B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-286/2024
Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung
Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2023.
C-286/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) vom 4. Oktober 2021 (Posteingang Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons B._______) betreffend Invalidenrente mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2023 abgewiesen hat (Akten im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Februar 2024 [nachfolgend: SVA-act.] 1 und 80), dass der Zustellversuch der Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Sendungs- nummer: [...]) am von der Beschwerdeführerin angegebenen gesetzlichen Wohnsitz (...) am 16. Oktober 2023 aufgrund der Abwesenheit der Be- schwerdeführerin erfolglos blieb («Tentative de distribution: destinataire absent»; SVA-act. 1 und 80 sowie Beschwerdeakten [BVGer-act.] 3), dass die Sendung ab dem 17. Oktober 2023 bei der Post zur Abholung bereit lag («Envoi à disposition pour le retrait»), diese jedoch am 7. No- vember 2023 verweigert wurde («Le destinataire a refusé l’envoi») und in- folgedessen am 9. November 2023 mit dem auf dem Umschlag angebrach- ten Vermerk «Nicht behoben/Unclaimed» zurück an die Vorinstanz gesen- det wurde (BVGer-act. 3), dass die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Postaufgabe: 9. Ja- nuar 2024) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2023 Beschwerde erheben liess und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragte, dass der Rechtsvertreter als Begründung anführte, die Beschwerdeführe- rin sei seit dem 15. November 2023 unter der Adresse (...) gemeldet, dass ihr die Verfügung vom 10. Oktober 2023 aber an die Adresse (...) und damit nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, dass damit keine ordnungsgemässe Eröffnung erfolgt sei, seine Mandantin nur durch Zufall Kenntnis dieser Mitteilung der Vorinstanz erhalten habe und er deshalb das Gericht ersuche, die Frist für die Erhebung der Be- schwerde zu erstrecken (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2024 aufgefordert wurde, sich innert 30 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Be- schwerde zu äussern (BVGer-act. 6),
C-286/2024 Seite 3 dass sie mit Eingabe vom 22. März 2024 zusammengefasst ausführen liess, sie habe – obschon sie erst am 15. November 2023 den Umzug ge- meldet habe – faktisch bereits ab Oktober 2024 an der neuen Adresse ge- wohnt, dass die Verfügung der Vorinstanz weder in ihren Machtbereich gelangt noch die verspätete Erhebung der Beschwerde als auffallende Sorglosig- keit gewertet werden könne und die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog- nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und, ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben und daher weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfü- gung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verfügungen als eröffnet gelten, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die
C-286/2024 Seite 4 betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann, wobei nicht erforderlich ist, dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, dass es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann, dass für den Fall, dass der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost- sendung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Brief- kasten oder in sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet wird, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird und dass, geschieht dies nicht innert der siebentätigen Abholfrist, ange- nommen wird, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (sog. Zustellfiktion; vgl. Urteil des BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3 m.H. auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 und BGE 122 I 139 E. 1), dass sich die Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Be- teiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können, dass diese Rechtsprechung mithin während eines hängigen Verfahrens und dann gilt, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines be- hördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen und dass die Partei mithin verpflichtet ist, eine vorübergehende Abwesen- heit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekannt zu geben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. Urteil 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3 m.H. auf BGE 138 III 225 E. 3.1 und auf Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, je m.H. und Urteil 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008), dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz gemäss eigenen Angaben per 15. November 2023 von der für den Bezug von Leistungen der Schwei- zerischen Invalidenversicherung angegebenen (...) wechselte (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass der Wohnsitzwechsel demnach rund einen Monat nach dem erfolglo- sen Zustellversuch erfolgte,
C-286/2024 Seite 5 dass sich aus den vorinstanzlichen Akten kein Hinweis ergibt, dass der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren mandatiert gewesen wäre, so dass die Verfügung ihm hätte eröffnet werden müssen, was dieser im Übrigen auch nicht geltend macht, dass demnach zu schliessen ist, dass die Zustellung der angefochtenen Verfügung rechtskonform erfolgte, dass die siebentägige Frist zur Abholung der Sendung am Folgetag des ersten Zustellversuchs zu laufen begann (17. Oktober 2023) und die ange- fochtene Verfügung am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 23. Oktober 2023, als zugestellt galt, dass eine behördlich angesetzte, nicht aber eine gesetzliche Frist aus zu- reichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf da- rum ersucht (Art. 22 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt und die mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte Erstreckung somit ausser Betracht fällt, dass vorliegend zwar kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch er- sichtlich ist, zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch deren Ersuchen um «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» und um Zuerkennung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 8 S. 3) als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegenzunehmen und im Folgenden zu prüfen ist, dass die Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt wird (vgl. Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG), dass dabei das Gesuch um Fristwiederherstellung begründet und unter Beilage der entsprechenden Beweismittel eingereicht werden muss (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Art. 24 Rz. 7 mit Hinweisen), dass bei der Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Massstab gilt (vgl. Urteile des BGer
C-286/2024 Seite 6 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 2C_703/2009 vom 21. Septem- ber 2010 E. 3.3 mit Hinweisen), dass nach dieser Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen ist, mithin auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; das heisst, in Frage kommen nur entweder eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militär- dienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder eine subjektive Unmöglich- keit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.139 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 Rz. 12 ff.), dass sie weder näher substantiiert noch durch irgendwelche Beweise be- legt, dass sie trotz Aufwendung aller notwendigen Sorgfalt gehindert wor- den sei, rechtzeitig zu handeln, und somit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass die Beschwerde vom 8. Januar 2024 verspätet erfolgte und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-286/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist vom 8. Januar 2024 wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 22. März 2024 wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-286/2024 Seite 8
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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