Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2883/2012
Entscheidungsdatum
12.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.09.2015 (9C_906/2014)

Abteilung III C-2883/2012

Urteil vom 12. November 2014 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A., X., Zustelladresse: B., z.H. A., Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Z._______ Schweiz, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ Schweiz; Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 19. April 2012.

C-2883/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Pensionskasse Z._______ Schweiz mit Sitz in W._______ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 ZGB sowie Art. 48 Abs. 1 BVG. Sie bezweckt laut Auszug aus dem Han- delsregister die Vorsorge im Rahmen des BVG sowie des OR und ihrer Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Z._______ Holdings Switzerland AG, in W., und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen – sowie für die Angehörigen und Hin- terlassenen dieser Arbeitnehmer – gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. http://www.zefix.ch; letzter Auszug vom 23. September 2014). Sie trägt als autonome Leistungsprimatskasse die Risi- ken Alter, Tod und Invalidität selber. Sie ist unter der Nummer ZH.[...] im Register für die Berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend BVS oder Vo- rinstanz). B. B.a An der Sitzung vom 19. November 2010 stellte der Stiftungsrat der Be- schwerdegegnerin fest, dass mit der Kündigung des Anschlussvertrages der "E. AG" (nachfolgend E.) per 31. Dezember 2010 die Voraussetzungen für eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 vorlägen. Der Experte für die berufliche Vorsorge (H. AG) wies in seinem versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011, welcher sich auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 stützt, unter anderem auf die Gefahr hin, dass sich die Pensionskasse in eine Rentnerkasse umwandeln könnte, und dies mit erheblichen Risiken verbunden sei (Akten der Vorinstanz [act.] 7.11). Ebenfalls am 23. Juni 2011 erstellte der Experte den Bericht zur Teilli- quidation, der sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Be- richt stützt (act. 7.2). Der Verteilplan sieht u.a. vor, dass den kollektiv Aus- tretenden keine technischen Rückstellungen mitgegeben und sie anteils- mässig am Fehlbetrag – der Deckungsgrad beträgt 98,42% – beteiligt wer- den. Das Vorsorgevermögen betrug per Stichtag Fr. 1'234'019'290.-, den austretenden Aktiven wurden Fr. 56'707'281 (Vorsorgekapital: Fr. 57'702'391, Fehlbetrag freie Mittel: Fr. 995'110) mitgegeben (vgl. Anhang zum Bericht Teilliquidation, act. 7/2). Am 29. Juni 2011 beschloss der Stif- tungsrat die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 infolge Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ AG gemäss dem Bericht der

C-2883/2012 Seite 3 H._______ AG zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011; gleichzeitig beauf- tragte der Stiftungsrat die Verwaltung mit der Durchführung (Stiftungs- ratsprotokoll, act. 7/1). Es besteht ein "Contribution Agreement" (Einlagenvertrag) vom 24. Feb- ruar 2011 zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin, in wel- chem sich die Stifterin unter gewissen Voraussetzungen und in limitiertem Umfang verpflichtet, Zuschüsse an die Beschwerdegegnerin zu leisten (vgl. act. 7.9 [deutsch] sowie auszugsweise B-act. 18 Beilage 10 [eng- lisch]). B.b A., Rentner bei der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Be- schwerdeführer), reichte am 28. September 2011 bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde ein (act. 1). Er stellte dabei den Hauptantrag, die Teilliquidation sei gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG bezüglich Vorausset- zungen, Verfahren und der Verteilungsplan zu überprüfen. Daneben stellte er folgende Zusatzanträge: Es seien im Auftrag der Pensionskasse Z. Schweiz bei 2-3 anerkannten Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für die Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31.12.2010 und per 31.12.2011 einzuholen. Nur durch solche verbindliche Berechnungen können die wahren Kos- ten der Rentenverpflichtungen sowie die tatsächlich vorhandene Deckungslücke ermittelt werden. Es sei im Auftrag der Z._______ Schweiz bei zwei unabhängigen anerkannten Experten ein Gutachten über die Rechtmässigkeit des vorliegenden Verteilplanes einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen. [...]. Es seien durch [die Aufsichtsbehörde] beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informa- tionen und Empfehlungen einzuholen, welche zur Einleitung von Massnahmen zur langfristigen Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse Z._______ Schweiz beitragen können. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kündigung des An- schlussvertrages mit der E._______ hätte nicht für sich allein betrachtet werden dürfen. Bereits vor dem Stiftungsratsbeschluss sei klar gewesen, dass angesichts der Geschäftsstrategie der Z._______ Gruppe noch eine Reihe weiterer Teilliquidationen folgen würden (act. 1 S. 6). Das Ausschei- den dieser Firma sei nur ein Teil eines bereits bekannten Devestitionskon- zeptes gewesen. Da weitere Teilliquidationen folgen würden, die Rentner aber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen jeweils in der alten Kasse verblieben, entwickle sich die Kasse zu einer Rentnerkasse,

C-2883/2012 Seite 4 welche im Falle einer Unterdeckung nicht mehr sanierungsfähig sei. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Verbleibenden und den Austretenden S. 11). Auch das abgeschlossene Contribution Agreement zwischen der Kasse und der Z.______ Holding Switzerland vermöge die Situation bzw. die Benachteiligung der Verbleibenden nicht vollständig zu entschärfen, da dieses auf veralteten Grundlagen beruhe. Der Stiftungsrat habe sich offenbar nie mit dem versicherungstechnischen Bericht befasst, in welchem auf die Gefahr der mangelnden Sanierbarkeit hingewiesen werde. B.c Nach erfolgter Stellungnahme seitens der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2012 (act. 7) lehnte die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde mit angefochtener Verfügung (Beschwerdeentscheid) vom 19. April 2012 ab (act. 9). Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Entscheid des Stiftungsrates der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011 rechtmässig sei C. C.a In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 24. Mai 2012 (Beschwer- deakten [B-act.] 1) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

  1. Der Beschwerde sei gemäss Art. 74 Abs. 3 aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
  2. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2012 sei aufzuheben.
  3. Die dem Entscheid der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011 zugrundeliegende versicherungstechnische Bilanz sei unter Berücksichtigung der Umwandlung der Vorsorgeeinrichtung in eine Rentnerkasse, ihrer langfris- tigen Verbindlichkeiten und der möglichen Verzinsung im Sinne der vom Be- schwerdeführer angestellten Überlegungen in Bezug auf Voraussetzungen, Verfahren und Verteilungsplan zu überprüfen.
  4. Zur Durchführung der gemäss Ziff. 3 beantragten Überprüfung sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten von zwei unabhängigen anerkannten Experten einzuholen.
  5. Eventuell sei nach Aufhebung des von der BVV am 19. April 2012 erlassenen Beschwerdeentscheides die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die Erstel- lung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Verteilungspla- nes sowie die Festlegung der an die austretenden Versicherten auszurichten- den Freizügigkeitsleistungen auf der Basis gemäss dem Gutachten anerkann- ter unabhängiger Sachverständiger auf korrekten ökonomischen Grundlagen, z.B. den anerkannten Grundsätzen des SLIX, unter Vermeidung einer Be-

C-2883/2012 Seite 5 nachteiligung der in der Vorsorgeeinrichtung zurückbleibenden aktiven Versi- cherten und der Rentenbezüger nach Massgabe der Ausfinanzierung der Vor- sorgeeinrichtung im Falle der Umwandlung in eine Rentnerkasse. Zuletzt beantragte er eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung und der Beweismittel (6.) sowie die Berücksichtigung der Tatsa- che, dass er ohne unmittelbares eigenes Vermögensinteresse vor allem die Interessen der in der Vorsorgeeinrichtung verbliebenen übrigen Desti- natäre wahren möchte (7.). Zur Begründung des Hauptantrages führte der Beschwerdeführer haupt- sächlich aus, der Rohstoffkonzern M._______ Z._______ Gruppe wolle sich von sämtlichen Betrieben trennen, welche auf dem Gebiet der Weiter- verarbeitung von Aluminium tätig seien. Betroffen seien alle in der Schweiz domizilierten Verarbeitungsbetriebe der Z._______ Holdings Gruppe Switzerland AG. Die Rentner würden bei der Auflösung der jeweiligen An- schlussverträge nicht in die neuen Pensionskassen übertragen, sondern verblieben bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb per 31. Dezember 2011 (nur) noch über 129 aktiv Versicherte und über 2'762 Rentner verfügt und sich zu einer Rentnerkasse entwickelt (B- act. S. 3-4). Obwohl die Vorinstanz diese Umstände und die Absichten der Stifterin ge- kannt habe, habe sie sich darauf beschränkt, rein formal zu prüfen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen betreffend die Vorausset- zungen und das Verfahren einer Teilliquidation im Falle der Veräusserung der E._______ per 31. Dezember 2010 eingehalten worden seien. Auf- grund dieser Selbsteinschränkung der Kognition sei die Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine separate und unabhängige Teilliquidation durchzuführen sei. Richtig wäre gewesen, diese Veräusse- rung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges zu betrachten, welcher auf dem Beschluss des obersten Geschäftsleitungsorgans des M._______ Konzerns beruht. Es sei ein umfassender Restrukturierungs- prozess im Gang (S. 4-6). Mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesver- sammlung über die Zukunft der 2. Säule (Entwurf vom 24. Dezember 2011) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch der Bundesrat die Ge- fahr erkannt habe, dass aufgrund des "Moral-Hazard Verhaltens" bei der Auflösung von Anschlussverträgen und Belassung der Rentner bei der al- ten Kasse die Gefahr bestehe, dass dadurch entstehende Rentnerkassen am Ende durch den Sicherheitsfonds BVG ausfinanziert werden müssten,

C-2883/2012 Seite 6 da sie nicht mehr sanierungsfähig seien. Dies sei auch vorliegend der Fall. Entsprechend der bundesrätlichen Lösung sei der Arbeitgeber, der den An- schlussvertrag aufgelöst habe, zu verpflichten, das Rentnerkollektiv aus- zufinanzieren oder die Rentenbezüger in die neue Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen (S. 6-7). Aufgrund dieser Ausgangslage hätte die versicherungstechnische Bilanz vorliegend nach anderen Grundsätzen erstellt werden müssen. Dennoch habe der Stiftungsrat den Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011 genehmigt, welcher sich seinerseits auf das versicherungstech- nische Gutachten stützt. Dort sei ein zu hoher Diskontsatz verwendet wor- den; zudem seien die ausstehenden Verpflichtungen nicht risikogerecht er- fasst worden. Ferner habe der Experte eine andere Methode zur Bewer- tung der Vermögenswerte und Verpflichtungen angewandt als SLIX, ob- wohl die H._______ AG massgeblich an der Ausarbeitung des SLIX betei- ligt gewesen sei und obwohl derselbe Experte bei der Ergänzungskasse Z._______ die SLIX-Methodik verwendet habe. Das "Contribution-Agree- ment" sei zwar zu begrüssen, aber durch die noch einzusetzenden Exper- ten zu bewerten. Generell sei die Beschwerdegegnerin in erheblich grös- serem Masse unterfinanziert als dargestellt (S. 8). Die Stiftungsorgane, welche aus der Kasse austräten, befänden sich in ei- nem Interessenkonflikt und müssten in den Ausstand treten. Auch sei da- ran zu zweifeln, ob die H.______ als Expertin unabhängig sei, da sie eine Tochtergesellschaft der K.________ sei, welche ihrerseits für die M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb müsse durch einen unab- hängigen Experten eine Neuberechnung stattfinden, wobei die Fortfüh- rungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (S. 10). Die verbleibenden Rentner würden aufgrund der falschen Bilanz benach- teiligt und so werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Dies ins- besondere auch deshalb, weil bei der Ergänzungskasse der E._______ trotz identischem Destinatärkreis andere Bewertungsmethoden angewen- det worden seien. Da keine Regeln bezüglich der Überführung in eine Ren- tenkasse bestünden, solle vorliegend der Richter nach den Grundsätzen richterlicher Rechtsfindung die Regeln für die Berechnung der Freizügig- keitsleistungen aufstellen (S. 10). Zuletzt wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Industriegruppe F._______, welche den Bereich "Verbundwerkstoffe" erworben habe, im Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn von CHF 4 Mio. habe verbuchen

C-2883/2012 Seite 7 können, mit dem Hinweis auf wegfallende Personalverpflichtungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aktiven Versicherten der austreten- den Gesellschaften in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bevor- teilt worden seien (S. 11). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 (B-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wurde am 13. Juni 2012 einbezahlt (B-act. 5). C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Ergänzung der Beschwerde ab (B-act. 7). C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer "ab sofort und bis zum Widerruf" als Zustelldomizil folgende Adresse bekannt: B_______, Y._______ (B-act. 9). C.e Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, so- wie die Bestätigung der Verfügung vom 19. April 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 13). In ihrer Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die angefochtene Ver- fügung. Sie führte aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne keine einheitliche Teilliquidation bezüglich sämtlicher aufgrund des Devestitionsentscheides austretenden Gesellschaften durchgeführt wer- den. Ein Restrukturierungssachverhalt gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Vor- sorgereglements liege nicht vor, weil keine Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften unfreiwillig hätten austreten müssen. Mit der Auflösung der Anschlussverträge der E._______ liege jedoch ein Teilliquidationstatbe- stand nach Art. 29 Abs. 2 lit. a des Reglements vor, was zwingend zu einer separaten Teilliquidation führe. Falls der Gesetzgeber die aktuelle Rechts- lage als unbefriedigend erachte, sei es an diesem, geeignete Lösungen zu finden. Die im Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversamm- lung über die Zukunft der 2. Säule erwähnten Lösungsansätze seien bisher nicht in ein Gesetz aufgenommen worden, weshalb sie hier nicht anzuwen- den seien. Der Experte habe in seinem versicherungstechnischen Bericht vom 31. Dezember 2010 die Beibehaltung der technischen Grundlagen da- mit begründet, dass die Beschwerdegegnerin ein "Contribution Agreement" mit der Z._______ Holdings Switzerland AG abgeschlossen habe, in wel- cher sich die Stifterfirma verpflichtet habe, im Falle einer Unterdeckung

C-2883/2012 Seite 8 während der Dauer von 72 Monaten insgesamt Fr. 80 Mio. zur Deckung des Fehlbetrags zu leisten. Deshalb habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten, als er auf einen Wechsel der technischen Grundlagen verzichtet habe. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe die Vorinstanz keine Einwände anzubringen. C.f In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2012 beantragte die Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., auf die Anträge 1, 4 und 5 der Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 14). Die Beschwerdegegnerin führte zunächst zur Frage der aufschiebenden Wirkung aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht begründe, weshalb das Gericht darauf nicht eintreten dürfe (S. 3). In der Hauptsache stellte sie fest, dass sich die Anzahl der aktiv Versicher- ten mit dem Austritt der E._______ per 31. Dezember 2010 lediglich um 389 auf 2'152 (recte: 2'158, vgl. act. 7/11 S. 3) verringert habe. Die Anzahl Rentner habe zum selben Zeitpunkt 2'755 betragen, weshalb das Verhält- nis noch keineswegs auffällig gewesen sei. Weitere Auflösungen von An- schlussverträgen seien erst per 31. Dezember 2011 erfolgt und deshalb hier nicht massgeblich (S. 4). Der Stiftungsrat habe sich bei seiner Beurtei- lung an das bestehende Teilliquidationsreglement halten müssen, ansons- ten hätte er rechtswidrig gehandelt (S. 4, 7). In Anwendung des Regle- ments komme man zwingend zum Schluss, dass kein Restrukturierungtat- bestand vorliege. Deshalb bleibe auch kein Raum für eine richterliche Lü- ckenfüllung (S. 5). Die Aufsichtsbehörde habe die Teilliquidation lediglich auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, deshalb sei der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich eine weitgehende Selbstbe- schränkung auferlegt, zu Unrecht erfolgt (S. 5-6). Der Hinweis auf den Be- richt über die Zukunft der 2. Säule sei verfehlt, da eine Vorwirkung künfti- gen Rechts eine seltene Ausnahme bilde und vorliegend nicht anwendbar sei (S. 6-7). Für die versicherungstechnischen Bewertungen gebe es nicht nur einen gültigen Wert pro Parameter, die Werte könnten sich innerhalb einer Bandbreite bewegen. Vorliegend lägen die Bewertungen innerhalb dieser Bandbreite. Dass andere Vorsorgeeinrichtungen andere Bewer- tungsgrundlagen verwendeten, sei unerheblich. Zudem lasse sich die Ab- weichung bei der Bewertungsmethode im Vergleich zu derjenigen der Er- gänzungskasse E._______ damit begründen, dass vorliegend ein Contri-

C-2883/2012 Seite 9 bution Agreement bestehe und somit weniger konservative Parameter ein- gesetzt werden dürften, was im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht in Erwägung gezogen habe (S. 8). Das System der paritätischen Verwaltung bringe es mit sich, dass die Stiftungsorgane auch über Angelegenheiten entschieden, die sie selber beträfen. Der Gesetzgeber habe dies in Kauf genommen und es existierten vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stiftungsräte übermässig betroffen wären und damit in den Ausstand treten müssten. Die Behauptung, auch die Expertin sei nicht unabhängig, werde nur mit pauschal gehaltenen Mutmassungen unterlegt und sei daher unbeachtlich (S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ab- gangsbestand per Ende 2010 werde gegenüber demjenigen per Ende 2011 bevorteilt (Verletzung des Gleichheitsgebots), sei falsch, da die Teilli- quidation per Ende 2011 nach denselben Berechnungsgrundsätzen abge- wickelt werde wie die hier vorliegende; unterschiedlich würden einzig der Stichtag sowie die effektiven Aktiven und Passiven sein (S. 10). Der Hin- weis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von Reserven im Be- trag von Fr. 4 Mio. bei der F._______ sei unerheblich und habe – allein schon wegen deren Zeitpunkt – mit der vorliegenden Teilliquidation nichts zu tun (S. 10). C.g Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 (B-act. 15) lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde ab mit der Begründung, es lägen keine stich- haltigen Gründe vor, von der gesetzlichen Grundregel abzuweichen, wo- nach eine Verfügung einer Aufsichtsbehörde nur aufschiebende Wirkung habe, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwal- tungsgerichts oder der Instruktionsrichter sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfüge (Art. 53d Abs. 6 BVG). C.h In der Replik vom 17. September 2012 (B-act. 18) stellte der Be- schwerdeführer den Antrag, die Anträge in der Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin und in der Vernehmlassung der Vorinstanz seien voll- umfänglich abzuweisen. Den eigenen Anträgen 2 bis 5 in der Beschwerde sei statt zu geben, unter Kostenfolge. In seiner Begründung rekapitulierte und ergänzte er im Wesentlichen die in der Beschwerde formulierten Argumente und nahm auf die eingegange- nen Rechtsschriften Bezug. Er legte dabei 15 Beilagen sowie 2 Hinweise auf Internet-Links ins Recht.

C-2883/2012 Seite 10 C.i Mit Duplik vom 17. Oktober 2012 (B-act. 22) wiederholte die Vorinstanz ihre in der Vernehmlassung gestellten Anträge, verwies auf ihre Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung und ergänzte ihre Begründung in Bezug auf einzelne Punkte in der Replik des Beschwerdeführers. C.j Mit Stellungnahme vom 19. November 2012 (B-act. 25) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und im Allgemeinen an der Rich- tigkeit des eigenen Vorgehens fest. Daneben nahm sie zu den ergänzen- den Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers Stellung. C.k Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 (B-act. 26) sandte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 17. Oktober 2012 sowie ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin vom 19. November 2012 an die übrigen Verfahrensbeteiligten. D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge- hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 2.

C-2883/2012 Seite 11 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 19. April 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b, und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtli- che Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Der Beschwerdeführer ist Rentner der Beschwerdegegnerin und als sol- cher von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Der Be- schwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legi- timiert. 2.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kogni- tion in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es je- doch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VETTER- SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62 N. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Ent- scheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2, Ur- teil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, zur Publikation vorgese- hen). 4. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,

C-2883/2012 Seite 12 welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3 und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwend- baren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung da- tiert vom 19. April 2012, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16. November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar sind. 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen- stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü- gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der Bestimmungen des Reglements, gültig ab dem 1. Januar 2010, den Austritt der E._______ als einzelnen Teilliquidationstatbestand betrachtet und die Teilliquidation ge- nehmigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Genehmigung der Teilliquidation sei zu Unrecht erfolgt und müsse aufgehoben werden, da zum Zeitpunkt des Austritts der E._______ schon bekannt gewesen sei, dass künftig viele weitere Anschlussverträge aufgelöst würden und damit eine Restrukturierung der Holding im Gange sei. Deshalb hätte die Vo-

C-2883/2012 Seite 13 rinstanz in Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots eine Gesamt- betrachtung vornehmen müssen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin künftig in eine nicht mehr sanierungsfähige Rentnerkasse umwandeln werde. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschluss zur Teilliquidation der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011 zu Recht ge- nehmigt hat.

5.3

5.3.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsor-

geeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten

für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der

beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und

dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1

BVG, in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, vgl. AS 2011 3393;

BBl 2007 5669), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statu-

tarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtun-

gen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge

dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorge-

einrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli-

chen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über

die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und

des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur

Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das

Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

5.3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde

auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen. So re-

geln diese gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG in ihren Reglementen – welche

von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind (Art. 53b Abs. 2 BVG) - die

Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wobei die Voraus-

setzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn:

  1. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
  2. eine Unternehmung restrukturiert wird;
  3. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.

5.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können die Vor-

sorgeeinrichtungen jedoch lediglich die gesetzliche Vermutung von Art. 53b

Abs. 1 BVG konkretisieren; denn mit einem Reglement kann das Gesetz

C-2883/2012 Seite 14 weder eingegrenzt noch umgestossen werden. Es obliegt also in erster Li- nie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm – allerdings nur im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes – lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnis- mässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie auch den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BVGE 2008/53 E. 4.2 m.H.; BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Vertei- lungsplänen). Zur Teilliquidation hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass die Vo- raussetzungen der Teilliquidation von vornherein spezifiziert seien. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall bestehe nicht (Art. 53b Abs. 1 BVG). Mit diesem fixen Rahmen gehe einher, dass sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis bestimme. Der Moment der Kündigung des Anschlussvertrages spiele [für die Bestimmung des Stichtags] keine Rolle. Vielmehr müsse deren Konse- quenz – dass das Vertragsverhältnis aufgelöst wird, wie der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unmissverständlich normiere – eingetreten sein, damit eine Teilliquidation durchgeführt werden könne (BGE 140 V 22 E. 5.3). 5.5 5.5.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Tatbestände der Teilliqui- dation in Art. 29 Ziff. 2 des Reglements vom 11. September 2009 (gültig ab dem 1. Januar 2010) wie folgt geregelt: Der Sachverhalt der Teilliquidation liegt vor a) bei Auflösung eines Anschlussvertrages, sofern dadurch mindestens 2% der Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden oder b) bei Restrukturierung eines Unternehmens, sofern dadurch

  • bei bis 5 Arbeitnehmenden mindestens 2
  • bei 6 bis 10 Arbeitnehmenden mindestens 3
  • bei 11 bis 25 Arbeitnehmenden mindestens 4
  • bei 26 bis 100 Arbeitnehmenden mindestens 5
  • bei über 100 Arbeitnehmenden mindestens 5% der Versicherten einer angeschlossenen Firma unfreiwillig austreten. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Unterneh- mens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert, oder auf andere Weise verändert werden.

C-2883/2012 Seite 15 c) bei einer Verminderung der Belegschaft, sofern dadurch innerhalb von 12 bis 24 Monaten mindestens 10% der Versicherten einer angeschlossenen Firma aus wirtschaftlichen Gründen aus der Pensionskasse ausscheiden. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist mas- sgebend. 5.5.2 Die Vorinstanz hat Art. 29 des Reglements nach eigenen, nicht be- strittenen Angaben am 28. Oktober 2009 genehmigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Es liegen somit genehmigte Teilliquidationsbestimmungen vor, in welchen die Teilliquidationstatbestände abschliessend geregelt sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.6 5.6.1 Laut Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Laut Art. 53d Abs. 6 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteil- plan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Bei der Beurteilung von konkreten Teilliquidationen hat die Aufsichtsbe- hörde dabei lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen zu prüfen. "Die Ausarbeitung des Verteilplanes ob- liegt der Vorsorgeeinrichtung, welche dabei im Rahmen der Schranken, welche sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermes- sen frei ausübt; der Aufsichtsbehörde steht bei der Genehmigung keine Angemessenheitskontrolle zu, sondern eine Rechtskontrolle mit Ein- schluss des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, mit Hinweisen auf BGE 128 II 394 E. 3.3 und 131 II 514 E. 5; Urteil 9C_101/2008 vom 26. Februar 2009 E. 6.1). 5.6.2 Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan. Der Vorwurf des Beschwer- deführers, die Aufsichtsbehörde habe ihre Kognition zu Unrecht stark ein- geschränkt (B-act. 1 S. 4), geht deshalb fehl. 5.7 5.7.1 Weiter hat die Aufsichtsbehörde in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Entscheid des Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 rechtmässig sei.

C-2883/2012 Seite 16 5.7.2 Die Rechtmässigkeit dieses Entscheids wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht zunächst geltend, der Stiftungsrat habe die Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ zu Unrecht als separaten Teilli- quidationstatbestand betrachtet und bei der Festsetzung des Tatbestandes zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, was angesichts der Geschäftsstrategie der Holding zwingend gewesen wäre. Die Beschwer- degegnerin macht dazu geltend, sie habe das Reglement korrekt ange- wendet. Es liege kein Restrukturierungstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Reglements vor, sondern ein Teilliquidationstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit a. Die Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ sei deshalb als eigenständiger Teilliquidationstatbestand sepa- rat zu betrachten (B-act. 14 S. 4). In dieser separaten Teilliquidation sei auch keine Überführung in eine Rentnerkasse zu erblicken, denn die Zahl der Aktivversicherten verringere sich nur um 389 auf 2'158, weshalb prin- zipiell auch keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, wie dies der Be- schwerdeführer fordere. Die Vorinstanz schliesst sich im Wesentlichen den Argumenten der Beschwerdegegnerin an. Es liege eine Auflösung des An- schlussvertrages vor, nicht aber ein Restrukturierungstatbestand (B-act. 13). 5.7.3 Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat die M._______ Gruppe am 15. November 2007 die Z._______ Holdings Switzerland AG übernommen (B-act. 1 S. 3). In der Folge beschloss die M._______ Gruppe, sich von denjenigen Gesellschaften der Z._______ Gruppe zu trennen, welche in der Weiterverarbeitung und Veredelung tätig sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Dies hatte den Verkauf der ent- sprechenden der Z._______ Gruppe zugehörigen Firmen zur Folge. Dies wiederum führte zur Auflösung der entsprechenden Anschlussverträge, da sich die Beschwerdegegnerin laut ihren Statuten nur Firmen der Z.________ Holding Switzerland AG anschliessen darf. Die E._______ (bis am 23. März 2010 als "Z.A." firmierend, vgl. B-act. 1 S. 3) hat als erste und einzige verkaufte Firma ihren Anschlussvertrag bereits per 31. Dezember 2010 aufgelöst. Sie hat dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass die Auf- lösung im Einverständnis mit dem Personal erfolgt (act. 7/7). Der Destina- tärsbestand hat sich dabei (lediglich) um 389 Destinatäre verringert, von 2'547 auf 2'158. Per Ende 2010 hat ansonsten keine andere Firma den Anschlussvertrag aufgelöst. Die übrigen der ursprünglich der Z. Gruppe angehörigen verkauften Firmen haben den Anschlussvertrag erst ein Jahr später aufgelöst, also per 31. Dezember 2011. Somit war per 31.

C-2883/2012 Seite 17 Dezember 2010 einzig eine Teilliquidation wegen der Auflösung des An- schlussvertrages durch die E._______ durchzuführen. Dies hat der Stif- tungsrat richtig erkannt und rechtmässig entschieden. Der Entscheid über die Vertragsauflösung und dessen Zeitpunkt lag im Übrigen einzig bei der verkauften Firma bzw. bei deren Personal und nicht bei der Beschwerde- gegnerin. Somit greift die gesetzliche Regelung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, wo- nach der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist, wenn ein Anschlussver- trag aufgelöst worden ist (vgl. dazu vorne E. 5.4). Diese Vermutungsbasis kann nicht umgestossen werden (BGE 138 V 346 E. 6.5.3). Damit war per 31. Dezember 2010 eine separate Teilliquidation durchzuführen. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Teilliquidation ergib sich auch aus dem Teilliquidationsreglement vom 11. September 2009 (act. 7/8). Der Stiftungsrat hat bei der Festlegung des Tatbestandes der Teilliquidation das Reglement korrekt angewendet. Er hat die Auflösung des Anschlussvertra- ges mit der E._______ per 31. Dezember 2010 zu Recht als separaten Teilliquidationstatbestand erkannt, da gleichzeitig mehr als 2% der Versi- cherten ausgetreten sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (B-act. 14 S. 7). Es liegt auch kein Restrukturierungstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Reglements vor (vgl. act. 7/8 S. 19), da keine Ver- sicherten unfreiwillig ausgetreten sind, wie dies die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt (B-act. 13 S. 2). 5.7.4 Der Stiftungsrat wäre zudem nicht berechtigt gewesen, weitere, im Reglement nicht vorgesehene Tatbestände selbständig zu beschliessen. "Mit der Pflicht zur Regelung im Reglement wird sichergestellt, dass auf künftige Teilliquidationen einheitliche, voraussehbare und überprüfbare Grundsätze angewendet werden" (ERICH PETER/LUKAS ROOS, Konkretisie- rung der Teilliquidationstatbestände im Reglement, in: Der Schweizerische Treuhänder, Nr. 9 2008, S. 690). "Die Vorsorgeeinrichtung darf (und muss) nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, wie es die Teilliquidations- tatbestände unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse beim Ar- beitgeber im Reglement konkretisieren will. Sobald diese Regelung aber beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist sie ent- sprechend anzuwenden, ohne dass diesbezüglich noch Ermessen be- stünde" (ERICH PETER/LUKAS ROOS, a.a.O., S. 692). Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und das Bundesamt für Sozialversicherungen halten in ihrem Merkblatt bzw. in

C-2883/2012 Seite 18 ihren BVG-Mitteilungen ausdrücklich fest, dass die Aufzählung der Tatbe- stände im Reglement abschliessend sei und Klauseln, die dem Stiftungsrat die Kompetenz erteilten, weitere Tatbestände ausserhalb des Reglements als teilliquidationsrelevant anzuerkennen, unzulässig seien (vgl. Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zur Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistun- gen vom März 2013 sowie Mitteilungen des BSV über die berufliche Vor- sorge Nr. 100, Rz. 590). Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte ihr Teilliquidationsreglement der Tatsache, dass die Kasse in eine Rentner- kasse überführt werden soll, anpassen müssen (vgl. Replik, B-act. 18 S. 5), kann deshalb nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich die Zahl der Aktivversicherten per 31. Dezember 2010 um 389 auf 2'158 verringert und somit anlässlich der vorliegenden Teilliquidation (noch) keine Überführung in eine Rentnerkasse stattgefunden hat. Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 13) zu Recht darauf hin, dass es am Gesetzgeber liegt, eine Gesetzesänderung im Zusammenhang mit Rentnerkassen vorzunehmen, falls die Rechtslage – auch aufgrund des Berichts des Bundesrates zur 2. Säule – als unbefrie- digend erachtet werden sollte. De lege lata sind die Interessen der verblei- benden Rentnerinnen und Rentner dadurch zu wahren, dass das Fortbe- standsinteresse angemessen festgesetzt wird. 6. Weiter ist zu prüfen, ob – wie gerügt – der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden ist. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Stiftungsrat hätte angesichts der Desinvestitionsstrategie der Holding eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, was er unterlassen habe. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, eine Gesamtbetrachtung sei dahingehend erfolgt, dass bei den künf- tigen Teilliquidationen dieselben Parameter verwendet werden, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen den verbleibenden Versi- cherten im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation, den verbleibenden Versicherten im Rahmen der künftigen Teilliquidationen sowie den Austre- tenden im Rahmen aller Teilliquidationen nicht verletzt werde.

C-2883/2012 Seite 19 6.1.2 Der Stiftungsrat hat klar festgehalten, dass er bei künftigen Teilliqui- dationen dieselben Parameter verwenden wird, wie bei der vorliegenden; ändern würden sich lediglich die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie der Stichtag (vgl. B-act. 14 S. 7 [Ziff.34], 10). Damit stellt der Stiftungsrat sicher, dass die in der vorliegenden Teilliquidation betroffenen Versicherten gleich behandelt werden wie die von künftigen Teilliquidationen betroffenen Versicherten. Damit hat der Stiftungsrat im Gegensatz zu den Behauptun- gen des Beschwerdeführers – im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten – auch künftige Teilliquidationen in seine Betrachtungen mit einbezogen und damit eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: "Bei mehreren aufeinanderfol- genden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grund- sätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden" (BGE 128 II 394 Re- geste). Das Bundesgericht führte aber auch aus, dass dies nur gelten könne, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil- ) Liquidation jeweils dieselbe sei und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln seien (E. 5.4). Der Stiftungsrat wird also bei den künftigen Teilliquidationen prüfen müssen, ob (noch) dieselbe tatsächliche Ausgangslage vorliegt – was im Übrigen stark von den Ent- wicklungen an den Märkten abhängt – und ob er angesichts der Tatsache, dass sich die Vorsorgeeinrichtung nach und nach in eine Rentnerkasse umwandelt, das Fortbestandsinteresse der Verbleibenden stärker zu ge- wichten hat, indem er z.B. den technischen Zinssatz anpasst. In der vorlie- genden Teilliquidation besteht dazu aufgrund der Ausgangslage per 31. Dezember 2010 (noch) kein Anlass. 6.2 6.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Diskontsatz von 3,5% (techni- scher Zinssatz) sei zu hoch gewählt (B-act. 1 S. 8) bzw. liege fernab der Realität (Replik, B-act. 18 S. 6). Die verbleibenden Versicherten würden so gegenüber den austretenden Versicherten benachteiligt, da das Fortbe- standsinteresse der verbleibenden Versicherten zu wenig gewichtet wor- den sei. Er argumentiert, dass sich ein erheblich höherer Fehlbetrag, näm- lich 12,3 %, ergeben würde, falls ein realistischer tieferer Zinssatz von ca. 2% gewählt würde, welcher dem tatsächlichen Anlageertrag entspreche (B-act. 18 S. 26). Er verweist dabei auf den versicherungstechnischen Be- richt der H._______ AG vom 1. April 2011 (B-act. 18, Beilage 13), in wel- chem eine marktnahe Vergleichsberechnung durchgeführt worden sei (S. 17). Diese Berechnung habe einen Fehlbetrag von rund Fr. 173,4 Mio. ergeben. Der Stiftungsrat habe zu Unrecht die SLIX (Swiss Liability Index) -Methodik nicht angewandt. Der SLIX sei ein Instrument, mit welchem die

C-2883/2012 Seite 20 marktnahe Bewertung der Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Zinsniveaus einzelner Pensionskassen dargestellt werden könne. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hingegen führt indes aus, dass vorliegend das mit der Arbeitgeberin abgeschlossene Contribution Agreement (Einla- genvertrag), in welchem diese sich zu substantiellen Zusatzleistungen ver- pflichte, dazu beitrage, dass etwas weniger konservative Parameter ver- wendet werden könnten (B-act. 14 S. 8). Im versicherungstechnischen Be- richt vom 23. Juni 2011 werde ausgeführt, dass vorliegend die Vorausset- zungen für die Bildung von Rückstellungen wegen der Höhe des techni- schen Zinssatzes grundsätzlich erfüllt seien, dass aber wegen des Contri- bution Agreements vorläufig darauf verzichtet werde (act. 7/11 S. 9). 6.2.3 Die Vorinstanz hält dazu fest, die Arbeitgeberfirma verpflichte sich im Einlagevertrag, der Beschwerdegegnerin in den nächsten 72 Monaten bis zu Fr. 80 Mio. zur Deckung des Fehlbetrages zu leisten, weshalb es ge- rechtfertigt erscheine, auf einen Wechsel der Grundlagen zu verzichten. Zumindest habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten (B-act. 13). 6.2.4 In der Fachrichtlinie 4 der Schweizerischen Kammer der Pensions- kassen-Experten vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), in Kraft ab dem 1. Januar 2012, wird dargestellt, wie der Referenzzinssatz berechnet wird, mit dem Hinweis, dass die Kammer den Referenzzinssatz jährlich veröffentliche. Er betrug beispielsweise bis Ende September 2013 3% (vgl. www.frp4.ch); im Jahr 2010 – als Richtwert – lag er bei 4,25% (vgl. FRP 4 S. 3). Diese beiden Richtwerte lassen erkennen, dass der von der Beschwerde- gegnerin gewählte technische Zinssatz von 3,5% – trotz hohem Rentner- bestand – nicht per se unangemessen ist. Ferner kommt mit dem Contri- bution Agreement ein Element hinzu, welches die Finanzierung der Vorsor- geeinrichtung verstärkt. Dabei kann offen bleiben, wie genau dieses zu be- werten ist, da es sich unbestritten um einen substantiellen Beitrag zur Fi- nanzierung der verbleibenden Versicherten und Rentner handelt; der Be- schwerdeführer bewertet das Agreement unter bestimmten Annahmen auf Fr. 44 Mio. (B-act. 18 S. 21, 22), die Aufsichtsbehörde auf Fr. 80 Mio. (B- act. 13). Im versicherungstechnischen Bericht wird das Agreement nicht bewertet. Hingegen findet sich dort der Hinweis, dass sich die Arbeitgeber- firma verpflichtet habe, nach Ablauf des Contribution Agreements eine neue Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (act. 7/11 S. 12)

C-2883/2012 Seite 21 6.2.5 Insgesamt hat der Stiftungsrat eine korrekte Bewertung der Verpflich- tungen der Beschwerdegegnerin vorgenommen. Jedenfalls hat der Stif- tungsrat bei der Wahl des Zinssatzes von 3,5% und bei der Bewertung der Verpflichtungen sein Ermessen nicht überschritten. Der Experte hat des- halb in seinem Bericht zur Teilliquidation bestätigen können, dass sowohl dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werde als auch der Fortbestand der Beschwerdegegnerin sichergestellt sei (act. 7/2 S. 8). Dem Argument, die verbleibenden Versicherten würden wegen unkorrekten Be- wertungen im Verteilplan benachteiligt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten hat, und deshalb die Aufsichtsbeschwerde zu Recht abgewiesen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gleichheitsgebot werde ver- letzt, indem bei der Wohlfahrtsstiftung der Stifterin bei der Bewertung des Vermögens die SLIX-Methodik angewendet worden sei, bei der Beschwer- degegnerin mit weitgehend identischem Destinatärskreis aber davon ab- gewichen werde. 6.3.2 Auch diese Rüge erfolgt zu Unrecht, da zu Gunsten der Beschwer- degegnerin ein Contribution Agreement vorliegt, was bei der Wohlfahrts- stiftung nicht der Fall ist. Dies erlaubt dem Stiftungsrat der Beschwerde- gegnerin, infolge der zusätzlichen Finanzierungsquelle einen höheren technischen Zinssatz anzuwenden als bei der Wohlfahrtsstiftung (vgl. oben E. 6.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, einzelne Stiftungsräte, welche ausgetre- ten seien, befänden sich in einem Interessenkonflikt und hätten in den Aus- stand treten müssen. 6.4.2 Hierzu ist festhalten, dass alle Stiftungsräte ordentlich gewählt wor- den sind und es zu ihrem Aufgabenbereich gehört, über Teilliquidationen zu entscheiden (vgl. Art. 53d Abs. 4 BVG). Bei der Durchführung von Teilli- quidationen liegt es in der Natur der Sache, dass verbleibende Stiftungs- räte das Fortbestandsinteresse betonen möchten, austretende Stiftungs- räte eher das Gleichbehandlungsgebot. In diesem Sinne müssten nicht nur austretende, sondern auch in der Kasse verbleibende Stiftungsräte in den Ausstand treten, da bei allen möglicherweise eigene finanzielle Interessen

C-2883/2012 Seite 22 bestehen. Da indessen der Experte bestätigt, dass sowohl das Fortbe- standsinteresse als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden seien, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für einzelne Stiftungsräte konkrete Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vorhanden ge- wesen wären. Solche sind auch aus Sicht des Gerichts nicht zu erkennen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die H._______ sei als Expertin nicht unabhängig, da sie eine Tochtergesellschaft der K._______ sei, wel- che ihrerseits für die M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb müsste durch einen unabhängigen Experten eine Neuberechnung stattfin- den, wobei die Fortführungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (B-act. 1 S. 10). 6.5.2 Gemäss Art. 40 BVV 2 (in der bis am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) muss der Experte unabhängig sein. Er darf gegenüber Perso- nen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. Eine Weisungsgebun- denheit ist vorliegend nicht zu erkennen. In der Lehre wurde dazu mit Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die wei- teren Unabhängigkeitserfordernisse für die Kontrollstelle (also Art. 34 Bst. b-d BVV 2) für den Experten explizit nicht gelten sollen (RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 39 zu Art. 53 BVG, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A_508/2003 vom 12. Dezember 2004). Die Rüge, die Expertin sei nicht unabhängig, erfolgt also – im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage – zu Unrecht. Mit Inkrafttreten der Strukturreform wurden die Unabhängigkeitserforder- nisse neu geregelt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BVV 2 muss der Experte für berufliche Vorsorge unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Unvereinbarkeitsgründe werden in Art. 40 Abs. 2 BVV 2 detailliert aufgelis- tet. "Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung o- der ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;

C-2883/2012 Seite 23 b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Ge- schäftsführung der Vorsorgeeinrichtung; c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Per- son mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Ab- hängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen o- der eines Vertrages, der ein Interesse des Experten für berufliche Vor- sorge am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vor- sorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Ar- beitgeber der Konzern." An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit neu ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 123, S. 63/64). Trotz der Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist festzuhal- ten, dass auch unter dem neuen Recht vorliegend kein Unvereinbarkeits- grund vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich des indirekt erhobenen Vorwurfs ("es stellt sich die Frage"), die H._______ AG sei als Gesellschaft der M._______ Gruppe letztlich nicht von der (die übertragende Gesellschaft beherrschenden) Muttergesellschaft K.________ unabhängig (B-act. 1 S. 9). Die H._______ AG mit Hauptsitz in V._______ ist zwar ein Unterneh- men der Gruppe K._______; inwiefern sich hieraus jedoch ein Abhängig- keitsverhältnis ergeben sollte, ist weder aktenkundig noch vom Beschwer- deführer näher dargelegt worden. Eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 BVV 2 ist daher nicht erkennbar. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht insgesamt fest, dass die austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden Versicherten nicht bevorteilt werden. Der Expertenbericht, welcher sich u.a. auf den ver- sicherungstechnischen Bericht stützt, bestätigt sowohl die Sicherstellung des Fortbestandsinteresses als auch die Einhaltung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes (act. 7/11 S. 8). Der Bericht zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011, welcher sich auf den versicherungstechnischen Bericht stützt,

C-2883/2012 Seite 24 ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei (act. 7/11). Insbeson- dere bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Stiftungsrat dem Fortbe- standsinteresse zu wenig Rechnung und das Gleichheitsgebot missachtet hätte, was vom Experten bestätigt wird (zur Gleichwertigkeit von Fortbe- standsinteresse und Gleichheitsgebot vgl. BGE 131 II 514 E. 5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Rügen vermögen an die- ser Feststellung nichts zu ändern. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots ist daher insgesamt nicht berechtigt. 7. Zuletzt ist auf weitere Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers ein- zugehen. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung des versiche- rungstechnischen Gutachtens durch zwei unabhängige Experten. 7.1.2 Der Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011, wel- cher sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Bericht glei- chen Datums stützt, ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei (vgl. oben E. 6.6). Die Ausführungen des Experten sind schlüssig, zudem genügt der Experte den Unabhängigkeitserfordernissen (vgl. oben E. 6.5.2). Damit ist der Antrag auf Anordnung eines Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.1.3 m.w.H.) abzuweisen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Ver- teilungsplanes u.a.m. 7.2.2 Da die Vorinstanz den Entscheid des Stiftungsrates zu Recht als rechtmässig qualifiziert hat, ist der Antrag auf Rückweisung abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht lediglich prüft, ob die Verfü- gung der Vorinstanz rechtmässig ist oder nicht (vgl. vorne E. 3). Angesichts der Ermessensfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen wären verbindliche Wei- sungen des Gerichts zur konkreten Durchführung der Teilliquidation, so- wohl an die Adresse der Vorinstanz als auch an die Adresse der Beschwer-

C-2883/2012 Seite 25 degegnerin, unrechtmässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-6175/2010 vom 14. September 2012 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 II 394 E. 3.3; BGE 139 V 407 E. 4.1.2). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die S._______ Versi- cherungsgesellschaft per Ende 2009 einen Fehlbetrag von Fr. 235'8 Mio. berechnet habe. Dies entspreche einem Deckungsgrad von lediglich ca. 82% (B-act. 18 S. 26). 7.3.2 Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Laut Art. 29 Abs. 5 des Reglements bildet u.a. der versicherungstechnische Bericht die Grundlage für die Berechnung der freien Mittel (bzw. hier: Fehl- betrag). Vorliegend stützt sich der Bericht zur Teilliquidation im Wesentli- chen auf den versicherungstechnischen Bericht, der – wie oben dargelegt – den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Berechnungen bzw. Offerten von Versicherungsgesellschaften sind deshalb für die vorliegende Teilliqui- dation nicht relevant; ohnehin erfolgte die Berechnung der S._______ per Ende 2009. Ebenso irrelevant für das vorliegende Verfahren ist die zusätzliche Exper- tise der I._______ (B-act. 18 S. 24, 25), auf welche der Beschwerdeführer hinweist. Sie beruht auf anderen Parametern, wurde im Hinblick auf die künftige Anlagestrategie erstellt und ist damit vorliegend nicht aussagekräf- tig. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer führt zur Stützung seiner Argumentation wei- ter an, dass die Industriegruppe F., welche den Bereich "Verbund- werkstoffe" erworben habe, im Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn von CHF 4 Mio. habe verbuchen können, mit dem Hinweis auf wegfallende Personalverpflichtungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die ak- tiven Versicherten der austretenden Gesellschaften in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bevorteilt worden seien (B-act. 1 S. 11). 7.4.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von Reserven im Betrag von Fr. 4 Mio. bei der F. ist unerheblich; die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht fest, dass diese Firma von der vorlie- genden Teilliquidation nicht betroffen ist (B-act. 14 S. 10). Massgeblich ist allein der Bericht des Experten zur vorliegenden Teilliquidation; dieser stellt sicher, dass ein genügendes Fortbestandsinteresse festgesetzt wird.

C-2883/2012 Seite 26 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Stiftungsrat zuletzt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren im Betrag von 220 – 250 Mio. Fr. unterfinanziert gewesen (B-act. 18 S. 14, 15). Der Stiftungs- rat habe die verfügbaren Ermessensspielräume mit Wissen und Willen zu Gunsten der ausscheidenden aktiven Versicherten und deren Arbeitgeber gesteuert und sogar ausgenutzt hat, zum Beispiel durch nicht rechtzeitige Anpassung reglementarischer Grundlagen (B-act. 18 S. 8, S. 14). Ebenso habe er es unterlassen, Anpassungen des Teilliquidationsreglements vor- zunehmen (B-act. 18 S. 2-8). 7.5.2 All diese Vorwürfe an den ehemaligen Stiftungsrat betreffen Vor- gänge in der Vergangenheit und sind bei der Beurteilung der Rechtmässig- keit der Genehmigungsverfügung vom 19. April 2012 nicht zu beachten. Im vorliegenden Verfahren gilt es ausschliesslich die Genehmigungsverfü- gung der Aufsichtsbehörde zu prüfen, welche sich bei ihrer Beurteilung auf die am 31. Dezember 2010 geltenden reglementarischen Grundlagen so- wie auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 zu stützen hat. Im Übrigen sind aufgrund der Akten keine derartigen Versäumnisse seitens des ehemaligen Stiftungsrates ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer den ehemaligen Stiftungsrat oder einzelne Mitglieder desselben wegen Unterlassungen in der Vergangenheit zur Ver- antwortung ziehen wollen, so wären konkrete Rügen gestützt auf Art. 52 BVG geltend zu machen. 8. Insgesamt hat der Stiftungsrat bei der Festsetzung des Tatbestandes der Teilliquidation und bei der Bewertung der Rentenverpflichtungen sein Er- messen nicht überschritten. Er hat den Bericht zur Teilliquidation, beruhend auf dem versicherungstechnischen Bericht, in welchem die technischen Grundlagen transparent aufgeführt werden, mit Beschluss vom 29. Juni 2011 zu Recht genehmigt. Durch die Anwendung der aktuellen reglemen- tarischen Grundlagen wurden weder das Gesetz noch allgemeine oder teilliquidationsspezifische Rechtsgrundsätze verletzt. Die Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen führt zu einem rechtmässigen Ergebnis. So- mit besteht kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung, wie dies der Be- schwerdeführer beantragt (Beschwerde B-act. 1 S. 10, Replik, B-act. 18 S. 5).

C-2883/2012 Seite 27 Die Aufsichtsbehörde hat deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuwei- sen. Auf die beschwerdegegnerischen Anträge auf Nichteintreten auf die Beschwerdeanträge Nr. 4 und 5 ist angesichts einer rechtsgenüglichen Be- gründung der Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer-de- führenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfah-rens- kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par- teientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor- sorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4). Diese Praxis wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog an (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3, C-625/2009 vom 8. Mai 2012, E. 7.2).

C-2883/2012 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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