Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3019/2024
Entscheidungsdatum
11.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3019/2024

Urteil vom 11. November 2024 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Italien) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 3. April 2024.

C-3019/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) die von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) aufgrund eines Parkinsonsyndroms bezogene halbe Invaliden- rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen überprüfen liess (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 45), dass die IVSTA in ihrer Verfügung vom 3. April 2024 festhielt, bei der aktu- ellen Überprüfung sei gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen keine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung in der persönlichen Situation bzw. im Gesundheitszustand festgestellt worden, weshalb der Rentenanspruch unverändert bleibe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die Verfügung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 27. April 2024 zugestellt wurde (IVSTA-act. 73), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Mai 2024, eingereicht am 14. Mai 2024 (Poststempel), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Ausrichtung einer ganzen In- validenrente beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 einverlangte Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 800.– am 5. Juni 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 eine Stellung- nahme ihres medizinischen Dienstes vom 2. Juli 2024 eingereicht und be- antragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der eingereichten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 über den Antrag der Vorinstanz betreffend Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen erhalten hat (BVGer-act. 10), dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. August 2024 ihre Kennt- nisnahme der Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 angezeigt und be- antragt hat, die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 12),

C-3019/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. August 2024 die Abwei- sung des Antrags der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfahrenskosten beantragt hat (BVGer-act. 15), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 geschlossen worden ist (BVGer-act. 16), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, der von der Vorinstanz beim behandelnden Neurologen eingeholte Verlaufsbericht sei für die Rentenrevision nicht berücksichtigt worden, obwohl daraus hervor- gehe, dass sich ihr Gesundheitszustand hinsichtlich des Parkinsonsyn- droms massgeblich verschlechtert habe und die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auf 100 % in jeglicher Tätigkeit angestiegen sei (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhe- bung der Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Inhalt der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Juli 2024 begründet (BVGer-act. 9 Beilage), dass Dr. B., Fachärztin für Neurologie, in der besagten Stellung- nahme ausführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes werde im Bericht des behan- delnden Neurologen Dr. C. vom 18. Januar 2024 und im von Prof. Dr. med. D., Chefarzt der Universitätsklinik E., aus- gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Mai 2024 bestätigt,

C-3019/2024 Seite 4 dass Dr. B._______ in der besagten Stellungnahme zudem festhält, die Krankheit könne gemäss Bericht von Dr. C._______ mittels medikamentö- ser Behandlung nicht mehr stabilisiert werden, weshalb von einer Arbeits- unfähigkeit von 100 % für alle Aktivitäten ab dem 18. Januar 2024 auszu- gehen sei, dass die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stellen, wel- che nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten be- weiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1), dass die versicherungsinterne Stellungnahme demnach in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt beweiskräftig und somit davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter und angepass- ter Tätigkeit als auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % vorliegt, dass von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden kann, da von sol- chen angesichts der klaren Sachlage keine neuen wesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 m.H.), dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug einer gan- zen Invalidenrente berechtigt ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 3. April 2024 aufzuheben ist, dass sich der in der versicherungsinternen Stellungnahme (BVGer-act. 9 Beilage) genannte Anspruchsbeginn vom 18. Januar 2024 aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, da Hinweise bestehen, wonach der Anspruchsbe- ginn bereits früher eingetreten ist (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 2 [Antwort auf Frage 11]; IVSTA-act. 54 S. 10 f.), dass die Sache zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Festlegung des Anspruchbeginns und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfü- gung an die Vorinstanz überwiesen wird,

C-3019/2024 Seite 5 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3019/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Streitsache wird zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Fest- legung des Anspruchbeginns und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-3019/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

14

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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