attestiert. Es wurde festgehalten, die bisherige Tä- tigkeit als Produktionsmitarbeiter sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: Hantieren von Lasten oberhalb der Brusthöhe, fester Faust- schluss beidseits zwingend erforderlich. Hingegen sei in körperlicher Hin- sicht eine leichte Arbeit zumutbar, ohne Tätigkeiten oberhalb der Brusthöhe und ohne Tätigkeiten, die einen kräftigen Faustschluss der linken Hand er- fordern oder die Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand stellen. Der rechte Arm und die dominante rechte Hand könnten normal eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer könne somit Tätigkeiten ausführen, bei de- nen er die linke Hand nur für leichte und unspezifische Zuarbeiten brauche. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (act. 15.10 S. 2 f.). Im Rahmen der psychosomati- schen Beurteilung wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe über Existenzsorgen, Ungewissheit in Bezug auf die Arbeit, Schlafstörun- gen, Schmerzen, Gedankenkreisen, sozialen Rückzug sowie Lustlosigkeit berichtet, was auf eine depressiv-agitierte Episode hindeute. Entsprechend wurde differentialdiagnostisch die Frage nach einer rezidivierenden de- pressiven Störung aufgeworfen (act. 15.10 S. 4). 5.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2017 durch den Orthopäden Dr. med. I._______ wurden folgende Diagnosen gestellt: – Ausgedehnte Rotatorenmaschettenläsion links mit Subluxation der lan- gen Bizepssehne (LBS) und Impingement-Syndrom links – Status nach Arthroskopie, Shaving, Acromioplastik, Tenodese LBS, Ro- tatorenmanschettenrekonstruktion 07/2016
C-308/2019 Seite 9 – Hämatobursa des linken Ellenbogens – Fraktur des Processus styloideus ulnae links – CRPS des gesamten linken Armes
Als Nebendiagnosen wurden zudem ein degeneratives HWS-Syndrom bei Spinalkanalstenose und Status nach Unterschenkelfraktur rechts erwähnt. Im Rahmen der Beurteilung führte der Kreisarzt aus, die klinische Untersu- chung habe eine Druckempfindlichkeit an der dorso-lateralen Seite des lin- ken Schultergelenkes, eine Minderung der Schultergürtelmuskulatur links, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des linken Armes, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linkten Schulter- und Ellenbogen- gelenkes sowie der Finger der linken Hand, einen nicht vollständigen Faustschluss der linken Hand und eine Kraftminderung des linken Armes ergeben. Er empfahl eine intensive Physiotherapie und Aqua-Training und hielt fest, dass bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe (act. 15.4). 5.6 Die orthopädische Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. J._______ hielt in ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 fest, es bestehe eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit. Aus der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2017 würden sich noch deutlichen Bewegungsdefizite der linken Schulter erge- ben. Links sei nur eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Hingegen könne der rechte Arm voll belastet werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer trotz der Probleme links 100 % arbeitsfähig. Ab- schliessend empfahl Dr. med. J._______ beim Orthopäden Dr. med. K._______ der Klinik L._______ eine Zweitmeinung einzuholen, zur Frage ob eine Kapselspaltung zur besseren Beweglichkeit bereits indiziert sei bzw. welche Behandlungsmassnahmen er zur Besserung der Beweglich- keit vorschlage (act. 18). 5.7 Mit Kurzbericht vom 12. Mai 2017 nannte Dr. med. G._______ als Di- agnose Status nach Sturz auf linke Schulter und Ellenbogen links mit aus- gedehnter Rotatorenmanschettenläsion der ganzen Supraspinatussehne, Teilen der Subscapularissehne, Subluxation der langen Bizepssehne und schwerem Impingement mit Bursitis subacromialis; Fraktur des Ulnasty- loids; Entwicklung eines CRPS Arm links. Der Faustschluss sei einge- schränkt (-1 bis -1.5 cm), Abduktion der Schulter 80° (act. 22.8). 5.8 Dr. med. K._______ hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2017 fest, zwi- schenzeitlich sei eine Mobilisation unter Narkose durchgeführt worden,
C-308/2019 Seite 10 welche die Bewegungseinschränkung der linken Schulter reduziert habe. Aus diesem Grunde sollte zum jetzigen Zeitpunkt die Physiotherapie fort- geführt werden, um die Beweglichkeit weiter zu steigern. Bei erneuter Stag- nation wäre ein erneutes Verlaufs-MRI durchzuführen, nach welchem ge- gebenenfalls neu über eine Kapsulotomie diskutiert werden müsste (act. 23). 5.9 Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte Dr. med. G._______ mit, der Beschwerdeführer könne das vorgesehene Belastbarkeitstraining vom 25. September bis 24. Dezember 2017 wegen fehlenden Faustschlusses noch nicht absolvieren (act. 29). 5.10 In der Folge führte die orthopädische RAD-Ärztin Dr. med. J._______ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Belastbarkeitstraining nicht begonnen werden solle. Der Beschwerde- führer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit trotz der Probleme links 100 % arbeitsfähig. Der rechte Arm sei ohne jegliche Einschränkung ein- setzbar. Der linke Arm sei nur als leichte Unterstützung bei sehr leichten Gewichen (< 1 kg) einsetzbar (act. 28). 5.11 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2018 berichtete der Beschwerdeführer, das linke Schultergelenk und die linke Hand würden ständig schmerzen. Er müsse Schmerzmittel einnehmen und sei auch in psychiatrisch-psychologischer Behandlung (1x in 14 Tagen). Im Weiteren bestätigte Dr. med. I._______ die Diagnosen gemäss der kreis- ärztlichen Untersuchung vom 10. März 2017. Die klinische Untersuchung habe reizlose Weichteilverhältnisse des linken Schultergelenkes, eine Min- derung der Schultergürtelmuskulatur, eine deutlich eingeschränkte Beweg- lichkeit des linken Schultergelenkes, eine endgradig eingeschränkte Be- weglichkeit des linken Ellenbogengelenkes, eine Einschränkung der Be- weglichkeit der Finger der linken Hand mit einem nicht vollständigen Faust- schluss, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des linken Armes sowie eine Kraftminderung des linken Armes ergeben. Aufgrund der subjektiv geäusserten Kribbel-Parästhesien mit Minderung der Fingersen- sibilität der linken Hand werde eine neurologische Untersuchung empfoh- len. Eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bleibe bis auf weiteres bestehen (act. 31.2). 5.12 Mit Bericht vom 28. Februar 2018 hielt die orthopädische RAD-Ärztin Dr. med. J._______ an ihren früheren Beurteilungen grundsätzlich fest,
C-308/2019 Seite 11 vorbehältlich der Ergebnisse der in die Wege geleiteten neurologischen Untersuchung (act. 33). 5.13 Gemäss neurologischer Beurteilung von Dr. med. M._______ liessen sich die persistierenden Schmerzen am linken Arm nicht durch eine Ner- venläsion erklären und insbesondere finde sich kein aufgepfropftes Karpal- tunnelsyndrom links (subklinisch hingegen rechts). Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine Armplexusläsion oder eine anderweitige Mononeuro- pathie am linken Arm. In dem Sinne seien die Beschwerden operationell als CRPS I zu interpretieren, allerdings bei geringen objektiven Kriterien, sondern bei im Wesentlichen anamnestischen Angaben und demonstrier- ter Kraftentwicklung (act. 36.15). 5.14 Der Kreisarzt Dr. med. I._______ umschrieb in seiner Beurteilung vom 8. Mai 2018 das Zumutbarkeitsprofil für den Beschwerdeführer wie folgt: kein Arbeiten in der Höhe (auf Leitern, Gerüsten, Dächern etc.); kein Tragen von Gegenständen in der linken Hand, die schwerer als 3–5 kg sind; kein Heben von Gegenständen in der linken Hand, die schwerer als 2 kg sind, über die Horizontale hinaus; kein Arbeiten unter permanenten Rotationen des linken Schultergelenkes; kein Arbeiten mit dem linken Arm über die Brusthöhe; kein Arbeiten unter permanentem Einfluss von Stös- sen und Vibrationen, die sich negativ auf den linken Arm auswirken wür- den; kein permanentes Arbeiten in der Kälte. Unter Berücksichtigung die- ses Zumutbarkeitsprofils sei medizinisch-theoretisch auf unfallchirurgisch- orthopädischem Fachgebiet eine 100 %-in Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ganztags gegeben (act. 36.11). 5.15 Gemäss Austrittsbericht vom 6. September 2018 wurde der Be- schwerdeführer am 3. September 2018 wegen fortgeschrittener ACG-Arth- rose (Schultereckgelenksarthrose) rechts im Spital F._______ operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos (act. 51 S. 7). 6. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar ist, dass die Beweglichkeit der linken Schulter, des linken Armes und der linken Hand des Beschwerdeführers infolge des am 6. Juli 2016 erlittenen Unfalls auch nach erfolgter Operation im Juli 2016 und anschliessenden rehabili- tativen bzw. therapeutischen Massnahmen bleibend eingeschränkt ist und der Beschwerdeführer deshalb seine bisherige Tätigkeit als Produktions- mitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Hingegen umstritten und zu prüfen
C-308/2019 Seite 12 ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 6.1 Die Vorinstanz erwog, dass eine angepasste Tätigkeit spätestens seit Mai 2017 ausgeübt werden könne. Es seien leichte Tätigkeiten zumutbar. Der linke Arm sollte nicht zu stark belastet werden und es sollten links nur Gewichte bis 1 kg gehoben werden. Hingegen könne der rechte Arm voll belastet werden. Demgegenüber bemängelte der Beschwerdeführer, es sei nie ein medizinisches Gutachten gemacht worden. Ferner machte er sinngemäss geltend, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. 6.2 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer infolge des am 6. Juli 2016 erlittenen Unfalls Bewe- gungseinschränkungen des Armes und der Schulter links bestehen. Zu- dem wurde anlässlich der Röntgenuntersuchung am 6. Juli 2016 eine fort- geschrittene Osteochondrose in der Halswirbelsäule festgestellt, wobei sich bereits aus dem früheren Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 30. Januar 2014 Beschwerden an der HWS ergeben. Schliesslich finden sich in den Akten Hinweise auf psychische Beschwerden. So wurde an- lässlich des stationären Aufenthaltes im Februar 2017 in der Rehaklinik H._______ differentialdiagnostisch die Frage nach einer rezidivierenden depressiven Störung aufgeworfen. Ferner ist dem Bericht der kreisärztli- chen Untersuchung vom 22. Februar 2018 zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer psychiatrisch-psychologisch behandelt wurde. 6.3 Die vorinstanzliche Invalidenschätzung beruht im Wesentlichen auf den vorliegenden Behandlungsberichten und insbesondere den von der Unfallversicherung Suva veranlassten kreisärztlichen Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen standen jedoch nur die Beschwerden an der linken oberen Extremität infolge des am 6. Juli 2016 erlitten Unfalls im Vorder- grund. Hingegen wurden weder die (vorbestehenden) Beschwerden an der Halswirbelsäule noch die psychischen Beschwerden näher beleuchtet, da sie aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht offenbar in keinem Zusam- menhang mit dem Unfallereignis standen. Entsprechend hat die Suva in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 (ersetzt durch Verfügung vom 6. Mai 2019) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Beurteilung le- diglich die reinen Unfallfolgen berücksichtigt und deshalb die psychischen Beschwerden sowie die Beschwerden an der Halswirbelsäule ausser Acht gelassen habe.
C-308/2019 Seite 13 6.4 Die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und der Unfall- versicherung sind trotz grundsätzlich gleichem Invaliditätsbegriff verschie- den. Insbesondere berücksichtigt die Invalidenschätzung der Unfallversi- cherung nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und er- werblichen Unfallfolgen. Häufig bestehen aber nicht nur unfallbedingte ge- sundheitliche Beeinträchtigungen, sondern beispielsweise auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen (Urteil des BGer 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1; BGE 133 V 549). Entspre- chend sind im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sämtliche ge- sundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Trotz des Hinweises auf psychische Beschwerden in den bei der Suva eingeholten Akten hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen dazu getätigt. Aufgrund der vor- liegenden Akten bleibt zudem unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule und an der rechten oberen Ext- remität auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus- wirken. Damit erweist sich der von der Vorinstanz erhobene medizinische Sachverhalt als unvollständig, sodass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht umfassend beurteilt werden kann. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist folglich gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus- führungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.6 Sodann ist die Vorinstanz anzuweisen, zunächst die medizinischen Ak- ten sowie das Suva-Dossier zu aktualisieren. Dabei wird sie insbesondere den Verlauf der psychiatrisch-psychologischen Behandlung in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls weitere Berichte der behandelnden Ärzte im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden einzuholen haben. Anschliessend ist der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung al- ler Beschwerden sowie der für sämtliche psychiatrische Erkrankungen massgeblichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409; 143
C-308/2019 Seite 14 V 418) mit einem versicherungsexternen Gutachten in der Schweiz zumin- dest durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psy- chiatrie abzuklären. Der Beizug allfälliger weiterer Spezialisten ist in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen. Das Gutachten hat insbesondere zum Ausmass und Verlauf der funktionel- len Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit Auskunft zu geben. 7. Soweit die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das vom 25. September bis 24. Dezember 2017 geplante und aufgrund der medizinisch ausgewie- senen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch zumutbare Be- lastbarkeitstraining nicht angetreten hat (vgl. act. 26, 28 f.). Ferner ist der Aktennotiz vom 2. August 2018 des zuständigen Eingliederungsberaters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft für Einglie- derungsmassnahmen gezeigt und vielmehr die Weiterleitung seines Dos- siers zur Rentenprüfung gewünscht habe (act. 39). Nach der Rechtspre- chung setzt die Durchführung beruflicher Massnahmen den subjektiven Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versi- cherten Person voraus (vgl. Urteile des BGer 9C_340/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 4.2; 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 f.). Entspre- chend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden ist. Damit lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus re- sultierenden Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit namentlich in ei- ner angepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschlies- senden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen, nach Aktualisierung der medizinischen Akten den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest durch Fachärzte in den Dis- ziplin Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Der Beizug allfälliger weiterer Fachärzte ist in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen.
C-308/2019 Seite 15 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.74 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 4. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Aktualisierung der medizinischen Akten den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.74 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-308/2019 Seite 16 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu- lar Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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