Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3002/2021
Entscheidungsdatum
16.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3002/2021

Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Mai 2021).

C-3002/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1966, ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet, Mutter zweier Kinder (geb. 1986 und geb. 1994) und lebt in Deutschland (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [IV-act.] 2, 5). Sie schloss 1984 erfolgreich eine Ausbildung zur Bürokauf- frau ab (IV-act. 2, 4). A.b Ab dem Jahr 2007 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen wäh- rend insgesamt 45 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit in der Eigenschaft als Grenzgängerin Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 7). Seit Ende 2007 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen zunächst in Temporärarbeit, seit September 2010 in Festanstellung bei der C._______ AG in (...) (im Folgenden: Arbeitgeberin), als Mitarbeiterin in der Produktion tätig (IV-act. 13.1). Am 30. Januar 2012 erlitt die Beschwer- deführerin einen Arbeitsunfall, bei dem sie von einer Trittleiter stürzte und ein Schrank auf sie fiel (IV-act. 10 S. 45). Dabei zog sich die Beschwerde- führerin Verletzungen an Schultern und Rücken zu, infolge deren sie zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft wurde (IV-act. 11, 17). Die Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag per 30. November 2012 auf (IV-act. 16, 21 S. 8). A.c Ab 2. Februar 2012 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der D._______ in Form von Taggeldern, welche per 31. Juli 2015 eingestellt wurden (IV-act. 12, 37, 42). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 sprach ihr die D._______ nach kreisärztlicher Untersuchung am 24. März 2015 (IV-act. 38) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem erlittenen Unfall ab 1. Au- gust 2015 eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 453.70 bei einem Invalidi- tätsgrad (IV-Grad) von 13% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37‘800.- bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu (IV- act. 42). B. B.a Am 2. Juli 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 2). Das Leistungsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die IV-Stelle B._______ (IV-Stelle) zur Bearbeitung überwiesen (IV-act. 3). Diese nahm in der Folge Abklärungen im Rahmen einer Frühinterventions- massnahme vor (IV-act. 8, 10 f., 15–17). Mit Mitteilung vom 11. Januar

C-3002/2021 Seite 3 2013 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dahingehend, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV- act. 19). B.b Mit Gesuch vom 14. Januar 2013 sowie vom 26. März 2015 forderte die IV-Stelle die für die Abklärung des Rentenanspruchs erforderlichen Un- terlagen bei der D._______ ein (IV-act. 20, 39). Die Unfallakten der D._______ wurden am 22. September 2015 Dipl. med. E., Fach- ärztin für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Mittelland, vorge- legt, welche in ihrer Beurteilung vom 2. Dezember 2015 die Einholung wei- terer medizinischer Berichte als notwendig erachtete (IV-act. 51). Nachdem die von der IV-Stelle eingeforderten medizinischen sowie weiteren Unter- lagen eingegangen und erneut Dipl. med. E. vorgelegt worden wa- ren (IV-act. 52–57), kam diese in ihrer Beurteilung vom 30. Juni 2016 zum Schluss, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit beider Schulterge- lenke bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit. Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für angepasste, körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten sei mit bestimmten funktionellen Einschrän- kungen ab 24. März 2015 (= kreisärztliche Untersuchung) gegeben (IV-act. 62). B.c Mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (IV-act. 64) stellte die IV-Stelle ab

  1. Januar 2013 eine bis 30. Juni 2015 befristete ganze Rente in Aussicht. Ab 24. März 2015 betrage der IV-Grad 24 % und somit weniger als 40 %, weshalb die Rente per 30. Juni 2015 befristet werde. Mit Verfügung vom
  2. Oktober 2016 sprach die IVSTA der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 283.- sowie eine ganze Kinderrente in der Höhe von Fr. 113.- zu (IV-act. 73). B.d Die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 eingereichte Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7541/2016 vom 31. Januar 2019 insoweit gut, als es die Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufhob und die Sache zur Vornahme der erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen und Beurteilungen sowie anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 82). Für eine vollstän- dige und umfassende (auch rückwirkende) Beurteilung des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin ordnete das Bundesverwaltungsgericht mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Orthopädie an. Die Gutachtenden hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Berichte und Gutachten zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu

C-3002/2021 Seite 4 den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ab dem Un- fallzeitpunkt zu äussern (IV-act. 82 S. 21). Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit einer Neuverfügung zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) in Kenntnis gesetzt, hielt aber an der Beschwerde fest (IV-act. 82 S. 6). B.e Die Deutsche Rentenversicherung sprach der Beschwerdeführerin mit Rentenbescheid vom 24. Juli 2017 ab dem 30. Januar 2012 zuerst eine befristete und mit Rentenbescheid vom 22. August 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, wobei der Anspruch längstens bis zum Errei- chen der Regelaltersgrenze am 30. September 2033 besteht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 5 sowie IV-act. 111). B.f Nach Einholung diverser medizinischer Akten behandelnder Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdeführerin (IV-act. 83–100, 105, 108, 116–118, 121–129) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung im Ärztlichen Begut- achtungsinstitut «ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH» in Basel (nachfolgend: ABI; IV-act. 138) in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopä- die, Psychiatrie und Neurologie. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass in der angelernten und angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Be- reich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 158.2 S. 8: ausführlich zum ABI-Gutachten E. 6.2 ff. nachfolgend). B.g Gestützt auf das ABI-Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 160). Der Beschwerdeführerin werde aus gutachterlich-interdiszip- linärer Sicht für sämtliche körperlich adaptierten, leichten wechselbelasten- den Erwerbstätigkeiten, einschliesslich für den erlernten Beruf im kaufmän- nischen Bereich (Büroarbeit) und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Qualitätskontrolle von Büromöbeln, eine 100%-ige Arbeits- und Leistungs- fähigkeit attestiert. Rückwirkend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in der angestammten Tätigkeit nie länger dauernd eingeschränkt gewesen, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorläge und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. B.h Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Januar 2021 Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. Januar 2021 (IV-act. 163). Nach einer ergänzen- den Stellungnahme des ABI am 13. April 2021 sowie einem Bericht des RAD vom 12. Mai 2021 erliess die IVSTA am 27. Mai 2021 die in Aussicht gestellte Verfügung und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder anderweitige Leistungen der IV (IV-act. 172).

C-3002/2021 Seite 5 C. C.a Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin, wieder vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer- act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente nach Ablauf der Wartefrist. Eventua- liter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein weite- res polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zudem beantragte die Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer. C.b Am 29. September 2021 hiess der damals zuständige Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung gut. Rechtsanwältin Claudia Rohrer wurde der Beschwerdeführerin als amtlich bestellte Anwältin beigeordnet (BVGer- act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.d Mit Eingabe vom 18. November 2021 verzichtete die Beschwerdefüh- rerin auf eine Replik (BVGer-act. 9). In der Folge schloss der Instruktions- richter am 23. November 2021 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 10).

C-3002/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Beschwerde- führerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist für die Entgegennahme der Anmeldungen von Grenzgängern sowie die Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in de- ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgängerin im Kanton B._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in der benachbarten Grenzzone in Deutschland. Unter diesen Umständen war die kantonale IV- Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig, wäh- rend die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 zu Recht von der IV- STA erlassen wurde. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Mai 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

C-3002/2021 Seite 7 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätes- tens am 27. Mai 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung) in Kraft standen, anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders ver- merkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Än- derungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil des BVGer C-2149/2021 vom 29. November 2024 E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. BGE 145 V 231 E. 7.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-3002/2021 Seite 8 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sach- verhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 148 V 397 E. 3.3; 146 V 51 E. 5.1). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Vorliegend ist die Voraussetzung der Mindestbei- tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt (vgl. IK-Auszug in IV-act. 7). 5.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invali- denrente vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

C-3002/2021 Seite 9 erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können bzw. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

C-3002/2021 Seite 10 arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 5.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 5.7 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C- 4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). 5.8 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen oder Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga- ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftrags- rechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des

C-3002/2021 Seite 11 BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6). 5.9 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten medizinischen Sachverständigen anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum An- lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die an- derslautenden Einschätzungen wichtige Aspekte benennen, die bei der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.4 mit Hinweis auf nicht publ. E. 6.2 des Urteil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die medizini- schen Sachverständigen haben sich im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stel- lungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend sub- stantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässig- bar sind. Dass und inwiefern die Sachverständigen die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbeziehen, muss im Text des Gut- achtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführ- licher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4).

C-3002/2021 Seite 12 6. Vorliegend liegen zahlreiche Arztberichte aus den Jahren 2009 bis 2020 bei den Akten (E. 6.1 nachfolgend), wobei die Vorinstanz ihre Verfügung massgeblich auf das ABI-Gutachten samt Ergänzung stützt (E. 6.2 nach- folgend). 6.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin lässt sich den Akten unter anderem Folgendes entnehmen: • Notfallbericht Chirurgische Abteilung Spital F._______ vom 16. Februar 2012 (IV-act. 11 S. 2). Befunde: Schulter links schmerzbedingt nicht beweglich, Druckdolenz über Schlüsselbein rechts und Brustkorb rechts, linker Arm vollständig beweglich. Keine Krepitation, keine An- zeichen für ossäre Läsionen nach Röntgen. • Bericht radiologische Praxis G._______ (Deutschland) vom 12. März 2012 (IV-act. 11 S. 3). Minimaler AC-Gelenksreiz und diskretes Ödem im Acromion. Rotatorenmanschette intakt. Labrum glenoidale mit deut- licher Signalinhomogenität am vorderen oberen Rand, keine sichere durchgehende Rissbildung, keine luxierten Fragmente. Lange Bi- zepssehne unauffällig, kein Erguss, keine Rissbildung. • Bericht von Dr. med. H., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik I., vom 13. April 2012 (IV-act. 11 S. 9 ff.). Diagnosen: Clavicula-Kontusion rechts, Kontusion LWS mit persis- tierender Lumboischialgie. Vermutung einer erheblichen Symptomaus- weitung, bei welcher die Patientin die Beschwerden maladaptiv wahr- nimmt, mit einer intensiven Schonung als Resultat. Daher keine Reha- bilitationsempfehlung. Indikation einer psychiatrischen Abklärung. • Ärztlicher Entlassungsbericht Rehaklinik J._______ (Deutschland) vom 9. August 2012 (IV-act. 11 S. 32 ff.): Teilstationäre Behandlung vom 2. bis am 20. Juli 2012 zwecks Schmerzreduktion und Funktionsver- besserung an Schultern und Wirbelsäule. Weiterhin deutliche Bewe- gungsschmerzhaftigkeit. • Berichte von Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie-Unfallchi- rurgie, Orthopädische Praxis L. (Deutschland), namentlich vom 14. Mai 2012 (IV-act. 11 S. 22), 27. September 2012 (IV-act. 22 S. 8) vom 19. November 2012 (IV-act. 22 S. 6 f.), insbesondere mit fol- genden Befunden: Deutliche Hinweise für Sprengung des SC-Gelen- kes rechts nach ventral mit Druckschmerz und Bewegungsschmerz.

C-3002/2021 Seite 13 Schmerzhafter Bogen und Impingement an der Schulter rechts. Schmerzhafter Bogen auch endgradig an der linken Schulter. Druck- schmerz im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zwischen C3 und C5 Facette. • Kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. M., Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Mai 2012 (IV-act. 11 S. 25 ff.), die gestützt auf die Berichte von Dr. med. K. die Einholung einer Zweitmeinung empfahl. • Austrittsbericht Dr. med. N., Klinik O., zur Schul- teroperation rechts vom 28. März 2013 (IV-act. 27 S. 7 f.) mit folgenden Diagnosen aus Operation: Subscapularisruptur (obere Hälfte), sympto- matische AC-Gelenkarthrose und symptomatische SC-Genlenkarth- rose Schulter rechts, schmerzhafte Pseudarthrose distale Clavicula links bei St. n. alter distaler Claviculafraktur sowie St. n. offener Ge- lenksstabilisation 1992 bei St. n. Tossy III-Luxation. Nebendiagnosen: Rezidivierende Lumboischialgie bei St. n. Trauma und chronisch dege- nerativem LWS-Syndrom, St. n. Diskushernienoperation L5/S1 2010, rezidivierende Cervicalgien bei chronisch degenerativem HWS-Syn- drom. Daran anschliessende Verlaufsberichte von Dr. med. N._______ bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 24. März 2015 (vgl. die Über- sicht in IV-act. 38 S. 2 ff.). Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab Operation bis 13. Mai 2013 und danach für weitere sechs Wochen (IV-act. 27 S. 8, 32 S. 27). • Bericht Dr. med. P._______ (Deutschland), Facharzt für Orthopädie, vom 23. September 2013 (IV-act. 55 S. 9): Stationäre Behandlung vom 16. bis am 19. September 2013 aufgrund akutem dekompensiertem lumbal- und lumbal radikulärem Schmerzsyndrom bei schwerer Osteo- chondrose der LWS sowie adhäsiver Kapsulitis rechte Schulter. • Kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. Q._______, Arzt für Allge- meinmedizin, vom 24. März 2015 (IV-act. 38): Globaler Schulterdys- funktion rechts bei St. post Schulterarthroskopie mit Rotatorenman- schettenrekonstruktion (Subscapularis), Bicepstenotomie, subacromi- alen Débridement, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts am 28. März 2013 bei Subscapularisruptur (obere Hälfte), symptomatische AC-Gelenksarthrose und symptomatischer SC-Gelenksarthrose Schul- ter rechts, Schmerzhafte Pseudarthrose distale Clavicula links bei St. n. alter distaler Claviculafraktur sowie St. post offener AC-

C-3002/2021 Seite 14 Gelenksstabilisation 1992 bei St. n. Tossy III-Luxation, rezidivierende Lumboischialgien, rezidivierende Cervicalgien. In der bisherigen Tätig- keit besteht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit auf Bauchniveau ist unfall- bedingt eine ganztätige Arbeitsfähigkeit gegeben. Unfallunabhängig besteht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die de- generativen Wirbelsäulenveränderungen. • Bericht Dr. med. R., Radiologische Praxis G. (Deutschland), vom 25. März 2015 (IV-act. 55 S. 8) mit folgendem Be- fund: Physiologische Lordose, schwere Osteochondrose L5/S1 mit hochgradiger Verschmälerung der Bandscheibe. Spondylose mit Span- genbildung ventral im selben Segment. Kein Discusprolaps im Bereich der LWS. Im Segment L5/S1 zeigt sich links eine knöcherne Foramens- tenose, dadurch Kompression der Wurzel L5 links. Spondylarthrose L5/S1 links mit leichter Einengung des Spinalkanals von dorsal her, leichter Kompression der der Wurzel S1 intrathekal links. • Bericht Prof. Dr. med. S., Chefarzt Klinik für Wirbelsäulenchi- rurgie, Krankenhaus T. (Deutschland), vom 29. Mai 2015 (IV- act. 55 S. 5 f.). Diagnose: Schwerste Osteochondrose L5/S1, Verdacht auf aktivierte ISG-Arthrose bds., multipelste Enthesiopathien, Verdacht auf Morton Neurom rechter Fuss, Ausschluss Spinalkanalstenose, Zust. n. Polytrauma mit Fraktur, bzw. Luxation des rechten Sternocla- viculargelenkes, Zust. n. Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der rechten Schulter, Zust. n. Laser- Bandscheiben- OP L5/S1 2010. • Bericht Dr. med. U._______ (Deutschland) vom 28. Oktober 2015 (IV- act. 55 S. 2 f.): Omarthrose beidseitig, AC-Gelenksarthrose, SC-Ge- lenksarthrosen beidseitig, Gonarthrosen beidseitig, Coxarthrose links, Ellenbogenarthrose beidseitig, schwere degenerative Wirbelsäulener- krankung, Claviculafraktur links nach Arbeitsunfall. • Berichte der RAD-Ärztin Dipl. med E._______, Fachärztin für Orthopä- die, vom 2. Dezember 2015 (IV-act. 51) und 30. Juni 2016 (IV-act. 62): Seit dem Unfall am 30. Januar 2012, spätestens seit der Operation an der rechten Schulter am 28. März 2013 besteht aufgrund der einge- schränkten Beweglichkeit beider Schultergelenke dauerhaft keine Ar- beitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit. In einer angepass- ten leichten Tätigkeit besteht seit der kreisärztlichen Untersuchung am 24. März 2025 eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Die degenerativen

C-3002/2021 Seite 15 Wirbelsäulen-Veränderungen schränken die Arbeitsfähigkeit nicht wei- ter ein. • Bericht PD Dr. med. V., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital W., vom 22. Februar 2017 (IV-act. 91 S. 2 f.): Symptomatische SC-Gelenks- Arthrose und Restbeschwerden nach AC-Gelenks-Resektion und arth- roskopischer Subscapularisrekonstruktion rechts am 28. März 2013, schmerzhafte Pseudarthrose distale Klavikula links mit/bei St. n. veral- teter distaler Klavikulafraktur St. n. offener AC-Gelenks-Stabilisation 1992 bei Tossy-Ill-Luxation. • Entlassungsbericht Rehaklinik J._______ (Deutschland) vom 23. Feb- ruar 2017 (IV-act. 93 S. 15 ff.): diverse ganztätige ambulante Therapien vom 23. Januar bis am 10. Februar 2017. • Bericht Dr. med. X._______ (Deutschland) vom 20. Oktober 2017 (IV- act. 93 S. 10): Fingerpolyarthrose rechts. Polyarthrose in verschiede- nen Gelenken, beide Mittelfüsse, Sprunggelenk, Hüfte, Schultern und Hände. • Vorläufiger Entlassungsbericht des Krankenhaus Y._______ (Deutsch- land) vom 11. Oktober 2019 (IV-act. 113 S. 2 f.): Komplette Akut- schmerztherapie vom 8. bis am 11. Oktober 2019 aufgrund Degenera- tion der LWS in Form von Osteochondrose L2/3, L3/4 und die Hauptdi- agnose Protrusion von der Bandscheibe L5/S1 mit intraforaminaler Ste- nose und Radikulopathie L5 links. • Bericht Prof. Dr. Z._______ (Deutschland), Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 18. Oktober 2019 (IV-act. 116 S. 2): Z.n. Wir- belsäulen-OP L5/S1, Laminektomie Februar 2010 in (...). Operation- sindikation auf Höhe L5/S1 mit Cage-Implantation und Stabilisierung. • Stellungnahme Prof. Dr. Z._______ (Deutschland), Facharzt für Ortho- pädie und Unfallchirurgie, vom 7. Januar 2020 (IV-act. 122 S. 2 f.): Ver- dachtsdiagnose der Degeneration der LWS in Form von Osteochond- rose L2/3, L3/4 und die Hauptdiagnose Protrusion von der Band- schiebe L5/S1 mit intraforaminaler Stenose und Radikulopathie L5 links. • Bericht Dr. med. V., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital W., vom

C-3002/2021 Seite 16 17. Januar 2020 (IV-act. 153.1): Bursitis subacromialis mit AC-Gelenks- arthrose und funktionellem lmpingement Schulter rechts mit/bei St. n. arthroskopischer Subscapularis-Rekonstruktîon und AC-Gelenksre- sektion rechts am 28. März 2013, MR-tomographisch Ausschluss einer begleitenden Supraspinatusruptur, respektive Re-Ruptur im Bereich der Subscapularissehne, Pseudarthrose distale Clavicula links mit/bei St. n. veralteter distaler Claviculafraktur, St. n. offener AC-Gelenkssta- bilisation 1992 bei Tossy Grad Ill-Luxation links. • Prof. Dr. Z._______ (Deutschland), Facharzt für Orthopädie und Unfall- chirurgie, vom 6. Juli 2020 (IV-act. 147 S. 2): Operationsindikationen an Knie, LWS und Schultern. • Bericht Dr. med. V., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital W., vom 6. November 2020 (IV-act. 159 S. 4 f.): Operationsindikation aufgrund persistierender Probleme an beiden Schultern. • Bericht Dr. med. V., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital W., vom 2. Dezember 2020 (IV-act. 159 S. 2 f.): Partialruptur der Supraspinatus- sehne sowohl rechts als auch links. Verdacht auf assoziierte Bizeps- tendinopathie links. • Bericht Dr. med. Aa._______ (Deutschland), Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 28. April 2021 (BVGer-act. 1 Beilage 13). Bild- gebung zum Knie: Lateral betonte Gonarthrose rechtes Kniegelenk mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung, Inkongruenz und feinen Oste- ophyten einschliesslich retropatellar, Wibergdelle. Bildgebung zum Be- cken: Hüften stehen in Form und Stellung annähernd regelrecht. Sie sind nicht ganz vollständig überdacht, beginnende Arthrose in Stadium II–III nach Köster, links stärker als rechts. Iliosakralgelenke bds. ver- mehrt sklerosiert, degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule. Linksseitige Coxarthrose im Stadium III, rechtsseitig im Stadium I. Bild- gebung zur LWS: Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, horizontal ste- hendes Sacrum, in der a.p. Aufnahme annähernd gerade Wirbelsäule, thorakolumbal ganz leicht nach der rechten Seite geneigt, schwere Os- teochondrose L5/S1, beginnende Osteochondrose und dezente Retro- verschiebung L4 gegen L5 und auch L3 gegen L4 als Ausgleich der horizontalen Sacrumposition, beginnende Osteoporose, 5 freie Len- denwirbelkörper.

C-3002/2021 Seite 17 • Bericht von Dr. med. U._______ (Deutschland) vom 10. Juni 2021 (BVGer-act. 1 Beilage 14): Fingergelenksarthrose Heberden- und Bouchardarthrosen, Omarthrosen bds., AC-Gelenkarthrose, SC-Ge- lenksarthrosen bds., Gonarthrose bds., schwere Retropatellararthrose rechts, Coxarthrose links, Ellebogenarthrose bds, schwere degenera- tive Wirbelsäulenerkrankung, Z. n. mehrerer Bandscheiben-OPs, Z. n. Claviculafraktur links nach Arbeitsunfall, Diabetes mellitus Typ 2, Asthma bronchiale, Adipositas, Nikotinabusus 40 py. 6.2 6.2.1 Mit interdisziplinärem MEDAS Gutachten vom 11. Januar 2021 (Dis- ziplinen: Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) stellten die Gutachter des ABI folgende Diagnosen (IV-act. 158.2 S. 5–6): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

  1. Chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 M79.61/Z98.8)
  • Status nach Schulterverletzung im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 30.01.2012
  • Status nach Infiltration des Akromioklavikulargelenkes 12/2012 (Klinik O._______)
  • Status nach Schulterarthroskopie, Rekonstruktion der partiell rupturierten Subs- kapularissehne, Bizepstenotomie. subakromialem Debridement, Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenkes am 28.03.2013 bei Partialruptur der Subskapularissehne und symptomatischer Arthrose des Akromio- und Sternoklavikulargelenkes (Dr. K. N._______ und Dr. E. Bb., Klinik O.)
  • im postoperativen Verlauf Auftreten einer Frozen shoulder
  • Status nach fluoroskopisch kontrollierter glenohumeraler Infiltration mit Triamcort am 22.07.2013 (Dr. S. Cc., Uniklinik. O.)
  • Status nach erneuter glenohumeraler Infiltration 2013 (Klinik O._______)
  • Status nach sonographisch gesteuerter Infiltration der Bursa subdeltoidea mit Triamcinolon, Betamethason und Bupivacain am 19.12.2019 (Dr. G. Dd., Zentrum Ee.)
  • radiologisch transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne ohne muskulare Atrophie oder Verfettung (MRI 01.12.2020)
  • funktionell praktisch fehlende Untersuchbarkeit ohne objektivierbare Zeichen einer längerdauernden Schonung der Extremität
  1. Chronische Schulterbeschwerden links (ICD-10 M79.61/f92.1/Z98.8)
  • Status nach offener Stabilisation des Akromioklavikulargelenkes 1992 bei Luxa- tion Tossy Grad Ill
  • Status nach Schulterverletzung im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 30.01.2012
  • Status nach Infiltration einer im Verlauf festgestellten Pseudarthrose der Klavi- kula 12/2012 (Klinik O._______)
  • radiologisch Pseudarthrose der Klavikula, Affektion der Supraspinatus- und Parti- alläsion der Subskapularissehne (MRI 01.12.2020)
  • klinisch bis zur Horizontalen demonstrierte Beweglichkeit ohne objektivierbare Zeichen einer langerdauernden Schonung der Extremität
  1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-1 O M54.80/Z98.8)
  • Status nach endoskopisch assistierter posterolateraler knöcherner Dekompres- sion mit Foraminoplastik und Nukleotomie LWK5/SWK1 von links am 17.02.2010 in Lokalanästhesie und Analgosedierung (Prof. Dr. P._______)

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  • radiologisch keine höhergradige Veränderung der Brustwirbelsäule; Osteochond- rose LWK2/3/4 und Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwur- zel L5 links (MRI 02.09.2019 und 01.10.2019)
  • Status nach deutlicher Besserung unter Schmerztherapie und am 09.10.2019 erfolgter PDA (Krankenhaus Y._______, Deutschland)
  1. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.8/Z98.8/M17.5)
  • anamnestisch Status nach Eingriff bei Unhappy triad mit intraoperativ entstande- ner Patellafraktur 1997 ([...], Deutschland)
  • radiologisch beginnende mediale und laterale Degeneration (MRI 06.07.2020)
  • klinisch Flexionsdefizit bei reizlosem Gelenk
  1. Asthma bronchiale (ICD-10 145.9) (DD Mischbild-Asthma/COPD)
  • 12.02.2020: normale Lungenfunktion
  1. Koronare Eingefässerkrankung (ICD-1 0 125 .9)
  • 50%ige Stenose mittlere ACD (Koronarangiographie 15.08.2014)
  • kardiovaskuläre Risikofaktoren o arterielle Hypertonie (ICD-10 110) o Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) o fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-1 0 F17 .1) o familiäre Disposition o anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

  1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
  2. Leukozytose unklarer Ätiologie (ICD-10 D72.8)
  • normale Blutsenkungsreaktion, minimal erhöhtes CRP von 7 mg/1 (<5) (DD: Prednisoneffekt, Lungenprozess, Nikotinkonsum)
  1. Anamnestisch Penicillin-Allergie (ICD-10 D88.7)
  2. Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0) rechts
  • Zustand nach Operation 2007
  • links Verdacht auf neues Karpaltunnelsyndrom 6.2.2 Im Teilgutachten der Inneren Medizin attestierte Dr. med. Ff., Facharzt für Innere Medizin, aus allgemeininternistischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pro- duktionsmitarbeiterin. Aufgrund des Asthmas bronchiale (ICD-10 J45. 9) und der koronaren Herzerkrankung (ICD-10 125.9) der Beschwerdeführe- rin seien nur anhaltende mittelschwere und schwere Tätigkeiten, sowie Ar- beiten in staubiger, nasser oder feuchter Umgebung nicht mehr zumutbar. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sei aber körperlich eher leichter Art gewesen (IV-act. 158.4 S. 2 ff.). 6.2.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Gg., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bleibe ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wes- halb der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jede berufliche Tä- tigkeit zumutbar sei (IV-act. 158.4 S. 10 ff.).

C-3002/2021 Seite 19 6.2.4 Der orthopädische Gutachter Dr. med. Hh., Facharzt für or- thopädische Chirurgie, stellte im orthopädischen Teilgutachten verschie- dene Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 M79.61/Z98.8), chronische Schulter- beschwerden links (ICD-10 M79.61/T92.1/Z98.8), chronisches panverteb- rales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80/Z98.8) und chronische Kniebe- schwerden rechts (ICD-10 T93.8/Z98.8/M17.5). Als einzige Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der orthopädische Gutachter ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) fest. Für körperlich sehr leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausge- gangen werden (IV-act. 158.4 S. 18 ff.). 6.2.5 Der neurologische Gutachter Dr. med. Ii., Facharzt für Neu- rologie, stellte im neurologischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das panvertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1, M54.5) mit Verdacht auf residuelles radikuläres Syndrom C8 rechts (ICD-10 G54.2), mit leichtem Sulcus ulnaris-Syndrom (ICD-10 G56.2) und Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im Jahr 2010 ohne radikuläres Defizit sowie Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0) rechts und Verdacht auf neues Karpaltunnelsyndrom links, hätten keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 158.4 S. 33 ff.). Körperlich leichte Arbeiten können verrichtet werden. 6.2.6 Die Gutachter hielten in der Gesamtbeurteilung fest, es liege eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden vor. Verantwortlich dafür sei gemäss aktueller psychiatrischer Begutachtung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich per se aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin auswirke (IV- act. 158.2 S. 7). Gemäss gutachterlicher Gesamtbeurteilung liegt nach auf- gehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 eine Arbeits- und Leistungsfä- higkeit von 100 % ab Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit im Bürobe- reich vor, ebenso in einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tä- tigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten über Brustniveau und hinter der Körperebene, ohne Einnahme kniender und kauernder Positionen, ohne wiederholtes Über- winden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund und ohne überwie- genden stehenden und gehenden Tätigkeitsanteil. Zudem sollten keine Tä- tigkeitsanteile in Nässe, Kälte oder feuchter Umgebung verrichtet werden müssen (IV-act. 158.2 S. 7–9).

C-3002/2021 Seite 20 6.2.7 Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte von Dr. med. V., Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 nach (IV-act. 159), zu welchen der ortho- pädische Gutachter am 13. April 2021 nachträglich Stellung nahm (IV-act. 168). Er zeigte sich erstaunt über den Vorschlag eines operativen Vorge- hens durch Dr. med. V.: Von weiteren invasiven Massnahmen sei keinesfalls eine klare Besserung zu erwarten, vielmehr müsse aufgrund der im Gutachten dokumentierten Hinweise für ein nicht-organisches, letzt- lich generalisiertes, unter anderem sämtliche Abschnitte des Bewegungs- apparates umfassende Schmerzgeschehen mit einer Verfestigung der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Zu- sammenfassend sei sowohl aus orthopädischer als auch aus interdiszipli- närer Sicht klar an der gutachterlichen Einschätzung einer zeitlichen und leistungsmässigen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festzuhalten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Be- schwerdegegnerin habe nie die Akten der deutschen Rentenversicherung eingeholt. Die Gutachter hätten sich folglich nie inhaltlich mit der Renten- zusprache in Deutschland auseinandergesetzt und einen wesentlichen Be- standteil der Akten nicht gekannt, wodurch die Begutachtung unvollständig sei. Aus diesem Grund sei das polydisziplinäre Gutachten nicht beweis- kräftig. 7.2 Mit Schreiben vom 10. September 2019 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die deutsche Rentenversicherung der Beschwerdeführerin eine Dauerrente wegen vol- ler Erwerbsminderung ab August 2019 bis September 2033 (Erreichen der Regelaltersgrenze) gewährt (IV-act. 111). Der Rentenbescheid vom 22. Au- gust 2019 liegt dem Schreiben bei (IV-act. 111 S. 4 ff.). Diesem ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit August 2017 eine be- fristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Der im Rentenbe- scheid vom 22. August 2019 erwähnte Bescheid vom 24. Juli 2017 befindet sich nicht bei den Vorakten. Aktenkundig ist ein ärztlicher Entlassungsbe- richt der Rehaklinik J._______ für die deutsche Rentenversicherung, da- tiert vom 23. Februar 2017. Dieser wurde aber zuhanden der behandeln- den Ärzte ausgefertigt (IV-act. 93 S. 15 ff.).

C-3002/2021 Seite 21 7.3 7.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die rechts- anwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellun- gen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich In- validitätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. E. 3.3 vorstehend; BGE 130 V 253 E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be- richte unterliegen der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 5.6 vorstehend). Ge- mäss Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 berücksichtigt der Träger eines Mit- gliedstaats die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt wor- den (Urteil des BVGer C-4115/2023 vom 25. Juni 2024 E. 4.3 und E. 10.3; siehe auch Urteil des EuGH C-279/97 vom 10. Dezember 1998, Rz. 49 f., zur Vorgängernorm [Art. 40 VO Nr. 574/72]). 7.3.2 Die IV-Stelle hat die den Rentenbescheiden der deutschen Renten- versicherung zugrunde liegenden medizinischen Akten bislang nicht beige- zogen. Angesichts des Prozessausgangs (vgl. E. 12 nachfolgend) erübrigt sich ein Beizug der vorgenannten medizinischen Akten durch das Gericht. Allerdings wird die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt (auch) in die- ser Hinsicht zu vervollständigen und die dem deutschen Rentenentscheid zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen und Berichte einzufordern ha- ben, damit die weiteren Abklärungen in der Schweiz auf einer vollständigen medizinischen Aktenlage erfolgen. 8. 8.1 Was den Inhalt des Gutachtens betrifft, rügt die Beschwerdeführerin vor allem das orthopädische Teilgutachten. Sie bringt zunächst vor, der or- thopädische Gutachter habe sich zu wenig mit der kreisärztlichen Untersu- chung auseinandergesetzt und das Belastbarkeitsprofils des Kreisarztes nur mit einem Satz gewürdigt. Das Profil des Kreisarztes weiche in mehre- ren Punkten von jenem des orthopädischen Gutachters ab. Es fehle eine Erklärung für die abweichende Begründung des Belastbarkeitsprofils.

C-3002/2021 Seite 22 8.2 8.2.1 Die kreisärztliche Untersuchung vom 24. März 2015 (IV-act. 38) at- testierte eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit auf Bauchniveau sei unfallbedingt eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Brusthöhe und körperferne Tätigkei- ten unter Gewichtsbelastung. Möglich seien nur Tätigkeiten mit Gewichts- belastung bis maximal 2 kg und keine Tätigkeiten, bei denen ein Ziehen oder Schieben gegen erhöhten Widerstand notwendig sei. Unfallunabhän- gig bestehe eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die degenerative Wirbelsäulenveränderung. Zu Letzterem äusserte sich die kreisärztliche Untersuchung nicht weiter, befasste sie sich doch nur mit der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche die oberen Ex- tremitäten betrifft (IV-act. 38 S. 6). 8.2.2 Kreisarzt und orthopädischer Gutachter sind sich zwar bezüglich Be- lastbarkeitsprofil im Hinblick auf die oberen Extremitäten einig, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich sind, wobei der Einsatz der Arme über Brustniveau zu vermeiden ist. Gewisse Abweichungen des Be- lastbarkeitsprofiles des Kreisarztes und desjenigen des orthopädischen Gutachtens lassen sich erkennen. So beziffert der Kreisarzt das Heben und Tragen von Lasten mit «bis maximal 2 kg» und der Gutachter mit «bis zu 5 kg» (IV-act. 38 S. 6; IV-act. 158.4 S. 31). Es fällt auch auf, dass der or- thopädische Gutachter bei der Untersuchung der Schultern rechts die Sta- bilität des Akromioklavikulargelenks sowie des Schlüsselbeins schmerzbe- dingt nicht überprüfte und infolge der Schmerzreaktion der Beschwerde- führerin nicht untersuchte (IV-act. 158.4 S. 22). 8.2.3 Was die vom Kreisarzt attestierte (unfallunabhängige) relevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit durch die degenerative Wirbelsäulenver- änderung betrifft, verneinte die RAD-Ärztin Dipl. med. E._______ in der Beurteilung vom 30. Juni 2015 eine (zusätzliche) Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; Anhaltspunkte für eine Beein- trächtigung des Nervengewebes fehlten (IV-act. 62). Die behandelnden Ärzte äusserten sich wie folgt: Aus dem Bericht von Dr. med. P._______ vom 23. September 2013 geht hervor, dass eine Fusionsoperation im Be- reich der Lendenwirbelsäule in Frage kommt (IV-act. 55 S. 9). Dr. med. R._______ berichtete am 25. März 2015 unter anderem über eine schwere Osteochondrose im Bereich L5/S1 und Kompression der Wurzel L5 links (IV-act. 55 S. 8). Es äusserte sich auch Prof. Dr. med. S._______

C-3002/2021 Seite 23 mit Bericht vom 29. Mai 2015 unter anderem zur schweren Osteochond- rose auf Ebene L5/S1 und stellte gleichzeitig die Wirksamkeit der angelei- teten krankengymnastischen Übungsbehandlung in Frage. Er schlug ein Skelettszintigramm zur weiteren Abklärung vor (IV-act. 55 S. 5 ff.). Prof. Dr. Z._______ sprach eine Operationsindikation aufgrund einer Protrusion der Bandscheibe L5/S1 mit intraforaminaler Stenose und Radi- kulopathie L5 links mit Bericht vom 18. Oktober 2019 (IV-act. 116 S. 2) so- wie in der Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 an (IV-act. 122) und bestätigte diese mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-act. 147). Er schlug eine Stabilisierung der Wirbelsäule mittels Cage-Implantation auf Höhe L5/S1 vor. Die MRI-Aufnahmen, worauf Prof. Dr. Z._______ die Ope- rationsindikation stützte, lagen den Gutachtern nicht vor, lediglich der Be- fund vom 7. Januar 2020 (IV-act. 158.4 S. 24). Im Gutachten sind diese Bilder mit 2. August 2019 datiert, im Bericht von Prof. Dr. Z._______ aber vom 2. September 2019 (IV-act. 158.4 S. 24; IV-act. 122). Es ist von einem redaktionellen Versehen auszugehen. 8.2.4 Der orthopädische Gutachter verneint eine Operationsindikation trotz ihm nicht vorliegender MRI-Bildgebung «aufgrund der weitgehend fehlen- den klinischen Befund[e] einerseits sowie der heutigen diskrepanten klini- schen Präsentation andererseits» nicht (IV-act. 158.4 S. 30). Diese Fest- stellung ist zumindest teilweise nicht nachvollziehbar: Sowohl der Kreisarzt als auch Dr. med. P., Dr. med. R., Prof. Dr. med. S._______ und mehrfach Prof. Dr. Z._______ äusserten sich zur Rücken- problematik der Beschwerdeführerin und einer allfälligen Operationsindika- tion, weshalb entgegen dem orthopädischen Teilgutachten nicht von weit- gehend fehlenden klinischen Befunden gesprochen werden kann. Auch die RAD-Ärztin Dipl. med. E._______ hielt degenerative Wirbelsäulen-Verän- derungen fest, auch wenn sie eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit verneinte. Der orthopädische Gut- achter führt nicht näher aus, wie er zu seiner abweichenden Einschätzung gelangt, sondern verweist bezüglich der lumbalen Radikulopathie auf das neurologische Gutachten. Der neurologische Gutachter geht aber auf die Problematik an der Lendenwirbelsäule im neurologischen Teilgutachten nicht ein (IV-act. 158.4 S. 33 ff.). Folglich fehlt eine gutachterliche Ausei- nandersetzung bezüglich des Bestehens einer lumbalen Radikulopathie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gutachten ist in diesem Punkt unvollständig. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde den Bericht von Dr. med. Aa._______ vom 28. April 2021 nachgereicht, der ebenfalls eine Fusion der unteren Etagen der Len- denwirbelsäule vorschlägt. Er ordnet eine weitere Computeruntersuchung

C-3002/2021 Seite 24 an (BVGer-act. 1 Beilage 13). Dieser Bericht lag den Gutachtern nicht vor, bestätigt jedoch die von Prof. Dr. Z._______ vorgeschlagene Stabilisierung der Wirbelsäule. 8.3 Zusammenfassend fehlt es im orthopädischen Teilgutachten bezüglich des Rückenleidens an einer angemessenen, nachvollziehbaren Auseinan- dersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen (insb. Kreisarzt, Dr. med. P., Dr. med. R., Prof. Dr. med. S., Prof. Dr. Z.), was rechtsprechungsge- mäss ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise darstellt (vgl. Urteil des BGer 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies umso mehr, als mit der lumbalen Radikulopathie ein (potenziell) wesentli- cher Aspekt vollständig ungeklärt geblieben ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 kaum auf die nachträglich eingeholten Berichte der Orthopädie des Spitals Jj._______ vom 6. November und 2. Dezember 2020 von Dr. med. V._______ eingegangen seien. Zudem hätte Dr. med. V._______ nachträglich zur Begutachtung bildgebende Un- tersuchungen durchgeführt, die Gutachter würden sich aber nicht auf die bildgebenden Unterlagen beziehen, sondern nur auf die Berichte. 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2017 wegen ihrer Schulterbeschwer- den bei Dr. med. V._______ regelmässig in Behandlung (IV-act. 91 S. 2; IV-act. 153.1; IV-act. 159). Im Bericht vom 17. Januar 2020 schloss Dr. med. V._______ eine Supraspinatusruptur noch aus (IV-act. 153.1). In der Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus orthopädi- scher Sicht folgt Dr. med. Hh._______ dieser «jüngsten Einschätzung» von Dr. med. V._______ (IV-act. 158.4 Ziff. 7.3.3). Am 6. November 2020 ver- anlasste Dr. med. V._______ aber ein weiteres Artho-MRI beider Schultern der Beschwerdeführerin sowie eine neue Schulterpanoramaaufnahme (IV- act. 159). Die neue Bildgebung weist auf eine Veränderung der Situation hin: In den Bildern vom 26. November 2020 (IV-act. 159, 158.6, S. 5) ist eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und in den Aufnahmen vom 1. Dezember 2020 eine Partialruptur der Supraspinatussehne links er- sichtlich (IV-act. 159, 158.6 S.4).

C-3002/2021 Seite 25 9.2.2 Die schriftlichen Befunde der MRI lagen dem orthopädischen Gut- achter im Zeitpunkt der Begutachtung vor. Er führt diese in der Liste der bildgebenden Untersuchungen auf (IV-act. 158.4 S. 25). Trotzdem geht er nicht näher auf diese ein. Die Partialrupturen werden im nachgereichten Bericht vom 2. Dezember 2020 von Dr. med. V._______ erwähnt. Gestützt auf diese neuen Befunde schlägt Dr. med. V._______ ein operatives Vor- gehen vor. (IV-act. 159). Der orthopädische Gutachter geht in seiner ergän- zenden Stellungnahme vom 13. April 2021 (IV-act. 168) nur ungenügend auf diese Veränderungen ein. Er zeigt sich erstaunt über den Vorschlag eines operativen Vorgehens, führt aber nicht näher aus, weshalb aus sei- ner Sicht ein solches nicht angezeigt ist. Eine konkrete Begründung, wie er zu diesem abweichenden Ergebnis kommt, fehlt. Er nimmt lediglich Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin noch gewisse Verrichtungen im Haushalt erledigen könne, und schliesst daraus ohne vertiefte Begründung auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Hierbei bezieht er sich wieder auf den Bericht vom 17. Januar 2020 von Dr. med. V._______ (IV-act. 153.1). Auf die neuen Befunde, welche durch Dr. med. V._______ festgestellt wur- den, geht er auch in der ergänzenden Stellungnahme weder näher ein, noch befasst er sich mit den Bildgebungen vom 26. November und vom 1. Dezember 2020. 9.3 Zusammenfassend fehlt es im orthopädischen Gutachten auch hin- sichtlich der Schulterbeschwerden an einer angemessenen, nachvollzieh- baren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer me- dizinischer Fachpersonen. Namentlich geht der orthopädische Gutachter weder im Gutachten vom 11. Januar 2021 noch in dessen Ergänzung vom 13. September 2021 auf die von Dr. med. V._______ neu erhobenen Be- funde (Partialrupturen der Supraspinatussehnen) ein. Damit bleiben auch bei den Schulterbeschwerden wesentliche Aspekte im Administrativgut- achten unberücksichtigt und der Sachverhalt ist diesbezüglich ungenügend abgeklärt. 10. Schliesslich ist das Gutachten in Bezug auf die Polyarthrose unvollständig, welche durch Dr. med. U._______ mit Bericht vom 28. Oktober 2015 diag- nostiziert wurde (IV-act. 55). Am 7. Juli 2015 wurde ein 3-Phasen-Ganzkör- perszintigramm erstellt, welches verschiedene Arthrosen zeigte (IV-act. 55 S. 4). Dr. med. X._______ diagnostizierte am 20. Oktober 2017 eine Fin- gerpolyarthrose rechts (IV-act. 93 S. 10). Obwohl die Beschwerdeführerin bei der orthopädischen Befragung angab, dass sie an Polyarthrose leide, und der Bericht von Dr. med. U._______ vom 28. Oktober 2015 sowie der

C-3002/2021 Seite 26 Bericht von Dr. med. X._______ vom 20. Oktober 2017 den Gutachtern vorlagen, äussert sich der orthopädische Gutachter nicht dazu (IV-act. 158.3 S. 3 und S. 19). Die Polyarthrose fand auch keine Berücksichtigung in der Liste der relevanten Diagnose mit und ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit in der Gesamtbeurteilung (IV-act. 158.2 S. 5 f.). Es ist damit un- klar, ob die Polyarthrose bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit überhaupt berücksichtigt wurde. Zusammen mit der Beschwerde vom 28. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. U._______ vom 10. Juni 2021 ein (BVGer-act. 1 Beilage 14). Dr. med. U._______ äussert, dass weiterhin eine schwere Polyarthrose in praktisch allen Gelenken bestehe, auch in den Fingergelenken, welche im Bericht vom Oktober 2015 (IV-act. 55) noch nicht ersichtlich waren. 11. 11.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der orthopädische Gutachter setze die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Bürokauffrau ihrer zuletzt vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit in der Produktion und Qualitätskontrolle von Büromöbeln gleich, was offensichtlich falsch sei. Der Verweis von Dr. med. Hh._______ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit sei unbefriedigend. Im Resultat sei das Gutachten unvollständig und nicht schlüssig. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das (Teil-)Gutachten von Dr. med. Hh._______ und auch nicht auf die Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens abgestützt werden. 11.2 11.2.1 Dr. med. Hh._______ führt unter Ziff. 8.1 im orthopädischen Teilgut- achten (IV-act. 158.4 S. 30 f.) zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass «für körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich jener im angestammten Bereich im Büro» eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Jedoch sollten das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der Einsatz der obe- ren Extremitäten oberhalb Brustniveau und hinter der Körperebene, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Über- winden von Treppen und unebenem Grund vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen an Schultern, Wirbelsäule und rechtem Knie seien le- diglich körperlich wiederholt mittelschwere und schwere, überwiegend ste- hende und gehende sowie mit häufigem Überkopfeinsatz der oberen Ext- remitäten verbundene Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerde- führerin nicht mehr zugemutet werden (IV-act. 158.4 S. 30 f.). Zur Frage

C-3002/2021 Seite 27 nach der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verweist er auf diese Ausführungen (IV-act. 158.4 S. 31). 11.2.2 Die Triage-Abklärung der Rehaklinik I._______ vom 13. April 2012 ergab, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit vor dem Unfall oft Heben und Tragen bis 5 kg, selten bis 10 kg musste, ebenso Heben von 5 kg über Kopf. Arbeiten über Kopf sowie Knien und Kniebeugen wurden mit «manchmal» angegeben, Gehen bis 50 m als «sehr oft» (IV-act. 11 S. 11). Diese Abklärung lag den Gutachtern vor (IV-act. 158.1 S. 5, S. 28). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die letzte Arbeitgeberin der Beschwer- deführerin an, dass diese bis ca. 3 Stunden gehen und bis 5 Stunden ste- hen musste. Heben oder Tragen bis zu 10 kg wurden mit 3 bis 5 Stunden am Tag angegeben (IV-act. 13.1 S. 7). Gemäss ärztlichem Entlassungsbe- richt der Rehaklinik J._______ vom 23. Februar 2017 sind körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen aus orthopädischer Sicht zumutbar. Arbeiten mit häufigem Bücken, Heben und Bewegen von Lasten über 5 kg, lang andauernde Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten sollten nicht ausgeübt werden (IV-act. 93 S. 17). Sowohl der Kreisarzt in seinem Bericht vom 24. März 2015 (IV-act. 38) als auch die RAD-Ärztin Dipl. med. E._______ in ihren Berichten vom 2. Dezember 2015 (IV-act. 51 S. 31) und vom 30. Juni 2016 (IV-act. 62 S. 3) kamen zu einem ähnlichen Schluss. Auch gemäss orthopädischem Gutachter sind eben solche Tätigkeiten zu vermeiden (siehe E. 8.2; IV-act. 158.4 S. 30 f.). 11.2.3 Der orthopädische Gutachter hat das Anforderungsprofil der bishe- rigen Tätigkeit aktenwidrig festgestellt, weshalb die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar ist: Der orthopädische Gutachter attestiert für körperlich sehr leichte Ver- richtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmassig un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 11.2.1 vorstehend). Dieses Anfor- derungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspricht aber nicht dem Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit (vgl. E. 11.2.2 vorste- hend). Die Beschwerdeführerin war nicht «im Büro», sondern als Produk- tionsmitarbeiterin tätig. Auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung be- ruht auf dieser Fehlannahme und geht von der «angestammten Tätigkeit im Bürobereich» bzw. von «der angelernten und angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich» aus (IV-act. 158.2 S. 7 f.). 11.2.4 Weder der RAD noch die Vorinstanz äussern sich zu diesen offen- sichtlichen Fehlannahmen im Gutachten. Vielmehr wird in der

C-3002/2021 Seite 28 angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2021 aktenwidrig ausgeführt, die Gutachter hätten «in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Qualitätskon- trolle von Büromöbeln eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit» at- testiert. Zur effektiv ausgeübten bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitar- beiterin haben sich die Gutachter aber gerade nicht geäussert. Es liegt da- mit keine zuverlässige gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor. 11.3 11.3.1 Hinzu kommen Widersprüche beim zeitlichen Verlauf der Entwick- lung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Wäh- rend sämtliche Teilgutachten ab dem Unfallzeitpunkt (Januar 2012) eine (erhebliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinen (IV-act. 158.4 S. 7 f., S. 16, S. 38) – der orthopädische Gutachter mit der knappen und unklaren, Tat- und Rechtsfragen vermengenden Formulierung, es habe auch in der Vergangenheit «keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung» bestanden (IV-act. 158.4 S. 31) –, hält die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zur Arbeitsfähigkeit in ange- stammter und angepasster Tätigkeit Folgendes fest: «Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 kann die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2015 angenommen werden» (IV-act. 158.2 S. 8). Die Grundlage für die Feststellung in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bleibt unklar. Sie steht in klarem Widerspruch zu den Teilgutachten. Möglicherweise orien- tiert sich die Gesamtbeurteilung – zu Unrecht – an der befristeten Renten- zusprache vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015, die mit Urteil C- 7541/2016 vom 31. Januar 2019 aufgehoben wurde (vgl. B.d vorstehend). 11.3.2 Weder der RAD noch die Vorinstanz haben sich um eine Klärung dieses Widerspruchs zwischen den Teilgutachten und der interdisziplinä- ren Gesamtbeurteilung bemüht. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Mai 2021 in Übernahme der Formulierung aus dem orthopä- dischen Teilgutachten ausgeführt, es habe in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit in der Qualitätskontrolle von Büromöbeln «nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestan- den». Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tä- tigkeit nie länger dauernd eingeschränkt gewesen sei, liege keine Invalidi- tät im Sinne des Gesetzes vor (IV-act. 172). 11.4 Zusammenfassend ist das Gutachten weder bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch bei der Beurteilung

C-3002/2021 Seite 29 des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar. Vielmehr bestehen offensichtliche Aktenwidrigkeiten und Widersprüche innerhalb des Gutachtens, welche von der Vorinstanz nicht ausgeräumt worden sind. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt unge- nügend abgeklärt. 12. 12.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ATSG mangelhaft abgeklärt, da sie in der angefochtenen Ver- fügung von unvollständigen medizinischen Abklärungen und gar falschen Annahmen ausging. Das polydisziplinäre Administrativgutachten ist in mehreren Punkten – hinsichtlich Rückenbeschwerden (E. 8), Schulterbe- schwerden (E. 9), Polyarthrose (E. 10) sowie Beurteilung der Arbeitsfähig- keit (E. 11) – nicht beweiskräftig und als Ganzes nicht verwertbar. Ent- scheidwesentliche Aspekte sind bislang vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 13 nach- folgend). Damit wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspro- chen, wonach weitere Abklärungen vorzunehmen seien und insbesondere ein weiteres polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (BVGer-act. 1). 12.2 Angesichts des Prozessausgangs erübrigt es sich, näher auf die von der Beschwerdeführerin monierte wirtschaftliche Abhängigkeit des ABI und der Gutachter gegenüber der IV einzugehen. Festgehalten sei, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – nach gefestigter Rechtsprechung gene- relle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Ab- hängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 7). Indessen müssen sich die Beteiligten auch nach Einführung der Zuwei- sungsplattform SuisseMED@P mit Einwendungen auseinandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Sol- che legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. 12.3 Angesichts des Prozessausgangs ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, ob eine Rückweisung an die Vorinstanz schon aus formellen Gründen an- gezeigt wäre. Jedenfalls hat die Vorinstanz den Gutachtern Ergänzungs- fragen gestellt (IV-act. 166), ohne die Beschwerdeführerin darüber vorab zu informieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

C-3002/2021 Seite 30 einseitige Vorgehensweise des Versicherungsträgers ausgeschlossen (BGE 136 V 113 E. 5.4). Hält ein Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläute- rungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person eben- falls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (Urteil des BGer 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat damit die Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin, namentlich das Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebli- che Beweisanträge zu stellen, verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 44 ATSG; BGE 136 V 113 E. 5.4). 12.4 Anzufügen bleibt, dass Anordnung weiterer medizinischer Abklärun- gen durch die Vorinstanz nicht nur dem Eventualantrag der Beschwerde- führerin entspricht, sondern auch in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung erfolgt, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend zutrifft (vgl. E. 12.1 vorstehend). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat (vgl. E. 12.3 vorstehend). Sodann ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene MEDAS-Gutachten auf seine Qualität hin zu überprüfen (IV-act. 170; vgl. Urteil des BVGer C-2517/2020 vom 12. Januar 2020 E. 8.1). Andernfalls hätte ihm auffallen müssen, dass dieses weder vollständig noch nachvollziehbar und schlüssig ist. 13. 13.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten (vgl. auch E. 7.3.2 vorstehend) eine interdisziplinäre Begutachtung der Be- schwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die Anweisung im Urteil C-7541/2016 vom 31. Januar 2019 (IV-act. 82) und die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen (weiterhin) Expertisen in den Fachbe- reichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erforder- lich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Sachverständigen zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Art. 44 Abs. 5 ATSG; vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3).

C-3002/2021 Seite 31 13.2 Im vorliegenden Verfahren ist ein allfälliger Rentenanspruch spätes- tens ab 1. Januar 2013 zu prüfen (Anmeldedatum: 2. Juli 2012, vgl. oben Bst. B.a; IV-act. 2; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Daher reicht es nicht, wenn die Sachverständigen lediglich den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Gutach- tens feststellen. Vielmehr ist auch aufzuzeigen, wie der Gesundheitszu- stand im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns war und ob respek- tive inwiefern sich der Gesundheitszustand verändert hat. 13.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Die Gutachterstelle ist – unter Ausschluss der Gutachterstelle ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH und der Sachverständigen des Gutachtens vom 11. Januar 2021 – nach dem Zufallsprinzip gemäss Zu- weisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführerin sind die ihr zu- stehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. Art. 44 ATSG). 14. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung 14.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 14.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14.3 14.3.1 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

C-3002/2021 Seite 32 SR 173.320.2]). Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kommt damit ebenfalls nicht zum Tragen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin macht mit der Kostennote vom 18. November 2021 einen Aufwand von Fr. 3'318.50 geltend (BVGer-act. 9), bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'899.95 (13.67 Stunden, davon 0.83 Stunden à Fr. 199.98 für Mitarbei- ter/-in mit Kürzel «cr» und 13.67 Stunden à Fr. 200.- für Mitarbeiter/-in mit Kürzel «dr»), Auslagen und Spesen von Fr. 181.30 (Porti, 302 Kopien) und Mehrwertsteuer von Fr. 237.25 (7.7 % auf Fr. 3'081.25). Eine Kostennote muss hinsichtlich aller Kostenpunkte nachvollziehbar sein (Art. 14 Abs. 1 VGKE; ASTRID HIRZEL/HANNA MARTI, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2013, N. 3 zu Art. 14 VGKE). Daran fehlt es vorliegend insofern, als der wesentliche Honoraraufwand (Fr. 2'733.30) einer Person mit dem Kürzel «dr» zugeordnet ist, wobei aus der Kostennote nicht hervorgeht, um wel- che Person es sich dabei handelt. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, insbesondere des einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-216/2025 vom 26. Februar 2025 E. 2.1.1]) gerechtfertigt. 14.3.2 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahren- sausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3002/2021 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachver- halt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut ver- fügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

C-3002/2021 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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