Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2853/2021
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2853/2021

Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch MLaw Aurelia Jenny, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Mai 2021.

C-2853/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland (Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 14. Juli 2021 [nachfolgend IVSTA-act.] 2, 22). Er war, mit Unterbrüchen, von 2001 bis 2018 bei verschiedenen Arbeitgebern bzw. Temporärfirmen in der Schweiz als Handwerker, Vorarbeiter und zuletzt als Maler beschäftigt (IV- STA-act. 12 [S. 4], 29, 33, 42 [S. 2 f., 25], 68 [S. 1]). In dieser Zeit entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Bescheinigung Versicherungsverlauf und IK-Auszug in IVSTA-act. 37, 81). Seinen letzten effektiven Arbeitstag hatte der Versicherte am 20. April 2018 (IVSTA-act. 29). B. B.a Am 19. März 2019 (Posteingang 20. Februar 2020) meldete sich der Versicherte wegen diverser psychischer und körperlicher Beschwerden bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorin- stanz) zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 20 - 22). B.b Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 sprach die deutsche Rentenversi- cherung dem Versicherten vom 1. März 2019 bis zum 30. November 2021 eine Rente zu, vermutlich wegen voller Erwerbsunfähigkeit (vgl. IVSTA- act. 13, 14, 71). B.c Die IVSTA tätigte in der Folge weitere Abklärungen, in beruflicher wie in medizinischer Hinsicht. B.c.a B._______, behandelnder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte dem Versicherten am 13. März 2020 folgende Diagnosen (IVSTA- act. 44):

  • Mittelgradige depressive Episode, anhaltend
  • Zustand nach rezidivierenden mittelgradigen bis schwergradigen depressiven Episoden
  • Vertebragener Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Lumbalgie, Cervikal- gie
  • Adulte Verlaufsform eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms. Der Mediziner hielt insbesondere fest, der Versicherte sei trotz Psychothe- rapie noch nicht ausreichend belastbar und für den allgemeinen Arbeits-

C-2853/2021 Seite 3 markt nicht geeignet. Er sei seit Eintritt der Behandlung (21. Juni 2018) anhaltend arbeitsunfähig. B.c.b Mit Schreiben vom 28. September 2020 bat die IVSTA die Deutsche Rentenversicherung, den Versicherten durch einen Psychiater und Ortho- päden untersuchen zu lassen und ihr deren ausführlichen Berichte zuzu- stellen (IVSTA-act. 57, 59). Im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2020 (IVSTA-act. 59), bestätigte C._______, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, fol- gende Diagnosen (IVSTA-act. 60):

  • Mechanischer Kreuzschmerz (ICD-10 M54.5)
  • Somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.40). Der Facharzt hielt fest, es liege seit dem 21. Juni 2018 eine Arbeitsunfä- higkeit vor. Der Versicherte könne sowohl in seinem erlernten Beruf als Maler als auch in einer anderen Tätigkeit 6 Stunden und mehr am Tag ar- beiten, wobei er leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten sowie zeit- weise im Stehen und Gehen, überwiegend aber im Sitzen, tätig sein sollte. B.c.c Im psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2020 (IVSTA- act. 61) stellte D._______ folgende Diagnosen:
  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.01)
  • Störung durch Tabak, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
  • Probleme in Verbindung ökonomischer Verhältnisse (ICD-10 Z59). Die Fachärztin hielt fest, der Versicherte sei zwischen 3 bis unter 6 Stunden am Tag arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wohl seit 2018. Eine erneute Begutachtung in 1 bis 2 Jahren werde empfohlen. B.d Die Psychiaterin des Internen Ärztlichen Dienstes der IVSTA (nachfol- gend: RAD), E., führte am 14. Januar 2021 insbesondere aus, der Versicherte sei seit dem 21. Juni 2018 (Beginn der ambulanten Behand- lung) in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 50% einge- schränkt (IVSTA-act. 66). Der Allgemeinmediziner des RAD, F., gab am 20. Januar 2021 na- mentlich an, der Versicherte sei aus somatischer Sicht seit dem 21. April 2018 (Tag nach dem letzten Arbeitstag) in der bisherigen Tätigkeit zu 100%

C-2853/2021 Seite 4 eingeschränkt (IVSTA-act. 67). In einer leidensangepassten Tätigkeit be- stehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit. B.e Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2021 stellte die IVSTA dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 1. September 2019 die Zusprache einer halben Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 56%, in Aussicht (IVSTA- act. 69). Am 14. Mai 2021 erliess sie die angekündigte Verfügung (IVSTA- act. 86). C. C.a Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 erhob der Versicherte am 18. Juni 2021 (Posteingang: 21. Juni 2021) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht (BVGer-act. 1). Er stellte folgende Anträge:

  • Es sei die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer ab Juni 2019 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertel-Rente, zuzuspre- chen.
  • Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüg- lich abzuklären.
  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. C.b Der am 23. Juni 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2, 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 19. August 2021 (Posteingang: 23. August
  1. beantragte die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 11. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 6). C.d Mit Replik vom 11. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer sinnge- mäss an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 8). C.e Die Vorinstanz behielt ihre Anträge in der Duplik vom 2. November 2021 bei, wobei sie ein (neues) fachärztliches Gutachten von B._______ vom 4. Oktober 2021 einreichte, wie auch zwei Stellungnahmen des RAD vom 22. und 29. Oktober 2021 (BVGer-act. 10). C.f Der Beschwerdeführer hielt in der Triplik vom 10. Dezember 2021 wei- terhin an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 12). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 abgeschlos- sen (BVGer-act. 13).

C-2853/2021 Seite 5 C.g Am 12. April 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (BVGer-act. 14). C.h Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 gewährte das Bundes- verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Mög- lichkeit einer reformatio in peius (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Abklärung) zu äus- sern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 18). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. April 2024 an seiner Be- schwerde fest (BVGer-act. 19). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die

C-2853/2021 Seite 6 einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG anordnet. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Mai 2021, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine halbe Invalidenrente zusprach. Streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine höhere Invalidenrente (Dreiviertel- bzw. ganze Rente) zu Recht ablehnte. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 14. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1 ; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit- punkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Ur- teil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). Ferner hat das Gericht Unterlagen, die sich über den massgebenden Zeitraum ausspre- chen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. Au- gust 2021 E. 3.4 m.H.). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 14. Mai 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft stan- den, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbeson- dere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535).

C-2853/2021 Seite 7 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteile des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge- richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

C-2853/2021 Seite 8 4.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entschei- den, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifels- ohne erfüllt (vgl. IK-Auszug in IVSTA-act. 81), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invali- denrente vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt.

C-2853/2021 Seite 9 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können bzw. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.).

C-2853/2021 Seite 10 6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). 6.4 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszu- sprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezem- ber 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6). 6.5 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.).

C-2853/2021 Seite 11 6.6 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes oder des me- dizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachper- sonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und ver- sicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer- tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An- sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. Au- gust 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtspre- chungsgemäss sind weitere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Be- richte bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4). 6.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418 ), sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt

C-2853/2021 Seite 12 der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6, 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 7. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen: 7.1 7.1.1 B._______, behandelnder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte am 14. September 2018 folgende Diagnosen (IVSTA-act. 17):

  • Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom des Erwachsenenalters
  • Zustand nach Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom in der Kindheit
  • Soziale Benachteiligung während der DDR Herrschaft. Der Beschwerdeführer nehme das Medikament Citalopram ein. Er, der Facharzt, könne bei diesem eine richtig depressive Störung aber nicht ent- decken. Er habe dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Möglichkeit des Bestehens eines ADS erläutert, er solle den Wirkstoff Medikinet adult retard 20 mg einmal für eine Woche lang testen (S. 4). Er vermute, dass dessen vegetativen Beschwerden dann verschwinden würden, dass seine Tages- müdigkeit besser werde und vielleicht auch sein chronisches thorakales Schmerzsyndrom.

C-2853/2021 Seite 13 7.1.2 Am 17. September 2018 diagnostizierte B._______ was folgt (IVSTA- act. 19): Psychiatrische Diagnosen

  • Adultes Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit Symptompersistenz im Erwach- senenalter, in Abklärung
  • Depressive Störung zur weiteren fachärztlichen Versorgung
  • Testpsychometrisch konkludente Befunde Somatische Diagnosen
  • Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (vertebragener Schwindel)
  • Tagesmüdigkeit
  • Akute Lumbalgie
  • Cervikalgie
  • Anhaltender Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer leide an vielfältigen Beschwerden und Funktions- einschränkungen, in psychiatrischer und somatischer Hinsicht. Es sei eine ambulante Psychotherapie vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei mit Ein- tritt in die Behandlung (21. Juni 2018) arbeitsunfähig. 7.1.3 Im Arztbericht vom 12. Oktober 2018 hielt B._______ fest, beim Be- schwerdeführer bestehe eine degenerative Lendenwirbelsäulenerkran- kung mässiger Art mit umschriebener Chondrose des thorakolumbalen Übergangs, eine Protrusio L4/L5 und L5/S1, jedoch ohne sequestrierten Prolaps, eine umschriebene Verkalkung auf Höhe L3 der Bauchaorta, wel- che sich bis auf L4 fortsetze, aber nicht auf die Iliakalarterien übergreife (IVSTA-act. 16, S. 1). Sodann sei beim Beschwerdeführer das Phänomen der intellektuell kognitiven Diskrepanz erkennbar (S. 3). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zwar einen relativ guten IQ, vergleichsweise dazu aber schlechte bzw. sogar unterdurchschnittliche Leistungen in den kon- zentrativen, koordinativen und kognitiven Tests aufweise. Das Phänomen der intellektuell kognitiven Diskrepanz werde bei Patienten mit einem ADS häufig beschrieben; es beweise das Vorliegen dieser Störung aber nicht. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich noch eine Auffälligkeit in seiner Af- fektstruktur und neige zu einer ich-bezogenen, eher sensitiven Affektinter- pretation. Eine depressive Störung jedenfalls habe er nicht. 7.1.4 Am 28. Dezember 2018 berichtete B._______ insbesondere (IVSTA- act. 46), beim Beschwerdeführer sei eine recht deutliche degenerative Wir- belsäulenerkrankung an zwei voneinander unabhängigen Wirbelsäulen- segmenten dokumentiert. Er, der Arzt, zweifle nicht an dessen Betroffenheit

C-2853/2021 Seite 14 von einem ADS, mit Symptompersistenz im Erwachsenenalter. Sodann lä- gen eine Lumbalgie, eine Cervikalgie, Schwindel und Gleichgewichtsstö- rungen sowie ein Nikotinabusus vor. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Krankenstand. 7.1.5 Im Arztbericht vom 14. März 2019 ging B._______ von folgenden Di- agnosen aus (IVSTA-act. 20): Psychiatrische Diagnosen

  • Tagesmüdigkeit (ICD-10 G47.8)
  • Mittelgradige depressive Episode, anhaltend (ICD-10 F32.1)
  • Adultes ADS in Abklärung (ICD-10 F90.1, F43.2)
  • Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) Somatische Diagnosen
  • Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (ICD-10 R42)
  • Vertebragener Schwindel (ICD-10 R42, R52.3)
  • Cervikalgie (ICD-10 G54.8, M50.3)
  • Zustand nach akuter Lumbalgie (ICD-10 M54.4). Der Beschwerdeführer sei zurzeit fortlaufend arbeitsunfähig (S. 3). 7.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. Juli 2019 (IVSTA-act. 15) be- richtete das Reha-Zentrum (...), der Beschwerdeführer sei vom 18. Juni bis zum 23. Juli 2019 in der Abteilung Psychosomatik in einer stationären Reha-Massnahme gewesen. Die Entlassung sei arbeitsunfähig erfolgt, und zwar betreffend die letzte Tätigkeit wie auch betreffend den allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 17). Das aufgehobene Leistungsvermögen bestehe we- gen folgender dauerhafter Funktions- und Fähigkeitsstörungen: deutliche Störung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Abgrenzungsfähig- keit und des Stressregulationsvermögens (S. 15). Sodann bestehe eine ausgeprägte chronische Störung des Konzentrationsvermögens. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei keine ausreichende Remission im nächsten halben Jahr zu erwarten. Es bestünden folgende Diagnosen (S. 3):
  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1)
  • Dysthymia (ICD-10 F34.1)
  • Adultes ADS in Abklärung (ICD-10 F90.0)
  • Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
  • Degeneratives HWS-/LWS-Syndrom (ICD-10 M47.20)
  • Schädlicher Gebrauch von Nikotin.

C-2853/2021 Seite 15 Die Medikation erfolge mit Citalopram und Ibuflam, die Weiterbehandlung mit psychologischer Beratung/Psychotherapie und Kontrolle der Labor- werte (S. 17). 7.3 B._______ stellte am 13. März 2020 folgende Diagnosen (IVSTA-act. 44):

  • Mittelgradige depressive Episode, anhaltend
  • Zustand nach rezidivierenden mittelgradigen bis schwergradigen depressiven Episoden
  • Vertebragener Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Lumbalgie, Cervikal- gie
  • Adulte Verlaufsform eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms. Mittlerweile sei eine Psychotherapie eingeleitet worden (S. 2). Der Be- schwerdeführer sei demnach seit November 2019 bei der Psychologin und Psychotherapeutin G.________ in Behandlung. Zugleich nehme er Ci- talopram und bei Bedarf Ibuprofen ein. Er sei seit Eintritt in die Behandlung anhaltend arbeitsunfähig. Am 22. Juli 2020 berichtete der Arzt (IVSTA-act. 51), der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in ambulanter Psychotherapie bei Frau G.________. Bei ihm sei weithin das Phänomen der intellektuell-kognitiven Diskrepanz erkennbar. Dies bedeute, dass er einen durchschnittlichen IQ, vergleichs- weise dazu aber schlechte Leistungen im kognitiven, koordinativen aber auch im reaktiven Bereich habe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine schlechte repetitive Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung. Weiter- hin erscheine auch seine Affektstruktur normabweichend. Hier neige er un- verändert zu ich-bezogenen sensitiven, auch paranoiden Affektinhalten. Eine depressive Störung liegt nach den Testergebnissen eher nicht vor (S. 3). 7.4 Die Psychiaterin des RAD, E._______, stellte am 24. September 2020 Folgendes fest (IVSTA-act. 56): Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2018, dem Beginn der ambulanten psychiatrisch-neurologischen Behandlung, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (S. 3). Damals seien verschiedene kör- perliche Beschwerden wie Schwindel, Müdigkeit etc. im Vordergrund ge- standen, neben Schmerzen in der HWS bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen und eher unspezifischen psychischen Beschwerden. Vom behandelnden Psychiater und Neurologen werde 2020 eine anhaltende mittelgradige Depression attestiert, die trotz Psychotherapie und

C-2853/2021 Seite 16 Medikation keine wesentliche Linderung erfahren habe. Die Diagnosestel- lung seitens B._______ sei nur bedingt nachvollziehbar, auch die von vorn- herein mehrmonatige Krankschreibung nach Behandlungsbeginn im Juni 2018. Für eine Stellungnahme seien vom Behandler unabhängige Ein- schätzungen erforderlich. Es seien in Deutschland ein ausführlicher ortho- pädischer und psychiatrischer Bericht einzuholen. 7.5 Im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2020 stellte C._______ fest, die Diagnose Fibromyalgie/somatoformes Schmerzsyn- drom werde in einem neurologisch psychiatrischem Gutachten thematisiert (IVSTA-act. 60, S. 12; zu den Diagnosen vgl. E. B.c.c hiervor). Die wesent- lichen Behinderungen lägen auf dem neurologisch psychiatrischen Fach- gebiet. Der Beschwerdeführer könne vollzeitig leichte bis mittelschwere Ar- beiten verrichten und den erlernten Beruf als Malermeister ausführen. Auf orthopädischem Fachgebiet seien die Voraussetzungen für eine Berentung wegen teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben (S. 13). Der Facharzt hielt fest, es liege seit dem 21. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Versicherte könne sowohl in seinem erlernten Beruf als Maler als auch in einer anderen Tätigkeit 6 Stunden und mehr am Tag arbeiten, wo- bei er leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten sowie zeitweise im Ste- hen und Gehen, überwiegend aber im Sitzen, tätig sein sollte. 7.6 D._______ gab im psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2020 an, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine herabgesetzte allgemeine psy- chosoziale und berufliche Leistungsfähigkeit (IVSTA-act. 61, S. 10; zu den Diagnosen vgl. E. B.c.c hiervor). Arbeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrations-, das Reaktions-, das Umstellungs- und das Anpassungs- vermögen abverlangten oder mit Verantwortung für Personen oder Maschi- nen, mit Publikumsverkehr oder der Steuerung und Überwachung komple- xer Arbeitsvorgänge einhergingen, seien nicht zumutbar. Ebensowenig sollten Arbeiten im Akkord ausgeübt werden. Auch sollten wiederholte Pau- sen von 5 - 10 Minuten eingelegt werden können (S. 11). Wahrscheinlich bestehe die derzeitige Leistungsminderung seit 2018. Ausserdem sei eine Chronifizierungstendenz zu verzeichnen. Die Fachärztin hielt fest, der Ver- sicherte sei zwischen 3 bis unter 6 Stunden im Tag arbeitsfähig. Die Ar- beitsunfähigkeit bestehe wohl seit 2018. Eine erneute Begutachtung in 1 bis 2 Jahren werde empfohlen.

C-2853/2021 Seite 17 7.7 7.7.1 Die Psychiaterin des RAD, E._______, stellte am 14. Januar 2021 zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer bestünden folgende Di- agnosen (IVSTA-act. 66): Hauptdiagnose

  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1) Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  • Anamnestisch adultes ADHS Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  • Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen und in angepassten Tätigkei- ten seit dem 21. Juni 2018 (Beginn der ambulanten Behandlung) zu 50% arbeitsunfähig (S. 2). Er nehme ambulante psychiatrische und psychothe- rapeutische Behandlung in Anspruch, einschliesslich einer antidepressiven Medikation (S. 4). Im Jahre 2019 sei eine stationäre psychosomatische Re- habilitationsbehandlung erfolgt. Beim dortigen Austritt sei eine Arbeitsfä- higkeit von weniger als 3 Stunden am Tag festgelegt worden. Der behan- delnde Psychiater attestiere auch weiterhin eine aufgehobene Leistungs- fähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin gehe nun von einer 3 bis 6 stün- digen Arbeitsfähigkeit mit einigen qualitativen Einschränkungen aus. Die depressive Symptomatik sei hinsichtlich Schweregrad nachvollziehbar. Sie gehe nicht über ein mittelgradiges Ausmass hinaus, so dass eine aufgeho- bene Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht begründet werden könne, ausser während der Hospitalisation 2019. Die beim Versicherten bestehende Chronifizierungstendenz lasse auf eine eher ungünstige Prog- nose und somit auf eine nicht relevante Verbesserung der Leistungsfähig- keit in absehbarer Zeit schliessen. Es falle auf, dass sich die Diagnose Fib- romyalgie/somatoforme Schmerzstörung im psychiatrischen Gutachten nicht wiederfinde. Sodann werde der Verdacht auf eine Dissimulation ge- äussert, was jedoch in der Epikrise nicht weiter diskutiert werde. Das in der Vorgeschichte mehrfach erwähnte ADHS werde von der Gutachterin ledig- lich als Aufmerksamkeitsdefizit erwähnt.

C-2853/2021 Seite 18 7.7.2 Gemäss der Stellungnahme des F._______ vom 20. Januar 2021 lie- gen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor (IVSTA-act. 67): Hauptdiagnose

  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD- 10 F33.1) Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  • Anamnestisch adultes ADHS
  • Cervikal- und Lumbalsyndrom (ICD-19 M54.2 und M54.5). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht seit dem 21. April 2018 zu 100% arbeitsunfähig. Es bestünden funktionelle Einschränkungen aufgrund eines Zervikal- und Zervikobrachialsyndroms, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ma- ler beeinträchtigten. In einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Über- kopfarbeiten, keine Rotationsbewegungen des Rumpfs, keine knienden oder bückenden Tätigkeiten, Tragen von Lasten bis max. 15 kg, keine lärm- und/oder stressexponierten Tätigkeiten oder Tätigkeiten die komplexe Auf- gaben beinhalten, keine Tätigkeiten, die Flexibilität und Umstellungsfähig- keit sowie Tätigkeiten, die grosse Selbständigkeit, Kundenkontakt oder ei- nen Umgang mit Emotionen erfordern) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 7.7.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt E._______ am 11. Au- gust 2021 fest (BVGer-act. 6, Beilage), eine somatoforme Schmerzstörung werde weder von B._______ noch von der Reha-Klinik diagnostiziert. Viel- mehr sei diese Diagnose fachfremd vom orthopädisch-rheumatologischen Gutachter gestellt worden, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spreche. Details zur Psychotherapie seien nicht bekannt. Das orthopädische und das psychiatrische Gutachten seien unabhängig voneinander erstellt worden. Die Ärztin nahm sodann eine kurze Diskus- sion der Standardindikatoren vor und schlussfolgerte, daraus ergebe sich keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 7.8 Im fachärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2021, welches im Be- schwerdeverfahren eingereicht wurde, hielt B._______ Folgendes fest (BVGer-act. 10, Beilage): Eintrittsdiagnosen am 14. Juni 2018 Psychiatrische Diagnosen
  • Adultes ADS in Abklärung DD Asperger-Erkrankung (ICD-10 F90.1, F84.5)

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  • Zustand nach rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F32.1Z)
  • Zustand nach schwergradiger depressiver Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.2Z)
  • Tagesmüdigkeit (ICD-10 G47.8)
  • Schlafstörungen (ICD-10 G47.2)
  • Sozialphobie Somatische Diagnosen
  • Zustand nach rezidivierender akuter Lumbalgie (ICD-10 M54.4)
  • Bandscheibenvorfall L4/L5 (ICD-10 M51.1, M99.53)
  • Cervikalgie
  • Bandscheibenvorfall C6/C7 links
  • Nikotinabusus
  • Schultergelenkschmerzen bei linksgewichteter Periarthrosis calcaria und linksgewichtetem subacromialem Impingementsyndrom. Beim Beschwerdeführer falle eine mangelhafte Konzentrationsfähigkeit, eine vermehrte Ablenkbarkeit und das nicht ausreichend entwickelte Be- herrschen des deutschen Idioms mit reduziertem Sprachschatz auf (S. 4). Es sei das Phänomen der intellektuell kognitiven Diskrepanz erkennbar, welches bei Patienten mit einem ADS häufig beschrieben werde, das Vor- liegen dieser Störung aber nicht beweise (S. 6). Eine depressive Störung jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht (S. 7). Dieser verfüge über eine schlechte repetitive Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung (S. 9). Weiterhin erscheine auch seine Affektstruktur normabweichend. Hier neige er unverändert zu ich-bezogenen sensitiven, auch paranoiden Affektinhalten. Er, der Facharzt, sei der Auffassung, dass differenzialdiag- nostisch eine Störung aus dem autistischen Formenkreis in Betracht gezo- gen werden müsse (S. 10). Abschliessend stünden folgende Diagnosen fest (S. 15): Psychiatrische Diagnosen
  • Erkrankung des autistischen Formenkreises, DD Asperger Syndrom zur wei- tere Abklärung
  • ADHS unter den diskutierten Gesichtspunkten eher wenig wahrscheinlich
  • Zustand nach rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden
  • Zustand nach schwergradiger depressiver Episode mit psychotischen Symp- tomen (Suizidalität)
  • Anhaltende depressive Symptomatik, anhaltend unangepasstes Affekt- und Sozialverhalten im Rahmen der ICD-10 F84.5.

C-2853/2021 Seite 20 Vor diesem Hintergrund seien die Fähigkeiten zur Teilhabe in jeder Hinsicht verringert. Es bestehe eine Störung der privaten und persönlichen Teilhabe auf Grund phasenweiser und auch häufiger auftretender depressiver Epi- soden mit Einbruch des Selbstwertgefühles, der Leistungsfähigkeit und der Stimmung (alio loco sei auch die Diagnose einer Dysthymie gesehen wor- den; S. 16). Vor dem Hintergrund der Entwicklung persönlichkeitsveränder- ter Anteile im Rahmen einer autistischen Störung ergäben sich auch Prob- leme im Umgang mit den umgebenden sozialen Kontakten, den Kontakten am Arbeitsplatz, allerdings auch in der Privatsphäre. Die selbstbezogenen sensitiven Veränderungen des Affekterlebens bis hin zu einer paranoiden Verarbeitung, verknüpft mit Zeichen einer psychosozialen Angsterkran- kung (soziale Phobie), gestatteten es dem Patienten nicht, in adäquater Weise im Berufsleben mit seinem Umfeld umzugehen. Vor dem Hinter- grund der objektivierten erheblichen Probleme der Konzentration, auch der repetitiven Belastbarkeit, bei Einschränkung der Aufmerksamkeitssteue- rung, der Aufmerksamkeit an sich aber auch vor dem Hintergrund eines eher restriktiven Gebrauchs des entwickelten Hochdeutschen Idioms, sei es bei dem Patienten auch zu Auffälligkeiten in seinem Auftreten und sei- nem Persönlichkeitsbild sowie der Ich-Bewertung und des Selbstwertge- fühls gekommen. Störungen der Selbstwertentwicklung und anhaltende Störungen der Persönlichkeit und die zunehmende Unfähigkeit zur Ent- wicklung symmetrischer sozialer Kommunikationsstrukturen gehörten zu den klassischen Strukturen einer Störung des autistischen Formenkreises, gegebenenfalls auch des Asperger-Syndroms. Diese Erkrankung gehe häufig mit sozialen Phobien und inadäquatem Sozialverhalten einher. Un- ter diesen Auspizien sei auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend einge- schränkt. Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter eines Fleisch-Grosshandelsunternehmens maximal unter 3 Stunden am Tag tätig sein. Auch auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt sei von einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden auszugehen. Zudem bestehe eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (S. 17). Die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei somit auf unter 20 von 100 ein- zuschätzen; sie sei anhaltend und bestehe seit dem Eintritt des Beschwer- deführer in die Behandlung am 21. Juni 2018. Eine Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Die massive Beeinträchti- gung der Aufmerksamkeit, der Konzentrationsfähigkeit sowie das im Alter des Beschwerdeführers sich zunehmend gravierend auswirkende unbe- handelte Syndrom des autistischen Formenkreises samt der sozialen Pho- bie verhinderten einen Einsatz des Beschwerdeführers auch in einer sol- chen Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne weder durch medizinische noch durch Rehabilitationsmassnahmen relevant verbessert werden.

C-2853/2021 Seite 21 B._______ nahm sodann gesondert zum orthopädischen Gutachten vom 25. November 2020 und zum psychiatrischen Gutachten vom 27. Novem- ber 2020 Stellung (vgl. «Aktenvermerk vom 30. September 2021» und «zweiter Aktenvermerk»). Er beanstandete hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von D., eine psychometrische Testung sei nicht vor- genommen worden. Auch eine Überprüfung des Gedächtnisses anhand üblicher Schnelltestverfahren sei entgegen den qualitativen Erfordernissen nicht abgeliefert worden. Das Gutachten sei so knapp gehalten, dass ins- besondere die psychosoziale Entwicklung, aber auch die frühe, kindliche, jugendliche psychomentale Edukation und die Phase des Heranwachsens (letztendlich für die Beurteilung der gegenwärtigen Persönlichkeitsstruktur unabdingbar) nicht abgeklärt worden seien. Bei gleichzeitigem Fehlen ob- jektivierbarer, nachvollziehbarer psychiatrischer Befunde und Kriterien er- schienen die Aussagen der Fachkollegin nicht nachvollziehbar. Betreffend das orthopädische Gutachten des C. kritisierte B., bei Be- schwerden an der Brustwirbelsäule liessen sich eindeutig pathologisch morphologische Korrelate einer über das Altersmass hinausgehenden Er- krankung der Bandscheiben an der Hals-, an der Lendenwirbelsäule und auch an der Brustwirbelsäule objektivieren. Unter diesen Auspizien sei der Gebrauch des vom Kollegen C. verwendeten Begriffs «Fibromy- algie» sachlich weder gerechtfertigt noch wissenschaftlich opportun. Das Vorliegen neurologisch objektivierbarer Ausfälle und die in diesem Fall ge- gebene Objektivierbarkeit der Befunde durch neuroradiologische Verfah- ren schliesse eine Fibromyalgie vielmehr aus. 7.9 In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 hielt E._______ fest (BVGer-act. 10, Beilage), der Verlauf werde nicht mehr wesentlich mit einer rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung gebracht, obwohl diese bis anhin mehrfach diagnostiziert worden sei. Vielmehr bestehe eine Er- krankung aus dem autistischen Formenkreis. Vor dem Hintergrund dieser Störung (mit Hinweisen auf ein Asperger-Syndrom) seien die depressiven Beschwerden als Symptome im Rahmen dieser Erkrankung einzuordnen. Eine Störung aus dem autistischen Formenkreis werde immer wieder erst spät im Verlauf diagnostiziert, gleichwohl hätten bisherige Behandler und Gutachter bisher keinen solchen Verdacht geäussert. Der Beschwerdefüh- rer habe zudem wiederholt die Kriterien einer depressiven Episode in un- terschiedlichem Ausmass erfüllt. Bei ihm werde auch jetzt vom behandeln- den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in Zusammenarbeit mit der behandelnden Psychotherapeutin, keine somatoforme Schmerzstörung di- agnostiziert. Die bisherigen Befunde würden im aktuellen Bericht (einfach) diagnostisch anders eingeordnet. Für die Einschätzung eines

C-2853/2021 Seite 22 behandelnden Arztes spreche an sich immer die Kenntnis im Quer- und vor allem Längsschnitt. Die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung sei jedoch bisher von anderen Fachärzten nicht in Erwägung gezogen worden. Wäh- rend der stationären Behandlung im Jahre 2019 beispielsweise sei ein par- tielles Erreichen der Behandlungsziele vermerkt worden. Der Beschwerde- führer selber habe damals angegeben, den Kontakt zu Mitpatienten als po- sitiv erlebt zu haben. Groben qualitativen Auffälligkeiten der gegenseitigen sozialen Interaktion entspreche dies eher nicht. Die funktionellen Ein- schränkungen seien bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Aus somatischer Sicht hielt F._______ am 29. Oktober 2021 fest (BVGer- act. 10, Beilage), die im fachärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 2021 enthaltenen Angaben würden mit den funktionellen Einschränkungen, die in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 festgestellt worden seien (vgl. E. 7.7.2), übereinstimmen. Demnach bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. 8. 8.1 Die Vorinstanz stellte für die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 24. September 2020, 14. Januar 2021 und 20. Januar 2021 ab (IVSTA-act. 56, 66, 67), welche sich wiede- rum (hauptsächlich bzw. zumindest teilweise) auf das psychiatrische und orthopädische Gutachten vom 25. bzw. 27. November 2020 (IVSTA- act. 60, 61) stützten. 8.2 Die Gutachten vom 25. bzw. 27. November 2020 wurden von einschlä- gigen Fachärzten erstellt. Diese erhoben aber insbesondere keine ausrei- chende Anamnese (vgl. IVSTA-act. 60 und 61, je S. 6 f., aus der hervor- geht, dass den Gutachtern keine medizinischen Vorakten vorlagen). Eine Auseinandersetzung mit früheren medizinischen Unterlagen und Beurtei- lungen fand entsprechend nicht statt. Die gutachterlichen Einschätzungen wurden nur rudimentär begründet und lassen sich dementsprechend nicht nachvollziehen. Sodann wurden die Schlussfolgerungen nicht aus einer Gesamtsicht bzw. in einer Konsiliarbeurteilung interdisziplinär getroffen, sondern in jedem Fachgebiet separat. Die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Beschwerden wurden nicht diskutiert und blieben un- berücksichtigt. Die Standardindikatoren wurden weder erhoben noch ge- würdigt. Auf die entsprechenden Gutachten kann daher nicht (unbesehen) abgestellt werden. Sie gelten nicht als beweiskräftig im Sinne der Recht- sprechung (vgl. dazu E. 6.3 und 6.5 hiervor). Dies gilt umso mehr, als selbst die Vorinstanz nicht vollumfänglich auf diese Bezug nahm, sondern –

C-2853/2021 Seite 23 entgegen der gutachterlichen Einschätzung – anerkannte, dass dem Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Vorinstanz wendet zwar ein, dass die fehlende fachübergreifende Dis- kussion der Befunde vorliegend keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt habe, da sich die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstä- tigkeiten einzig aufgrund von psychiatrischen Befunden ergäben, während von somatischer (orthopädisch-neurologischer) Seite Einschränkungen einzig in der schweren bisherigen Tätigkeit bestünden (BVGer-act. 6). Diese Argumentation greift aber zu kurz. Wirken verschiedene Leiden zu- sammen und beeinflussen sie sich gegenseitig, kann sich eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch dann ergeben, wenn die Be- schwerden je einzeln die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten. Es ist Zweck eines interdisziplinären Gutachtens, alle relevanten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln erge- benden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; 137 V 210 E. 1.2.4). Das Bundesgericht hat im Übrigen präzisiert, dass das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gut- achten nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig sei, weil keine Konsens- beurteilung stattgefunden habe. Die Frage des Beweiswerts beurteile sich vielmehr im Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechts- relevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 a.a.O.). Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die vorhandenen Akten eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen. 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Diagnose einer Erkrankung aus dem autistischen Formen- kreis gestellt (vgl. BVGer-act. 10 [fachärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2021, S. 15]), wobei deren Bedeutung und Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers nicht (aus einer Gesamtsicht) gewürdigt wurden. Dabei mag das Gutachten vom 4. Oktober 2021 zwar auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren; offensichtlich bezieht es sich aber auf den Zeitraum vor Verfügungserlass resp. lässt Rückschlüsse darauf zu. Es ist daher vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E. 3.1 hiervor). 8.4 Die Diagnose eines ADS/ADHS (mit Symptompersistenz im Erwachse- nenalter) wird gemäss der Auflistung im fachärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2021 als eher wenig wahrscheinlich qualifiziert (vgl. BVGer-

C-2853/2021 Seite 24 act. 10 [fachärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2021, S. 15]), obschon das Bestehen dieser Erkrankung vorher jahrelang und auch während des mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalts vermutet worden war (vgl. IV- STA-act. 15, 17, 19, 46). Ohnehin besteht diesbezüglich ein Widerspruch im Gutachten. Einerseits wird festgehalten, die Frage eines Adulten ADS im Zusammenhang mit einem Asperger-Syndrom sei noch in Abklärung (S. 2), andererseits wird die Diagnose (ohne Asperger) als eher unwahr- scheinlich beurteilt (S. 15). Anhand der vorliegenden Akten kann weder nachvollzogen werden, ob diese Diagnose nun besteht oder nicht, noch, welche Auswirkungen sie allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers zeitigt. 8.5 Im Übrigen widersprechen sich die Akten in Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine depressive Störung vorliegt (gemäss BVGer- act. 10 [fachärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2021, S. 7, 9 und 10] und IVSTA-act. 17 sowie 51 liegt keine depressive Störung vor, gemäss IVSTA- act. 15, 19, 20 und 44 ist eine solche hingegen gegeben), ohne dass dieser Widerspruch einer Klärung zugeführt wurde. 8.6 Darüber hinaus wurden weder das Bestehen einer Fibromyalgie bzw. eines somatoformen Schmerzsyndroms (vgl. orthopädisches Gutachten in IVSTA-act. 60) noch jenes einer möglichen posttraumatischen Belastungs- störung (vgl. IVSTA-act. 15, S. 3) umfassend und nachvollziehbar abge- klärt. B._______ bezeichnete die Symptomatik als «Pseudozeichen eines Fibromyalgiesyndroms» (BVGer-act. 10 [fachärztliches Gutachten vom 4. Oktober 2021, S. 15]), wobei die Bedeutung dieser Einschätzung sich nicht leichthin erschliesst. Betreffend die Empfehlung des Facharztes im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2020, wonach die Diagnose Fibromyalgie/somatoformes Schmerzsyndrom in einem neurologisch psy- chiatrischen Gutachten zu thematisieren sei (vgl. IVSTA-act. 60, S. 12), ist anzumerken, dass es sich bei der Fibromyalgie nach schweizerischer Rechtsprechung um ein rheumatologisch-psychiatrisches Leiden handelt (BGE 132 V 65 E. 4.3), was C._______, der einen Facharzttitel als Ortho- päde und Rheumatologe besitzt, zu verkennen scheint (vgl. dazu auch Ur- teile des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5; 9C_837/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.2.1). Im Jahr 2022 hat die WHO die Diagnose Fib- romyalgie im Rahmen der elften Überarbeitung der internationalen Klassi- fikation der Krankheiten (ICD-11) aus der Gruppe der rheumatischen Er- krankungen entfernt und umgeteilt in die neu geschaffene Gruppe der chro- nischen primären Schmerzsyndrome. Die neue internationale Einteilung gilt zwar seit 2022, ist in der Schweiz jedoch noch nicht in Kraft gesetzt

C-2853/2021 Seite 25 worden (vgl. https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/fibromyalgie; zu- letzt abgerufen am 17. April 2024). Insofern ändert sich bezüglich der bis- herigen Praxis betreffend die Begutachtung einer allfälligen Fibromyalgie (bislang) nichts. 8.7 Ausserdem versäumte es die Vorinstanz, einen (separaten, ausführli- chen) Bericht der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers einzuholen, obschon sich dieser schon seit Längerem in der entsprechenden Behand- lung befindet (vgl. dazu IVSTA-act. 44 [S. 2], 51 [S. 1], 61 [S. 2]; BVGer- act. 1 [S. 5]) und der medizinische Sachverhalt sich, insbesondere mit Blick auf die psychischen Beschwerden, nicht als geklärt erweist. 8.8 Insgesamt ergibt sich, dass erstens keine klaren medizinischen Diag- nosen vorliegen (E._______ sprach am 22. Oktober 2021 bezeichnend von einer «diagnostischen Vielfalt» [BVGer-act. 10, Beilage]) bzw. der medizi- nische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Zweitens ist in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes der medizini- sche Sachverhalt nicht aus einer Gesamtsicht gewürdigt worden, obwohl der Beschwerdeführer an verschiedenen Beschwerden leidet, die sich ge- genseitig beeinflussen dürften (vgl. insbesondere die Diagnosen in den vorliegenden psychiatrischen und orthopädischen Gutachten [IVSTA- act. 60 und 61, je S. 4] sowie im fachärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2021 in BVGer-act. 10). Drittens divergieren die Einschätzungen, ob und inwiefern beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit besteht (Arbeits- unfähigkeit weniger als 20% gemäss BVGer-act. 10 [fachärztliches Gut- achten vom 4. Oktober 2021, S. 17]; vollständige Arbeitsunfähigkeit ge- mäss IVSTA-act. 15 [nach längerem stationärem Aufenthalt 2019], 19, 20, 44; teilweise Arbeitsunfähigkeit gemäss IVSTA-act. 61, S. 4), wobei die er- hebliche Differenz nicht näher beleuchtet wurde. Viertens fehlt ein umfas- sendes strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu BGE 143 V 418; 141 V 281), wobei die kurze Diskussion der Standardindikatoren im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. BVGer-act. 6, Beilage) nicht als zureichend bzw. vollständig erscheint (zu den entsprechenden Anforderungen vgl. E. 6.7 hiervor). Zu den Stellungnahmen des RAD bleibt sodann festzuhalten, dass diese nicht auf eigenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basieren und sie als Aktenberichte (jeweils aus den Fachgebieten der Psy- chiatrie und der allgemeinen Medizin) die Komplexität des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers nicht zu erfassen vermögen und somit auch keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung seiner

C-2853/2021 Seite 26 Restarbeitsfähigkeit bilden können (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es für eine überzeugende psychiatrische Explo- ration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten bedürfe, weil im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung sei [vgl. Urteile des BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3; I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C- 3894/2015 vom 8. Februar 2017 E. 6.2.3]). Zusammengefasst sind die von der Rechtsprechung aufgestellten beweis- rechtlichen Anforderungen an einen Bericht des internen medizinischen Dienstes (vgl. E. 6.6 hiervor) vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr bestehen namhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Im Übrigen liegen auch keine anderen, beweiskräftigen medizinischen Be- richte im Recht, die aus einer Gesamtsicht eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen würden. 9. 9.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, womit die entscheidwesentlichen Aspekte ungeklärt geblieben sind. Folglich steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und hernach neuem Entscheid nichts entgegen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BVGer C-977/2020 vom 6. Juli 2023 E. 10.1). 9.2 Die Vorinstanz ist mithin in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten, eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Experti- sen in den Fachbereichen Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281]) erforderlich, wobei, soweit möglich, Experten im Be- reich Autismusspektrumstörung bzw. Asperger einzubeziehen sein wer- den. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialisten beizu- ziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).

C-2853/2021 Seite 27 9.3 Die Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungs- stelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge- mäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 10. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung die Gefahr einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) be- inhaltet, da die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2021 zuge- sprochene halbe Rente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig am 27. Februar 2024 das rechtliche Gehör gewährt (BVGer-act. 18). Mit Eingabe vom 8. April 2024 hielt dieser an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 19). 11. 11.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 11.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2853/2021 Seite 28 Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'361.30 (17.9 Stunden zu Fr. 270.-, Auslagen von Fr. 144.99, MwSt. von Fr. 383.31) ein (BVGer-act. 16). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 17.9 Stunden erscheint vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3 m.H.) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsma- xime gilt (vgl. dazu BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a), unter Be- rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, der Länge des Verfah- rens und der Bedeutung der Streitsache zwar als eher hoch (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-4737/2022 vom 17. November 2022 S. 3; C-801/2019 vom 19. Mai 2022 E. 7.2; C-7354/2017 vom 18. November 2021 E. 11.2), aber grundsätzlich noch als akzeptabel. Nicht notwendig bzw. Aufgabe der Rechtsanwältin war demgegenüber die Ergänzung vom 11. April 2023 be- treffend (die dem Gericht notorisch bekannte) IVV-Revision, weshalb die Honorarnote entsprechend (um 0.30 Stunden) zu kürzen ist. Ebensowenig zu entschädigen ist die Absprache mit Rechtsanwalt H._______ vom 7. Juni 2021 (0.20 Stunden; vgl. dazu IVSTA-act. 91). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.- liegt innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist aufgrund der Komplexität des Falles gerechtfertigt. Bezüglich der geforderten Auslagen in der Höhe von Fr. 144.99 ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen (und nicht pauschale) Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018). Die Rechtsan- wältin hat die Spesen vorliegend nicht im Detail bzw. konkret ausgewiesen. Mit Blick auf die umfangreichen Akten und die detaillierte Honorarnote, wel- che den angefallenen Aufwand nachvollziehbar macht, ist jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Auslagen für Porto, Telefon und Fotokopien in der Höhe von Fr. 144.99 in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen dürften, sodass sie in dieser Höhe zu entschädigen sind (so auch Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2). Zur Mehrwertsteuer ist anzufügen, dass die Entschädigung ohne dieselbe zu- zusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 7.3 f.; C- 1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011 Art. 9 Abs. 1 VGKE). Mithin ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'843.- (17.4 x 270 + 144.99; ohne Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist von der Vor-

C-2853/2021 Seite 29 instanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2853/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz in der Höhe von Fr. 4'843.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-2853/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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