B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2894/2015
Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2894/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger mit französischem Aufenthaltstitel, wurde am 26. März 2015 anlässlich ei- ner Kontrolle auf einer Baustelle in A._______ wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die zu- ständige Person der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfäl- ligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Er wurde wegen rechts- widriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zur An- zeige gebracht. B. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegge- wiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 2. April 2015 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus. C. Am 26. März 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 3. April 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In formel- ler Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersu- chen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 27. Mai 2015 ab. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde.
C-2894/2015 Seite 3 G. Die Vorinstanz verfügte am 11. August 2015 gegenüber dem Beschwerde- führer, zwecks gerichtlicher Vorladung, eine Suspension des Einreisever- bots vom 22. bis zum 26. September 2015. H. Am 14. August liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
C-2894/2015 Seite 4 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne bspw. aus- zuführen, für wen, was und wie lange er gearbeitet und welche Entschädi- gung er dafür erhalten haben soll. Sie sei somit ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: "Die obengenannte Person war in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Be- sitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liegt damit ein Verstoss gegen die
C-2894/2015 Seite 5 öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch un- ter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs erweist sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismäs- sig und gerechtfertigt. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge- machten familiären Gründen wird dadurch Rechnung getragen, dass das BFM (recte: SEM) zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorüber- gehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen würde (Art. 67 Abs. 5 AuG)." 3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp aus- gefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen illegaler Einreise und rechts- widrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie unselbständiger Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhalte- massnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies war der Rechtsvertreter aufgrund seiner Akteneinsicht über das Vorkomm- nis informiert. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben. 3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quanti- tativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrund- satz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzli- chen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.). 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson- dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
C-2894/2015 Seite 6 und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi- derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be- troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste- hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel- lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe- nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
5.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 geltend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ge- mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer vor- gebringen, dass die Begründung der Verfügung falsch sei und er in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sei. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpre- tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichen- den Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Be- willigung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzi- piell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis. 5.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe ein Dach isoliert. Der Bruder seiner Frau habe ihn ge-
C-2894/2015 Seite 7 fragt, ob er ihm heute helfen könne. Er hätte ihm einen Tag lang unentgelt- lich geholfen und habe nicht gewusst, dass er dies nicht dürfe (kant.-pag. S. 27 ff.). 5.5 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Kontrolleure des Migrationsamtes Aargau auf einer Baustelle arbeitend angetroffen (kant.-pag. 45 f.) 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 6. 6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig- keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän- dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig- keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus- geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf sein verwandtschaftliches Verhält- nis zu seinem Schwager und bringt vor, gemäss Urteil des BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2 sei der gegenseitige Beistand zwi- schen nahen Verwandten keine Erwerbstätigkeit, solange er mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich bzw. sozialadä- quat betrachtet werden könne. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Beim vermeintlichen Arbeitgeber handle es sich um seinen Schwager. Dieser habe ihm im Früh- jahr 2015 während zwei Tagen beim Umzug von B._______ nach C.________ geholfen. Er habe ihm als Gegenleistung seine Hilfe angebo- ten. Geplant sei gewesen, dass er ihm einen Tag lang helfe. Es handelte sich in casu nicht um ein einseitiges Verhältnis. Eine Ausnah- mesituation, bei der der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandt- schaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte durch einen x-beliebigen Dritten er- setzt werden können, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren gegangen wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte
C-2894/2015 Seite 8 Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt wie in casu (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Be- schäftigung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Im vom Beschwerdeführer erwähnten Fall ging es um eine Person, die ihrer Schwester, welche in einem fortgeschrittenen Stadium an Multipler Skle- rose erkrankt war, beistehen wollte. Das BVGer führte dort aus, dass auch eine engmaschigere Betreuung noch nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. Dies jedenfalls solange nicht, als der Auf- enthalt der Beschwerdeführerin den für erwerbslose Personen geltenden bewilligungsfreien Rahmen in zeitlicher Hinsicht nicht überschreite. Der Sachverhalt dieses Falles ist nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall ver- gleichbar, da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schwester nicht wie in casu durch eine beliebige dritte Person hätte ersetzt werden können. Allem voran aber übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim von ihm angerufenen Verfahren um ein Visum, mithin eine vorgängige Beurteilung einer Bewilligungserteilung und nicht - wie in casu - eine nachträgliche Be- urteilung im Rahmen einer Fernhaltemassnahme ging. 6.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor- instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen auslän- derrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschrif- ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Aus- länderin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammen- hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 6.4 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä- tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE).
C-2894/2015 Seite 9 6.5 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever- botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig- keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer- tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste- ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Er- werbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezial- präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das general- präventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrach- ten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es be- steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er brachte im kantonalen Verfahren vor, er habe in Zürich einen Bruder, den er regelmässig besuche. Dieses private Interesse vermag jedoch weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind
C-2894/2015 Seite 10 überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchs- aufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf be- gründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest- gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
C-2894/2015 Seite 11 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei- nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer- den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An- walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem- entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzuset- zen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
C-2894/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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