B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2888/2015
Urteil vom 4. Februar 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2888/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener serbischer Staatsangehöriger, wurde am 25. März 2015 anlässlich einer Kontrolle in der Firma A.______ in B._______ wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreisever- bots gewährt. Er wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer unselbständigen Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung zur Anzeige gebracht. B. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegge- wiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 27. März 2015 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus. C. Am 26. März 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 28. März 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) ausge- schrieben. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In formel- ler Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersu- chen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 27. Mai 2015 ab. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde.
C-2888/2015 Seite 3 G. Am 2. September 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungs- gericht - nach gewährter Fristerstreckung - mit, dass der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik verzichte. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
C-2888/2015 Seite 4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne bspw. aus- zuführen, für wen, was und wie lange er gearbeitet und welche Entschädi- gung er dafür erhalten haben soll. Sie sei somit ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: "Die oben genannte Person war gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig. Die Ausübung einer solchen un- bewilligten Erwerbstätigkeit stellt einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentliche Sicherheit und Ord- nung einhergeht (Art. 67 AuG Abs. 2 lit. a AuG). Die Verfügung einer Fern- haltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist
C-2888/2015 Seite 5 somit angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rah- men des rechtlichen Gehörs erweist sich die vorliegende Fernhaltemass- nahme als verhältnismässig und gerechtfertigt." 3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp aus- gefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Baden wegen illegaler Einreise und rechtswidrigen Auf- enthalts in der Schweiz sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Zudem war der Rechts- vertreter aufgrund der Akteneinsicht über das Vorkommnis informiert. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell begründetes Rechts- mittel gegen die Verfügung zu erheben. 3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quanti- tativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrund- satz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzli- chen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson- dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi- derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be- troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
C-2888/2015 Seite 6 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste- hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel- lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe- nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied- staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verord- nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei- nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Perso- nen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf- grund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako- dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 geltend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ge- mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorgebringen, dass die Begründung der Verfügung falsch sei und er in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sei. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass ei- nen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider
C-2888/2015 Seite 7 handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpre- tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichen- den Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Be- willigung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzi- piell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis. 5.4 Anlässlich der polizeilichen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe dem Inhaber der A._______ insgesamt an ca. 10 - 15 Tagen 2 bis 4 Stunden oder manchmal auch länger unentgeltlich im Lager geholfen Er- satzteile zu lagern. Dafür habe er sich am Kühlschrank bedienen dürfen. Er habe aber kein Geld erhalten. Der Inhaber sei ein Kollege des Eheman- nes seiner Cousine. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich darum kümmern würde, dass er eine Festanstellung bekomme, wenn ihm die Arbeit gefalle (kant.-pag. S. 4 f.). 5.5 Laut Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. Juli 2015 sei der Be- schwerdeführer beim Bereitstellen von Bestellungen im Lager der A._______ angetroffen worden (vgl. kant.-pag. 29). 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 6. 6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig- keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän- dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig- keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus- geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
C-2888/2015 Seite 8 6.2 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor- instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen auslän- derrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschrif- ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Aus- länderin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammen- hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 6.3 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä- tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.4 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever- botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig- keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer- tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste- ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Er- werbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezial- präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des
C-2888/2015 Seite 9 Beschwerdeführers und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das general- präventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrach- ten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es be- steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Diese können in den Beziehungen zu Ver- wandten in der Schweiz erblickt werden, vermögen jedoch weder eine Auf- hebung, noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtferti- gen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu sei- nen Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Verwandten in seinem Heimatland). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Ur- teile des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; C-6693/2011 vom
C-2888/2015 Seite 10 Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu ge- statten (vgl. E. 4.2 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG). 8. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest- gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei- nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer- den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An- walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem- entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzuset- zen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
C-2888/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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