Abt ei l un g II I C-29 5 1 /20 0 8 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, vertreten durch Ernest Osmani, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidität (Verfügung vom 2. April 2008). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-29 5 1 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1953 geborene, seit 1996 wieder in seiner Heimat Kosovo wohnende, A._______ im September 2006 (Eingang 27. September 2006) eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bean- tragt hat (IV-Akt. 2), dass die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), nachdem sie in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vorgenommen hatte, das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hat, dass gemäss RAD-Bericht vom 7. Dezember 2007 (IV-Akt. 40) aufgrund der diagnostizierten Störungen (Myopie, Diabetes mellitus und depressive Episode) keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer und somit auch keine Invalidität vorliegt, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-Akt. 41) und A., vertreten durch Ernest Osmani, dagegen Einwände erheben liess (IV-Akt. 42 und 44), dass die IV-Stelle, nachdem sie das Dossier erneut dem RAD vorgelegt hatte (IV-Akt. 51), das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. April 2008 abwies (IV-Akt. 52), dass A., vertreten durch Ernest Osmani, mit Datum vom 3. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab Oktober 2005 beantragen und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen liess (Akt. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Akt. 5), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. September 2008 an seiner Beschwerde festgehalten (Akt. 7) und am 27. September 2008 zwei weitere medizinische Kurzberichte eingereicht hat (Akt. 9), dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Juni 2009 eine Eingabe des Beschwerdeführers übermittelte, welche am 15. Juni 2009 bei ihr eingegangen war (Akt. 11), Se ite 2
C-29 5 1 /20 0 8 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Abklärungsverfahrens eine Reihe medizinischer Atteste einreichen liess, die – soweit über- haupt lesbar – lediglich eine Diagnose und den Stempel des Arztes – teilweise ergänzt durch Angaben zur Medikation oder der Beschei- nigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % – enthalten, dass die einzelnen medizinischen Stellungnahmen jedoch weder Befunde noch Begründungen, inwiefern sich die diagnostizierten Störungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, enthalten, dass – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – die vorliegenden medizinischen Unterlagen daher keinesfalls genügen, um eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bzw. eine gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens nachzuweisen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a sowie BGE 125 V 256 E. 4), dass deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die IV-Stelle – die den Sach- verhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) – aufgrund der geltend gemachten Beschwerden und der eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, dass die Untersuchungspflicht der Verwaltung nach der Recht- sprechung so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.2, Urteil BGer 8C_434/2007 vom 27. März 2008 E. 4.2, je mit Hinweisen), dass in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ein Sachverhalt zu ermitteln ist, der als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b), dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 die vorliegende medizinische Dokumentation als ausreichend erach- tete, um beurteilen zu können, ob eine gesundheitsbedingte Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und festhielt, die diagnosti- Se ite 3
C-29 5 1 /20 0 8 zierten Störungen Myopie, Depression und Diabetes mellitus be- wirkten keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer, dass er dazu ausführte, es lägen insbesondere keine Folgeer- krankungen des Diabetes mellitus (bspw. eine Neuropathie) vor und bei der attestierten Depression – wobei es sich nicht um eine fach- ärztlich gestellte Diagnose handle – fehlten die Angaben zu den klinischen Befunden, zudem sei der Versicherte offenbar nicht in psychiatrischer Behandlung, weshalb es sich nicht um eine schwere psychische Störung handle, welche die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtige, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG der RAD, welcher der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung steht, die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben, festsetzt, dass die IV-Stelle – zusätzlich zur RAD-Stellungnahme – auch berück- sichtigen durfte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Kosovo 1996 nie mehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und erst im September 2006 geltend machte, er sei seit 1999 arbeits- unfähig (vgl. IV-Akt. 7 und 10), dass der Beschwerdeführer – obwohl seit Beginn des Abklärungsver- fahrens professionell vertreten – in seinen Eingaben jeweils pauschal auf seine „Beschwerden“ verwies, ohne diese zu konkretisieren, und eher arbeitsmarktliche Gründe ins Feld führte, weshalb er nicht mehr arbeiten könne (vgl. IV-Akt. 44), dass nur Einschränkungen des Leistungsvermögens, die auf Gesund- heitsbeeinträchtigungen zurückzuführen sind, eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bewirken können, dass erst nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in den Bericht des RAD-Arztes genommen hatte, worin dieser ausführte, der diagnos- tizierte Diabetes mellitus bewirke keine Arbeitsunfähigkeit, zumal keine Folgeerkrankungen – wie eine Neuropathie – vorlägen, ein Attest eingereicht wurde, in welchem – ohne weitere Ausführungen – neu auch eine Polyneuropathia diabetica diagnostiziert wird (IV- Akt. 47), Se ite 4
C-29 5 1 /20 0 8 dass im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der medi- zinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, sondern behauptet, die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen, dass zudem der Eindruck entsteht, der Rechtsvertreter erhebe in seinen Beschwerden standardmässig die gleichen Einwände gegen Entscheide der IV-Stelle (vgl. zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen bspw. die Urteile BVGer C-3170/2006 vom 16. April 2008 [Bst. E], C-6193/2007 vom 1. Dezember 2009 [Bst. G], C-3585/2007 vom 1. September 2009 [E. 4.3]), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei vorliegend nur ein Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Frage stand, weil der Rechtsvertreter nicht Anwalt ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG, siehe auch Urteil BVGer C-7862/2007 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2), dass gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden kann, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Se ite 5
C-29 5 1 /20 0 8 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 6