Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2931/2022
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2931/2022

Urteil vom 2. November 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (Schweiz), vertreten durch lic. iur. Jürg Leimbacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, Verfügung der SAK vom 1. Juni 2022.

C-2931/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Je mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend: SVA B.) A. (nachfolgend: Versicherter), geboren 1936, und C._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren 1939, mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ordentliche Ehegatten-Altersente in der Höhe von Fr. 899.- bzw. Fr. 997.- zu (gemäss Aktenverzeichnis der Schweizerischen Aus- gleichskasse [nachfolgend: SAK-act.] 7/1-2.10 und act. 7/9-10.10). In früheren Jahren hatte das Ehepaar eine Ehepaar-Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen (vgl. SAK-act. 7/3-6.10). Die Versicherten waren bis Dezember 2006 bzw. Sommer 2007 in (Ort) wohnhaft. Danach zogen sie nach Serbien (vgl. SAK-act. 9/4.4, act. 34/2.2, act. 93/1.1). Im Mai 2007 übertrug die SVA B._______ das Dossier an die SAK in Genf (SAK-act. 14/1-2.2). A.b In den Jahren 2007 bis 2011 reichte der Versicherte der SAK jeweils Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen und Bankformulare mit seiner Bankverbindung für die Überweisung der Rente ein (SAK-act. 17/1.1, 18.1.1, 21/1.1, 22/1.1, 25/1.1, 26/1-2.2, 27/1.1, 28/1.1, 29/1.1, 34/1.2, 36/1.1, 37/2.2, 38/2-3.3., 39/1.1, 40/1.1, 41/1.1, 42/1-2.2, 43/1.2, 45/1.2). Gestützt darauf wurden die Altersrenten überwiesen. A.c Am 28. Mai 2012 verstarb die Versicherte (SAK-act. 47/1.1, 48/1.1). A.d Im Jahr 2012 reichte der Versicherte bei der SAK für sich selbst eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung ein (SAK-act. 49/1.2, 51/1.1, 53/1- 4.4), wobei er angab, er lebe alleine an der (Adresse) weil seine Frau ge- storben sei (SAK-act. 69), und bezog ab Juni 2012 für sich allein eine Al- tersrente aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 54/1-5.5, 55/1-5.5), welche ihm auf sein Konto bei der (Bank) in (Ort), Serbien, ausbezahlt wurde (SAK-act. 55/2.5; zum Kontoinhaber siehe: act. 42/1.2-2.2). Auch in den Jahren 2013 bis 2018 gingen der SAK Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen betreffend den Versicherten zu (SAK-act. 56/1.2, 57/1.2, 58/1.2, 59/1.2, 60/1.2, 61/1.2). Nachdem in den Jahren 2019 und 2020 weitere Anfragen der SAK nach Lebens- und Zivil- standsbescheinigungen unbeantwortet geblieben waren bzw. nicht mehr zugestellt werden konnten (SAK-act. 62-71), erhielt die SAK im Dezember 2020 die Mitteilung, dass der Versicherte bereits am 9. November 2012 verstorben war (SAK-act. 72/1.1 und act. 73/1-2.2).

C-2931/2022 Seite 3 A.e Nachforschungen der SAK ergaben, dass der Verstorbene zwei Kinder hatte: D._______ und E._______ (SAK-act. 74/1.1, 78/1.2, 81/1.1; 90/3- 4.4; betreffend Namensänderung von E._______ durch Heirat siehe: SAK- act. 89/2-3.3). B. B.a Nach weiteren umfangreichen Abklärungen forderte die SAK je mit Verfügung vom 23. Juni 2021 von D._______ und E._______ die nach dem Tode von B._______ ausgerichteten AHV-Renten für die Monate Dezem- ber 2012 bis Dezember 2019 in der Höhe von total Fr. 120'002.- zurück (SAK-act. 98/1-2.2, 99/1-2.2). B.b Die Rückerstattungsverfügung gegenüber D._______ wurde von der Poststelle als unzustellbar retourniert und ging der SAK am 23. Juli 2021 zu (SAK-act. 116/5.6, 110/2.4). Mit Schreiben der SAK vom 28. Juli 2021 wurde die Verfügung erneut per A-Post an D._______ übermittelt (SAK- act. 113/1.1). Die Rückerstattungsverfügung gegenüber E._______ wurde diesem am 28. Juni 2021 zugestellt (SAK-act. 100/1.1). B.c Am 2. Juli 2021 ersuchte der Rechtsvertreter von E._______ um Ak- teneinsicht (SAK-act. 101/1-3.3), erhob – nach eingeschränkter Aktenein- sichtsgewährung durch die SAK am 20. Juli 2021 (vgl. SAK-act. 102/1-2.2) und weiterer Korrespondenz (SAK-act. 103/1-2.2 – 107/1-2.2 und 111/1.1 – 112/1-2.2) – am 27. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 (SAK-act. 113/1.1) gegenüber E._______ Einsprache bei der SAK (SAK- act. 114/1-18.18) und ersuchte unter anderem um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung durch seine Person (SAK-act. 114/2.18, 114/10.18) sowie um weitergehende Akteneinsicht betreffend die Bankun- terlagen. B.d Nach weiteren Abklärungen lehnte die SAK mit Verfügung vom 31. Mai 2022 letzteres Akteneinsichtsgesuch von E._______ ab (SAK-act. 122/1- 3.3). B.e Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 lehnte die SAK auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (SAK-act. 123/1-3.3).

C-2931/2022 Seite 4 Sie begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Sozialver- sicherer – vor dem Hintergrund des serbischen Erbrechts – den Nachweis für das Bestehen der Rückerstattungspflicht zu erbringen habe, wogegen sich der Betroffene auf deren Bestreitung beschränken könne. Es liege als- dann an der Verwaltungsbehörde, die notwendigen Abklärungen vorzuneh- men und Beweise zu erheben. Unter diesen Umständen sei ein anwaltli- cher Beistand nicht erforderlich. C. C.a Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 betreffend das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhebt der Rechtsvertre- ter im Namen von E._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1 mit Beilagen) und beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) als auch für das Beschwerdeverfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in seiner Person zu gewähren, unter Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu- lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rückerstattung betreffe einen hohen Geldbetrag und es würden sich diverse rechtlichen Fragen stellen, welche ein Laie nicht beantworten könne. C.b Je mit prozessleitender Verfügung stellt die Instruktionsrichterin am 27. Juli 2022 dem Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege» zu (BVGer-act. 4) und fordert die Vorinstanz zur Ein- reichung der Vernehmlassung auf (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz reicht ihre Vernehmlassung am 26. August 2022 ein (BVGer-act. 6). C.d Der Beschwerdeführer übermittelt mit Eingabe vom 19. September 2022 (BVGer-act. 9 mit Beilagen) das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und legt diesem Gesuch eine Mietzinsrech- nung mit Zahlungsbeleg, diverse Bankbelege von sich, seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie eine Verfügung über Zusatzleistungen zur AHV für seine Ehefrau, eine Steuerbescheinigung über geleistete AHV/IV/EO-Bei- träge der Ehefrau sowie eine Bedarfsrechnung für wirtschaftliche Hilfe an die Ehefrau bei.

C-2931/2022 Seite 5 D. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vor der Vorinstanz ist ein Einspracheverfahren gegen eine den Be- schwerdeführer betreffende, separate Rückerstattungsverfügung hängig; mit dieser Rückerstattungsverfügung werden nach dem Tode eines auslän- dischen Rentenbezügers (Versicherter resp. Vater des Beschwerdefüh- rers) ausgerichtete Altersrenten gegenüber einem seiner Nachkommen (Beschwerdeführer) zurückgefordert. Dieser Nachkomme, der Beschwer- deführer, hat Wohnsitz in der Schweiz. Daneben erging eine weitere sepa- rate Rückerstattungsverfügung gegenüber D._______, einem weiteren Nachkommen im Ausland (vgl. Bst. B.a und B.b). 1.2 Angefochten vor Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Verfü- gung der Vorinstanz, mit welcher diese dem Beschwerdeführer die Gewäh- rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zuvor genannte vor- instanzliche Einspracheverfahren verweigert. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge Wohnsitzes des Verstorbe- nen im Ausland (Serbien) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. dazu auch: Urteile des BVGer C-7080/2016 vom 24. Oktober 2017 und C-3378/2007 vom 28. Oktober 2008). 1.4 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (sog. Zwischenverfügungen i.S.v. Art. 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG SR 172.021]; vgl. BGE 131 V 153 E. 1; vgl. Urteile des BVGer C-4891/2021 vom 23. August 2022 E. 12, C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 1.1). Bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung vom

C-2931/2022 Seite 6

  1. Juni 2022 handelt es sich um eine solche Verfügung. Zudem wurde sie dem Beschwerdeführer selbständig eröffnet. Die Verweigerung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung kann zudem durchaus einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 46 Abs.1 Bst. a VwVG bewirken (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4), weshalb diese Beschwerdevoraussetzung ohne Weiteres erfüllt ist. 1.5 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan- dersetzungen um die unentgeltliche Vertretung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich verweigert wurde (Urteil des BVGer C-4891/2021 vom 23. August 2022 E. 1.3; vgl. zum Gan- zen auch: UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 18), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.6 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungs- rechtlichen Verwaltungsverfahren, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren

C-2931/2022 Seite 7 (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein (vgl. nach- folgend: E. 3.1.1), das Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. nach- folgend: E. 3.1.2) und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (vgl. nachfolgend: E. 3.1.3; BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4891/2021 vom 23. August 2022 E. 6.2). 3.1.1 Die prozessuale Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vor- handenen Mittel den Grundbedarf eines Gesuchstellers nicht übersteigen, wenn er also ohne Eingriff in die für den notwendigen Lebensunterhalt er- forderlichen Mittel nicht in der Lage ist, im Falle des Unterliegens die Kos- ten des Verfahrens zu begleichen (vgl. etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 656 ff.; Urteil C-4891/2021 E. 6.2.1). 3.1.2 Als aussichtslos sind rechtsprechungsgemäss Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hin- weisen; Urteil C-4891/2021 E. 6.2.2). 3.1.3 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlos- sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime recht- fertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeistän- dung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Mass- stab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Nach der konstanten Rechtspre- chung des Bundesgerichts besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbei- ständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat- sächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften so- wie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fal- len auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa die

C-2931/2022 Seite 8 Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine ge- hörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Be- tracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; nicht publ. E. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2016 IV Nr. 41 S. 131, Urteile des BGer 8C_676/2015 und 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1; Urteil C-4891/2021 E. 6.2.3). 3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 richtigerweise erwähnt (vgl. BVGer-act. 1 Beilage S. 2), sind in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfah- ren die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendba- ren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. vorstehend: E. 3.1.3). 3.2.1 Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2022 (BVGer-act. 9 inkl. Beilagen) lässt sich entnehmen, dass dieser Sozialhil- feleistungen von monatlich Fr. 690.- bezieht und über keinerlei Vermögen verfügt. Seine Ehefrau bezieht eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistun- gen und eine «Prämienpauschale Krankenversicherung». Vor dem Hinter- grund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. E. 3.1.1). 3.2.2 Das vorinstanzliche Verfahren betrifft die Rückforderung von zu Un- recht ausgerichteten AHV-Renten nach dem Tode des Versicherten für die Zeit von Dezember 2012 bis Dezember 2019 gestützt auf Art. 25 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, wobei jener, der die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der un- rechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N 50). Im Verfahren betreffend Rückerstattung der nach dem Tod des Versicher- ten ausgerichteten Renten stellt sich in erster Linie die Frage, ob die unge- rechtfertigt erbrachten Sozialversicherungsleistungen dem Beschwerde- führer tatsächlich zugerechnet werden können; bejahendenfalls stellt sich

C-2931/2022 Seite 9 ferner die Frage nach dem Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins und ei- ner grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der verstorbene Rentenbe- züger war in Serbien wohnhaft (vgl. SAK-act. 55/1-5) und hinterliess – so- weit ersichtlich – zwei Nachkommen (SAK-act. 78/1.2), wovon einer eben- falls in Serbien wohnhaft ist, während der Beschwerdeführer in der Schweiz lebt. Die betroffenen Renten wurden gestützt auf Lebens- und Zi- vilstandsbescheinigungen ausgerichtet, die offensichtlich nach dem Tod des Versicherten am 9. November 2012 erstellt wurden (vgl. dazu Sach- verhalt A.d), womit äusserst zweifelhaft ist, ob diese Bescheinigungen echt sind, und fraglich ist, wer sie erstellt oder veranlasst und den schweizeri- schen Behörden vorgelegt hat; zumindest die Lebensbescheinigung vom 3. Oktober 2018 wurde von den zuständigen serbischen Behörden aus- drücklich als Falschbeurkundung qualifiziert (SAK-act. 119/1-7.7). Die Vor- instanz hat dem Beschwerdeführer zudem zunächst mit E-Mail vom 23. Juli 2021 (vgl. Hinweis in: IVSTA-act. 114/3.18 Rz. 6) und anschliessend mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 (vgl. Bst. B.d) die Einsicht in die Bankkoordinaten/-verbindungen verweigert, welche für die Überweisung der Rente verwendet worden sind (vgl. IVSTA-act. 103/1.2) und ihm ledig- lich die empfangende Bank (Name/Ort) offengelegt. Damit ist für ihn nicht ersichtlich, auf welches Empfängerkonto die Renten überwiesen wurden und es ist ihm folglich auch nicht möglich, weitere Abklärungen zu seiner Entlastung anzustellen. Im Übrigen stellt sich in jedem Fall die Frage nach dem Umfang einer allfälligen Haftung, da neben dem Beschwerdeführer mindestens noch ein weiterer Nachkomme als Erbe in Frage kommt, wobei aus den Akten kein Erbschein ersichtlich ist. Gestützt auf diese Umstände erscheint das vorinstanzliche Einsprachever- fahren im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung (hier: 27. Juli 2021) nicht als aussichtslos (vgl. E. 3.1.2). 3.2.3 Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 120'002.-. Dieser Be- trag ist beträchtlich und übersteigt die Mittel des Beschwerdeführers offen- sichtlich. Sollte der Beschwerdeführer letztlich dafür aufkommen müssen, wird diese Schuld seine wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich über Jahre stark belasten (vgl. auch: Urteile des BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 (BVGer-act. 6) fallen neben dem hohen Geldbetrag mit Blick auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung vorliegend fer- ner die folgenden Umstände ins Gewicht: Die Ausrichtung der AHV-Rente

C-2931/2022 Seite 10 steht – wie vorstehend erwähnt – im Zusammenhang mit den jeweils jähr- lich vorgelegten Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen (vgl. dazu Sach- verhalt A.d), bei denen sich angesichts der Tatsache, dass diese nach dem Tod des Versicherten datieren, die Frage nach ihrer Echtheit stellt bzw. wer sie erstellt oder veranlasst und den schweizerischen Behörden vorgelegt hat. Das vorliegende Rückerstattungsverfahren kann demzufolge durch- aus noch durch ein Strafverfahren ergänzt werden (vgl. dazu auch: E-Mail der SAK an den Rechtsvertreter, Datum nicht ersichtlich, SAK-act. 103/1- 2.2, zum Datum siehe aber Hinweis in: IVSTA-act. 114/3.18 Rz. 6). Schliesslich ist der Beschwerdeführer ein ausländischer Staatsangehöri- ger, weshalb das Rückerstattungsverfahren – einerseits infolge der daraus wahrscheinlich resultierenden Verschuldung, andererseits wegen allfälliger strafrechtliche Konsequenzen – auch eine Neubeurteilung des Migrations- status nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch: Urteile des BGer 8C_669/2016 vom 16. Juli 2017 E. 2.1, 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 E. 8.2.1). Infolgedessen ist auch die Voraussetzung der sachlichen Not- wendigkeit der Rechtsvertretung (E. 3.1.3) zu bejahen. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (E. 3.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers die- sen unentgeltlich oder zu einem günstigen Tarif im vorerwähnten Ein- spracheverfahren fachkundig vertreten könnte und auch kapazitätsmässig dazu in der Lage wäre, liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6.2). Zu berücksichtigen wären auch allfällige Interessenskonflikte (vgl. z.B. § 7 Bst. d des Sozialhilfege- setzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981, [SHG, LSZH 851.1]). Dem- zufolge ist der Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegen- über der Unterstützung durch soziale Einrichtungen vorliegend als gewahrt zu betrachten. 3.2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich aufgrund der gesamten, besonderen Umstände ausnahmsweise rechtfertigt, dem Beschwerdefüh- rer bereits für das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz einen unentgelt- lichen Rechtsbeistand zu gewähren und seinem Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher zu entsprechen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzu- heissen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Entschädigung nach Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG

C-2931/2022 Seite 11 und Art. 9 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) richtet; letztere Bestimmung sieht vor, dass die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsge- richt (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar sind, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst (vgl. dazu auch: Rz. 2058 und 2061 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Oktober 2005 [Stand: 1. April 2013]). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das VGKE in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (inkl. MWST) für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei es nur den notwen- digen Aufwand entschädigt. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; Urteil des BVGer C-4891/2021 vom 23. August 2022 E. 7.1), weshalb vorliegend auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder au- tonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, so- weit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung für den vor- liegend obsiegenden Beschwerdeführer aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- (inkl. MWST) an- gemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen.

C-2931/2022 Seite 12 4.3 Ausgangsgemäss ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertre- tung für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)

C-2931/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 um unentgeltliche Rechtsvertretung und Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht wird infolge Obsiegens als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der SAK vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanz- liche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.- zugesprochen. Diese wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und seinen unentgetlichen Rechtsbeistand, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversiche- rung.

(Unterschriften und Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-2931/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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