Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2745/2021
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2745/2021

Urteil vom 4. März 2025 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. April 2021.

C-2745/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1985, ist slowakischer Staatsbürger und wohnt in der Slowakei. Er arbeitete zwischen 2011 und 2020 verschiedentlich in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV). Mit Formular E 204 vom 28. Oktober 2020 übermittelte die zuständige slowakische Verbindungsstelle das Gesuch des Versicherten um Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 1, 14). B. Nachdem die IVSTA den Versicherten wiederholt zur Einreichung ergän- zender Unterlagen aufgefordert hatte und der Versicherte diesen Aufforde- rungen nicht nachkam, trat die IVSTA auf sein Leistungsgesuch mit Verfü- gung vom 22. April 2021 nicht ein (IVSTA-act. 12). C. C.a Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 focht der Versicherte diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss de- ren Aufhebung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge der Covid-19-Pande- mie nicht möglich gewesen sei, die geforderten Unterlagen einzusenden. Als Beleg reichte er eine Bestätigung des Spitals B._______ vom 8. Juni 2021 über einen seit 24. Mai 2021 bestehenden stationären Aufenthalt ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 bis am 18. August 2021 eingeforderte Kostenvorschuss über Fr. 800.– ging am 13. Juli 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 26. August 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (BVGer-act. 5). C.d Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 zugestellt und der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 6).

C-2745/2021 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 22. April 2021, mit der die Vorinstanz auf das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, wohnt in der Slowakei und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und

C-2745/2021 Seite 4 Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatli- chen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht we- niger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschafts- rechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder über- mässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). 4. 4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzu- reichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen grund- sätzlich spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Dem Ab- sender obliegt dabei der Nachweis der Rechtzeitigkeit (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung genügt die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Poststelle – anderslautende staatsvertragliche Best- immungen vorbehalten – für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2). 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer per Ein- schreiben zugeschickt und gemäss Rückschein am 11. Mai 2021 eröffnet (IVSTA-act. 15 S. 2). Die direkte Zustellung der Verfügung an den Be- schwerdeführer erfolgte dabei in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit vom 7. Juni 1996 (SR 0.831.109.690.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 12. Mai 2021 zu laufen und endete am 10. Juni 2021 (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerdeschrift am 8. Juni 2021 der slowakischen Post (BVGer-act. 1). Aus den Akten geht nicht her- vor, wann die Sendung in die Schweiz gelangte. Der Eingang beim Bun- desverwaltungsgericht erfolgte am 14. Juni 2021.

C-2745/2021 Seite 5 4.3 Um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die in Art. 21 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 39 Abs. 1 ATSG) enthaltene Regel berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist, muss die Verwaltung diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wieder- geben, andernfalls auf die Beschwerde als Folge unrichtiger Rechtsmittel- belehrung einzutreten ist, wenn sie innert Frist bei der ausländischen Post aufgegeben wurde (vgl. Urteil 9C_339/2008 E. 2.2). Vorliegend fehlt jedoch in der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung der Hinweis, wonach die Beschwerde einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung hätte übergeben werden können (IVSTA-act. 12 S. 3). Ferner fehlt auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Übergabe an eine entsprechende slowakische Stelle (vgl. Art. 81 VO 883/2004). Daher hatte der Beschwerdeführer nicht von sämtlichen Möglichkeiten zur Wah- rung der Beschwerdefrist Kenntnis, wobei dieser Fehler der Verwaltung nicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet, dem Be- schwerdeführer angelastet werden darf (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 2). Entsprechend kann vorliegend offengelassen wer- den, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, und es ist – nach- dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – auf die form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 5. Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 5.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Der Versiche- rungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

C-2745/2021 Seite 6 Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 5.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vor- bescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Ge- hörsanspruch hinaus (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a Rz. 4). Im Gegensatz zu Endent- scheiden schliessen Zwischenentscheide das Verfahren nicht ab, sondern stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Zwischen- entscheide sind nicht mittels Vorbescheid mitzuteilen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2086). Zudem können bestimmte Leistungen gemäss Art. 74 ter

Bst. a–g IVV ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zu- gesprochen oder weiter ausgerichtet werden, sofern die Anspruchsvoraus- setzungen offensichtlich erfüllt und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist indes eindeutig: Ein vorgesehener Endentscheid über ein Leistungsbegeh- ren (oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leis- tung) ist mit einem Vorbescheid mitzuteilen (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Rz. 2102; vgl. Urteil des BGer 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3). Im Weiteren ist ein Vorbescheid auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde, nachdem das zeitlich vorgelagerte Mahn- und Bedenkzeitverfahren anderen Zwecken dient als das Vorbescheidverfahren. Umgekehrt bietet das Gesetz keine Handhabe, auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu verzichten mit der Begründung, die versicherte Person erhalte mit dem zu erlassenden Vorbescheid bereits Gelegenheit, ihr Verhalten in der Einwandfrist zu überdenken (vgl. Urteil 9C_742/2018 E. 6.3). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. bzw. 25. November 2020 dem Beschwerdeführer den Erhalt der Anmel- dung bestätigte und ihn zur Einreichung verschiedener Unterlagen, die zur Prüfung des Leistungsbegehrens notwendig sind, aufforderte. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass bei Unterlassung der Mitwir- kungspflicht jedes Anrecht auf eventuelle Verzugszinsen schwinde (IVSTA- act. 5, 6). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,

C-2745/2021 Seite 7 mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar 2021 und wies darauf hin, dass nach Ablauf der gesetzten Frist von 30 Tagen auf das Ge- such nicht eingetreten würde (IVSTA-act. 8). In der Folge wurde dem Be- schwerdeführer die Frist zur Einreichung der einverlangten Unterlagen bis 20. März 2021 erstreckt (IVSTA-act. 10). 5.4 Aus formeller Sicht hat die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitver- fahren korrekt durchgeführt. In materieller Hinsicht ist indes zu beanstan- den, dass die Vorinstanz am 22. April 2021 noch keine Nichteintretensver- fügung hätte erlassen dürfen. Da es sich dabei um einen Endentscheid betreffend Leistungsbegehren handelt und keine Ausnahme gemäss Art. 74 ter IVV vorliegt, hätte sie zuerst einen Vorbescheid über den vorge- sehenen Entscheid erlassen müssen (vgl. oben E. 5.2; Urteil des BVGer C-5082/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen für die Nichteinreichung der eingeforderten Unterlagen. Ebenso ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, wie von der Vorinstanz sinnge- mäss geltend gemacht, ob die Mitwirkung in schuldhafter Weise verweigert worden ist. Die Verfügung vom 22. April 2021 ist aufzuheben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet hat. Die Be- schwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un- abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der

C-2745/2021 Seite 8 Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2745/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Wiederauf- nahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-2745/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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