Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2801/2021
Entscheidungsdatum
08.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2801/2021

Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf Kinderrente (Verfügung vom 26. Mai 2021).

C-2801/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) September 1980 geborene A._______ (im Folgenden: Ver- sicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige und bezieht seit dem 1. September 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente; zu- sätzlich zu ihrer IV-Rente wurden ihr auch Kinderrenten für ihre beiden aus der Ehe mit ihrem Ex-Ehegatten B., geboren am (...) Januar 1974, stammenden Söhne C., geboren am (...) Juli 2000, und D._______, geboren am (...) September 2002, zugesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 5, 18, 22-24, 30, 40, 54 und 67). A.b Nachdem die Versicherte zusammen mit ihren beiden Söhnen per

  1. August 2015 nach Deutschland gezogen war, wurden die Akten von den damals zuständigen kantonalen Behörden (Ausgleichskasse und IV-Stelle) zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sowie an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt (Dok. 72, 76 f. und 80). Nachdem D._______ zum Vater gezogen war und dieser als Inhaber der Obhut die Auszahlung der Kinderrente beantragt hatte, wurde am 4. März 2020 mit Wirkung ab 1. Ok- tober 2019 die Auszahlung der entsprechenden Kinderrente an den Vater verfügt (vgl. Dok. 100, 102, 104, 106, 108 und 111-113). Nachdem der in- zwischen volljährige Sohn C._______ mit Eingabe vom 14. August 2020 seinen Vater bevollmächtigt und die Auszahlung seiner Kinderrente auf das Bankkonto seines Vaters beantragt hatte und sich in der Folge auch die Versicherte am 14. September 2019 damit einverstanden erklärt hatte, wurde die Kinderrente für C._______ ab Juli 2020 ebenfalls auf das Konto des Vaters überwiesen (vgl. Dok. 125-131). B. B.a Mit Eingabe vom 20. November 2020 teilte die Versicherte mit, dass sie am (...) November 2020 den deutschen Staatsangehörigen E., geboren am (...) November 1975, geheiratet habe. Gleichzeitig beantragte sie Kinderrenten für die beiden Stiefsöhne F., geboren am (...) Au- gust 2002, sowie G., geboren am (...) Mai 2007, mit der Begrün- dung, dass sie alle zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebten und sie sich am Unterhalt der beiden Kinder beteilige, während die leibliche Mutter keinerlei Alimente bezahle. Aufgrund der Heirat hätten die deut- schen Behörden die Alimenten-Bevorschussung eingestellt. Zudem leide der ältere Sohn F. an Trisomie 21; nachdem dieser 18 Jahre alt

C-2801/2021 Seite 3 geworden sei, sei sein Vater zu dessen Vormund ernannt worden (vgl. Dok. 124, 137-143 und 145-147). B.b Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2021 teilte die Vorinstanz der Versi- cherten mit, dass bezüglich des Stiefsohnes F._______ kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe, da ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündi- gen Person begründet werden könne und dabei vorausgesetzt sei, dass das Kind unter faktischer Obhut der Pflegeeltern lebe; bis zur Mündigkeit von F._______ am (...) August 2020 sei sie jedoch nicht mit seinem Vater verheiratet gewesen. Bezüglich des Stiefsohnes G._______ ersuchte die Vorinstanz die Versicherte, den dem Vorbescheid beigelegten Fragebogen ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden (vgl. Dok. 154). B.c Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, mit Eingabe vom 22. April 2021 Einwand und beantragte die Aufhe- bung des Vorbescheids vom 19. Februar 2021 sowie die rückwirkende Zu- sprache der gesetzlichen Kinderrenten ab dem (...) November 2020 für ihre beiden Stiefsöhne F._______ und G.. Zudem reichte sie den mit Vorbescheid ausgehändigten Fragebogen ausgefüllt und unterzeichnet ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, um ihre Stiefsöhne den Pflegekindern gleichzustellen. In Bezug auf den jüngeren Sohn bedürfe es hierzu keiner speziellen Ausführungen. Bezüglich des äl- teren Stiefsohnes sei zu beachten, dass er sich nach wie vor in Ausbildung befinde, weshalb trotz seiner Volljährigkeit ein Anspruch auf eine Kinder- rente bestehe (vgl. Dok. 163). B.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 sprach die Vorinstanz der Versicher- ten für den jüngeren Stiefsohn G. mit Wirkung ab dem 1. Novem- ber 2020 eine Kinderrente zu (vgl. Dok. 170). Hingegen wies sie mit sepa- rater Verfügung vom 26. Mai 2020 das Gesuch um eine Kinderrente für den älteren Stiefsohn F._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, der ältere Stiefsohn sei am 1. November 2020, mithin zum Zeit- punkt, in welchem aufgrund der Heirat vom (...) November 2020 frühestens ein Kinderrentenanspruch grundsätzlich hätte entstehen können, bereits mündig gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege je- doch eine Pflegekindschaft vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebe, die nicht seine Eltern seien. Folglich sei die Entstehung eines Kinderrentenanspruchs nicht mehr möglich gewesen (vgl. Dok. 172).

C-2801/2021 Seite 4 C. C.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt Josef Flury, mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2021 und die Zusprache einer Kinderrente für den Stiefsohn F._______ ab dem 1. November 2020. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Stiefsohn sei gemäss Recht- sprechung einem Pflegekind gleichzustellen, da sie mit ihm seit über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt wohne, ihn im Weiteren unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen habe und ge- meinsam mit ihrem Ehemann unentgeltlich für dessen Unterhalt sorge. Die Vorinstanz verkenne, dass der Anspruch auf eine Kinderrente weiterbe- stehe, wenn sich das Kind – wie vorliegend – noch in Ausbildung befinde. Hinzu komme, dass der Stiefsohn zwar inzwischen volljährig, aber nicht mündig im Sinne von urteilsfähig sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2021 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wurde am 24. Juni 2021 geleistet (vgl. BVGer-act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, vorliegend sei einzig die Tatsache entscheidend gewesen, dass der Stiefsohn die Volljährigkeit erreicht habe, bevor aus rechtlichen Grün- den frühestens ein Kinderrentenanspruch hätte entstehen können. In rechtlicher Hinsicht werde in der Beschwerde nicht auseinandergehalten, dass die Entstehung eines Anspruchs und die Weiterdauer eines beste- henden Anspruchs unterschiedlichen Regeln unterlägen. Da vorliegend die Kriterien für die Entstehung eines Anspruchs nicht vollständig erfüllt gewe- sen seien, habe ein Anspruch nicht entstehen können; dementsprechend könnten auch die Regeln über das Fortbestehen eines einmal entstande- nen Anspruchs keine Anwendung finden (vgl. BVGer-act. 7). C.d Nachdem der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2021 eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. August 2021 zur Kenntnisnahme gebracht und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden war, bis zum 23. September 2021 eine Replik einzu- reichen, und sie sich in der Folge nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – am 8. Oktober 2021 geschlossen (vgl. BVGer-act. 8-10).

C-2801/2021 Seite 5 C.e Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vor- instanz vom 26. Mai 2021, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführe- rin betreffend eine Kinderrente für ihren Stiefsohn F._______ abgewiesen wurde. 3. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine (Pflege-)Kinderrente der Invalidenversicherung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der

C-2801/2021 Seite 6 Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Noch keine Anwendung finden vorliegend die am

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

C-2801/2021 Seite 7 wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträ- ger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 4. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für ihren Stiefsohn F._______. 4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Inva- lidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. An- spruchsberechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 4.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeel- tern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des To- des der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das

C-2801/2021 Seite 8 Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 4.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt- lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; Wegleitung des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021], Rz. 3308; vgl. zum Charakter von Verwaltungsver- ordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-6519/2014 vom 19. August 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). 4.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenen- schutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 4.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant- wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). Welche Aufgaben und Ver- pflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft

C-2801/2021 Seite 9 erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Aus- gestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, be- hördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Feb- ruar 2003 E. 2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 4.6 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern pri- vilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 zweiter Teilsatz IVG; Urteil des BVGer C-5523/2019 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) November 2020 mit dem Vater von F., E., verheiratet ist (vgl. Dok. 137), und vor Eintritt des IV-Rentenanspruchs der Beschwer- deführerin am 1. September 2012 kein entsprechendes Pflegekindverhält- nis zu ihrem Stiefsohn bestand hat. Der Umstand, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits viel früher entstanden ist, steht der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenan- spruchs aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung des Stiefkin- des (E. 4.6 hiervor) nicht entgegen. Aufgrund des Heiratsdatums vom (...) November 2020 hätte ein Anspruch auf eine Kinderrente für den Stief- sohn F._______ frühestens im November 2020 entstehen können (vgl. hierzu die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2020, mit welcher für den jüngeren Stiefsohn G._______ mit Wirkung ab dem 1. November 2020 die beantragte Kinderrente zugesprochen wurde [Dok. 170]). 5.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die einschlägige Bestimmung (Art. 14 ZGB) zutreffend fest, dass der Stiefsohn F._______ im Zeitpunkt der Heirat der Beschwerdeführerin mit dessen Vater E._______ bereits mündig war, weil er am (...) August 2020 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Ebenso wies sie zutreffend auf den Grundsatz hin, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Unmündigen und nur bei Aufnahme des Kindes in die Hausgemein- schaft begründet wird; trotz einer gewissen Privilegierung des Stiefkinds gegenüber dem «einfachen» Pflegekind (E.4.6 hiervor) gilt dieser Grund- satz auch bei Stiefkindern (vgl. Urteile des BVGer C-4304/2021 vom 13. April 2023 E.4.4.2; C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der dargestellten geltenden Rechtslage konnte vor- liegend bis zur Heirat der Beschwerdeführerin mit E._______, dem Vater

C-2801/2021 Seite 10 von F., am (...) November 2020 überhaupt kein Pflegekindverhält- nis im Rechtssinne zwischen der Beschwerdeführerin und F. be- gründet werden, da F._______ unbestritten und auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit seinem Vater E._______ in gemeinsamem Haus- halt lebte und lebt (vgl. e contrario Art. 49 Abs. 3 AHVV: der Anspruch er- lischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von die- sem unterhalten wird). Im Weiteren war F._______ im Zeitpunkt der Heirat am (...) November 2020 bereits volljährig (mündig), sodass auch durch diese Heirat kein Pflegekindverhältnis mehr zwischen seiner Stiefmutter und ihm hatte entstehen können. 5.3 Auch wenn unter dem altrechtlichen bis Ende 2012 vom Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verwendeten Begriff «Mündigkeit» sowohl in einem engeren Sinne die «Volljährigkeit» und in einem weiteren Sinne das Selbstbestimmungsrecht im Sinne des Fehlens von Entmündi- gungsgründen verstanden werden konnte (zum Begriff «Mündigkeit» vgl. eingehend BUCHER/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2017, N 8 ff. zu Art. 13 ZGB und N 31 ff. zu Art. 14 ZGB), bezieht sich der vom Bundesge- richt verwendete (altrechtliche) Begriff «Unmündige» klar auf «Minderjäh- rige» (in diesem Sinne explizit das Urteil des BVGer C-4304/2021 vom 13. April 2023 E.4.4.2) und nicht auf – nach altrechtlicher und nicht mehr zu verwendender Terminologie (zu den Gründen der Aufgabe der altrecht- lichen Terminologie vgl. die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht, [BBl 2006 7001, S. 709]) – «Entmündigte». Das heisst, unter dem Begriff «Un- mündige» ist einzig und allein der Gegenbegriff zur Mündigkeit im engeren Sinne zu verstehen, das heisst, das Nichterreichen der in Art. 14 ZGB zur Erlangung der Volljährigkeit vorgesehenen Alterslimite von 18 Jahren (vgl. MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER in, Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 2. Aufl., 2002, Art. 14 N 9 f.). Der Einwand der Beschwer- deführerin, ihr Stiefsohn sei zwar inzwischen volljährig, «aber nicht mündig im Sinne von urteilsfähig», zielt demzufolge offensichtlich ins Leere. Die mit Erreichen der Volljährigkeit des Stiefsohnes von der zuständigen deut- schen Behörde aufgrund dessen Urteilsunfähigkeit am selben Tag ([...] Au- gust 2020) erlassene erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, den Va- ter von F._______ als dessen Betreuer zu bestellen (Dok. 124 S. 1), belegt vielmehr, dass eine Pflegekindverhältnis nur mit Minderjährigen begründet wird. Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, dass in casu unge- achtet der weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen einzig die Tatsache entscheidend war, dass der Stiefsohn der Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht hatte, bevor überhaupt ein Anspruch auf eine Kinder- rente hätte entstehen können.

C-2801/2021 Seite 11 5.4 Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Entste- hung des Anspruchs und die Fortdauer eines bereits bestehenden An- spruchs bei Vollendung des 18. Altersjahres unterschiedlichen Regeln un- terliegen. Die Anwendung der Regeln, wonach für Kinder nach deren Voll- endung des 18. Altersjahres weiterhin ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden, setzt einen bereits be- stehenden Anspruch voraus. Nachdem vorliegend jedoch bezüglich des Stiefsohnes F._______ vor dessen Volljährigkeit gar kein Anspruch auf eine Kinderrente hatte entstehen können, erweisen sich die Einwände, wo- nach ein Anspruch auf Kinderrente nicht zwingend mit dem Erreichend der Volljährigkeit ende (ein Anspruch kann nur enden, wenn er zuvor überhaupt entstanden ist) und sich der Stiefsohn nach wie vor in Ausbildung befinde, ebenfalls als offensichtlich unbehelflich. 6. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Stiefsohn F._______ in rechtlicher Hinsicht nie ein Pflegekindverhältnis begründet wurde, weshalb auch kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen konnte. Die Be- schwerde vom 15. Juni 2021 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2801/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

22

AHVG

  • Art. 25 AHVG

AHVV

  • Art. 49 AHVV

ATSG

  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 35 IVG
  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 23 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZGB

  • Art. 13 ZGB
  • Art. 14 ZGB

Gerichtsentscheide

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