Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3041/2014
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3041/2014

Urteil vom 28. September 2016 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 15. Mai 2014.

C-3041/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ist dort auch wohnhaft (Akten der Vorinstanz [act.] 19). Sie arbeitete in den Jahren von 1988 bis 1995 im Gastgewerbe als Servicemitarbeiterin in der Schweiz und leistete in dieser Zeit während 51 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 89). Im Jahr 1995 reiste sie aus der Schweiz zurück in ihr Heimatland und war seither nicht mehr erwerbstätig (act. 62, 89). Am 19. Januar 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 8), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vo- rinstanz) übermittelt wurde (act. 10). Auf entsprechende Aufforderung hin (act. 10, 13) wurde das Rentengesuch am 20. April 2010 mittels offiziellem Formular gestellt (act. 19). A.b Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 34 ff.) wies die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 8. April 2011 das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin ab (act. 46). Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil des BVGer C-2452/2011 vom 5. Dezember 2012 insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 aufgehoben wurde und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer Einschränkung im Haushalt sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde (act. 54). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. A.c In der Folge holte die Vorinstanz ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten beim Zentrum B._______ ein (act. 86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 95 ff.) wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erneut ab (act. 105). B. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 4. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Mai 2014 sei

C-3041/2014 Seite 3 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 der An- spruch auf eine ganze IV-Rente anzuerkennen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Be- gründung wurden im Wesentlichen Mängel bei der Beurteilung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ferner befinde sich die Beschwerdeführerin weiterhin in ärztlicher Behandlung und ihr Ge- sundheitszustand verschlechtere sich ständig. Schliesslich sei die Ein- schätzung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin diskriminierend. In formeller Hinsicht wurde die Einholung eines Gerichtsgutachtens bean- tragt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juli 2014 verwiesen, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit auch unter Berücksichtigung der von ihr mit der Be- schwerde eingereichten Arztberichte vom 20. Mai 2015 sowie 8. April und 20. Mai 2014 unverändert sei. D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 einverlangte Kostenvor- schuss von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 6, 9). E. Mit Replik vom 13. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest und monierte, dass die neue Beurteilung durch den RAD vom 15. [recte: 30.] Juli 2014 nur durch einen Arzt für Allgemeine Medizin und nicht auch durch einen Spezialarzt für Neuropsychiatrie vorgenommen worden sei (BVGer act. 7). F. Am 25. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme samt zwei Berichten vom 19. August 2014 von Dr. C._______ einerseits und Dr. D._______ andererseits ein, wonach sich der psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin ständig verschlechtere (BVGer act. 10). G. Mit Duplik vom 1. Oktober 2014 räumte die Vorinstanz ein, dass aufgrund

C-3041/2014 Seite 4 der am 19. August 2014 erhobenen neurologischen und psychiatrischen Befunde eine weiter abklärungsbedürftige Verschlechterung eingetreten sein könnte. Da aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitli- che Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Be- schwerdeverfahren bilde, könne weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werden. Jedoch dürfte sich rechtfertigen, die Eingabe vom 25. August 2014 als neues Leistungsgesuch zu betrachten und dieses nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur weiteren Prüfung der IV- Stelle zu überweisen (BVGer act. 14). H. In ihrer Triplik vom 8. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, die Spezialärzte, von denen die Berichte vom 19. August 2014 stammten, hätten bereits am 20. und 22. Mai 2014 bzw. vor Erlass der Ver- fügung, festgehalten, dass sich ihr Gesundheitszustand ständig ver- schlechtere. Aus mehreren früheren Berichten würde hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin vor und zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Mai 2014 (bzw. ab Januar 2007) für sämtliche Tätigkeiten und so auch für Ar- beiten im Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei (BVGer act. 16). I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde zur Kenntnis ge- nommen und gegeben, dass die Vorinstanz auf Schlussbemerkungen ver- zichtet hat. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer In- struktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 18). J. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV [SR 831.201]) und die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch

C-3041/2014 Seite 5 Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Juni 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHIN- DLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herze- gowina. In den Jahren von 1988 bis 1995 war sie in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. Aktuell wohnt sie in Bosnien und Herzegowina. Da die Schweiz nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Bosnien und Herzegowina noch kein neues Abkommen über Soziale Si- cherheit abgeschlossen hat, bleibt das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen Schweiz-Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Nach Art. 2 dieses Abkommens sind die Staatangehörigen der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einan- der gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der

C-3041/2014 Seite 6 schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri- schem Recht. 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsge- richt die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (vgl. Urteil des BGer 9C_549/2015 m.H. auf BGE 130 V 138 E. 2.1 und 129 V 1 E. 1.2). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

C-3041/2014 Seite 7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und de- nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer an- dern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge- mischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versi- cherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und er- werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs- aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be- rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver- hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi- ckelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 125 V 146 E. 2c). 4.3 Eine ordentliche Rente wird nur gewährt, wenn der Versicherte bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006). Der Rentenanspruch entsteht sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan- spruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel- tenden Fassung vom 6. Oktober 2006). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

C-3041/2014 Seite 8 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Letzteres gilt gemäss Art. 8 Bst. e des Abkommens Schweiz-Jugoslawien auch für Staatsangehörige von Bosnien und Herze- gowina. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsge- richtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all- seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

C-3041/2014 Seite 9 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi- nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf- zustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Pa- tienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizieren- den Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5. Die Beschwerdeführerin hat die erforderliche dreijährige Mindestbeitrags- dauer erfüllt (act. 32; Art. 36 Abs. 1 IVG). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte sodann ausgehend von der ersten Geltendmachung des Leistungs- anspruchs am 19. Januar 2009 (act. 8) frühestens am 1. Juli 2009 entstan- den sein (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 138 V 475 E. 3.4). Nicht bestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Jahr 1995 nicht mehr erwerbstätig war. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie die Arbeit in- folge Krankheit aufgab. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war der Grund für die Arbeitsaufgabe in der Schweiz vielmehr die Unmöglichkeit

C-3041/2014 Seite 10 der Visumsverlängerung (act. 25). Bei der Bemessung der Invalidität ist daher nach der spezifischen Bemessungsmethode vorzugehen, d.h. es ist darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgaben- bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übli- che Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Während die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 von einem Invali- ditätsgrad von 40 % ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine Arbeits- unfähigkeit von mindestens 70 % geltend (vgl. zu den Vorbringen der Ver- fahrensbeteiligten E. B ff. vorstehend). Somit bleibt zu prüfen, in welchem Mass die Beschwerdeführerin unfähig ist, sich im Haushalt zu betätigen. 5.1 Ausschlaggebend für die Festsetzung der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ist nicht die medizinisch-the- oretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklä- rung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird (Urteils des BGer 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 m.H.; Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). 5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim- mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be- richtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses phy- sisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund- sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Wi-

C-3041/2014

Seite 11

dersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi-

zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge-

wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel-

lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus-

haltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt

möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbun-

denen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 8C_817/2013 vom

28. Mai 2014 E. 5.1 sowie 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2

m.H.).

5.3 Es ist denkbar, dass bei im Ausland wohnenden Versicherten auf eine

Haushaltabklärung an Ort und Stelle im Sinn von Art. 69 Abs. 2 IVV ver-

zichtet werden kann. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im ge-

wohnten Aufgabenbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und

dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Per-

son angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil des BGer

I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vorinstanz, bei Versi-

cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen

Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen zu

erheben und daran eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die

Ärzte des medizinischen Dienstes anzuschliessen, wird vom Bundesver-

waltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere damit begrün-

det, dass die Invalidenversicherung ansonsten auf der ganzen Welt ent-

sprechend qualifizierte und erfahrene Abklärungspersonen einsetzen

müsste, was einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde. Zu

beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf substanti-

ierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützten hat (vgl. RO-

LAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kie-

ser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016,

  1. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015
  2. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9).

6.

Da die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina wohnt, wurde

keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Viel-

mehr hat RAD-Arzt Dr. J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, den In-

validitätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage festgelegt.

Die wesentlichen Dokumente werden nachfolgend zusammenfassend dar-

gestellt.

C-3041/2014 Seite 12 6.1 Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Juli 2010 (act. 25-3 ff.) und 2. Februar 2013 (act. 62-3 ff.) gab die Beschwerde- führerin an, ihr Haushalt setze sich aus drei Personen (zwei Erwachsene und ein Kind mit Jahrgang 1995) zusammen. Die Haushaltführung könne sie nicht allein, sondern nur mit der Hilfe ihrer Tante, die mit ihr lebe, be- wältigen. Gemüse und Früchte rüsten und schneiden könne sie nicht. Mahlzeiten zubereiten und Geschirr spülen könne sie nicht selbständig. Sie könne weder die Küche noch die Fussböden reinigen. Manchmal sei sie jedoch in der Lage, den Staubsauger zu verwenden. Betten machen und Fenster reinigen könne sie nicht. Die Einkäufe mache sie nur in Begleitung ihrer Tante, die auch das Auto habe. Die Wäsche könne sie ebenfalls nur mit Hilfe der Tante besorgen. Jedoch könne sie nicht die Wäsche aufhän- gen und abnehmen, bügeln oder flicken. Stricken, Nähen oder Häkeln sei nicht möglich. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie sich neben der Haushaltführung mit der Besorgung eines Nutzgartens und von Tieren beschäftigen können. Auch sei sie in der Lage gewesen, Kleider anzuferti- gen oder umzuändern und habe gemeinnützige oder andere Tätigkeiten ausüben können. All diese Tätigkeiten könne sie nun nicht mehr verrichten. Sie brauche rund um die Uhr Hilfe für alle schweren und mittelschweren Arbeiten sowie für einen grösseren Teil der leichten Arbeiten, bei denen sie sich unsicher fühle. 6.2 Das interdisziplinäre medizinische Gutachten vom 31. Oktober 2013 wurde von Dr. E., Innere Medizin, Dr. F., Orthopädische Chirurgie, PD Dr. G., Neurologe, und Dr. H., Psychiatrie, erstellt. 6.2.1 Im Rahmen dieser Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der Hausarbeit deutlich eingeschränkt. Sie reinige Böden, sauge Staub, rühre in Pfannen und lege Gewaschenes zusammen. Die Zuberei- tung der Mahlzeiten übernehme die Tante, ebenso die Wäsche, das Bü- geln, Nähen und Flicken. Die Einkäufe erledige sie gemeinsam mit der Tante (act. 86-12). Zur Tagesstruktur befragt, erklärte sie, sie stehe um 6 Uhr auf, trinke Tee und schaue TV. Zwischen 8 und 9 Uhr bereite die Tante das Frühstück zu. Anschliessend gehe sie mit der Tante einkaufen oder erledige Hausarbeit. Um 13 Uhr esse sie zu Mittag, was die Tante gekocht habe. Nach dem Essen lege sie sich 15 bis 20 Minuten hin. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Balkon oder am Fenster und vor dem Fernseher. Abends gehe sie eine halbe Stunde spazieren. Das Nachtessen werde von der Tante vorbereitet. Nach dem Essen führe sie Gespräche mit

C-3041/2014 Seite 13 dem Sohn und schaue TV. Um 22 Uhr gehe sie zu Bett (act. 86-14). So- dann erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei vergesslich und könne nicht schlafen. Auch sei sie durch ein Ameisenlaufen in Händen und Füssen ge- plagt sowie durch einen stechenden Schmerz in der Fusssohle. Die Kraft in den Händen sei vermindert, oft lasse sie Gegenstände fallen. Sie sei unsicher beim Gehen, schwanke und fühle sich benommen. Die thoraco- lumbalen Rückenschmerzen seien konstant vorhanden und verstärkten sich bei längerem Sitzen oder Gehen (act. 86-15). Zudem erklärte die Be- schwerdeführerin, die Kraftverminderung an den oberen und unteren Ext- remitäten stelle eine Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen dar. So sei sie bei Arbeiten über Kopf, beim Aufhängen der Wäsche etc., durch die Schwäche in den Armen behindert, indem diese nur kurze Zeit über Schul- terhöhe gehalten werden könnten (act. 86-23). 6.2.2 In allgemeinmedizinischer und internistischer Hinsicht stellte Dr. E._______ einen Diabetes mellitus Typ II fest. Zudem hätten sich Dia- betes-typische Komplikationen entwickelt, wobei eine periphere Polyneu- ropathie im Vordergrund stehe. Ferner bestätige die Blutuntersuchung die Verdachtsdiagnose einer Hashimoto-Thyreoiditis. Die übrigen Laborbe- funde hätten jedoch eine Stoffwechsellage mit normaler Schilddrüsenfunk- tion ergeben. Aus rein internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Lei- den vor. Es wurde aber empfohlen die ungenügende Blutzuckereinstellung zu optimieren. Eine Therapiebedürftigkeit der Schilddrüsenerkrankung be- stehe hingegen aktuell nicht (act. 86-17 f.). 6.2.3 In orthopädischer Hinsicht wurde ein thoracolumbales Schmerzsyn- drom diagnostiziert. Dr. F._______ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe Beschwerden vor allem im Bereich des thoracolumbalen Überganges an, wobei es zeitweise zu einer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, ge- ringgradig auch ins linke Bein komme; der Schmerz strahle bis in die Ferse aus. Ein 1991 erlittener Treppensturz habe zu vorübergehenden Be- schwerden in der Lendenwirbelsäule geführt, die dann aber wieder rasch gebessert hätten. Klinisch stellte Dr. F._______ eine deutliche Klopf- und Druckdolenz im thoracolumbalen Übergang, ein leichter lumbaler Hart- spann und ein Finger-Boden-Abstand von 30 cm fest. Der Lasègue-Test sei negativ. Die neuen Röntgenbilder von Brust- und Lendenwirbelsäule würden einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund zeigen. So- mit könne die Versicherte heute einer leichten Tätigkeit ganztags voll- schichtig nachgehen (act. 86-19 ff.).

C-3041/2014 Seite 14 6.2.4 In neurologischer Hinsicht erklärte PD Dr. G., insgesamt seien Reflexbefund und Pallhypästhesie vereinbar mit einer Polyneuropa- thie, welche auch durch die elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde bestätigt werde. Diese dokumentierten eine sensomotorische Polyneuro- pathie mässiger Ausprägung, welche gegenüber der Voruntersuchung vom 29. Dezember 2010 deutlicher ausgeprägt sei. Hinweise auf eine relevante axonale Schädigung würden sich keine ergeben, so dass eine vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie vorliege. Die geklagte Schwäche an oberen und unteren Extremitäten, welche auch proximale Abschnitte be- treffe, sei im geschilderten Ausmass auf der Grundlage der Polyneuropa- thie schwer verständlich. Die neurologischen Befunde des nervus media- nus rechts würden ein deutlich ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom bele- gen, obgleich diesbezüglich über typische Beschwerden nicht geklagt werde bzw. diese nicht abgrenzbar seien. Überwiegend wahrscheinlich müsse die Polyneuropathie als Komplikation des langjährigen Diabetes mellitus beurteilt werden. Dagegen könne elektromyographisch eine neu- rogene Läsion im Myotom L5 bzw. ein motorisches radikuläres Ausfallssyn- drom L5 rechts nicht bestätigt werden. Eine solche gehe auch aus den elektromyographischen Befunden vom 30. März 2009 bzw. 29. Dezember 2010 von Dr. C. nicht hervor, zumal die mittlere Dauer der Einhei- tenpotentiale als normal beschrieben werde. Auch klinisch fänden sich heute keine radikulären Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Ex- tremitäten, so dass die in den Akten beschriebene „Radikulopathie L5/S1 bds.“ nicht bestätigt werden könne. Bemerkenswert sei die Tatsache, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin Rückenschmerzen das aktuelle Beschwerdebild dominieren würden, welche distal thorokal und lumbal lo- kalisiert seien. Die Ausbreitung der Schmerzen ins rechte Bein sei aufgrund ihres Verteilungsmusters segmental schwer zuzuordnen und im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren. Diesbe- züglich und insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sei auf die Beurteilung des Orthopäden zu verweisen (act. 86- 28 f.). Allein aufgrund der Polyneuropathie würden sich Einschränkungen ergeben, indem längeres Stehen und Gehen (maximal 30 Minuten ohne Pause) durch Ermüdbarkeit limitiert seien. Tätigkeiten auf Leitern und Ge- rüsten mit Sturzgefahr seien ungeeignet (Unsicherheit aufgrund der Affe- renzstörung). Beim bestehenden Carpaltunnelsyndrom seien längerdau- ernde bzw. repetitive Tätigkeiten mit starker manueller Belastung (bzw. Be- lastung des Handgelenks) ungeeignet. Rückenadaptierte Tätigkeiten mit Wechselstellungen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg seien möglich. Aus neurologischer Sicht schätzte PD

C-3041/2014 Seite 15 Dr. G._______ die Einschränkung in der Haushalttätigkeit auf 25 % (act. 86-29 f.). 6.2.5 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. H._______ aus, die kognitive Leistungsfähigkeit sei klinisch-psychiatrisch nicht feststellbar einge- schränkt (act. 86-33). Zusammenfassend stellte er zwei psychopatholo- gisch auffällige Ebenen fest. Zum einen würden multiple Klagen über psy- chosomatische Beschwerden und Symptome vorliegen, für die es von der Zusammensetzung und Charakteristik her keine andere Erklärung gebe. Zum anderen finde sich eindeutig eine depressive Symptomatik mit einer vorwiegend apathisch-gehemmt depressiven Stimmungslage, die kaum modulationsfähig sei. Begleitet werde diese von einem sozialen Rückzug, von einer Vita minima und in der Anamnese auch schweren depressiven Zu- ständen mit unter anderem Suizidversuchen und einer psychiatrischen Hospitalisation. Als Diagnosen nannte Dr. H._______ eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende de- pressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer Episode (ICD-10 F-33.1; act. 86-34). 6.2.6 In der abschliessenden Konsenskonferenz beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau aufgrund ihrer depressiven Störung und der psychosomatischen Störung als zu 40 % ein- geschränkt. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeit infolge der Polyneuropa- thie und der psychiatrischen Problematik sei nicht angezeigt, vielmehr sa- hen sie eine gewisse Überlagerung der beiden Komponenten. Gesamtme- dizinisch wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau aufgrund ihrer Polymorbidität auf 40 % geschätzt (act. 86-38). 6.3 Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 wurde dem RAD-Arzt Dr. I._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unterbreitet. In seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 erachtete er die Kumulierung der psychiatrischen Diagnosen einer mittelschweren rezidivierenden depressi- ven Störung (ICD-10 F-33.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als problematisch, da man sich gemäss den Kriterien des ICD-10 für das eine oder andere entscheiden müsse. Es scheine aber, der Gutachter habe mit der Diagnose F45.4 die psychoso- matischen Elemente der Depression der Beschwerdeführerin zum Aus- druck bringen wollen. Im Übrigen seien die im Gutachten gemachten klini- schen Beobachtungen von guter Qualität und deren Würdigung erscheine nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten zu folgen sei (act. 93-2 f.).

C-3041/2014 Seite 16 7. In seinem Bericht vom 5. Dezember 2013 ging Dr. J._______ bei der Ein- schätzung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin in Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode und des einschlägigen Kreisschrei- bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) sowie insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2013 und dem RAD-Bericht von Dr. I._______ vom 3. Dezember 2013 von folgenden Gewichtungen und Einschränkungen aus: In der Hauhaltführung (Gewich- tung 5 %) bestehe aufgrund der psychischen Beeinträchtigung eine Ein- schränkung von 40 %. In der Ernährung (Gewichtung 40 %) bestehe auf- grund der diabetischen Polyneuropathie eine Einschränkung von 40 %. In der Wohnungspflege (Gewichtung 20 %) bestehe aufgrund der diabeti- schen Polyneuropathie und dem Lendenwirbelsyndrom eine Einschrän- kung von 60 %. Beim Einkauf (Gewichtung 10 %) müsse beachtet werden, dass kein schweres Tragen und Heben möglich sei, weshalb eine Ein- schränkung von 20 % bestehe. Bei der Wäsche und Kleiderpflege (Ge- wichtung 20 %) bestehe aufgrund der Polyneuropathie und der depressi- ven Verstimmung eine Einschränkung von 40 %. Bei der Betreuung von Kindern (Gewichtung 0 %) sowie bei verschiedenen Tätigkeiten (Gewich- tung 5 %) bestehe keine Einschränkung. Insgesamt resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 40 % (act. 93-7 f.). 7.1 Bei diesem Bericht handelt es sich um einen Bericht gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV, der nicht auf eigenen Untersuchungen basiert, sondern Ergeb- nisse der medizinischen Untersuchungen zusammenfasst und eine Emp- fehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizini- scher Sicht enthält. Solchen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrele- vante Aktenstücke (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ein Aktenbericht ist jedoch nur zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im- stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lü- ckenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Ein Aktengutachten des RAD hat sich auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen. Enthalten die Akten für streitige Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine interne ärztliche Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrund- lage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

C-3041/2014 Seite 17 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2013 und des RAD-Berichts von Dr. I._______ vom 3. Dezember 2013 anzweifelt, ist Folgendes festzuhal- ten: Das Gutachten beruht auf innermedizinische, orthopädische, neurolo- gische und psychiatrische Untersuchungen durch entsprechend qualifi- zierte Fachärzte und wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwer- deführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen, in Kenntnis der Vorakten sowie aufgrund einer gemeinsamen interdisziplinären Kon- senskonferenz erstellt. Die Diagnosen und deren gegebenenfalls medizi- nisch-theoretischen einschränkenden Auswirkungen auf die funktionellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin wurden anhand objektiver Befunde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Sodann finden sich im Gutachten keine diskriminierenden Äusserungen, vielmehr wurde es mit der gebote- nen Sachlichkeit abgegeben. Konkrete Anhaltspunkte für eine diskriminie- rende oder anderweitig voreingenommene Einschätzung sind nicht ersicht- lich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Auch der RAD-Bericht vom 3. Dezember 2013 des Psychiaters Dr. I._______ ist nachvollziehbar begründet und nimmt im Wesentlichen Stellung zu den Er- gebnissen des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht. Diskriminierende Äusserungen oder konkrete Indizien für eine Voreingenommenheit des be- richtenden Arztes sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, reicht die Tat- sache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht nicht aus, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen (vgl. E. 4.5 vorstehend). Damit ist sowohl dem Gutachten als auch dem RAD-Bericht vom 3. Dezember 2013 Be- weiswert zuzuerkennen. 7.3 In inhaltlicher Hinsicht beanstandete die Beschwerdeführerin alsdann die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % und machte gel- tend, im Gutachten sei die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau trotz Einschrän- kungen von 25 % aus physischer Sicht und 40 % aus psychiatrischer Sicht „gesamtmedizinisch“ auf nur 40 % geschätzt worden. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass sich bei Zusammentreffen verschiedener Ge- sundheitsbeeinträchtigungen die erwerblichen Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurtei- lung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzte Arbeitsunfähig- keitsgrade ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Entsprechend wurde

C-3041/2014 Seite 18 im Gutachten richtigerweise im Rahmen der Konsenskonferenz eine ge- samtmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Polyneuropathie und der psychiatrischen Störung vorgenommen. Hinzu kommt, dass die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendiger- weise Ermessenzüge aufweist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 561/05 vom 31. März 2006 E. 3.3, 3.4; Urteil des BGer 9C_406/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1 m.H.). Angesichts der beste- henden Einschränkungen bei längerem Stehen und Gehen, bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, bei länger dauernden bzw. repetitiven Tätigkei- ten mit starker manueller Belastung und bei rückenbelastenden Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung, dass aus orthopädischer Sicht trotz Vorlie- gens eines thoracolumbalen Schmerzsyndroms die Beschwerdeführerin vollumfänglich einer leichten Tätigkeit nachgehen kann, die Polyneuropa- thie nur mässig ausgeprägt ist, die psychiatrischen Störungen als mittel- schwer eingestuft wurden und Diabetes nach der Rechtsprechung grund- sätzlich keine Invalidität zu bewirken vermag (Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 m.H.), erscheint die gutachter- lich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % durchaus plausibel. Im Übrigen genügt das Gutachten – wie soeben in E. 7.2 ausgeführt – den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erstel- lung eines Gutachtens und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von diesem ordnungsgemäss erstellten Gutachten abzuweichen oder gar ein Gerichtsgutachten einzuholen wäre. 7.4 Sodann machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Arztbe- richte von Dr. C._______ vom 20. Mai 2014 sowie von Dr. D._______ vom 8. April und 22. Mai 2014 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich stän- dig verschlechtert (vgl. BVGer act. 3). Dazu führte RAD-Arzt Dr. J._______ in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 aus, bei den von Dr. C._______ ge- nannten Lumbalgien mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten, dem Verdacht einer Baker-Zyste und der Verstärkung der Schmerzen handle es sich nicht um neue gesundheitliche Beeinträchtigungen, zumal die Baker- Zyste gutartig und behandelbar sei und sich längerfristig nicht auf die Ar- beitsfähigkeit bzw. die Fähigkeit sich im Haushalt zu betätigen auswirke. Weiter habe in psychiatrischer Hinsicht für Dr. D._______ am 8. April 2014 ein unveränderter Zustand vorgelegen und am 22. Mai 2014 habe sie von der Begleitperson der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass eine soziale Isolation mit suizidalen Ideen gegeben sei. Insgesamt hätten sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, sodass es keinen Anlass gebe, die Einschätzung der Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, anzupassen (BVGer act. 5).

C-3041/2014 Seite 19 Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Über- dies ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arzt- berichten keine Hinweise, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 15. Mai 2014 eine rentenrelevante, im Gutachten noch nicht berück- sichtigte Veränderung ihres Gesundheitszustands vorgelegen hätte. Allfäl- lig später eingetretene Veränderungen des gesundheitlichen Zustands würden Gegenstand einer neuen Verfügung bilden (siehe E. 3.3 vorste- hend). 7.5 Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin in medizini- scher Hinsicht ausreichend abgeklärt. Ausschlaggebend für die Festset- zung der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ist jedoch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betäti- gung konkret auswirkt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Da vorliegend zufolge Aus- landwohnsitzes der Beschwerdeführerin keine Haushaltabklärung vor Ort im Sinn von Art. 69 Abs. 2 IVG durchgeführt wurde, kann die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich gestützt auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse durch einen Arzt erfolgen, der sich zudem ausführlich und detailliert mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen auseinandersetzt (vgl. E. 5.3 vorstehend). Damit stellt sich die Frage, ob der RAD-Bericht vom 5. Dezember 2013 von Dr. J._______ und insbesondere seine Einschätzung der Invalidität im Haushalt, welche er gestützt auf das Gutachten sowie den RAD-Bericht von Dr. I._______ vornahm, diesen Anforderungen genügt. 7.5.1 Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung wurde die Be- schwerdeführerin zwar dazu befragt, welche Arbeiten sie im Haushalt noch ausführen könne und wie ihre aktuelle Tagesstruktur aussehe. Jedoch geht aus dem Gutachten die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Haushaltstä- tigkeiten weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht hervor. Ebenso wenig finden sich Hinweise zur Gewichtung der verschiedenen, im Haus- halt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Damit erweisen sich die erhobenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen als pauschal und nicht ausreichend substantiiert. Auch setzten sich die Gutachter nicht im Detail mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschrän- kungen im Haushalt auseinander. Entsprechend schätzten sie die im Haus- halt verbliebene Leistungsfähigkeit nicht aufgrund der tatsächlichen Ein- schränkungen in den einzelnen Haushaltverrichtungen, sondern aufgrund der sich durch den festgestellten Gesundheitszustand medizinisch-theore-

C-3041/2014 Seite 20 tisch ergebenden Leistungseinbussen. Da die Invalidität im Haushalt je- doch gestützt auf die effektiven Auswirkungen der Gesundheitseinschrän- kungen zu beurteilen ist, kann die gutachterliche (bloss) medizinisch-theo- retische Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % nicht ohne Weiteres für die Beurteilung des Invaliditätsgrades über- nommen werden. 7.5.2 Ebenso wenig liefert der Bericht von Dr. I._______ vom 3. Dezember 2013 die für die Beurteilung des Invaliditätsgrades im Haushalt erforderli- chen Grundlagen, zumal Dr. I._______ weder eigene medizinische Unter- suchungen noch Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Haushaltsver- hältnisse der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. 7.5.3 Sodann ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens- weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst voll- ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushalt- arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe- dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön- nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver- richtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbsein- busse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rah- men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund- heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des BGer 8C_91/2016 E. 5.2.3.1 m.H. auf BGE 133 V 504 E. 4.2). Laut Angaben der Beschwerdeführerin hat ihre Tante, die im selben Haus- halt lebt, diverse Haushaltsarbeiten übernommen. So bereite die Tante die Mahlzeiten zu, besorge die Wäsche, das Bügeln, Nähen und Flicken; das Einkaufen würden sie gemeinsam erledigen (vgl. E. 6.1 und 6.2.1 vorste- hend). Im Bereich Ernährung schätzte der RAD-Arzt die Einschränkung der

C-3041/2014 Seite 21 Beschwerdeführerin mit 40 % ein, obwohl die Beschwerdeführerin sinnge- mäss ausgeführt hatte, gar keine Mahlzeiten mehr zuzubereiten. Bei dieser Sachlage bleiben zwei Fragen ungeklärt: Zum einen, ob die Delegation dieser Tätigkeit einem medizinischen Gebot entspricht; zum anderen, wel- che konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Mahlzeitzube- reitung zu dieser Einschränkung von 40 % führen. Aus den Akten geht je- doch nicht hervor, ob die Delegation der Mahlzeitenzubereitung, wie auch der übrigen Haushalttätigkeiten, an die Tante aus fachmedizinischer Sicht tatsächlich geboten ist. Ebenso fehlen Angaben zu den konkreten Beein- trächtigungen, aus denen die Einschränkung von 40 % abgeleitet werden kann. Sollte die Delegation tatsächlich medizinisch geboten sein, wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Übernahme all dieser Tätigkeiten durch die Tante als noch im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartete Mithilfe von Familienangehörigen zu qualifizieren ist. Nur wenn der Tante zufolge ihrer Unterstützung nachgewiesenermassen eine Erwerbsein- busse bzw. eine unverhältnismässige Belastung entsteht, könnte bei der Beschwerdeführerin ein invaliditätsbedingter Ausfall angenommen wer- den. Allerdings erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich dieser Frage als nicht ausreichend abgeklärt. 7.5.4 Aufgrund unvollständiger Sachverhaltsangaben, namentlich zu den konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ein- zelnen Haushalttätigkeiten sowie betreffend die Schadenminderungs- pflicht, fehlte es Dr. J._______ für die Einschätzung der Invalidität der Be- schwerdeführerin im Haushalt an wesentlichen Grundlagen, um zuverläs- sig zu beurteilen, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten des Haus- halts die Beschwerdeführerin konkret eingeschränkt ist und ob die Unter- stützung durch die Tante noch unter den Grundsatz der Schadenminde- rungspflicht fällt oder aber darüber hinaus geht. Vielmehr stützte er sich bei seiner Einschätzung der Invalidität auf die rein medizinisch-theoretische gutachterliche Beurteilung. Sein Bericht vom 5. Dezember 2013 kann des- halb nicht berücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage kann schliesslich of- fen bleiben, ob die bei der Einschätzung der Invalidität gewählten Gewich- tungen der Haushalttätigkeiten einen Anhaltspunkt in den Akten haben. 7.5.5 In der Folge ist die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen ist unter Berücksich- tigung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, wel- che Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch möglich

C-3041/2014 Seite 22 sind und in welchem Umfang, und welche nicht mehr. Weiter sind Abklä- rungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Scha- denminderungspflicht vorzunehmen. Die Vorinstanz wird die Beschwerde- führerin bezüglich der offen gebliebenen Tatsachen zu befragen haben, idealerweise unter Beizug einer medizinischen Fachperson. Dabei liegt in ihrem Ermessen, ob die Befragung schriftlich, z.B. durch Beizug der Schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina oder durch er- neute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgen soll. Ba- sierend auf das Abklärungsresultat kann der RAD eine neue Einschätzung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt vornehmen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ausgehend von der letzten Einschätzung des Invaliditätsgrads von 40 % die Annahme von nur leicht stärkeren Einschränkungen zu einer halben, exportierbaren Rente führen könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und nachvollziehbare Begründung der Invaliditätsbeurteilung angezeigt. Alternativ kann ein Haushaltsassessment in einer dafür spezialisierten Ein- richtung angeordnet werden. Da es jedoch einer Abklärungsperson nur be- schränkt möglich wäre, das Ausmass des psychischen Leidens der Be- schwerdeführerin und der damit verbundenen Einschränkungen zu erken- nen (vgl. E. 5.2 vorstehend), drängt sich die zuerst aufgezeigte Vorgehens- weise auf. 8. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (BVGer act. 10, 12), die teilweise Veränderungen ihres ge- sundheitlichen Zustands nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 betreffen (vgl. E. 7.4 vorstehend). Dem Bericht von Dr. C._______ vom 19. August 2014 ist zu entnehmen, dass neben den bereits bestehenden Beschwerden starke Schmerzen im rechten Gesäss- bereich mit Ausstrahlung entlang dem Bein aufgetreten seien, was das Ge- hen ziemlich erschwere. Manchmal würden auch starke Schmerzen in der rechten Kniekehle, die entlang dem rechten Unterschenkel ausstrahlen, die alltäglichen Tätigkeiten ziemlich erschweren. Dr. D._______ führte in ihrem Bericht vom 19. Augst 2014 hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin aus, die Symptome würden trotz medikamentöser Behandlung intensiver. Es handle sich um eine rezidivierende psychoti- sche depressive und ausgesprochen therapieresistente Störung, die we- gen ihrer langen Dauer zu einem teilweisen Abbau der sozialen und affek- tiven Funktionen geführt habe. Gestützt auf diese Arztberichte erachtete

C-3041/2014 Seite 23 RAD-Arzt Dr. J._______ in seinem Bericht vom 26. September 2014 eine psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin als angezeigt. Ferner sei das Resultat der von Dr. C._______ empfohlenen Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule einzuholen (BVGer act. 14). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz ausdrücklich zur Kenntnis, dass eine weiter abklärungsbedürftige Verschlechterung eingetreten sein könnte und es sich rechtfertige, die Eingabe vom 25. August 2014 als neues Leis- tungsgesuch zu betrachten (BVGer act. 14). Vor diesem Hintergrund ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 als neues Leis- tungsgesuch an die Vorinstanz zur Abklärung zu überweisen. Dabei würde sich anbieten, diese Abklärung zusammen mit den im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens erforderlichen weiteren Abklärungen (vgl. E. 7.5.4 vorstehend) vorzunehmen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt wurden, weshalb es nicht möglich ist, zuverlässig einzuschätzen, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten des Haushalts die Beschwerdeführerin renten- relevant eingeschränkt ist. Damit liegt eine unvollständige Sachverhaltsab- klärung vor (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist inso- weit gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Er- wägungen, neu verfüge. Des Weiteren ist die als neues Leistungsgesuch zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 der Vorinstanz zur Prüfung und Abklärung zu überweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vo- rinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-3041/2014 Seite 24 10.2 Die obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Das Leistungsgesuch vom 25. August 2014 wird der Vorinstanz zur Prü- fung und Abklärung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– zugesprochen.

C-3041/2014 Seite 25 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 2 IVG
  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 27 IVV
  • Art. 40 IVV
  • Art. 49 IVV
  • Art. 69 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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