B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3002/2022
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022.
C-3002/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada (vorinstanzli- che Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 24. August 2022 [im Folgenden: SAK-act.] 6 [S. 11 f.], 44 [S. 2] und 73). Seine am (...) 1952 geborene Ehe- frau B._______ sel. (im Folgenden: Versicherte oder Verstorbene) bezog seit dem 1. April 2015 eine ganze ordentliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'268.–, die ab dem 1. November 2016 infolge Erreichens des Renten- alters in eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung umgewandelt wurde. Nach ihrem Versterben am (...) 2017 wurden die Rentenzahlungen weiterhin ausbe- zahlt (SAK-act. 66, 69, 78 und 93). B. B.a Mit Verfügung vom 24. September 2019 teilte die Schweizerische Aus- gleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Versicherten mit, sie sei über den Tod seiner Ehefrau informiert worden, deren Rentenan- spruch per 30. Juni 2017 erloschen sei. Die vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2019 zu Unrecht bezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 31'777.– seien zurückzuerstatten. Die Rückerstattung könne auf Ge- such hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte gleichzeitig erfüllt seien (SAK- act. 78). B.b Mit Schreiben vom 16. November 2019 (vorab per E-Mail zugestellt [vgl. SAK-act. 81]) machte der Versicherte geltend, er habe nach dem Tod seiner Ehefrau eine Sterbeurkunde an die Botschaft gesandt, aber nie eine Antwort erhalten. Er wisse, dass er grosse Fehler beim Ausfüllen von Pa- pieren gemacht habe. Die ihm selbst zustehende Rente reiche in keiner Weise aus, um sein bisheriges Leben weiterzuführen und er habe keinerlei Vermögen. Er bitte daher um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK- act. 82). B.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Erlass- gesuch vom 16. November 2019 ab (SAK-act. 85). B.d Nach Abklärungen bei der Botschaft in (...) teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 9. Dezember 2019 mit, es sei unklar, ob seine Stellung- nahme vom 16. November 2019 (vgl. Bst. B.b hiervor) als Einsprache ge- gen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 oder als
C-3002/2022 Seite 3 Erlassgesuch zu verstehen sei. Zur Klärung bat sie ihn, mittels des beilie- genden "Antwortformulars" (datiert 9. Dezember 2019) bis zum 31. Dezem- ber 2019 zu präzisieren, ob es sich bei seiner Eingabe vom 16. November 2019 um eine Einsprache oder um ein Erlassgesuch handle (SAK-act. 87 und 115). B.e Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2020 (Eingang bei der Vorinstanz am 3. Februar 2020; SAK-act. 115 S. 28 f.) reichte der Versicherte das ihm von der Vorinstanz zugestellte Formular ein, auf welchem er das Feld mit dem Text, der "unterzeichnete A._______ erklärt sich mit der Rückerstat- tungsforderung von Fr. 31'177.– nicht einverstanden und erhebt Einspra- che" ankreuzte (SAK-act. 115 S. 1 ff.). B.f Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Vorinstanz die Ein- sprache vom 19. Januar 2020 ab und bestätigte die Verfügung vom 6. De- zember 2019, mit welcher sie das Erlassgesuch abgewiesen hatte (SAK- act. 116). B.g Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2020 hiess das Bun- desverwaltungsgericht – soweit es darauf eintrat – mit Urteil C-3304/2020 vom 3. März 2022 insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheent- scheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese vorab das Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 im Sinne der Erwägungen wiederaufnehme sowie mit einem Einspracheentscheid abschliesse und hernach, sobald die Rechts- beständigkeit der Rückerstattungsforderung feststehe, erneut über das Er- lassgesuch befinde (SAK-act. 118, 128, 139 und 146). B.h Am 1. Juni 2022 erliess die Vorinstanz einen neuen Einspracheent- scheid, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten vom 16. Novem- ber 2019 abwies und die Verfügung vom 24. September 2019 betreffend Rückerstattung der Rentenleistungen bestätigte (SAK-act. 153). C. C.a Mit undatierter Eingabe an die Vorinstanz (Postaufgabe am 16. Juni 2022, Eingang bei der Vorinstanz am 5. Juli 2022) – von dieser mit Schrei- ben vom 8. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2) – erhob der Be- schwerdeführer «Einspruch» gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022. Im Wesentlichen führte er aus, dass das zu Unrecht bezogene Geld für die Behandlungskosten seiner verstorbenen Frau verwendet worden
C-3002/2022 Seite 4 sei und seine finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zulasse (BVGer- act. 1). C.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). C.c Mit Replik vom 16. Oktober 2022 bat der Beschwerdeführer darum, «Gnade vor Recht walten zu lassen». Über seine angespannten finanziel- len Verhältnisse habe er bereits Auskunft gegeben. Sollte er zur Rückzah- lung der Leistungen verpflichtet werden, bestehe die Gefahr, dass er als Obdachloser auf der Strasse lande (BVGer-act. 7). C.d Mit Eingabe vom 14. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 9), woraufhin die damals zustän- dige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. No- vember 2022 schloss (BVGer-act. 10). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die (gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022, mit welchem die Vorinstanz die Pflicht des Beschwerdeführers bestätigte, die vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli
C-3002/2022 Seite 5 2019 zu Unrecht bezahlten Renten in der Höhe von Fr. 31'777.– zurückzu- erstatten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einsprache- entscheids unter Berücksichtigung des vorangegangen Urteils C-3304/2020 (BVGer-act. 2 Beilage). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesver- waltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, die am 1. Juni 2022 (Zeit- punkt des Einspracheentscheids) Geltung hatten. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juni 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada. Da das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfah- rensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht. 4. 4.1 Beschwerde- und replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Frau und angesichts der hohen Schulden sei er überfordert gewesen. Auch wenn der Rentenbezug unrechtmässig erfolgt sein sollte,
C-3002/2022 Seite 6 könne er sich die Rückzahlung nicht leisten. Ohnehin liege sein Einkom- men unter dem Existenzminimum und die AHV-Rente sei somit unpfänd- bar. Seine finanzielle Unfähigkeit zur Rückzahlung werde von der Vo- rinstanz jedoch nicht als substanzielles Argument anerkannt. Er bitte da- rum, «Gnade vor Recht walten zu lassen» (BVGer-act. 1 und 7). 4.2 In der Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragt die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer anerkenne sinngemäss die Rückerstattungsforderung. Sie habe die Rente mit der Verfügung vom 24. September 2019 aufgeho- ben und zugleich die unrechtmässig erbrachten Altersbetreffnisse zurück- gefordert. Zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) bestehe ein Kausalzusammenhang, die Bedingungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt und die unrechtmässig erbrachten Altersbetreffnisse seien zu- rückzuerstatten (BVGer-act. 5). 5. 5.1 Mit Urteil C-3304/2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Ange- legenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese vorab das Einsprachever- fahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 auf- nehme, dieses mit einem Einspracheentscheid abschliesse und hernach, sobald die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsverfügung feststeht, erneut über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers verfügungsweise befinde. In Erwägung 6.4 stellte das Gericht sodann fest, die Frist zur Ein- reichung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung sei am 7. November 2019 abgelaufen. Die am 16. November 2019 somit nach Ab- lauf der Einsprachefrist bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe erscheine als eindeutig verspätet. 5.2 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Es ist ihr – abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter ande- ren Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteile des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.1; 2C_890/2018 vom 18. Sep- tember 2019 E. 3.2 f., je m.w.H.). Der Grundsatz der Bindung an die Erwä- gungen der Beschwerdeinstanz gilt auch, wenn eine ausdrückliche
C-3002/2022 Seite 7 Gesetzesvorschrift fehlt. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wie- derum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden. Davon kann sie lediglich abweichen, wenn sich daraus ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (vgl. Urteil 2C_890/2018 E. 3.2 f. m.w.H.; ASTRID HIRZEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28). Die Missachtung der Vorgaben des Rückweisungsentscheids stellt Willkür dar und führt bei Anfechtung des neuen Entscheids zu dessen Auf- hebung (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2 m.w.H.). 5.3 Im Nachgang an das Urteil C-3304/2020 bestätigte die Vorinstanz die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 und wies die Einspra- che des Beschwerdeführers vom 16. November 2019 ab. Im Ergebnis ent- sprach die Vorinstanz damit den Vorgaben des Rückweisungsentscheids, da sie das Einspracheverfahren wiederaufnahm und in Bestätigung der Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 mit einem (beschwer- defähigen) Entscheid abschloss (vgl. E. 5.1 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers befinde. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3002/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-3002/2022 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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