Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C2825/2010 Urteil vom 26. September 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien R._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010.
C2825/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am () geborene R., portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, arbeitete als Grenzgänger in den Jahren 1991 bis 2007 als Baufacharbeiter (Schaler) und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. IV 2). Am 23. Mai 2007 erlitt er einen betrieblichen Unfall. Beim Erstellen eines Arbeitsgerüstes stürzte er in eine Baugrube und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur [Speichenbruch nahe Handgelenk] links zu, welche am 24. Mai 2007 im Spital Laufenburg operativ mit einer Osteosynthese mittels winkelstabiler Platte behandelt wurde. B. Mit Unfallmeldung vom 30. Mai 2007 wurde der Unfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gemeldet (act. IV 5/39). Diese übernahm in der Folge die Taggelder, Heilbehandlungen und Wiedereingliederungen. Am 29. Januar 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig sei, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, unter Vorbehalt des Rückfallrechts, und die Taggeldleistungen an den Arbeitgeber bis zum 30. April 2009 erbracht würden. Mit Verfügung vom 21. April 2009 sprach die SUVA R._______ ab dem 1. Mai 2009 eine Invalidenrente infolge Erwerbsunfähigkeit von 21 % von monatlich Fr. 1‘024.90 sowie eine Integritätsentschädigung von 10‘680. zu (act. IV 13/25). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Dezember 2010, in Abweisung der Einsprache des Versicherten, bestätigt (act. 15/1). C. Am 5. Mai 2008 stellte R._______ bei der IVStelle BaselLandschaft (kantonale IVStelle) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Eingangsdatum 6. Mai 2008, act. IV 1) und gab als Behinderung eine distale Radiusfraktur links infolge eines am 23. Mai 2007 erlittenen Arbeitsunfalls an. D. Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste kantonale IVStelle holte verschiedene Arztberichte bei der SUVA Basel (act. IV 5, 9, 10) sowie den Fragebogen beim Arbeitgeber ein (act. IV 3) ein, klärte die
C2825/2010 Seite 3 berufliche Integration ab (act. IV 7, 8, 12, 16, 17), holte die Stellungnahme des RADArztes ein (act. IV 20) und führte den Einkommensvergleich durch. Die medizinischen Abklärungen ergaben als Diagnose im Wesentlichen eine Behinderung am linken Handgelenk nach einer distalen Radiusfraktur sowie Plattenosteosynthese (vgl. act. IV 10/4). E. Aufgrund der Abklärungen und Beurteilungen der kantonalen IVStelle sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. März 2010 (act. IV 26/29) gemäss Ankündigung im Vorbescheid der kantonalen IVStelle vom 7. Dezember 2009 (act. IV 21/1) R._______ ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % keine Invalidenrente mehr zu. F. Gegen diese Verfügung erhob R._______ (Beschwerdeführer) am 22. April 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich nach den Beurteilungen der Ärzte und insbesondere nach einem chirurgischen Eingriff verschlechtert. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 (act. 8) beantragte die Vorinstanz gestützt auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV Stelle vom 22. Juli 2010 (act. 8/1) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer vom 1. Februar 2010 bis zum 30. (recte: 31.) Oktober 2010 befristeten ganzen Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad sei von der kantonalen IVStelle richtig ermittelt worden. Aufgrund neuer medizinischer Akten ab 16. Februar 2010 könne ein vorübergehendes Wiederaufleben der Invalidität festgestellt werden. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2010 (act. 9) wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der genannten Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der Stellungnahme der kantonalen IVStelle zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Der Beschwerdeführer liess
C2825/2010 Seite 4 sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2010 (act. 10) abgeschlossen wurde. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. November 2010 (act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Akten ein, welche die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dokumentieren sollen. J. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (act. 15) liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Doppel des Einspracheentscheids der SUVA Basel vom 21. Dezember 2010 zugehen, wonach diese die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 12. Oktober 2010 bestätigte, mit welcher sie dem Beschwerdeführer infolge einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolge bei einem Invaliditätsgrad vom 21 % die bisherige Invalidenrente bestätigt wurde (act. 15/1). Mit Schreiben vom 5. April 2011 (act. 16) liess die Vorinstanz eine ärztliche Bescheinigung von Dr. C._______ vom 21. März 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zugehen. Mit Schreiben vom 16. September 2011 (act. 17) liess die Vorinstanz eine weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. C._______ vom 2. September 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zugehen. K. Den mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300. hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 einbezahlt (act. 5). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C2825/2010 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
C2825/2010 Seite 6 2.1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Portugal und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und
C2825/2010 Seite 7 Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 2.5. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
C2825/2010 Seite 8 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24. März 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. 2.6. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IVStelle des Kantons BaselLandschaft eingereichten Gesuchs überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1. Die örtliche Zuständigkeit der IVStelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVStelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit
C2825/2010 Seite 9 der IVStelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IVStelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). 3.2. Der Beschwerdeführer war früher Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Basel Landschaft. Er hat sich somit zu Recht bei der IVStelle BaselLandschaft zum Leistungsbezug angemeldet, welche die Abklärungen durchführte. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA wiederum ist gemäss obgenannter Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Regelung geltende einjährige Mindestbeitragszeit zweifellos erfüllt. 4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IVRevision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4. IVRevision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
C2825/2010 Seite 10 können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IVRevision]). 4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.6. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum
C2825/2010 Seite 11 Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 4.6.1. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). 4.6.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls sofern möglich auf die beruflicherwerbliche Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Der entsprechende Tabellenlohn ist zur genaueren Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). 4.6.3. Für den Einkommensvergleich sind im Revisionsverfahren betreffend Valideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs und betreffend Invalideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision massgebend, wobei Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 4.7. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung
C2825/2010 Seite 12 getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 4.7.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 4.7.2. Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2). 4.8. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). 4.9. Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nach ständiger Rechtsprechung nur Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht festgesetzt hat. 5.1. Die Vorinstanz bzw. die kantonale IVStelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seines
C2825/2010 Seite 13 Rentenanspruchs ausschliesslich auf die Akten der SUVA sowie die Beurteilung des IVArztes, da ihrer Ansicht nach keine unfallfremden Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (vgl. angefochtene Verfügung). Diese medizinischen Unterlagen lassen sich, soweit aktenkundig, wie folgt zusammenfassen: In verschiedenen Spitalberichten (Spital L., Dr. K., vom 24. und 30. Mai 2007 [act. IV 5/34; 5/37], Universitätsspital B., Dr. U., vom 9. November 2007 [act. IV 5/24], Dr. V._______ vom 11. Dezember 2007 [act. IV 5/18], Dr. P._______ vom 18. Januar 2008 [act. IV 5/16], Prof. Dr. T._______ vom 19. März 2008 [act. IV 5/7]; Kreiskrankenhaus S., Dr. Z., vom 12. August 2008 [act. IV 10/18]), Radiologiebericht Dr. R._______ vom 22. April 2008 [act. IV 5/1]) wird über die mehrmaligen chirurgischen Interventionen und die Hospitalisation des Patienten nach dem erlittenen Unfall berichtet. Dabei werden im Wesentlichen die Diagnosen Distale Radiusfraktur links, Thoraxkontusion gestellt und die Medikation sowie Therapie aufgeführt. Der SUVAKreisarzt Dr. S., Facharzt für Chirurgie, berichtet in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2008 (act. IV 10/4) über den Krankheitsverlauf seit dem Unfall vom 23. Mai 2007 und stellt die Diagnosen Status nach distaler Radiusfraktur links, volarer Plattenosteosynthese, Metallentfernung am linken Radius sowie Synovektomie über der Extensor pollicis longusSehne und die Nebendiagnose Status nach Amputation des Daumengliedes rechts vor vielen Jahren. Es bestehe eine ordentlich gute Funktion des linken Handgelenkes mit noch leichten Schmerzen bei forcierten Bewegungen. Auch beim linken Daumen bestehe eine gute Beweglichkeit. Die rohe Kraft beim Faustschluss wie auch beim Pinchgriff links sei vermindert gegenüber rechts. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hält der SUVAKreisarzt fest, der postoperative Verlauf sei kompliziert durch eine Problematik der Extensor pollicis longusSehne mit persistierenden Schmerzen bei wahrscheinlicher Peritendinitis oder Tendinopathie. Die seit dem 19. Mai 2008 bestehende Arbeitsfähigkeit von 25 % solle ab dem 7. Juli 2008 auf 50 % erhöht werden. Gemäss Arztzeugnis UVG vom 25. Juli 2008 von Dr. Z., Chirurgie, S._______, liege beim Patienten nach der Behandlung vom 24. Juli 2008 keine Arbeitsunfähigkeit vor (act. IV 10/15).
C2825/2010 Seite 14 Der SUVAKreisarzt Dr. S._______ berichtet am 21. Januar 2009 über eine weitere kreisärztliche Untersuchung (act. IV 10/30). Bei unveränderten Diagnose wird berichtet, beim Patient sei am 12. August 2008 als weiterer chirurgischer Eingriff eine Narbenrevison, Neuromexzision und Versenkung des Nervenendes erfolgt. Der Patient beklage sich nach wie vor über den gesundheitlichen Zustand der linken Hand, wo er Schmerzen spüre. Er arbeite jetzt halbtags im Magazin, wo er mit dem Heben von schweren Lasten Probleme mit der linken Hand habe. In den objektiven und subjektiven Befunden würden sich keine grundlegenden Änderungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2008 ergeben. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt der SUVAArzt zum Schluss, der Patient arbeite im Magazin mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wobei er durch das Heben von schweren Gegenständen sehr oft am Limit der Belastbarkeit der linken Hand sei. Daher sei die Wiedereingliederung im Betrieb nicht optimal gewesen. Alternativ wären dem Versicherten manuell leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit repetitivem Kraftgriff links, das Arbeiten auf Leitern oder anderen absturzgefährdeten Positionen wegen der Haltefunktion links und ohne repetitive Vibrations und Schlagbelastungen für die linke Hand. Im Bericht vom 5. November 2009 erstattet Dr. H._______ des B.Spitals ihre Zweitmeinung zuhanden der SUVA (act. SUVA 49 sowie Schreiben der SUVA vom 23. Juni 2009 [act. SUVA 35]). Dabei bestätigt sie die Diagnosen des SUVAKreisarztes und hält fest, dass es im Vergleich zur Untersuchung des SUVAKreisarztes vom 21. Januar 2009 keine grossen Veränderungen gebe. Dabei schlägt die Ärztin dem Patienten weitere Behandlungsmöglichkeiten vor, welche zu einer Beschwerdefreiheit führen sollten. Über die Arbeitsfähigkeit äussert sich die Ärztin nicht. Zu den SUVAArztberichten nahm Dr. L., RAD beider Basel, am 19. November 2009 Stellung (act. IV 20/1) und hielt fest, mangels Vorliegen von unfallfremden Faktoren mit Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit könne gemäss den SUVA Akten entschieden werden. 5.2. Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 gingen bei ihr folgende Arztberichte ein, zu denen der RADArzt Stellung nahm und die wie folgt zusammenfasst werden können:
C2825/2010 Seite 15 Im Operationsbericht vom 16. Februar 2010 stellt Dr. H._______ die Operationsdiagnose Traumatische Läsion des Ramus superficialis Nervus radialis Handgelenk links und berichtet über die gleichentags durchgeführte Neuromexcision und Nervennaht mittels Veneninterponat bei der Operationsdiagnose Traumatische Läsion des Ramus superficialis Nervus radialis Handgelenk links (act. SUVA 76). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. April 2010 zuhanden der SUVA (act. SUVA 74) berichtet Dr. H._______ über den postoperativen Verlauf sowie die indizierte Therapie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bejaht die Ärztin die Zuweisung einer geeigneten Arbeit im Betrieb. Gemäss dem RADArzt Dr. L., welcher zu den neuen SUVA Arztberichten am 24. Juni 2010 Stellung nimmt (act. IV 30), sei von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb ein Verlaufsbericht bei Dr. H. einzuholen sei Dr. H._______ äusserte sich in ihrem Arztbericht vom 14. Juli 2010 über den Verlauf nach der am 16. Februar 2010 erfolgten Operation (act. IV 31). Zusätzlich zu den vom SUVAArzt diagnostizierten Leiden stellte sie die Diagnose Status nach Neuromexzision und Nervennaht mittels VenenInterponat. Es bestehe ein protrahierter Verlauf mit noch anhaltenden Neuromschmerzen und ungewisser Prognose. Seit dem 16. Februar 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wobei der Patient leichtere Arbeiten ab sofort durchführen könnte. Schwere Arbeiten sollten jedoch vermieden werden. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % ohne schwere Arbeiten zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % könne ab dem 1. August 2010 gerechnet werden. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. 5.3. Aufgrund der Beurteilung der Ärzte ist ersichtlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch den am 23. Mai 2007 erlittenen Arbeitsunfall bedingt sind und zu einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Handgelenks geführt haben, was sich massgeblich auf die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auswirkte. Nach verschiedenen chirurgischen Interventionen (24. Mai 2007 und 19. März 2008) wird der Krankheitsverlauf vom SUVAArzt
C2825/2010 Seite 16 durch eine Problematik der Extensor pollicis und persistierender Schmerzen als kompliziert beschrieben. Die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird vom SUVAArzt dahingehend beurteilt, dass nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht Universitätsspital B._______ vom 9. November 2007 [act. IV 5/24]) ab dem 19. Mai 2008 eine solche von 75 % bestehe (vgl. auch den ärztlichen Zwischenbericht des Universitätsspitals Basel vom 9. April 2008 [act. IV 5/11]), was vorliegend nicht bestritten wird. 5.4. Den Invaliditätsgrad hat die kantonale IVStelle anstelle eines Einkommensvergleichs mittels eines Prozentvergleichs auf 75 % festgesetzt. Auch wenn der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger in der Regel im Rahmen eines Vergleichs des Validen und des Invalideneinkommens möglichst genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen ist (vgl. E. 4.6 hiervor), rechtfertigt es sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte, eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Da nach den Berichten der Ärzte aufgrund der günstigen Prognosen mit einer Erhöhung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden konnte, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen und wurde vorliegend auch nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Demnach hatte der Beschwerdeführer, wie die kantonale IVStelle ebenfalls zu Recht festgestellt hat und auch von keiner Seite bestritten ist, nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit zu Recht per 1. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. 5.5. Nach Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2008 (Referenzzeitpunkt) hat die kantonale IVStelle ab dem 7. Juli 2008 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Dies entspricht den Befunden des SUVAArztes, welcher in seinem Bericht
C2825/2010 Seite 17 vom 10. Juni 2008 eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab dem 7. Juli 2008 befürwortet, nachdem er aufgrund der Untersuchung des Patienten eine ordentlich gute Funktion des linken Handgelenks, mit noch leichten Schmerzen bei forcierten Bewegungen sowie eine gute Beweglichkeit des linken Daumens beurteilt hatte. Die Aufnahme einer Arbeitsfähigkeit ab 4. Februar 2008 mit 50 % im Sinne eines Arbeitsversuchs wurde ebenfalls von den Ärzten des Universitätsspitals Basel (Bericht vom 18. Jan uar 2008 [act. IV 5/16]) befürwortet. Die Vorinstanz hat demnach aufgrund der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Invalidität mittels einem Prozentvergleich auf 50 % ab dem 7. Juli 2008 festgelegt, und die bisherige ganze Rente unter Beachtung der dreimonatigen Mindestdauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2008 durch eine halbe Rente ersetzt, was sich nicht beanstanden lässt und auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wird. 5.6. Seit diesem Zeitpunkt (neuer Referenzzeitpunkt) hat die Vorinstanz per 21. Januar 2009 eine weitere invaliditätsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der erneuten kreisärztlichen Untersuchung des SUVAArztes festgestellt. Dieser gelangt in seinem Bericht vom 21. Januar 2009 zwar zum Schluss, dass sich nach dem weiteren Krankheitsverlauf in medizinischer Hinsicht keine grundlegenden Änderungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2008 ergeben würden. Aus dem dargestellten Krankheitsverlauf lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht stabil war. So stellt der SUVAArzt eine Zunahme der Beschwerden (Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger I und II, unangenehme Kälteempfindlichkeit, Schmerzen am linken Handgelenk und an der linken Hand) seit der Aufnahme der 50 %igen Arbeitstätigkeit fest und verweist dabei auf die handchirurgische Zweitmeinung von Dr. Z._______ vom 24. Juli 2008. Dieser stellte die Verdachtsdiagnose auf Adhäsion eines Astes des Ramus superficialis nervi radialis und empfahl eine Narbenrevision mit Neurolyse (vgl. Arztzeugnis UVG, Dr. Z._______ vom 25. Juli 2008 [act. IV 10/15]), welche denn auch am 12. August 2008 durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit gelangt der SUVAArzt schliesslich zur Beurteilung, dass die 50 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Beschwerden an der linken Hand und dem Heben von schweren Gewichten "nicht optimal" sei. Statt dessen seien dem Versicherten
C2825/2010 Seite 18 manuell leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zusätzlich zur bekannten Handsymptomatik werden zwar im postoperativen Bericht von Dr. A._______ des Kreiskrankenhauses S._______ vom 25. August 2009 zuhanden der SUVA Basel in der Anamnese noch Beschwerden genannt, die der Patient im Oberarm und Schulterbereich angebe und von einem Orthopäden beurteilt werden sollten (act. SUVA 43). Diese erweisen sich indes nicht als invaliditätsrelevant, wie der Beurteilung der SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2010 (act. 15/2) entnehmen ist (E. 3c), welche sich auf den aktuellsten Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 29. September 2010 stützte (E. 3c). Somit lassen sich im Vergleich zum letzten anspruchsrelevanten Zeitpunkt, dem 1. November 2008 (neuer Referenzzeitpunkt), nach den Beurteilungen der Ärzte (SUVAKreisarzt; Dr. H._______ sowie RADArzt) eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen, welche sich insofern wesentlich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte, als diesem nunmehr einzig noch Verweisungstätigkeiten zumutbar waren. 5.6.1. Dementsprechend war die Invalidität diesmal nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei stützte sich die Vorinstanz laut ihrem Vorbescheid auf den Einkommensvergleich der SUVA gemäss ihrer Verfügung vom 21. April 2009, den sie unverändert übernahm. 5.6.2. Das Valideneinkommen ist auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens festzulegen und bis zur Änderung des mutmasslichen Anspruchsbeginns der Lohnentwicklung anzupassen. Gemäss den Lohnangaben des Arbeitgebers (E._______ AG) sowie den SUVAAkten (vgl. Schadenmeldung UVG) erzielte der Beschwerdeführer einen auf das Jahr 2009 der Preisentwicklung seit 2007 angepassten durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 71'143., welcher vorliegend entgegen der kantonalen IVStelle, welche von einem Betrag von Fr. 71'022. ausgegangen ist als Valideneinkommen heranzuziehen ist. 5.6.3. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. April 2009 aufgelöst, nachdem diesem laut Beurteilung des SUVAKreisarztes eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Tätigkeit, wenn auch in reduziertem Umfang, nicht mehr zu mutbar sei (vgl. act. IV 14/1; 14/2). Seither ging der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das hypotheti sche Invalideneinkommen ist daher anhand der DAPErfassungsblätter der SUVA zu bestimmen (vgl. act. SUVA 1 – 23 sowie zur Anwendbarkeit
C2825/2010 Seite 19 auch BGE 135 V 297 E. 5.2), was einen Durchschnittslohn von Fr. 56'443. im Jahr 2009 ergibt. Da in diesen die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt sind, ist kein Leidensabzug vorzunehmen, sodass dieser Betrag vorliegend als Invalideneinkommen heranzuziehen ist. 5.6.4. Der Einkommensvergleich stellt sich demzufolge wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 71'143., steht ein Invalideneinkommen von Fr. 56'443. gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit, entgegen der kantonalen IVStelle, gerundet 26 % ([71'143. 56'443. x 100 / 56'443. = 26.04 %). Bei diesem Invaliditätsgrad ergibt sich, wie von der kantonalen IVStelle und der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehal ten, für den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der angefochtenen Verfügung verschlechtert. So habe er sich einem erneuten chirurgischen Eingriff unterzogen und sei vollumfänglich arbeitsunfähig. Sinngemäss wendet er sich damit gegen die Einstellung der Rente. 6.2. Wie sich den Beurteilungen der Ärzte entnehmen, lässt, wurde am 16. Februar 2010 von Dr. H._______ eine Interposition mit einem Nerven und Veneninterponat durchgeführt, so wie sie dies bereits in ihrer Zweitmeinung vom 5. November 2009 vorgeschlagen hatte. Dieser chirurgische Eingriff hat nach der Beurteilung des RADArztes, welcher sich auf den postoperativen Verlaufsbericht von Dr. H._______ stützte, zu einer deutlichen, wenn auch vorübergehenden, Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt, zumal der voroperative Zustand noch nicht stabilisiert gewesen sei. Die Ärztin stellt jedoch eine günstige Verlaufsprognose, indem nach Abheilung der Operation das bisherige Ausmass an Zumutbarkeit wieder erreicht werden könne. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden von Dr. H._______ dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei, ab dem 14. Juli 2010 für leichtere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, und ab dem 1. August 2010 auch in der bisherigen Tätigkeit mit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne.
C2825/2010 Seite 20 6.3. Die Arztberichte im Zusammenhang mit dem am 16. Februar 2010 durchgeführten chirurgischen Eingriff wurden zwar nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorgebracht. Die darin beurteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen indes zweifellos im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, welcher zur angefochtenen Verfügung geführt hat und sind vorliegend, wie von der Vorinstanz pendente litis geltend gemacht, zu berücksichtigen. Somit kann mit der Vorinstanz von einer Verschlimmerung des ursprünglichen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei ab 16. Februar 2010 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben ist. Nachdem die Invalidenrente wie erwähnt per 1. Mai 2009 mangels rentenbegründender Invalidität aufgehoben wurde, und eine Verschlimmerung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 29 bis Abs. 1 IVV innerhalb von drei Jahren erfolgte, ist die dreimonatige Wartezeit nicht anzurechnen, sodass ab dem 1. Februar 2010, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer, erneut Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. 6.4. Ab dem 14. Juli 2010 trat beim Beschwerdeführer laut der erwähnten Beurteilung von Dr. H._______ insoweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem 16. Februar 2010 (Referenzzeitpunkt) auf, als bei günstiger Verlaufsprognose nun wieder eine vollschichtige Verweisungstätigkeit für leichte Arbeiten mit körperlichen Einschränkungen (verminderte Kraft durch Schmerzauslösung im Bereich des verletzten Nervs, keine schwere Arbeiten) zumutbar sei. 6.4.1. Dementsprechend war die Invalidität durch einen neuen Einkommensvergleich festzulegen. Offenbar hat sich die kantonale IV Stelle auf den früheren Einkommensvergleich per 1. Mai 2009 abgestützt. Dieser war indes per Juli 2010 (neuer anspruchsrelevanter Zeitpunkt) zu aktualisieren, was nachfolgend nachgeholt wird: 6.4.2. Das Valideneinkommen von Fr. 71'143. im Jahr 2009 ist der Preisentwicklung anzupassen und beträgt sich per 2010 auf Fr. 71‘609.29 (Lohnindex für 2009: 2136 Punkte, für 2010: 2150 Punkte). 6.4.3. Der per 2009 ermittelte Durchschnittslohn für leichte Tätigkeiten nach den DAPErfassungsblättern von Fr. 56'443. ist ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen und ergibt per 2010 Fr. 56'812.95. Da auch die von Dr. H._______ festgehaltenen behinderungsbedingten Einschrän
C2825/2010 Seite 21 kungen in den DAPErhebungen bereits berücksichtigt sind, ist vorliegend kein Leidensabzug vorzunehmen, sodass dieser Betrag als Invalidenein kommen heranzuziehen ist. Aufgrund dieses aktualisierten Einkommens vergleichs beträgt der Invaliditätsgrad somit, entgegen der kantonalen IVStelle, gerundet 26 % ([71‘609.29 56'812.95] x 100 / 56'812.95 = 26.04 %). 6.4.4. Daraus ergibt sich, wie von der kantonalen IVStelle und der Vorin stanz im Ergebnis zu Recht festgehalten, für den Beschwerdeführer ab dem 1. November 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. Zusammenfassend ergeben sich für den Beschwerdeführer, wie von der kantonalen IVStelle vernehmlassungsweise richtig ermittelt, folgende Rentenansprüche: Vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 75 % Anspruch auf eine ganze Rente; Vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente; Ab dem 1. Mai 2009 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 36 % kein Anspruch auf eine Rente; Vom 1. Februar 2010 bis zum 30. September 2010 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente; Ab dem 1. November 2010 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 36 % kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist daher begründet und teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis zum 24. März 2010 (Datum der angefochtenen Verfügung, welche das Gericht bindet, vgl. vorne E. 4.9) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse den Rentenanspruch neu zu berechnen. Für die Rentengewährung ab 25. März 2010 bis 31. Oktober 2010 im Sinne des Antrags der Vorinstanz und der kantonalen IVStelle ist die Sache an die IVSTA zurückzuweisen zu neuem Entscheid.
C2825/2010 Seite 22 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 300. bestimmt sind, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100. aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200. ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2. Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine teilweise Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 dahingehend geändert, als vom 1. Februar 2010 bis zum 24. März 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Die Höhe der Rente ist durch die AHV Ausgleichskasse festzulegen. 2. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab 25. März 2010 wird die Sache im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C2825/2010 Seite 23 3. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 100. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200. wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
C2825/2010 Seite 24 angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: