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Das BGer ist mit Entscheid vom 06.01.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_665/2021)
Abteilung III C-293/2020
Urteil vom 2. November 2021 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Slowenien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlassgesuch, Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019.
C-293/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 27. November 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem am (...) 1950 geborenen, in Slowenien wohnhaften, verwitweten Schweizer Bürger A._______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ordentliche AHV-Alters- rente von monatlich Fr. 1'781.- (mit Kürzung wegen Vorbezugs) zu (SAK- act. 59). A.b Am (...) 2018 heiratete A._______ und die SAK nahm aufgrund der aus dem periodisch einzuholenden Formular «Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung» vom 11. März 2019 ersichtlichen Zivilstandsän- derung eine Neuberechnung der Altersrente vor (SAK-act. 108). Die Alters- rente ab 1. Juli 2018 setzte die SAK mit Verfügung vom 25. April 2019 (SAK-act. 115) auf Fr. 1'444.- fest. Die SAK teilte A._______ mit Verfügung vom 25. April 2019 mit, er habe für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Ap- ril 2019 unrechtmässig einen Zuschlag für verwitwete Personen bezogen, den er zurückzuerstatten habe. Die SAK forderte A._______ deshalb auf, innert 30 Tagen einen Betrag von insgesamt Fr. 3'458.- zurückzuerstatten (SAK-act. 112 f.). A.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (SAK-act. 116) räumte A._______ ge- genüber der SAK ein, dass er die Heirat (früher) hätte melden sollen. Sinn- gemäss machte er geltend, er lebe in schwierigen finanziellen Verhältnis- sen und er bitte daher um Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2019. A.d Die SAK nahm diese Eingabe von A._______ als sinngemässes Er- lassgesuch entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom 4. Juli 2019 (SAK-act. 119) auf, die aufgelisteten Unterlagen einzureichen, damit sein Erlassgesuch geprüft werden könne. Dieser reichte das ausgefüllte Formu- lar sowie einige Belege am 22. Juni 2019 (Posteingang SAK 2. August 2019; SAK-act. 120) ein. A.e Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (SAK-act. 122) wies die SAK das Erlassgesuch mit der Begründung ab, dass die Bedingung der grossen Härte nicht erfüllt sei. Sie verwies auf eine Berechnung in der Beilage (SAK-act. 121).
C-293/2020 Seite 3 A.f Mit Eingabe vom 11. November 2019 (SAK-act. 123) erhob A._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019. Er hielt an seinem Begehren um Erlass der Rückerstattungsforderung fest und führte zur Be- gründung sinngemäss aus, er lebe in angespannten finanziellen Verhält- nissen und habe immer noch Schulden, sodass ihm eine Rückerstattung nicht möglich sei. A.g Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 (SAK-act. 125) hielt die SAK an der Rückerstattung fest und lehnte das Erlassgesuch mangels Vorliegen einer grossen Härte ab. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Januar 2020 (BVGer-act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der Rückerstat- tungsforderung. Zur Begründung verwies er wiederum auf seine ange- spannte finanzielle Situation sowie auf den Umstand, dass er die Heirat versehentlich nicht gemeldet habe. B.b Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Rückerstattung könne erlassen werden, wenn die beiden Voraus- setzungen des guten Glaubens beim Bezug und eine grosse Härte in Be- zug auf die Rückzahlung vorlägen. Im vorliegenden Fall sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen habe, aber aus der Berechnung sei ersichtlich, dass die Ein- nahmen die Ausgaben um Fr. 21'184.- überstiegen, weshalb in casu keine grosse Härte vorliege und darum das Erlassgesuch abzuweisen sei. B.c Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. B.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
C-293/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVg) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst sind nachfolgend die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebte im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2019 in Slowenien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Altersrenten richtet sich so- wohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem AHVG, dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grundsätzlichen Anwend- barkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinie- rungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der am 1. April 2012
C-293/2020 Seite 5 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuer- statten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer (unrechtmässig gewährte) Leis- tungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG, Art. 4 Abs. 1 ATSV). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.5; Urteil des BGer 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, Urteil des BGer vom 26. September 2016 [9C_413/2016] E. 3.1 mit Hinweis). 2.3 Sofern die Verwaltung auf die Rückerstattung nicht verzichtet (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51, H 168/06 E. 2), kann sie die Erlassfrage erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstat- tungsforderung feststeht. Über Rückforderung und – gegebenenfalls – Er- lass derselben wird somit in der Regel in zwei Schritten verfügt (vgl. dazu Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 [SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35] E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des BGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu verse- hen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG, in der ab 1. Januar 2017 gelten- den Fassung; SR 831.30; AS 2016 5233, BBl 2016 2223) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). In Abweichung zu den Bestimmungen des ELG sind im Sinne einer einheitli- chen Bemessungsregel die anerkannten Ausgaben nach Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV zu berücksichtigen. Für bestimmte Parameter sind mithin laut den
C-293/2020 Seite 6 genannten Verordnungsbestimmungen – allenfalls abweichend von der kantonalen Regelungskompetenz im Bereich der EL (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 ELG) – schweizweit geltende Werte zu berück- sichtigen (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsgesetzes, 2020, Art. 25 N. 77). Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; Urteil des BGer vom 26. Oktober 2017 E. 1.2; SVR 2007 ALV Nr. 17 S. 55). Massgebend sind demnach vorliegend die Verhältnisse, wie sich im Zeit- punkt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung präsentiert haben. 2.5 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen habe; das ist nicht zu beanstanden. Sie ging anschliessend in ihrer Berechnung in Bezug auf die Überprüfung der grossen Härte (vgl. SAK-act. 121 und 125) von Einnahmen in der Höhe von Fr. 47'446.- aus. Auf der Ausgabenseite veranschlagte die SAK einen Betrag von Fr. 26'262.-. Dies führte zu einem festgestellten Einnahmen- überschuss in der Höhe von Fr. 21'184.-. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die üblichen anzurechnenden Einnahmen und Ausgaben und inde- xierte diese – wie im Einspracheentscheid dargelegt – unter Berücksichti- gung der Lebenshaltungskosten in Slowenien. Auf diese ausführliche Be- rechnung kann verwiesen werden. Es ist mit Blick auf die Akten nicht er- sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern die Berechnung fehlerhaft sein soll. Der einzige kon- krete Kritikpunkt des Beschwerdeführers bezieht sich auf die berücksich- tigte Liegenschaft auf der Einnahmenseite. Diesbezüglich machte der Be- schwerdeführer geltend, ihm gehöre nur die halbe Liegenschaft. Die an- dere Hälfte gehöre seiner Schwägerin. Der Beschwerdeführer belegte dies jedoch nicht, weshalb der Einwand nicht zu hören ist. Selbst wenn man indes davon ausginge, dass ihm in der Berechnung lediglich die halbe Lie- genschaft anzurechnen wäre, so würde dies im Ergebnis ohnehin nichts ändern, da der Einnahmenüberschuss immer noch knapp Fr. 10'000.- be- tragen würde. Dies liegt darin begründet, dass vom anrechenbaren Vermö- gen lediglich 10 % bei den Einnahmen anzurechnen sind (vgl. die Berech- nung der SAK) und somit eine Veränderung des anrechenbaren Werts der Liegenschaft in der Gesamtrechnung nicht so stark ins Gewicht fällt. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zielen lediglich darauf ab, darzulegen, dass seine finanzielle Situation schwierig sei und er Schulden habe und deshalb den Erlass beantrage. Im Ergebnis ist die Berechnung
C-293/2020 Seite 7 der SAK somit nicht zu beanstanden und die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte ist nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung nicht erfüllt sind, da eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 ATSG nicht ge- geben ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen. 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung]), sodass für das vorliegende, vor dem 31. Dezember 2020 anhängig gemachte Verfah- ren keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-293/2020 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-293/2020 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).