B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2631/2024
Urteil vom 29. August 2024 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Österreich) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentensistierung (Verfügung vom 5. April 2024).
C-2631/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Dem 1980 geborenen, in seiner Heimat wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer), gelernter Maschinenschlosser, wurde nach kurzer Er- werbstätigkeit in der Schweiz mit Verfügung der Invalidenversicherungs- stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vorinstanz) vom 18. Januar 2008 aufgrund langdauernder Krankheit bei einem IV-Grad von 70% eine ganze IV-Rente ab 1. August 2007 zugesprochen. Nachdem die IVSTA Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte per 16. Mai 2011 eine neue Stelle als Mitarbeiter für mechanische Bearbeitung aufgenommen hatte, wurde die Rente mit Verfügung vom 5. März 2012 rückwirkend auf den 31. Mai 2011 rechtskräftig eingestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 106, 46-48). A.b Auf zweite Anmeldung vom 28. Juli 2020 hin wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2021 bei einem IV-Grad von 100% erneut eine ganze IV- Rente im monatlichen Betrag von Fr. 107.- zugesprochen (Dok. 168). A.c Im Rahmen der im Dezember 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revision erhielt die Vorinstanz aus den eingeholten medizinischen Unterlagen Kenntnis davon, dass der Versicherte sich seit dem 20. April 2021 in einem Krankenhaus in Österreich im stationären Massnahme- vollzug befindet (Dok. 174, 185). Daraufhin hat die Vorinstanz die laufende Rente mit Verfügung vom 5. April 2024 rückwirkend ab dem 1. April 2021 ausgesetzt resp. eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dok. 187). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei die Invalidenrente weiter zu gewähren. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (BVGer-act. 1). B.b Nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Unter- lagen zum Gesuch eingereicht und die Vorinstanz die Vorakten vorgelegt hatte, hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen (vgl. BVGer- act. 3-10).
C-2631/2024 Seite 3 B.c Mit Spontaneingabe vom 3. Juli 2024 an die Vorinstanz, welche diese mit Schreiben vom 29. Juli 2024 ans Bundesverwaltungsgericht weiterge- leitet hat, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 11). B.d Mit Eingabe vom 20. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die Rente sei in Anwendung des geltenden Rechts zu Recht ab 1. April 2024 eingestellt worden, da sich der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2021 im Mass- nahmevollzug befinde. Die zu viel bezahlten Rentenbeträge – diese bilde- ten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – würden mittels einer separaten Rückforderungsverfügung eingefordert werden (BVGer-act. 12). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird – so- weit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (i.S. der Befreiung von den Ver- fahrenskosten) gutgeheissen worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsgegenstand und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung vom 5. April 2024, mit welcher die Vorinstanz während des laufenden Revisionsverfahrens die laufende IV-Rente des Beschwer- deführers rückwirkend per 1. April 2024 eingestellt hat. Streitig und zu prü- fen ist, ob die Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
C-2631/2024 Seite 4 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (Dok. 13, 176 f.) und war in der schweizerischen Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert Dok. 46-48). Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkom- mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 25 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf- lage 2022, Rz. 1.54). 3.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
C-2631/2024 Seite 5 Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2015/1 E. 4.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6) 4. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2024 in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 57a IVG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fas- sung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent- scheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung ei- ner bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). 4.1.2 Der direkte Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 ohne vorangegangenes Vorbescheidverfahren stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver- bessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 m.H.; Urteil des BGer 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Angesichts der einschneidenden Folgen einer Leistungseinstellung ist es entscheidend, dass die versicherte Person ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann und von der Vorinstanz gehört wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Ge- hörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorge- sehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu
C-2631/2024 Seite 6 äussern (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1; Urteile des BVGer C-252/2022 vom 9. August 2024 E. 4.3.1 f., C-62/2023 vom 29. April 2024 E. 3.1. f.). 4.2 4.2.1 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbe- scheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C- 62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.). 4.2.2 Dass die Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu einem unnöti- gen formalistischen Leerlauf führen würde, kann vorliegend nicht ange- nommen werden. Insbesondere ist mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledi- gung auswirkt. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch darauf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zur vorge- sehenen Einstellung der laufenden IV-Rente mittels Vorbescheid vorbrin- gen zu können (Art. 57a IVG), wobei aufgrund der bisherigen Mitwirkung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Revisionsverfahren (vgl. Dok. 176, 185 S. 3) sowie in den früheren Verfahren davon auszugehen ist, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte.
C-2631/2024 Seite 7 4.2.3 Aufgrund des Ausgeführten rechtfertigt der schwerwiegende Verfah- rensfehler der Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheid- verfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör sei- nes Sinngehalts zu entleeren (Urteile 9C_551/2022 E. 5.3.2; 9C_555/2020 E. 5.3; Urteil des BVGer C-252/2022 E. 5) Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3 Dem Prozessausgang entsprechend ist über den materiellen Antrag des Beschwerdeführers – dass über den 1. April 2024 hinaus Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente bestehe – im jetzigen Verfahrenssta- dium noch nicht zu befinden. Aufgrund des Erlasses des vorliegenden Ur- teils ist der sinngemäss gestellte Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Denn mit der Auf- hebung der angefochtenen Verfügung entfällt die Grundlage für die Einstel- lung der Rentenleistungen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kos- ten aufzuerlegen. Aufgrund des Verfahrensausgang kommt dementspre- chend die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechts- konformen Verfahrens im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-2631/2024 Seite 9
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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