Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-281/2023
Entscheidungsdatum
17.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-281/2023

Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Mazedonien), vertreten durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Anspruch auf Kinderrente, Verfügung vom 30. November 2022.

C-281/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1973 geborene, mazedonische Staatsangehörige A._______ (vor der Namensänderung im Jahre 2003 registriert als B.; nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem (...) 2015 in vier- ter Ehe mit C. (nachfolgend auch: Ehefrau) verheiratet. Aus erster Ehe ist er Vater dreier Kinder: D._______ (ehemals E.), geboren am (...) 1995, F. (ehemals E.), geboren am (...) 1997, und G. (ehemals E.), geboren am (...) 1993 (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 30. Januar 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2, S. 9; 4; 93; 190, S. 3 f. = 214). Seine Ehefrau C. ist Mutter einer Tochter, H., geboren am (...) 2005 (IVSTA-act. 231). Der Versicherte war in der Schweiz von Januar 1991 bis 2000 mit Unter- brüchen vorwiegend im Gastgewerbe erwerbstätig, wobei er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leis- tete (AHV/IV; IVSTA-act. 7; 24; 27; 63; 71; 75). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 7. Mai 2001 bei der IV-Stelle des Kan- tons I. (nachfolgend: IV-Stelle I.) zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 2 = 3; 7; 24). B.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 hiess die kantonale IV-Stelle I. das Leistungsgesuch des Versicherten gut und sprach ihm bei einem IV-Grad von 90 % eine ganze IV-Rente, zuzüglich einer Zusatzrente für seine damalige Ehefrau sowie dreier Kinderrenten für D., F. und G., ab 1. Mai 2001 zu (IVSTA-act. 11; vgl. auch IVSTA-act. 9 = 18, S. 2). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilungen vom 26. September 2002 (IVSTA-act. 17) und vom 26. Okto- ber 2004 (IVSTA-act. 29). B.c Infolge Wegzugs des Versicherten nach Mazedonien am 29. April 2004 (vgl. IVSTA-act. 39, S. 2; 40, S. 15 f.) übermittelte die Ausgleichskasse I. die Akten am 28. Juli 2005 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; IVSTA- act. 1; vgl. auch IVSTA-act. 101). B.d Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 140) hob die IVSTA mit Verfügung vom 14. August 2015 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2015 auf (IVSTA-act. 151). Die hier- gegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 16. September 2015

C-281/2023 Seite 3 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5739/2015 vom 28. Sep- tember 2017 gut und stellte den Anspruch des Versicherten auf Weiteraus- richtung seiner ganzen IV-Rente über den 1. Oktober 2015 hinaus fest (vgl. auch IVSTA-act. 162 und 170). Diesen Anspruch bestätigte die Vorinstanz revisionsweise mit Mitteilung vom 12. Februar 2021 (IVSTA-act. 219). C. C.a Mit Schreiben vom 13. September 2022 ersuchte der Versicherte die IVSTA um Ausrichtung einer Kinderrente für die Tochter seiner Ehefrau, H., rückwirkend ab dem (...) 2015 (Datum der Eheschliessung; IVSTA-act. 230). C.b Die IVSTA wies den Versicherten mit Schreiben vom 19. September 2022 auf die kumulativen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Kin- derrente hin und forderte ihn auf, den Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente vollständig ausgefüllt zu retournie- ren sowie eine Wohnsitzbestätigung des Versicherten, seiner Ehefrau so- wie des Kindes, ein Scheidungsurteil respektive ein Urteil betreffend die Unterhaltspflicht des andern Elternteils sowie eine Steuerveranlagung des Ehegatten beizufügen (IVSTA-act. 232). C.c Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte der Versicherte der IVSTA mit, ein Scheidungsurteil seiner Ehefrau könne er nicht beilegen, da sie nicht mit dem Kindsvater verheiratet gewesen sei. Sie habe das Kind al- leine erzogen, der Kindsvater sei ins Ausland gezogen und weder seine Ehefrau noch sein Stiefkind hätten Kontakt zu ihm. Beiliegend liess der Versicherte der IVSTA eine Wohnsitzbestätigung von ihm, seiner Ehefrau sowie seines Stiefkinds, eine Steuererklärung seiner Ehefrau für das Jahr 2021 sowie den ausgefüllten Zusatzfragebogen zur Prüfung des An- spruchs auf eine Pflegekinderrente zukommen (IVSTA-act. 236). Mit E- Mail vom 7. November 2022 übermittelte der Beschwerdeführer der IVSTA zusätzliche Unterlagen (IVSTA-act. 242-244). C.d Die IVSTA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2022 eine ordentliche Kinderrente für seine Stieftochter H. in der Höhe von monatlich Fr. 602.– ab dem 1. September 2022 zu und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gesuch des Versicherten erst am 13. September 2022 gestellt worden sei (IVSTA-act. 247). D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch

C-281/2023 Seite 4 Rechtsanwalt Artan Sadiku, mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfü- gung vom 30. November 2022 sowie die Zusprache einer Kinderrente für die Stieftochter H._______ ab dem 1. September 2017 beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung durch seinen Rechtsanwalt. E. Nach Eingang von weiteren beim Beschwerdeführer für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Dokumenten (vgl. BVGer-act. 2; 3; 4; 6 samt Beilagen) wurde das entsprechende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. März 2023 abgewiesen und der Beschwerde- führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– aufgefordert (BVGer-act. 7). Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 4. April 2023 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 9). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2022 und Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Kinderrente ab September 2017 (BVGer-act. 11). G. Mit Replik vom 17. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Vorinstanz seine Ansicht teile, und verwies auf die Anträge und Begründung in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2023. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine Honorarnote ein (BVGer-act. 13). H. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer-act. 14). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-281/2023 Seite 5

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (vgl. BVGer-act. 9), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vor- instanz vom 31. November 2022, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Pflegekinderrente für dessen Stieftochter H._______ ab dem 1. September 2022 zugesprochen wurde. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

C-281/2023 Seite 6 (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungs- recht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. November 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die – wie vorliegend – noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. November 2022) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-281/2023 Seite 7 4.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ma- zedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozi- alversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozi- alversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechts- bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen- den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel- lung vor. Das gilt auch für die vorliegend in Frage stehende Ausrichtung einer zur Hauptrente des Beschwerdeführers akzessorischen Kinderrente, die sich mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bezie- hungsweise abkommensrechtlichen Regelung ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. 5. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 5.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG [so auch unverändert in der in der ab dem 1. Ja- nuar 2022 gültigen Fassung]). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. An- spruchsberechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 5.2 Nach Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG (SR 831.10) erlischt der Kinderrentenanspruch unter anderem mit der Vollendung des 18. Alters- jahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG).

C-281/2023 Seite 8 5.3 5.3.1 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenen- schutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 5.3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las- ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 m.H.). 5.3.3 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter AHVG, Rz. 6 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b). 5.3.4 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnis- ses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Juli 2022], Rz. 3310 [vgl.

C-281/2023 Seite 9 zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-6519/2014 vom 19. Au- gust 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 87 ff.]; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Art. 22 ter AHVG, Rz. 7) 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis aus- schlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. Urteil des BVGer C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.7; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1 und C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1 und 2.5; RWL, Rz. 3308). 5.3.6 Die Kinderrente für Pflegekinder ist somit anhand von drei Kriterien zu prüfen (Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8): – Bestehen einer Hausgemeinschaft; – Bestreitung des Lebensunterhalts; – Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlich- keit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen. 5.4 5.4.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt- lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H.; vgl. auch Urteil des EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; RWL, Rz. 3308). 5.4.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern pri- vilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 35 Abs. 3 zweiter Teilsatz IVG; Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2).

C-281/2023 Seite 10 6. 6.1 Mit Verfügung vom 30. November 2022 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine ordentliche Kinderrente für seine Stieftocher H._______ in der Höhe von monatlich Fr. 602.– ab dem 1. September 2022 zu und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gesuch erst am 13. September 2022 gestellt worden sei (vgl. IVSTA-act. 247). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem beschwerdeweise entgegen, er lebe mit seiner Pflegetochter H._______ in einem gemeinsamen Haushalt und finanziere ihren Lebensunterhalt seit der Heirat mit C._______ im Jahr 2015 unentgeltlich. Die Voraussetzungen für eine Kinderrente für H._______ hätten hingegen nicht erst seit September 2022 bestanden. Of- fensichtlich seien die Voraussetzungen bereits seit dem Zeitpunkt der Ehe- schliessung im Jahr 2015 dieselben, habe H._______ bzw. ihre Mutter, C., doch bereits auch zu diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbei- träge vom leiblichen Vater erhalten. Deshalb bestreite der Beschwerdefüh- rer seit dem Zusammenzug, mithin seit Bestehen einer Lebensgemein- schaft im Jahr 2015 mit C. und H., ihren Lebensunterhalt. Die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig so- wie unvollständig festgestellt respektive ihren Ermessensspielraum ange- sichts der tatsächlichen Gegebenheiten unangemessen angewendet. Zu- gleich verletze sie Bundesrecht, namentlich Art. 24 ATSG, indem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung der Kin- derrente für H. willkürlich nicht eintrete und die Auszahlung der Kinderrente ab September 2022 festlege. Schliesslich erlösche gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf eine Rente für sein Pfle- gekind H._______ am 13. September 2022 gestellt. Aus diesem Grund habe er einen Anspruch auf Rückerstattung der Kinderrente im Umfang der vollen Verwirkungsfrist von fünf Jahren (BVGer-act. 1, Rz. 7-14). 6.2.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen des gemeinsamen Haushalts und des (faktischen) unentgeltlichen Pflegeverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stief- tochter spätestens ab dem 9. Februar 2015 (Zeitpunkt der Eheschliessung) erfüllt seien, woraus sich ein Anspruch des Beschwerdeführers ab dem

  1. März 2015 auf eine Kinderrente für seine Stieftochter ergebe. In der an- gefochtenen Verfügung sei zu Unrecht der Zeitpunkt des Antrags als

C-281/2023 Seite 11 Beginn der Rentenzahlung festgelegt worden. Der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Zahlung der ausstehenden Renten müsse auf die letzten fünf Jahre vor dem 13. September 2022 (Zeitpunkt des Antrags) zurückgehen. Aufgrund des Dargelegten sei die Beschwerde gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Festsetzung der Kinderrente im Sinne der Vernehmlassung zu- rückzuweisen (BVGer-act. 11). 6.3 Die Vorinstanz anerkannte im Grundsatz bereits in ihrer Verfügung vom 30. November 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente für seine Stieftochter H.. Aufgrund der Ver- nehmlassung der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ist unter den Parteien nicht mehr strittig, dass die Rentenzah- lungen für H. ab September 2017 auszurichten sind. Einig sind sich die Parteien im Weiteren, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. August 2017 verwirkt sind. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde gefolgt werden kann (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). 6.4 6.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 2015 mit der Mutter von H., C., verheiratet ist (vgl. IVSTA- act. 190, S. 3 f. = 191; 214; 231 = Beilage 4 zu BVGer-act. 1) und vor Eintritt des IV-Rentenanspruchs des Beschwerdeführers am 1. Mai 2001 kein ent- sprechendes Pflegekindverhältnis zu seiner Stieftochter bestanden hat. Der Umstand, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali- denrente bereits viel früher entstanden ist, steht der nachträglichen Entste- hung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs aufgrund der gesetzlich vor- gesehenen Privilegierung des Stiefkindes (E. 5.4.2 hiervor) nicht entgegen. Dass es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchs- tatbestand handeln würde, wird seitens der Vorinstanz nicht geltend ge- macht. Da der Anspruch auf eine Kinderrente in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHW i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des folgenden Mo- nats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnis- ses entsteht, hätte ein Anspruch auf eine Kinderrente für die am (...) 2005 (vgl. IVSTA-act. 231, S. 3 f. = Beilage 8 zu BVGer-act. 1) geborene – und damit damals sowie bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt min- derjährigen – Stieftochter H._______ frühestens am 1. März 2015 entste- hen können.

C-281/2023 Seite 12 6.5 Zwischen den Parteien ist weiter die vorinstanzliche Feststellung un- bestritten, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts und des faktischen unentgeltlichen Pflegeverhältnisses ab dem (...) 2015 erfüllt sind. Den Akten ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: 6.5.1 Gemäss den Wohnsitzbestätigungen des Ministeriums für Innere An- gelegenheiten, Abteilung für Tätigkeiten der Verwaltung (...), des Be- schwerdeführers, seiner Ehefrau sowie der Stieftochter H._______ ist von einem gemeinsamen Wohnsitz im Dorf (...) in der Gemeinde (...) auszu- gehen (IVSTA-act. 238, S. 1 f. und S. 5-8 = Beilagen 5-7 zu BVGer-act. 1). Dass vorliegend in der Geburtsurkunde vom 12. September 2022 ein an- derer Wohnsitz angegeben wird, steht dem nicht entgegen, da diese ba- sierend auf dem nationalen Personenstandsregister von 2010, mithin vor der Heirat des Beschwerdeführers im Jahr 2015, ausgestellt wurde (vgl. IVSTA-act. 231 = Beilage 8 zu BVGer-act. 1). Schliesslich geht aus dem Versicherungsnachweis («Bestätigung des Status der Versicherten Per- son») des Gesundheitsversicherungsfonds in der Republik Nordmazedo- nien, Regionaldienst (...) (IVSTA-act. 244 = Beilage 10 zu BVGer-act. 1) hervor, dass H._______ seit dem 3. März 2015 als versicherte Person in (...) über den Beschwerdeführer versichert ist. Es gibt vorliegend keine an- wendbare Norm, die besagt, dass rückwirkend ausgestellte Bestätigungen keine Wirkung entfalten könnten (vgl. Urteil des BVGer C-492/2020 vom 13. April 2023 E. 6.3.4). 6.5.2 In Bezug auf die Bestreitung des Lebensunterhalts ist der Bestäti- gung der Zahnarztpraxis J._______, Praxis für Kieferorthopädie, zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zahnspange seiner Stieftoch- ter sowie die entsprechenden Kontrollen in den Jahren 2018 bis 2021 EUR 600.– in bar bezahlte (IVSTA-act. 243 = Beilage 11 zu BVGer-act. 1). Wie sodann aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 2. November 2022 hervorgeht, wird die Kleidung für die Stieftochter sodann ebenfalls in bar bezahlt (vgl. IVSTA-act. 241). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers über keinerlei Einkünfte verfügt, wie aus der Bescheinigung der Steuerabteilung (...), Regionalbüro (...), ausgestellt am 17. Oktober 2022, für das Jahr 2021 (vgl. IVSTA-act. 237) ersichtlich ist, ist mangels anders lautender Hinweise in den Akten folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den täglichen Lebensunterhalt für die Familie finanziell sichergestellt hat. 6.5.3 Zur Unentgeltlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers seine Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Schwanger- schaft nicht verheiratet gewesen und der Kindsvater nach der Geburt ins

C-281/2023 Seite 13 Ausland gezogen ist. Der Aufenthaltsort des Kindsvaters sei ihnen unbe- kannt und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihm (IVSTA-act. 238, S. 4 = Beilage 12 zu BVGer-act. 1; IVSTA-act. 236= Beilagen 9 zu BVGer-act. 1). Hinweise dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdefüh- rers nicht zutreffend sind, liegen keine vor. Vielmehr wird denn auch im Familienzertifikat der Republik Albanien, Gemeinde (...), ausgestellt am 8. September 2022, basierend auf dem nationalen Personenstandsregister von 2010, die Mutter von H._______ als Hauptmitglied der Familie aufge- führt. Der Kindsvater wird hingegen nicht als Familienmitglied ausgewiesen (vgl. IVSTA-act. 231, S. 5 f. = Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Auch in der Be- scheinigung der Steuerbehörde (vgl. IVSTA-act. 237) werden keine Ein- künfte aus Unterhaltszahlungen an die Ehefrau ausgewiesen. 6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die gemachten Angaben des Beschwerde- führers mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer seit dem (...) 2015 unentgeltlich für den Unterhalt seiner Stieftochter H._______ aufkommt sowie ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne des Gesetzes vorliegt. Damit ergibt sich ab dem 1. März 2015 (vgl. E. 6.4.1 hiervor) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Kinder- rente für die Stieftochter H.. 6.7 Unbestritten und in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausrichtung einer IV-Kinder- rente für seine Stieftochter H. erst am 13. September 2022 gestellt hat (vgl. IVSTA-act. 230 = Beilage 13 zu BVGer-act. 1). 6.7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleis- tung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je- weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmel- dung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsan- sprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfris- ten (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 29 ATSG, Rz. 35; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

C-281/2023 Seite 14 6.7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für wel- chen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Der Ausdruck «Anspruch auf ausste- hende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbe- reich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BVGer C-3568/2017 E. 3.1 m.H. auf das Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.4). 6.7.3 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Ver- wirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; KIESER, ATSG-Kommen- tar, Art. 24 ATSG, Rz. 20), die der Rechtssicherheit dient (FREY/MOSI- MANN/BOLLINGER, Kommentar AHVG/IVG, 2018, Art. 24 ATSG, Rz. 1). Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen – nach der Bestimmung des Einzelgesetzes – die Leistung ge- schuldet war (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 ATSG, Rz. 29). Hinsicht- lich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzu- heben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige (Neu-)Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird, wobei auch eine formlose bzw. fehlerhafte Anmeldung zur Fristwahrung ausreicht (BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des BGer 8C_776/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.1.1). Danach erlischt der Anspruch auf jede Leistung für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab einer späteren Anmeldung) zurück- liegt (BGE 121 V 195 E. 5d; Urteil des BGer 9C 582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3). 6.7.4 Nachdem der Beschwerdeführer am 13. September 2022 erstmals seinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente für seine Stieftochter H._______ geltend gemacht hat, ist aufgrund des Ausgeführten dieser Zeitpunkt mass- gebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszah- lung. Somit waren in diesem Zeitpunkt die Ansprüche des Beschwerde- führers auf Leistungen vor September 2017 gestützt auf Art. 24 ATSG ver- wirkt. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. September 2017 einen An- spruch auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente für seine Stieftochter H._______. Es ist aufgrund des Dargelegten und der Akten kein Grund er- sichtlich, vom übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde abzuweichen.

C-281/2023 Seite 15 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Januar 2023 die Verfü- gung vom 30. November 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Festsetzung der IV-Kinderrente für die Stieftochter H._______ ab dem 1. September 2017 zu veranlassen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). 8.2.2 Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich ver- treten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Der Schweizer Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 17. Mai 2023 eine Honorarnote eingereicht und ein Honorar von insgesamt Fr. 3'015.60 (Gesamtaufwand von 10 Stunden à Fr. 280.–,

C-281/2023 Seite 16 4 % Pauschalspesen von Fr. 112.– zuzüglich 7.7 % Mehrwehrsteuer [Fr. 215.60]) geltend gemacht (vgl. Beilage zu BVGer-act. 13). 8.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im Bereich der Invalidenversicherung der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.– be- trägt. Der geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend zu reduzie- ren (vgl. Urteil des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 8.2.2 m.w.H.; C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3). 8.2.4 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite be- rechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Die geltend gemachte Kostenpau- schale von 4 % im Betrag von Fr. 112.– kann folglich nicht ohne Weiteres entschädigt werden. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Eingaben (Beschwerdeschrift: 8 Seiten zuzüglich 28 Seiten Beilagen sowie Replik: 1 Seite [jeweils im Doppel]; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 31 Seiten) erscheint eine Entschädigung für Kopien in der Höhe von Fr. 35.– angemessen. 8.2.5 Zu Unrecht wird vorliegend eine Entschädigung für die Mehrwert- steuer beantragt, da eine solche für die anwaltliche Vertretung von Perso- nen mit Wohnsitz im Ausland, wie den in Mazedonien wohnhaften Be- schwerdeführer, nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 8.2.6 Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belau- fen sich somit auf total Fr. 2'535.– (10 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Aus- lagen von Fr. 35.–). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in diesem Umfang zuzusprechen. 8.2.7 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Vorinstanz als Bundesbe- hörde (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-281/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. November 2022 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Fest- setzung der IV-Kinderrente ab 1. September 2017 im Sinne der Erwägun- gen zu veranlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'535.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-281/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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