Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2656/2015
Entscheidungsdatum
24.02.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2656/2015

Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Invalidenrente mit Kinderrente, Verfügung IVSTA vom 10. März 2015.

C-2656/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952, deutscher Staatsangehöriger) ist Vater zweier erwachsener Söhne (geb. 1994 und 1996) und wohnt in Deutsch- land. Er ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau (IV act. 15 S. 1; 99 S. 16). Er arbeitete ab September 1986 in der Schweiz. Seit 1992 war er bei der A._______ AG in B._______ als Systemadministrator ange- stellt (IV act. 5 f.). Ab September 2009 ging er seiner Tätigkeit gesundheit- lich bedingt nicht mehr nach (IV act. 6 S. 3). B. Mit Gesuch vom 8. Februar 2010 (IV act. 1) stellte der Beschwerdeführer wegen reaktiven schweren Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi- cherung (IV). Die Thurgauer IV-Stelle tätigte diverse Abklärungen und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 die Zu- sprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente rückwirkend vom

  1. September 2010 bis am 29. Februar 2012 in Aussicht (IV act. 55). Nach- dem der Beschwerdeführer gegen die Befristung der Rente Einwand erho- ben hatte (IV act. 56; 62 S. 25 ff.), verfügte die Vorinstanz am 30. August 2012 wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt unter gleichzeitiger Zu- sprechung ebenso befristeter Kinderrenten (IV act. 67). C. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil B-5261/2012 vom 13. Au- gust 2014 fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine rechtskon- forme Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit nach dem 29. November 2011 und somit des stritti- gen Rentenanspruchs ab 1. März 2012 nicht möglich sei (E. 7). Dement- sprechend hiess das Gericht das vom Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der IVSTA eingereichte Rechtsmittel gut und wies die Sache zur wei- teren medizinischen Abklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (E. 10). D. Die Thurgauer IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. September 2014 mit, man werde ein polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag geben; Zusatzfragen könnten innert zehn Tagen eingereicht werden (IV act. 88). Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 10. Sep-

C-2656/2015 Seite 3 tember 2014, es sei den Gutachtern auch die Frage der willentlichen Über- windbarkeit einer psychischen Störung zu stellen, und formulierte vier Zu- satzfragen (IV act. 89). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV act. 81; 90; Dos- sier des BVGer C-915/2015). Die medizinischen Abklärungen fanden am 18./19. November 2014 in der Medas Ostschweiz statt. Im polydisziplinä- ren Gutachten vom 6. Januar 2015 wird beim Beschwerdeführer eine «dou- ble depression» mit Dysthymia und rezidivierender Depression sowie eine massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger diagnostiziert. Er sei als Systemadministrator wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% ar- beitsunfähig (IV-act. 99). Der RAD kritisierte dieses Gutachten am 9. Ja- nuar 2015 und hielt fest, es sei weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähig- keit für alle Erwerbstätigkeiten auszugehen (IV II act. 7 S. 12-14). E. Die Thurgauer IV-Stelle stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Januar 2015 die Zusprechung einer befristeten ganzen Invaliden- rente rückwirkend vom 1. September 2010 bis am 29. Februar 2012 in Aus- sicht, unter gleichzeitiger Zusprechung ebenso befristeter Kinderrenten (IV act. 101). Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2015 Einwand (IV act. 104). Die Vorinstanz verfügte am 10. März 2015 wie von der Thur- gauer IV-Stelle angekündigt und führte zur Begründung aus, das Medas- Gutachten leuchte in der Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit nicht ein, was den Beweiswert aber nicht schmälere. Die Dysthymie erfülle al- leine die Kriterien einer depressiven Episode nicht. Während den dysthy- men Phasen könne einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden; die Förs- ter-Kriterien seien nicht zu prüfen. In der Gesamtschau sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit realistisch. Die Arbeitsfähigkeit bestehe auch in der an- gestammten Tätigkeit als Systemadministrator, die der Beschwerdeführer ebenso wie adaptierte Tätigkeiten ausführen könne. Auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt stehe ihm jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit offen, auch wenn die Aktivitätsdauer auf nur mehr 2 1/3 Jahre beschränkt sei. Eine Umschulung mache altershalber wenig Sinn, hingegen könne er je- derzeit Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen (IV II act. 9). F. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei ihm ab

  1. September 2010 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es sei voll-

C-2656/2015 Seite 4 umfänglich auf das Medas-Gutachten abzustellen. Die Vorinstanz argu- mentiere widersprüchlich, wenn sie dem Gutachten einerseits vollen Be- weiswert zumessen wolle, andererseits gravierende Mängel behaupte. Zu- dem habe das Gericht das Vorgutachten nicht als Entscheidgrundlage gel- ten lassen. Es liege eine dauerhafte Störung mit wiederkehrenden schwe- ren depressiven Episoden vor, so dass die Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 50% nachvollziehbar sei. Die Förster-Kriterien würden im Gutachten eingehend abgehandelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien pauschal und oberflächlich. Er habe während 20 Jahren ausschliesslich als Systemadministrator gear- beitet, sei knapp 63-jährig und gesundheitlich beeinträchtigt, so dass seine Chancen, wieder angestellt zu werden, nicht gegeben seien. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2015 aufforde- rungsgemäss das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt diversen Beilagen ein. I. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2015 mit, ihr Mann sei seit sechs Jahren krank und werde in Deutsch- land als erwerbsunfähig anerkannt. Sie fände es erschütternd, dass alle Gutachten von deutschen Fachärzten und Kliniken nicht anerkannt wür- den. Man warte seit mehreren Jahren auf einen Entscheid. J. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe mit Zwischenverfü- gung vom 22. September 2015 als verspätet eingereichte Replik entgegen und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik, worauf diese mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 verzichtete. Die mit Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 gestellte Frage zum Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2015. K. Der Beschwerdeführer legte mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 11. Februar 2016 einen Bericht des behandelnden Psychiaters ins Recht.

C-2656/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Eingabe mit Zwischenverfü- gung vom 16. Februar 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis zu. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2013/46 E. 3.2 m.H.). 2.2 In der zu prüfenden Verfügung wurde gleichzeitig eine Rente zugespro- chen und diese auf einen bestimmten Zeitpunkt hin aufgehoben. Dass der Beschwerdeführer nur die Befristung der Rente angefochten hat, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der gerichtli- chen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 m.H.). Allerdings prüft das Gericht primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten,

C-2656/2015 Seite 6 die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu un- tersuchen (vgl. Urteil des BVGer C-6643/2013 vom 1. Oktober 2015 E. 2 m.H.). Zu beachten ist sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ur- teil B-5261/2012 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache «im Sinne der Erwägungen» zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Die Vorinstanz hatte die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet worden war, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nachdem der neue Entscheid der Vorinstanz wiederum angefochten wurde, ist auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an seine entscheidwesentli- chen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3; 128 III 191 E. 4a; Urteil des BGer 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.3.5; Urteil des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist wie bereits im Rückweisungsentscheid, ob der Beschwerdeführer auch über den 29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat (vgl. E. 2.2; Urteil des BVGer B-5261/2012 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ungeachtet des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) ist schweizeri- sches Recht anzuwenden. Die Schweizer Behörden sind sodann grund- sätzlich nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte gebunden. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswür- digung des Gerichts (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 4 m.H.). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 10. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun- gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;

C-2656/2015 Seite 7 AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur- teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.2) und beim Eintritt der Invalidität während mindesten drei Jahren AHV/IV-Bei- träge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die letztgenannte Vorausset- zung ist unstreitig erfüllt (IV II act. 9 S. 7). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klas- sifikationssystems abgestützte fachärztliche Diagnose voraus. Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige Bedingung für einen invalidisieren- den Gesundheitsschaden. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. E. 4.2). Demgemäss ist für

C-2656/2015 Seite 8 die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleis- tung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, d.h. es kommt nicht auf ihr subjektives Empfinden an. Medizinisch nicht be- gründbare Selbsteinschätzungen und –limitierungen werden nicht als inva- lidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anerkannt (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1; 132 V 65 E. 3.4; 130 V 396; 127 V 294 E. 4c). 4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG); im Falle des Beschwerdeführers gilt letztere Einschränkung indes nicht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil B-5261/2012 einläss- lich mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese eine rechtskonforme Be- urteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit nach dem 29. November 2011 nicht zulassen (E. 7). Daran sind sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht beim neuerlichen Entscheid gebunden (vgl. vorne E. 2.2). Zu prüfen ist, ob auf das von der Vorinstanz neu eingeholte polydisziplinäre Gutachten abge- stellt werden kann. 5.2 Sache der begutachtenden Arztperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Sodann nimmt sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie so substanziell wie möglich begründet. Diese

C-2656/2015 Seite 9 ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beur- teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind zusätzlich die Fachpersonen der berufli- chen Integration und Berufsberatung einzuschalten. Die Rechtsanwender überprüfen die Einschätzungen der Arztpersonen insbesondere darauf hin, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal- ten haben, d.h., ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti- vierter Grundlage erfolgt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise tra- gen Recht und Medizin in der Invalidenversicherung gemeinsam zur Fest- stellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2; 140 V 193 E. 3.2; 137 V 64 E. 5.1 je m.H.). 5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Medas-Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellen. Die vor- liegenden RAD-Berichte würdigen die vorhandenen Befunde aus medizini- scher Sicht und stellen interne Berichte nach Art. 49 Abs. 3 IVV dar. Damit vermögen sie nur dazu Stellung zu nehmen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1 f.; BGE 137 V 210 E. 2.3; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 je m.H.). 5.4 Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Januar 2015 (IV act. 99) grün- det auf einer allgemein-internistischen, einer kardiologischen, einer rheu- matologischen und einer psychiatrischen fachärztlichen Untersuchung so- wie auf einem interdisziplinären Konsensus. 5.4.1 In allgemein-internistischer Hinsicht stellte Dr. med. S._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, u.a. fest, der Beschwerdeführer sei in reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestehe eine Hy- perkyphose mit verminderter Beweglichkeit, eine beidseitige Schwerhörig- keit, erhöhte Atemfrequenz sowie eine massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger (IV act. 99 S. 19 f., 33).

C-2656/2015 Seite 10 5.4.2 Der Teilgutachter Dr. med. K., Facharzt für Kardiologie, di- agnostizierte ein kardiovaskuläres Risikoprofil (wegen starken Tabak-Kon- sums und Herzrythmusstörungen) sowie eine leichtgradige pulmonale ar- terielle Hypertonie. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf, eine sitzende Tätigkeit als Systemadministrator, zu 100% arbeitsfähig (IV act. 99 S. 42 f.). 5.4.3 Teilgutachter Dr. med. H., Facharzt für Rheumatologie, diag- nostizierte eine massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger, eine Kontraktur am rechten kleinen Finger, Lumbalgie-Episoden seit dem Jahr 2007 bei mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und residuellem S1-Syndrom links sowie eine leichte Periarthropathie der rechten Schulter. Während die Probleme am Bewegungsapparat zu keiner Einschränkung in der zuletzt ausgebübten Tätigkeit führten, sei als Folge der Flexionskontraktur zweier Finger das Tastaturschreiben im Zehnfinger- system seit 1988 nicht mehr möglich (IV act. 99 S. 31). 5.4.4 Der Teilgutachter Dr. med. W._______, Facharzt für Neurologie, Psy- chiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine «double depression» mit Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig re- mittiert bei Status nach viermaligem stationärem Aufenthalt wegen schwe- ren Episoden. Im Rahmen einer chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsbezoge- nen und schizoiden Anteilen sei es zu wiederkehrenden schweren depres- siven Episoden gekommen. Der Explorand sei «gehandicapt», sich an Re- geln und Routinen anzupassen. Soziale Kontakte fielen ihm schwer, das Planen und Strukturieren von Aufgaben sei leichtgradig erschwert, ebenso die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei er leicht- bis mittelgradig reduziert. Seine Entschei- dungs- und Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien nicht tangiert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mittelgradig gestört, ebenso die Grup- penfähigkeit. Zu spontanen Aktivitäten sei er nur schwer zu bewegen. Die Selbstpflege sei betroffen, die Verkehrsfähigkeit aber gegeben. Der Explo- rand führe ein nahezu vereinsamtes Leben. Therapeutische Bemühungen seien durch mehrfache stationäre Aufenthalte und eine ambulante psychi- atrische Behandlung erfolgt, die jedoch bisher nicht erfolgreich verlaufen seien. Es bestünden Funktionseinschränkungen, welche die mittel- bis langfristige Arbeitsfähigkeit zu 40-50% einschränkten. Dies gelte in der zu- letzt ausgeübten wie auch in adaptierten Tätigkeiten. Während der statio- nären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die früheren psychiatrischen Einschätzungen hätten nicht bewertet, weshalb

C-2656/2015 Seite 11 es zu den wiederkehrenden Depressionen gekommen sei. Die auf Persön- lichkeitsakzentuierungen beruhende doppelte Depression könne dies klä- ren (IV act. 99 S. 21-28). 5.4.5 Im interdisziplinären Konsensus stellten die Fachärzte folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV act. 99 S. 33):  «Double Depression» mit  rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert bei Status nach viermaligem stationärem Aufenthalt wegen schwerer Episode im Zeitraum 2009 bis 2014 (ICD-10: F.33.4)  Dysthymia mit überwiegend erfüllten Förster-Kriterien (F34.1)  Massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger, 1988 erfolglos ope- riert. Kontraktur am rechten Kleinfinger Sodann wurden folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit gestellt:  Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten und schizoiden Persönlichkeitsanteilen (Z73.1)  Rezidivierende Lumbalgie-Episoden seit etwa 2007  Leichte Periarthropathie der rechten Schulter  Latenter Diabetes mellitus Typ II  COPD I  Kardiovaskuläres Risikoprofil  Leichtgradige pulmonale arterielle Hypertonie Mit Bezug auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielten die Fachärzte fest, das Leistungsspektrum des Exploranden werde primär durch die psychischen Leiden eingeschränkt. Polydisziplinär resul- tiere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Systemadministrator wie auch in einer adaptierten Tätigkeit. Definitionsge- mäss sei damit zu rechnen, dass während der stationären Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Anschluss an die erste stationäre Hospitalisation sei die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bis heute durchgehend und weiterhin anzunehmen (IV act. 99 S. 37). Eine körperlich wenig belastende, eher sitzende Tätigkeit sei dem Exploranden zumutbar, wobei das soziale und psychische Belas- tungsprofil zu berücksichtigen sei. Die Umsetzbarkeit in der freien Wirt-

C-2656/2015 Seite 12 schaft sei gegeben, die zumutbare Willensanstrengung hingegen nur teil- weise. Der Erfolg der nötigen Therapien hänge nicht zuletzt von der Moti- vation des Exploranden ab, die im Moment krankheitsbedingt nur teilweise anzunehmen sei. Aufgrund des langdauernden Krankheitsverlaufs sei die Prognose eher ungünstig (IV act. 99 S. 38). 5.5 Der RAD-Arzt Dr. med. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015, das Me- das-Gutachten behandle die Förster-Kriterien pauschal, oberflächlich und nicht überzeugend. Eine komorbide Störung der nötigen Art und Schwere werde nicht diagnostiziert, da die Depression vollständig remittiert sei. Es liege kein körperliches Leiden mit Krankheitswert vor. Es werde nicht er- klärt, weshalb hier die Ressourcen für eine zumutbare Willensanstrengung für eine Erwerbsleistung vermindert sein sollten. Ferner werde die wesent- liche Frage des Gerichts, von welcher Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Novem- ber 2011 auszugehen sei, nicht geklärt. Aus dem Gutachten ergäben sich keine überzeugenden Argumente, welche ein Abweichen vom psychiatri- schen Gutachten vom 3. Februar 2012 (IV act. 49) ergäben. Es sei weiter- hin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit dem 30. November 2011 für alle Erwerbstätigkeiten auszugehen (IV II act. 7 S. 13 f.). 5.6 Streitig ist primär die Folgenabschätzung der Gutachter betreffend die Auswirkungen der Gesundheitseinschränkung auf die Arbeitsfähigkeit; dies wird nachfolgend zu prüfen sein (E. 5.7 ff.). Die Feststellungen der fachärztlichen Gutachter zum Gesundheitszustand an sich werden weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer beanstandet. Es liegen denn auch keine medizinischen Unterlagen vor, welche die medizinischen Feststellungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dies gilt auch für den nachträglich eingereichten Bericht des seit Januar 2014 be- handelnden Psychiaters Dr. med. N., der die medizinischen Fest- stellungen der Medas-Gutachter im Wesentlichen stützt und primär betref- fend die Folgenabschätzung zu einer abweichenden Einschätzung gelangt (vgl. E. 5.7.9; BVGer act. 13). Die diagnostizierte «Double Depression» entspricht einer Kombination zweier ICD-klassifizierter psychischer Störun- gen (E. 5.4.4) und wird vom psychiatrischen Teilgutachter nachvollziehbar begründet (IV act. 99 S. 24-27). Wenn die Vorinstanz behauptet, eine sol- che Diagnose werde im Medas-Gutachten erstmals gestellt (IV act. 101 S. 3; IV II act. 9 S. 12), übersieht sie die Feststellungen des bis Ende 2013 behandelnden Facharztes Dr. med. O._______ (vgl. IV act. 30 S. 2; 62 S. 17; 72 S. 49). Die Diagnose der «double depression» unterscheidet sich

C-2656/2015 Seite 13 im Übrigen auch nicht grundlegend von der Einschätzung des Vorgutach- ters Dr. med. D._______, der im Februar 2012 eine rezidivierende depres- sive Störung bei «gegenwärtig höchstens leichter depressiver Episode» di- agnostiziert hatte (IV act. 49 S. 45 f.). Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt jedenfalls die erläuterten beweismässigen Voraussetzungen (vgl. E. 5.3). Auf die fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes ist abzustel- len, dies ungeachtet der sogleich zu behandelnden Frage, inwiefern den Einschätzungen der Gutachter betreffend die Auswirkungen des festge- stellten Gesundheitszustands zu folgen ist. 5.7 Streitig und zu prüfen sind nun die Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.2). 5.7.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist auch in Bezug auf die Schätzung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Medas-Gutachten abzustellen und folglich im relevanten Zeitraum von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Bei anhaltender Dysthymie komme es immer wieder zu depressiven Episoden, so dass keine dauerhafte und/oder volle Remission und somit durchschnittlich keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% bestehe. Die Vorinstanz hingegen vertritt den Stand- punkt, der Beschwerdeführer könne während der dysthymen Phasen ar- beiten. Die Förster-Kriterien seien nicht zu prüfen, und falls doch, dann seien sie nicht erfüllt. In der Gesamtschau sei eine 30%ige Arbeitsunfähig- keit realistisch (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). 5.7.2 Eine Dysthymie ist eine chronische depressive Verstimmung, welche zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, die Krite- rien einer depressiven Störung aber nicht erfüllt und deshalb für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit aber erheb- lich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (vgl. Urteil des BGer 9C_146/2015 E. 3.2 m.H.). Die Dysthymie ist sodann nicht den anhalten- den somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomati- schen Leiden zuzurechnen, auf welche die mit BGE 141 V 281 begründete Praxis ausgerichtet ist (vgl. Urteil des BGer 8C_643/2015 vom 18. Dezem- ber 2015 E. 5.2.1; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrecht- sprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 3 m.H.). Die entspre- chenden Ausführungen im Medas-Gutachten, wonach es sich bei der Dys-

C-2656/2015 Seite 14 thymie um ein «syndromales Leiden» – d.h. um ein pathogenetisch-ätiolo- gisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi- sche Grundlage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – handle (IV act. 99 S. 26 u. 39), sind infolgedessen als nicht zutreffend einzustufen. Die Frage, ob die sogenannten «Förster-Kriterien» erfüllt sind (IV act. 99 S. 26; IV II act. 9 S. 12), ist allein deshalb für den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens nicht von Belang und nicht zu prüfen. 5.7.3 Der Beschwerdeführer leidet neben der Dysthymie unter einer rezidi- vierenden depressiven Störung. Seit Beginn der Krankengeschichte wurde er insgesamt fünf Mal stationär behandelt:  05.11.2009 bis 08.01.2010: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose: Schwere rezidivierende depressive Episode (IV act. 13).  12.02.2010 bis 09.04.2010: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose: Schwere rezidivierende depressive Episode (IV act. 34 S. 3).  20.01.2011 bis 10.03.2011: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose: Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (IV act. 38 S. 4).  23.10.2012 bis 30.11.2012: Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode (IV act. 76).  22.01.2014 bis 14.03.2014. Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose: Rez. Depressive Störung, ggw. schwere Episode (IV act. 81 S. 5-9). 5.7.4 Dass den Klinikaufenthalten jeweils schwere depressive Episoden zugrunde lagen und der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen nicht ar- beitsfähig war, ist erstellt und unbestritten (IV act. 22 S. 5 f.; 49 S. 48; 62 S. 31; 99 S. 27). Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, zwischen regel- mässiger Remission und «leichten bis zeitweilen mittelschweren Episo- den» sei in der Gesamtschau eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit realistisch und nachvollziehbar, wie sie «im vorgängigen Gutachten festgelegt wor- den» sei (IV II act. 9 S. 12). Damit nimmt sie Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D._______ (IV act. 49) und folgt der Einschätzung des RAD-Arz- tes Dr. Q._______ (IV II act. 7 S. 14). Die Vorinstanz sieht auf diese Weise jedoch darüber hinweg, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid die Mängel des von Dr. D._______ erstatteten Gutachtens erörtert und zum Schluss festgehalten hat, dieses könne nicht als Ent- scheidgrundlage dienen (Urteil B-5261/2012 E. 7.1.2 und E. 7.2). Das Vor- gehen der Vorinstanz wird daher vom Beschwerdeführer zu Recht bean- standet (vgl. E. 2.2). Dies gälte selbst dann, wenn die Kritik der Vorinstanz an der Einschätzung der Medas-Gutachter betreffend Arbeitsunfähigkeit

C-2656/2015 Seite 15 vollumfänglich gerechtfertigt wäre (dazu sogleich, E. 5.7.5 ff.). Überdies wird im Gutachten von Dr. D._______ nicht eine «Gesamtschau» vorge- nommen, sondern festgehalten, zum Zeitpunkt der Untersuchung – d.h. Ende November 2011 – bestehe «höchstens noch eine leichte depressive Episode, so dass zu diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht höchstens noch eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeder in Frage kommenden Tätigkeit gerechtfertigt» sei. Dass während der stationären Klinik-Aufenthalte jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, stellte indes auch Dr. D._______ nicht in Frage (IV act. 49 S. 46 f.). 5.7.5 Die Vorinstanz macht geltend, das Medas-Gutachten kläre nicht die wesentliche Frage des Gerichts, von welcher Arbeitsfähigkeit seit 29. No- vember 2011 auszugehen sei. Die Gutachterstelle wurde aber im Rahmen der Auftragserteilung nicht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwal- tungsgericht im Rückweisungsentscheid eine zeitliche Einschränkung vor- genommen bzw. den Auftrag erteilt hatte, es sei der Verlauf der Arbeitsfä- higkeit ab dem 29. November 2011 zu prüfen (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 10.2). Stattdessen stellte die Vorinstanz den Gutachtern die standard- mässige Frage nach der retrograden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (IV act. 94 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund fällt die entsprechende Kritik der Vorinstanz am Medas-Gutachten auf sie selbst zurück (vgl. dazu JÖRG JEGER, Garbage in – garbage out: Die Kunst der Fragestellung für medizi- nische Gutachten, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2015/4, Rz. 27 f.). Die Tatsache allein, dass die Gutachter sich auch mit einem weiter zurücklie- genden Zeitraum befassen, stellt sodann deren Einschätzung der Arbeits- fähigkeit im relevanten Zeitraum ab Dezember 2011 nicht in Frage: Die Medas-Gutachter gehen davon aus, dass die mittel- und langfristige Ar- beitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht in allen in Frage kommenden Tä- tigkeiten zu 50% eingeschränkt ist (IV act. 99 S. 27 u. 37 f.). 5.7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid ge- fordert, es sei bei der ergänzenden medizinischen Abklärung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen lassen. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim- men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 10.3 m.H.). Der psychiatrische Teilgutachter begründet seine Diagnose-

C-2656/2015 Seite 16 stellung nun schlüssig und erläutert, dass sich im Falle des Beschwerde- führers im Rahmen einer dauerhaften depressiven Verstimmung und einer Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z.73.1 mit einem leistungs- bezogenen, aber auch schizoiden Anteilen zu rezidivierenden depressiven Phasen kam, die jeweils stationäre Aufenthalte notwendig machten (IV act. 99 S. 25). Klarerweise spielten in diesem Kontext psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren jeweils ebenfalls eine Rolle, indem sie den Gesundheitsschaden aufrechterhalten bzw. dessen Wirkungsgrad ver- schlimmern (vgl. etwa IV act. 90; BGE 127 V 294 E. 5a). Indessen lassen sich diese Faktoren nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen und stehen nicht derart im Vordergrund, dass die verselbststän- digte psychische Störung als nicht invalidisierend anzusehen wäre. 5.7.7 Der psychiatrische Fachgutachter legt schlüssig dar, dass es zu ei- nem phasenhaften Verlauf mit Auftreten eigenständiger depressiver Pha- sen kommt (vgl. IV act. 99 S. 26). Als Folge dieses phasenhaften Verlaufs der Krankheit ist es aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, dass die Gutachter eine doch etwas pauschal anmutende mittel- und langfristige Schätzung der Arbeitsfähigkeit – gleichsam im Sinne eines Durchschnitts- werts – abgeben (IV act. 99 S. 27 u. 37). Diese Vorgehensweise wird letzt- lich auch von der Vorinstanz nicht beanstandet, welche einzig die Höhe dieser Schätzung in Frage stellt. Ihre diesbezügliche Argumentation über- zeugt jedoch aus genannten Gründen nicht (E. 5.7.4). 5.7.8 Rechtsprechungsgemäss werden medizinisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchti- gung anerkannt (E. 4.3) und sind zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Urteil des BGer 9C_818/2014 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; BGE 140 V 193). Diesbezüglich machen weder die Vorinstanz noch die Medas-Gutachter dem Beschwerdeführer Vorhalte. Dieser war insgesamt fünf Mal stationär hospitalisiert und ist seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche indes bisher zu keiner Stabilisierung führte (vgl. IV act. 99 S. 22, 26, 28; BVGer act. 7 u. 13). Die Gutachter stellen fest, die Motivation zur Befolgung therapeutischer Vorschläge sei im Moment krankheitsbedingt nur teilweise anzutreffen (IV act. 99 S. 38); daraus kann dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil entstehen. 5.7.9 Im Medas-Gutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Systemadministrator wie auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit (körperlich wenig belastend, eher sitzend, ohne

C-2656/2015 Seite 17 feinmotorischen Einsatz der Hände, ohne mittelschwere bis schwere Be- lastungen des Achsenskelettes) aus polydisziplinärer Sicht zu 50% arbeits- fähig. Die Reduktion begründe sich primär mit dem psychischen Leiden und den damit verbundenen Einschränkungen (IV act. 37):  Mittelgradig gestörte Kontaktfähigkeit und Gruppenfähigkeit  Leichtgradig eingeschränktes Planen und Strukturieren von Arbeiten  Eingeschränkte Flexibilität und Umstellfähigkeit  Leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Anwendung fachl. Kompetenzen Dass sich auch diesen Einschränkungen eine mittel- bis langfristige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkei- ten ergibt, ist nachvollziehbar. Diese Schätzung entspricht im Ergebnis auch anderen, früheren Einschätzungen, so etwa derjenigen von Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der in sei- nem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2010 festhielt, vom Be- schwerdeführer könne mittelfristig eine 60%ige Leistung bei 80%iger zeit- licher Anstellung erwartet werden (IV-act. 22 S. 2-6). Wie bereits Dr. C. beschäftigt sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. W._______ aber nicht mit den konkreten Anforderungen an einen Sys- temadministrator, der – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rückweisungsentscheid festgehalten hat – notorisch eine hohe Stressbe- lastbarkeit aufweisen muss, unregelmässige Arbeitszeiten hat und unter erheblichem Zeitdruck arbeiten können muss (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 7.3.1). Der behandelnde Facharzt Dr. O._______ bezeichnete die zu- rückliegende berufliche Situation, d.h. die anspruchsvolle Tätigkeit als Sys- temadministrator, gar als relevanter depressionsauslösender «Trigger» und stellte fest, der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit auszuführen (IV act. 62 S. 18; 72 S. 51). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Mit der Frage, welche konkreten Tätigkeiten als leidensangepasst einzustufen sind, setzen sich die Gutachter zwar nicht hinreichend auseinander. Im Einklang mit der Selbsteinschätzung des Be- schwerdeführers ist diesbezüglich freilich davon auszugehen, dass bei- spielsweise «Routinearbeiten» im Computerbereich darunter fallen würden (IV act. 99 S. 42 f.). Dasselbe gilt wohl auch für eine – theoretisch mögliche – Tätigkeit als Politikwissenschaftler (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 10.2), wo- mit sich die Gutachter allerdings nicht befassten, obwohl ihnen eine ent- sprechende Frage ausdrücklich gestellt worden war (IV act. 99 S. 38). Diese Frage kann aber offen bleiben (vgl. E. 5.8). Jedenfalls ist davon aus- zugehen, dass für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. körperlich wenig be-

C-2656/2015 Seite 18 lastende, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten ohne besondere An- forderungen an die Stressbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% be- steht. Dass der behandelnde Psychiater Dr. N._______ zu einer anderen Einschätzung gelangt bzw. von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ändert daran nichts (vgl. BVGer act. 13; BGE 135 V 465 E. 4.5 m.H.). 5.8 Die Vorinstanz wurde im Rückweisungsentscheid B-5261/2012 ver- pflichtet, nach der ergänzenden medizinischen Abklärung die Verwertbar- keit der Restarbeitsfähigkeit zu überprüfen (E. 8) 5.8.1 Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stel- lenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teil- invalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1; 110 V 273 E. 4b je m.H.). 5.8.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie- bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfah- rung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des BGer 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer C-1307/2013 vom 26. Mai 2015 E. 7.2 m.H.).

C-2656/2015 Seite 19 5.8.3 Von massgeblicher Bedeutung ist im Kontext dieser Prüfung, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Das Bundesverwal- tungsgericht hielt bereits im Rückweisungsentscheid fest, die Verwertbar- keit der Resterwerbsfähigkeit sei angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers fraglich (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 8.2). Recht- sprechungsgemäss wird nun für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant- wortet wird, auf das Feststehen der Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig- keit abgestellt. Auf den Zeitpunkt älterer Gutachten kann hier nicht abge- stellt werden (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 7.5), weil erst das neue Medas- Gutachten vom 6. Januar 2015 die genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid bildet. Für die streitige Rentenberechtigung ab

  1. März 2012 ist demnach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am
  2. Januar 2015 entscheidend (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.). 5.8.4 Im Januar 2015 war der Beschwerdeführer rund 62 ½ Jahre alt. Es verbleibt eine relativ kurze Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und der Medas-Gutachter ist in der angestammten Tätigkeit als Systemadmi- nistrator von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil der Beschwerdeführer die mit dieser Tätigkeit notorisch einhergehende Stressbelastbarkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr aufweist (vgl. vorne E. 5.7.9 sowie Urteil B-5261/2012 E. 7.3.1). Selbst wenn man aber von ei- ner theoretischen teilweisen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Systemad- ministrator ausginge, wäre im Zusammenhang mit der Prüfung der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bedenken, dass der Beschwerde- führer im Fachbereich Informatik nur über eine einjährige, vor mehr als dreissig Jahren absolvierte Ausbildung zum EDV-Fachmann verfügt (IV act. 1 S. 18), seit mehr als sechs Jahren keine Berufspraxis mehr hat und der Bereich Informatik notorisch durch einen schnellen Wandel der fachli- chen Erfordernisse geprägt ist. Sodann besteht auch in leidensangepass- ten Tätigkeiten keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund der spezifischen krankheitsbedingten Einschränkungen von einem nicht uner- heblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen wäre. Wohl hat der Beschwerdeführer sodann im Jahr 1974 die Staatsprüfung für den Verwaltungsdienst absolviert und 1980 ein Studium der Politikwissen- schaft abgeschlossen (IV act. 1 S. 19 f.). Zudem würde eine Wiedereinglie- derung bzw. eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit auch therapeutisch zur Stabilisierung beitragen (IV act. 99 S. 28). Dies alles ändert aber nichts da-

C-2656/2015 Seite 20 ran, dass ein potentieller Arbeitgeber mit der Beschäftigung des Beschwer- deführers ein aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs als hoch erschei- nendes Risiko längerer krankheitsbedingter Ausfälle einginge. Hinzu kom- men auf die psychische Krankheit des Beschwerdeführers zurückgehende Funktionseinschränkungen wie namentlich eine mittelgradig gestörte Kon- takt- und Gruppenfähigkeit, das erschwerte Planen und Strukturieren von Aufgaben und eine geminderte Flexibilität, sowie – weniger gravierend, aber doch vorhanden und nicht unerheblich (vgl. E. 5.4.1) – verschiedene körperliche Einschränkungen (IV act. 99 S. 33 f.). 5.9 Zusammenfassend ist in Würdigung aller erörterter Umstände davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Es liegt daher auch im streitigen Zeitraum, d.h. über den 29. Februar 2012 hinaus, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerde- führer hat auch über den 29. Februar 2012 hinaus und bis auf weiteres Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%); die angefochtene Ver- fügung ist entsprechend abzuändern. Betreffend Kinderrenten stellt der Be- schwerdeführer zwar keine Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. A und F). Indes bestehen die Ansprüche bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 35 IVG; Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]; Art. 49 bis und 49 ter AHVV [SR 831.101]); der Beschwerdefüh- rer hat die erforderlichen Nachweise der Vorinstanz einzureichen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu Las- ten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteient- schädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl.

C-2656/2015 Seite 21 Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zuzusprechen. 7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ist folglich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

Dispositiv nächste Seite

C-2656/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch über den 29. Feb- ruar 2012 hinaus eine ganze IV-Rente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

C-2656/2015 Seite 23 der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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