B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 04.04.2016 (9C_558/2015)
Abteilung III C-271/2014
Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A., (...)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente, Verfügung vom 2. Dezember 2013.
C-271/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 7. März 1957 geborene, vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 2000 als Mitarbeiterin im Bereich Reinigungsdienst bei der C._______ angestellt gewesene italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) meldete sich unter Hinweis auf ein Weichteil-Gelenks- rheuma am 10. Oktober 2000 zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung an und machte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung geltend. Nach verschiede- nen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei stützte sich die IV-Stelle Zürich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D., Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Oktober 2000, in welchem insbesondere ein Weichteilrheumatismus im Sinne der Fibromyalgie fest- gehalten worden war. In erwerblicher Hinsicht nahm die IV-Stelle Zürich an, die Beschwerdeführerin sei in ihrer neuen Tätigkeit in den Bereichen Logendienst und Réception bei der E. AG in einem Pensum von 50 % beruflich "gut eingegliedert" (IV-Akten ZH). B. Im Oktober 2002 wanderte die Beschwerdeführerin nach Australien aus (IV-Akten ZH). Die von der neu zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) in den Jahren 2004 und 2007 eingeleiteten amtlichen Revisionen ergaben keine zuverlässig aus- gewiesenen rentenbeeinflussenden Änderungen (Mitteilungen vom 2. No- vember 2004 [IV-act. 33] und vom 18. Juli 2008 [IV-act. 58]). C. Im Mai 2011 schritt die IVSTA zu einer weiteren revisionsweisen Überprü- fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Nach Einholung von verschiedenen australischen Arztberichten sowie von ärztlichen Stellung- nahmen ihres internen medizinischen Dienstes stellte die IVSTA der Be- schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 die Aufhebung ihrer bisherigen halben Rente in Aussicht. Nach Kenntnisnahme des dagegen am 1. Juli 2013 erhobenen Einwands und der neu eingereichten medizini- schen Berichte und nach Einholung von weiteren Stellungnahmen des in- ternen medizinischen Dienstes verfügte die IVSTA am 2. Dezember 2013
C-271/2014 Seite 3 im angekündigten Sinne (Rentenaufhebung der bisherigen halben Rente per 1. Februar 2014, IV-act. 124). Die Vorinstanz begründete ihre renten- aufhebende Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage bestehe und die Voraussetzun- gen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 erfüllt seien. Die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver- fügung die aufschiebende Wirkung. D. Gegen den Rentenaufhebungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr über das Da- tum der Renteneinstellung hinaus weiterhin eine Rente der Invalidenversi- cherung auszurichten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein unveränderter Sachverhalt, sie leide an Fibromyalgie mit chronischen, diffusen Muskelschmerzen am ganzen Körper, zudem leide sie unter Schlafproblemen, chronischer Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen und Depression sowie unter Arthritis in der rechten Schulter, in der Hüfte und in der unteren Wirbelsäule. Aufgrund ihrer Be- schwerden sei es ihr nicht möglich, mehr als drei Stunden täglich zu arbei- ten (BVGer-act. 1 und 9). Dabei reichte die Beschwerdeführerin neue me- dizinische Berichte ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde- führerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer-act. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 14. April 2014 ergänzte die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2014 die Abweisung der Be- schwerde (BVGer-act. 10). Mit Replik vom 30. Mai 2014 hielt die Beschwer- deführerin unter Einreichung neuer medizinischer Berichte an ihren Anträ- gen fest (BVGer-act. 12). In ihrer Duplik vom 30. Juli 2014 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-271/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. Januar 2014 gegen die Ver- fügung vom 2. Dezember 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin aufgeho- ben hat. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allge- meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun- gen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
C-271/2014 Seite 5 1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif- ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem- ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
C-271/2014 Seite 6 hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab- kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali- denrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. 2.5 Demnach beurteilt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin über das Datum der Renteneinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs- verfügung (hier: 2. Dezember 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur- teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan- den. Vorliegend ist die Rentenauszahlung ab dem 1. Februar 2014 strittig, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der entsprechenden Fassung). 3.3 3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
C-271/2014 Seite 7 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche- rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä- higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu- stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti- gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so- weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicher- ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-271/2014 Seite 8 3.3.4 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehörige von EU- Staaten, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben, sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 3.4 3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen- einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs- sig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wo- rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw. hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mass- gebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalideneinkommen - grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen festzulegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom 6. November 2007). 3.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
C-271/2014 Seite 9 heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto- löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, wel- ches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Re- gel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. 3.5 3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent- scheidend, ob es für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfas- send ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) 3.5.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
C-271/2014 Seite 10 und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnah- men der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesge- richtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 3.6 3.6.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato- forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel- mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung o- der ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un- zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver- schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychi- schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli- che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver- lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau- ernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt- bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz ko- operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zu- treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut- bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charak- ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili- täts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
C-271/2014 Seite 11 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn- drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne or- ganisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht or- ganischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) ana- log angewendet. Eine analoge Anwendung greift rechtsprechungsgemäss namentlich auch bei Anpassungsstörungen Platz (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3). 3.6.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (oder ei- nes vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Um- stände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwen- denden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisie- rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge- samthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). 4. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2012) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände- rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vgl. dazu oben E. 3.3.1) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho- ben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
C-271/2014 Seite 12 5. 5.1 Vorliegend hob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 2. De- zember 2013 die laufende Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision auf. Die Vorinstanz stellte fest, die Diagnose Fibromyalgie, welche zur Rentenzusprache geführt habe, ge- höre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands- bildern ohne nachweisbare organische Grundlage und die Beschwerdefüh- rerin leide immer noch an dieser Krankheit. Den vorliegenden medizini- schen Berichten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Sodann lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor. Die von der behandelnden Psy- chologin F., Attadale, erwähnten Diagnosen Angststörung, De- pression sowie posttraumatische Belastungsstörung seien klinisch nicht beschrieben und könnten deshalb nicht bestätigt werden. Im Weiteren lä- gen auch keine alternativen Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Damit verfüge die Be- schwerdeführerin über genügend Ressourcen, um ihre Schmerzen zu überwinden und ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit um- zusetzen bzw. die ihr Pensum zu erhöhen (IV-act. 124). In ihrer Vernehm- lassung hielt die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht dafür, die Beschwer- deführerin erleide aus rheumatologischer Sicht keine signifikanten Bewe- gungseinschränkungen, welche nicht altersgemäss üblich seien, weshalb in arbeitsmedizinischer Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen in der bisher ausgeübten Tätigkeit begründet seien. Ein willentlicher Arbeits- effort in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne gänzlich gefordert werden (BVGer-act. 10). 5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr auf- grund des unveränderten Sachverhalts die bisherige Rente weiterhin aus- zurichten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berichte ihrer in Aust- ralien behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G., South Fremantle (Bericht vom 17. Juni 2013 [vgl. nachstehende E. 6.4.9]), und von Dr. H._______, West Perth (Berichte vom 27. Juni 2013, 23. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 [vgl. nachstehende E. 6.4.10, 6.4.14 f.]), und führt aus, Fibromyalgie bedeute für sie unter chronischen, diffusen Muskel- schmerzen am ganzen Körper zu leiden. Zudem leide sie unter Schlafprob- lemen, chronischer Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen und Depression sowie unter Arthritis in der rechten Schulter, in der Hüfte und in der unteren Wirbelsäule. Aufgrund ihrer Beschwerden sei es
C-271/2014 Seite 13 ihr nicht möglich, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten (BVGer-act. 1 und 9). In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, es bestünden auch Handgelenksbeschwerden und gemäss dem neu eingeholten Gut- achten von Dr. I., Perth, mehrere psychische Störungen (BVGer- act. 12). 6. Gestützt auf die Aktenlage ist von folgendem medizinischem Sachverhalt auszugehen: 6.1 6.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2001 basierte insbesondere auf dem Bericht von Dr. D., Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Oktober 2000. Dr. D._______ diagnostizierte einen Weichteilrheumatismus im Sinne der Fibromyalgie (sowie eine Zöliakie) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei physisch aufgrund ihrer weichteilrheumatischen Beschwerden in ihrer Arbeit zu 50 % eingeschränkt, insbesondere für die bisher ausgeführten Wohnungsreinigungsarbeiten bei der C.. 6.1.2 Der behandelnde Dr. med. J., Arzt für Allgemeine Medizin, verneinte später eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange- passter Tätigkeit (Bericht vom 24. November 2000 [vgl. auch "Beiblatt zum Fragebogen vom 26. November 2000 [IV-Akten ZH]). 6.2 6.2.1 Anlässlich der im Jahr 2004 (IV-act. 27) eingeleiteten amtlichen Re- vision berichtete der behandelnde Physiotherapeut K._______ über eine Fibromyalgie mit insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen (IV-act. 34 S. 1 - 4). 6.2.2 Dr. L._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, be- stätigte in seiner Einschätzung vom 28. Oktober 2004 die Diagnose Fibro- myalgie (IV-act. 39).
C-271/2014 Seite 14 6.3 6.3.1 Anlässlich der weiteren Revision von 2007/2008 hielt Dr. M., Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2008 fest, die 50-jährige Beschwerdeführerin sei wegen weichteilrheumatischen Beschwerden zu 50 % berentet worden. Man habe damals auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. D. abgestützt. Eine Begutachtung sei von der IV-Stelle Zürich nicht veranlasst worden, obwohl dies retrospektiv betrachtet wahrscheinlich angemessen gewesen wäre, zumal andere Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren kön- nen. Dr. M._______ empfahl, einen rheumatologischen Bericht einzuver- langen (IV-act. 45). 6.3.2 Die Hausärztin Dr. G., South Fremantle, berichtete am 18. Februar 2008 über eine Fibromyalgie mit einer daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag (IV-act. 54 S. 4). 6.3.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. H., West Perth, gab in seinem Bericht vom 25. März 2008 als Diagnose ebenfalls eine Fibromyal- gie an (IV-act. 54 S. 2). 6.3.4 Dr. M._______ hielt darauf in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2008 fest, der Bericht von Dr. G._______ teile einen unveränderten Gesund- heitszustand mit, nenne neben den weichteilrheumatischen Beschwerden auch andere psychosomatische Beschwerden. Aufgrund der Vorbeurtei- lungen bei Rentenzusprache seien diese Angaben nachvollziehbar und eine Teileinschränkung wohl nach wie vor ausgewiesen (IV-act. 57). 6.4 6.4.1 Anlässlich der letzten Rentenüberprüfung diagnostizierte Dr. G._______ in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 eine seit 15 Jahren bestehende Fibromyalgie und nahm eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 8 bis 14 Stunden pro Woche in jeder Tätigkeit an, welche nach 24 Monaten auf über 30 Stunden pro Woche gesteigert wer- den könne (vgl. IV-act. 94 S. 1-15 = BVGer-act. 1 Beilage 13). 6.4.2 Im Bericht der Chiropractic Clinic N._______, vom 11. Oktober 2011 wurde unter anderem festgehalten, die Rücken- und Schulterbeschwerden rechts würden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin bei der Ar- beit einen Staubsauger auf dem Rücken tragen müsse. Zusätzlich habe
C-271/2014 Seite 15 die Beschwerdeführerin angegeben, unter Fibromyalgie zu leiden (IV-act. 94 S. 16). 6.4.3 Dr. O., Medical Advisor, Brisbane, nannte in seinem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 auf dem Formular E 213 erstatteten Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen eine Fibromyalgie und eine lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Band- scheibenschäden (ICD-10 M79.7, ICD-10 M47.87, ICD-10 M51.2 und ICD- 10 M51.3 [IV-act. 90 S. 8 Ziff. 7]; vgl. auch S. 7 Mitte) und verneinte eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 9 f. Ziff. 11.5 f.). Dr. O. empfahl eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung (vgl. S. 10 Ziff. 11.11). 6.4.4 Der Rheumatologe Dr. H._______ hielt nach seiner Untersuchung vom 1. Mai 2012 in seinem Bericht vom 3. Mai 2012 eine Fibromyalgie mit 18 bestätigten Triggerpunkten fest. Die entsprechende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage drei Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen pro Woche (IV-act. 91). 6.4.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. P., West Perth, führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2012 aus, das medizini- sche Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei ihre Fibromyalgie (IV-act. 92 S. 4 Mitte). In psychischer Hinsicht würden bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung bestehen. Eine erhebliche depressive Störung bestehe nicht bzw. eine etwaige de- pressive Störung wäre leicht. Dr. P. führte aus, die Beschwerde- führerin habe angegeben, das „schwarze Schaf“ der Grossfamilie gewesen zu sein und sie sei von ihrer Mutter körperlich gezüchtigt worden (S. 3 Mitte). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin über eine Verschlechte- rung ihres psychischen Gesundheitszustands nach ihrer Ehescheidung im Jahr 2004 und erneut vor sechs Jahren berichtet, als ihre jüngste, 18-jäh- rige Tochter zu ihr nach Australien gezogen sei (S. 3 am Ende). 6.4.6 Dr. med. Q., Facharzt für allgemeine Medizin, RAD Rhône, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2012 als Diagnose eine Fibromyalgie fest, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dr. Q. erklärte, falls die Verwaltung eine Begutachtung in der Schweiz für nötig erachte, seien die Disziplinen Rheumatologie und Psy- chiatrie vorzusehen (IV-act. 99).
C-271/2014 Seite 16 6.4.7 Dr. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD Rhône, nannte am 16. November 2012 als Diagnose eine Fibromyalgie (ICD-10 M79) und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfä- higkeit in jeder Tätigkeit seit der der Untersuchung von Psychiater Dr. P. vom 26. Juni 2012. Weitere medizinische Untersuchungen erschienen Dr. R._______ nicht notwendig (IV-act. 103). 6.4.8 Die Ärzte der Vorinstanz hielten am 4. April 2013 dafür, die Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdefüh- rerin nach ihrer Ehescheidung von 2004 und vor sechs Jahren, als ihre jüngste, schwangere Tochter zu ihr nach Australien gezogen sei, habe sich wieder verbessert. Da diese depressiven Episoden nur vorübergehend be- standen hätten, liege jedoch keine revisionsrechtlich relevante Verbesse- rung vor. Sodann wurde festgehalten, die 56-jährige Versicherte sei immer im freien Arbeitsmarkt integriert gewesen, wo sie ein Arbeitspensum von 15 Stunden pro Woche geleistet habe, weshalb sie ihr Pensum ohne Mas- snahmen zur Wiedereingliederung erhöhen könne (IV-act. 109 S. 2). 6.4.9 Dr. G._______ gab in ihrem, von der Beschwerdeführerin im Vorbe- scheidverfahren eingereichten, Bericht vom 17. Juni 2013 die Diagnosen Fibromyalgie und Chronic Fatigue Syndrom an und führte aus, die Be- schwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen, welche ihre körperli- chen Kapazitäten erheblich einschränken würden, sowie an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Dementsprechend sei die Beschwerdefüh- rerin nicht fähig, mehr als 14 Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-act. 112 = BVGer-act. 1 Beilage 8). 6.4.10 Der Rheumatologe Dr. H._______ nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2013 die bekannten Diagnosen Fibromyalgie und Chronic Fatigue Syndrom und gab an, wegen Ausbreitung der Schmerzen und ihrer Müdig- keit sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, mehr 14 Stunden pro Woche als Reinigerin zu arbeiten (vgl. IV-act. 113 = BVGer-act. 1 Beilage 5). 6.4.11 Die Psychologin F._______, Attadale, führte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 aus, die Beschwerdeführerin, welche sie zwei Mal gesehen und mit welcher sie zehn Konsultationen vereinbart habe, leide an Angst, Depression und an einem posttraumatischen Stresssyndrom. Der hohe Grad der Ängstlichkeit sei der jetzigen Situation und den Traumata der Kindheit und Adoleszenz der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Angst und ein posttraumatischer Stress beeinträchtige die psychische Gesund- heit, Stabilität und Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die
C-271/2014 Seite 17 Beschwerdeführerin sei leicht konfus und gestresst und habe von Energie- mangel, Erschöpfung und Schmerzen berichtet, welche durch die Fibromy- algie und das Chronic Fatigue Syndrom bedingt seien. Diese Diagnosen seien bekanntlich bei Personen anzutreffen, welche frühe Kindheitstrauma, Gewalt und Missbrauch erlebt hätten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin sei herabgesetzt und es sei ihr nur schwer möglich, die jetzige Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten, mit zu erwartender Verschlechterung (vgl. IV-act. 115 = BVGer-act. 1 Beilage 9). 6.4.12 Dr. med. S., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, RAD, erklärte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2013 (IV- act. 119), der vier Zeilen umfassende Bericht von Dr. G. vom 17. Juni 2013 enthalte keine neuen Informationen. Gleiches gelte für den ebenfalls kurzen Bericht von Rheumatologe Dr. H._______ vom 27. Juni 2013. In Bezug auf den Bericht von Psychologin F._______ vom 2. Juli 2013 erklärte Dr. S., in den Vorakten fänden sich keine Hinweise auf eine depressive Störung, welche eine Relevanz bezüglich Arbeitsfähig- keit hätten. Die Diagnosen würden nicht mit Befunden untermauert, sie seien wohl eher klinische Eindrücke. Was die posttraumatische Belas- tungsstörung betreffe, würde im einzig zur Verfügung stehenden psychiat- rischen Bericht von Psychiater Dr. P. (vom 26. Juni 2012) berichtet (IV-act. 92 S. 3), dass die Beschwerdeführerin das „schwarze Schaf“ der Grossfamilie gewesen und von ihrer Mutter körperlich gezüchtigt worden sei. Von schweren Misshandlungen und anderen Traumata sei nichts be- richtet worden. Die posttraumatische Belastungsstörung müsse wohl als Diagnose fallen gelassen werden. Die Angststörungen und die Depression seien klinisch nicht beschrieben, entsprechend sei die Aussagekraft dieser psychologischen Beschreibung klinisch kaum relevant. Somit könne an der Stellungnahme von Dr. R._______ vom RAD Rhône vom 16. November 2012 festgehalten werden, was auch heisse, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Ressourcen verfüge, um ihre Schmerzen zu überwinden und ihr Arbeitspensum zu erhöhen. 6.4.13 In ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2013 bestätigte die Vorinstanz ihre bisherige medizinische Einschätzung (IV-act. 121). 6.4.14 In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2. Dezem- ber 2013) beschwerdeweise eingereichten weiteren Bericht vom 23. De- zember 2013 erklärte Dr. H._______, die Beschwerdeführerin leide an ei- ner Fibromyalgie. Dabei handle es sich nicht um eine psychiatrische Krank-
C-271/2014 Seite 18 heit; hinter der neuropathischen Schmerzstörung bestehe vielmehr eine or- ganische Basis mit einem reduzierten Serotonin-Wert (BVGer-act. 1 Bei- lage 4). 6.4.15 In seinem weiteren Bericht vom 13. Januar 2014 hielt Dr. H._______ fest, die Beschwerdeführerin leide auch an chronischen Schulterschmerzen rechts und Rückenschmerzen. Das MRI (der Radiolo- gical Clinic T._______ vom 3. Januar 2014 [BVGer-act. 1 Beilage 6]) zeige eine schwere Supraspinatus-Tendopathie und Bandscheibenerkrankun- gen L5/S1, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 15 Stunden limitieren würden (BVGer-act. 1 Beilage 3). 6.4.16 In ihrer medizinischen Beurteilung vom 3. April 2014 hielt die Vo- rinstanz in Bezug auf die Schulterschmerzen fest, der Untersuchungsbe- richt von Dr. O._______ vom 2. März 2012 enthalte präzise Angaben zu Schulterbeweglichkeit: rechts bestehe eine Beweglichkeit von 170-0-30 ° und links eine Beweglichkeit von 180-0-0 ° (vgl. IV-act. 90 S. 4), was zeige, dass keine signifikante funktionelle Einschränkung der Schulterbeweglich- keit bestehe (BVGer-act. 10). 6.4.17 Im Radiologiebefund der Radiology U._______ vom 15. Mai 2014 wurden schliesslich leichte degenerative Veränderungen ohne knöcherne Schäden festgehalten (BVGer-act. 12 Beilage 2). 6.4.18 Dr. I._______, Claremont, hielt in seinem Bericht vom 29. Mai 2014 folgende, seit vielen Jahren bestehende Diagnosen fest: schwere depres- sive Störung, schwere generalisierte Angststörung, leichte Zwangsstörung, leichte Panikstörung, leichte posttraumatische Belastungsstörung und schwere Aufmerksamkeitsstörung (BVGer-act. 12 Beilage 1). 7. Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass kein verbesserter Gesundheitszustand besteht (vgl. etwa E. 6.4.8 hiervor). Die seit 1. August 2001 laufende Invalidenrente der Beschwerde- führerin kann demnach nicht auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgehoben werden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht getan hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 erfüllt sind. 7.1
C-271/2014 Seite 19 7.1.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin ist das psychiatrische Gutachten von Dr. P._______ (vom 26. Juni 2012) umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. IV-act. 92 S. 2 ff.), wurde in Kenntnis medizinischer (Vor-)Akten erstattet (vgl. S. 1), beruht auf einer ausgedehnten Untersuchung und erweist sich als nach- vollziehbar und plausibel. Dr. P._______ diagnostizierte bei der Beschwer- deführerin insbesondere eine Fibromyalgie sowie in psychischer Hinsicht Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung bzw. al- lenfalls eine leichte depressive Störung. In seiner Stellungnahme zur Ar- beitsfähigkeit verneinte der Psychiater Dr. P._______ Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin oder in einer angepassten Tätig- keit (vgl. IV-act. 92 S. 4 am Ende). Gleichlautend hatte davor der untersu- chende somatische Gutachter Dr. O._______ in seinem Untersuchungsbe- fund vom 2. März 2012 klare depressive Symptome verneint (IV-act. 90 S. 3 Ziff. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beurteilung von Dr. P._______ (sowie auch diejenige von Dr. O._______) beruhe einzig auf einer einmaligen, einstündigen Untersuchung, was nicht genüge, da viele Ärzte für eine zuverlässige medizinische Einschätzung viele Jahre benöti- gen würden (vgl. BVGer-act. 1 S. 4, BVGer-act. 9 S. 1), ist darauf hinzu- weisen, dass rechtsprechungsgemäss das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entspre- chen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Ver- hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsan- sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutach- ten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig be- handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. Ap- ril 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga- ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E.
C-271/2014 Seite 20 4.1 mit Hinweisen). Im Weiteren ist zu bemerken, dass praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung oder die Anzahl der Untersuchungen an- kommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollstän- dig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.3). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei- bende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psy- chopathologie angemessen sein. Vorliegend erscheint das Mass an gut- achtlicher Eigenwahrnehmung als zureichend. Was die anderslautenden späteren Berichte von Psychologin F._______ und von Dr. I.______ (vom 2. Juli 2013 und vom 29. Mai 2014) mit etwa den weiteren Diagnosen Angst, Depression und posttraumatisches Stress- syndrom anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss ICD-10 es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der massgeblichen Klassi- fikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedro- hung oder katastrophenartigen Ausmasses handelt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsor- ganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 183). Von schweren Misshandlungen und anderen Traumata ist im sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. P._______ nichts berichtet worden. Dabei fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin, wel- che in der Schweiz aus familiären Gründen in ein Teilpensum von 80 % erwerbstätig war (vgl. Feststellungen der internen Berufsberatung der IV- Stelle Zürich, S. 1 am Ende), bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung vom 23. August 2000 arbeitsfähig gewesen war, weshalb die von Psychologin F._______ und Dr. I.______ angegebene posttraumatische Störung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht nachvollziehbar ist beziehungs- weise nicht bejaht werden kann. Demnach vermögen die Berichte von Psy- chologin F._______ und von Dr. I., nach welchen erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende, teilweise auf Traumata der Kindheit und Adoleszenz (Psychologin F.) zurückzuführende psychische Stö- rungen bestehen, das nachvollziehbare Gutachten von Dr. P._______ nicht in Frage zu stellen. Somit ist gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung
C-271/2014 Seite 21 von Dr. P._______ von einer in psychischer Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.1.2 Demnach bestehen vorliegend erstelltermassen eine Fibromyalgie bzw. ein Chronic Fatigue Syndrom sowie eine lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Bandscheibenschäden (vgl. Bericht von Dr. O._______ vom 2. März 2012 [IV-act. 90 S. 8 Ziff. 7]). Die Fibromyalgie (Faser-Muskel-Schmerz) ist eine chronische und unheil- bare Erkrankung. Sie ist durch weit verbreitete Schmerzen mit wechseln- der Lokalisation in der Muskulatur, um die Gelenke und Rückenschmerzen und auch Druckschmerzempfindlichkeit sowie Begleitsymptome wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Morgensteifigkeit, Konzentrations- und An- triebsschwäche, Wetterfühligkeit, Schwellungsgefühl an Händen, Füßen und Gesicht und viele weitere Beschwerden charakterisiert (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fibromyalgie; besucht am 2. März 2014). Dagegen ist das Chronische Erschöpfungssyndrom (englisch chronic fati- gue syndrome, CFS) eine chronische und bisher unheilbare Krankheit, die auch als Myalgische Enzephalomyelitis bezeichnet wird. Sie ist charakteri- siert durch eine lähmende geistige und körperliche Erschöpfung bzw. Er- schöpfbarkeit sowie durch eine spezifische Kombination weiterer Symp- tome. Dazu gehören neben der chronischen Erschöpfung unter anderem Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Gelenk- und Muskelschmerzen, Kon- zentrations- und Gedächtnisstörungen, nicht erholsamer Schlaf, Empfind- lichkeiten der Lymphknoten, Orthostatische Intoleranz sowie eine anhal- tende Verschlechterung des Zustands nach Anstrengungen (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Chronisches_Ersch%C3%B6pfungssyndrom; besucht am 2. März 2014). Die Diagnosen Fibromyalgie und Chronic Fatigue Syndrom zählen zu den unklaren Beschwerden. Damit stellt sich im Lichte von Art. 7 Abs. 2 ATSG und der zugrunde liegenden Rechtsprechung die weitere Frage, ob diese Beschwerden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen das Bestehen einer "nachweisbaren organischen Grundlage geltend macht " (BVGer-act. 1 S. 4 am Anfang), ist etwa auf den medizinischen Bericht der Chiropractic Clinic, University N._______, vom 11. Oktober 2011 hinzuweisen, in wel- chem eine deutliche Trennung zwischen erklärbaren (rheumatologisch ausgewiesenen) und dem unklaren rheumatologischen Beschwerdebild Fibromyalgie erfolgt ist.
C-271/2014 Seite 22 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Un- überwindbarkeit dieser Störungen. Eine psychische Komorbidität (von er- heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung) besteht - etwa aufgrund der von Dr. P._______ angegebenen Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung (psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit [IV-act. 92 S. 4 am Ende]) - nicht (vgl. betr. mittelgradige depressive Episode etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass leichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For- menkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Ur- teile 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2, 9C_203/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen) und vorliegend eine Depressionsthe- rapie nicht ausgewiesen ist (vgl. IV-act. 92 S. 4 Mitte), deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Aufgrund der rheumatologisch ausgewiesenen Diagnosen - lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Bandscheibenschäden - liegen zwar gewisse Begleiterkrankungen vor und es ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf festzustellen, doch sind diese nicht allzu stark zu gewichten, nachdem die Hausärztin Dr. G._______ und - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - auch der Rheumatologe Dr. H._______ die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Diagnose Fibromyalgie bzw. Chronic Fatigue Syndrom stütz- ten (IV-act. 113). Soweit die Beschwerdeführerin auf die radiologischen Be- richte vom 7. November 2007 (BVGer-act. 1 Beilage 7) und vom 3. Januar 2014 (BVGer-act. 1 Beilage 6) hinweist, ist festzuhalten, dass die klini- schen Befunde (Schulter rechts 170-0-30 ° und Schulter links 180-0-0 °) die Beschwerdeführerin nicht wesentlich einschränken. Soweit die Be- schwerdeführerin sich im Weiteren auf den Bericht von Dr. H._______ vom 13. Januar 2014 beruft, in welchem dieser erklärte, die Beschwerdeführerin leide auch an chronischen Schulterschmerzen rechts und Rückenschmer- zen, wobei das MRI der Radiological Clinic T._______ vom 3. Januar 2014 eine "schwere" Supraspinatus-Tendopathie und Bandscheibenerkrankun- gen L5/S1 zeige, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limi- tiere (BVGer-act. 1 Beilage 3), ist festzustellen, dass im entsprechenden radiologischen Befund eine bloss mittelschwere Tendopathie angegeben worden war (BVGer-act. 1 Beilage 6). Deshalb und da behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen ist nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H._______ ab- zustellen. Im Weiteren ist ein sogenannter sozialer Rückzug in allen Belan- gen des Lebens zu verneinen, denn im psychiatrischen Gutachten von Dr. P._______ wurde ein Netzwerk von Freunden in der Nähe des Wohnorts
C-271/2014 Seite 23 der Beschwerdeführerin erwähnt (IV-act. 92 S. 1). Mithin ist vorliegend - in Übereinstimmung mit den Ärzten der Vorinstanz - nicht auf eine ausnahms- weise Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik zu schliessen. 7.2 Als etwaig invalidisierend ist demnach nur die rheumatologisch ausge- wiesene Gesundheitsbeeinträchtigung anzusehen, namentlich die von Dr. O._______ genannte lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Band- scheibenschäden. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich an, die Beschwer- deführerin erleide aus rheumatologischer Sicht keine signifikanten Bewe- gungseinschränkungen, welche nicht altersgemäss üblich seien, weshalb in arbeitsmedizinischer Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen in der bisher ausgeübten Tätigkeit - Reinigungsarbeiten - resultieren würden (IV-act. 124 und BVGer-act. 10). Vorliegend ist in Berücksichtigung der rheumatologisch bzw. radiologisch ausgewiesenen Befunde jedoch einzig eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zuverlässig ausgewie- sen. Die Tätigkeit als Reinigungshilfe erschien - nur nebenbei erwähnt - schon bei Rentenzusprache nicht als leidensangepasst. Dagegen vermö- gen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 12) - auch die in ihrer Replik betonten Handgelenksbeschwerden die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. 8. 8.1 In erwerblicher Hinsicht (vgl. E. 3.4 hievor) ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens mangels verlässlicher Einkommenszahlen aus der früheren Erwerbstätigkeit - die über eine hauswirtschaftliche Berufsausbil- dung ohne Diplom verfügende Beschwerdeführerin war in der Schweiz zu- letzt von 1996 bis 2000 als Reinigungshilfe bei der Pro Senectute angestellt gewesen, welche Arbeit körperlich zu anstrengend gewesen sei (vgl. Fest- stellungen der anstaltsinternen Berufsberatung der IV-Stelle Zürich zur früheren Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin [IV-Akten ZH]) - auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, wobei die Beschwerde- führerin als Hilfsarbeiterin einzustufen ist. 8.2 Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da die Be- schwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentver- gleich vorgenommen werden.
C-271/2014 Seite 24 8.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der the- oretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (wel- cher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von je- nem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vo- raussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die In- validitätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), es falle für die Beschwerdeführerin auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht. 8.4 Selbst unter Zubilligung eines unter den vorliegenden Umständen nicht leichthin von der Hand zu weisenden behinderungsbedingten Maxi- malabzugs vom Tabellenlohn (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 25 % zur Berechnung des Invalideneinkommens wäre der Invaliditätsgrad bei ei- nem zumutbaren vollen Leistungspensum auf 25 % zu veranschlagen (100 % - 100 % x 75 %), womit der für einen Rentenanspruch mindestens erfor- derliche Invaliditätsgrad von 40 % offensichtlich nicht mehr erreicht wird. 9. Wird die Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revi- sion herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezü- ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a (lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen). Werden Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während
C-271/2014 Seite 25 zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Änderung (das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jah- ren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Vorliegend erreicht die am 7. März 1957 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung (1. Januar 2012) weder die Alters- grenze von 55 Jahren - die Altersgrenze erreicht sie knapp nicht - noch besteht ein mindestens 15-jähriger Rentenbezug (Rentenbeginn: 1. August 2001). Nach BGE 140 V 197 steht der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011 in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entge- gen. Denn andernfalls wären Bezüger von Renten, welche sowohl für un- klare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser- gestellt als Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwer- den beruhen (E. 6.2.3). Auf seit vor dem 1. Januar 2012 bereits laufende Revisionen von Renten, die auf Grundlage dieser Beschwerdebilder gesprochen worden sind, fin- den ab 1. Januar 2012 die Regelungen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision Anwendung (Rz. 1017 des Kreisschreibens über die Schluss- bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; Stand:
C-271/2014 Seite 26 Gespräch ein Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit gezeigt hat. Entscheidet sich die versicherte Person erst nach der gerichtlichen Über- prüfung der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, hat auch sie Anspruch auf Wieder- eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a Abs. 2 IVG und das Weiterlaufen der Rente während den Massnahmen. Durch die Erhebung der Be- schwerde wird die maximale Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung, während der ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG und das Weiterlaufen der Rente besteht, jedoch nicht unterbrochen. Nimmt die ver- sicherte Person an Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG teil, so wird die Rente bis zu deren Abschluss weiter ausgerich- tet, längstens jedoch während der genannten zwei Jahre. Wenn im Ge- spräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im An- schluss an die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen will, so sollte das Verfahren der Ren- tenaufhebung oder -herabsetzung so gestaltet werden, dass sich die Mas- snahmen und damit auch das Weiterlaufen der Rente nahtlos an die Auf- hebung oder Herabsetzung der Rente anschliessen. Die folgenden drei Entscheide sind dann gleichzeitig zu erlassen: Verfügung über die Aufhe- bung oder Herabsetzung der Rente, Mitteilung über die Massnahmen zur Wiedereingliederung und die Verfügung über das befristete Weiterlaufen der Rente. 10. Wie erwähnt zählen die von Psychiater Dr. P._______ gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung und das von Dr. G._______ und Dr. H._______ angegebene Chronic Fatigue Syndrom resp. die Fibro- myalgie im früheren Arztberichten von Dr. D., welche zur Zuspra- che bzw. Bestätigung der halben Invalidenrente geführt hat, zu den unkla- ren Beschwerden, welche vorliegend jedoch mit zumutbarer Willensan- strengung überwindbar sind. Auch die rheumatologisch ausgewiesenen Befunde - die von Dr. O. genannte lumbosakrale Spondylose bzw. die sonstigen Bandscheibenschäden - sind, wie erwähnt, nicht als renten- relevant invalidisierend anzusehen. Dementsprechend kann die Rente - nach Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG - aufgehoben werden. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf eine Wiedereingliederung feststellte, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, bzw. sie fest- hielt, die Beschwerdeführerin sei immer im freien Arbeitsmarkt integriert gewesen, wo sie ein Arbeitspensum von 15 Stunden pro Woche geleistet
C-271/2014 Seite 27 habe, weshalb keine Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft wer- den müssten (Feststellungen vom 4. April 2013 [IV-act. 109 S. 2]), kann ihr nicht beigepflichtet werden, da die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin beim Arbeitgeber Charles Service Co., Quality Cleaning Contractors (vgl. IV-act. 114 = BVGer-act. 1 Beilage 10), wie ausgeführt (vgl. oben E. 7.2), nicht leidensangepasst ist. Da die Vorinstanz etwaige Massnah- men zur Wiedereingliederung nicht geprüft hat, ist die Beschwerde dem- nach diesbezüglich und mit substituierter Begründung gutzuheissen und die Angelegenheit für entsprechende Abklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zu betonen ist, dass die vorliegend angefochtene Renten- aufhebungsverfügung nur unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 in fine) und die Voraussetzungen der Rentenaufhe- bung in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, weshalb die Be- schwerdeführerin (ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Mo- nats, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) keinen eigentlichen Rentenanspruch mehr hat, sondern nur noch einen Anspruch auf Prüfung und gegebenfalls Ge- währung von rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung. Dabei dauert der mit der verfügten Aufhebung der Rente verbundene Ent- zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Sachverhalts-Lit. C) für den Zeitraum des weiteren Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der Verfügung betreffend den (etwaigen) Anspruch auf rentenbegleitete Mass- nahmen zur Wiedereingliederung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1 und 4.2). 11. 11.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vo- rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos. 11.3 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist.
C-271/2014 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird mit substituierter Begründung gutgeheissen. Die Ver- fügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben, als dass sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung verneint. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung prüfe und entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
C-271/2014 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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