B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2781/2022
Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 20. Mai 2022.
C-2781/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1968 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spa- nien. Er arbeitete in der Zeit von April 1991 bis Februar 2006 mit Unterbrü- chen bei Bauunternehmungen in der Schweiz und entrichtete dabei Bei- träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land, [IVSTA-act.] 31 S. 2; 1). Seit 2006 ist der Beschwerdeführer wieder in Spanien wohnhaft und war ebenda als Maurer, Strassenreinigungsarbei- ter und in einer Weinproduktionsanlage tätig. 2019 arbeitete er schliesslich als Forstarbeiter. Seit November 2019 bezieht er beim spanischen Sozial- versicherungsträger eine Invalidenrente (IVSTA-act. 20). A.b Mit Formular E 204 stellte der Versicherte am 11. Mai 2020 über den spanischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IVSTA-act. 1 S. 3). A.c Gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsinternen medizini- schen Dienstes sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2021 per 1. Juni 2020 eine Viertelsrente von monatlich Fr. 175.– (nebst einer akzessorischen Kinderrente von Fr. 70.–) zu (IVSTA-act. 32). Die Ver- fügung blieb unangefochten. B. B.a Mit Eingabe vom 16. September 2021 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, einen Antrag auf Revision der Invalidenrente mit der Begründung, seine Erwerbsfähigkeit habe sich er- heblich verschlechtert (IVSTA-act. 36). Der Versicherte legte einen Arztbe- richt von Dr. B._______ vom 18. Oktober 2021 ins Recht (IVSTA-act. 38). B.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 41; 45 f.) hob die Vorinstanz die Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2022 per 1. Juli 2022 auf und stellte fest, dass nunmehr für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (IVSTA-act. 50).
C-2781/2022 Seite 3 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seines Ver- treters vom 13. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 samt Beilage 4 = Beilage zu BVGer-act. 6). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 beim Beschwerdeführer bis zum 2. August 2022 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wurde am 18. Juli 2022 geleistet (BVGer-act. 3 und 4). C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 30. August 2022 und vom 23. September 2022, die Beschwerde sei gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 9). C.d Mit Replik seines Vertreters vom 2. November 2022 machte der Be- schwerdeführer insbesondere geltend, er sei mit dem vorinstanzlichen An- trag, die Beschwerde gutzuheissen, einverstanden. Weiterhin als notwen- dig erachte er eine Begutachtung durch einen Hämatologen und einen Neurologen sowie eine zusätzliche medizinische neurologische Bewertung der begleitenden Depression. Er reichte einen zusätzlichen Bericht vom 2. November 2022 von Dr. B._______ ein (BVGer-act. 11). C.e Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 machte die Vorinstanz neu geltend, ihr ärztlicher Dienst sei in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 zur Beurteilung gelangt, dass der medizinische Zustand des Beschwerde- führers seit der mit Verfügung vom 21. Mai 2021 erfolgten Zusprache der Viertelsrente stabil geblieben sei. Sie änderte ihren Antrag dahingehend, dass dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 14). C.f Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 führte der Beschwerdefüh- rer aus, dass bezüglich des ursprünglich anerkannten Invaliditätsgrades von 40 % weiterhin eine Entschädigungspflicht bestehe. Bezüglich des Zeitpunkts der Rentenzahlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die Rente am 18. Oktober 2021 einge- stellt bleibe und erst ab dem 1. Juli 2022 fortgesetzt werde. Die Rente sei ab dem 19. Oktober 2021 und damit lückenlos auszurichten (BVGer- act. 16).
C-2781/2022 Seite 4 C.g Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 stellte die Vorinstanz klar, dass die Viertelsrente aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2022 erst ab dem 1. Juli 2022 aufgehoben worden sei und folglich eine Viertelsrente lückenlos weiter ausgerichtet würde (BVGer-act. 19). C.h Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. Juni 2023 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass er seit Juni 2022 keine Zahlungen von der Vor- instanz erhalten habe und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. (BVGer-act. 24). C.i Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 orientierte die Vorinstanz das Bundes- verwaltungsgericht über die ergangene Information an den Beschwerde- führer, dass die Viertelsrente per Juli 2022 aufgehoben worden und bei einer Gutheissung der Beschwerde mit einer lückenlosen Zahlung seit Juli 2022 zu rechnen sei (BVGer-act. 26). C.j Am 10. September 2024 teilte der Beschwerdeführer mit unaufgefor- derter Stellungnahme mit, er habe seit dem 1. Juli 2022 keine laufenden Rentenzahlungen der Vorinstanz erhalten, obwohl die Vorinstanz das Wei- terbestehen des Rentenanspruchs ausdrücklich anerkannt habe. Der ge- mäss der Darstellung des Rechtsvertreters inzwischen pflegebedürftig ge- wordene Beschwerdeführer bitte um Erlass eines Urteils (BVGer-act. 27). C.k Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 orientierte die Vorinstanz das Bun- desverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer informiert wor- den sei, dass die Vorinstanz mit der Einreichung der Beschwerde die Be- fugnis verliere, sich mit der Sache zu befassen, weshalb der Beschwerde- führer seit dem 1. Juli 2022 keine Viertelsrente erhalten habe (BVGer- act. 30).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
C-2781/2022 Seite 5 ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. Mai 2022, mit welcher die Vorinstanz die bisher ausge- richtete Viertelsrente mit Wirkung per 1. Juli 2022 aufgehoben hat (IVSTA- act. 2). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise weiterhin eine Er- höhung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente respektive die Durchfüh- rung weiterer medizinischer Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens geltend. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, wohnt in Spa- nien und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüber- schreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Re- gelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Liegt die im Rahmen einer Rentenrevision massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden – entsprechend den allgemeinen intertem- poralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210
C-2781/2022 Seite 6 E. 4.3.1) – die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung. Liegt die massge- bende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fas- sung Anwendung (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102). Der Zeitpunkt der massge- benden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (SR 831.201; vgl. Urteil des BGer 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.2). Der vom Beschwerdefüh- rer im Zuge des Revisionsbegehrens eingereichte ärztliche Bericht vom 18. Oktober 2021 von Dr. B._______ hält die Ergebnisse von einer im Au- gust 2021 stattgefundenen ärztlichen Konsultation fest (BVGer-act. 6 Bei- lage 1 Seite 3). Damit ist vorliegend die massgebende und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Veränderung der Erwerbsfähigkeit vor dem
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H; 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Ok- tober 2022 E. 7.2).
C-2781/2022 Seite 7 4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich, entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befund- lage (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 4.4 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist – in einem zweiten Schritt – der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserheb- liche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5 m.H.). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
C-2781/2022 Seite 8 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde vom 13. Juni 2022 die vorinstanzlich festgelegte Verbesserung des Gesundheitszustan- des. Er bringt zunächst vor, die Verfügung stehe im Widerspruch zur ihm vom spanischen Sozialversicherungsträger (ab November 2019) ausge- richteten ganzen Invalidenrente. Überdies hält er fest, dass der versiche- rungsinterne Arzt, Dr. C., seine medizinische Einschätzung aus- schliesslich anhand mehrerer Berichte des behandelnden Hämatologen, Dr. B., tätigte. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers sei nicht angeordnet worden. Des Weiteren führt der Beschwerde- führer aus, dass der Inhalt des medizinischen Berichtes, auf dessen Grund- lage die Rentenrevision verfügt worden sei, inhaltsidentisch mit jenem Be- richt sei, auf dessen Grundlage die ursprüngliche Viertelsrente verfügt wor- den sei. Die Vornahme einer Rentenrevision sei vor diesem Hintergrund nicht begründet. Schliesslich seien die entsprechenden Arztberichte gar nicht übersetzt worden. Als zusätzlichen Beweis für seinen als nicht ver- besserten, sondern verschlimmerten Gesundheitszustand offeriert der Be- schwerdeführer ein Parteigutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. D._______. Dieses halte eine Erwerbsminderung von 70 % für alle Berufe und mögliche Tätigkeiten fest (BVGer-act. 1 S. 3 und 5). 5.2 Die Vorinstanz führt anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des versicherungs- internen medizinischen Dienstes aus, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Sinne der erwähnten Stel- lungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-act. 9). 5.3 In seiner Replik vom 2. November 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich in Bezug auf die Krebserkrankung beim Ausdruck «Re- mission» um ein Behandlungsstadium handle, wobei eine Rückbildung der Erkrankung verfolgt werde. Dabei sei eine Erhaltungstherapie, die Ein- nahme von reduzierten Medikamentendosen oder Hormonen sowie die konservative ärztliche Betreuung mit diversen Untersuchungen
C-2781/2022 Seite 9 erforderlich, damit das Auftreten eines Rezidivs verhindert werden könne. Soweit der behandelnde Onkologe von Remission spreche, heisse dies nicht, dass die Leukämie besiegt oder geheilt sei. Entscheidend für die Er- werbsunfähigkeit sei des Weiteren nicht die Leukämie an sich, sondern der damit einhergehende Zustand des Beschwerdeführers. Es wird in diesem Zusammenhang ein Zwischenbericht des behandelnden Onkologen vom 2. November 2022 eingereicht und die Untersuchung durch einen Häma- tologen sowie die zusätzliche neurologische Bewertung der begleitenden Depression beantragt (BVGer-act. 11). 5.4 In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2022 führt die Vorinstanz unter Ver- weis auf die entsprechende versicherungsmedizinische Stellungnahme aus, dass der medizinische Zustand des Beschwerdeführers seit Zuspra- che der Viertelsrente stabil geblieben sei. Es könne weder von einer Zu- nahme der Arbeitsfähigkeit noch von einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten unverändert 60 % und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Die Beschwerde sei aufgrund des- sen teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Vier- telsrente zuzusprechen (BVGer-act. 12). 6. 6.1 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2022 eine anspruchserhebliche Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bilden die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 21. Mai 2021. 6.2 In den medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vor- instanz vom 4. November 2020 wurde eine chronische lymphatische Leu- kämie vom B-Zell-Typ (ICD-10 C91.1) als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Bisher seien die allgemeinen Beschwer- den wie Asthenie mit erhöhter Müdigkeit, die nach seiner Einschätzung zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, nicht verschwunden. Er sehe keine Möglichkeit, dass der Versicherte eine Arbeit mit regelmässiger körperli- cher Anstrengung ausüben könne. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und ab Oktober 2018 eine solche von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. IVSTA-act. 21). Diese Beurteilung stützte sich insbesondere auf einen von Dr. C._______ nicht
C-2781/2022 Seite 10 näher spezifizierten Arztbericht (mutmasslich der hämatologische Bericht von Dr. B._______ vom 26. Juli 2020 sowie die zugehörige onkologische Untersuchung, IVSTA-act. 21 S. 4). In diesem Bericht wird von Dr. B._______ insbesondere eine Tumorprogression seit Oktober 2018 mit submandibulären und laterozervikalen adenopathischen Clustern mit Druckgefühl und lokalen Schmerzen ohne B-Symptome beschrieben, wo- bei die Krankheit im November 2017 das Stadium IIB erreicht habe. Die Krankheit befinde sich in partieller Remission, wobei der Zustand als stabil, afebril und asymptomatisch beschrieben wird (IVSTA-act. 12 = BVGer- act. 6 Beilage 2). 6.3 In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Viertels- rente aufgrund einer bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 1. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Waldarbeiter von 20 % und seit dem 8. Oktober 2018 eine solche von 100 % verursacht, zu. Sie führte aus, dass eine Ausübung von anderen leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätig- keiten zumutbar sei. Eine solche angepasste Tätigkeit müsse in sitzender Position, ohne gebückte Haltung, ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 kg, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne die Notwendigkeit, Leitern, Gerüste und Treppen zu besteigen, ohne dass auf unebenem Ge- lände über längere Strecken gegangen werden muss, ohne die Notwen- digkeit, Nachtarbeit zu verrichten und ohne die Exponiertheit an Stress, Schnelligkeit oder Ausdauer erfolgen. Bei der Ausübung dieser angepass- ten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. November 2017 0 % und ab dem 8. Oktober 2018 40 %. Die Erwerbseinbusse betrage ab dem
Die relevante medizinische Aktenlage seit der ursprünglichen Rentenzu- sprache am 21. Mai 2021 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 7.1 Mit ärztlichem Bericht vom 18. Oktober 2021 stellt der Hämatologe Dr. B._______ die Diagnose High-Risk B-CLL-Stadium, nicht mutierte IGHV-Mutation und Deletion in der Region 11q bei partieller Remission. Bei der körperlichen Untersuchung seien laterozervikuläre und axiliäre Mikro- adenopathien am Abdomen festgestellt worden. Das Hämogramm zeige eine Lymphozytose. Die 27'000 kleinen reifen Lymphozyten mit Cartwheel- Chromatin ohne Atypien und zahlreichen Kernschatten seien sehr sugges- tiv für ein chronisches lymphoproliferatives Syndrom (SLPC) Typ CLL-B
C-2781/2022 Seite 11 IIb. Es wird im Bericht von verschiedentlich festgestellten Adenopathien berichtet. Betreffend die rechte äussere Darmbeinkette wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Durchführung einer Koloskopie empfohlen werde, da- mit eine Pathologie an der Basis des Blinddarms/Blinddarmfortsatzes oder eine extrinsische Läsion oder sogar eine mesoappendikuläre Adenopathie angesichts der Vielzahl bestehender mesenterialer Adenopathien ausge- schlossen werden könne. Weiter wird festgehalten, dass Lungenknoten er- kennbar gewesen seien, wobei nicht ergründet werden könne, ob das Vor- liegen derselben mit einer früheren Tuberkulose oder mit der hämatologi- schen Erkrankung zusammenhängen würde. Die Leber wird als kugelför- mig, aber von normaler Grösse beschrieben. Sie weise eine sehr hypo- dense fokale Läsion auf, die auf eine 12 mm grosse Zyste im Segment V hindeute. Es seien mehrere alte Rippenfrakturen erkennbar, zudem ein leichtes Impingement der C4-C5-Bandscheibe mit kleinen hinteren Osteo- phyten sowie einer offensichtlichen Protrusion oder einem kleinen zentra- len hinteren Bandscheibenvorfall. Zudem wird eine diskrete Skoliose der dorsolumbalen Wirbelsäule mit Anzeichen einer Spondylarthrose mit mög- licherweise leichtem Bandscheibenimpingement L4-L5 beschrieben. Seit Oktober 2018 bestehe eine Tumorprogression mit submandibulären und laterozervikalen adenopathischen Clustern mit Druckgefühl und lokalen Schmerzen ohne B-Symptome. Seit diesem Zeitpunkt sei eine Medikation mit Ibrutinib begonnen worden. Abschliessend wird festgehalten, dass sich die Krankheit weiterhin in partieller Remission befinde. Der Beschwerde- führer zeige sich stabil, afebril und asymptomatisch (IVSTA-act. 52 = BVGer-act. 6 Beilage). 7.2 Der Allgemeinmediziner Dr. C._______ führt mit Stellungnahme vom 25. November 2021 aus, dass Diagnose und Therapie unverändert seien. Eine Veränderung sei insoweit eingetreten, als der Beschwerdeführer als asymptomatisch beschrieben werde und die Pharmakotherapie gut wirke. Offenbar seien die Symptome wie Asthenie und erhöhte Müdigkeit ver- schwunden. Aufgrund dessen sei eine Arbeitszeit von sechs bis sieben Stunden für eine sitzende Tätigkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % möglich. Eine Arbeit in angestammter Tätigkeit sei hingegen ausgeschlos- sen (IVSTA-act. 41). Mit Datum vom 5. Dezember 2021 wurde diese Ein- schätzung dahingehend ergänzt, dass der angepasste Grad der Arbeitsfä- higkeit ab dem 18. Oktober 2021, dem Datum des erhaltenen Arztberichtes von Dr. B., gelten solle (IVSTA-act. 43). 7.3 Mit Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gut- achten vom 18. Mai 2022 von Dr. D., Facharzt für Innere Medizin,
C-2781/2022 Seite 12 eingereicht. Dieses enthält Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass, was der Datierung zu entneh- men ist. Als unechtes Novum ist es infolgedessen zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung von unechten Noven Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.; MOSER et. al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 Rz. 2.204). 7.3.1 In seinem Gutachten vom 18. Mai 2022 stellt der Facharzt für Innere Medizin, Dr. D._______, die Diagnosen chronische lymphatische Leukä- mie B mit hohem Risiko, Nebenwirkungen der Immunchemotherapie (Ibru- tinib), Asthenie und ausgeprägte Schwäche, gelegentliches Schwindelge- fühl, Übergewicht, Depression, essentieller Tremor, Kopfschmerzen, bla- senbildende Läsionen an den Fusssohlen, Gingivitis und paroxysmale orale Läsionen, häufige spontane Blutergüsse, nicht produktiver Husten sowie Muskelkrämpfe. Alle Diagnosen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Das depressive Syndrom sei vom Hausarzt des Beschwerdeführers mit einem Antidepressivum behandelt worden (BVGer-act. 1 Beilage 4 S. 3 und 5 = BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 3 und 5). Es resultiere daraus, dass die Resterwerbsfähigkeit des Beschwer- deführers weniger als 40 % betrage (BVGer-act. 1 Beilage 4 S. 5 und 19 = BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 5 und 19). 7.3.2 Der Beschwerdeführer sei insoweit eingeschränkt, als er unfähig sei, einen Arbeitstag von mehr als zwei Stunden pro Tag durchzuhalten und er alle 15–20 Minuten eine Pause benötige, um Aufgaben zu erledigen. Die Arbeit, die er verrichte, verlange von ihm, dass er mehrere Körperpositio- nen einnehme, sei es im Stehen, Sitzen oder Knien. Dies manchmal für längere Zeit, wobei diese Positionen durch Asthenie und Müdigkeit einge- schränkt seien. Er müsse auch Arbeiten in grosser Höhe ausführen (Baum- beschnitt usw.), was angesichts der zahlreichen Schwindelanfälle mit Risi- ken verbunden sei. Er könne nicht mit mehr als 5 kg belastet werden. Der Beruf des Forstarbeiters erfordere das Tragen von schweren Lasten (Ket- tensägen, Baumstämme, Bewässerungsschläuche usw.). Der Beschwer- deführer sei nicht in der Lage, sich wiederholende Bewegungen auszufüh- ren. Es seien Schwierigkeiten bei der Fortbewegung über 100–200 Meter aufgrund von Asthenie und beim Erklimmen von Höhen mit Hilfe von Lei- tern feststellbar. Als immunsupprimierter Patient müsse er den Kontakt mit Staub, Umweltallergenen und Feuchtigkeit vermeiden, was bei seiner nor- malen Arbeit nicht zu gewährleisten sei. Der Gutachter führt weiter aus, dass er bezweifle, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Arbeiten auszuführen, die ein hohes Mass an Selbständigkeit, Stress oder
C-2781/2022 Seite 13 Schnelligkeit erfordern. Er könne auch keine Arbeiten ausführen, die Aus- dauer oder Wiederholungen erfordern, wie sie in seinem Beruf häufig vor- kommen (Baumstämme schneiden, Zäune aufstellen usw.). Aufgrund sei- ner Neigung zu spontanen Blutergüssen könne er nur eingeschränkt Auf- gaben ausführen, bei denen ein hohes Risiko von Schnitt- oder Wundver- letzungen bestehe (BVGer-act. 1 Beilage 4 S. 5 f. und 19 = BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 5 f. und 19). 7.3.3 Dr. D._______ weist des Weiteren darauf hin, dass der Beschwerde- führer über schlechte prognostische Faktoren wie insbesondere die 11q- Deletion verfüge. Das Risiko einer Umwandlung in eine schnell wachsende Leukämie sei damit vorhanden. Die Symptome, welche zuweilen auch eine Nebenwirkung des zur Immunchemotherapie verwendeten Medikamentes Ibrutinib darstellten, hätten sich seit 2018 verschlimmert und seien jetzt deutlicher und einschränkender. Im Rahmen einer fünfstufigen Skala be- züglich des Schweregrades der Behinderung des Beschwerdeführers durch die Symptome schätzt der Gutachter ein, dass sich der Beschwer- deführer momentan auf der zweithöchsten vierten Stufe befinde und er da- mit schwer behindert sei. Die Symptome des Beschwerdeführers würden zu einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit, die meisten Aktivitäten des täglichen Lebens ausführen zu können, führen, wobei sogar einige Selbstversorgungstätigkeiten beeinträchtigt seien. So benötige der Be- schwerdeführer Hilfe im Haushalt und bei der Pflege, beim Kochen, der Reinigung und beim Einkaufen (BVGer-act. 1 Beilage 4 S. 16 f. = BVGer- act. 6 Beilage 3 S. 16 f.). 7.3.4 Bezogen auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Forstarbeiter wird ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass diese Tä- tigkeit ein hohes Mass an Energie und Anstrengung erfordere und deshalb nicht auf gesunde, effektive, sichere und effiziente Weise ausgeübt werden könne. Betreffend die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit, wie etwa einer leichten und sitzenden Arbeit bei reduzierter Arbeitszeit führt Dr. D._______ aus, dass dieses Argument zu Beginn der Krankheit wohl habe vorgebracht werden können, sich die Krankheit aber weiterentwickelt habe und nur noch mit Hilfe der Immunchemotherapie bekämpft werde. Die da- mit einhergehenden Nebenwirkungen hätten die bereits zu Beginn vom Be- schwerdeführer wahrgenommenen Symptome verschlimmert und würden das Erreichen jeglicher Aktivität unter Berücksichtigung der Kriterien der Gesundheit, Sicherheit, Wirksamkeit und Effizienz verhindern (BVGer- act. 1 Beilage 4 S. 18 = BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 18).
C-2781/2022 Seite 14 7.3.5 Abschliessend führt der Gutachter aus, dass er der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sei. Es handle sich um eine fortschreitende Krankheit, welche nur mit der Immunchemo- therapie behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer könne keine Ar- beit verrichten, welche den Kriterien der Professionalität, Effizienz und Leistungsfähigkeit entspreche, sodass von einem chronischen und irrever- siblen und damit endgültigen Zustand ausgegangen werden müsse (BVGer-act. 1 Beilage 4 S. 20 = BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 20). 7.4 Im Beschwerdeverfahren hielt Dr. C._______ mit Stellungnahme vom 30. August 2022 und nach Einsichtnahme in das Gutachten von Dr. D._______ fest, dass der gleiche, asymptomatische Zustand weiterhin be- stehe und die Lymphknoten normal aussehen würden. Der Gutachter stelle eine ausgeprägte Asthenie mit funktionellen Einschränkungen fest, welche den Versicherten jedoch nicht gänzlich von einer Erwerbstätigkeit aus- schlössen. Anzumerken sei, dass sich der Gutachter insbesondere auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Forstarbeiter beziehe und diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von unter 40 % festhalte. Es bestä- tige sich deshalb der Eindruck, dass eine angepasste Tätigkeit in grösse- rem Umfange verrichtet werden könne. Nicht zulässig sei es, als Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein hohes Risiko der Krank- heit, in eine aggressivere Version derselben überzugehen, anzuführen. Die Arbeitsfähigkeit an sich werde durch ein blosses Risiko nicht beeinflusst. Dr. C._______ hält zuhanden der Vorinstanz weiter fest, dass diese Aus- führungen Dr. E._______ unterbreitet werden sollen, da eine Überprüfung seiner Ausführungen sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich vorliegend eine Begutachtung in der Schweiz aufdränge, angezeigt sei (BVGer-act. 9 Beilage). 7.5 Dr. E., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie physi- kalische Medizin und Rehabilitation, führt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2022 (BVGer-act. 9 Beilage) unter Rekapitulation der von Dr. D. gestellten Diagnosen aus, dass Letztere im Kontext der Krankheit sowie der entsprechenden Behandlung plausibel seien. Es sei zu beachten, dass eine Arbeitsfähigkeit nie in der angestammten, sondern lediglich in einer angepassten Tätigkeit angenommen worden sei. Bezüg- lich des Berichtes vom 18. Oktober 2021 des Hämatologen Dr. B._______ sei anzumerken, dass die darin erwähnte teilweise aber stabile und asymp- tomatische Remission ein wenig im Widerspruch zum Bericht von Dr. D._______ stehe. In diesem Zusammenhang sei jedoch anzumerken, dass diese in einer solchen Situation üblichen Beschwerden durchaus zuweilen
C-2781/2022 Seite 15 auch bagatellisiert und als normal angesehen würden. Da der medizinische Bericht bereits relativ alt sei, sei es schwierig, eine Einschätzung abzuge- ben, weshalb die Einholung eines aktuellen Berichtes notwendig sei. Die- ser habe die folgenden Fragen zu beantworten: – Wie hat sich die Situation seit der Einführung der Behandlung im Okto- ber 2018 entwickelt? – Kann man von einer Verbesserung sprechen? Oder von einer Ver- schlechterung seitdem? – Was sind die Beschwerden des Patienten? Gibt es Nebenwirkungen der Behandlung? Bitte beschreiben Sie den Allgemeinzustand und die funktionellen Einschränkungen. – Glauben Sie, dass diese Person einer ihrer Krankheit angemessenen Tätigkeit nachgehen könnte? Wenn ja, in welchem Umfang? – Wie oft erfolgt eine Nachkontrolle? – Was ist die Prognose?
7.6 In der Folge reichte der Beschwerdeführer den medizinischen Bericht des Hämatologen Dr. B._______ vom 2. November 2022 ein. Im Einklang mit dem Bericht vom 18. Oktober 2021 (vgl. E. 7.1) beschreibt Dr. B._______ weiterhin das verschiedentliche Vorhandensein von Adeno- pathien sowie einer Zyste an der Leber und einer Bandscheibenproblema- tik. Im Vergleich zum letzten CT-Scan vom August 2021 seien keine Ver- änderungen feststellbar. Die Krankheit befinde sich weiterhin in partieller Remission und eine lebenslange Behandlung mit Ibrutinib sei notwendig. Der Beschwerdeführer sei stabil und fieberfrei, habe jedoch erhebliche funktionelle Einschränkungen wie etwa Müdigkeit, Erschöpfung, Dyspnoe bei Anstrengung, häufiger Hämatome sowie Muskelkrämpfe. Er sei in ei- nem auf die Leukämie zurückzuführenden depressiven Zustand und sei gegenwärtig nicht in der Lage, irgendeine Art von Arbeit zu verrichten (BVGer-act. 11 Beilage = BVGer-act. 23 Beilage 5). 7.7 Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 führte der Praktische Arzt Dr. F._______ des versicherungsinternen medizinischen Dienstes der Vor- instanz nach Kenntnisnahme des medizinischen Berichtes des Hämatolo- gen Dr. B._______ vom 2. November 2022 aus, dass der neueste ärztliche Bericht von Dr. B._______ von einem stabilen Zustand spreche und kein Rückfall zu beobachten sei. Beim Beschwerdeführer lägen Müdigkeit, As- thenie, Belastungsdyspnoe, häufige Hämatome und eine depressive Ver- stimmung infolge der Leukämie vor. Der Zustand sei stabil mit einer anhal- tenden teilweisen Remission, jedoch seien unerwünschte
C-2781/2022 Seite 16 Nebenwirkungen, welche auf die medikamentöse antineoplastische Be- handlung zurückzuführen seien, zu beobachten. Eine Arbeit in ange- stammter Tätigkeit sei kontraindiziert, wohingegen eine angepasste – je- doch reduzierte – Tätigkeit möglich sei. Diese Einschätzung stütze auch der medizinische Bericht von Dr. D._______ vom 18. Mai 2022 und werde ebenso durch die Meinung des Onkologen gestützt. Die psychiatrischen Problematiken in Form einer reaktiven depressiven Störung oder einer sehr wahrscheinlichen Anpassungsstörung seien nur vom Allgemeinarzt behan- delt und es seien keine detaillierten psychischen Einschränkungen festge- halten worden. Es sei deshalb auf die ursprünglich verfügte 40%ige Ar- beitsunfähigkeit zurückzukommen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in angepasster Tätigkeit sei insbesondere aufgrund der unerwünschten Nebenwirkungen der aktuellen Behandlung momentan nicht möglich. (BVGer-act. 14 Beilage). 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwi- schen dem 21. Mai 2021 und der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2022 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizini- scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Umstritten ist in diesem Zu- sammenhang namentlich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers in rentenbeeinflussendem Mass verändert hat. 8.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer ent- scheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Akten zu ent- nehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent- scheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa- chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da- her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren- zen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, ob- wohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2).
C-2781/2022 Seite 17 8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz kein externes Gutachten eingeholt. Sie stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen von Dr. C._______ vom 25. November 2021 und 5. Dezember 2021 (IVSTA-act. 41 und 43). Im Beschwerdeverfahren gingen weitere Stellungnahmen von versicherungsmedizinischen Ärzten, datierend vom 30. August 2022 (Dr. C.), 23. September 2022 (Dr. E.) sowie 8. Dezember 2022 (Dr. F._______) ein. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, ein- zig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellung- nahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 8.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande- nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist
C-2781/2022 Seite 18 (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 8.4 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem ver- sicherungsinternen medizinischen Dienst erlaubten, sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 8.5 Die Vorinstanz hat die Aufhebung der Viertelsrente mittels Rentenrevi- sion insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Symptome mehr habe und die Pharmakotherapie gut vertrage. Jedoch be- richten sowohl der ärztliche Bericht vom 18. Oktober 2021 als auch bereits jener vom 26. Juli 2020 von Dr. B._______ jeweils sowohl von einem asymptomatischen Verlauf der Krankheit als auch einer partiellen Remis- sion derselben. Auch beschreiben beide ärztlichen Berichte eine gute Ver- träglichkeit des eingenommenen Medikaments Ibrutinib. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit eine revisi- onsweise Aufhebung der Viertelsrente lässt sich jedenfalls mit der Argu- mentation der Vorinstanz nicht begründen. 8.6 Bezüglich der chronischen lymphatischen Leukämie, der diesbezügli- chen Behandlung und den damit einhergehenden tatsächlichen Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist das Folgende fest- zuhalten: 8.6.1 Es ergeben sich Widersprüche hinsichtlich der tatsächlichen Schwere der lymphatischen Leukämie. Während die Vorinstanz von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus- geht, legen die Ausführungen von Dr. D._______ im Privatgutachten vom 18. Mai 2022 eine Verschlechterung desselben nahe. So wird im Privatgut- achten ausgeführt, dass die Symptome des Beschwerdeführers eine er- hebliche Einschränkung der Fähigkeit, die meisten Aktivitäten des tägli- chen Lebens auszuführen, zur Folge hätten, wobei sogar einige Selbstver- sorgungstätigkeiten beeinträchtigt seien. Explizit wird in diesem Zusam- menhang beim Beschwerdeführer neben Ataxie, Schwindel und Kopf- schmerzen auch eine Asthenie sowie eine ausgeprägte Schwäche diag- nostiziert. Darüber hinaus erwähnt auch der nach Verfügungsdatum datie- rende medizinische Bericht vom 2. November 2022 diverse
C-2781/2022 Seite 19 Nebenwirkungen der Behandlung wie Müdigkeit, Erschöpfung, Dyspnoe bei Anstrengung, häufige Hämatome und Muskelkrämpfe, welche den Be- schwerdeführer erheblich einschränken würden. Der versicherungsinterne medizinische Dienst der Vorinstanz geht mit Stellungnahme vom 25. No- vember 2021 im Gegenteil von einem offenbaren Verschwinden der Asthe- nie und der erhöhten Müdigkeit aus und stützt sich dabei auf die Ausfüh- rungen von Dr. B._______ in dessen Bericht vom 18. Oktober 2021. Im entsprechenden – von der Vorinstanz nicht übersetzten – Bericht wird je- doch weder ein Vorhandensein noch eine allfällige Ausprägung einer As- thenie bzw. eines Schwächezustandes, geschweige denn eine Verbesse- rung einer dieser Beschwerden diskutiert. Die vorinstanzlichen Abklärun- gen sind vor diesem Hintergrund unvollständig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 8.6.2 Aus der Stellungnahme der versicherungsinternen Ärztin vom 23. September 2022 wird zudem ersichtlich, dass die Vorinstanz selbst zahlreiche Unklarheiten festgestellt hat, welche einer weiteren Abklärung bedürfen. So legte Dr. E._______ dar, dass eine valide medizinische Ein- schätzung aufgrund des Alters des Berichtes momentan gar nicht möglich sei und führte einen umfangreichen Fragenkatalog auf, welchen es erst noch zu beantworten gelte. In der Folge und nach dem vom Beschwerde- führer zusätzlich eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. B._______ vom 2. November 2022 vertrat die Vorinstanz dann offensichtlich doch wieder den Standpunkt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Dies, obschon eine detaillierte medizinische Einschätzung zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorlag, sich der eingereichte medizinische Bericht nicht fundiert mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auseinandersetzte und die zahlreichen von der Vorinstanz aufgewor- fenen offenen Fragen durch den ärztlichen Bericht nicht beantwortet wur- den. Im Gegenteil sind dem entsprechenden Bericht viel eher Anhalts- punkte für zusätzlichen Abklärungsbedarf, insbesondere bezüglich der all- fälligen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. sogleich E. 8.7), zu entnehmen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Vor- instanz mit ihrer Duplik keine Rückweisung, sondern nunmehr eine Weiter- ausrichtung der Viertelsrente beantragte. 8.6.3 Ferner sind zusätzliche somatische Beschwerden, welche nicht mit dem hämatologischen Krankheitsbild in Zusammenhang stehen, aus den Akten ersichtlich. Es ergeben sich insbesondere Anzeichen auf Wirbelsäu- lenbeschwerden. So beschreibt der Onkologe Dr. B._______ ein leichtes lmpingement der C4-C5-Bandscheibe mit kleinen hinteren Osteophyten
C-2781/2022 Seite 20 sowie einer offensichtlichen Protrusion oder einem kleinen zentralen hinte- ren Bandscheibenvorfall, des Weiteren diskrete Skoliose der dorsolumba- len Wirbelsäule mit Anzeichen einer Spondylarthrose mit möglicherweise leichtem Bandscheibenimpingement L4-L5. Weder sind diesbezüglich Un- tersuchungen oder medizinische Berichte eines spezialisierten Facharztes aktenkundig, noch fand in den Stellungnahmen des versicherungsinternen medizinischen Dienstes eine entsprechende Auseinandersetzung mit die- sen Beschwerden statt. Die vorinstanzliche Verfügung beruht in diesem Punkt auf unvollständigen Abklärungen. 8.7 In den Akten finden sich zudem mehrere Hinweise auf psychische Be- schwerden des Beschwerdeführers. 8.7.1 So stellt Dr. D._______ im Privatgutachten vom 18. Mai 2022 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Depression, allerdings ohne deren Schweregrad oder die exakten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darzulegen. Des Weiteren ist im gleichen Dokument eine vergangene Behandlung eines depressiven Syndroms durch den Hausarzt festgehalten, wobei auch die Verabreichung eines Antidepressi- vums erwähnt wird. Angaben zum Zeitraum der diesbezüglichen Behand- lung oder dem Namen des entsprechenden Arztes sind keine vorhanden, ebenso finden sich keine entsprechenden ärztlichen Berichte in den Akten. 8.7.2 Darüber hinaus erwähnt auch der medizinische Bericht von Dr. B._______ vom 2. November 2022 das Vorliegen einer Depression, wobei auch diesbezüglich über Intensität und Auswirkungen der Diagnose nichts bekannt ist. Eine ausreichende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers fand erst nach Verfügungs- zeitpunkt und überdies nur unzureichend statt. Der vorinstanzlich konsul- tierte versicherungsinterne Arzt hielt lediglich in aller Kürze fest, dass die psychiatrischen Problematiken in Form einer reaktiven depressiven Stö- rung oder einer sehr wahrscheinlichen Anpassungsstörung nur vom Allge- meinarzt behandelt worden und keine detaillierten psychischen Einschrän- kungen angegeben seien. Inwieweit diesbezüglich insbesondere auch vor dem Hintergrund des verschriebenen Antidepressivums keine weiteren Ab- klärungen notwendig sein sollten, ist unklar und wurde nicht näher erläu- tert. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen lässt, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 21. Mai 2021 eine
C-2781/2022 Seite 21 rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der medizinische Sachverhalt ist folglich unvollständig abgeklärt. So sind die medizinischen Diagnosen sowohl in somatischer als auch psychi- scher Hinsicht nicht vollständig erhoben worden und die Stellungnahmen des versicherungsinternen medizinischen Dienstes basieren nicht auf ei- genen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und vermö- gen als Aktenberichte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt nicht vollständig zu erfassen. Den von der Recht- sprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Be- richt des internen medizinischen Dienstes ist damit vorliegend nicht Ge- nüge getan. Vielmehr bestehen namhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen. Im Übrigen liegen auch keine anderen beweiskräftigen medizinischen Berichte im Recht, die aus einer Gesamtsicht eine umfassende Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Frage, ob seit der Verfü- gung vom 21. Mai 2021 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ermöglichen würden, weshalb eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und zur Be- urteilung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen sind. 9. 9.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungs- gericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Prä- zisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex- pertisen in den Fachbereichen Hämatologie, Orthopädie und Psychiatrie (dies insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren
C-2781/2022 Seite 22 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Die Gutachter werden dabei insbesondere zu beurteilen haben, inwiefern sich der gesundheitliche Zu- stand des Beschwerdeführers in der Zeit seit dem 21. Mai 2021 verändert hat bzw. welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswir- kungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers bestehen. 9.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9.4 Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). 10. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 20. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
C-2781/2022 Seite 23 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückwei- sung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsie- gen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind dem obsiegen- den Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen er- scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Ausla- gen) angemessen.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2781/2022 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 20. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-2781/2022 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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