Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2688/2018
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2688/2018

Urteil vom 4. Februar 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 11. April 2018).

C-2688/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1965 geborene, in Deutschland wohnhafte niederländische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerde- führer) arbeitete als Grenzgänger von Februar 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. Januar 2002; Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2002) als ungelernter Isoleur bei der B._______ AG (...) und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, 6, 10). B. B.a Am 27. Februar 2003 meldetet sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung an (act. 1), wobei er als Gesundheitsbeeinträchtigung ein seit Januar 2002 bestehendes Leiden an den Bandscheiben L5-S1 angab (act. 1, S. 5). Nachdem der Versicherte im Juli 2002 wegen eines Bandschei- benvorfalls auf Höhe LWK 5/SWK S1 (nachfolgend: L5/S1) operiert worden war, erfolgte am 22. März 2004 am Kantonsspital D._______ eine ventrale und dorsale Spondylodese-Operation L5/S1 (vgl. act. 3, S. 30 und 15 sowie act. 16, S. 3). Gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle C._______ sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2004 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2003 zu mit der Begründung, dass "einstweilen keine wesentliche und nachhaltig verwertbare restliche Arbeitsfähigkeit" bestehe (act. 22). B.b Im Rahmen der von Amtes wegen in den Jahren 2005 und 2011 durch- geführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente mit Mitteilungen vom 17. November 2005 und 23. Februar 2011 jeweils bestätigt (act. 29, 37). B.c Im März 2016 leitete die IV-Stelle C._______ ein weiteres Revisions- verfahren ein (act. 42). Auf Anfrage gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands an (act. 42, S. 1; act. 43, S. 3). Die IV-Stelle C._______ nahm wei- tere Abklärungen vor und legte die Angelegenheit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Beurteilung vor. Dieser empfahl am

C-2688/2018 Seite 3 2. Juni 2017 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (act. 61, S. 8). B.d Am 21., 24. und 29. August 2017 wurde der Versicherte durch die E._______ AG in (...) polydisziplinär (rheumatologisch, orthopädisch, neu- rologisch, internistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) untersucht und begutachtet (Gutachten vom 21. September 2017, act. 76). In der kon- sensualen Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Isoleur sowie eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidens- adaptierten Tätigkeit attestiert (act. 76, S. 76 Ziff. 10.1.2 und 10.2.1). Zur Frage nach dem Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit August 2004 (Zeitpunkt der Rentenzusprache) führ- ten die Gutachter aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit sei aus polydisziplinärer Sicht einzig passager nach den in der Diagnoseliste aufgeführten operativen Eingriffen (insbesondere nach der Teil-Hemila- minektomie L5 links vom 29. Juli 2002 sowie der ventralen und dorsalen Spondylodese L5/S1 vom 22. März 2004, vgl. act. 76, S. 69 Ziff. 9.1.1) ausgewiesen, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tä- tigkeiten könne aus polydisziplinärer Sicht jedoch nicht begründet werden. Gemäss den vorliegenden Akten sowie auch aktuell dürfte in leidensadap- tierten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % vorliegen. Aus den medizinischen Akten sei nicht ersichtlich, weshalb dem Versicher- ten 2004 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2003 zugesprochen und anlässlich der Revisionen 2005 und 2011 bestätigt worden sei. Aus poly- disziplinärer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischenzeitlich (seit August 2004) sicher nicht verbessert (act. 76, S. 77). B.e In Würdigung des Gutachtens kam der RAD am 11. Oktober 2017 zum Schluss, dass das Gutachten umfassend, in sich schlüssig und in Bezug auf die diagnostischen Einordnungen und deren Konsequenzen sowie im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und konsistent sei. Nicht zu überzeugen vermöge jedoch die Beurteilung des Gesundheitszustands im Sinne der Revision, denn das körperliche Leistungsvermögen habe sich anhand der aktuellen medizinischen Befunde im Vergleich zu 2004 deutlich steigern lassen. Im Zeitpunkt der neurochirurgischen Begutachtung 2004 habe wegen der zeitlichen Nähe zur Operation lumbal noch von plausiblen und deshalb berücksichtigungsfähigen Beschwerden ausgegangen wer- den müssen. Es habe also ein instabiler Gesundheitszustand vorgelegen, den man ausdrücklich nicht als Endzustand gesehen habe (act. 78, S. 7 ff.).

C-2688/2018 Seite 4 B.f Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 41 %) in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dass im Rahmen der aktuellen Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt worden sei. In der bisherigen Tätigkeit als Isoleur bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit, jedoch seien andere, leichte Tätigkeiten wieder mit einem Pensum von 70 % zumutbar (act. 86). B.g Gegen diesen Vorbescheid liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 5. Februar 2018 Einwand erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die ganze Invali- denrente weiterhin auszurichten und die Rentenaufhebung (recte: Renten- herabsetzung) nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen er- neut zu prüfen. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass aus dem Gutachten vom 21. September 2017 explizit hervorgehe, dass keine Ver- besserung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können (act. 90). B.h Der von der IV-Stelle C._______ erneut konsultierte RAD hielt gemäss Stellungnahme vom 21. Februar 2018 an seiner Beurteilung, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers seit 2004 vorliege, fest (act. 94, S. 4 f.). B.i Auf Veranlassung der IV-Stelle C._______ verfügte die IVSTA am 11. April 2018 entsprechend dem Vorbescheid und setzte die bisherige ganze Rente des Versicherten auf den ersten Tag des zweiten der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats, d.h. per 1. Juni 2018, auf eine Vier- telsrente herab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 99). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, am 8. Mai 2018 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Zur Be- gründung liess er im Wesentlichen ausführen, vorliegend sei kein Revi- sionsgrund gegeben, da aus dem polydisziplinären Gutachten vom 21. September 2017 explizit hervorgehe, dass keine Verbesserung des

C-2688/2018 Seite 5 Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ren- tenentscheids habe festgestellt werden können. Bei der attestierten höhe- ren Restarbeitsfähigkeit handle sich lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn anlässlich der Rentenzusprache von ei- nem verbesserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen worden sei, sei diese Verbesserung offensichtlich nicht eingetreten, was bereits dadurch belegt werde, dass weder die Revision im Jahr 2005 noch dieje- nige im Jahr 2011 zu einer Anpassung der Rente geführt hätten. Hinsicht- lich der Berechnung des Invaliditätsgrads sei das Valideneinkommen fälschlicherweise anhand eines Durchschnitts der Jahreseinkommen von 1997 bis 2001 anstatt gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen ermittelt worden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2018 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 14. September 2018 wurde zur Begründung hauptsächlich festgehalten, dass eine Revision vorliegend zulässig sei, da im Zeitpunkt der als Vergleichsbasis heranzuziehenden Verfügung vom 30. August 2004 aufgrund des noch andauernden Heilungsprozesses nach der Spondylo- dese-Operation kein stabiler Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegen habe, was in der Verfügung mit der Formulierung, es bestehe "einstweilen" keine verwertbare restliche Arbeitsfähigkeit, zum Ausdruck gebracht worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesse Art. 17 ATSG in solchen Fällen nicht aus, zu einem späteren Zeit- punkt eine eingehendere Abklärung vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse über den laufenden Rentenanspruch neu zu befinden (vgl. Ur- teil des BGer 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017). Zudem sei mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach der Spondy- lodese zwar für eine Zeit lang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan- den habe, der Gesundheitszustand sich nach Abschluss des Fusionsvor- gangs jedoch stabilisiert habe. Das Gutachten der E._______ AG erfasse nur diesen stabilisierten Gesundheitszustand und berücksichtige nicht, dass zuvor ein instabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, womit sich die damals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Bei der kurz nach Abschluss der Fusion eingetretenen Stabilisierung handle es sich um eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei aufgrund der erheblichen Lohnschwankungen zu Recht auf ein Durch- schnittseinkommen abgestellt worden (BVGer-act. 8).

C-2688/2018 Seite 6 C.c Mit Replik vom 12. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Be- treffend das Vorbringen der Vorinstanz, eine Revision sei vorliegend auch ohne die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig, machte er geltend, dass gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichts- entscheid ein ausdrücklicher Vorbehalt in der rentenzusprechenden Verfü- gung erforderlich sei. Ein solcher könne vorliegend nicht allein aus dem Wort "einstweilen" hergeleitet werden. Zudem widerspräche eine Neube- urteilung ohne Nachweis einer erheblichen Veränderung bei dem vorlie- gend über 15-jährigen Rentenbezug dem Gebot der Rechtssicherheit (BVGer-act. 13). C.d Mit Duplik vom 10. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 3. Dezem- ber 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 15). C.e Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Bundesverwaltungsgericht ziehe im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht, und ihm – in Gewährung des rechtlichen Ge- hörs – Gelegenheit gegeben, sich innert 30 Tagen zu äussern (BVGer-act. 17). Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer, seit 30. Dezember 2019 neu vertreten durch Advokat Andreas Fischer (vgl. BVGer-act. 21), mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Stellung und reichte gleichzeitig diverse medizinische Berichte ein (BVGer-act. 23). C.f Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2020 (BVGer-act. 26) reichte die Vorinstanz am 27. Juli 2020 innert erstreckter Frist eine die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2020 be- treffende Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 23. Juli 2020 samt Stellungnahmen des RAD vom 25. Juni und 1. Juli 2020 ein (BVGer-act. 29). C.g Am 11. September 2020 erstattete der Beschwerdeführer eine ab- schliessende Stellungnahme (BVGer-act. 31). C.h Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – so- weit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

C-2688/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ab- änderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 4), ist auf die unbestrittenermassen innert Frist und im Übrigen auch formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 8. Mai 2018 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. April 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die seit Januar 2003 ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. April 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

C-2688/2018 Seite 8 Stellt sich die Frage nach einer Aufhebung oder – wie vorliegend – einer Herabsetzung der Invalidenrente, bildet die geänderte Rente als solche Streitgegenstand, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung (BGE 136 V 326 E. 3.4.3 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend- bar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich in- des auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und An- hang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. April 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. Gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 ist die Vorinstanz von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes und verweist dazu im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E._______ AG vom 21. September

C-2688/2018 Seite 9 2017, woraus explizit hervorgehe, dass keine Verbesserung des Gesund- heitszustands gegenüber dem Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenent- scheids im August 2004 habe festgestellt werden können. 5.1 5.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Am- tes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevi- sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer we- sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hinzuweisen ist darauf, dass sich die Vorfrage, ob eine erhebliche Änderung auf der Seinsebene und mithin ein Revisionsgrund im Sinne von 17 ATSG vorliegt, gemäss Urteil des Bun- desgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2 unter Berücksichtigung der medizinischen "Gesamtsituation" anhand der gutachterlichen Einschät- zungen im beweiskräftigen Revisionsgutachten beurteilt. Besteht – wie vor- liegend beim Beschwerdeführer (Invaliditätsgrad von 100%) – bereits ein Anspruch auf eine ganze Rente, ist deren Erhöhung rechtlich ausgeschlos- sen; eine weitere gesundheitliche Verschlechterung kann daher in einem solchen Fall von vornherein nicht geeignet sein, den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Revisionsbegründend kann vorliegend somit nur eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sein. 5.1.2 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hin- weisen). 5.2 5.2.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung

C-2688/2018 Seite 10 (rechtskräftige Verfügung), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkom- mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.1; 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1). 5.2.2 Da die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 17. November 2005 und vom 23. Februar 2011 jeweils nur auf eher oberflächlichen Verlaufsbe- richten des Hausarztes beruhten und ihnen somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung zugrunde lag, ist vorliegend als Vergleichsbasis die rentenzusprechende Verfügung vom 30. August 2004 heranzuziehen. 5.3 Bis zum Erlass der Verfügung vom 30. August 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. Januar 2003, zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen vor: 5.3.1 Gemäss Bericht des Universitätsklinikums F., Neurochirurgi- sche Universitätsklinik, vom 1. August 2002, wurde der seit Januar 2002 über ausgeprägte Lumbalgien und Lumboischialgien klagende Beschwer- deführer am 29. Juli 2002 wegen eines mässig ausgeprägten gedeckten Bandscheibenvorfalls L5/S1 links operiert (vgl. dazu act. 3, S. 30 und 15). Bei klinisch unauffälligem Verlauf erfolgte am 2. August 2002 die Verlegung in die Klinik G. (...) zur weiteren Mobilisation (act. 3, S. 28 f. und 19 f.). Anlässlich einer am 25. Oktober 2002 durchgeführten Kontrollunter- suchung berichtete das Universitätsklinikum F., dass der Gesund- heitszustand deutlich gebessert sei und insbesondere die Ischialgien nach- haltig beseitigt seien. Gegen die noch bestehenden belastungsabhängigen lokalen Schmerzen werde die Fortsetzung physiotherapeutischer Mass- nahmen empfohlen (act. 3, S. 27). In den folgenden Kontrolluntersuchun- gen vom 6. Dezember 2002 und 3. Januar 2003 war der Beschwerdeführer links beschwerdefrei, allerdings lagen nun therapieresistente Lumboischi- algien rechts mit Hypästhesien vor. Die am 30. Dezember 2002 durchge- führte CT-Untersuchung hatte rechts einen unauffälligen Befund und links lediglich leichte Narbenbildung gezeigt (act. 3, S. 1-3; act. 8, S. 5 f.). 5.3.2 Im Bericht vom 13. März 2003 gab der Hausarzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Januar 2002 bestehende chronische Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenoperation

C-2688/2018 Seite 11 L5/S1 an. Er attestierte eine seit 16. Januar 2002 bestehende und andau- ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und erachtete auch andere Tätigkeiten als nicht zu- mutbar (act. 8). 5.3.3 Im Bericht des Universitätsklinikums F., Neurochirurgische Klinik, vom 12. November 2003 zuhanden der IV-Stelle C. wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Zustand nach Operation eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 linksseitig bei S1- Syndrom linksseitig mit Parese am 29. Juli 2002 (ICD-10 M51.2) angege- ben und ausgeführt, dass sich im Verlauf zunächst eine Besserung gezeigt habe, dann jedoch erneute Beschwerden rechtsseitig aufgetreten seien mit Schmerzen und Hypästhesie im Dermatom L5/S1 rechts ohne bildmorpho- logisch ursächlichen Nachweis (act. 14, S. 1 ff.). In einem Beiblatt vom 13. November 2003 wurde festgehalten, die gestellten Fragen zur bisheri- gen Tätigkeit und zu möglichen Wiedereingliederungsmassnahmen könn- ten in diesem Rahmen nicht beantwortet werden. Dafür sei ein ausführli- ches Gutachten notwendig (act. 14, S. 8). 5.3.4 Am 27. und 28. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer auf der klinischen Begutachtungsstation der Landesversicherungsanstalt (nachfol- gend: LVA) I._______ polydisziplinär von den Dres. med. J., Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin, K., Facharzt für Orthopädie, und L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht und begut- achtet. Im fachärztlichen Gutachten vom 18. März 2004 (act. 25, S. 32 ff.) gab Dr. J. als federführender Gutachter folgende Diagnosen an: (1) Postdiskotomiesyndrom nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Jahr 2002 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der LWS und Minderung der Belastbarkeit, ohne jegliche Hinweise auf eine derzeitige lumbale Ner- venwurzelirritation (M 96.1), (2) lumbale Instabilität bei Diskopathie L5/S1 (M53.2), (3) Prurigo unklarer Genese und (4) Fettstoffwechselstörung. In der Beurteilung führte er aus, Dr. K._______ habe im Rahmen der ortho- pädischen Begutachtung eine mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, aber keine neurologischen Ausfälle festgestellt und sei zum Schluss gekommen, dass Arbeiten mit ganztägigem Stehen und Gehen, Heben und Tragen, häufigem Bücken und chronischen Zwangshaltungen nicht mehr möglich seien. Zumutbar seien lediglich leichte bis mittel- schwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen (vgl. fachorthopädisches Gutachten von Dr. K._______ vom 27. Ja- nuar 2004, act. 25, S. 3 ff.). Anlässlich der nervenärztlichen Begutachtung durch Dr. L._______ sei eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten

C-2688/2018 Seite 12 Beschwerden und dem klinisch völlig unauffälligen Befund aufgefallen. Aber auch aus einer (allfälligen) zusätzlichen funktionellen Überlagerung des Beschwerdebildes habe Dr. L._______ keine weitreichenden (etwa quantitativen) Leistungseinschränkungen feststellen können (vgl. nerven- ärztliches Gutachten von Dr. L._______ vom 4. Februar 2004, act. 25, S. 18 ff.). In internistischer Hinsicht ergäben sich ebenfalls keine Leistungs- einschränkungen. Zusammenfassend hielt Dr. J._______ fest, das Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers sei aufgrund eines Postdiskoto- miesyndroms bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation mit re- sultierender lumbaler Instabilität qualitativ, aber nicht quantitativ für körper- lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt. Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Ste- hen und Gehen seien weiterhin vollschichtig möglich. Die zuletzt ausge- übte Tätigkeit als Isolierer sei nicht mehr möglich. Als Beginn der Leis- tungseinschränkung sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2002 anzunehmen. Es sei eine erneute Operation an der LWS geplant, deren Erfolg abgewartet werden müsse (act. 25, S. 42 f.). 5.3.5 Am 22. März 2004 erfolgte am Kantonsspital D._______ basierend auf den Diagnosen chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 so- wie Status nach Fenestration L5/S1 am 29. Juli 2002 (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2003, act. 16, S. 4) eine ventrale (durch Einbau von drei Kno- chenspänen) und dorsale (mittels Fixierung durch Titanschrauben und Längsstangen) Spondylodese L5/S1 (vgl. Operationsbericht, act. 16, S. 3). Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 22. Juni 2004 klagte der Be- schwerdeführer noch immer über Kreuzschmerzen (act. 16, S. 2). 5.3.6 Im neurochirurgischen Fachgutachten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004 (Untersuchung am 19. Juli 2004, act. 20, S. 16 ff.) wurden folgende Diagnosen angegeben: Lumbales Schmerzsyn- drom (M54.5), lumbaler Bandscheibenvorfall L5/S1 links (M51.2) und Mikroinstabilität der Wirbelsäule im Lumbosakralbereich (M53.27). Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei nach beiden operativen Eingriffen im Juni (recte: Juli) 2002 und März 2004 jeweils für etwa eine Woche schmerzfrei gewesen. Seitdem bestünden weiterhin Schmerzen wie präoperativ im Sinne von vor allem belastungsabhängiger Lumbalgien und Lumboischialgien, rechts mehr als links, ohne richtige dermatomale Zuteilung. Die Schmerzsymptomatik trete vor allem bei längerem Liegen, Sitzen und Gehen auf. Die dorsoventrale Spondylodese L5/S1 sei erst vor drei Monaten durchgeführt worden, so dass der Fusionsvorgang noch nicht abgeschlossen sei. Es sei noch keine Schichtbildgebung im operierten

C-2688/2018 Seite 13 Segment durchgeführt worden, so dass auch eine Lockerung des Osteo- synthesematerials nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im momentanen Zustand nicht ausbehan- delt. Definitive Angaben der späteren Prognose und Möglichkeiten einer erneuten Eingliederung ins tägliche Leben könnten nur nach Abschluss des Fusionsvorgangs im operierten Segment bei regelrechter Lage der In- strumentation gemacht werden. Dieser Vorgang dauere erfahrungsgemäss sechs Monate bis ein Jahr nach dem primären Eingriff. Im jetzigen Zustand und bei erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen resp. erheblichen Restbeschwerden – die Schmerzsymptomatik sei noch nicht abgeklärt bzw. der Fusionsvorgang noch nicht abgeschlossen – könne der Be- schwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Isoleur nicht aufnehmen. An- gaben bezüglich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit bzw. einer bleibenden Er- werbsunfähigkeit könnten zu diesem Zeitpunkt bei noch nicht abgeschlos- sener Behandlung nicht gemacht werden (act. 20, S. 29 unten f.). Zur Frage, ob andere Tätigkeiten zumutbar seien, hielten die Gutachter fest, eine "Wiederaufnahme der Tätigkeit" im momentanen Zustand nicht für sinnvoll zu halten. Erst nach Abschluss des Fusionsvorganges sei eine Ein- schätzung der bleibenden Erwerbsunfähigkeit möglich (act. 20, S. 31). 5.4 5.4.1 Die die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ stützte sich bei der Ren- tenzusprache im August 2004 im Wesentlichen auf das neurochirurgische Fachgutachten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004. Nach Ansicht der IV-Stelle C._______ ist seit der Rentenzusprache eine revisionsbegründende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers dahingehend eingetreten, als sich der im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. August 2004 vorliegende - infolge der Spondylodese- Operation - instabile Gesundheitszustand, welcher gemäss Fachgutachten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit begründete und somit zur Zusprache einer ganzen Rente geführt habe, kurz nach Abschluss des Fusionsvorgangs mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit stabilisiert habe. Lediglich dieser stabilisierte Zu- stand werde vom Gutachten der E._______ AG, wonach beim Beschwer- deführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorliege, erfasst. In der Stabilisierung des Gesundheitszustands sei somit eine er- hebliche Verbesserung zu sehen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege.

C-2688/2018 Seite 14 5.4.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Konzeption von Art. 17 ATSG, wonach für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente eine er- hebliche Änderung des Sachverhalts vorausgesetzt ist, liegt die Vorstel- lung zu Grunde, dass die erstmalige Rentenfestsetzung auf Basis einer umfassenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage ergangen ist (Urteile des BGer 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 135 I 1, aber in: SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52; 8C_818/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). 5.4.3 Das neurochirurgische Fachgutachten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004 stellt keine solche umfassende Entschei- dungsgrundlage dar, denn es beschreibt den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Fusionsvor- gangs nach der erst vor drei Monaten durchgeführten dorsoventralen Spondylodese L5/S1 ausdrücklich als instabil. Angaben bezüglich der zu- künftigen Arbeitsfähigkeit bzw. einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit konn- ten die Gutachter zu diesem Zeitpunkt aufgrund der noch nicht abgeschlos- senen Behandlung sowie der offenen Frage, ob eine Lockerung des Oste- osynthesematerials vorliegt, nicht machen. Entsprechend gaben sie ledig- lich im Sinne einer Momentaufnahme an, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand bei erheblichen belastungsabhängigen (Rest-)Schmer- zen seine bisherige Tätigkeit als Isoleur nicht wiederaufnehmen könne. De- finitive Angaben seien demgegenüber erst nach Abschluss des Fusions- vorgangs möglich, was erfahrungsgemäss sechs Monate bis ein Jahr nach dem primären Eingriff dauere. Ausgehend von diesem instabilen Gesund- heitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. August 2004 kann ein Vergleich mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenherabset- zung, wie er im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erforderlich ist, im eigent- lichen Sinn gar nicht vorgenommen werden. Denn der Vergleich eines in- stabilen Gesundheitszustands im Rahmen einer Heilungsphase mit dem stabilisierten Gesundheitszustand nach dieser Heilungsphase liegt aus- serhalb der Konzeption von Art. 17 ATSG. Die damit einhergehende Be- weislosigkeit betreffend eine anspruchserhebliche Verbesserung des Ge- sundheitszustandes geht vorliegend insofern zulasten der Vorinstanz, als es – unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG – beim bisherigen Rechtszustand, d.h. beim Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze IV-Rente, bleibt (vgl. E. 5.2.1 hiervor). 5.4.4 Selbst wenn ein Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. August 2004 und jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 vorzunehmen wäre, so ist

C-2688/2018 Seite 15 festzuhalten, dass die Annahme der IV-Stelle C., die Situation des Rückens habe sich kurz nach Abschluss des Fusionsvorgangs anhaltend verbessert, spekulativ ist, da ihr keine entsprechende ärztliche Beurteilung zugrunde liegt. In den Akten finden sich denn auch Hinweise, welche ge- gen eine Verbesserung der LWS-Problematik sprechen (anhaltende post- operative Schmerzen und Erfordernis der Metallentfernung dorsal im Feb- ruar 2005, vgl. Berichte des Kantonsspitals D. vom 7. Januar und 4. Februar 2005, act. 28, S. 3 f. und 8; gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers Re-Spondylodese L5/S1 im Oktober 2006 [diesbezüglich liegen keine Akten vor, wenngleich in einigen medizinischen Berichten eine zweite Spondylodese erwähnt wird, vgl. z.B. act. 43, S. 7 und 11 f., act. 73, S. 8, Beilage 3 zu BVGer-act. 23]; gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Begutachtung durch die E._______ AG im August 2017 nach wie vor druckartige und stechende Dauerschmerzen im Bereich der LWS, welche je nach Bewegung und Belastung exazerbierten und welche zeitweise in die untere linke Extremität ausstrahlten, act. 76, S. 51; klini- scher Befund einer eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule im Au- gust 2017, act. 76, S. 52). Aus dem Gutachten der E._______ AG vom 21. September 2017 geht zwar hervor, dass gemäss den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Röntgenuntersuchungen der LWS der Inter- vertebralraum L5/S1 fusioniert ist (act. 76, S. 50), womit sich der Zustand im Vergleich zur Situation im August 2004, als der Fusionsvorgang noch nicht abgeschlossen war, rein physikalisch gesehen stabilisiert hat. Jedoch beklagte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im August 2017 vergleichbare Dauerschmerzen im Bereich der LWS wie bereits im August 2004. Zudem bestehen gemäss dem Gutachten der E._______ AG neben den Beschwerden im Bereich der LWS unterdessen objektivierbare und arbeitsfähigkeitsrelevante Beschwerden an der HWS, an beiden Schultergelenken und am Sprunggelenk rechts (act. 76, S. 53, 55). Des- halb kamen die Gutachter auch zum Schluss, dass aus polydisziplinärer Sicht seit August 2004 sicher keine Verbesserung des Gesundheitszustan- des Beschwerdeführers eingetreten sei (act. 76, S. 77). Vor diesem Hinter- grund ist unter Berücksichtigung der medizinischen Gesamtsituation (vgl. E. 5.1.1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2004 erheblich verbessert hat und dass es sich bei der gutachterlichen höheren Arbeitsfä- higkeitsschätzung nicht bloss um eine andere Beurteilung eines im We- sentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Somit wäre, sollte ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. August 2004 mit jenem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 vorzunehmen sein – was vorliegend gemäss

C-2688/2018 Seite 16 Konzeption von Art. 17 Abs. 1 ATSG jedoch nicht möglich ist (vgl. E. 5.4.3 hiervor) – ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. 6. Die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ bringt in der Vernehmlassung mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, eine revisions- weise Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers sei vorliegend auch ohne die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG, d.h. unabhängig von einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes, möglich, was vom Beschwerdeführer explizit bestritten wird. 6.1 Zwar genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine blosse Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen in der Regel nicht für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente. Dieser Konzeption liegt aber – wie erwähnt – die Vorstellung zugrunde, dass die erstmalige Rentenfestsetzung auf der Basis einer umfassenden tatsächlichen Ent- scheidungsgrundlage ergangen ist. Hat die Verwaltung mit Blick auf eine noch laufende medizinische Behandlung eine nicht abschliessende Akten- lage für die Rentenzusprache genügen lassen, so schliesst Art. 17 ATSG nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Na- tur über den laufenden Leistungsanspruch neu zu befinden, wenn im Zeit- punkt der Rentenverfügung ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde (Urteil des BGer 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 135 I 1, aber in: SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52). 6.2 Nach Ansicht der Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ ist die darge- stellte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich aus dem der Rentenzusprache vom 30. August 2004 zugrundeliegenden Gut- achten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004 klar ergebe, dass der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Operation als nicht definitiv beurteilbar bzw. als instabil anzuse- hen gewesen sei. Zudem sei in der Verfügung vom 30. August 2004 fest- gehalten worden, dass leidensbedingt "einstweilen" keine verwertbare restliche Arbeitsfähigkeit bestehe. Daraus sei zu ersehen, dass von einem einstweiligen, noch nicht definitiv feststehenden Sachverhalt ausgegangen und der provisorische, nicht abschliessende Charakter der damaligen Sachverhaltsfeststellung betont worden sei. Bei Auslegung der Verfü- gungsbegründung im Kontext der damaligen Situation könne das Wort

C-2688/2018 Seite 17 "einstweilen" als Vorbehalt verstanden werden. Ein entsprechender Vorbe- halt sei zumindest angedeutet worden (Beilage zu BVGer-act. 8, S. 4 f.; Beilage zu BVGer-act. 15, S. 1 f.; Beilage zu BVGer-act. 29, S. 2). Demge- genüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslegung des Wortes "einstweilen" als Vorbehalt gehe zu weit. Ein ausdrücklicher Vorbehalt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung stattfinden würde, finde sich in der Verfügung vom 30. August 2004 nicht. In diesem Punkt hebe sich der Sachverhalt auch von dem von der Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 ab, in welchem die Rente ausdrücklich nur unter der Auf- lage einer Schadenminderungspflicht zugesprochen und zusätzlich festge- halten worden sei, dass deren Einhaltung revisionsweise überprüft werde (BVGer-act. 13, S. 3). 6.3 Es ist unbestritten und aufgrund des Fachgutachtens des Universitäts- klinikums F._______ vom 23. Juli 2004 erstellt (vgl. E. 5.4.3 hiervor), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Renten- zusprache am 30. August 2004 instabil war in dem Sinn, dass der Fusions- vorgang, welcher sechs Monate bis ein Jahr nach dem primären Eingriff (vorliegend: März 2004) andauern kann, noch nicht abgeschlossen war und daher der Heilungsverlauf und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers nicht abschliessend beurteilbar waren. Somit liess die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ mit Blick auf eine noch andauernde Heilungs- phase eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprache ge- nügen. In einer solchen Situation ist es gemäss der dargestellten Recht- sprechung grundsätzlich möglich, zu einem späteren Zeitpunkt eine einge- hendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergeb- nisse über den laufenden Leistungsanspruch revisionsweise neu zu befin- den, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in der rentenzuspre- chenden Verfügung ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde. Denn die Zulässigkeit einer vorbehaltlosen Neuprüfung von Dauerrechtsverhält- nissen widerspricht geltendem Recht. Das Vorliegen eines solchen Vorbe- halts in der Verfügung vom 30. August 2004 ist zwischen den Parteien – wie dargestellt – umstritten und nachfolgend zu prüfen. 6.3.1 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich gemäss Praxis in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Dazu kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Insofern ist bei der Auslegung einer Verfügung nicht deren Wort- laut, sondern ihr tatsächlicher, rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich

C-2688/2018 Seite 18 (Urteile des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen; 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3; BGE 120 V 496 E. 1a). Gren- zen setzt dieser Auslegung der Vertrauensgrundsatz: Eine Verfügung darf nur so interpretiert werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Um- stände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten be- kannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006, E. 2.3; BGE 115 II 415 E. 3a; 113 Ib 318 E. 3a). 6.3.2 In der Verfügung vom 30. August 2004 wird im Dispositiv festgehal- ten, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente (act. 22, S. 5). Ein Vorbehalt für eine spätere eingehendere Abklärung bzw. revisionsweise Neuverfügung findet sich im Dispositiv nicht. In der Verfügungsbegründung wird jedoch insbesondere Folgendes festgehalten: "Leidensbedingt besteht einstweilen keine wesentliche und nachhaltig verwertbare restliche Arbeitsfähigkeit." (act. 22, S. 5, unter "Ab- klärungsergebnis"). Aus diesem Satz bzw. aus dem Wort "einstweilen" möchte die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ auslegungsweise unter Berücksichtigung des Kontextes der damaligen Situation einen Vorbehalt für eine spätere eingehendere Abklärung bzw. spätere revisionsweise Neu- verfügung ableiten. Dieses Vorgehen widerspricht vorliegend jedoch klar dem Vertrauensgrundsatz: Für den Beschwerdeführer als Empfänger der Verfügung war nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Wort "einstweilen" um einen Vorbehalt in Bezug auf die Rentenzusprache handeln könnte, da sich in der knappen Verfügungsbegründung keinerlei Aussagen finden, die darauf schliessen liessen. Zudem wurde das Fachgutachten des Universi- tätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004, worauf sich die Vorinstanz stützte, in der Verfügungsbegründung weder erwähnt noch dessen Inhalt wiedergegeben. Der Kontext, dass eine Rentenzusprache basierend auf einem instabilen Gesundheitszustand erfolgte, wurde dem Beschwerde- führer somit nicht bekannt gemacht. Auch der Umstand, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes zeitnah die Prüfung einer Rentenrevision von Amtes vorgesehen wurde (vgl. act. 21), ergibt sich nicht aus der Ver- fügung. Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall – wie der Beschwer- deführer zu Recht vorbringen lässt – auch von jenem im Urteil des Bun- desgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017, auf welches sich die Vo- rinstanz bzw. die IV-Stelle C._______ gestützt hat. In jenem Fall wurde in der Verfügung die Rente ausdrücklich und damit für die Versicherte klar erkennbar nur unter der Auflage einer Schadenminderungspflicht (Ge- wichtsreduktion und mittelfristig Prothesenimplantation) zugesprochen, wobei festgehalten wurde, dass deren Einhaltung revisionsweise überprüft

C-2688/2018 Seite 19 werde. Gemäss Bundesgericht ist darin ein Vorbehalt der späteren revisi- onsweisen Neuverfügung zu sehen (vgl. E. 6.2). Auch im Fall, welcher dem Urteil 9C_342/2008 vom 20. November 2008 zugrunde lag, erging die ren- tenzusprechende Verfügung unter Vorbehalt der späteren Prüfung von be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen (E. 3.1 und 3.2). In der vorliegenden Verfügung vom 30. August 2004 fehlt es demgegenüber an einem für den Beschwerdeführer erkennbaren ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Neuabklärung bzw. späteren revisionsweisen Neuverfügung. Indem die IV- Stelle C._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2020 schliesslich feststellt, sie habe einen entsprechenden Vorbehalt "zumindest angedeu- tet" (Beilage zu BVGer-act. 29, S. 2), gibt sie zu verstehen, dass ein klarer und ausdrücklicher Vorbehalt i.S. der Rechtsprechung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer musste folglich das in der Verfügungsbegründung er- wähnte Wort "einstweilen" nicht als Vorbehalt (für eine voraussetzungslose Neuprüfung) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung verstehen, son- dern durfte in guten Treuen davon ausgehen, ihm sei – wie auch im Dispo- sitiv der Verfügung festgehalten – eine unbefristete Rente zugesprochen worden, welche der Rentenrevision i.S. von Art. 17 ATSG zugänglich ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist es vorliegend mangels des erforderlichen aus- drücklichen Vorbehalts nicht möglich, auf die rentenzusprechende Verfü- gung vom 30. August 2004 mittels voraussetzungsloser Neuprüfung (ex nunc et pro futuro) zurückzukommen und die Rente des Beschwerdefüh- rers, unabhängig von einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszu- standes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, revisionsweise herabzusetzen. 7. Mit Verfügung vom 30. August 2004 sprach die Vorinstanz dem Beschwer- deführer – wie erwähnt – eine ganze Rente ab 1. Januar 2003 zu. Insbe- sondere aufgrund der Aussage der Gutachter der E._______ AG, wonach aus den medizinischen Akten nicht klar ersichtlich sei, weshalb dem Versi- cherten 2004 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2003 zugesprochen worden sei (act. 76, S. 77), ist vorliegend weiter zu prüfen, ob die Renten- zusprache anfänglich unrichtig war. 7.1 Das Gericht kann die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung oder Herabsetzung der IV-Rente mit der substituierten Begründung schützen, die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen (renten- zusprechenden) Verfügung seien erfüllt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wieder- erwägung ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17

C-2688/2018 Seite 20 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des BGer 9C_342/2008 vom 20. No- vember 2008 E. 5, nicht publiziert in BGE 135 I 1, aber in: SVR 2010 IV Nr. 19, S. 58; BGE 125 V 368 E. 2). Zur beabsichtigten Motivsubstitution muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden (BGE 125 V 368 E. 2a; Urteile des BGer 9C_562/2008 E. 2.2; 9C_803/2017 vom 12. April 2018 E. 3; 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2), was vorliegend erfolgt ist (vgl. BVGer-act. 17). 7.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwä- gung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach- verhalts. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrich- tigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung zum einen dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über- haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Weiter ist zweifellose Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. So- weit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 mit weiteren Hin- weisen). 7.2.1 7.2.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung (nachfolgend: aIVG) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Nach Art. 29 Abs. 1 aIVG entsteht der Rentenanspruch nach Artikel 28 frühestens in dem Zeitpunkt, im dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbs- unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bleibende Erwerbsunfä- higkeit (Art. 29 Abs. 1 Bst. a aIVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weit- gehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 in

C-2688/2018 Seite 21 der ab 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des IVV [nachfolgend aIVV]). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2). Im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 aIVG – für die Bestimmung des Ren- tenbeginns – nicht anwendbar ist gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts der Grundsatz, dass bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im ange- stammten Beruf – oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bis- her ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt – nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu be- trachten (vgl. Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.1.2 f.; BGE 130 V 97 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG). 7.2.1.2 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der War- tezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem ent- sprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Entsprechend kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durch- schnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin we- nigstens zu 70 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 aIVG ist (vgl. BGE 105 V 160 E. 2c/d). 7.2.1.3 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden nach Art. 48 Abs. 2 aIVG die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. 7.2.2 7.2.2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im Februar 2003 bei der IV- Stelle C._______ zum Leitungsbezug an. Der Hausarzt des Beschwerde- führers gab im Bericht vom 13. März 2003 zuhanden der IV-Stelle C._______ an, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Isolierer seit Januar 2002 ununterbrochen und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (act. 8, vgl. so auch [die im Zeitpunkt der Rentenzusprache allerdings nicht vorliegenden] fachärztlichen Gutachten der Dres. J., L. und K._______ vom 27. Januar, 4. Februar und 18. März 2004, act. 25, S. 3 ff.). Die Annahme der Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______, ein Wartejahr habe erstmals im Januar 2003 ablaufen können,

C-2688/2018 Seite 22 ist daher nicht zu beanstanden. Für einen Anspruch auf eine ganze Rente ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass nach Ablauf des Wartejahres mit ei- ner durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 70 % eine Invalidität von min- destens 70 % vorliegt. Für die Invaliditätsbeurteilung wird immer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 zweiter Satz ATSG). Die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ hat diesbezüglich für die Situation vor der Operation im März 2004 wohl wiederum auf den Bericht des Hausarztes vom 13. März 2003, wonach auch andere Tätigkeiten nicht zumutbar seien, abgestellt und dem Beschwerdeführer unter Annahme eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2003 zugesprochen. Das Abstellen auf die haus- ärztliche Beurteilung ist unter Berücksichtigung der ausführlichen fachärzt- lichen Gutachten der Dres. J., L. und K._______ vom 27. Januar, 4. Februar und 18. März 2004 (act. 25, S. 3 ff.) allerdings zu hin- terfragen. Denn die Gutachter kamen zum Schluss, dass zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Isolierer seit Januar 2002 nicht mehr möglich sei, leidensadaptierte Tätigkeit (überwiegend sitzend mit gelegentlichem Ste- hen und Gehen) hingegen weiterhin "vollschichtig" möglich seien (act. 25, S. 43). Die Beurteilung der Gutachter könnte so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2002 in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig gewesen ist, womit im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im Januar 2003 kein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % vorgelegen hätte. Andererseits ist festzuhalten, dass die Gutachter den Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit – im Gegensatz zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit – nicht explizit festgelegt haben. Zudem machte der orthopädische Gutach- ter Dr. K., welcher als einziger überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, seine Leistungsbeurteilung ausdrücklich auf- grund der "jetzigen" Befunde, d.h. der zum Begutachtungszeitpunkt im Ja- nuar 2004 vorliegenden Befunde (vgl. act. 25, S. 9 f.). Entsprechend könnte die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit auch erst ab Januar 2004 bestanden haben. Somit lassen die Gutachten der Dres. J., L._______ und K._______ die Annahme der Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______, der Beschwerdeführer habe ab Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, zumin- dest bis im Januar 2004. Ob ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten hätte ausgegangen werden müs- sen, kann offen bleiben, da bereits mit der Operation am 22. März 2004 nachweislich wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

C-2688/2018 Seite 23 eingetreten ist. Somit hätte die vorübergehende und weniger als drei Mo- nate andauernde Verbesserung nicht zu einer Rentenherabsetzung führen können (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach dem Gesagten muss auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Vorinstanz bzw. IV-Stelle C., welcher die Gutachten der Dres. J., L._______ und K._______ im Zeitpunkt der Rentenzusprache wegen der verspäteten Wei- terleitung durch die SAK (Eingang bei der SAK am 13. April 2004, weiter- geleitet am 16. November 2004, act. 25, S. 1 f., 32) gar nicht vorlagen, die Kenntnis der SAK anzurechnen wäre (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4). 7.2.2.2 Für die Zeit nach der am 22. März 2004 im Kantonsspital D._______ erfolgten zweiten Rückenoperation (ventrale und dorsale Spon- dylodese L5/S1) stützte sich die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ auf das neurochirurgische Fachgutachten des Universitätsklinikums F._______ vom 23. Juli 2004. Darin wurde in Bezug auf die bisherige Tä- tigkeit als Isolierer festgehalten, dass diese im "jetzigen" Zustand und bei erheblichen Schmerzen bzw. Restbeschwerden nach der im März 2004 er- folgten Operation nicht (wieder)aufgenommen werden könne. Die Aussage kann nur so verstanden werden, dass beim Beschwerdeführer in der bis- herigen Tätigkeit seit 22. März 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor- gelegen hat. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zu- mutbar seien, gaben die Gutachter an, die "Wiederaufnahme der Tätigkeit" sei im momentanen Zustand und unter Berücksichtigung der bestehenden Beschwerden nicht sinnvoll (act. 20, S. 31). Rein anhand des Wortlauts stellt sich die Frage, ob die Gutachter sich versehentlich erneut auf die bis- herige Tätigkeit anstatt auf andere zumutbare Tätigkeiten bezogen haben. Diesfalls würde es an der für die Beurteilung der Invalidität erforderlichen Angabe der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit fehlen. Wird al- lerdings die Hauptaussage des Gutachtens berücksichtigt, wonach auf- grund des noch nicht abgeschlossenen Fusionsvorgangs, welcher sechs Monate bis ein Jahr nach dem primären Eingriff dauere, sowie dem Um- stand, dass eine Lockerung des Osteosynthesematerials nicht ausge- schlossen werden könne, ein nicht definitiv beurteilbarer Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers vorliege, ist ungeachtet der sprachlichen Unschärfe davon auszugehen, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer auch in adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2004 attestiert haben. Entsprechend ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______ weiterhin von ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen ist. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz des gemäss Fachgutachten des Universitäts-

C-2688/2018 Seite 24 klinikums F._______ vom 23. Juli 2004 zu dieser Zeit vorliegenden instabi- len Gesundheitszustandes mit unklarer Prognose in Bezug auf den Hei- lungsverlauf und die Arbeitsfähigkeit eine unbefristete ganze Rente zuge- sprochen wurde, erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig im wiederer- wägungsrechtlichen Sinn. Denn anders als in der Unfallversicherung muss die Invalidenversicherung mit der Rentenzusprache nicht zuwarten bis ein abgeschlossener Heilungsverlauf vorliegt. Dass die Vorinstanz bzw. IV- Stelle C._______ aufgrund der Aussagen im Gutachten, wonach der Fusi- onsvorgang sechs Monate bis ein Jahr dauere und zudem eine Lockerung des Osteosynthesematerials nicht ausgeschlossen werden könne, offen- bar von einer noch längerdauernden (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgegangen ist, erscheint jedenfalls vertretbar. 7.2.3 Zusammengefasst erweist sich die mit der Verfügung vom 30. August 2004 zugesprochene unbefristete ganze Rente ab 1. Januar 2003 nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Folglich kann die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 erfolgte Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente auch nicht mit der substituierten Begründung geschützt werden, die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien erfüllt. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. April 2018, mit welcher die ganze Rente per 1. Juli 2018 auf eine Vier- telsrente herabgesetzt wurde, aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat wei- terhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Akten sind an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu bestimmendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-2688/2018 Seite 25 9.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer [vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2688/2018 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. April 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwer- deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen In- validenversicherung hat. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

C-2688/2018 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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