Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-284/2025
Entscheidungsdatum
07.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-284/2025

Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

B._______, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Vorinstanz.

Gegenstand

KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2024.

C-284/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss 2022-1259 vom 12. Dezember 2024 entschied der Regie- rungsrat des Kantons Glarus, handelnd durch das Departement Finanzen und Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), was folgt (BVGer-act. 1, Bei- lage 2):

  1. Ab 1. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Glarus erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Artikel 11b der Kran- kenpflege-Leistungsverordnung wird zwischen A._______ und C._______ einerseits und den von der Einkaufgemeinschaft HSK AG vertretenen Ver- sicherern andererseits ein provisorischer Tarif von 2.32 Franken pro Tax- punkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Einführungsversion Ta- rifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 festgesetzt.
  2. Die «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psy- chotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.
  3. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung der Tarifdifferenz durch die Berechtigten, falls ein Tarif rechtskräftig genehmigt bzw. festge- setzt wird, der vom vorsorglich verfügten Tarif abweicht.
  4. Über die Kosten wird mit der Hauptsache entschieden.
  5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  6. (Schriftliche Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten.) B. B.a Gegen den Beschluss 2022-1259 vom 12. Dezember 2024 des Regie- rungsrates des Kantons Glarus erhoben drei Berufsverbände in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 15. Januar 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie stellten fol- gende Rechtsbegehren:
  7. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuches zu

C-284/2025 Seite 3 sistieren, bis die Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entschie- den hat. 2. Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2024 betreffend provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung gegenüber B._______ ab 1. Januar 2025 sei aufzuheben und dessen Dispositiv sei wie folgt abzuändern:

  • (ersetzt bisherige Ziff. 1) Ab 1. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Glarus erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Artikel 11b der Krankenpflege-Leis- tungsverordnung wird zwischen A._______ und C._______ einer- seits und den von der Einkaufgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern andererseits ein provisorischer Tarif von 2.58 Fran- ken pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Ein- führungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psy- chotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 festgesetzt.
  • (bisherige Ziff. 2 bis 6 bleiben unverändert).
  1. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz gemäss den Erwägungen zurückzuweisen;
  2. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 eingeforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 5). B.c Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, inzwischen sei die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (BVGer-act. 4). Dementsprechend falle das Sistierungsgesuch dahin. An den übrigen Anträgen werde festgehalten. B.d Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 das Be- gehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; un- ter Kostenfolge gemäss Gesetz (BVGer-act. 7).

C-284/2025 Seite 4 B.e Die Beschwerdegegnerinnen beantragten am 24. März 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer-act. 8). B.f Mit Verfügung vom 28. März 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 9). C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2024 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C- 6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. Sep- tember 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 betrifft die Festset- zung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Ta- rifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Januar 2025. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 4). Da provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben – ein Arbeitstarif ist notgedrungen

C-284/2025 Seite 5 nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festge- setzt werden – handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs da- hinfällt (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungs- verfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch FANKHAU- SER/RUTZ, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betref- fend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C- 4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024; C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C- 890/2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008) auf die vorliegende Be- schwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensicht- lich unzulässig. Über sie hat daher die Instruktionsrichterin als Einzelrich- terin zu entscheiden. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen

C-284/2025

Seite 6

Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an des-

sen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne

von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-

2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legiti-

miert. Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben

und der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- rechtzeitig geleistet (Art. 50

Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführenden stellen die Vertretungsvollmacht der HSK

AG in Frage (vgl. BVGer-act. 1, S. 5). Diese ist aber zweifellos gegeben

bzw. die entsprechenden Prozessvollmachten liegen vor (vgl. BVGer-

act. 8, S. 2 f. und Beilagen 1 bis 4).

2.3 Der Regierungsrat des Kantons Glarus war zum Erlass von vorsorgli-

chen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile

C-6530/2024 E. 2.2; C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war

es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den

Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet.

2.4 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide – wie hier der angefoch-

tene Beschluss –, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen

werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw.

unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwi-

schenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-

890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; HANSJÖRG SEILER,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023,

Art. 56 N 12 ff., 77).

Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind demnach nur

unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h.

dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wie-

dergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gut-

heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Dabei obliegt es den Be-

schwerdeführenden, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen

für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt

sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170

  1. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteil C-6022/2022
  2. 2.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll ver-

hindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen

C-284/2025 Seite 7 muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmitte- linstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbe- schluss vom 12. Dezember 2024 für die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.1 3.1.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Entscheid in der Zu- kunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungs- bereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib 97 E. 1c; vgl. KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 10; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, son- dern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; KAY- SER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 8). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend sub- stantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffe- nen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer C- 6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 11; ISABELLE HÄNER, Endverfügung – Teilverfügung – Zwischen-

C-284/2025 Seite 8 verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Tut die beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungs- pflicht nicht Genüge, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). 3.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang na- mentlich vor (BVGer-act. 1, S. 8 und Beilage 2), im Kanton Glarus habe der Kanton mit Beschluss vom 15. November 2022 den Tarifvertrag zwi- schen den Berufsverbänden A._______ sowie C._______ mit den von HSK vertretenen Versicherungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt, mit einem Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Minute. Der (mit Beschluss vom 12. Dezember 2024) vorliegende und ab 1. Januar 2025 geltende Tarif (von Fr. 2.32 pro Minute) bewirke inner- und interkantonal einen Flickenteppich, da in etlichen Kantonen und im Kanton Glarus für andere Tarifpartner für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ein höherer Arbeitstarif, nämlich ein solcher von Fr. 2.58, festgesetzt worden sei (vgl. dazu auch BVGer-act. 4). Die Tarifsenkung stelle sodann für viele im Anordnungsmo- dell tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine reale Be- drohung dar, so dass eine Reduktion des Tarifs zahlreiche Praxen zur Auf- gabe zwingen dürfte (BVGer-act. 1, S. 11). Die damit verbundenen Praxis- schliessungen wären unwiderruflich und hätten gravierende Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung im Kanton Glarus. Es bestehe eine existenzbedrohende Situation. Es liege in der Natur der Sache vorlie- gender Sachverhalte, dass der Tatsachenbeweis für einen nicht wiedergut- zumachende Nachteil erst nach Eintritt des Schadens geführt werden könne. Zudem wären die betroffenen Patienten gezwungen, entweder auf Leistungen in anderen Kantonen auszuweichen oder auf eine psychothe- rapeutische Behandlung zu verzichten. Die Folge wäre eine nicht wieder- gutzumachende Versorgungslücke, die sich langfristig auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung auswirken würde. Tarifsenkungen gefährde- ten mithin nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Leistungserbringer, sondern auch die Versorgungssicherheit der Patienten. Die Tarifsenkung führe zu einer Ungleichbehandlung der Patienten. Patienten (aber auch Leistungserbringer) im betroffenen Kanton würden schlechter gestellt als Patienten (und Leistungserbringer) in anderen Kantonen. Das führe zu ei- ner inakzeptablen Zweiklassenpsychologie, bei der bestimmte Bevölke- rungsgruppen, je nach Versicherung, schlechter behandelt würden. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere (BVGer- act. 7), dass die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil nicht nachzuweisen vermöchten, sondern lediglich pauschal

C-284/2025 Seite 9 einen solchen behaupteten, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zwar treffe es zu, dass bezüglich der von der tarifsuisse AG vertrete- nen Versicherern ein Tarif von Fr. 2.58 bestehe. Grund dafür sei aber, dass sie, die Vorinstanz, mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2022 den proviso- rischen Tarif zwischen den genannten Parteien unbefristet festgesetzt habe (anders als zwischen den Beschwerdeführenden und den Beschwer- degegnerinnen, bei denen der provisorische Tarif befristet bis Ende De- zember 2024 festgesetzt worden sei). Im – mit Entscheid vom 17. Januar 2025 abgeschlossenen – Verfahren zwischen den Beschwerdeführenden und den von tarifsuisse AG vertretenen Versicherern sei es mithin um eine Wiedererwägung des bestehenden (über den 1. Januar 2025 hinaus gülti- gen) provisorischen Tarifs gegangen (anders als im vorliegenden Verfah- ren, bei dem ab 1. Januar 2025 neu habe ein Arbeitstarif festgesetzt wer- den müssen). Die Wiedererwägung sei am 17. Januar 2025 abgelehnt wor- den (vgl. dazu BVGer-act. 4, Beilage 6). Ohnehin seien unterschiedliche Tarife der Leistungserbringer mit einzelnen Einkaufsgemeinschaften der Krankenversicherer wie auch der Versicherer mit einzelnen Verbänden der Leistungserbringer (z.B. im Bereich der Physiotherapie) Ausdruck des im KVG vorgesehenen Vertragsprimats. Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor (BVGer-act. 8, S. 5), die Be- schwerdeführenden machten zwar Ausführungen zum Thema «nicht wie- dergutzumachender Nachteil», legten aber in keinster Weise substanziiert dar, inwiefern ihnen im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorgli- chen Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im Gegenteil: In Rz. 33 der Beschwerde werde sogar eingeräumt, dass ein solcher Nachweis gar nicht erbracht werden könne. 3.1.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch sys- temimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Al- lein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz gel- tend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C- 124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1179; JEAN-LOUIS DUC, Application rétroactive d’un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im

C-284/2025 Seite 10 Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer spä- teren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführenden dies- bezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte von ei- nem rechtsrelevanten Nachteil nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz be- droht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rück- forderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteile C- 6530/2024 E. 3.1.3; C-890/2024 E. 4.1.4; C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Vor- liegend sind nicht die Versicherer die beschwerdeführende Partei, sondern die Berufsverbände der Psychotherapeuten und Psychologen. Diese be- haupten zwar eine existenzbedrohliche Situation infolge des tieferen Ar- beitstarifs, sie konkretisieren oder substantiieren ihr Vorbringen aber nicht. Belege, welche aufzeigen oder klar darauf hinweisen würden, dass bereits eine – vorübergehende – Reduktion des Tarifs um 10% (vgl. dazu BVGer- act. 8, S. 9) zu einer ernsthaften Liquiditätsproblematik bzw. zu Existenz- nöten der Psychotherapeuten und Psychologen und in der Folge zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit im Kanton Glarus führen dürften, werden keine eingereicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung bzw. eine Behauptung; desgleichen hinsichtlich der Vermu- tung, dass die Unterversorgung infolge der (provisorischen) Tarifsenkung weiter verschärft würde, wobei selbst für die behauptete Unterversorgung keine Belege eingereicht wurden. Die Annahme eines möglichen irreparab- len Schadens, wie die Beschwerdeführenden es nennen (vgl. BVGer- act. 1, S. 11), ist ebenfalls eine reine Annahme und substantiiert keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch im Übrigen den nicht wie- dergutzumachenden Nachteil nicht. Ihre Ausführungen bleiben pauschal. Die Tatsache, dass im Kanton Glarus für psychologische Psychotherapeu- ten derzeit zwei verschiedene Arbeitstarife gelten, mag zwar nicht leichthin verständlich und im Vollzug unpraktikabel sein (so in BVGer-act. 1, Bei- lage 3a, Seite 2) bzw. allenfalls auch zusätzlichen administrativen Aufwand generieren. Sie ist aber insofern sachlich begründet, als die Vorinstanz am 15. November 2022 einen Tarifvertrag der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerinnen genehmigt hatte, der nur befristet bis Ende 2024 gültig war (vgl. Akten der Vorinstanz 1.1), während bezüglich der Be- schwerdeführenden und der von tarifsuisse sowie D._______ vertretenen

C-284/2025 Seite 11 Versicherern ein Arbeitstarif festgesetzt wurde, der unbefristete Gültigkeit geniesst (vgl. BVGer-act. 4, Beilage 6, Seite 3). Ohnehin bewirken aber auch die unterschiedlichen provisorischen Tarife keinen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Dis- kriminierung zwischen Patienten verschiedener Versicherungen (da für die gleiche medizinische Leistung innerhalb des Kantons Glarus je nach ge- wählter Grundversicherung unterschiedliche Vergütungsansätze gelten [S. 11 f.]) stellt weder eine Ungleichbehandlung noch einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil dar, sondern ist systemimmanent. Die unter- schiedlichen Tarife sind nämlich Ausdruck der im KVG geltenden Vertrags- autonomie bzw. des Vertragsprimats (vgl. dazu BVGE 2019 V/5 E. 5.1.3 und Urteil des BVGer C-4460/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 3.5.1 f. m.H.a. BVGE 2013/8 E. 2.5.4, wonach es möglich ist, dass verschiedene Kantone unterschiedliche Tarife für den gleichen Leistungserbringer festsetzen). 3.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren insofern, als ihnen eine Stellungnahme zur Duplik vom 26. November 2024 verunmöglicht worden sei, da die Vorinstanz ihnen diese erst mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 zugestellt habe (BVGer-act. 1, S. 7 f. und S. 10). Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, ihren Entscheid vom 12. Dezember 2024 rechtsge- nügend zu begründen. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung namentlich (BVGer- act. 7, S. 3 f.), dass in der Begründung eines Entscheides grundsätzlich nur auf die wesentlichen Parteistandpunkte eingegangen werden müsse. Sie, die Vorinstanz, habe zudem im vorliegenden Verfahren einen doppel- ten Schriftenwechsel geführt, womit die Beschwerdeführenden ausrei- chend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, zumal die Festle- gung eines provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2025 im vorliegenden Fall dringlich gewesen sei, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen wei- terhin hätten abrechnen und ihre Liquidität sicherstellen können. Insofern sei es auch gerechtfertigt gewesen, auf einen dritten Schriftenwechsel zu verzichten. Zwar trifft es zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern

C-284/2025 Seite 12 überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C- 6530/2024 E. 3.1.4; A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A- 2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich nachfolgend zeigt, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG je- doch nicht erfüllt. 3.1.5 Sofern die Beschwerdeführenden hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: LINO ETTER, in: Blechta/Colatrella/Rü- edi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; DOMINIK DALL’O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert – Tariffestsetzungsver- fahren [Regierungsrat – Bundesverwaltungsgericht – Bundesrat], Gesund- heitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wiedergutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend anders verhalten sollte, wird von den Be- schwerdeführenden nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres er- sichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B-3638/2017 E. 4.2), ist jedenfalls we- der erkennbar noch wird sie geltend gemacht. 3.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine mangelhafte Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids, u.a., weil die Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerinnen unbesehen übernommen worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der

C-284/2025 Seite 13 betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2 und Urteil des BVGer C-3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Trag- weite der Angelegenheit sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BGer 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1; 2C_851/2021 vom 28. Juli 2022 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die Begrün- dungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Be- gründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C-4904/2011 E. 5.1). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend – abgesehen davon, dass die behauptete Verletzung ohnehin nicht ausreichend konkretisiert wurde – festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss klar zu entnehmen ist, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz entschied. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen. Der ange- fochtene Entscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind und ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden konn- ten denn auch sachgerecht und mit ausreichender Begründung Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ohnehin könnte, selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel

C-284/2025 Seite 14 im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil ist nicht gegeben. 3.1.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wiedergutzu- machender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt. 3.2 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzun- gen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen soforti- gen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 48). 3.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführen- den, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C- 1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Ar- beitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor. 3.2.4 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht begründen. 3.3 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

C-284/2025 Seite 15 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht gegeben, so ist grundsätzlich auf die Be- schwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten; indessen ist bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersu- chen, ob sich der betreffende Entscheid nicht als geradezu nichtig erweist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3663/2017 vom 31. Mai 2021 E. 3.2.1). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktio- nelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; Ur- teile des BVGer C-226/2020 vom 3. März 2022 E. 2.4.2; B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 Rz. 19). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nich- tigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2); sie kann auch im Rechtmittelverfahren festgestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Einer nichtigen Verfügung geht jede Ver- bindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1096). In einem solchen Fall wäre auf die Beschwerde mangels An- fechtungsobjekt nicht einzutreten und die Nichtigkeit im Dispositiv festzu- stellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Zusammengefasst müs- sen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil C-226/2020 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 Rz. 1098):

  1. Der Mangel muss besonders schwer wiegen.
  2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein.

C-284/2025 Seite 16 3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst- haft gefährdet werden. 4.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 3.1.5 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids; handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundle- gende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf recht- liches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Die Praxis ist hierbei jedoch zurückhaltend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 Rz. 1111). Ein ganz gewichtiger Verfahrensfehler liegt beispielsweise vor, wenn ein Betroffener von einem Entscheid mangels Eröffnung nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2.1), bei einer durch Bestechung erwirkten Verfügung mit grundlegenden materiellen Fehlern oder bei schwerwiegenden Verlet- zungen von Ausstandsregeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 Rz. 1113 und 1117). Keine Nichtigkeit lag demgegenüber in einem Fall vor, in dem die Anhörung einer Partei im Vorverfahren unterblieben war (Urteil C-6530/2024 E. 4.2). Auch die mangelhafte Begründung eines Entscheids gilt nicht als schwerwiegend (Urteil C-3859/2021 E. 5.2.4) und führt mithin in der Regel nicht zur Nichtigkeit desselben. Verfahrensmängel von der be- schriebenen besonderen Schwere sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ohnehin werden sich die Beschwer- deführenden im Hauptverfahren noch umfassend äussern können, wobei der entsprechende vorinstanzliche Entscheid alsdann vom Bundesverwal- tungsgericht mit umfassender Kognition zu überprüfen (Art. 49 VwVG) sein wird (Urteil des BVGer C-4374/2017 und C-4661/2017 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1182). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss erweist sich mithin nicht als nichtig. 5. Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterlie- gen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3’000.-

C-284/2025 Seite 17 zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demgegenüber haben die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwer- degegnerinnen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde- führenden. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführenden, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (so auch in den Urteilen C-1301/2024 und C-1774/2024). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

C-284/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 3’000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbe- trag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, die Beschwerde- gegnerinnen und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

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