B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-264/2014
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A., (wohnhaft in Spanien) vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Wiederherstellung der Beschwerdefrist); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013
C-264/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 23. September 2013 hat die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA) das vierte Gesuch von A._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer schweizerischen Invaliden- rente abgewiesen. A.b Der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte B._______ (im Folgenden auch: Vertreterin), hat diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. A.c Mit Urteil C._______ vom 21. November 2013 ist das Bundesverwal- tungsgericht auf diese Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Datum Postaufgabe: 17. Dezember 2013 [vgl. Ausdruck des Ergebnisses der Sendungsverfol- gung der Post vom 27. Dezember 2013]) hat B._______ das Bundesver- waltungsgericht um nachträgliche Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 11. November 2013 bzw. um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht. B.b Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin erklärte das Bun- desgericht am 13. Januar 2014, dass in der Eingabe von B._______ vom 13. Dezember 2013 keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gegen das Urteil C._______ des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen sei, weshalb es die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht retourniere. Sollte A._______ gegen den Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erheben wollen, werde er entsprechend der Rechtsmittelbe- lehrung vorzugehen haben. C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.
C-264/2014 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Verfü- gungen der IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz) gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu befinden. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. In- des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung im Sozialversi- cherungsverfahren unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Anga- be des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf die Beschwerdefrist (vgl. Art. 60 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 60, Rz. 13). Art. 41 ATSG ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden. Die zu dieser Bestimmung entwickelte Recht- sprechung hat insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG. 1.4 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be- handlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2013 (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 1 m.H.). 2. 2.1 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hin- derungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezoge- ne Hilfsperson (z. B. eine Vertreterin) die Verspätung verschuldet, muss
C-264/2014 Seite 4 sich der Vertretene dies anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 2.1). 2.2 Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart un- vorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbe- sondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 2.1). Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 41 ATSG) zu sein, sobald es für den Be- troffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, in- tellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechts- mittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich be- wusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hät- te betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interes-
C-264/2014 Seite 5 senwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegrün- dung und diesbezüglicher Beweismittel. So genügt der Beleg, dass eine unverschuldete Verhinderung (z.B. gänzliche Arbeitsunfähigkeit) bestan- den hat, nicht zum Nachweis dafür, dass es während dem entsprechen- den Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, die von der Frist betroffene Prozesshandlung vorzunehmen, einen Substituten beizuziehen oder we- nigstens den Klienten bzw. die Klientin auf die Pflicht zur Wahrung der entsprechenden Frist aufmerksam zu machen. Fehlt es am Nachweis, dass sogar die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen war, kann nicht von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden, das eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde (vgl. BGE 119 II 86 E. 2.b m.H.). 3. 3.1 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass B._______ durch die Krebser- krankung ihres Ehemannes, die täglichen Spitalaufenthalte (bis zum 31. Oktober 2013), seinen Tod (am 5. November 2013) und die damit verbundenen Umstände in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Vertreterin des Beschwerdeführers beeinträchtigt war. Dass diese Beeinträchtigung so intensiv war, dass es B._______ ab eigener Kenntnisnahme der ange- fochtenen Verfügung am 11. Oktober 2013 bis zum Ablauf der Beschwer- defrist am 8. November 2013 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C._______ vom 21. November 2013) nicht möglich war, die Verfügung zu lesen, eine kurze Beschwerde zu schreiben (die eingereichte Beschwer- deeingabe umfasst inhaltlich lediglich eine Drittelseite) und diese fristge- recht der Post zu übergeben bzw. eine Drittperson mit diesen Aufgaben zu beauftragen oder mindestens den Beschwerdeführer auf die Pflicht zur Wahrung der Beschwerdefrist aufmerksam zu machen, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch wurden diesbezüglich (anders als für das Versterben ih- res Ehemannes) keine Belege eingereicht. Den Ausführungen von B._______ ist vielmehr zu entnehmen, dass – trotz der geltend gemach- ten besonderen Umstände – die angefochtene Verfügung am 9. Oktober 2013 (von ihr oder für sie) in Empfang genommen wurde, sie zwar unter sehr hohem Zeitdruck stand, nicht jedoch gänzlich an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Vertreterin verhindert war und sie am 1. November 2013 begonnen habe, liegen Gebliebenes aufzuarbeiten. Selbst wenn
C-264/2014 Seite 6 teilweise von einer unverschuldeten Verhinderung ausgegangen würde, hätte diese nicht durchgehend bis zum Ablauf der Beschwerdefrist be- standen. Insbesondere sind keine unverschuldeten Umstände ersichtlich, die es ihr gänzlich verhindert hätten, das Schreiben vom 4. November 2013 bis zum 8. November 2013 der Post zu übergeben bzw. durch eine Drittperson übergeben zu lassen. 3.2 Somit liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, das eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde. Das Fristwiederherstel- lungsgesuch ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Artikel 85 bis Absatz 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Par- tei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuer- legen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario). Der im Resultat obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
C-264/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 13. Dezember 2013 wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen in Kopie: Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post vom 27. Dezember 2013; Schreiben des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: