B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2859/2015
Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, vertreten durch Patronato EPASA e.V., Augusta Anlage 10, DE-68165 Mannheim, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 8. April 2015).
C-2859/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene, in Deutschland wohnhafte italienische Staats- angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war zeitweise in der Schweiz erwerbstätig gewesen (vgl. IV-act. 35) und hatte Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (von 1970 – 1973 mit Unterbrüchen, IV-act. 27 S. 2). Zuletzt war er als Kraftfahrer bei der Firma B._______ Transporte erwerbstätig gewe- sen, welches Arbeitsverhältnis wegen Krankheit des Beschwerdeführers arbeitgeberseits per 15. November 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) auf- gelöst wurde (IV-act. 22, 29). Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der deutschen Ren- tenversicherung ab 1. September 2012 anerkannt (Anspruch befristet bis 31. August 2015, vgl. IV-act. 1 S. 1). B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 übermittelte die Deutsche Rentenver- sicherung, Schwaben, die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung (IV-act. 4; IV-act. 2 S. 9). Als Diagnosen wurden Dia- betes mellitus, Bandscheibenprotrusion, Osteochondrose, ausgeprägte Gonarthrose und Depression genannt (Ärztlicher Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, EU-Formular E 213, IV-act. 5 S. 8). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vo- rinstanz) holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und veran- lasste nach Aktenbeurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD Rhone; vgl. Stellungnahmen von Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 1. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013, IV-act. 31 und 59) ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatri- sches Gutachten vom 7. Oktober 2014 (IV-act. 80). Die Gutachter Dres. med. E., Facharzt für Innere Medizin sowie Rheumatologie, und F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen zum Schluss, dass an einem aus somatischer Sicht angepassten Arbeitsplatz die psychische Beeinträchtigung massgebend sei und dem Beschwerde- führer die Willensanstrengung zuzumuten sei, eine leichte wechselbelas- tende Tätigkeit zu 90% auszuüben (IV-act. 80 S. 28). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Dezember 2014, IV-act. 83) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Feb- ruar 2015 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (aufgrund
C-2859/2015 Seite 3 eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 33% [IV-act. 86, vgl. auch IV-act. 85]). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands vom 20. Februar 2015 (IV-act. 87 [mit Angabe eines „Herzinfarkts 4 bis 12 Monate alt“ [S. 2] und einer „koronaren Drei-Gefäss-Erkrankung Stent“, S. 3]) und nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (von Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. März 2015, IV-act. 91) verfügte die Vorinstanz am 8. April 2015 im angekündigten Sinne (IV-act. 92). C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertre- ten durch Patronato EPASA e.V., mit Beschwerdeschrift vom 28. April 2015 (eingegangen am 5. Mai 2015) Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch seine Erkrankungen in seiner Erwerbsfähig- keit massiv behindert. Der festgestellte Gesamt-GdB (Grad der Behinde- rung; vorliegend richtig: Invaliditätsgrad) entspreche keineswegs der Schwere seiner Erkrankungen, insbesondere sei er mit der Beurteilung sei- ner seelischen Erkrankung nicht einverstanden. Als Beilage reichte der Be- schwerdeführer einen Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts I. vom 10. Dezember 2012 ein, gemäss welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit 30. Juli 2012 60% beträgt. Auf dem eingereichten Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts I._______ waren handschriftlich für die Zeit nach dem 10. Dezember 2012 folgende neuen Erkrankungen aufgeführt: „6. Herzinfarkt, 7. Koronare Drei- Gefäss-Erkrankung, Stentimplantation, 8. Obstruktive Schlafapnoe“ (vgl. S. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 (BVGer-act. 5) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, vorlie- gend seien für die Beurteilung des Rentenanspruchs allein die schweizeri- schen Rechtsnormen massgebend. Aus dem Umstand, dass das deutsche Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 60% anerkannt habe (vgl. IV-act. 20), könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, darunter insbeson- dere eine im September 2014 in der Schweiz erfolgte rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (Gutachten der Dres. E._______ und F._______ vom 7. Oktober 2014, IV-act. 80), sei der ärztliche Dienst der Vorinstanz zur Feststellung gelangt, dass beim Beschwerdeführer seit dem 26. November 2012 (Operation an der rechten Schulter, vgl. IV-act. 80
C-2859/2015 Seite 4 S. 8/19f., 83 S. 1) in seiner bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer eine Arbeits- unfähigkeit von 100% bestehe, während er leidensangepasste leichtere Tätigkeiten noch im Ausmass von 90% ausüben könnte (IV-act. 83, 91). Der gestützt auf diese Beurteilung durchgeführte Einkommensvergleich (IV-act. 85) habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33% ergeben. Da sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise insbesondere mit der Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht nicht einverstanden erklärt habe und weitere medizinische Unterlagen vorgelegt habe, seien noch- mals zwei Beurteilungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (bzw. des RAD Rhone) eingeholt worden. Dabei seien die beurteilenden Ärzte in ih- ren Berichten vom 2. Juni 2015 (Stellungnahme von Dr. H., Bei- lage zu BVGer-act. 5) und vom 11. Juni 2015 (Stellungnahme von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Beilage zu BVGer-act. 5) sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zur Auffassung gelangt, dass sich keine neuen relevanten Gesichtspunkte ergeben würden, und dass dementsprechend die der angefochtenen Ver- fügung zugrunde liegende Beurteilung – Arbeitsfähigkeit von 90% in lei- densangepassten leichten Verweisungstätigkeiten – zu bestätigen sei. E. Mit Replik vom 22. Juni 2015 (BVGer-act. 7) reichte der Beschwerdeführer einen neuen Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts I._______ ein, gemäss welchem der Grad der Behinderung (GdP) des Be- schwerdeführers seit 3. März 2015 70% beträgt (Bescheid vom 10. Juni 2015 mit Angabe der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen: „6. Schlafap- noe-Syndrom, 7. Abgelaufener Herzinfarkt, Koronare Herzkrankheit“ [S. 2]). F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 10. und 24. September 2015 er- hielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Bun- desgerichtspraxis gemäss Grundsatzurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BVGer-act. 8 und 12). G. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen werde (BVGer-act. 24). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, auf- grund der prozessleitenden Verfügung vom 24. September 2015 (BVGer- act. 12) habe sie bei ihrem ärztlichen Dienst nochmals Stellungnahmen
C-2859/2015 Seite 5 eingeholt. Aus psychiatrischer Sicht habe Dr. J._______ in seiner Stellung- nahme vom 23. November 2015 (Beilage zu BVGer-act. 24) seine frühere Beurteilung bestätigt. Dagegen sei aus somatischer Sicht Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2015 zur Auffassung gelangt, dass beim Beschwerdeführer seit dem 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eine wesentliche gesundheitli- che Verschlechterung bestehe, welche seit diesem Zeitpunkt eine gene- relle volle Arbeitsunfähigkeit verursache. In Bezug auf die Verhältnisse vor dem 29. August 2014 würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Insoweit verbleibe es folglich bei den in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 (BVGer-act. 5) getroffenen Feststellungen. Da bereits seit dem 26. November 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Lastwagenfahrer bestanden habe, sei die einjährige Wartefrist ge- mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. nachstehende E. 5.1 lit. b) am 26. November 2013 abgelaufen. Der Versicherungsfall für eine ganze IV-Rente sei am 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eingetreten, d.h. in dem Zeitpunkt, ab welchem gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG auch ein Invaliditätsgrad von anspruchsbegründendem Ausmass gegeben gewesen sei. Da die Anmel- dung rechtzeitig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG erfolgt sei (vgl. nachste- hende E. 5.2), könne die ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2014 ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 3 IVG). H. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2016 erklärte sich der Beschwerdefüh- rer mit dem Antrag der Vorinstanz, ihm eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2014 zuzusprechen, einverstanden (BVGer-act. 28). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
C-2859/2015 Seite 6 verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti- miert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver- letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel- tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in- soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
C-2859/2015 Seite 7 ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän- dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November 2013 E. 2.3). 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 tritt diese Ver- ordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein- zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge- schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten güns- tiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müs- sen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. 3.4 Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. 3.5 Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob Anspruch auf IV- Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe
C-2859/2015 Seite 8 richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445). 4.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor- schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. April 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung des streitigen Sachverhalts (Anspruch auf eine Rente ab 1. August 2014) im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der ent- sprechenden Fassung). 4.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
C-2859/2015 Seite 9 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent- sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi- ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4.1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
C-2859/2015 Seite 10 c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro- zent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je- doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent- scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 6.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
C-2859/2015 Seite 11 schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 120 V 365 E. 3a in fine). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzule- gen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; siehe auch nachfolgende E. 9.1).
7.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2015, mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. Im Beschwerdeverfahren beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlas- sung vom 26. November 2015 die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen werde (BVGer-act. 24), da gemäss der Stel- lungnahme von Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 24. November 2015 beim Beschwerdeführer seit 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung be- stehe, welche seit diesem Zeitpunkt eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit verursache. 7.2 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2016 erklärte sich der Beschwer- deführer mit dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprache einer ganzen IV- Rente mit Wirkung ab 1. August 2014 einverstanden (BVGer-act. 28).
Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfrage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 8.1 8.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. E._______ hielt in seinem Un- tersuchungsbefund vom 12. September 2014 folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 80 S. 18):
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C-2859/2015 Seite 13 rechts, welche die Tätigkeiten als Lastwagenchauffeur tangieren würden. Als Transporteur oder Träger von grösseren Lasten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere seien Zugbewegungen als ungünstig zu betrachten. Zudem bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose rechts, welche mit einem Extensionsdefizit im Knie zusehends fixiert werde, was zu einer Belastungseinschränkung im Bereich des linken Knies führe. Somit könne der angestammte Beruf als Lastwagenchauffeur für eine rein fahrende Tä- tigkeit als noch teilweise (75%) zumutbar erachtet werden, jedoch nicht für den Transport von Gütern, insbesondere nicht mit Zieh-, Stoss- und Trage- funktion. Eine adaptierte Verweistätigkeit könne zu 100% ausgeübt wer- den; diese beinhalte eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (IV-act. 80 S. 20). Der psychiatrische Gutachter Dr. F._______ verneinte in seinem Teilgut- achten psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re- zidivierende, leichte depressive Episode nach ICD-10 F33.0 (IV-act. 80 S. 24). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F., der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der durch die körperlichen Krankheiten beding- ten psychophysischen Erschöpfung in seiner Arbeits- und Leistungsfähig- keit zu 10% beeinträchtigt (S. 26 am Ende). Abschliessend hielt Dr. F. fest, der Beschwerdeführer sei nicht nur psychiatrisch und rheu- matologisch, sondern grundsätzlich „intern-medizinisch“ und insbesondere kardiologisch zu begutachten (S. 27 Mitte). In ihrer (interdisziplinären) „Konsensbesprechung“ erachteten die Gutach- ter Dres. E._______ und F._______ eine leichte wechselbelastende Tätig- keit aus rheumatologischer Sicht zu 100% zumutbar (50% sitzend, 30% stehend und 20% gehend). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 10%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Somit sei dem Be- schwerdeführer die Willensanstrengung zuzumuten, eine leichte wechsel- belastende Tätigkeit zu 90% auszuüben (vgl. S. 27 f.). 8.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung L._______ vom 27. Oktober 2014 (Prof. Dr. med. M., Ärztlicher Direktor, Oberarzt N.; gezeichnet: O._______, Stationsärztin/Sta- tions-Arzt) wurden folgende Diagnosen gestellt (BVGer-act. 1/11 S. 1):
C-2859/2015 Seite 14 2. NSTEMI am 29.08.14 (ICD-10 I21.4) 3. Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c 9,2%, fallend, ICD-10 E11) 4. Hypercholesterinämie, gut eingestellt (ICD-10 E78.2) 5. HWS-, BWS-Syndrom mit Schmerzsymptomatik bei längerem Sitzen und unter Belastung (ICD-10 M50) Als weitere Diagnosen wurden im Entlassungsbericht L._______ genannt (BVGer-act. 1/11 S. 2): 6. Arterielle Hypertonie 7. Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom Im Entlassungsbericht wurde die „aktive Teilhabemöglichkeit“ im Beruf als Kraftfahrer als eingeschränkt befunden (BVGer-act. 1/11 S. 2 und 3) und in Bezug auf die „Arbeitswelt“ festgehalten, der Beschwerdeführer beziehe seit 09/2012 eine EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente). Aus kardiologi- scher Sicht könnte der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten verrichten, al- lerdings bestehe aufgrund eines HWS-/BWS-Schmerzsyndroms Erwerbs- unfähigkeit (BVGer-act. 1/11 S. 6 Ziff. 10). 8.3 Der RAD-Arzt Dr. H._______ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2015 unter anderem fest, neu sei, dass der Beschwerdeführer an einer obstruktiven Schlafapnoe leide (in BVGer-act. 5). 8.4 Der Psychiater Dr. J._______ des medizinischen Dienstes der Vo- rinstanz erklärte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015, das Gutach- ten von Dr. F._______ entspreche den an beweiskräftige Gutachten ge- stellten Anforderungen voll und ganz. Die vorliegend in anderen medizini- schen Berichten angegebenen anderslautenden psychiatrischen Diagno- sen seien nicht mit Befunden hergeleitet (vgl. in BVGer-act. 5). 8.5 In seiner weiteren Stellungnahme (vom 23. November 2015) hielt der Psychiater Dr. J._______ fest, in somatischer Hinsicht sei in jüngster Zeit auch von einem Herzinfarkt gesprochen worden, weswegen es notwendig sei, diesen Aspekt noch aus somatischer Sicht validieren zu lassen (in BVGer-act. 24). 8.6 Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente ab
C-2859/2015 Seite 15 gestellten Diagnosen. Dr. K._______ führte anschliessend aus, dass kurze Zeit vor der im September 2014 in der Schweiz erfolgten rheumatologi- schen und psychiatrischen Begutachtung (vom 12. September 2014) der Beschwerdeführer aufgrund eines Myokardinfarktes am 29. August 2014 hospitalisiert worden sei (Beilage zu BVGer-act. 24 S. 2; siehe auch Ent- lassbrief der medizinischen Klinik, Kardiologie, Internistische Intensivmedi- zin, Angiologie und Pneumologie, Klinik P., vom 23. September 2014 über die stationäre Behandlung vom 29. August bis 10. September 2014 [BVGer-act. 1/7]). Vom 30. September bis zum 21. Oktober 2014 habe eine stationäre kardiovaskuläre Rehabilitation stattgefunden (vgl. Entlassungsbericht der L. vom 27. Oktober 2014; E. 8.2 hievor). Vom 19. bis 20. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlafapnoe-Syndroms erneut hospitalisiert worden. Es erfolgte am 20. Februar 2015 eine polysomnographisch-assistierte ACPAP- Anpassung (vgl. Bericht HNO-Klinik, Klinik P., vom 20. Februar 2015, BVGer- act. 1/9). Dr. K. hielt in ihrer Beurteilung fest, die bisherigen soma- tischen Stellungnahmen hätten kardiologische und pneumologische Beein- trächtigungen gezeigt, welche jedoch nicht in die Arbeitsfähigkeitsbeurtei- lungen eingeflossen seien. Nach dem Myokardinfarkt vom 29. August 2014 habe beim Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bis min- destens Ende Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Ab März 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit theoretisch und in Berücksichtigung der verschiedenen Einschrän- kungen 50%, jedoch sei aufgrund der Beeinträchtigung des Bewegungs- apparates (Schulter, Knie, Wirbelsäule), der kardiologischen und pneumo- logischen Beschwerden sowie in Berücksichtigung des Alters des Be- schwerdeführers eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt illuso- risch, und auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt scheine nur eine sogenannte Nischentätigkeit eventuell möglich. Deshalb sei ab 29. August 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszuge- hen.
Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – etwa gestützt auf die Stellungnahme von Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz – zuverlässig beurteilt werden kann.
C-2859/2015 Seite 16 9.1 Die RAD (bzw. der medizinische Dienst der Vorinstanz) stehen den IV- Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs- anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein- zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Auf die Stellungnahme eines ver- sicherungsinternen Arztes kann aber nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Vorliegend hat Dr. K._______ keine eigene Untersuchung des Be- schwerdeführers vorgenommen. Das Absehen von eigenen Untersuchun- gen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengut- achten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizi- nischen Akten dem medizinischen Dienst der Vorinstanz erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesund- heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen von Dr. K._______ nachvollziehbar und schlüssig sind. 9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an rheumatolo- gischen, psychischen, kardialen und pneumologischen Beschwerden lei- det und mehrere Faktoren bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender
C-2859/2015 Seite 17 Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dr. K._______ standen für die Aktenbeurteilung mehrere fachärztliche Berichte und ein rheumato- logisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammen- wirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichti- gen (vgl. etwa im eingeholten Gutachten den entsprechenden Hinweis des psychiatrischen Gutachters Dr. F., IV-act. 80 S. 27; vgl. vorne). In den Akten befindet sich somit keine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers, auf die sich der medizinische Dienst der Vorinstanz hätte stützen können. Dr. K., auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Antrag auf Zu- sprache einer ganzen Rente ab 1. August 2014 beruft, nimmt ab 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig- keit an. In dieser Stellungnahme fehlt jedoch insbesondere eine überzeu- gende und nachvollziehbare Begründung einer vollständigen Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab März 2015. Denn Dr. K., die nicht über fachspezifische Qualifikationen in sämtlichen hier relevanten Disziplinen verfügt (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2), hat sich nicht zur im ärztlichen Entlassungsbericht der L. vom 27. Oktober 2014 aus kardiologi- scher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit geäussert („Aus kardiologischer Sicht könnte der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten ver- richten, allerdings bestehe aufgrund eines HWS-/BWS-Schmerzsyndroms Erwerbsunfähigkeit“ [BVGer-act. 1/11 S. 6 Ziff. 10]). Auch hat sie sich nicht genügend mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des rheumatologischen Gutachters Dr. E._______ auseinandergesetzt, der aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% zumutbar erach- tete. 9.3 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die Einschätzung von Dr. K._______ abgestellt werden. Auch auf das ein- geholte Gutachten der Dres. E._______ und F._______ oder den Entlas- sungsbericht der L._______ kann nicht abgestellt werden, zumal diese keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderungen ge- nügende Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten bzw. sich in Bezug auf die rheumatologischen Einschränkungen widersprechen. Der Invaliditätsgrad lässt sich vorliegend aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten damit
C-2859/2015 Seite 18 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tä- tigen müssen.
Das vollständige Fehlen von Abklärungen entscheidwesentlicher Aspekte (fehlende Gesamtbeurteilung) zieht grundsätzlich die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Jedoch erweisen sich solche – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – vorliegend nicht angezeigt, da der am 23. Juli 1952 geborene Beschwerdeführer mittlerweile fast 64 Jahre alt ist. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bishe- rigen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter erkannt, dass für die Beurteilung der medizinischen Zu- mutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Eine weitere medizinische Beurteilung nähme mindestens sechs Monate in Anspruch. Der Beschwerdeführer wäre dann über 64 Jahre alt. Im Zeitpunkt, in dem die Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) feststünde, würde dem Beschwerdeführer somit eine Aktivi- tätsdauer von weniger als einem Jahr verbleiben.
11.1 Das fortgeschrittene Alter, auf welches Dr. K._______ in ihrer Stel- lungnahme unter anderem hingewiesen hat, wird, obgleich an sich invali- ditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, wel- ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester- werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Gan- zen Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätig- keiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Ge-
C-2859/2015 Seite 19 sundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits- struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, berufli- cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa ei- nen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textil- industrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersun- abhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rah- men eines Vollpensums arbeitsfähig war. Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jähri- gen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physi- scher Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jähri- gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Ar- beitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat al- ten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Rechtsprechungsübersicht aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1349/2014 vom 2. Mai 2016 E. 9). 11.2 Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist aufgrund der konkreten Um- stände des vorliegenden Falls vorliegend davon auszugehen, dass der über keine eigentliche Berufsausbildung verfügende frühere Eisverkäufer und Kraftfahrer (vgl. IV-act. 35) insbesondere aufgrund seiner geringen noch verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden
C-2859/2015 Seite 20 würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte (vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 13.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu- erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent- schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.– gerechtfertigt (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]).
C-2859/2015 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 8. April 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Au- gust 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 600.– zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
C-2859/2015 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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