B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2988/2013
Urteil vom 23. Mai 2016 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 14. Mai 2013)
C-2988/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene, in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete von 1980 bis 1999 als Maurer/Bauarbeiter in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 12/3). Nach seiner Rückkehr nach Serbien ging der Beschwerdeführer keiner Er- werbstätigkeit nach. B. Mit "vorläufigem Beschluss" des serbischen Versicherungsträgers vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer ab dem 2. September 2009 we- gen Krankheit als voll arbeitsunfähig eingestuft, und es wurde ihm ab die- sem Zeitpunkt eine IV-Rente zugesprochen. Als Datum des verfahrensaus- lösenden Gesuchs war der 21. Januar 2008 vermerkt (IV-act. 15, Überset- zung ins Deutsche vgl. Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 15). C. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte bereits mit Schrei- ben 25. August 2009, 13. November 2009 und 15. April 2010 an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) und er- kundigte sich, ob sie vom serbischen Versicherungsträger die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen erhalten habe (IV- act. 7, 10, 14). Dies geschah erst am 9. September 2010 mit dem Eingang eines vom Beschwerdeführer unterzeichneten und vom serbischen Versi- cherungsträger der IVSTA übermittelten Antragsformulars "YU/CH 4" zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 17, 18). Das Antragsformular war zur Bestätigung seiner inhaltlichen Rich- tigkeit und Vollständigkeit mit Stempel und Unterschrift des serbischen Ver- sicherungsträgers versehen, datiert vom 25. August 2010. Von wann das Gesuch datierte und wann es beim serbischen Versicherungsträger ein- ging, war auf dem Antragsformular nicht vermerkt. D. In der Folge nahm die Vorinstanz Abklärungen vor, indem sie beim Be- schwerdeführer und beim serbischen Versicherungsträger zusätzliche An- gaben und Akten einholte (Fragebogen für den Versicherten [EU] [IV-act. 29], Fragebogen für den Versicherten [IV-act. 95/1], Fragebogen für den Arbeitgeber über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständiger-
C-2988/2013 Seite 3 werbenden [IV-act. 95/3], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versi- cherten [IV-act. 105], diverse medizinische Unterlagen [IV-act. 21/4, 31-33, 44-45, 49, 59, 85, 87, 90-91, 97, Übersetzungen ins Deutsche bzw. Fran- zösische vgl. IV-act. 21/1, 65-79, 90-91, 98]). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers liess seinerseits der Vorinstanz einen Beschluss des ser- bischen Versicherungsträgers vom 2. März 2010 über die Zusprechung ei- ner IV-Rente zukommen (IV-act. 15, vgl. oben B). E. Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhône (nachfolgend: RAD) äusserte sich am 8. Januar 2013 ein erstes Mal zum Fall (IV-act. 100). Er erachtete den Beschwerde- führer seit dem 27. September 2007 im erwerblichen Bereich als zu 100% arbeitsunfähig. Auf ein Ersuchen der Vorinstanz um Vornahme einer Be- wertung nach der spezifischen Methode gab Dr. med. B. am 2. Ap- ril 2013 eine zweite Stellungnahme ab (IV-act.107), in der er die Einschrän- kung des Beschwerdeführers im Haushalt mit 40% bewertete. F. Mit Vorbescheid vom 18. April 2013, der die Anmeldung des Beschwerde- führers zum Bezug von IV-Leistungen auf den 25. August 2010 datierte, stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungs- begehrens in Aussicht (IV-act. 108). Aus den Akten, so die Vorinstanz, gehe nämlich hervor, dass im bisherigen Aufgabenbereich eine Arbeitsun- fähigkeit von 40% bestehe. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe vermittle keinen Anspruch auf eine Rente. G. Nach Einsichtnahme in die Akten nahm der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 durch seinen Rechtsvertreter Stellung zum Vorbescheid. Er bean- tragte eine ganze IV-Rente, die ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ab- laufs von 12 Monaten nach dem ersten, beim Versicherungsträger einge- reichten Gesuch zuzusprechen sei (IV-act. 111). Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz den 25. August 2010, das Datum der Beglaubigung des Antragsformulars YU/CH 4 durch den serbischen Versicherungsträger, als Datum der Anmeldung annehme – den Akten des serbischen Versicherungsträgers seien andere, teilweise unterschiedliche Anmeldedaten zu entnehmen – und beantragte, vom ser- bischen Versicherungsträger das genaue Datum des Gesuchs zu erfragen. Aus dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gehe ferner
C-2988/2013 Seite 4 hervor, dass nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch für Arbeiten im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Dennoch habe der RAD-Arzt für den Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 40% festgestellt. Eine solche Beurteilung könne aufgrund der ausführlichen spezialärztli- chen Dokumentation nicht akzeptiert werden. H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 112). Zur Begründung hielt die Vorinstanz daran fest, dass im bisherigen Aufga- benbereich des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 40% be- stehe, was kein Recht auf eine Rente vermittle. Ergänzend führte sie aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nach April 1999 nicht mehr gearbeitet. Die Arbeitsunfä- higkeit sei im September 2007 eingetreten. Daher sei der Beschwerdefüh- rer nach der spezifischen Methode zu bewerten. Nach nochmaliger Durch- sicht der Unterlagen bleibe auch das Antragsdatum unverändert. I. Am 24. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Rek-act. 1). Er bean- tragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente spä- testens ab 1. August 2008. Eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Begründend wird festgehalten, dass beim serbischen Versicherungsträger erfragt werden müsse, wann er das erste Mal ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht habe. Sodann wird geltend gemacht, dass Dr. med. B._______ vom RAD als Spezialarzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage sei, sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers (physische und psychi- sche) und so auch nicht dessen Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu beurteilen. In seiner ersten Stellungnahme habe der genannte RAD-Arzt ab dem 27. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die bisherige Ar- beit und Verweisungstätigkeiten bestätigt. Derselbe RAD-Arzt stelle in sei- ner zweiten Stellungnahme nur eine Einschränkung von 40% für Tätigkei- ten im Haushalt fest. Aus der vollständigen medizinischen Dokumentation sowie dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gehe aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Haushalt zu 100% arbeits- unfähig sei. Sämtliche Tätigkeiten im Haushalt würden von der Ehefrau und
C-2988/2013 Seite 5 der Tochter erledigt. Ungeachtet nach welcher Methode der Invaliditäts- grad bewertet werden müsse, seien die Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer ganzen IV-Rente erfüllt. J. Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit einem Beschluss des serbischen Versicherungsträ- gers vom 11. April 2006 sowie vier neueren ärztlichen Berichten zusätzliche Dokumente zu den Akten (Rek-act. 6, Übersetzungen ins Deutsche vgl. Rek-act. 15 und 19). K. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 10). Was das Anmeldedatum anbetrifft erachtete die Vorinstanz weitere Abklä- rungen als obsolet, weil eine rentenbegründende Invalidität ohnehin nicht bestehe. Ansonsten hielt die Vorinstanz fest, dass sich der beurteilende RAD-Arzt aufgrund der ihm vorliegenden heimatlichen Facharztberichte durchaus ein deutliches und schlüssiges Bild der psychischen wie auch physischen Leiden habe bilden können, insofern der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine konkreten Indizien entgegenstünden. Im seinem Be- richt vom 8. Januar 2013 gelange der RAD-Arzt zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuropsychologischen/epilepti- schen Anfälle seit dem 27. September 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Gemäss Fragebogen für Versicherte (IV-act. 29) habe der Beschwerdefüh- rer jedoch seit seiner Arbeitsaufgabe im April 1999 nicht mehr gearbeitet und seit seiner Rückkehr nach Serbien nur noch haushälterische und ei- genlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden gewesen sei mit der Folge, dass die Einschätzung eine Inva- lidität von 40% ergeben habe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die beschwerdeweise neu eigereichten Medizinalberichte nichts zu ändern, enthielten sie doch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Ver- schlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers (gemäss Bericht des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2013, IV-act. 114). L. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Replik vom 13. No- vember 2013 vollumfänglich an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 12). Er
C-2988/2013 Seite 6 sei weiterhin der Auffassung, dass ein Arzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, so- weit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG (SR 831.20) bzw. des ATSG (SR 830.1) anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 2 ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätz- lich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvor- schriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs- gericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Über- schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent- scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
C-2988/2013 Seite 7 kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, die angefochtene Verfügung unter schlichtweg allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen. Es darf sich bei seiner Prüfung auf Punkte beschränken, die von den Parteien gerügt werden oder deren Überprüfung die Aktenlage nahe legt (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45). 2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, m.H.). 2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
C-2988/2013 Seite 8 3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu- nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungs- abkommen Schweiz-Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsan- gehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einer Reihe von Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach deren Un- abhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehö- rigen mit Wohnsitz in Serbien findet weiterhin das Sozialversicherungsab- kommen Schweiz-Jugoslawien Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C- 5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste- hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem ATSG, dem IVG und den dazu- gehörenden Verordnungen. 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Ein- tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be- lang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober
C-2988/2013 Seite 9 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [SR 831.201, AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]). 4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Mai 2013) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt. 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Invalidisierenden Charakter können auch psychische und psychoso- matische Leiden haben. Dies allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver
C-2988/2013 Seite 10 Sicht als unüberwindbar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entschei- den galt aber grundsätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somato- forme und vergleichbare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Wil- lensanstrengung überwindbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbs- unfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als un- überwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitierter BGE 141 V 281 E. 3.7, Urteil des BVGer C-2261/2013 vom 25. September 2015 E. 7.2). 6.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch beginnt gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG. Fällt der Versicherungsfall noch in die Geltung der 4. IV-Revision, kann bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung rückwirkend eine Rente ausbezahlt werden (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung, AS 2002 3371, 3410). 6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidi- tät abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70%, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% ent- sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine solche Ausnahme ist im hier anwendbaren Sozialversiche- rungsabkommen nicht vorgesehen.
C-2988/2013 Seite 11 7. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig ein- zustufen ist (sogenannte Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. 7.1 Für die Beantwortung der Statusfrage ist die hypothetische Betrach- tungsweise massgebend. Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein- trächtigung eingetreten wäre. Darüber ist auf der Grundlage der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation der versicher- ten Person zu befinden. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche die versicherte Person vor Eintritt der invalidisierenden gesund- heitlichen Situation tatsächlich ausübte, vor allem bei sonst im Wesentli- chen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenan- spruchs. 7.2 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Invalideneinkommen). 7.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen und Hausmännern, gelangt die spezifische Methode des Betätigungsver- gleichs zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des In- validitätsgrads wird darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Per- son unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als Auf- gabenbereich von im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gel- ten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kin- der sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 7.3.1 Um feststellen zu können, in welchem Umfang eine versicherte Per- son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge- schränkt ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des BGer 9C_121/2011
C-2988/2013 Seite 12 E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsbe- richte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Ur- teil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Recht- sprechung bezüglich psychischer Leiden Urteil des EVG I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, ferner Urteile des BGer 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5, 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Eine Ab- klärung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert be- züglich der einzelnen Einschränkungen sein (statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 130 V 97). 7.3.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten keine Haus- haltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beein- trächtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2012 vom 10. Februar 2014 E. 7.1.2, C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2, C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im Einzelfall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 7.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für die- sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be- reichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 8. 8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand
C-2988/2013 Seite 13 zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.H.). 8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 8.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 8.4 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abge- stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 8.3). Die Stellungnahmen müs- sen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam- menhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall ge- fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die Stellungnahmen der RAD im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. zum Ganzen Ur- teile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 m. H. und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).
C-2988/2013 Seite 14 8.5 Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der RAD die versicherte Person untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 8.6 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur – aber immerhin – abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). 9. Die Vorinstanz stützte die rentenablehnende Verfügung auf die RAD-Be- richte Dr. med. B.s, Allgemeine Medizin FMH. Nachfolgend wer- den daher die medizinische Aktenlage und die RAD-Berichte zusammen- gefasst und einer Würdigung unterzogen. 9.1 Der vom serbischen Versicherungsträger überlassenen medizinischen Dokumentation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 noch in der Schweiz eine Verletzung des Kiefers, des linken Ober- schenkels und zwei Rippenfrakturen erlitt. Im Jahr 2004, schon in Serbien, zog er sich bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma zu und klagte nachfolgend über multiple Beschwerden wie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Nervosität, Aggressivität, Erschöpfungszustände, Mangel an Selbstvertrauen, soziale Isolation und Gedächtnisstörungen. Im Feb- ruar 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Cholezystektomie (Entlassungsbericht Gesundheitszentrum Krusevac/Chirurgie vom 01.03.2005, IV-act. 74/1) und im April 2006 wurde bei ihm eine beidseitige Läsion des Hörnervs mit Verlust der Hörkraft von 65% konstatiert (Bericht Dr. med. C., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, vom 04.04.2006, IV-act. 68/1). Vom 20. bis 27. September 2007 befand sich der Beschwerdeführer nach einer Bewusstseinskrise wegen Verdachts auf
C-2988/2013 Seite 15 Epilepsie in Spitalpflege. Obwohl das Elektroenzephalogramm (EEG) ei- nen unauffälligen Befund ohne epileptiforme Aktivitäten ergab, wurde der Beschwerdeführer einer antiepileptischen Behandlung unterzogen, die in der Folge ambulant weitergeführt wurde. Eine ebenfalls durchgeführte Computertomographie (CT) zeigte beim Beschwerdeführer periventriku- läre hypodense Läsionen der weissen Substanz. Die Diagnose lautete im Wesentlichen auf Epilepsie mit GTK-Krisen, Status nach Gehirnerschütte- rung und vereinzelt auf einen Status nach Hirnschlag (vgl. etwa den Ent- lassungsbericht des Gesundheitszentrums Krusevac/Neurologie vom 27.09.2007, IV-act. 73/1, Bericht Dr. med. D., Fachärztin für Neu- ropsychiatrie, vom 24.12.2007, IV-act. 67/1, und Bericht Dr. med. E. vom Gesundheitszentrum Aleksandrovac vom 14.01.2008, IV- act. 67/1). Daneben wurde beim Beschwerdeführer eine Intelligenzschwä- che mit einem IQ von 55 bzw. 85 konstatiert. Die Intelligenzschwäche wie auch die beklagten psychischen Beschwerden wurden in Zusammenhang mit einer organischen Schädigung des Gehirns gebracht (vgl. etwa Bericht der Psychologin C. Cucutevic vom Gesundheitszentrum Krusevac/Psychi- atrie vom 21.12.2007, IV-act. 91/1). 9.2 Im Rahmen des Verfahrens vor dem serbischen Versicherungsträger, das schliesslich mit "vorläufigem Beschluss" vom 2. März 2010 zur Zuspre- chung einer IV-Rente ab dem 2. September 2009 führte (IV-act. 15, Rek- act. 15), wurden verschiedene Gutachten eingeholt: 9.2.1 Aus Anlass eines ersten Verfahrens vor dem serbischen Versiche- rungsträger verfasste die Invalidenkommission zweiter Instanz am 14. Au- gust 2006 ihr Gutachten Nr. 891 (IV-act. 73/1). Laut Gutachten klage der Beschwerdeführer über polymorphe Probleme wie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule, Hörschwäche und Beinschmerzen. Es werden die folgenden Diagnosen genannt: "Syndroma cervicale et lumbale chr.", "st. post holecistectomiam", "st. post contusionem capitis", "contractura digiti v manus sin.", "laesio nervi coc[h]learis bill. (fs 65%)". In versicherungsme- dizinischer Hinsicht schliesst sich das Gutachten einem nicht bei den Akten liegenden Vorgutachten der Invalidenkommission erster Instanz von 23. März 2006 an, wonach ein totaler Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Im Gegensatz zur Invalidenkommission erster Instanz ging der Gutachter jedoch davon aus, dass beim Beschwerdeführer ab dem 4. April 2006, dem Datum der Untersuchung durch den HNO-Arzt, ein Körperschaden von 40% vorliege.
C-2988/2013 Seite 16 9.2.2 Im Gutachten Nr. 3 vom 11. Februar 2009 befasste sich die Invaliden- kommission erster Instanz im Rahmen eines zweiten IV-Verfahrens vor dem serbischen Versicherungsträger erneut mit dem Beschwerdeführer (IV-act. 79/1). Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer über Kopf- schmerzen, Schmerzen der Wirbelsäule, Schmerzen und Kribbeln im lin- ken Bein und Bewusstseinskrisen klage, die sich drei bis vier Mal monatlich in der Regel frühmorgens einstellten, und es werden die folgenden Diag- nosen gestellt: "Epilepsio G40", st. post comotionem cerebri aa IV", "hy- pertensio art.", "laesio n. cochlearis bill. (...) FS 65%", "sy lumbale et cer- vicale chr." Der Gutachter konnte keinen totalen Verlust der Arbeitsfähigkeit erkennen, führte jedoch aus, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Arbeit Beschränkungen unterliege. Ferner konstatierte der Gutach- ter einen Körperschaden von 60% (die letztere Feststellung findet sich nicht in dem offenbar unvollständig bei den Akten liegenden Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Februar 2009, sondern wird im Gutachten Nr. 533 der Invalidenkommission zweiter Instanz vom 14. September 2009 erwähnt). 9.2.3 Gestützt auf eine Untersuchung vom 2. September 2009, die unter anderem auch eine psychologische Begutachtung umfasste, erstellte die Invalidenkommission zweiter Instanz am 2. September 2009 ebenfalls zu- handen des zweiten IV-Verfahrens das Gutachten Nr. 533 (IV-act. 21/1, 78/1). Der Gutachter schildert, dass der Beschwerdeführer über Schlaflo- sigkeit, Kopfschmerzen, Schmerzen der Wirbelsäule, zeitweise Gangunsi- cherheit, Schwindel, Verstimmung und Vergesslichkeit klage. Seine Diag- nosen lauten wie folgt: "Epilepsio (EEG non verificata) ICD-10: G40", "syn- droma psychoorganicum", "st. post comotionem cerebri aa IV", "hyperten- sio arterialis", "laesio n. cochlearis bil FS 65%", "syndroma lumbalae et et cervicalae chr.". Der Gutachter spricht von einem Zustand nach Kopfver- letzung bei Verkehrsunfall im Jahr 2004 mit Entwicklung eines leicht- bis mittelgradigen chronischen psychoorganischen Syndroms im Sinne einer Pseudoneurasthenie (polymorphe somatopsychische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, WS-Schmerzen, Nervosität, Gereiztheit, Ver- stimmung, sozialer Rückzug) und mit primärer Beschränkung des intellek- tuellen Potentials auf dem Niveau des unteren Durchschnitts (IQ 85). Seit zwei Jahren (d.h. seit dem Jahr 2007) bestünden ätiologisch nicht verifi- zierte Bewusstseinskrisen; das EEG zeige keine epileptiformen Aktivitäten. Trotzdem erhalte der Beschwerdeführer antiepileptische Medikation. Aus- serdem sei hoher Blutdruck ohne organische Störungen und ein Zustand nach einer Gallensteinoperation festzustellen. Der Gutachter war sich mit
C-2988/2013 Seite 17 der Invalidenkommission erster Instanz darin einig, dass am Tag der Erst- untersuchung durch die Ietztere am 11. Februar 2009 kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Gutachter stellte jedoch am 2. September 2009, dem Tag der Untersuchung durch die Invalidenkom- mission zweiter Instanz, infolge einer seither eingetretenen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands einen vollen, durch Krankheit herbeigeführ- ten Verlust der Arbeitsfähigkeit fest. Weiter stimmte der Gutachter der In- validenkommission erster Instanz darin zu, dass beim Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007, dem letzten Tag seines Spitalaufenthaltes, aufgrund Gehörschwäche und neurologischer Erkrankung ein kumulierter Körperschaden von 60% gegeben sei. 9.2.4 Am 13. Juli 2011 erstellte die Invalidenkommission erster Instanz im Rahmen einer Nachkontrolle das Gutachten Nr. INS: 74714/1 (IV-act. 44). Gemäss Ehefrau als Begleitperson, so der Gutachter, habe der Beschwer- deführer trotz Therapie häufige epileptische Anfälle. Ihrer Beschreibung nach handle es sich um Grand mal-Anfälle. Die Ehefrau rufe dann den Not- arzt und der Beschwerdeführer bekomme eine Spritze. Medizinische Un- terlagen besitze der Beschwerdeführer darüber keine. In letzter Zeit habe er einmal wöchentlich einen Anfall. Der Beschwerdeführer klage über Kopf- schmerzen, Schmerzen entlang der Wirbelsäule und über Bewusst- seinskrisen, an die er keine Erinnerungen habe. Der Gutachter bestätigt die Diagnosen des Gutachtens Nr. 533 der Invalidenkommission zweiter Instanz vom 2. September 2009 und hält fest, dass beim Beschwerdefüh- rer am Tag der Untersuchung vom 13. Juli 2011 weiterhin ein voller und dauerhafter Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit bestanden habe. Die Invalidität sei am 2. September 2009 eingetreten und der Invaliditäts- grad betrage 60%. Der Körperschaden betrage weiterhin 60%, wie schon in den Vorgutachten festgestellt worden sei. Er habe sich weder ver- schlechtert noch sei ein neuer Körperschaden hinzugetreten. 9.3 Dr. med. B._______ vom RAD, Facharzt für Allgemeine Medizin, dem die Vorinstanz die medizinischen Akten zur Beurteilung unterbreitete, gab die folgenden Stellungnahmen ab: 9.3.1 Im Abschlussbericht vom 8. Januar 2013 äussert sich Dr. med. B._______ ein erstes Mal zur Sache (IV-act. 100). Zur Anamnese führt der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Schädel-Hirn- Trauma erlitten habe und seither an Kopfschmerzen und neuropsychologi- schen Störungen leide. Die serbische Invalidenkommission verwerfe in ih-
C-2988/2013 Seite 18 rem Gutachten von März 2006 eine Invalidität. Im Gutachten vom Septem- ber 2006 stelle dieselbe Kommission ein cervikolumbales Syndrom fest, einen Status nach einer Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung), eine beidseitige Läsion des Hörnervs mit einem Verlust der Hörfähigkeit von 65%. Sie komme zum Schluss, dass keine totale Arbeitsunfähigkeit vor- liege. Im September 2007 folge eine Hospitalisation des Beschwerdefüh- rers wegen einer epileptischen Krise mit anschliessender Aufnahme einer Behandlung auf der Basis von Tegretol, dies trotz des Fehlens einer EEG- Anomalie anlässlich der Untersuchung vom 28. September 2007. Im De- zember 2007 sei ein IQ von 55 ermittelt worden. Eine neue Begutachtung durch die serbische Invalidenkommission anerkenne eine Körperschädi- gung von 50% aus neurologischen Gründen seit dem 27. September 2007 wegen kognitiver Störungen und Epilepsie nach Schlaganfall ("sur AVC" accident vasculaire cérébral), was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen führe. Der RAD-Arzt stellt als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "epilepsie et troubles cognitifs modérés sur AVC (G 40)" und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "syndrome cervico-lombaire" fest. Des Weiteren nennt er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "déficience intellectuelle de degré moyen", einen "status après cholécystectomie", eine "HTA" (hypertension artérielle) sowie eine "lésion cochléaire bilatérale". Der RAD-Arzt erachtet den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007 in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig. In seiner Fallbeurteilung führte er aus, die medizinische Do- kumentation sei ausreichend. Ihr könne eine Beeinträchtigungen in Gestalt der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelten mit- telgradigen kognitiven Störungen und der Epilepsie nach Hirnschlag ("sur AVC") entnommen werden, die hinreichend schwerwiegend seien, um eine totale Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen zu begründen, wie es das Gutachten der serbischen Invalidenkommission vom September 2009 bestätige. 9.3.2 Nach Erhalt des ersten RAD-Berichts vom 8. Januar 2013 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten zu (IV-act. 103), den dieser am 12. März 2013 ausgefüllt und unterzeichnet retournierte (IV-act. 104, 105). Der Beschwerdeführer gab an, dass er zusammen mit zwei anderen Per- sonen – wohl Ehefrau und erwachsene Tochter – in einem Bauernhaus lebe. Bis auf die Frage nach der Besorgung von Einkäufen verneinte er alle Fragen, die sich darauf bezogen, ob er trotz des Gesundheitsschadens be- stimmte Aufgabenbereiche im Haushalt wahrnehmen könne. Im Einzelnen
C-2988/2013 Seite 19 sind die Bereiche der Haushaltführung, der Ernährung, der Wohnungs- pflege, der Wäsche und Kleiderpflege und der Betreuung von Familienan- gehörigen betroffen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unter dem Punkt "Besondere Aufgaben" an, dass er vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens den Nutzgarten besorgt, sich um Geflügel und andere Kleintiere ge- kümmert und Kleider angefertigt bzw. umgeändert habe. Ferner habe er fünf Stunden täglich auf dem Feld gearbeitet. Seit dem Eintritt des Gesund- heitsschadens könne er keine dieser Arbeiten verrichten. Für die Besor- gung des Haushaltes sei er auf die Hilfe seiner Angehörigen und Dritter angewiesen. Der Zeitumfang der Hilfe betrage 35 Stunden in der Woche. 9.3.3 Nachdem die Vorinstanz den RAD-Arzt Dr. med. B._______ am 15. März 2013 (IV-act.106) um eine Bewertung nach der spezifischen Me- thode gebeten hatte, verfasste dieser am 2. April 2013 einen zweiten Schlussbericht (IV-act. 107/1), in dem er die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers im Haushalt seit dem 27. September 2007 auf 40% ein- schätzt. Zur Begründung verweist er auf das beigelegte Formular "Versi- cherte im Haushalt, Einschätzung der Invalidität" (IV-act. 107/3). Die ein- zelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt werden darin wie folgt gewichtet: Haushaltsführung 5%, Ernährung 45%, Wohnungspflege 20%, Einkauf 10%, Wäsche und Kleiderpflege 20%, Betreuung von Kindern 0% und Ver- schiedenes 0%. Bei der Haushaltführung stellt der RAD-Arzt keine Ein- schränkungen fest, in den Bereichen Ernährung 33%, Wohnungspflege 50%, Einkauf 50%, Wäsche und Kleiderpflege 50%. Unter Berücksichti- gung der Gewichtung der einzelnen Bereiche ergibt dies eine gesamthafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von 40%. Nähere Erläute- rungen zu dieser Beurteilung fehlen. Es fehlt auch eine Auseinanderset- zung mit der Eigenangaben des Beschwerdeführers im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Kritik des Beschwerdeführers an den Berichten des RAD. Zum einen fehlt es Dr. med. B._______ als Facharzt für Allgemeine Medizin an den notwendigen spezialärztlichen Kenntnissen, um die Einschränkungen des Beschwerdeführers infolge sei- ner neurologischen Erkrankung beurteilen zu können, zumal die vom ser- bischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten medizinischen Ak- ten diesen Punkt nicht weiter erhellen. Des Weiteren sind die RAD-Berichte nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar. So wird im RAD-Bericht vom 8. Januar 2013 unter ausdrücklicher Berufung auf das Gutachten Nr. 533 der serbischen Invalidenkommission zweiter Instanz vom 14. Sep-
C-2988/2013 Seite 20 tember 2009 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Sep- tember 2007 im angestammten Beruf wie in allen anderen Tätigkeitsberei- chen vollständig arbeitsunfähig sei. Tatsächlich aber wird im genannten Gutachten nur ausgeführt, dass per 27. September 2007 ein neuer Körper- schaden von 50% und ein kumulierter Köperschaden von 60% bestünden. Ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit wird dem Beschwerdeführer erst per 2. September 2009, dem Datum der Untersuchung durch die Invalidenkom- mission zweiter Instanz, bescheinigt. Sodann diagnostiziert der RAD-Arzt "epilepsie et troubles cognitifs modérés sur AVC (G 40)", d.h. Epilepsie und mittelgradige kognitive Störungen nach einem Hirnschlag. In keinem der Gutachten der serbischen Invalidenkommission erster bzw. zweiter Instanz ist jedoch von einem Hirnschlag die Rede. Einen solchen konstatiert, so- weit ersichtlich, lediglich die Neuropsychiaterin Dr. med. D._______ in ih- rem Bericht vom 24. Dezember 2007 (IV-act. 69/1) sowie Dr. med. E._______ vom Gesundheitszentrum Aleksandrovac in seinem Bericht vom 4. Januar 2008 (IV-act. 67). Es bleibt somit fraglich, ob alle gestellten Diagnosen, insbesondere die Epilepsie, gesichert sind. Der RAD-Arzt geht auf diese Unstimmigkeit nicht ein. Schliesslich ist die Diskrepanz der bei- den RAD-Berichte hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auf 100% und im Haushalt auf 40% erklärungsbedürftig. Der RAD-Arzt äussert sich auch zu diesem Punkt nicht. Er geht auch nicht auf den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten ein, in wel- chem der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck bringt, dass er wegen sei- ner gesundheitlichen Beeinträchtigung bis auf Einkäufe keine weiteren Tä- tigkeiten im Haushalt verrichten könne. 9.5 Unter den gegebenen Umständen muss den RAD-Berichten hinrei- chender Beweiswert abgesprochen werden. Indem sich die Vorinstanz dennoch darauf abstützte, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt. 10. Sodann ist die Statusfrage zu klären, d.h. es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als nichterwerbstätigen Versicherten be- trachtet und für die Bemessung der Invalidität auf die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs im bisherigen Aufgabenbereich abstellt. 10.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dafür, dass sie dazu be- rechtigt sei, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit der Rückkehr nach Serbien keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe. Die Argumentation der Vorinstanz greift jedoch zu kurz. Weiter oben
C-2988/2013 Seite 21 wurde ausgeführt, dass für die Beantwortung der Statusfrage die hypothe- tische Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. oben E. 7.1). Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten wäre. 10.2 Den Akten lässt sich eine eindeutige Antwort auf die Statusfrage nicht entnehmen: Im "Fragenbogen für den Versicherten (EU)", den der Be- schwerdeführer am 27. Dezember 2010 unterzeichnete und am 3. Januar 2011 der Vorinstanz zukommen liess (IV-act. 28, 29), beantwortete der Be- schwerdeführer die Frage, welcher selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten er in den letzten drei Jahren, die dem Leistungsantrag voran- gegangen waren, nachgegangen sei insofern, als er in das Antwortfeld ei- nen Strich setzte. Des Weiteren gab er an, dass er zuletzt als Bauarbei- ter/Maurer gearbeitet und seine Erwerbstätigkeit im April 1999 wegen Krankheit aufgegeben habe. Den "Fragebogen für den Versicherten" und den "Fragebogen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisses von Unselbständigerwerbenden" retournierte der Beschwerdeführer am 13. November 2012 mit dem Hinweis auf den "Fragebogen für den Versi- cherten (EU)". Seither habe sich nichts geändert (IV-act. 94, 95/1 und 95/3). Im Bericht der Neuropsychiaterin Dr. med. D._______ vom 24. De- zember 2007 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Aussa- gen seiner Tochter bereits früher Bewusstseinskrisen gehabt und aus die- sem Grund im Jahr 2001 seine Arbeit im Ausland aufgegeben habe (IV-act. 69). Die Vorinstanz gelangte am 22. Juli 2011 mit einem Fragebogen an den letzten schweizerischen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, einem Personalverleihunternehmen, bei dem der Beschwerdeführer bis Ende 1999 beschäftigt war, blieb jedoch ohne Antwort (IV-act. 12/3, 22, 40). Wei- tere Abklärungen in diese Richtung wurden nicht unternommen. 10.3 Angesichts der dargestellten Aktenlage und des Umstands, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner aktenkundig zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 erst 46 Jahre alt und zuvor allein in der Schweiz 14 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz folgern konnte, der Beschwer- deführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesund- heitliche Beeinträchtigung im Haushalt tätig gewesen. Namentlich lässt sich dies nicht allein mit dem Umstand begründen, dass er in Serbien kei- ner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Die Akten lassen im Gegen-
C-2988/2013 Seite 22 teil daran zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Er- werbsleben zurückzog mit der Absicht, sich nunmehr vollzeitlich im Haus- halt zu betätigen. 10.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auch hinsichtlich der Statusfrage vorhalten lassen muss, sie habe den rechtser- heblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unge- nügend abgeklärt. 11. Schliesslich ist auf die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der An- meldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung einzugehen. 11.1 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Jugosla- wien gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzu- reichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 zum Sozialversicherungs- abkommen Schweiz-Jugoslawien (im Folgenden: Verwaltungsvereinba- rung, SR 0.831.109.818.12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawi- sche Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung ge- stellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsver- einbarung; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit, bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Aus- weise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung) und leitet darauf- hin das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). 11.2 Für die Bestimmung des Anmeldedatums ist grundsätzlich auf die An- gaben des dafür vorgesehenen Anmeldeformulars YU/CH 4 abzustellen. Versäumt es die zuständige nationale Verbindungsstelle entgegen der Ver- waltungsvereinbarung, den Eingang des Anmeldeformulars auf dem hierfür
C-2988/2013 Seite 23 vorgesehenen Feld zu vermerken, wie es im vorliegenden Fall geschah, kann das Datum der Unterzeichnung durch den Versicherten herangezo- gen werden (Urteil des BVGer C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.3). Der Beschwerdeführer datierte jedoch seine Anmeldung nicht. In dieser Si- tuation stellte die Vorinstanz auf den 25. August 2010 ab, dem Datum der Beglaubigung durch den serbischen Versicherungsträger. Dieses ist je- doch für die Bestimmung des Anmeldedatums nicht entscheidend (Urteil des BVGer C-5100/2013 vom 17. März 2015 E. 6.1). Das Anmeldeformular ist somit nicht beweistauglich. Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Daten, die in den Beschlüssen des serbischen Versicherungsträgers vom 11. April 2006 (19. Dezember 2005) und 2. März 2010 (21. Januar 2008) sowie im Gutachten der serbischen Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Februar 2009 (21. Januar 2008) genannt werden. Sie beziehen sich auf die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug serbischer IV-Leistungen. Für die Bestimmung des Anmeldedatums bei der schweizerischen Invalidenversicherung sind sie nicht relevant (Urteile des BVGer C-1252/2014 vom 18. Januar 2016 E. 6.2 und C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.2). Der Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Vorinstanz kann immerhin entnommen werden, dass die Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 25. August 2009 bereits vorlag. Denn der Rechtsvertreter erkundigte sich an diesem Datum erstmals bei der Vorinstanz, ob sie die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger erhalten habe. 11.3 Die Vorinstanz anerkannte in ihrer Vernehmlassung zumindest impli- zit, dass sie nicht auf das Datum der Beglaubigung des Anmeldeformulars durch den serbischen Versicherungsträger abstellen durfte, erachtete je- doch weitere Abklärungen in diesem Punkt als obsolet, weil sie eine ren- tenbegründende Invalidität ohnehin verneinte. Diese Rechtsauffassung be- ruht jedoch, wie weiter oben dargelegt wurde, auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig ermittelten Sachverhalt. 12. Im Ergebnis können anhand der vorhandenen Aktenlage weder die Status- frage und damit die massgebende Methode für die Berechnung der Invali- dität noch die gesundheitliche Beeinträchtigung mitsamt deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit bzw. im bisherigen Aufgabenbereich beurteilt wer- den. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Ent- scheid (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer
C-2988/2013 Seite 24 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Die Vorinstanz wird Abklä- rungen hinsichtlich der Statusfrage vornehmen müssen, d.h. zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne der hypothetischen Betrachtungsweise als erwerbs- oder nichterwerbstätig zu gelten hat. Des Weiteren wird sie unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage eine Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers und deren Auswirkun- gen auf seine erwerbliche Arbeitsfähigkeit bzw. seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich durch einen Facharzt veranlassen müssen, der die notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorweisen kann. Dieser wird sich auch dazu äussern müssen, ob die vorhandenen medizinischen Akten für eine versicherungsmedizini- sche Beurteilung ausreichend sind oder ob und, falls ja, welche weiteren medizinischen Abklärungen sich empfehlen. Sollten weitere medizinische Abklärungen notwendig sein, wären sie mit Vorteil in Gestalt einer pluridis- ziplinären Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird die Vorinstanz nicht darum herumkommen, beim ser- bischen Versicherungsträger der Frage nachzugehen, wann sich der Be- schwerdeführer zum Bezug der Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung angemeldet hat. 13. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Untersuchungen veranlasst und unter umfas- sender Berücksichtigung sämtlicher aktueller Ergebnisse neu verfügt. 14. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfah- renskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
C-2988/2013 Seite 25 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be- deutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie des nach Art. 10 Abs. 2 VGKE massgebenden Stundenansatzes bei nichtanwaltlicher berufsmäs- siger Vertretung ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- angemessen (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dispositiv S. 26
C-2988/2013 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. Mai 2013 auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Bundesamt für Sozialversicherung (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-2988/2013 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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