Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2998/2024
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 03.12.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_643/2024)

Abteilung III C-2998/2024

Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. April 2024.

C-2998/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

  1. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) hat A._______ (Be- schwerdeführer) mit Verfügung vom 9. April 2024 ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Die Höhe der Rente beläuft sich für das Jahr 2022 auf Fr. (...) pro Monat, ab Januar 2023 auf Fr. (...) pro Monat (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 155).
  2. Mit Eingabe vom 25. April 2024 hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gewandt (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1).
  3. Da aus der Eingabe vom 25. April 2024 nicht klar hervorgegangen ist, ob der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. April 2024 anfechten will, und sachbezogene Rechtsbegehren und deren Begründung gefehlt haben, ist der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 aufge- fordert worden, dem Gericht innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung sei- nen Beschwerdewillen kundzutun sowie gegebenenfalls klare Rechtsbe- gehren in der Sache zu stellen und diese zu begründen. Gleichzeitig ist ihm mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG angedroht worden, das Gericht werde auf die Beschwerde nicht eintreten, sollte die fünftägige Frist unge- nutzt ablaufen (BVGer-act. 3).
  4. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 ge- mäss dem Rückschein der schweizerischen Post (BVGer-act. 5) und den Sendungsverfolgungen der französischen sowie schweizerischen Post (BVGer-act. 4) am 26. Juni 2024 in Empfang genommen.
  5. In einer mit 27. Juni 2024 datierten, nicht unterschriebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer Stellung genommen zur Zwischenverfügung vom
  6. Juni 2024 betreffend Beschwerdeverbesserung. Darin behauptet er, er habe die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 am 27. Juni 2024 erhalten. Zudem bekundet er sinngemäss seinen Beschwerdewillen gegen die Ver- fügung vom 9. April 2024 und führt namentlich aus, ihm sei die Rente be- reits ab dem Jahr 2020 auszurichten, nicht erst ab Juli 2022, ferner sei ihm die Rente aufgrund seiner Berufsunfälle zu gewähren, nicht aufgrund «psy- chosomatischer oder vererbter Erkrankungen» (BVGer-act. 6). Diese Ein- gabe ist dem Gericht am 10. Juli 2024 zugegangen. Gemäss den Post- stempeln auf dem Umschlag und auf dem Rückschein der französischen Post sowie gemäss der Sendungsverfolgung der französischen Post ist die

C-2998/2024 Seite 3 Sendung am 2. Juli 2024 (um 9.14 Uhr) einer Poststelle in Frankreich über- geben worden (BVGer-act. 6). 6. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum 4. September 2024 zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern und allfällige Beweis- mittel einzureichen (BVGer-act. 7). Der Zustellversuch dieser Sendung ist am 26. Juli 2024 erfolglos verlaufen. Vom 27. Juli 2024 bis 11. August 2024 ist die Sendung zur Abholung bei der Post bereitgelegen, aber nicht abge- holt worden. Am 12. August 2024 (Eingang beim Gericht am 19. August 2024) hat die französische Post die Sendung dem Bundesverwaltungsge- richt retourniert mit dem Vermerk, die avisierte Post sei nicht abgeholt wor- den («Pli avisé et non réclamé»; BVGer-act. 10). 7. Mit Telefonat vom 14. August 2024 hat der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht mitgeteilt, er habe die Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024 zufolge einer Abwesenheit nicht entgegennehmen können (BVGer-act. 8). Am 16. August 2024 ist dem Beschwerdeführer die Instruk- tionsverfügung vom 23. Juli 2024 aus Kulanz nochmals zugesandt worden mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Fristenlauf der ersten Zustellung bleibe massgeblich. Der Beschwerdeführer müsse sich bis zum 4. Septem- ber 2024 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde äussern und allfäl- lige Beweismittel einreichen. Der Zustellversuch dieser zweiten Sendung ist am 23. August 2024 erfolglos verlaufen. Ab dem 26. August 2024 ist die Sendung zur Abholung bei der Post bereitgelegen, der Beschwerdeführer hat die Sendung am 6. September 2024 in Empfang genommen (BVGer- act. 9). 8. Mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe am 2. August 2024, Ein- gang beim Gericht am 9. September 2024) bittet der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht solle mit seinem «endgültigen Entscheid» zuwarten, da er noch Beweismittel betreffend «falsche Gutachten durch kriminelle B._______» vorlegen werde (BVGer-act. 11). 9. Mit Schreiben, datierend vom 7. September 2024 (Postaufgabe am 17. September 2024, Eingang beim Gericht am 20. September 2024), hat der Beschwerdeführer Stellung bezogen zur Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024. Mit gleicher Eingabe hat der Beschwerdeführer das Bundes- verwaltungsgericht in einem zweiten Schreiben datierend vom 15. Septem- ber 2024 sinngemäss gebeten, Zustellungen an ihn erst nach dem 15. Ok- tober 2024 zu tätigen, da er bis dahin abwesend sei. Des Weiteren hat er

C-2998/2024 Seite 4 dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse in Deutschland mitge- teilt (BVGer-act. 12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 10. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 11. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 12. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (IVSTA- act. 153) und hat seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Damit gelan- gen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die einschlägigen Verordnun- gen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung. Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modali- täten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfah- ren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertig- keit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch un- möglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. Art. 11 FZA; BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c). 13. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht, räumt das Gericht dem Beschwer- deführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ein und verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).

C-2998/2024 Seite 5 14. Da die Eingabe vom 25. April 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) nicht genügte, räumte das Bundes- verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Androhung des Nicht- eintretens im Säumnisfall – eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung ein (Erwägung 3 vorstehend; BVGer-act. 3). 15. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung bzw. einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übergeben worden sein (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 81 VO Nr. 883/2004). Im Rahmen von Art. 81 VO Nr. 883/2004 ist die Aufgabe einer Eingabe bei einer ausländischen Post- stelle der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle gleichzustellen (Ur- teil des BGer 8C_307/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2, Urteil des BVGer C-4468/2022 vom 4. Mai 2023 E. 1.4.5). Dem diesbezüglich beweisbelas- teten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber, dass er die Be- schwerdefrist eingehalten hat (Art. 8 ZGB; Urteil C-4468/2022 E. 1.4.5). 16. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend Beschwerdeverbesserung nicht wie behauptet am 27. Juni 2024 empfangen, sondern bereits am 26. Juni 2024 (Erwägung 4 vorstehend). Die Frist von fünf Tagen hat daher am Donnerstag, 27. Juni 2024, zu laufen begonnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und ist am Montag, 1. Juli 2024, abgelaufen. Eine fristgerechte Eingabe hätte spätestens am 1. Juli 2024 dem Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 81 VO Nr. 883/2004). Gemäss Poststempeln, Rückschein und Sendungsverfolgung ist die Eingabe jedoch erst am 2. Juli 2024 einer Poststelle in Frankreich übergeben worden (Erwägung 5 vor- stehend). 17. Mit Eingabe vom 7. und 15. September 2024 (Postaufgabe am 17. September 2024, Eingang beim Gericht am 20. September 2024) und damit verspätet (Erwägungen 6 und 7 vorstehend) hat der Beschwerdefüh- rer zur verspäteten Eingabe der Beschwerdeverbesserung Stellung bezo- gen (BVGer-act. 12). Die Stellungnahme ist trotz Verspätung nicht aus dem Recht zu weisen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

C-2998/2024 Seite 6 17.1. 17.1.1. In seinem Schreiben, datierend vom 7. September 2024, bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Frist für die Beschwerdeverbesse- rung von fünf Tagen sei zu knapp bemessen gewesen. 17.1.2. Die Festsetzung der Dauer der Nachfrist liegt im Ermessen des Ge- richts. Gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ist die Nachfrist für eine Beschwerde- verbesserung kurz zu bemessen. Die Nachfrist darf nicht dazu dienen, die (gesetzliche) Beschwerdefrist beliebig zu verlängern. Als obere Grenze der Nachfrist erachtet die Praxis drei bis fünf Tage, wobei das Bundesverwal- tungsgericht in der Regel eine Nachfrist von fünf Tagen gewährt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.237). 17.1.3. Im vorliegenden Fall ist eine Nachfrist von fünf Tagen gewährt wor- den. Diese Länge der Nachfrist ist praxiskonform, gilt grundsätzlich für alle Verfahren – nicht nur in FZA-Verfahren – und ist im Interesse eines ord- nungsgemässen Ablaufs des Verfahrens gerechtfertigt. Sie ist gesetzes- konform und mit dem FZA vereinbar (vgl. sinngemäss BGE 130 V 132 E. 4.2). 17.2. 17.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Bundesverwal- tungsgericht habe die Frist falsch berechnet, da es den halben Samstag und den Sonntag auch zum Fristenlauf gezählt habe. 17.2.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Nachfrist betrage fünf Arbeits- bzw. Werktage. Im vorliegenden Verfahren berechnen sich die Fristen allerdings nach Kalendertagen und nicht nach Arbeits- bzw. Werk- tagen. Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage sowie Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Nur wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt, so en- det die Frist am nächsten Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG; Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). 17.2.3. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend die Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung am 26. Juni 2024 in Empfang genommen. Der Fristenlauf hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, begonnen und am Montag, 1. Juli 2024, geendet. Die Be- schwerdeverbesserung hätte somit spätestens am 1. Juli 2024 der

C-2998/2024 Seite 7 (französischen) Post übergeben werden müssen. Mit der Postaufgabe am 2. Juli 2024 ist die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingehalten worden (Erwägungen 4 und 5 vorstehend). 17.3. 17.3.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Post sei bereits geschlossen gewesen, als er die Post habe aufgeben wollen. 17.3.2. Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Öffnungszeiten der Post- stellen zu kennen und die Sendung rechtzeitig der Post zu übergeben. Wenn er am letzten Tag der Frist vor verschlossenen Türen einer Postfiliale steht und die Postaufgabe erst am folgenden Tag – nicht fristwahrend – erfolgen kann, hat der Beschwerdeführer die daraus folgenden negativen rechtlichen Konsequenzen zu tragen. 17.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die Beschwerdever- besserung rechtzeitig eingereicht. Er gibt auch keine Dokumente zu den Akten, die eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeverbesserung be- legen würden. Es ist folglich erstellt, dass die Beschwerdeverbesserung am 2. Juli 2024 (Erwägung 5 vorstehend) – und damit einen Tag verspätet – einer französischen Poststelle übergeben worden ist. 18. 18.1. Eine Wiederherstellung der Frist scheidet aus. Eine Frist kann nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller unverschuldeter- weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG). Dabei ist gemäss Rechtspre- chung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu ge- währen, wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31.Oktober 2022 E. 4.4, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 18.2. Der Beschwerdeführer hat als Grund der verspäteten Eingabe der Beschwerdeverbesserung unter anderem das falsche Berechnen der Frist (Arbeits- bzw. Werktage statt Kalendertage, Erwägung 17.2 vorstehend) und somit eigenes Verschulden angegeben. Gemäss der Zwischenverfü- gung vom 4. Juni 2024 ist dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen – und zwar entsprechend dem klaren Wortlaut ohne Einschränkung auf Ar- beits- bzw. Werktage – zur Verfügung gestanden. Bei der falschen

C-2998/2024 Seite 8 Fristberechnung handelt sich um einen Rechtsirrtum, der bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2551/2024 vom 30. April 2024 E. 5.2). Ebenfalls selbst verschuldet ist der Umstand, dass die Postaufgabe am 1. Juli 2024 aufgrund der bereits geschlossenen Post- filiale nicht rechtzeitig hat erfolgen können. 19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeverbesserung nachzuweisen. Eine Wiederherstellung der Frist kann nicht gewährt wer- den. Die Beschwerdeverbesserung ist am 2. Juli 2024 und somit verspätet eingereicht worden, weshalb androhungsgemäss und im einzelrichterli- chen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Folglich erwächst die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2024, in der dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 eine ganze Invaliden- rente zugesprochen worden ist, in Rechtskraft. 20. Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend sind vorliegend beim Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten zu erheben. 21. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-2998/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2998/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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