B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2748/2016
Urteil vom 7. März 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 18. März 2016.
C-2748/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1967 ge- boren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und kam 1986 in die Schweiz (vgl. Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [k-act.] 1 S. 1; 5; Akten der Vorinstanz [act.] 76 S. 31). Zunächst arbeitete er in di- versen gastronomischen Berufen (act. 76 S. 57). In den Jahren 1998 bis 2001 war er als Betriebsmitarbeiter in der Metallindustrie erwerbstätig (k- act. 5 S. 1). Am 10. Januar 2001 erlitt er gemäss Unfallmeldung UVG vom 19. Januar 2001 mit dem Auto einen Auffahrunfall (k-act. 6 S. 46). In der Folge meldete er sich am 9. November 2001 wegen eines beim Unfall er- littenen Schleudertraumas (Distorsion der Halswirbelsäule [HWS]) bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung (IV) an (k-act. 1 S. 5). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 sprach die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV- Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehegattin zu (k-act. 26 S. 2). Die vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 erhobene Einsprache betreffend die Rentenberechnung wurde mit Einspracheentscheid vom 28. August 2003 abgewiesen (k-act. 27, 32). A.b Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2003 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 sowie eine Integritätsentschädigung zu (k-act. 20 S. 2). Aufgrund des Zusammentreffens von Leistungen verschie- dener Sozialversicherungen verfügte die SUVA am 16. Mai 2003 wiederum ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementär- rente (k-act. 60 S. 30). A.c Im Rahmen der Überprüfung der Fahrtauglichkeit wurde der Be- schwerdeführer durch das Strassenverkehrsamt des Kantons C._______ zu einer Kontrollfahrt eingeladen, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Mit Erklärung vom 23. Juli 2003 verzichtete er dann freiwillig auf den Führerausweis (k-act. 60 S. 19 ff.). A.d Am 16. Dezember 2005 leitete die IV-Stelle B._______ eine Rentenre- vision ein (k-act. 61). Gemäss Mitteilung vom 23. Mai 2006 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (k-act. 65).
C-2748/2016 Seite 3 A.e Mit Schreiben der IV-Stelle B._______ vom 26. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge der 5. IV-Revision die Zu- satzrente für die Ehegattin auf den 1. Januar 2008 aufgehoben werde (k-act. 68). A.f Gemäss Schreiben der SUVA vom 25. Oktober 2010 wurde dem Be- schwerdeführer mitgeteilt, dass seine Rente nicht geändert werde (k-act. 71; so bereits die Mitteilung der SUVA vom 23. März 2006 [k-act. 63 S. 4]). A.g Zufolge Wegzugs des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herze- gowina überwies die IV-Stelle B._______ mit Schreiben vom 17. März 2011 sämtliche Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2). A.h Im Juni 2012 leitete die Vorinstanz eine zweite Rentenrevision gemäss Bst. a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision ein (act. 6; 9). Die Vor- instanz holte zunächst über den Renten- und Invaliditätsversicherungs- fonds der Serbischen Republik medizinische Berichte ein (vgl. act. 22; 31). A.i Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente nicht geändert werde (act. 54). Hingegen ordnete die Vorinstanz gemäss Schreiben vom 2. Juli 2014 eine polydisziplinäre Be- gutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz an (act. 56). A.j Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 83 ff.) hob die Vor- instanz mit Verfügung vom 18. März 2016 den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers per 1. Mai 2016 auf, weil sich sein Gesundheitszustand in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert habe (act. 100). A.k Da keine Unfallfolgen mehr vorlagen, hob die SUVA die Rente per
C-2748/2016 Seite 4 Teilgutachten sei als unvollständig und mangelhaft zu qualifizieren, weil wesentliche medizinische Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Die psychiatrische Gutachterin habe zwar gewisse Diskrepanzen zu Be- fundberichten aus Bosnien festgestellt, sei jedoch nicht weiter darauf ein- gegangen. Zudem sei fraglich, ob sie Französisch verstehe und sich hin- reichend mit den nur ins Französische übersetzten medizinischen Akten auseinandergesetzt habe. Sodann erscheine eine zuverlässige Diagnose- stellung in Anbetracht eines einmaligen, zeitlich kurzen anamnestischen Gesprächs unter Beizug eines Dolmetschers als kaum möglich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für die Begutachtung in die Schweiz habe reisen müssen und die Untersuchung für ihn eine Ausnahmesituation bedeutet habe, weshalb plausibel erscheine, dass die depressive Verstim- mung am Untersuchungstag in den Hintergrund gerückt sei. In somatischer Hinsicht hätten die Gutachter aufgrund der praktisch unveränderten Situa- tion einfach eine andere Beurteilung vorgenommen, was unzulässig sei. Die Gutachter würden von einem ab 2004 verbesserten Zustand ausge- hen. Die letzte relevante Revision habe aber zwei Jahre später stattgefun- den und zu keiner Änderung des Invaliditätsgrads geführt. Soweit die Vor- instanz nach wie vor der Ansicht sei, dass die schon vor dem Gutachten bestehende medizinische Aktenlage zur Beurteilung des psychiatrischen Zustands ungenügend sei und von einer veränderten medizinischen Situ- ation ausgehe, wurde das Einholen eines neuen polydisziplinären Gutach- tens beantragt. Schliesslich wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh- rer sei seit mehr als 15 Jahren nicht mehr arbeitsfähig und sei gar nicht mehr in der Lage, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Es müssten jeden- falls vorgängig Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 auf- gefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 6. Juni 2016 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der ein- verlangte Kostenvorschuss ging am 23. Mai 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass vorliegend die invaliditätsmässigen Verhältnisse bei Zusprache der ganzen IV-Rente mit Verfügung vom 26. Mai 2003 mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen
C-2748/2016 Seite 5 Verfügung vom 18. März 2016 zu vergleichen gewesen seien. Die zwi- schenzeitlich durchgeführten Revisionen hätten nämlich nicht auf Sachver- haltsabklärungen beruht, welche den Anforderungen der Rechtsprechung genügt hätten. Die im März 2015 durchgeführte polydisziplinäre Begutach- tung habe ergeben, dass sich die invaliditätsmässigen Verhältnisse in revi- sionsrechtlich massgeblicher Weise verändert hätten. Bezüglich des psy- chiatrischen Teilgutachtens sei zutreffend, dass von Seiten der Gutachterin keine detaillierte Diskussion der Vorakten erfolgt sei. Aus dem von allen Gutachtern unterzeichneten Gesamtgutachten ergebe sich jedoch, dass die medizinischen Vorakten in deutscher Sprache ausführlich zusammen- gefasst wiedergegeben worden seien und den Gutachtern folglich inhaltlich bekannt gewesen seien. Zudem hätten sich die Experten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) mit den psychiatrischen Vorakten ausführlich auseinandergesetzt und seien zur gleichen Beurteilung gelangt. Sodann seien die Umstände, dass der Beschwerdeführer zur Begutachtung in die Schweiz habe reisen müssen und diese unter Beizug eines professionellen Dolmetschers habe durchgeführt werden müssen, nicht geeignet, die Zu- verlässigkeit der Begutachtung in Frage zu stellen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Al- tersjahr zurückgelegt noch habe er die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen, sodass praxisgemäss von der Verwertbarkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung habe ausge- gangen werden können. Selbst wenn berufliche Eingliederungsmassnah- men angezeigt gewesen wären, hätten ihm diese wegen Fehlens der not- wendigen Versicherteneigenschaft (Art. 9 Abs. 1 bis IVG) nicht gewährt wer- den können (BVGer act. 6). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. Oktober 2016 an seinen gestellten Anträgen fest. Im Einzelnen wurde die Argumentation der Vor- instanz bestritten, wonach der Referenzzeitpunkt für den massgeblichen Sachverhalt das Datum der ursprünglichen Verfügung bilde. Weiter wurde ausgeführt, dass es fachlich mehr als nur problematisch erscheine, wenn in einem Gutachten vorbestehende Befunde gar nicht diskutiert würden, umso mehr als namentlich in psychiatrischer Hinsicht die Auffassungen der Mediziner einander diametral entgegenstünden. Zudem müsse man von einem Gutachter erwarten dürfen, dass dieser Berichte im Original – und nicht in Form einer Kurz-Zusammenfassung – lese. Weiter wurde geltend gemacht, dass in einer psychiatrischen Begutachtung dem vom Patienten verbal Geschilderten grösste Bedeutung zukomme und das sprachliche
C-2748/2016 Seite 6 Verständnis zwischen Mediziner und Patient zentral sei. In formeller Hin- sicht genüge das psychiatrische Teilgutachten nicht den rechtlichen Anfor- derungen, da weder Name des Dolmetschers noch die vermittelnde Orga- nisation angegeben worden seien. Schliesslich wurde die Korrektheit der RAD-Einschätzung bestritten, da sich diese insbesondere auf ein Gutach- ten abstütze, das im psychiatrischen Teilbereich inhaltlich schwerwiegende Mängel aufweise (BVGer act. 10). F. Gemäss Eingabe vom 2. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- nehmlassung vom 7. Juli 2016 und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 12). G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriften- wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 13). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor- schuss – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) – fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde vom 3. Mai 2016 einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-2748/2016 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, wohnt aktuell in seinem Heimatstaat und war in den Jahren von 1986 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig. Da die Schweiz nach dem Zer- fall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Bosnien und Herzego- wina kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, bleibt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen Schweiz- Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.H.). Nach Art. 2 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts- vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleichgestellt, soweit nichts Ab- weichendes bestimmt ist. Entsprechend richtet sich der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung grundsätzlich nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
C-2748/2016 Seite 8 Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. März 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Im vorliegenden Fall sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens Schweiz-Jugoslawien ausdrücklich keine abweichende Rege- lung vor. Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
C-2748/2016 Seite 9 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus- arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
C-2748/2016 Seite 10 schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.6 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be- ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu. Eine Revisions- verfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Ren- tenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a; 130 V 71 E. 3.2.3).
C-2748/2016 Seite 11 4.7 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs- punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da- von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll- ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be- weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver- hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu- grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat- sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.). 5. Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsre- levanter Weise verändert hat, festzustellen.
C-2748/2016 Seite 12 5.1 Wie bereits ausgeführt, ist von der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches auszugehen. Diese erfolgte im Hinblick auf die erst- malige Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Mai 2003. Im Rahmen der im Dezember 2005 eingeleiteten Rentenrevision wurde die ursprüngliche Rente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad – ohne umfassende Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung – lediglich bestätigt und ist deshalb für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht relevant. 5.2 Die rückwirkend ab 1. Januar 2002 ausgerichtete ganze IV-Rente be- ruhte auf der Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine langandau- ernde Krankheit vorliege, aufgrund welcher es ihm nicht mehr möglich ge- wesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (k-act. 26 S. 4). Als wesentliche Ent- scheidgrundlage dürften die Berichte der Rehaklinik D._______ – insbe- sondere der Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 – gedient haben. Ge- mäss diesem Bericht habe der Beschwerdeführer unverändert über täglich vorhandene Nackenschmerzen mit Ausstrahlung nach rechts in den Schul- terbereich geklagt. Hinzu seien jeden 2. bis 3. Tag Hinterkopfschmerzen mit dem Gefühl eines Kopfdruckes sowie Schwindel gekommen (k-act. 17 S. 9). Gestützt auf psychiatrische, neurootologische und neuropsychologi- sche medizinische Abklärungen (k-act. 17 S. 11–20) wurden folgende Di- agnosen gestellt (vgl. k-act. 17 S. 4): – zervikozephales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikogener zentraler vestibulärer Funktionsstörung – mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung; – depressive Anpassungsstörung in Rückbildung
Im Rahmen der Beurteilung wurde im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 weiter ausgeführt, gut eineinhalb Jahre nach Auffahrkollision mit milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion bestehe heute mit gros- ser Wahrscheinlichkeit eine zervikogene zentrale vestibuläre Funktionsstö- rung. Im Vergleich zur neurootologischen Voruntersuchung vor einem Jahr seien heute eindeutig mehr pathologische Befunde nachweisbar. Wie weit diese Entwicklung durch eine Verschlimmerung der zervikogenen Patholo- gie oder durch andere Einflüsse entstanden ist, lasse sich im Moment noch nicht abschliessend beurteilen. Neuropsychologisch finde sich wie bei den vorhergehenden Untersuchungen eine mittelschwere Störung, wobei die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich vor allem schmerzbedingt und durch die visuellen Störungen eingeschränkt sei. Die zervikozephalen Be-
C-2748/2016 Seite 13 schwerden, teils mit Schwindel einhergehend, seien im Vergleich zum letz- ten Aufenthalt subjektiv etwas stärker geworden. In psychischer Hinsicht liege nach wie vor eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vor, welche jedoch in Rückbildung begriffen sei. Als Behinderun- gen bzw. Funktionsstörungen wurden Störungen des Gleichgewichtssys- tems mit Schwindelsensationen bei Kopfbewegungen sowie der Aufmerk- samkeitsfunktionen mit Schwerpunkt bei der visuellen Aufmerksamkeit festgestellt. Besonders bei längerem Arbeiten in fixierter Körperposition und visuell anspruchsvollen Aufgaben würden die Sehprobleme und der Kopfdruck zunehmen, was sich auf die Leistungen der Daueraufmerksam- keit auswirke. Leicht vermindert, wahrscheinlich sekundär dazu, seien die mnestischen Leistungen sowie allgemein verminderte psychophysische Belastbarkeit genannt. Hinsichtlich der beruflichen und sozialen Auswir- kungen wurde ausgeführt, aufgrund der mittelschweren neuropsychologi- schen Störung, der wahrscheinlich zentralen vestibulären Funktionsstö- rung und der Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erzielen (k-act. 17 S. 6). Dem- nach erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund somatischer, neuropsychologsicher und psychiatrischer Beeinträchtigungen. 6. Alsdann umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 – im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 5.2 vorstehend) – eine rentenrelevante Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist. 6.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet dabei das im Rahmen der Abklä- rung der vorliegenden Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutach- ten, auf welches die Vorinstanz im Wesentlichen abstellte. Das vom 25. Ap- ril 2015 datierende Gutachten der E._______ AG umfasst die Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Neuropsychologie, Otoneurologie (HNO), Neu- rologie, Innere Medizin und Psychiatrie und wird im Folgenden zusammen- fassend dargestellt. 6.1.1 Auf die Frage nach dem jetzigen Leiden gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Wesentlichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), Nacken- und Kopfschmerzen, psychische Prob- leme sowie Schwindel an (vgl. act. 76 S. 30, 37, 45, 51 f., 62, 68).
C-2748/2016 Seite 14 6.1.2 In orthopädisch/traumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei röntgenologisch beschriebenen frühen osteochondrotischen und spon- dylarthrotischen Aufbrauchbefunden L4–S1 sowie klinisch uneinge- schränkter Rumpfbeweglichkeit. Im Weiteren hielt er fest, rein orthopädisch somatisch seien die Folgen des Unfallereignisses vom 10. Januar 2001 heute nicht mehr feststellbar. Die HWS sei in allen Ebenen aktiv und passiv frei beweglich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen zervikal lokali- sierten Beschwerden könnten orthopädisch-traumatologisch-somatisch nicht mehr anhand pathologischer Befunde nachvollzogen werden (act. 76 S. 34). Die in diversen Austrittsberichten der Rehaklinik D. u.a. do- kumentierten zervikozephalen Schmerzsyndrome hätten aktuell orthopä- disch nicht mehr verifiziert werden können. Ein von Dr. med. G._______ am 10. Oktober 2004 beschriebener paravertebraler Muskelhartspann mit Druckdolenz C3–Th12 und eine Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule hätten aktuell ebenfalls nicht mehr bestätigt werden kön- nen (act. 76 S. 35). Mit Blick auf das Belastungsprofil sei der Beschwerde- führer aus rein orthopädisch-somatischer Sicht für alle leichten und mittel- schweren Tätigkeiten geeignet. Zu meiden seien schwere und rückenbe- lastende Arbeiten. Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in ei- ner metallverarbeitenden Fabrik entspreche einer hinreichend angepass- ten Tätigkeit und könne auf einem 80 %-Niveau wieder aufgenommen wer- den (act. 76 S. 35). 6.1.3 Dr. med. H._______, Fachärztin für Neurologie, stellte keine neuro- logischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Status nach Com- motio cerebri (10. Januar 2001); Status nach Distorsionstrauma der HWS (11. Januar 2001) und radikuläres Defektsyndrom S1 rechts (act. 76 S. 41). Bei der neurologischen Untersuchung seien ausser einer leichten Ab- schwächung des Achillessehnenreflexes rechts und sensiblen Störungen im Kleinzehenbereich rechts bei negativem Lasègue alle Befunde im Normbereich. Weiter fänden sich keine Ausfälle an den oberen Extremitä- ten und den Hirnnerven. Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der daraus resultierenden Beschwerden eine Distorsion der HWS zu beschreiben, unter Berücksich- tigung der Bewusstlosigkeit zusätzlich eine Commotio cerebri. Aufgrund dessen, dass es zu keinen traumatischen Veränderungen an der HWS oder im Bereich des Schädels gekommen sei, dürfe man davon ausgehen,
C-2748/2016 Seite 15 dass die unmittelbaren Traumafolgen nach spätestens einem Jahr abge- klungen seien. Die noch persistierenden Beschwerden seien schwierig ein- zuordnen, sicher würden funktionelle Momente eine Rolle spielen. Der Lei- densdruck sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht sehr hoch, da Analgetika nicht regelmässig eingenommen werden müssten und physio- sowie psy- chotherapeutische Massnahmen nicht konsequent verfolgt würden. Auch die Commotio cerebri spiele zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr, da nie eine Contusio cerebri mit bleibender Auswirkung vorhanden gewesen sei. Die in den letzten Jahren aufgetretenen Rückenschmerzen mit sensib- len Störungen an der Aussenseite des rechten Fusses seien dem lumbalen Segment S1 zuzuschreiben. Dazu passe auch die leichte Abschwächung des Achillessehnenreflexes. Um eine akute Situation handle es sich in kei- ner Weise, da der Lasègue negativ sei. Unter Berücksichtigung des Feh- lens von neurologischen Beeinträchtigungen und Ausfällen in der ganzen Zeit seit dem Unfall dürfe man davon ausgehen, dass eine volle Arbeitsfä- higkeit vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht sei das lumbo-radikuläre residuelle Schmerzsyndrom nicht akut und betreffend Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend (act. 76 S. 42). 6.1.4 Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin, stellte keine inter- nistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Extrasystolie bzw. paroxysmale Tachykardie sowie Hypercholesterinämie (act. 76 S. 49). Aus rein internistischer Sicht bestehe für die früher durchgeführten Tätigkeiten im Hotelbereich bzw. Gastronomie sowie für die zuletzt durchgeführte Tä- tigkeit als Maschinenarbeiter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. We- gen der Extrasystolie/Tachykardie-Neigung sollten schwere körperliche Tä- tigkeiten nicht ausgeübt werden (act. 76 S. 50). 6.1.5 Dr. med. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähig- keit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und Grenzwertintelligenz. Psy- chische relevante Beschwerden seien bis auf neuropsychologische Funk- tionsstörungen nicht festgestellt worden. Die psychiatrische Vorgeschichte sei bis vor 5 Jahren unauffällig. Damals seien nicht näher klassifizierte Herzrhythmusstörungen aufgetreten und dem Beschwerdeführer sei nahe- gelegt worden, sich wegen der Frage eines Angstäquivalentes psychiat- risch vorzustellen. Geschildert würden seitdem Ängste, insbesondere beim Einschlafen, leichte psychomotorische Unruhe und innere Gedanken von Katastrophisierung. Sonstige spezifische psychische Symptome seien
C-2748/2016 Seite 16 nicht erfragbar. Im psychischen Befund würden sich eine leichte Agitation und ein etwas erhöhter Angstaffekt zeigen. Der Bildungsgrad sei einfach. Es hätten sich Hinweise für eine Grenzwertbegabung ergeben, die im neu- ropsychologischen Gutachten bestätigt worden seien. Hier seien leichte kognitive Einschränkungen und ein etwas verlangsamtes Reak- tionsvermögen gesehen worden, dies allerdings ausgelöst durch eine dis- krete psychische Störung und eine prämorbide Veranlagung. Sonstige Psychopathologien seien nicht zu erheben. In psychiatrischer und neu- ropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch als arbeitsfähig anzusehen (act. 76 S. 57). Betreffend Vorakten führte Dr. med. J._______ aus, es würden diverse psychiatrische Befundberichte aus Bosnien vorliegen, die jeweils übersetzt worden seien. Es seien ge- mäss Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers depressive Ver- stimmungen beschrieben worden. Nach gutachterlicher Würdigung könne jedoch retrospektiv keine affektive Erkrankung, wie z.B. eine Depression, festgestellt werden. Insofern bestehe hier eine gewisse Diskrepanz zwi- schen den Behandlerberichten und der gutachterlichen Auffassung (act. 76 S. 57 f.). Zum Belastungsprofil hielt Dr. med. J._______ schliesslich fest, dass Tätigkeiten mit höherem intellektuellem Anspruchsprofil sowie Erfor- dernis von geistiger Wendigkeit und Flexibilität vermieden werden sollten. Als geeignet seien sämtliche Tätigkeiten mit vorgegebenen Routineabläu- fen anzusehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %-ige Arbeits- fähigkeit als Hilfsarbeiter (act. 76 S. 58). 6.1.6 Aus neuropsychologischer Sicht würden gemäss Dipl. Psych. K., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, bei als valide an- zusehenden kognitiven Testleistungen und unter Berücksichtigung des prämorbiden Niveaus Hinweise auf leichte erworbene kognitive Defizite im Rahmen der chronifizierten Schmerzstörung und der psychiatrischen Er- krankung vorliegen. Hierbei handle es sich um ein verlangsamtes Reakti- onsvermögen bei einfachen und komplexen Anforderungen, Defizite im verbalen Lernen und Behalten sowie verminderte exekutive Fähigkeiten. Der Einfluss dieser Leistungsminderungen auf die Arbeitstätigkeit als un- gelernter Arbeiter sei als eher gering einzuschätzen (act. 76 S. 65 f.). 6.1.7 Dr. med. L., Eidg. Fachärztin FMH für ORL, stellte die Diag- nose unspezifische Schwindelbeschwerden bei geringer allgemeiner Be- wegungsintensität, wobei peripher vestibulär keine pathologischen Be- funde zu erheben seien (act. 76 S. 68). Aus otologischer Sicht sei der Be- schwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Restschwindelbeschwerden, welche er subjektiv spüre, hätten einen anderen Ursprung. Mit Sicherheit
C-2748/2016 Seite 17 könne aber der Schwindel durch ein geeignetes Gleichgewichtstraining und psychiatrischer Begleitung gebessert werden. Die Verdachtsdiagnose des zervikogenen Schwindels, welche in der Rehaklinik D._______ 2001 gestellt worden sei, sei mit äusserster Vorsicht zu interpretieren. In der Li- teratur werde diese Krankheit sehr kontrovers diskutiert; objektive Befunde finde man dabei nicht (act. 76 S. 69). 6.1.8 Zusammenfassend wurden im polydisziplinären Gutachten vom 25. April 2015 folgende Diagnosen gestellt (vgl. act. 76 S. 19, 34, 41, 49, 57, 68): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei röntgenologisch beschriebe- nen frühen osteochondrotischen und spondylarthrotischen Aufbrauch- befunden L4–S1 sowie bei klinisch uneingeschränkter Rumpfbeweg- lichkeit
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – anamnestisch Status nach Verkehrsunfall 10. Januar 2001 mit damali- ger HWS-Distorsion und Commotio cerebri, keine Folgen – generalisierte Angststörung (F41.1) – Grenzwertintelligenz – Radikuläres Defektsyndrom S1 rechts – Unspezifische Schwindelbeschwerden bei geringer allgemeiner Bewe- gungsintensität – peripher vestibulär sind keine pathologischen Be- funde zu erheben – Extrasystole bzw. paroxysmale Tachykardie – Hypercholesterinämie
6.1.9 Gemäss Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Kon- sens vom 20. April 2015 habe der 2001 erlittene Verkehrsunfall mit einer HWS-Distorsion bei einer kritischen retrospektiven Interpretation einer Dis- torsion Schweregrad maximal QTF II entsprochen. In einem Arztbericht vom 12. Januar 2001 sei von einer leichten HWS-Bewegungseinschrän- kung berichtet worden. Die unfallzeitpunktnahe MRI-Abklärung der HWS vom 5. Februar 2001 habe keine posttraumatischen HWS-Pathologien er- geben. Gemäss Bericht vom 22. Februar 2001 habe es auch keine harten Facts für eine durchgemachte milde Traumatic brain injury (TBI) gegeben; auch klinisch-pathologisch habe es keinen Hinweis für eine Verletzung im Bereich des Rückenmarkes und/oder der Nerven in den oberen Extremitä- ten gegeben. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom
C-2748/2016 Seite 18 22. Februar 2001 sei bereits ab dem 26. Februar 2001 eine 50 %-ige Ar- beitsfähigkeit interpretiert worden. Der sich anschliessende subjektiv mit- geteilte Beschwerdeverlauf sei auffallend prolongiert und protrahiert gewe- sen. Nach einer stationären Behandlung in der Rehaklinik D._______ vom 30. Mai bis zum 11. Juli 2001 fänden sich die Diagnosen einer ängstlich gefärbten depressiven Anpassungsstörung und eine ausgeprägte ves- tibuläre Störung. Letztere habe aktuell im Rahmen der ORL-Abklärung nicht mehr gesehen werden können. Die am 18. September 2002 neuro- otologisch vermuteten zervikogenen zentralvestibulären Funktionsstörun- gen würden ebenfalls nicht mehr vorliegen. Die vom Hausarzt am 26. Juni 2006 dokumentierten, immer noch auftretenden plötzlichen Schwindelan- fälle könnten retrospektiv nicht mehr organ-pathologisch zugeordnet wer- den. In der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2012 sei unter anderem von einem relevanten «Delta-V» berichtet worden. Im Gesamtkontext sei trotz der Vermutung eines relevanten «Delta-V» bei dem Unfallmechanismus, bei negativem MRI-Befund und bei unauffälliger Neurologie keine über ei- nen Schweregrad QTF II hinausgehende HWS-Schädigung eingetreten. Aktuell gelte die HWS-Funktion als vollständig unauffällig. In einer retro- spektiven Sicht sollten sämtliche Einwirkungen und Folgen des Ereignis- ses vom 10. Januar 2001 spätestens nach Ablauf des dritten Unfalljahres (2004) vollständig regredient gewesen sein. Bei einer aktuell klinisch freien LWS- und Rumpffunktion seien röntgenologisch dem Lebensalter voraus- eilende degenerative Aufbrauchbefunde (Osteochondrosen, Spondylarth- rosen) der kaudalen Bewegungssegmente L4-S1 beschrieben worden. Diese könnten die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, was einem reduzierten Arbeitstempo und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ent- spreche (act. 76 S. 20). Retrospektiv seien unfallassoziierte und zervikal gründende Beschwerden maximal für einen Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren nachvollziehbar. Der vorliegend ungewöhnlich protrahierte und pro- longierte Verlauf von Beschwerden gründe zumindest nicht orthopädisch somatisch. Rein orthopädisch sei auf dem Wege einer Schätzung spätes- tens nach Ablauf des dritten Unfalljahres von einer 100 %-igen Arbeitsfä- higkeit auszugehen. Die gleiche Einschätzung dürfte auch aus neurologi- scher Sicht Gültigkeit haben, wobei die Neurologin der Ansicht sei, dass sogar bereits nach einem Jahr nach dem Unfall wieder eine normale Ar- beitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Die tieflumbal lokalisierten Rücken- beschwerden würden seit ca. fünf Jahren vorliegen und vom Versicherten seit ca. einem Jahr in einer gesteigerten Intensität empfunden. Gründend auf diesen tieflumbalen Rückenbeschwerden werde von einem reduzierten Arbeitstempo entsprechend einer Minderung der Leistungsfähigkeit von
C-2748/2016 Seite 19 20 % ausgegangen. Zusammenfassend habe aus heutiger Sicht eine hö- hergradige Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis ca. 2003 und ab 2004 bis 2013 eine 100 % Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit anfangs 2014 bestehe eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. 76 S. 21). 6.2 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob dieses Gutachten den be- weisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 4.4 vorstehend). 6.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 25. April 2015 ist umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen durch entsprechend qualifi- zierte Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Neuropsy- chologie, Otoneurologie (HNO), Neurologie, Innere Medizin und Psychiat- rie. Dabei wurden sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Be- schwerden als auch die medizinischen Vorakten berücksichtigt, was sich einerseits aus den Anamneseerhebungen der jeweiligen Gutachter und an- dererseits aus der zusammenfassenden Auflistung der medizinischen Vor- geschichte gemäss Aktenlage ergibt. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sodann im Einzelnen dargelegt und es wurde auch Bezug auf ab- weichende frühere Beurteilungen genommen. Schliesslich enthält das Gut- achten auch eine zusammenfassende Konsensbeurteilung aller Gutachter. Einem solchen Gutachten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen. 6.2.2 In formeller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, das psychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den rechtlichen Anforderun- gen, da einzig der Passus enthalten sei, dass die Untersuchungen in An- wesenheit eines professionellen Übersetzers stattgefunden hätten. Ge- mäss den als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsglei- che (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung geltenden Qualitäts- richtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invaliden- versicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy- chotherapie (SGPP) müssten Name des Dolmetschers sowie die vermit- telnde Organisation erwähnt werden (BVGer act. 10 S. 5). Es ist zutreffend, dass die Rechtsprechung diese Richtlinien als anerkannten Standard be- zeichnet. Jedoch verstehen sich die Qualitätsleitlinien als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann; dem Rechts- anwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.2). Darüber hinaus hat das Bundesgericht aus- geführt, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine
C-2748/2016 Seite 20 Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben. Die Leit- linien stellen eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massge- blichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteile des BGer 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 m.H.; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 m.H.). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welche Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft des Gutachtens resultieren könnten, wenn der Name des beigezogenen professionellen Übersetzers aufgeführt worden wäre. Jedenfalls ist festzu- halten, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung als solche nicht bean- standet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nie Ablehnungsgründe gegen den betreffenden Übersetzer vor- getragen, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dem Be- schwerdeführer aus dem nicht bekannten Namen des Übersetzers ein Nachteil entstanden sein sollte. 6.2.3 Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer bezüglich des psy- chiatrischen Teilgutachtens, eine zuverlässige Diagnosestellung sei in An- betracht eines kurzen anamnestischen Gesprächs unter Beizug eines Dol- metschers kaum möglich. Zunächst ist festzuhalten, dass im psychiatri- schen Kontext die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp- tomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gut- achterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen bilden. Dem Ge- spräch, d.h. der direkten Auseinandersetzung des oder der Sachverständi- gen mit der zu begutachtenden Person kommt somit massgebende Bedeu- tung zu (vgl. Urteile des BGer 9C_410/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2.1; 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der psychiatrischen Gutachterin persönlich durchgeführte klinische Untersuchung mit ausführlicher Anamneseerhebung, Symp- tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. act. 76 S. 52–56) ungenü- gend sein soll. Überdies vermerkte die Gutachterin, am Ende der 60-minü- tigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass alle seine Beschwerden vollständig erfasst seien und dass er keine Ergänzun- gen gewünscht habe (act. 76 S. 55). Hinsichtlich der Dauer des anamnes- tischen Gesprächs ist ausserdem festzuhalten, dass es für den Aussage- gehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr massgebend ist, ob die da- rauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Er- gebnis schlüssig sind (vgl. Urteile des BGer 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2; 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Ferner ist darauf
C-2748/2016 Seite 21 hinzuweisen, dass die Dauer der Untersuchung, die Anzahl der notwendi- gen psychiatrischen Explorationen und die Durchführung von Tests der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegen (Ur- teil 8C_433/2017 E. 3.4.1). Ebenfalls ins Ermessen des Gutachters fällt die Entscheidung, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allen- falls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Grün- den in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungs- grundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsge- richt. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 245/00 vom 30. Dezember 2003 E. 4.2.1, in: AHI 2004, 147). Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Be- gutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Untersuchungszeit von einer Stunde jedenfalls nicht unangemessen und war der Beizug eines pro- fessionellen Übersetzers geboten. 6.2.4 Sodann rügte der Beschwerdeführer, im psychiatrischen Teilgutach- ten seien wesentliche medizinische Unterlagen nicht berücksichtigt wor- den. Zudem müsse bezweifelt werden, dass Dr. med. J._______ die in französischer Übersetzung vorliegenden Berichte aus Bosnien verstanden habe. Überdies seien die Diskrepanzen zu früheren medizinischen Berich- ten nicht diskutiert worden. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei ins- besondere auf die Berichte seines behandelnden Neuropsychiaters Prim. Dr. med. M._______. So habe dieser in seinem fachärztlichen Bericht vom 19. August 2013 ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe in affektiver Hinsicht die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung mit einer deutlichen Reduktion fast aller Aktivitäten und einer Unfähigkeit, Momente der Zufriedenheit zu erleben. Der Blick in die Zukunft sei düster, verbunden mit einem Verlust von Selbstvertrauen und Selbstachtung sowie einem
C-2748/2016 Seite 22 starken Schuldgefühl. Der Schlaf sei häufig unterbrochen, er sei den gan- zen Tag müde und es mangle ihm an Energie. Zudem bestehe eine psychomotorische Verlangsamung (vgl. act. 37). Auch die Psychologin N._______ spreche von niedergeschlagener Stimmung, Verlust von emo- tionaler und vitaler Energie, geringem Mass an Intentionalität und Sponta- neität, Gefühl der Wertlosigkeit und Perspektivlosigkeit sowie von chro- nisch und tief in die Persönlichkeitsstruktur integrierten depressiven Zügen und Ängsten (vgl. act. 35). 6.2.4.1 Angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsprozess zukommt, sind an deren Qualität entspre- chend hohe Anforderungen zu stellen. Unter dem Aspekt der Vollständig- keit ist deshalb nicht nur zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüp- fungstatsachen, d.h. die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt reka- pituliert. Gleichermassen erforderlich ist, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt wird. Dies bedingt die Kenntnis und Beachtung – wenn auch nicht sämtlicher – so doch der wesentlichen Vorakten. Eine Stellung- nahme und gegebenenfalls Auseinandersetzung mit ärztlichen (Vor-)Be- richten, welche von Gutachten abweichen, ist auch deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.1 f.). 6.2.4.2 Im Hauptgutachten, welches auch von Dr. med. J._______ unter- zeichnet wurde, wurden einleitend die den Gutachtern zur Verfügung ge- stellten Vorakten zusammenfassend aufgeführt, sodass entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass auch die psychiatrische Gutachterin Kenntnis der Vorakten hatte und diese somit in ihre Begutachtung einbezogen hat. Dafür spricht ausserdem, dass Dr. med. J._______ in ihrem Teilgutachten unter dem Punkt Würdigung der Akten ausdrücklich festhielt, es würden diverse psychiatrische Befundbe- richte aus Bosnien vorliegen, die übersetzt worden seien, und in denen gemäss Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers depressive Ver- stimmungen beschrieben worden seien. Weiter führte sie aus, nach gut- achterlicher Würdigung lasse sich retrospektiv keine affektive Erkrankung, wie z.B. eine Depression, feststellen. Auch wenn die gutachterliche Stel- lungnahme zu den Vorberichten relativ kurz ausfiel, lassen sich daraus je- denfalls keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass Dr. med. J._______ die
C-2748/2016 Seite 23 auf Französisch übersetzten Berichte – wie vom Beschwerdeführer vermu- tet – nicht verstanden hätte. 6.2.4.3 Dr. med. J._______ stellte die Diagnosen generalisierte Angststö- rung (ICD-10 F41.1) und Grenzwertintelligenz. Überdies hielt sie bezüglich der Vorakten ausdrücklich fest, aufgrund der dort beschriebenen depressi- ven Verstimmungen lasse sich retrospektiv keine affektive Erkrankung fest- stellen (act. 76 S. 57). Demgegenüber hatte Prim. Dr. med. M._______ die psychiatrische Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt (act. 37 S. 3 f.). Die Psychologin N._______ übernahm diese Diagnose als Arbeitshypothese und stellte mit Hilfe eines standardi- sierten psychometrischen Tests sekundäre depressive Merkmale fest (act. 35). Soweit die psychiatrischen Diagnosen divergieren, ist zu beach- ten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurteilung abhängig von der Gutachter- person und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von der Natur der Sache her unaus- weichlich Ermessenszüge (vgl. Urteile des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2; BGer 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Vorliegend gehören sowohl die Diagnose ge- neralisierte Angststörung als auch diejenige der Angst und depressive Stö- rung, gemischt, gemäss der ICD-10-Klassifizierung zur Kategorie Andere Angststörungen (ICD-10 F41.-). Während bei der Diagnose generalisierte Angststörung die Angst im Vordergrund steht, bestehen bei der Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt, Angst und Depression, wobei keine der beiden Störungen eindeutig vorherrscht und keine für sich ge- nommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (vgl. Kommentar zu ICD-10 F41.2). Entsprechend divergieren die gestellten Diagnosen nur leicht voneinander, was letztlich auf das zulässige und zu respektierende Ermessen der Experten zurückzuführen ist. 6.2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen depressiver Verstim- mungen geltend macht, ist festzuhalten, dass Dr. med. J._______ aus- drücklich keine affektive Erkrankung feststellte. Dies ist aufgrund der An- gaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung auch nachvoll- ziehbar. So kann der Beschwerdeführer mit Bekannten Karten spielen, be- sucht regelmässig Restaurants, besucht regelmässig seine Eltern und
C-2748/2016 Seite 24 kauft für sie ein, versucht ein wenig die Landwirtschaft der Eltern aufrecht zu erhalten, spielt gerne mit dem Hund im Freien, trifft Kollegen und Be- kannte und macht gelegentlich Spaziergänge auf einer Teerstrasse mit dem Hund des Bruders (act. 76 S. 53 f. und 68). Diese familiären und aus- serfamiliären sozialen Kontakte sind nicht geeignet, depressive Verstim- mungen zu belegen. 6.2.4.5 Schliesslich erweist sich auch die psychiatrische und neuropsycho- logische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nach- vollziehbar, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass sich die festgestellte leichte kognitive Einschränkung und das etwas verlangsamte Reaktions- vermögen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in relevanter Weise auswirken könnten. 6.2.4.6 Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten psychiatrischen Vorberichte keine Zweifel an der Zuverläs- sigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu erwecken. 6.2.5 Betreffend die somatischen Unfallfolgen fällt sodann ein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers auf. So gab er gemäss Erhe- bungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen der Suva vom 22. Februar 2001 an, die Sicherheitsgurten getragen und keinen Bewusstseinsverlust erlitten zu haben (k-act. 6 S. 41). Hingegen gab er im Rahmen der polydis- ziplinären Begutachtung an, beim Unfall anfänglich bewusstlos gewesen zu sein (act. 76 S. 31 und 37). Vor dem Hintergrund, dass die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a), erscheinen die Angaben kurze Zeit nach dem Unfall, wonach infolge des Unfalls keine Bewusstlo- sigkeit auftrat, glaubwürdiger. Während im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 2. Oktober 2002 unter anderem von einer milden trauma- tischen Hirnverletzung die Rede ist, ergeben sich aus dem polydisziplinä- ren Gutachten – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der früheren Be- richte und Untersuchungen – weder harte Facts noch klinisch-pathologi- sche Hinweise für eine Hirnverletzung. Im Ergebnis wird dies zusätzlich durch den Bericht der Kommission «Whiplash-associated Disorder» der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft bestätigt, wonach es bis an- hin keinen Beleg dafür gibt, dass ein reines Beschleunigungs-Verzöge- rungstrauma ohne initiale Bewusstseinsstörung mit einer strukturellen Hirnschädigung einhergehen kann (vgl. SCHNIDER et al., Beschwerdebild
C-2748/2016 Seite 25 nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, in: Schweizerische Ärzte- zeitung, 2000, S. 2218). Entsprechend ist – wie im polydisziplinären Gut- achten bereits nachvollziehbar ausgeführt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls jedenfalls keine Hirnverletzung er- litten hat. 6.2.6 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des vorliegenden polydiszip- linären Gutachtens sprechen, womit auf dieses beweismässig abgestellt werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine erneute Begutach- tung, da in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu er- warten sind. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, an seinem Ge- sundheitszustand habe sich nichts verändert – jedenfalls nichts verbessert. Namentlich sei im Gutachten in somatischer Hinsicht lediglich eine unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts vorgenommen worden. In psychiatrischer Hinsicht wurde sinnge- mäss nach wie vor das Bestehen psychiatrischer Beschwerden geltend ge- macht. 6.3.2 Anders als im Zeitpunkt der Rentenzusprache konnten gemäss Gut- achten vom 25. April 2015 beim Beschwerdeführer keine orthopädischen Folgen des Unfallereignisses mehr festgestellt werden; insbesondere war die HWS frei beweglich und es waren keinerlei pathologische Befunde mehr nachvollziehbar. Bezüglich der Schwindelbeschwerden konnten aus otologischer Sicht peripher vestibulär ebenfalls keine pathologischen Be- funde mehr erhoben werden. 6.3.3 Auch in neuropsychologischer Sicht konnte die ursprünglich festge- stellte mittelschwere Einschränkung anhand der aktuellen Testung nicht mehr bestätigt werden und die gegenwärtig erhobenen Leistungsminde- rungen wurden als eher gering und ohne Auswirkungen auf die Leistungs- fähigkeit eingeschätzt. 6.3.4 In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass im Zeitpunkt der Rentenzu- sprache vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer etwas ruhiger und weniger dysphorisch sei, festgehalten wurde, die Anpassungsstörung sei in Rückbildung begriffen. Aktuell konnte die Gutachterin im psychischen
C-2748/2016 Seite 26 Befund – abgesehen von einer leichten Agitation und einem etwas erhöh- ten Angstaffekt – keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Psycho- pathologien mehr erheben. Insbesondere wurde das Vorliegen einer affek- tiven Erkrankung verneint. 6.3.5 Hingegen wurde neu ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diag- nostiziert, das eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zur Folge habe. Im Weiteren lagen die neurologischen Befunde je- doch abgesehen von einem nicht akuten lumbo-radikulären residuellen Schmerzsyndrom im Normbereich. 6.3.6 In internistischer Sicht sind eine Extrasystolie bzw. paroxysmale Ta- chykardie sowie eine Hypercholesterinämie hinzugekommen, welche je- doch keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigen und in invali- denversicherungsrechtlicher Hinsicht somit nicht relevant sind. 6.3.7 Aus dem Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit demjenigen ge- mäss Gutachten vom 25. April 2015 ergibt sich insgesamt eine deutliche Verbesserung. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutach- ter hat aktuell einzig das lumbovertebrale Schmerzsyndrom eine Minde- rung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Zusammenfassend wurde festge- halten, der Beschwerdeführer sei für alle leichten und mittelschweren Tä- tigkeiten geeignet. Zu meiden seien schwere und rückenbelastende Arbei- ten. Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer metallverar- beitenden Fabrik entspreche einer hinreichend angepassten Tätigkeit und könne zu 80 % wieder aufgenommen werden (act. 76 S. 20 f.). Für diese Verbesserung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer – nachdem er in der Schweiz im Jahr 2003 freiwillig auf den Führerausweis verzichtet hatte – wieder regelmässig Auto fährt (act. 76 S. 54). Im Rahmen der otoneurologischen Begutachtung gab er an, er könne noch gut Auto fahren und fahre immer mit dem Auto zum Psychiater, welcher etwa 40 km von seinem Wohnort entfernt tätig sei. Er fahre auch auf Strecken, die er nicht kenne (act. 76 S. 68). Dem steht entgegen, dass der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erklärte, er habe das Gefühl, dass er zu spät bei Fussgängern reagiere. Einen Unfall habe er in den letzten Jahren aber nicht gehabt (act. 76 S. 62). Indem sich der Beschwerdeführer trotzdem regelmässig ans Steuer setzt, manifestiert er seine subjektive Fahrtüchtigkeit. Offensichtlich sieht er anders als im Jahr 2003, als er freiwillig auf seinen Führerschein verzichtet hatte, im Autofah- ren keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr.
C-2748/2016 Seite 27 6.3.8 Somit hat sich der Gesundheitszustand in tatsächlicher Hinsicht ver- ändert. Beim Wegfall bestehender Befunde und Auftreten neuer Befunde handelt es sich nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Vielmehr haben sich der Sachverhalt und damit die Grundlagen der Invaliditätsbemessung verän- dert. 6.4 Da die bisherige Tätigkeit einer hinreichend angepassten Tätigkeit ent- spricht und diese dem Beschwerdeführer wieder im Umfang von 80 % zu- mutbar ist, entspricht die Einkommenseinbusse dem Invaliditätsgrad, wo- mit sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Bei dem vorliegenden Invaliditätsgrad von 20 % besteht jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.5 Soweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Wiedereingliederungs- massnahmen erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zusteht, solange er in der Schweiz Wohn- sitz hat und wenn er unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versiche- rung entrichtet hat (Art. 8 Bst. a Abkommen Schweiz-Jugoslawien). Dem- nach besteht im vorliegenden Fall mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zudem ist der Beschwerdefüh- rer bei weiterhin zumutbarer Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen (vgl. Urteil des BGer 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers erheblich verbessert hat, womit die Vorinstanz die lau- fende Invalidenrente mit Verfügung vom 18. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und unter Berücksichtigung von Art. 88 Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) zu Recht per 1. Mai 2016 aufgehoben hat. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend sind die auf
C-2748/2016 Seite 28 Fr. 800.– festzusetzende Verfahrenskosten dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2748/2016 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-2748/2016 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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