Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2985/2021
Entscheidungsdatum
07.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2985/2021

Urteil vom 7. September 2023

Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung (Verfügung vom 26. Mai 2021).

C-2985/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1971 geboren und ist Französin. In den Jahren 1996 bis 2017 ar- beitete sie als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete die entsprechen- den Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV; siehe Auszug aus dem individuellen Konto [IK] in den Vorakten der IV-Stelle, Aktennummer [im Folgenden: IVSTA-act.] 71 S. 2 f.). Zuletzt war die als Industrie Näherin ausgebildete (vgl. IVSTA- act. 62, 61 S. 5) Versicherte ab dem 1. Februar 2014 bei der B._______ AG, (...), als Mitarbeiterin Produktion in einem Vollzeitpensum angestellt (IVSTA-act. 27 S. 3). Ab dem 21. Juli 2016 wurde sie krankgeschrieben (vgl. IVSTA-act. 34 S. 2). B. B.a Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 liess die Versicherte, vertreten durch C._______ (vgl. IVSTA-act. 3 und 2 S. 10), ihre IV-Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente vom 20. Oktober 2016 (Ein- gang: 2. November 2016) bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: kan- tonale IV-Stelle) einreichen. Als Krankheitsgrund gab sie eine seit dem 21. Juli 2016 bestehende Depression an (IVSTA-act. 2). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 teilte die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstüt- zung beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes gewähre (IVSTA-act. 9). Den von der kantonalen IV-Stelle beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers ist sodann zu entnehmen, dass die E._______ mit Schreiben vom 13. De- zember 2016 aufgrund eines von ihr eingeholten Gutachtens von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezem- ber 2016, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in der aktuellen beruflichen Tätigkeit vorliege (vgl. IVSTA-act. 20 S. 2 ff.), die Krankentaggeldleistun- gen per 1. Januar 2017 eingestellt hatte (IVSTA-act. 21 S. 2 f.). Mit Stel- lungnahme vom 15. Dezember 2016 hielt Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), fest, das Gutachten von Dr. med. F._______ sei als Grundlage für die Gewährung oder Ablehnung von IV-Rentenleistungen nicht geeignet, da es die Beurteilung der Standardindikatoren nicht zu- lasse, insbesondere weil es keine ausführlichen Aussagen zur Persönlich- keit mache. Die von Dr. med. F._______ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb zu relativieren. Aus RAD-Sicht bestehe noch für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von

C-2985/2021 Seite 3 etwa 20 bis 30 % und es sollten berufliche Massnahmen wie Arbeitsver- mittlung geprüft werden (IVSTA-act. 23). B.b Am 6. Januar 2017 löste die B._______ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende April 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf (IVSTA-act. 34 S. 2). Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 liess die Versi- cherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend machen und zwei Terminbestätigungen (bei einer Endokrinologin und einem Kardi- ologen) sowie einen Bericht der Psychiaterin Dr. med. H._______ vom 10. Januar 2017 einreichen (IVSTA-act. 32). Mit Vorbescheid betreffend Frühintervention vom 20. April 2017 kündigte die kantonale IV-Stelle der Versicherten an, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente bestehe. Sie hielt zur Begründung fest, sie habe die Versicherte im Rahmen der Frühintervention beraten. Gemäss den Abklä- rungen sei die Versicherte ab Sommer 2017 wieder vollumfänglich arbeits- fähig (IVSTA-act. 45). Am 26. Juni 2017 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eine dem Vorbescheid ent- sprechende Verfügung (IVSTA-act. 49). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 bat die nicht mehr juristisch ver- tretene Versicherte die kantonale IV-Stelle um eine neue Überprüfung ihres Dossiers mit der Begründung, dass es ihr Gesundheitszustand immer noch nicht erlaube, eine Arbeit aufzunehmen. Sie leide unter chronischer Schlaf- losigkeit, Fibromyalgie und starker Müdigkeit (Asthénie sévère; IVSTA- act. 51). Am 5. Februar 2019 schloss die kantonale IV-Stelle die Frühinter- vention ab und teilte mit, dass ein Rentenanspruch erst nach einem Jahr Wartezeit beziehungsweise frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne (IVSTA-act. 53). Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 wies die kantonale IV-Stelle die Versicherte sodann darauf hin, dass sie auf das neue Leistungsgesuch nur dann eintreten werde, wenn die Ver- sicherte eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 glaubhaft machen könne (IVSTA-act. 54). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (IVSTA-act. 55) reichte die Versicherte ver- schiedene medizinische Unterlagen, insbesondere zwei handschriftliche Arztberichte des Psychiaters Dr. med. I._______ (IVSTA-act. 55 S. 3 f.), einen Kurzbericht des Hausarztes Dr. med. J._______ vom 2. August 2015 (IVSTA-act. 55 S. 5), einen Bericht des Schlaflabors vom 4. Januar 2018 (IVSTA-act. 55 S. 6), einen Bericht des Hôpitals K._______ vom 13. Juli 2018 IVSTA-act. 55 S. 10 f.), drei MRI-Berichte von August/November 2018

C-2985/2021 Seite 4 (IVSTA-act. 55 S. 12 ff.), einen Laborbericht betreffend Blut- und Urinpro- ben vom 22. März 2018 (IVSTA-act. 55 S. 17), einen Bericht vom 23. April 2019 betreffend Koronarangiographie (IVSTA-act. 55 S. 31), einen Bericht des Immunologen Dr. med. L._______ vom 10. April 2017 (IVSTA-act. 55 S. 34) sowie zwei Untersuchungsberichte über bioenergetische Blutdiag- nosen (IVSTA-act. 55 S. 36 f.), ein. Zu diesen Unterlagen hielt Dr. med. G._______ mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 fest, es liege psychiatrisch formal eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei neu gestellter Diagnose einer Fibromyalgie vor. Somatisch lägen für eine angepasste Verweisungstätigkeit keine relevanten Befunde vor (IVSTA-act. 57 S. 2). In der Folge reichte die Versicherte gemäss der Aufforderung der kantonalen IV-Stelle vom 5. Juli 2019 (vgl. IVSTA-act. 60) das Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» vom 20. Juli 2019 (Eingang: 25. Juli 2019) ein. Als Krankheitsgründe gab sie Einschlafprobleme, häufi- ges Aufwachen unter Tränen, starke Müdigkeit, Muskel- und Gelenk- schmerzen, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen an (IVSTA- act. 61). C.b Nach Eingang des von der kantonalen IV-Stelle eingeholten IV-Arztbe- richts von Dr. med. I._______ vom 22. August 2019 (IVSTA-act. 65) emp- fahl der RAD am 26. März 2020, bezüglich des in jenem Bericht erwähnten Aufenthalts in der Klinik M._______ bei der Versicherten nachzufragen, wann dieser Aufenthalt stattgefunden habe und falls dieser nach dem letz- ten Verfügungszeitpunkt stattgefunden haben sollte, über die Versicherte den Austrittsbericht anzufordern (IVSTA-act. 72). Auf die entsprechende Aufforderung der kantonalen IV-Stelle vom 27. März 2020 (IVSTA-act. 73) hin reichte die Versicherte mit Schreiben vom 15. April 2020 den Bericht der Klinik M._______ vom 16. Dezember 2019 bezüglich die Hospitalisie- rung vom 27. Oktober 2019 bis zum 29. Oktober 2019 ein (IVSTA-act. 74). Gestützt darauf erklärte RAD-Arzt Dr. med. G._______ in seiner Stellung- nahme vom 13. August 2020, dieser Bericht dokumentiere lediglich eine durchgeführte Polysomnographie, die jedoch keine neuen Erkenntnisse er- bracht habe, da die Schlafstörung im Zusammenhang mit der psychischen Störung gesehen werde. Bisher liege nur ein fach-psychiatrisches Gutach- ten der Taggeldversicherung des Jahres 2016 vor. Die Versicherte leide seither zusätzlich unter einer Fibromyalgie und degenerativen Veränderun- gen der lumbalen Wirbelsäule, sodass der Gesundheitszustand bisher nicht vollständig abgeklärt worden sei. Er empfahl, ein bidisziplinäres rheu- matologisch-fachpsychiatrisches Gutachten in die Wege zu leiten (IVSTA- act. 76). Am 1. September 2020 teilte die kantonale IV-Stelle der Versicher- ten mit, dass sie die Kosten für eine umfassende medizinische

C-2985/2021 Seite 5 Untersuchung mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie übernehme (IVSTA-act. 78). Den Auftrag für die bidisziplinäre Begutach- tung vergab sie am 22. September 2020 an Dres. med. N., Fach- arzt für Rheumatologie (IVSTA-act. 80), und O., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie (IVSTA-act. 81). In dem am 17. Februar 2021 bei der kantonalen IV-Stelle eingegangenen bidisziplinären rheumatologi- schen-psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2021 mitsamt dem rheumatologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2021 und dem psychi- atrischen Teilgutachten vom 27. Januar 2021 schlossen die Gutachter in- terdisziplinär auf eine ab August 2016 vorliegende Arbeitsunfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit (IVSTA-act. 84). Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. G._______ fest, es sei durch das bidisziplinäre Gutach- ten keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Ablehnung bewiesen. Vielmehr liege fach-psychiatrisch eine andere Ein- schätzung des gleichen Gesundheitszustands vor (IVSTA-act. 86). C.c Mit Vorbescheid vom 11. März 2021 kündigte die kantonale IV-Stelle der Versicherten an, ihr neues Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Zur Begründung führte sie aus, die durchgeführte rheumatologische-psy- chiatrische Begutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszu- stand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juni 2017 nicht verändert habe. Es sei der Versicherten weiterhin die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten im Pensum von 100 % zumutbar (IVSTA-act. 87). Mit Schreiben vom 26. März 2021 erklärte die Versicherte, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IVSTA-act. 88). Innert der mit Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 7. April 2021 angesetzten Frist zur Verbesse- rung des Einwands (vgl. IVSTA-act. 89) reichte die Versicherte eine Stel- lungnahme vom 29. April 2021 ein, welcher sie eine chronologische Auflis- tung des Verlaufs ihres Gesundheitszustands im Zeitraum von Oktober 2017 bis Februar 2021 beilegte. Sie erklärte, ihr Gesundheitszustand er- laube es ihr, kleine Arbeiten während einer Dauer von 45 bis 60 Minuten, unterbrochen von Erholungszeiten, auszuüben. Nach einer gewissen Zeit nehme ihre Konzentration ab und sie fühle sich vollkommen ausgelaugt («complêtement vidée»; IVSTA-act. 90). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie ergänzend zum Vorbescheid fest, die Versicherte habe mit ihrem Schreiben vom 29. April 2021 ihre Krankengeschichte auf- geführt, ohne innert der gewährten Frist weitere medizinische Berichte oder Einwände einzureichen. Damit habe die Versicherte keine objektiven

C-2985/2021 Seite 6 Gründe vorgebracht, welche den vorliegenden Entscheid in Frage stellen würden (IVSTA-act. 94). D. D.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Manera, mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Anträgen:

  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben.
  2. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und es sei der Rentenanspruch ab dem
  3. Juli 2021 mit 5% p.a. zu verzinsen. 3.1 Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MwSt. zu 7. 7%) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 3.2 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Rechts- vertreterin zu bewilligen. In der Hauptsache lässt die Beschwerdeführerin zusammenfassend gel- tend machen, ihre Schilderungen anlässlich der Exploration durch Dr. med. O._______ zeigten eindrücklich eine wesentliche Veränderung der tat- sächlichen Verhältnisse. Der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. O._______ sei voller Beweiswert zuzuerkennen. Auch aus rheumatologi- scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, nachdem Dr. med. N._______ aufgrund der Widespread Pain Symptoma- tik von einer Limitierung der Belastbarkeit respektive Leistungsfähigkeit von 20 % ausgehe. Rein die Tatsache, dass Dr. med. O._______ retro- spektiv eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mache und ausführe, das Gutachten von Dr. med. F._______ sei nicht nachvollziehbar, führe nicht zur Beweisuntauglichkeit seines Gutachtens (Akten im Beschwerdeverfah- ren, Aktennummer [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin ge- mäss Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021 (BVGer-act. 2) und 7. September 2021 (BVGer-act. 4) das ausgefüllte For- mular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 15. September 2021 ein und liess mittteilen, dass die Rechtsschutzversicherung für das

C-2985/2021 Seite 7 laufende Beschwerdeverfahren eine Deckung von EUR 1'050.– zugespro- chen habe (BVGer-act. 5). D.c Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gut, soweit die Verfahrens- und Anwaltskosten nicht von der Rechts- schutzversicherung übernommen würden, und ernannte Rechtsanwältin Larissa Manera als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführe- rin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 9). D.d In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 30. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 10). Zur Begründung führt die kantonale IV-Stelle insbesondere aus, Dr. med. O._______ habe in seinem Gutachten die Beurteilung von Dr. med. F._______ in Frage ge- zogen und gleichzeitig festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage von einer weitgehend unveränderten psychischen Symptomatik auszugehen sei. Dr. med. O._______ halte fest, dass seit August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Diese Aussage des Sachverständigen spreche dafür, dass in psychiatrischer Hinsicht eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Beschwerde- bilds vorliege, die nicht als Revisionsgrund gelte. Zwar würden die von Dr. med. O._______ erhobenen Angaben zum Tagesablauf zumindest eine gewisse Abnahme des Aktivitätsniveaus nahelegen. Hierbei handle es sich jedoch um subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, die nur berück- sichtigt werden könnten, wenn sie medizinisch auch erklärbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei (Beilage zu BVGer-act. 10). D.e Mit Replik vom 24. Februar 2022 lässt die Beschwerdeführerin zusam- menfassend ausführen, das bidisziplinäre Gutachten belege auf diagnosti- scher Ebene eindeutig eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche sich im Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse widerspiegle. So seien einerseits neue Symptome hinzugekommen und andererseits hätten sich bestehende Symptome verstärkt. Die Tatsache, dass Dr. med. O._______ retrospektiv die Einschätzung von Dr. med. F._______ nicht teile, ändere nichts daran, dass einerseits das Gutachten von Dr. med. F._______ Grundlage für die letzte rechtskräftige Verfügung vom 26. Juni 2017 gewesen sei und andererseits eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch das beweiswertige

C-2985/2021 Seite 8 bidisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sei (BVGer-act. 14). D.f Mit Duplik vom 31. März 2022 hält die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 24. März 2022 an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 16). Zur Begründung führt die kantonale IV-Stelle im Wesentlichen aus, ihre Aussage, dass eine andere Einschätzung einer unveränderten Symptomatik vorliege, beruhe auf der eigenen Einschätzung der Sachverständigen. Insofern sei es wi- dersprüchlich, wenn in der Replik dem Verlaufsgutachten von Dr. med. O._______ der volle Beweiswert zugesprochen werde, andererseits seine gutachterliche Aussage zum zentralen Beweisthema, dergemäss eine un- veränderte Symptomatik vorliege, ausser Acht gelassen werde. Die von Dr. med. F._______ erhobenen (objektiven) Untersuchungsbefunde gäben insgesamt ein vergleichbares Bild der Symptomatik wie die Befunde von Dr. med. O._______ ab. Insoweit erscheine die Aussage von Dr. med. O._______, dass sein Gutachten verglichen mit dem Vorgutachten eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu- stands darstelle, schlüssig (Beilage zu BVGer-act. 16). D.g Mit Schreiben vom 31. März 2023 teilte Advokatin Larissa Manera mit, dass sie aus der Kanzlei austreten werde und Rechtsanwalt Daniel Tschopp die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme (BVGer-act. 18). D.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem ihr mit Zwischen- verfügung vom 11. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war, so dass sie keinen Verfahrenskostenvorschuss zu

C-2985/2021 Seite 9 leisten hatte, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. Mai 2021, mit welcher die Vorinstanz das neue Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2019 abgewiesen hat. Bereits mit Verfügung vom 26. Juni 2017 hat die Vorinstanz das erste Gesuch der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Invalidenrente abgewiesen. Damit ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Französin, wohnt in Frankreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorliegend das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regel- werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am

  1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535) insbesondere des

C-2985/2021 Seite 10 IVG und des ATSG finden demgegenüber vorliegend noch keine Anwen- dung. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m. H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 4.2 Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt des Gesundheitsscha- dens als Grenzgängerin in (...) (im Kanton D._______) erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Frankreich) und damit im nahen Grenzraum zur Schweiz, wo sie noch heute lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig, wäh- renddem die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2021 zu Recht von der IVSTA erlassen wurde.

C-2985/2021 Seite 11 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 5.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrads bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 5.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

C-2985/2021 Seite 12 entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbe- gründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision – durch einen Vergleich des Sachver- halts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechts- kräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. dazu un- ten E. 5.8). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.7 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachver- ständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vol- len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465

C-2985/2021 Seite 13 E. 4.4 m. w. H.). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m. H.). Den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m. w. H.). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Unter- suchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H). 5.8 Der Beweiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt, analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Experti- sen, wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung ei- ner revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsa- chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

C-2985/2021 Seite 14 wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernis- ses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer- tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verän- dert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung einge- tretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Ok- tober 2017 E. 5.2 m. H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 5.9 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die es – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 6. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 15. Januar 2019 eingetreten und hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach einer

C-2985/2021 Seite 15 materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsverneinen- den Verfügung vom 26. Juni 2017 (vorliegender Ausgangspunkt) und der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (vorliegender Vergleichszeit- punkt) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und in diesem Zusammen- hang vorab, ob die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 6.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ausgangspunkt vom 26. Juni 2017 wurde in dem durch den Krankentag- geldversicherer eingeholten Gutachten vom 7. Dezember 2016 beurteilt. In diesem stellte Dr. med. F._______ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit führte er eine gegenwärtig leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00) sowie differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) auf. Die Auswirkungen einer leichtgradi- gen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom begründeten keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbei- terin beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit oder im Haus- halt. Es könne daher per sofort mit voller Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (IVSTA-act. 20). 6.2 RAD-Arzt Dr. med. G._______ hat in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 die Eignung des Gutachtens vom 7. Dezember 2016 für die Rentenprüfung in Zweifel gezogen, da dieses keine Beurteilung der Standardindikatoren zulasse, insbesondere weil es keine ausführlichen Aussagen zur Persönlichkeit mache. Zwar habe Dr. med. F._______ auf selbstunsichere Züge hingewiesen, jedoch eine Persönlichkeitsstörung verneint, wobei er nur auf die diesbezüglichen AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V.)-Leitlinien verwiesen, die dortigen Kriterien aber nicht diskutiert habe. Auffällig in der Biographie sei aber, dass die Versicherte sich ihr Leben lang der Familie und den Brüdern habe unterordnen müssen und im Beruf auch ein hohes Engagement, das objektiv und subjektiv nicht belohnt worden sei, gezeigt habe. Eine Entwicklung hin zu einer selbstunsicheren oder auch abhängi- gen Persönlichkeit sei durch die biographische Entwicklung sicher begüns- tigt worden. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit sei aus Sicht des RAD

C-2985/2021 Seite 16 die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung zu modifizieren. Es sei zwar richtig, dass in der Regel aus einer leichtgradigen depressiven Episode keine dauer- hafte und bleibende Arbeitsunfähigkeit entstehen könne. Eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit unter der Schwelle, die eine Invalidität begründen könne, sei aber auch durch eine leichtgradige depressive Störung zu be- gründen. Prognostisch sei der Einbezug der Persönlichkeit bei der versi- cherten Person wichtig, da die Kränkung, welche die Versicherte durch die Behandlung und Kündigung durch den letzten Arbeitgeber erfahren habe, einen schweren Einschnitt in ihre Erwerbsbiographie darstelle, in der sie sich wie in der Familie immer aufgeopfert habe. Aus Sicht des RAD be- stehe deshalb noch für einen Zeitraum von rund sechs Monaten eine Ar- beitsunfähigkeit von etwa 20 bis 30 % (IVSTA-act. 23). 6.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Versicherten im vor- liegenden Vergleichszeitpunkt hat die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Februar 2021 (IVSTA- act. 84) abgestellt. In diesem stellten Dres. med. N._______ und O._______ interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit: • mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); • Neurasthenie (ICD-10: F48.0); • Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7), bei o Anstrengungsintoleranz, ausgeprägter Müdigkeit und chronischer Insomnie. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf: • Kontakt mit Borrelia burgdorferi sensulatu Typ garinii o lgG positiv, OspC und P41, o Borrelien Elispot negativ: Keine aktive Borreliose; • anamnestisch positive Toxoplasmose 2016 mit antibiotischer Therapie; • substituierte Hypothyreose, Differenzialdiagnose im Rahmen eines Hashimoto; • aktenanamnestisch leicht erhöhte Anti-TPO Ak (Thyreoperoxidase-Antikörper); • rezidivierende lumbovertebrale Schmerzen bei leicht degenerativen Veränderun- gen der unteren Ledenwirbelsäulensegmente, ohne Hinweis für neurogene Reizun- gen;

C-2985/2021 Seite 17 • leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Halswirbelsäule, altersentspre- chend; • unauffällige kardiale Abklärungen mittels Koronarographie und Ergometrie bei Mi- nimumleistung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte sowohl in ihrer bisherigen Tä- tigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Antriebs und der Interes- sen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine Reduktion der Konzentration ne- gativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Symptome der Neurasthenie, welche zu Schlafstörungen, einer erhöhten Ermüdbar- keit und Schmerzen führe, als ab August 2016 insgesamt zu 60 % arbeits- unfähig zu beurteilen. Aus rein körperlicher Sicht (spezifisch betreffend den Bewegungsapparat und somatisch-internistisch) könne keine Arbeitsunfä- higkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit attestiert werden. Eine leichte und mittelschwere angepasste Tätigkeit, wie bisher ausgeführt, könne aus körperlicher Sicht in einem Vollzeitpensum ausgeführt werden (IVSTA- act. 84 S. 33). Dem rheumatologischen Teilgutachten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht eine Limitierung der Belast- barkeit respektive der Leistungsfähigkeit aufgrund der Widespread Pain Symptomatik zu 20 % zu gewähren sei, wobei diese Beurteilung nicht ad- ditiv zu einer allfälligen, auf diese Symptomatik eingehenden psychiatri- schen Beurteilung sei (IVSTA-act. 84 S. 21). Interdisziplinär hielten die Gut- achter fest, dass gesamtmedizinisch eine aus psychiatrischer Sicht attes- tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe, welche die rheumatologische Beurteilung als integral betrachte. Eine zusätzliche Limitierung der Belast- barkeit respektive der Leistungsfähigkeit aufgrund der Widespread Pain Symptomatik sei nicht zu gewähren (IVSTA-act. 84 S. 34). Im psychiatri- schen Teilgutachten hielt Dr. med. O._______ fest, das Vorliegen der Symptome der Neurasthenie und auch der depressiven Episode sei akten- anamnestisch ab August 2016 anzunehmen. Dabei müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass eine weitgehend unverän- derte psychiatrische Symptomatik vorliege, auch wenn Dr. med. F._______ in der Begutachtung im Dezember 2016 von einer lediglich leichtgradigen depressiven Episode und keiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei (IV- STA-act. 84 S. 64). Die gutachtliche Beurteilung von Dr. med. F._______ von Dezember 2016 könne aufgrund der aktuellen Untersuchung, der aus- führlichen Anamnese und auch der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (IVSTA-act. 84 S. 66).

C-2985/2021 Seite 18 6.4 In der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 stellte RAD-Arzt Dr. med. G._______ fest, es sei seit der neuen Anmeldung fach-psychiatrisch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Diese Feststel- lung begründete Dr. med. G._______ damit, dass Dr. med. O._______ ei- nen seit 2016 unveränderten Gesundheitszustand beschreibe. Warum die gutachterliche Beurteilung im Gutachten von Dr. med. F._______ im Ein- zelnen nicht nachvollzogen werden könne, werde jedoch nicht erläutert. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung liege nicht vor. Die höheren Ich-Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Weiter kri- tisierte Dr. med. G._______ das psychiatrische Teilgutachten in verschie- denen Hinsichten. Im Mini-lCF würden relevante Einschränkungen (mittel- gradige Beeinträchtigungen) in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähig- keit sowie Spontan-Aktivitäten festgehalten. Schwere Beeinträchtigungen bestünden bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhal- tefähigkeit. Dies werde nicht durch Beispiele illustriert. Die Anamneseerhe- bung durch Dr. med. O._______ sei rudimentär, die anamnestischen Erhe- bungen von Dr. med. F._______ 2016 seien ausführlicher. Die fach-psychi- atrische Aktenlage sei mit den Zeugnissen von Dr. med. I._______ wenig ausführlich. Unter Punkt 3.1 und 3.2 würden als aktuelles Leiden lediglich 13 und 8 Zeilen aufgeführt und keine nachvollziehbar depressiven Symp- tome beschrieben. Beschrieben würden lediglich Ein- und Durchschlafstö- rungen, eine massiv gesteigerte Ermüdbarkeit und dass die Versicherte am Morgen wenig Antrieb habe. Dabei habe Dr. med. O._______ nur auf die wenigen subjektiven Angaben der versicherten Person abgestellt, ohne kri- tische oder spezifische Nachfragen zu stellen. Die im Tagesablauf be- schriebene Inaktivität werde nicht durch den körperlichen Befund im rheu- matologischen Gutachten untermauert, da hier ein normaler Muskelstatus festgehalten werde. Psychopathologisch würden im Befund (auf S. 14) des Gutachtens wenige depressive Symptome beschrieben. Eine Weinerlich- keit sei nicht mit einer Affektlabilität gleichzusetzen. Eine Niedergestimmt- heit werde nicht beschrieben. Die Schwingungsfähigkeit und der Appetit seien erhalten. Dr. med. N._______ beschreibe in seinem Gutachten eine gepflegte äussere Erscheinung und dass die Versicherte gerne in ihrem Garten sei, was ihr Hobby sei. Hiervon werde bei Dr. med. O._______ nichts berichtet, was eine Inkonsistenz darstelle. Somit liege durch Dr. med. O._______ fach-psychiatrisch eine andere Einschätzung des glei- chen Gesundheitszustands vor, den schon Dr. med. F._______ in seinem Gutachten 2016 zu Handen der Taggeldversicherung beschrieben habe. Daran könne die zusätzlich gestellte Diagnose einer Neurasthenie nichts ändern. Die Ermüdbarkeit habe Dr. med. F._______ ebenso schon

C-2985/2021 Seite 19 beschrieben. Rheumatologisch lägen keine Einschränkungen für eine kör- perliche Tätigkeit vor. Dr. med. N._______ habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IVSTA-act. 86). 7. 7.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. N._______ und O._______ wurde im Verfahren nach aArt. 44 ATSG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) von der kantonalen IV-Stelle eingeholt, weshalb die- sem gemäss dargestellter geltender Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.7) grundsätzlich voller Beweiswert zuerkannt werden darf, sofern nicht kon- krete Indizien vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. vorne E. 5.7), was nachfolgend zu prüfen ist. 7.2 Das bidisziplinäre Gutachten umfasst das psychiatrisch-psychothera- peutische Teilgutachten von Dr. med. O._______ vom 27. Januar 2021 (IV- STA-act. 84 S. 48 ff.), das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N._______ vom 15. Februar 2021 (IVSTA-act. 84 S. 1 ff.) und eine von Dres. med. N._______ und O._______ unterzeichnete interdisziplinäre Be- urteilung («Bidisziplinäres Rheumatologisches / Psychiatrisches Gutach- ten») vom 15. Februar 2021 (IVSTA-act. 84 S. 26 ff.), welcher eine fächer- übergreifende Aktenzusammenfassung beigelegt ist (IVSTA-act. 84 S. 36 ff.), auf welche die beiden Gutachter in ihren jeweiligen Beurteilungen ver- wiesen haben. 7.3 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten hat Dr. med. O._______ gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Neuras- thenie (ICD-10: F48.0) diagnostiziert und als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Er hat keine Diagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die von Dr. med. O._______ angegebenen Untersuchungsbefunde beschränken sich auf einen kurzen Absatz zum Psychostatus und die testpsychologischen Befunde. Im Psy- chostatus gab Dr. med. O._______ an, die 49-jährige Versicherte präsen- tiere sich in einem reduzierten Allgemein- und leicht adipösen Ernährungs- zustand. Es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen. Die Versicherte schildere Konzentrationsstörungen und plausibilisiere diese anhand von di- versen Beispielen. Das formale Denken sei unauffällig. Zwänge bestünden nicht und es seien keine Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden. Es bestehe eine Anhedonie sowie eine Affektlabilität/Weiner- lichkeit. Die Schwingungsfähigkeit sei jedoch erhalten. Auch seien Schuld-

C-2985/2021 Seite 20 und lnsuffizienzgefühle sowie Zukunftsängste vorhanden. Der Antrieb und die Interessen seien reduziert und es bestehe eine deutlich erhöhte Ermüd- barkeit. Suizidversuche hätten nie stattgefunden und aktuell sei die Versi- cherte nicht suizidal. Sie habe jedoch Suizidgedanken. Es finde kein sozia- ler Rückzug statt. Der Appetit sei normal ausgebildet. Ein- und Durchschlaf- störungen seien vorhanden. Die Libido und das Sexualleben seien inexis- tent. Als Hilfsuntersuchung verwendete Dr. med. O._______ die Hamilton De- pression Scale Testung, welche aus 21 depressionstypischen Items (de- pressive Stimmung, Schuldgefühl, Suizid, Durchschlafstörung, Schlafstö- rungen am Morgen, Arbeit und sonstige Tätigkeiten, depressive Hemmung, Erregung, Angst-psychisch, Angst-somatisch, körperliche Symptome [gastrointestinal und allgemein], Genitalsymptome, Hypochondrie, Ge- wichtsverlust, Krankheitseinsicht, Tagesschwankungen, Depersonalisa- tion, Derealisation, paranoide Symptome und Zwangs-Symptome) be- stehe, welche mit Hilfe eines kurzen Interviews erhoben würden, wobei der Schweregrad der Ausprägung jedes Symptoms auf einer mehrstufigen Skala beurteilt werde. Dr. med. O._______ gab an, dass die ltems-Scores zwischen 0 und 66 liegen könnten. Bei dieser Testung habe die Versicherte 20 Punkte erreicht. Wie diese Punktzahl zustande kam, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. So wird nicht dargelegt, welche der verschiedenen Items Dr. med. O._______ bei der Versicherten als erfüllt betrachtet und wie er diese bezüglich Ausprägung gewichtet hat. Mangels einer entspre- chenden Begründung respektive Wiedergabe einer Zusammenfassung des Interviews, auf welches Dr. med. O._______ seine Beurteilung abge- stützt hat, kann die von ihm angegebene Punktezahl nicht nachvollzogen werden. Als weitere Hilfsuntersuchung hat Dr. med. O._______ den Mini-lCF-APP- Rating-Bogen beigezogen, aus welchem sich ergeben habe, dass keine Beeinträchtigungen der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Selbstpflege, leichte Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, den familiären Beziehungen sowie der Verkehrsfähigkeit, mittelgradige Beein- trächtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in Spon- tan-Aktivitäten sowie schwere Beeinträchtigungen bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit bestünden. Diese An- gaben hat Dr. med. O._______ ebenfalls nicht begründet. Insbesondere

C-2985/2021 Seite 21 fehlen zu den einzelnen Angaben entsprechende Anwendungsbeispiele aus dem Alltag der Versicherten. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hat Dr. med. O._______ verschiedene Angaben der Versicherten zu ihrem Lebenslauf dargestellt, ohne diese jedoch einer fachpsychiatrischen Objektivierung zu unterzie- hen. Vielmehr hat der Gutachter direkt anschliessend an die Wiedergabe dieser Angaben gefolgert, dass diagnostisch vom Vorliegen einer Neuras- thenie (ICD-10: F48.00) auszugehen sei, da die erhöhte Ermüdbarkeit vor allem bei körperlicher und geistiger Anstrengung deutlich im Vordergrund stehe und daneben Schmerzen an verschiedenen Körperstellen, Schwin- delgefühl, Kopfschmerzen und Schlafstörungen bestünden. Auch diese Symptome hat der Gutachter unmittelbar gestützt auf die von der Versi- cherten angegebenen Beschwerden erfasst. Die Herleitung der Diagnose Neurasthenie beschränkt sich damit auf die Darstellung der Sicht der Ver- sicherten, wobei im Gutachten namentlich eine Objektivierung der von der Versicherten beklagten Beschwerden fehlt. Dr. med. O._______ folgerte sodann, dass sich mutmasslich aufgrund dieser Neurasthenie sekundär eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) entwickelt habe, da nun eine Reduktion der Konzentration, Anhedonie und Affektlabilität, Schuld- und lnsuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Reduktion des An- triebs und der Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen sowie ein Verlust der Libido vorlägen, was sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung gezeigt habe (IV- STA-act. 84 S. 64). Zu den vom Bundesgericht definierten Standardindikatoren (vgl. oben E. 5.9) enthält das psychiatrische Gutachten nur wenige Angaben. Aus- gangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung müsste eine psy- chiatrische, lege artis gestellte Diagnose bilden, woran es vorliegend in- dessen bereits aus dem Grunde mangelt, dass Dr. med. O._______ die von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar medizinisch hergeleitet hat, indem er diese auf nur wenige Untersuchungsbefunde, die nicht hin- reichend begründeten Ergebnisse zweier Hilfsuntersuchungen sowie hauptsächlich die Angaben der Versicherten, welche er jedoch nicht fach- ärztlich verifiziert hat, abgestützt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. med. O._______ bezüglich der wenigen von ihm erhobenen Un- tersuchungsbefunde auf die Prinzipien der Arbeitsgemeinschaft für Metho- dik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) verwiesen hat. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine Angaben zum Schweregrad der von Dr. med. O._______ gestellten Diagnose der Neurasthenie. Bezüglich der

C-2985/2021 Seite 22 depressiven Episode hat Dr. med. O._______ angegeben, dass diese ak- tuell von mittelschwerer Ausprägung sei, dies jedoch nicht unter konkreter Bezugnahme auf entsprechende Befunde begründet. So hat er insbeson- dere nicht dargelegt, weshalb – abweichend von der im früheren Gutachten von Dr. med. F._______ gestellten Diagnose der in jenem Zeitpunkt leicht- gradigen depressiven Episode – eine mittelgradige depressive Episode vorliege. In der interdisziplinären Begutachtung haben die Gutachter in die- sem Zusammenhang lediglich festgehalten, dass die gutachtliche Beurtei- lung von Dr. med. F._______ (von Dezember 2016) sowohl aufgrund der aktuellen Untersuchung als auch aufgrund der ausführlichen Anamnese und der Aktenlage nicht nachvollzogen werden könne, ohne dies näher auszuführen (IVSTA-act. 84 S. 34). Es fehlen sodann Angaben zum bishe- rigen Verlauf der Behandlungen. Dr. med. O._______ beschränkte sich diesbezüglich auf die Angabe, dass die von ihm vorgenommene Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit bereits ab August 2016 gelte. Er empfahl den Ein- satz einer hochdosierten antidepressiven Medikation, wobei er aufgrund der Chronifizierung der Symptome seit mehr als vier Jahren insgesamt von einer schlechten Prognose ausgehe. Bezüglich Komorbiditäten enthält das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls keine Angaben. Zur Persönlichkeit hat Dr. med. O._______ in der bidisziplinären Beurteilung aus psychiatri- scher Sicht ergänzt, dass sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstö- rung oder eine Störung der «komplexen Ich-Funktion» ergäben. Bezüglich Konsistenz hat er im psychiatrischen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass sich keine Hinweise für Inkonsistenzen ergäben, was auch durch den Medikamentenspiegel bestätigt werde. Die folgende von Dr. med. O._______ in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung: «Das Schmerzerleben sowie die Affektlabilität können während der heutigen Ex- ploration objektiviert werden und auch die Schilderung der reduzierten Hobbies, des Tagesablaufes und der sozialen Kontakte unterstreichen die Diagnosen und die Einschränkungen» kann nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich hat Dr. med. O._______ die Versicherte bereits am 26. Januar 2021 untersucht (vgl. IVSTA-act. 184 S. 48) und hierbei entgegen seiner Angabe die von der Versicherten beklagten Schmerzen nicht fachärztlich überprüft. Eine Überprüfung der von der Versicherten angegebenen Schmerzen erfolge erst in der darauffolgenden rheumatologischen Unter- suchung vom 12. Februar 2021 (vgl. IVSTA-act. 84 S. 1) im Zusammen- hang mit der darin gestellten Diagnose des Widespread Pain Syndroms respektive der Fibromyalgie. Auch ist nicht einzusehen, weshalb die sozia- len Kontakte die Diagnosen und die Einschränkungen unterstreichen soll- ten, nachdem der Gutachter im nächsten Absatz im Widerspruch hierzu als

C-2985/2021 Seite 23 Ressource aufgeführt hat, dass die Versicherte selbständig leben und freundschaftliche Kontakte unterhalten könne (IVSTA-act. 84 S. 65). Die von Dr. med. O._______ vorgenommene Prüfung der Standardindika- toren erweist sich nach dem Gesagten als unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar infolge der ungenauen respektive widersprüchlichen An- gaben. Insbesondere hat Dr. med. O._______ die von ihm gestellten Diag- nosen, insbesondere auch in Bezug auf den Schweregrad der von ihm di- agnostizierten depressiven Episode, im Gutachten nicht nachvollziehbar hergeleitet. Auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat der Gutach- ter nicht begründet. Mangels lege artis gestellter Diagnosen, welche Vo- raussetzung für die Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermö- gens wären (vgl. oben E. 5.9), kann vorliegend die von Dr. med. O._______ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch nicht mittels einer ergänzenden Prüfung der Standardinkatoren durch das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der Angaben im Gutachten plausibilisiert werden. Insgesamt liegen damit verschiedene konkrete Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Dieses er- weist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die Diagnosestellung, die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit sowie die revisionsrechtlich relevante Frage- stellung, ob seit Juni 2017 eine erhebliche Veränderung des Gesundheits- zustands eingetreten ist, als nicht schlüssig respektive nicht aussagekräf- tig, so dass ihm – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. D.a) – keine Beweiskraft zukommt. 7.4 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N._______ vom 15. Februar 2021 (IVSTA-act. 84 S. 1 ff.) umfasst seinerseits eine ausführ- liche Anamnese mitsamt den Angaben der Versicherten zu früheren Er- krankungen. In der Beurteilung hat sich Dr. med. N._______ zwar nicht konkret mit den bereits vorliegenden Arztberichten auseinandergesetzt, in der Erhebung der Befunde jedoch Bezug auf in den Akten liegende Rönt- genbilder (2017 bis 2018) und Laborberichte (2017-2020) genommen und in der Herleitung der gestellten Diagnose zumindest auf die Aktenlage ver- wiesen (IVSTA-act. 84 S. 15 und 18). Das Gutachten enthält sodann An- gaben zu den von der Versicherten eingenommenen Medikamenten (Levothyroxin 100 mcg jeden 2.Tag; Levothyroxin 75 mcg jeden 2.Tag; Ser- tralin 50 mg 0-0-0-1; Oolipran [Paracetamol] 1000 mg bis 4x täglich) und eine detaillierte Befunderhebung (internistischer Status, neurologischer Status, Rückenstatus). In der Herleitung hat Dr. med. N._______ nicht nur Angaben aus der Anamnese dargestellt, sondern in Bezug auf die

C-2985/2021 Seite 24 Fibromyalgie auch die Kriterien der diagnostischen Zuordnung angegeben und diskutiert. Zur Herleitung der von ihm gestellten Diagnose des Widespread Pain Syn- droms respektive der Fibromyalgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit hat Dr. med. N._______ ausgeführt, dass die anamnestischen Anga- ben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische Untersuchung mit Erfüllen des Widespread Pain-lndex eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie zeigten. Die Fibromyalgie-Symptomatik sei eine sich langsam entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf den ganzen Körper. Die Versicherte weise ein ausgepräg- tes Widespread Pain-Syndrom mit insbesondere grosser Erschöpfung und Leistungsintoleranz bei Schlafstörungen, sowie eine Reihe von unspezifi- schen Symptomen wie Schwindel, Unwohlsein, Kopfschmerzen, Fatigue, Wetterfühligkeit, Sehstörungen und Tinnitus auf. Die Symptome einer Fib- romyalgie seien bei der Versicherten objektivierbar. Insbesondere könnten die subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung derselben nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden. Eine zu- grundeliegende somatische Erkrankung – sei es am Bewegungsorgan, metabolisch stoffwechselbedingt oder entzündlich rheumatologisch – könne nicht eruiert werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatologisch entzündlichen oder degenerativen Krankheit zuge- ordnet werden, sondern seien im Rahmen des Widespread Pain Syndroms respektive der Fibromyalgie zu werten (IVSTA-act. 84 S. 18 f.). Gemäss den geltenden Diagnosevorschriften zur Herleitung der Diagnose Fibromyalgie sind die Schmerzen und die Begleitbeschwerden einer Fibro- myalgie mit zwei validierten Fragebögen zu erfassen, einerseits dem Schmerzindex («Widespread Pain Index», WPI) und andererseits der Symptom-Schwere-Skala («Symptom Severity Scale», SSS). Im WPI-Fra- gebogen ist konkret anzugeben, wo in 19 definierten Körperregionen (Schultergürtel links, Schultergürtel rechts, Oberarm links, Oberarm rechts, Unterarm links, Unterarm rechts, Hüfte links, Hüfte rechts, Oberschenkel links, Oberschenkel rechts, Unterschenkel links, Unterschenkel rechts, Kiefer links, Kiefer rechts, Brustkorb, Bauch, Nacken, oberer Rücken, un- terer Rücken) in der vergangenen Woche Schmerzen empfunden wurden, wobei Schmerzen in vier von fünf Regionen aufgetreten sein müssen. Im SSS-Fragebogen ist einerseits die Häufigkeit von Erschöpfung, Schlafstö- rungen und Konzentrationsproblemen in der letzten Woche zu erfassen und andererseits bezüglich einer Liste von 41 Beschwerden anzugeben, welche davon in der vergangenen Woche vorhanden waren (vgl.

C-2985/2021 Seite 25 https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/fibromyalgie; zuletzt abgeru- fen am 29. Juni 2023; vgl. https://docplayer.org/59105414-Neue-kriterien- zur-erfassung-von-fibromyalgie-syndromen.html). In seinen Ausführungen hat sich Dr. med. N._______ zwar auf den Widespread Pain-lndex bezo- gen, jedoch nicht konkret angegeben, in welchen der vorgegebenen Kör- perregionen die Versicherte in der vergangenen Woche Schmerzen emp- funden habe. Eine Auseinandersetzung mit dem SSS-Fragebogen fehlt im rheumatologischen Teilgutachten gänzlich. Damit entsprechen die allge- mein gehaltenen Ausführungen von Dr. med. N._______ nicht den gelten- den Diagnosevorschriften zur Herleitung der Diagnose Fibromyalgie und es kann gestützt auf die Angaben im rheumatologischen Teilgutachtgen nicht beurteilt werden, ob bei der Versicherten die Diagnosekriterien der Fibromyalgie erfüllt sind. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass Dr. med. N._______ die von ihm gestellte Diagnose des Widespread Pain Syndroms respektive der Fibromyalgie lege artis hergeleitet hat. Weiter hat Dr. med. N._______ bezüglich der von ihm gestellten Diagnose des Widespread Pain Syndroms respektive der Fibromyalgie, welche als Leiden – im Sinne von (chronischen) Schmerzen des Bewegungsappara- tes – an sich in den Fachbereich der Rheumatologie fällt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5, 9C_:837/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.2; 2022 hat die WHO die Diagnose Fibromyalgie aus der Gruppe der rheumatischen Erkrankungen entfernt und umgeteilt in die neu geschaffene Gruppe der chronischen primären Schmerzsyndrome, [vgl. https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/fibromyalgie; zuletzt ab- gerufen am 29. Juni 2023]), kein somatisches Korrelat festgestellt. Bei Feh- len von genuin rheumatologischen Leiden wäre es daher praxisgemäss Aufgabe des Psychiaters gewesen, die mit der Fibromyalgie einhergehen- den funktionellen Einschränkungen/Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Anwendung der Indikatoren zu prüfen (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2; Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5, Urteil des BGer 9C_724/2017 vom 23. August 2018 E. 4.1). Entsprechend hielten die beiden Gutachter in der interdisziplinären Beurteilung an sich zu Recht fest, dass für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung sowie von deren künftigem Verlauf im Rahmen der Wiedereingliederung die psy- chiatrische Beurteilung - unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen - massgebend sei (IVSTA-act. 84 S. 31). Eine entspre- chende Prüfung hat der Psychiater jedoch vorliegend nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass die rheumatologische Untersuchung entgegen den ver- sicherungsmedizinischen Vorgaben (vgl. Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungs-

C-2985/2021 Seite 26 medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe- rapie SGPP vom 16. Juni 2016, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 14) vor der psychiatrischen Untersuchung stattgefunden hat. Aufgrund des Dargelegten kann auch dem Gutachten von Dr. med. N._______ nicht unbesehen voller Beweiswert zuerkannt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Rheumatologe im rheumato- logischen Teilgutachten fachfremd ansatzweise mit den Standardindikato- ren auseinandergesetzt hat. Ausserdem ist vorliegend eine Neuanmeldung zu beurteilen, weshalb im Gutachtensauftrag die Erstellung eines Revisionsgutachtens verlangt wurde. So wurde im Gutachtensauftrag als Kontext des Auftrags angege- ben, dass es sich um eine zu beurteilende Neuanmeldung handle, wobei das erste Gesuch im November 2016 eingegangen und mit Verfügung vom 26. Juni 2017 ein Leistungsanspruch abgelehnt worden sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass im Januar 2019 ein neues Gesuch eingegangen sei und unklar sei, ob sich der Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe und wie die Arbeitsunfähigkeit sowie der Verlauf aussehe, da keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorlägen (vgl. IVSTA-act. 81). Dennoch lässt das rheumatologische Gutachten eine retrospektive Beurteilung des Ver- laufs des Gesundheitszustands vermissen und äussert sich entgegen dem Gutachtensauftrag nicht zur vorliegend relevanten Frage, ob seit Juni 2017 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Dem auf Erstellung eines Revisionsgutachtens lautenden Gutachtensauf- trag ist der rheumatologische Gutachter nicht nachgekommen, indem er weder die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands (Krankheitsentwicklung) seit Juni 2017 beantwortet noch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seither Stellung genommen hat. Auch der interdisziplinä- ren Beurteilung sind diesbezüglich keine weiteren Angaben zu entnehmen. Damit erfüllt das rheumatologische Teilgutachten auch die Voraussetzun- gen an ein Revisionsgutachten nicht. 7.5 Nachdem wie dargelegt dem psychiatrischen Teilgutachten insbeson- dere mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Herleitung der Diagno- sen, angesichts einer lückenhaften und nicht nachvollziehbaren Indikato- renprüfung sowie der unklaren Angaben zur Frage, ob eine erhebliche Än- derung des Gesundheitszustands eingetreten ist, keine Beweiskraft zu- kommt und sich das rheumatologische Teilgutachten auch nicht mit dem vorliegenden Beweisthema einer Veränderung des Gesundheitszustands auseinandersetzt, erweist sich das bidisziplinäre Gutachten insgesamt für die Beurteilung der vorliegenden Frage einer erheblichen Veränderung des

C-2985/2021 Seite 27 Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als nicht beweiskräftig. Ge- stützt auf das nicht beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist es damit nicht möglich zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versi- cherten im vorliegenden Vergleichszeitpunkt (2021) im Vergleich zu jenem gemäss dem Gutachten von Dr. med. F._______ erheblich verschlechtert hat im Sinne eines Hinzutretens von neuen Leiden oder einer Zunahme der bisherigen Leiden. Damit ist unklar, ob ein Revisionstatbestand vorliegt. Die Vorinstanz hätte daher für die Prüfung der zentralen Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten gege- ben ist, nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. N._______ und O._______ abstellen dürfen. Mangels Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens erübrigt sich vorliegend eine Auseinandersetzung mit den dies- bezüglichen Parteivorbringen, so mit der von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich darin zeige, dass gemäss der Begutachtung von Dr. med. O._______ im Vergleich zu jener von Dr. med. F._______ neue Symptome hinzugetreten seien und sich bestehende Symptome verstärkt hätten, so- wie der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, dass Dr. med. O._______ lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands vorgenommen habe. 7.6 Auf die von der kantonalen IV-Stelle zum bidisziplinären Gutachten ein- geholte RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2021 kann für die Beantwor- tung der entscheiderheblichen Frage, ob ein Revisionstatbestand vorliegt oder nicht, ebenfalls nicht abgestellt werden. Diese erweist sich einerseits als widersprüchlich, indem Dr. med. G._______ seine Feststellung eines unveränderten Gesundheitszustands selektiv auf die entsprechende An- gabe des psychiatrischen Gutachters Dr. med. O._______ im psychiatri- schen Teilgutachten abgestützt, gleichzeitig aber berechtigte Kritik gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O._______ vorgebracht hat, womit auch die darin getroffene Feststellung des unveränderten psychiat- rischen Befunds grundsätzlich in Frage gestellt wird. Andererseits basiert die Stellungnahme vom 19. Februar 2021 auf keinem lückenlosen Befund, nachdem Dr. med. G._______ in seiner früheren Stellungnahme vom 13. August 2020 bereits darauf hingewiesen hatte, dass weitere Abklärun- gen nötig seien, in der Folge – abgesehen vom nicht beweiskräftigen bidis- ziplinären Gutachten – jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingegangen sind (vgl. unten E. 7.7), womit auch nicht abschliessend auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden kann.

C-2985/2021 Seite 28 7.7 Schliesslich erlauben auch die in den Vorakten liegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte keine umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin im vorliegenden Vergleichszeitpunkt. So hatte RAD-Arzt Dr. med. G._______ in seiner früheren Stellungnahme vom 13. August 2020 zu Recht festgehalten, dass mit den in jenem Zeitpunkt bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen der Gesundheitszustand der Versicherten nicht vollständig abgeklärt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Nach diesem Zeitpunkt sind bei der kantonalen IV-Stelle keine neuen Unterlagen der behandelnden Ärzte eingegangen. Die Beschwer- deführerin hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren medizinischen Unterlagen einreichen lassen, sondern sich in ihrer Argu- mentation ausschliesslich auf das – wie vorangehend dargelegt nicht be- weiskräftige – bidisziplinäre Gutachten abgestützt. 8. 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizini- schen Abklärungen und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine solche insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend eindeutig der Fall ist, nachdem die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle bezüglich der Frage, ob sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2017 (Zeit- punkt der letzten materiellen Rentenprüfung) erheblich verändert hat, nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Überdies würde der Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 8.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Be- schwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen All- gemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie erforderlich. Hier- bei sind betreffend die (rheumatologische) Diagnose Fibromyalgie (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_724/2017 vom 23. August 2018 E. 4.1; oben E. 7.4) und die psychiatrischen Diagnosen für die objektivierte Einschät- zung des zumutbaren Leistungsvermögens die Standardindikatoren ge-

C-2985/2021 Seite 29 mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281 E. 10.2) massgebend. Ob neben den genannten Fachdiszipli- nen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtge- mässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Auf- gabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Un- tersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 m. w. H.; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m. w. H.). Nachdem die Beschwer- deführerin in der Lage war, für die Untersuchung vom 12. Februar 2021 (vgl. IVSTA-act. 84 S. 1) in Begleitung einer Freundin (IVSTA-act. 84 S. 60) in die Schweiz zu reisen, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuwei- sungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und es sind der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.4 Da die neuen Abklärungen der Beantwortung der Frage, ob eine erheb- liche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab dem 26. Juni 2017 (Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung) ein- getreten ist, dienen sollen, wird das einzuholende polydisziplinäre Gutach- ten auch die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen haben. Das Gutachten wird sich mithin insbesondere auch darüber auszuspre- chen haben, ob und inwiefern gegenüber dem vorliegenden Ausgangs- punkt von Juni 2017 eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten stattgefunden hat, und dazu wie auch zur Krankheitsent- wicklung sowie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit konkrete und begründete Angaben zu machen haben (vgl. oben E. 5.8), wobei vorliegend eine Ver- änderung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2017 für allfällige Ren- tenansprüche relevant ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen erheblich veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte

C-2985/2021

Seite 30

Befundlage (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021

  1. 5.2.1.1 m. H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-920/2019 vom 25. Juni 2020
  2. 5.7).

8.5 Damit ist die Beschwerde im Ergebnis insoweit gutzuheissen, als die

Verfügung vom 26. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt im Sinne der

Erwägungen neu abkläre und anschliessend neu verfüge.

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG

die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine

Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par-

tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-

renskosten aufzuerlegen. Entsprechend kommt die der Beschwerdeführe-

rin mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 gewährte unentgeltli-

che Rechtspflege vorliegend nicht zum Tragen.

9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss

Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008

über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten

der Vorinstanz. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-

reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen

(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-

gangs (Gutheissung, jedoch aus anderen, als von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Gründen), des gebotenen und aktenkundigen Auf-

wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-

gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba-

ren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschä-

digung von praxisgemäss Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i. V. m.

Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2985/2021 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt im Sinne der Erwägun- gen weiter abkläre und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-2985/2021 Seite 32

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG
  • Art. 80a IVG

IVV

  • Art. 40 IVV
  • Art. 87 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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