Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-262/2023
Entscheidungsdatum
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-262/2023

Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Christl Schaefer-Lötscher, Advokatin, Advokatur Schaefer GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 23. November 2022.

C-262/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1965, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im grenznahen Frankreich (Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 78), war von April 2004 bis Dezember 2015 (mit kurzen Unterbrüchen) und von April bis Dezember 2020 als Maler und Lackierer – selbständig und unselbständig – in der Schweiz im Status eines Grenzgängers erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IVSTA-act. 79). A.b Am 11. November 2016 (Eingang) meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen in der Leiste, an der Hüfte, an den Oberschen- keln, Knien, Handgelenken und Ellenbogen sowie Schmerzen bei körperli- cher Betätigung und beim Anlaufen, die seit Mai 2016 «sehr stark» auftre- ten würden, bei der damals zuständigen IV-Stelle B._______ erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integra- tion/Rente) an, arbeitsunfähig sei er seit dem 28. Mai 2016 (IVSTA-act. 22). Die IV-Stelle B._______ beschied dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. März 2017, Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht möglich (IVSTA-act. 49). Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens durch die IV- Stelle B._______ (IVSTA-act. 61) wies die nun zuständige IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Okto- ber 2017 das Begehren des Beschwerdeführers um Rentenleistungen ab, da aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe (IVSTA-act. 62 - 64). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. B.a Am 19. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (Neuanmeldung) (IVSTA-act. 65 und 77) und reichte auf Aufforde- rung hin (IVSTA-act. 66) medizinische Akten ein (IVSTA-act. 67 und 68). Mit Aktennotiz vom 7. Oktober 2021 hielt der Arzt des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) fest, aufgrund der neu gestellten Diagnose einer Pso- riasis mit spondylogener Mitbeteiligung im Bereich der unteren Lendenwir- belsäule und des Iliosakralgelenks (ISG) könne auf die Neuanmeldung

C-262/2023 Seite 3 eingetreten und könnten die restlichen Unterlagen eingefordert werden (IV- STA-act. 69). B.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit, Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich (IVSTA-act. 74). Zudem gab sie die Fallführung am 24. Februar 2022 an die Vorinstanz ab (IVSTA- act. 12, 13, 82, 83; BVGer-act. 1 Beilage 6). B.c Die Vorinstanz holte die erwerblichen und medizinischen Akten (IV- STA-act. 93 ff.) sowie eine Einschätzung des RAD (...) ein. In seinem Be- richt vom 7. Juli 2022 kam der RAD, Dr. med. C., Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maler und Lackierer seit dem 1. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, wohingegen er in einer leidensadaptierten Tätig- keit unter Berücksichtigung der funktionellen Leistungseinschränkungen 100 % arbeiten könne (IVSTA-act. 114). Der RAD stützte seine Einschät- zung insbesondere auf den ärztlichen Entlassungsbericht der D.- Klinik, Rheumazentrum E.GmbH, (...) (Deutschland), wo der Be- schwerdeführer vom 29. März 2022 bis 25. April 2022 stationär aufgrund einer Psoriasis-Arthritis mit axialer und peripherer Beteiligung unter Thera- pie mit Infliximab, einer Psoriasis vulgaris, eines schweren chronischen Schmerzsyndroms, von Polyarthrosen und Funktionsminderungen des rechten Schultergelenks bei degenerativen Veränderungen der Rotatoren- manschette rehabilitativ behandelt wurde (IVSTA-act. 109). B.d In ihrem Vorbescheid vom 10. August 2022 stellte die Vorinstanz in Aussicht, sie werde das Leistungsgesuch abweisen, da trotz der seit 11. Oktober 2021 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung eine leidens- adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei und ab dem 11. Oktober 2021 eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 8.26 % vorliege (IVSTA-act. 117). B.e Mit Einwand vom 12. September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Zunächst sei ihm die Berechnung der Erwerbseinbusse auszuhändigen. Zudem könne er sich nicht vorstellen, in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu arbeiten, er stehe unter täglicher medikamentöser Beeinträchtigung, unter anderem von Opiaten. Die Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Dres. F., würden nicht gewürdigt. Er beantrage deshalb die um- fassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts. In erwerblicher

C-262/2023 Seite 4 Hinsicht sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (IV- STA-act. 121). B.f Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer am 13. September 2022 den Einkommensvergleich zu und forderte den Beschwerdeführer auf, ihr bis am 14. Oktober 2022 die angekündigte medizinische Stellungnahme von Dr. F._______ einzureichen (IVSTA-act. 120). Den Bericht von Dr. F._______ vom 26. September 2022 inkl. Medikationsplan gab der Be- schwerdeführer am 14. Oktober 2022 zu den Akten (IVSTA-act. 124). B.g Der Bericht von Dr. F._______ wurde dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (IVSTA-act. 125). Der RAD, Dr. med. G., Allgemein- mediziner, hielt am 9. November 2022 an der Stellungnahme von Dr. C. vom 7. Juli 2022 fest und attestierte eine 100 %ige Arbeits- fähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IVSTA-act. 126). B.h Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. November 2022 im Sinne des Vorbescheids ab (IVSTA-act. 129). C. C.a Gegen die Verfügung vom 23. November 2022 erhob der Beschwer- deführer am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2022 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei der Fall zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des Kostenerlasses mit Advokatin Christl Schaefer als unentgeltlicher Prozessbeiständin (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kos- tenvorschuss (BVGer-act. 2), der am 1. Februar 2023 teilweise (BVGer- act. 4) und – auf Nachforderung vom 10. Februar 2023 hin (BVGer-act. 5) – am 14. Februar 2023 vollumfänglich bezahlt wurde (BVGer-act. 7). C.c In der Vernehmlassung vom 5. April 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). C.d Mit Replik vom 26. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest und stellte wiedererwägungsweise den Antrag auf Überprüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

C-262/2023 Seite 5 aufgrund der Einstellung der Krankentaggeldleistungen per 10. April 2023 (BVGer-act. 14). C.e Der Instruktionsrichter trat am 11. Juli 2023 auf das Wiedererwägungs- gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein und gab dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen (BVGer-act. 15). Diese Ausführungen reichte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 ein (BVGer-act. 17). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege erneut ab (BVGer-act. 18). C.f Mit Duplik vom 13. September 2023 und Stellungnahme zur Duplik vom 20. Oktober 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Rechts- vertreterin gab zudem die Honorarnote zu den Akten (IVSTA-act. 20 und 22). C.g Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (BVGer-act. 23). C.h Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr eingereichten medizinischen Unter- lagen zur weiteren Veranlassung (BVGer-act. 24). D. Der französische Versicherungsträger sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % oder höher ab 1. Oktober 2021 eine Rente zu (IVSTA-act. 111; BVGer- act. 22 Beilage 3). E. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der Deutschen Ren- tenversicherung seit dem 11. Oktober 2021 dauerhaft voll erwerbsgemin- dert ist, wies die Deutsche Rentenversicherung den Antrag auf Rente mit Bescheid vom 2. März 2023 ab, da der Beschwerdeführer die versiche- rungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle, indem er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (11. Oktober 2021) lediglich 17 von geforderten 36 Monaten Pflichtbeiträge geleistet habe (BVGer- act. 9).

C-262/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet sie eine Erwerbstä- tigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zustän- dig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, so- fern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be- nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger zurückgeht. Die Ver- fügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Die IV-Stelle B._______ gab ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Neu- anmeldung – nach Rücksprache mit der IVSTA – an die IVSTA ab (IVSTA- act. 12, 13, 82, 83). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer – nachdem er in der Zwischenzeit Krankentaggelder bezogen habe und nun 20 % in Deutschland arbeite – nicht mehr für berufliche Eingliede- rungsmassnahmen versichert sei (IVSTA-act. 12). Im Überweisungsschrei- ben vom 24. Februar 2022 merkte die IV-Stelle B._______ als Grund für die Überweisung des Falles an die IVSTA den Wohnort des Beschwerde- führers im Ausland an (IVSTA-act. 13).

C-262/2023 Seite 7 2.3 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Er führt aus, er habe für seine Krankheit lange Zeit keine Diagnose erhalten, seit 2018 bestehe nun aber eine Diagnose (IVSTA-act. 65 S. 12). Der RAD sieht zu- mindest eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes, da bei der Erstanmeldung kein entzündliches Geschehen habe festgestellt werden können, nun aber eine Psoriasis mit spondylogener Mit- beteiligung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule/des Iliosakralgelen- kes diagnostiziert werde (IVSTA-act. 69). Es liegt somit nahe, dass damit ein Gesundheitsschaden geltend gemacht wird, der auf die Zeit als Grenz- gänger zurückgeht. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz – anders als die IV-Stelle B._______ ausführt (IVSTA-act. 13) – in der Zeit zwischen Erst- und Neuanmeldung nicht verlegt hat, sondern nach wie vor im grenz- nahen Frankreich lebt, ist fraglich, ob ein Wechsel in der Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle hin zur IVSTA zu erfolgen hatte (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.4 Jedenfalls wird die Unzuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Ab- klärungen vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt. Überdies sind Verfahrensfehler nach dem auch Privatpersonen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) umgehend geltend zu machen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne formelle Beanstandun- gen anzubringen, verwirkt grundsätzlich das Recht, sich später auf diese zu berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ob die angefochtene Verfügung den- noch wegen örtlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Ab- klärungen aufzuheben wäre, kann insofern offenbleiben, als die angefoch- tene Verfügung – wie nachfolgend dargelegt – sowieso aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Verwal- tung zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob sie sich für die weitere Abklärung an die kantonale IV-Stelle wenden muss (vgl. BVGer-Urteil C-2255/2020 E. 2.3.4). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 23. November 2022 (IVSTA-act. 129), in der die Vorinstanz ab dem 11. Oktober 2021 eine Erwerbseinbusse von 8.26 % errechnet und das Leistungsbegehren (Neuanmeldung) vom 19. August 2021 abgewie- sen hat. Da die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist die Eintretensfrage vom Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) zu beurteilen (BGE 133 V 450 E. 3.2; 109 V 108 E. 2b).

C-262/2023 Seite 8 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. November 2022) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt ein grenzüberschreiten- der Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der

C-262/2023 Seite 9 Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4.5 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG (Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getre- ten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 19. August 2021 erfolgten Neu- anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. De- zember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Grundsätzen und mangels besonderer übergangsrechtlicher Rege- lung (e contrario: Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG [Wei- terentwicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705]) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

C-262/2023 Seite 10 (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), welche vorliegend unbestritten und aktenkundig erfüllt ist (vgl. IVSTA- act. 107 Seite 4). 5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 5.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2. m.w.H.). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegen- den Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu- klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub- haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge- treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern- falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge- nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 9; Urteile des BGer 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1 und 9C_520/2022 vom 4. De- zember 2023 E. 2.3). 5.5 Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) ver- änderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_603/2023 E. 2.3.2 und 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten

C-262/2023 Seite 11 Gesundheitszustandes) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 5.6 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 8C_88/2023, 8C_655/2023 vom 8. August 2024 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a). 5.9 5.9.1 Interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Unter- suchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letz- teren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stel- lungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der

C-262/2023 Seite 12 Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein- leuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. 5.9.2 Die RAD-Ärztinnen und RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein- zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil des BGer 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Zwar benötigen sie nicht zwin- gend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Beschränken sie sich jedoch nicht darauf, die ihnen vorliegenden Berichte und Gutachten zu würdigen, sondern nehmen sie eine eigenständige medizinische Beurteilung vor, setzt dies eine spezifi- sche fachärztliche Qualifikation voraus (vgl. Urteil des BGer 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3; Urteil des BVGer C-4377/2021 vom 1. Juli 2024 E. 6.3.1; je m.w.H.). 5.9.3 Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih- rer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; Urteil 8C_33/2021 E. 2.2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz trat auf die Neuanmeldung vom 19. August 2021 ein und verneinte nach einer materiellen Prüfung mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 23. November 2022 einen Rentenanspruch. Zu prü- fen ist nachfolgend, ob im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der letzten, auf einer eingehenden materiellen Prüfung beruhen- den (vgl. E. 4.4 vorstehend) Verfügung vom 18. Oktober 2017 (IVSTA- act. 62 und 64) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. No- vember 2022 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten und – wenn ja – ein Rentenanspruch gegeben ist. Hierzu ist vorab zu klären, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt gewürdigt hat. 6.2 Die IV-Stelle B._______ stellte in der von ihr erlassenen und von der Vorinstanz versandten Verfügung vom 18. Oktober 2017 fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus medizinischer Sicht, vor al- lem im geklagten Umfang, nicht begründbar seien, weshalb das

C-262/2023 Seite 13 Rentenleistungsgesuch abgewiesen werde. Aus medizinischer Sicht be- stehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle B._______ stützte sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die Berichte von Dr. H._______ (IVSTA-act. 62 und 64). 6.2.1 In seinem Bericht über die ambulante Behandlung vom 30. Mai 2017, eingegangen bei der IV-Stelle B._______ am 20. Juli 2017, diagnostizierte Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheu- matologie, (...) (Deutschland), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom unklarer Genese ohne Hinweis auf sys- temisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden funktionelle Störun- gen des Bewegungsapparates. Die Prognose sei aus rheumatologischer Sicht sehr gut, eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % sei medizi- nisch nicht begründet, die bisherige Tätigkeit sei ohne Einschränkungen ausübbar (IVSTA-act. 59 Seiten 1 bis 6). 6.2.2 Im Bericht vom 17. Juli 2017 an den Hausarzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. F., Arzt für Innere Medizin, (...) (Deutschland), stellte Dr. H._______ die Diagnose von Arthralgien und Myalgien unklarer Genese (Differentialdiagnose [DD]: funktionelle Störungen des Bewe- gungsapparates). Die Untersuchungen würden klinisch und laborchemisch eine systemisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen For- menkreis mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die vorgetragenen Gelenkbeschwerden seien vermutlich eher auf funktionelle Beschwerden des Bewegungsapparates zurückzuführen. Dr. H._______ empfahl die Durchführung von physikalischen Massnahmen wie Funktionstraining und Wassergymnastik. Auch dieser Bericht bezieht sich auf die Konsultation vom 30. Mai 2017(IVSTA-act. 58 Seiten 7 und 8). 6.2.3 Demgegenüber führte die Hausärztin, Dr. med. I., Allgemein- medizinerin, (...) (später (...); beides Frankreich) in ihrem Bericht vom 18. Januar 2017 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers er- laube keine Rückkehr an den Arbeitsplatz, die geklagten Schmerzen seien zu invalidisierend, die Diagnosestellung sei am Laufen. Die Symptome würden mit Bewegungstherapie, Infiltrationen, Schuheinlagen und Schmerzmitteln behandelt (IVSTA-act. 43 Seite 1). 6.2.4 Dr. J., orthopädischer und traumatologischer Chirurg, kam in seinen Berichten vom 30. August 2016 und 27. September 2016 zum Schluss, die geklagten Beschwerden (starke Schmerzen, die vom linken

C-262/2023 Seite 14 Unterschenkel in den Oberschenkel und in das Bein bis zum Fuss aus- strahlten) würden nicht verschwinden und führten dazu, dass der Be- schwerdeführer arbeitsunfähig sei, zumal er auf der Baustelle arbeite. Die klinische Untersuchung der rechten Hüfte sei beruhigend, das Hüftgelenk beweglich und nicht schmerzhaft. Röntgenbild und MRT der Hüfte zeigten einen normalen Zustand. Gemäss Dr. J._______ könnten die Schmerzen von einem Problem der Lendenwirbelsäule herrühren (IVSTA-act. 43 Sei- ten 2 und 3). 6.3 Am 19. August 2021 bat der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Falles, da seit 2018 eine Diagnose bestehe. Er verwies auf die be- handelnde Hausärztin Dr. I._______ und den behandelnden Internisten Dr. F._______ (IVSTA-act. 8). Die IV-Stelle B._______ forderte den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2021 auf, mit Unterlagen wie Arztberichten zu belegen, dass sich sein Gesundheitszustand verän- dert habe (IVSTA-act. 66). Nachdem der Beschwerdeführer Berichte von Dr. I._______ und Dr. F._______ eingereicht hatte (IVSTA-act. 67, 68), stellte der RAD in seiner Aktennotiz vom 7. Oktober 2021 fest, dass im Un- terschied zur Erstanmeldung, bei der kein entzündliches Geschehen habe festgestellt werden können, nun eine Psoriasis mit spondylogener Mitbe- teiligung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bzw. dem Iliosakralge- lenk diagnostiziert werde, weshalb auf die Neuanmeldung eingetreten wer- den könne. Der RAD bat, die weiteren Unterlagen einzuholen (IVSTA- act. 69). 6.4 In seiner am 20. Januar 2022 ausgefüllten Anmeldung an die IV hielt der Beschwerdeführer fest, er sei vom 31. Mai 2016 bis 28. Februar 2021 und ab dem 11. Oktober 2021 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an starken Schmerzen in den Gelenken, im Knorpel, in den Mus- keln und Sehnen. Er könne nicht ohne Schmerzen laufen, stehen, schlafen und sitzen, diese Beeinträchtigungen bestünden seit 2016 (IVSTA-act. 77). 6.5 6.5.1 Nach Einholen der medizinischen und erwerblichen Unterlagen kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2022 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Oktober 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler und Lackierer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidens- adaptierten Tätigkeit mit zu beachtenden funktionellen Einschränkungen (vgl. hierzu E. 6.6.1 nachfolgend) aber zu 100 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die beiden Berichte des RAD vom 7. Juli

C-262/2023 Seite 15 2022 und 9. November 2023. Aus dem Einkommensvergleich resultierte eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 8.26 %, ein leidensbe- dingter Abzug wurde dabei nicht gewährt (IVSTA-act. 129). 6.5.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde vom 12. Ja- nuar 2023, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Die Verfügung stütze sich auf die Einschätzung des RAD-Berichtes vom 7. Juli 2022, der sich wiederum ausschliesslich auf den Austrittsbericht der D.-Kli- nik stütze, der für die Deutsche Rentenversicherung erstellt worden und in sich nicht schlüssig sei. Der RAD habe sich nicht mit den übrigen Arztbe- richten, insbesondere nicht mit den Berichten der behandelnden Hausärz- tin und des behandelnden Internisten, Dres. F., auseinanderge- setzt. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in einer leidens- adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sei haltlos, dies insbesondere in Anbetracht all der in der Verfügung aufgezählten funktionellen Ein- schränkungen (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 26. Juni 2023 schrieb der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe die noch zumutbaren Er- werbsmöglichkeiten nicht, was gemäss höchstgerichtlicher Rechtspre- chung rechtswidrig sei (BVGer-act. 14). Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der medizinische Sachverhalt sei insgesamt ungenügend ab- geklärt, weshalb ein unabhängiges medizinisches Gutachten eingeholt werden müsse, sofern nicht aufgrund der vorliegenden medizinischen Be- richte eine ganze IV-Rente zugesprochen werden könne (BVGer-act. 1, 14, 22). 6.5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2023 fest, es seien alle ihr vorliegenden Arztberichte in die Einschätzung gemäss Ver- fügung vom 23. November 2022 eingeflossen. Auch die mit dem Einwand zum Vorbescheid neu aufgelegten Arztberichte könnten an der Feststel- lung, dem Beschwerdeführer sei unter gewissen funktionellen Einschrän- kungen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar, nichts ändern, wie der RAD-Arzt, Dr. G., in seiner Ein- schätzung vom 9. November 2022 darlege (IVSTA-act. 126). Dr. G. nahm in einem weiteren Bericht vom 23. März 2023 Stel- lung zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unter- lagen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers von Dr. F._______ (BVGer-act. 1 Beilage 8), die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. I._______ (BVGer-act. 1 Beilage 7) und der Arztbericht von Dr. I._______ vom 4. Januar 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 11) seien im We- sentlichen deklarativ und basierten nicht auf einer präzisen Statuserhe- bung, weshalb sie am Ergebnis einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer

C-262/2023 Seite 16 angepassten Tätigkeit nichts änderten. Aus erwerblicher Sicht sei der Ein- kommensvergleich korrekt vorgenommen worden. Zudem könne der Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass die französischen Behörden eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % anerkannt hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten (BVGer-act. 10). Gemäss der mit Duplik vom 13. Sep- tember 2023 eingereichten Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. G., vom 29. August 2023 würden auch die drei Berichte des Hôpital K. in (...) (Frankreich) im Rahmen der alle acht Wochen stattfindenden Infu- sion mit Inflectra keine neuen Erkenntnisse bringen. Diese Dokumente at- testierten einen unter Behandlung stabilen Gesundheitszustand. Folglich hält die Vorinstanz in der Duplik an ihren Anträgen auf Abweisung der Be- schwerde und Bestätigung der Verfügung vom 23. November 2022 fest (BVGer-act. 20). 6.6 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung insbesondere auf den Bericht des RAD vom 7. Juli 2022 (IVSTA-act. 114) und auf den ärztlichen Entlas- sungsbericht der D.-Klinik vom 7. Juni 2022 (IVSTA-act. 109). 6.6.1 In seinem Bericht vom 7. Juli 2022 stellte der RAD-Arzt, Dr. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, als Hauptdiagnose eine Psoriasis-Arthritis (ICD-10 L40.5), als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Schulterschmerzen (Omalgie) aufgrund degenera- tiver Veränderungen der Rotatorenmanschetten (ICD-10 M75.1) und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyarth- rose, ein chronisches schweres Schmerzsyndrom und Schuppenflechten (psoriasis vulgaris). Der RAD befand, der Beschwerdeführer sei seit dem

  1. Oktober 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler und Lackierer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit könne er aber zu 100 % arbeiten. Dabei müssten folgende funktionellen Einschränkungen beachtet werden: – keine Nachtarbeit – wechselnde Arbeitspositionen – keine Tätigkeiten in häufiger oder länger gebeugter oder verdrehter Körperhaltung (Rumpfrotation) – keine Überkopfarbeiten – kein Klettern auf Leitern und Gerüste – Rücksichtnahme auf die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung – kein häufiges oder länger dauerndes Heben – ein maximales Hebegewicht von 5 kg – keine Exposition gegenüber Lärm, Staub, Kälte und Nässe

C-262/2023 Seite 17 – keine Stressbelastung

Medizinisch sei mit der 2018 gestellten Diagnose der Psoriasis-Arthritis Klärung erfolgt. Der ärztliche Entlassungsbericht der D.-Klinik über den Aufenthalt vom 29. März bis 25. April 2022 bestätige diese Diag- nose und eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Für die Tätigkeit als Maler und Lackierer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Okto- ber 2021, ab diesem Datum gewähre auch Frankreich eine Rente. Es sei weiter zu beachten, dass der Beschwerdeführer aktuell in einer Tätigkeit, die als leidensadaptiert bezeichnet werden könne, zu 20 % arbeitstätig sei (IVSTA-act. 114). 6.6.2 Der ärztliche Entlassungsbericht der D.-Klinik vom 7. Juni 2022, auf den sich der RAD bezieht, wurde über den Aufenthalt des Be- schwerdeführers zur Rehabilitation vom 29. März bis 25. April 2022 erstellt. Im Bericht werden als Diagnosen eine Funktionsminderung bei Psoriasis- Arthritis mit axialer und peripherer Beteiligung unter Therapie mit Inflixi- mab, Erstdiagnose 2018, ICD-10 L40.5, eine Psoriasis vulgaris, ICD-10 L40.0, ein schweres chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 M79.70, vor- beschriebene Polyarthrosen, ICD-10 M15.9, und eine Funktionsminderung des rechten Schultergelenks bei degenerativen Veränderungen der Rota- torenmanschette, ICD-10 M75.1, aufgeführt. Der Austrittsbericht hält fest, der Beschwerdeführer sehe sich nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Maler und Lackierer weiterhin auszuüben. Die Kli- nik nennt als Einschränkungen eine Funktionsminderung betroffener Ge- lenke sowie global im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter Erschöpfung und chronischer Schmerzsymptomatik. Auf- grund dieser Einschränkungen bestehe aus rheumatologisch/orthopädi- scher Sicht für die Tätigkeit als Maler und Lackierer ein aufgehobenes Leis- tungsvermögen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwer- deführer aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht und bei guter Krank- heitskontrolle leichte Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr ohne Nacht- schicht zumutbar. Vermieden werden sollten häufiges oder länger dauern- des Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg und Expo- sition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft (ohne Schutzkleidung), Stress- belastung und überdurchschnittliche Ansprüche an das Konzentrationsver- mögen sowie Nachtarbeit. Überdies sollten häufige oder länger dauernde Tätigkeiten mit endgradiger Beugung, Überstreckung (z.B. Überkopfarbei- ten), Drehung oder Seitneigung der Wirbelsäule und häufiges und länger dauerndes Bücken sowie Zwangshaltungen und Tätigkeiten in

C-262/2023 Seite 18 Armvorhalte,·in Vorneige oder Über-Schulter-Höhe und Tätigkeiten, die ei- nen besonderen Einsatz (Kraft, Ausdauer, Geschicklichkeit. Beweglichkeit, Koordination) von Hand und Fingern erforderten, z. B. Tätigkeiten, die mit einer hohen Griffpräzision oder ständigem Greifen verbunden sind, oder Arbeiten, die Kraftgriff und insbesondere Hebe- und Tragetätigkeiten erfor- derten, vermieden werden. Sowohl bei Aufnahme als auch bei Entlassung war der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht arbeitsunfähig. Der Bericht hält weiter fest, eine leidensangepasste Tätigkeit könne zu sechs Stunden und mehr ausgeübt werden. Die Tätigkeit als Maler und Lackierer scheine nicht leidensange- passt. Die Klinik empfahl, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prü- fen (IVSTA-act. 109). 6.7 Von der behandelnden Hausärztin, Dr. I., und dem behandeln- den Internisten, Dr. F., liegen die folgenden Berichte vor: 6.7.1 Von Dr. med. F._______ findet sich die Krankengeschichte (IVSTA- act. 96, 106) und ein Attest vom 26. September 2022 (IVSTA-act. 124) bei den Akten. Im Attest führt Dr. F._______ aus, er betreue den Beschwerde- führer seit dem 2. Dezember 2015. Seit damals liege eine progrediente Verschlechterung der Mobilität und der Gelenksfunktionen vor bei progre- dienter immunsuppressiv behandelter Psoriasis sowie chronischem Schmerzsyndrom bei Opiattherapie. Die Einschätzung des Beschwerde- führers, er könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausüben, teile Dr. F._______ (IVSTA-act. 124). 6.7.2 Dieses Attest vom 26. September 2022 wurde dem RAD zur Ein- schätzung vorgelegt. Der RAD, Dr. G._____, führte aus, der Bericht von Dr. F.____ halte die Diagnosen fest und sage, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig. Der Bericht enthalte keine neuen Erkenntnisse, weshalb auf den Austrittsbericht der D.-Klinik abzustellen sei. Die- ser sei vollständig, detailliert und attestiere dem Beschwerdeführer – in Be- achtung der funktionellen Limitationen – eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (IVSTA-act. 126). 6.7.3 Am 20. September 2021 hielt Dr. I. fest, der Beschwerdefüh- rer leide an einer axialen Spondyloarthritis begleitet von einer Psoriasis- Arthritis. Der Beschwerdeführer erhalte alle acht Wochen eine Inflectra-In- fusion. Trotz der einschränkenden Schmerzen wolle der Beschwerdeführer in einem Pensum von 20 % arbeiten, er habe eine mehr oder weniger

C-262/2023 Seite 19 angepasste Tätigkeit gefunden. Aufgrund des Schweregrads seiner Krank- heit seien sie sich bewusst, dass diese Situation prekär sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der gestellten Diagnose sieht es Dr. I._______ als gerechtfertigt an, die Invalidität des Beschwerdeführers anzuerkennen (IV- STA-act. 67 Seite 1). 6.7.4 In ihrem Bericht vom 20. Januar 2022 zu Handen der Vorinstanz at- testierte Dr. I._______ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit seit 2016. Seit 2021 benötige der Beschwerdeführer Hilfe von Drittpersonen bei seinen alltäglichen Ver- richtungen. Aus ihrer Sicht ist der Beschwerdeführer auch in anderen Tä- tigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 76). 6.7.5 Dr. I._______ betonte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2023 erneut, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig, auch sogenannt leichte Arbeiten könne er nicht in einem vollen Pensum verrich- ten, wie dies die abklärenden Institutionen vorgeben würden (BVGer-act. 1 Beilage 11). 6.7.6 Mit der Stellungnahme zur Duplik reichte der Beschwerdeführer ei- nen weiteren Bericht von Dr. I._______ vom 5. Oktober 2023 ein. In diesem listete sie wiederum die Diagnosen auf (Spondylitis ankylosans [Bech- terew-Krankheit] und psoriasisches Rheuma) und hielt fest, der Beschwer- deführer leide trotz der Immuntherapie an Hand- und Fusssteifigkeit. Er weise Verknöcherungen in den Gelenken auf, die ihn arbeitsunfähig ma- chen würden (BVGer-act. 22 Beilage 2). Im ebenfalls eingereichten Bericht des Hôpital K._______ in (...) (Frankreich) vom 13. Oktober 2023 führte Dr. A. L._______ aus, auch wenn die Krankheit des Beschwerdeführers durch die Behandlung unter Kontrolle sei, seien Entzündungsschübe fest- zustellen. Der Beschwerdeführer berichte von Episoden entzündlicher Ge- lenkschmerzen in den Schultern, vor allem links, in der linken Hand, im linken Ellenbogen und im linken Knie. Die axiale Beteiligung stehe nicht im Vordergrund. Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. L._______ einen wahlweise auftretenden Schmerz im Schulterblatt-Schlüsselbein-Gelenk, im Gelenk zwischen Schulter und Oberarm auf der linken Seite fest, aus- serdem bestünden Schmerzen im linken Ellenbogen und linken Knie. Der Beschwerdeführer sei im Alltag eingeschränkt, die Behandlung sei weiter- zuführen (BVGer-act. 22 Beilage 1). 6.8 Fraglich ist demnach, ob insbesondere der medizinischen Stellung- nahme des RAD vom 7. Juli 2022 (IVSTA-act. 114), auf der die Verfügung

C-262/2023 Seite 20 vom 23. November 2022 hauptsächlich basiert, sowie den weiteren RAD- Berichten vom 9. November 2022 (IVSTA-act. 126), 23. März 2023 (BVGer-act. 10) und 29. August 2023 (BVGer-act. 20) Beweiswert zu- kommt, sodass die Vorinstanz zu Recht gestützt darauf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 6.8.1 Ein RAD-Bericht muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben werden (vgl. E. 5.9.1 vorstehend). Einem beweiswertigen Bericht des RAD muss daher entnommen werden können, auf welchen medizini- schen Unterlagen er basiert. Beim RAD-Bericht von Dr. C._______ vom 7. Juli 2022 ist dies nicht der Fall. Zwar führt die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung vom 23. November 2022 die Unterlagen, die sie in die Beurteilung einbezogen hat, kursorisch auf (Vorakten der IV-Stelle des Kantons B., vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen, von Dr. F. eingereichte Unterlagen, ärztlicher Entlassungsbericht der D.-Klinik vom 7. Juni 2022). In der Einschätzung des RAD-Arztes wird aber lediglich der Bericht der D.-Klinik erwähnt. Eine Auflis- tung der bei der Beurteilung berücksichtigten Berichte gibt es nicht. Aus dem Text geht auch nicht hervor, ob sich der RAD-Arzt mit den anderen bei den Akten liegenden Arztberichten, etwa jenen der behandelnden Dres. F., auseinandergesetzt und diese in seine Beurteilung ein- bezogen hat. Erwähnt werden die Berichte auch bei der medizinischen Würdigung nicht. Die Anamneseerhebung von Dr. C. ist somit als ungenügend zu qualifizieren. 6.8.2 Weiter muss der ärztliche Bericht eine Beschreibung der medizini- schen Situation und der Zusammenhänge enthalten, die einleuchtet; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (vgl. E. 5.9.1 vorstehend). Dr. C._______ verweist hauptsächlich auf den Bericht der D.-Kli- nik. Er selber stellt die medizinische Situation sehr kurz und oberflächlich dar, indem er lediglich auf die im Anmeldeformular angegeben Schmerzen des Beschwerdeführers, ohne Angaben der von den Schmerzen betroffe- nen Körperteile, und auf die gestellten Diagnosen hinweist. Die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit aus dem Bericht der D.-Klinik übernimmt er. Allerdings ist der RAD-Bericht diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar: 6.8.2.1 Dr. C._______ führt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit die Psoriasis-Arthritis (L40.5) sowie die Läsionen der Rota- torenmanschette (M75.1) auf, während der Bericht der D._______-Klinik auch dem schweren chronischen Schmerzsyndrom (M79.7 [Fibromyalgie])

C-262/2023 Seite 21 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert, wie sich aus dem nach- folgenden Auszug aus dem Bericht ergibt (vgl. auch E. 6.6.2 vorstehend): «Bei dem Patienten liegen folgende Einschränkungen vor: Funktionsminde- rung betroffener Gelenke, sowie global im Rahmen des chron. Schmerzsyn- droms mit ausgeprägter Erschöpfung und chron. Schmerzsymptomatik. Aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht besteht für die letzte Tätigkeit [als Ma- ler] ein aufgehobenes Leistungsvermögen aufgrund der genannten Einschrän- kungen» (IVSTA-act. 109 S. 2). Der RAD-Arzt geht darauf nicht näher ein und begründet nicht, weshalb er diesbezüglich vom Bericht der D.-Klinik abweicht und eine eigen- ständige medizinische Beurteilung vornimmt. 6.8.2.2 Widersprüchlich ist die Einschätzung von Dr. C., wo er die – fälschlicherweise im Zeitpunkt seiner Berichtschreibung als aktuell aus- geübte Arbeit aufgeführte – 20 %ige Tätigkeit als Maler und Lackierer als leidensadaptiert bezeichnet, er im gleichen Bericht aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Maler- und Lackierer-Tätigkeit attes- tiert. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten wird die letzte Tätigkeit als Maler und Lackierer im Bericht der D.-Klinik aus sozialmedizi- nischer Sicht als nicht leidensgerecht eingestuft (IVSTA-act. 109 S. 8), so- dass Dr. C. auch in dieser Hinsicht ohne weitere Begründung vom Bericht der D.-Klinik abweicht. 6.8.2.3 Schliesslich attestiert Dr. C. basierend auf dem Bericht der D.-Klinik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit und eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier- ten, die funktionellen Einschränkungen beachtenden Tätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Bericht der D.-Klinik für die Deutsche Renten- versicherung geschrieben worden ist und eine Arbeitsfähigkeit in leidens- adaptierten Tätigkeiten von «sechs Stunden und mehr» bescheinigt. Ob hiermit auch die in der Schweiz für ein 100 %-Pensum üblichen mindestens acht Stunden pro Tag zu subsumieren sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_567/2015 vom 13. April 2016 E. 5.1), lässt sich dem Bericht nicht ent- nehmen und kann nicht ohne Weiteres, wie von Dr. C._______ gemacht, angenommen werden. Das deutsche Rentenabstufungssystem weicht von jenem in der Schweiz ab. Dies zeigt sich bereits im Formular «ärztlicher Entlassungsbericht», bei dem lediglich drei Stufen der Arbeitsfähigkeit (un- ter drei Stunden, zwischen drei und sechs Stunden, über sechs Stunden) abgefragt werden. Diese Angaben sind für die Übertragung in das schwei- zerische System, in welchem die Arbeitsfähigkeit feiner abgestuft in

C-262/2023 Seite 22 Prozenten anzugeben ist, zu ungenau und können deshalb nicht ohne Wei- teres verwendet werden (Urteile des BVGer C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 E. 5.8.3.6; C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2; C- 3982/2009 vom 20. Juli 2011 E. 5.3.3). Erforderlich wären also eine nach- vollziehbare und schlüssige eigenständige ärztliche Beurteilung und Be- gründung gewesen, die in den Berichten des RAD fehlt. 6.8.3 Zudem fällt ins Gewicht, dass eine RAD-Ärztin oder ein RAD-Arzt über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen muss, wobei eigenständige medizinische Beurteilungen eine spezifische fachärztliche Qualifikation voraussetzen (E. 5.9.2 vorstehend). Dr. C._______ ist Allgemeinmediziner und hat keinen Facharzttitel in der im vorliegenden Fall massgebenden Fachrichtung Rheumatologie/Ortho- pädie erworben. Wenn er in Abweichung der aktenkundigen ärztlichen Be- richte – namentlich desjenigen der D.-Klinik – dem schweren chro- nischen Schmerzsyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit at- testiert (vgl. E. 6.8.2.1 vorstehend) und weitere eigenständige Beurteilun- gen der Arbeitsfähigkeit vornimmt (vgl. insb. E. 6.8.2.2 und E. 6.8.2.3 vor- stehend), fehlt es ihm bereits an den dafür notwendigen persönlichen und fachlichen Qualifikationen. Das gilt im Übrigen auch für RAD-Arzt Dr. G., der als Allgemeinmediziner ungeachtet der abweichenden Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte an der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. C._______ festhält (vgl. insb. E. 6.5.3 und E. 6.7.2 vorste- hend). 6.9 6.9.1 Nach dem Ausgeführten kann den RAD-Berichten, namentlich dem RAD-Bericht von Dr. C._______ vom 7. Juli 2022, insgesamt kein Beweis- wert zukommen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, zu denen RAD-Berichte gehören, kann auf diese nicht abgestellt werden, was vorliegend der Fall ist. 6.9.2 Demgegenüber erlauben es die vorhandenen Akten aber auch nicht, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten anzunehmen und eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wie dies der Beschwerde- führer beantragt. Von der Hausärztin, Dr. I., wird dem Beschwer- deführer zwar eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten attes- tiert (vgl. die beiden neusten Berichte vom 4. Januar 2023, BVGer-act. 1 Beilage 11, und 5. Oktober 2023, BVGer-act. 22 Beilage 2). Dr. F.

C-262/2023 Seite 23 äussert sich demgegenüber nur dahingehend, dass körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, hinsichtlich einer körperlich nicht be- lastenden Arbeit macht er keine Aussage (IVSTA-act. 124). Im Bericht des Hôpital K._______ in (...) (Frankreich) steht, der Beschwerdeführer sei im Alltag weitgehend beeinträchtigt («globalement invalidé dans sa vie au quotidien») (BVGer-act. 22 Beilage 1), woraus aber nicht ohne Weiteres auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten geschlossen wer- den kann. 6.9.3 Es ist folglich von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt aus- zugehen. Die Vorinstanz ist ihrer Aufgabe, den rechtserheblichen Sachver- halt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt da- rauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann, nicht rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb weitere Abklärungen an- gezeigt sind (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1, Urteil des BGer 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist gemäss höchstge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be- gründet liegt (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im vorliegenden Fall erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Insbesondere liegt keine verlässliche Einschätzung der Auswir- kungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers vor. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Eine Rückweisung ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers gerechtfertigt. 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022 ist folglich auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ge- stützt auf Art. 72 bis IVV (nach dem Zufallsprinzip) und nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers (auch unter Beizug der Akten der deutschen und französischen Rentenversicherungen) ein polydisziplinäres Gutachten einholt. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen er- scheinen Expertisen zumindest in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Dermatologie erforderlich. Es liegt im

C-262/2023 Seite 24 pflichtgemässen Ermessen der Gutachtenstelle zu entscheiden, ob für die Begutachtung weitere medizinische Spezialistinnen oder Spezialisten bei- zuziehen sind, zu denken ist etwa an die Fachgebiete Neurologie und – aufgrund des diagnostizierten chronischen Schmerzsyndroms (vgl. E. 6.6.1, 6.6.2 und 6.7.1) – Psychiatrie (vgl. Art. 44 Abs. 5 ATSG). Mit der polydisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle rele- vanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgelei- teten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergeb- nis ausgedrückt werden (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 m.w.H). Die Begutach- tung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Sachverständigen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-5873/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 8.3 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begut- achtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7.3 Da die neuen Abklärungen der Beantwortung der Frage, ob eine erheb- liche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab 18. Oktober 2017 eingetreten ist, dienen sollen, wird das einzuholende po- lydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen haben (vgl. E. 5.5 vorstehend). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachterinnen und Gutachter sinnvollerweise die Ent- wicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung miteinzube- ziehen. 8. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 23. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen, zur erneu- ten Prüfung des Leistungsanspruchs und zur Verfügung über den An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten

C-262/2023 Seite 25 aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 9.2.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient- schädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbe- sondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltsho- norar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Ver- treterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchs- tens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Zu entschädigen ist lediglich der notwendige, nicht der geltend gemachte Aufwand (Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3 m.H.). 9.2.2 Mit der Stellungnahme zur Duplik vom 20. Oktober 2023 hat die An- wältin des Beschwerdeführers vier detaillierte Honorarnoten über gesamt- haft Fr. 8'838.15 eingereicht (43 Stunden 16 Minuten zu Fr. 200.-, 40 Mi- nuten zu Fr. 150.-, abzüglich eines Rabattes von gesamthaft Fr. 531.35 zu- züglich Spesen von insgesamt Fr. 615.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 1.-) (BVGer-act. 22 Beilage 4). Die Rechtsvertreterin spricht von einem erhöh- ten Aufwand, da die Verfahren in Frankreich und Deutschland zu berück- sichtigen seien und das Einholen von Arztberichten aufwändig sei (BVGer- act. 22 Rz. 16). 9.2.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2, in dem eine Entschädigung von Fr. 3'965.45 für das Verfahren vor Bundesgericht als gerade noch «knapp angemessen» qualifiziert wird) als übermässig hoch. Zwar trifft es zu, dass beim Mandanten Verfahren in Deutschland und Frankreich laufen oder ge- laufen sind. Die entsprechenden Dokumente befinden sich aber entweder bereits bei den Akten der Vorinstanz oder konnten über den

C-262/2023 Seite 26 Beschwerdeführer eingeholt werden. Da die ausländischen Verfahren nicht präjudizierend sind für das Verfahren in der Schweiz, ist deren Inhalt – mit Ausnahme der den Entscheiden zugrunde liegenden medizinischen Be- richte – von untergeordneter Bedeutung. Das ebenfalls als aufwanderhö- hend ins Feld geführte Einholen von Arztberichten kann an den Beschwer- deführer delegiert werden und erfordert somit keinen grossen Aufwand. All- gemein handelt es sich vorliegend um einen durchschnittlichen IV-Fall ohne umfangreiches Gutachten, komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht, der Aktenumfang ist mit 135 Dokumenten und alles in allem 585 Seiten (inkl. Aktenverzeichnis und kopierten Couverts) als eher unterdurchschnitt- lich einzustufen. Im Zentrum steht die Würdigung der gesundheitlichen Si- tuation des Beschwerdeführers heute im Vergleich zu jener im Oktober 2017, der ersten ablehnenden Rentenverfügung. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen auf einen medizinischen Bericht ab, der vom RAD gewürdigt wird (vgl. E. 6.6.1 vorstehend). Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts spezialisiert und erfahren ist (Fachanwältin SAV für Haftpflicht- und Versicherungsrecht). 9.2.4 Für die Beschwerdeschrift macht die Rechtsvertreterin einen Auf- wand von 4 Stunden 20 Minuten für das Aktenstudium (zuzüglich 25 Minu- ten für Akteneinsicht und «Mahnung» an Vorinstanz) und 12 Stunden 45 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend. Zwar musste sich die Rechtsvertreterin in den Fall einarbeiten, im Verwaltungsverfahren war sie nicht mandatiert. Es fällt aber auf, dass insbesondere die Ausfüh- rungen zum Tatsächlichen sehr ausführlich gehalten sind und die – vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes – gebotene Kürze vermissen lassen. Der Aufwand für die Erstellung der Beschwerde für diesen durch- schnittlichen IV-Fall inkl. Aktenstudium und Akteneinsicht ist auf zehn Stun- den zu reduzieren. Für das Schreiben der Replik verrechnet die Rechtsvertreterin sechs Stun- den 30 Minuten plus rund zwei Stunden Studium Beschwerdeantwort, zi- tierte Bundesgerichtsentscheide und Unterlagen. Mit Blick auf die dreisei- tige Vernehmlassung, die sich an der Verfügung orientiert und lediglich ei- nen kurzen neuen RAD-Bericht umfasst, ist der Aufwand unverhältnismäs- sig hoch, angemessen erscheint ein Aufwand von vier Stunden. Die Duplik der Vorinstanz ist eine halbe Seite lang und führt aus, dass die neu eingereichten Unterlagen keine neuen Elemente enthalten würden, weshalb die Vorinstanz bei ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde bleibe. Hierauf hat die Rechtsvertreterin eine (fakultative) Stellungnahme

C-262/2023 Seite 27 zur Duplik eingereicht, für die sie einen Aufwand von vier Stunden 45 Mi- nuten zur Ausarbeitung der Stellungnahme plus eine Stunde Rechtsabklä- rung und Studium Arztberichte in Rechnung stellt. In Anbetracht des Inhalts der Duplik und der Freiwilligkeit der Stellungnahme erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Insgesamt werden für die drei Rechtsschriften und das Aktenstudium 16 Stunden Aufwand zu einem nicht zu beanstandenden Stundenansatz von Fr. 200.- anerkannt, somit ein Betrag von gesamthaft Fr. 3'200.-. Hinzu kommen Fr. 75.- für die Eingabe ans Gericht vom 17. Juli 2023. 9.2.5 Sodann wird neben einer ersten Instruktion des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer von 30 Minuten (6. Dezember 2022) und einer Sit- zung mit dem Beschwerdeführer von 1,5 Stunden am 19. Dezember 2022 in über 40 Positionen weiterer Zeitaufwand – zumeist Kürzestaufwand von fünf bis zehn Minuten – insbesondere für Kontakte mit dem Beschwerde- führer per E-Mail oder Telefon (320 Minuten), für die Sichtung der Zwi- schenverfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege (50 Minuten), für den Kontakt mit der französischen Hausärztin (10 Minuten), der Vorinstanz (5 Minuten) und der Deutschen Rentenversicherung (15 Minu- ten) oder für ein Fristerstreckungsgesuch (20 Minuten) von insgesamt 420 Minuten geltend gemacht. In diesem Umfang erweist sich der Aufwand als für die Vertretung nicht notwendig und kann daher nicht vollumfänglich ent- schädigt werden. Dabei ist zu beachten, dass der notwendige Aufwand für das Zusammentragen der Arztberichte und der weiteren Beilagen für die Rechtsschriften bereits über den Aufwand für die Rechtsschriften abgegol- ten und nicht separat zu entschädigen ist (vgl. E. 9.2.3 vorstehend). Über- dies ist die reine Information des Beschwerdeführers über den Verfahrens- stand nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-3033/2021 vom 19. Januar 2023 E. 10.2.3). Schliesslich ist der geltend gemachte Auf- wand von 20 Minuten für das Verfassen eines üblichen Fristerstreckungs- gesuchs (BVGer-act. 12) nicht separat zu entschädigen (vgl. Abschrei- bungsentscheid C-172/2024 vom 7. Mai 2025) und der Aufwand für die Sichtung der Zwischenverfügungen betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege auf total 30 Minuten zu kürzen. Insgesamt erscheint eine Kürzung dieser 420 Minuten auf 150 Minuten angemessen. Somit sind für Instruk- tion und Kontakt mit dem Beschwerdeführer und den weiteren vorerwähn- ten Aufwand insgesamt Fr. 900.- (viereinhalb Stunden) geschuldet. 9.2.6 Die Leistungen und die Spesen für den 19. Januar bis 2. März 2023 sind sowohl in der Honorarnote vom 3. März 2023 als auch in jener vom

C-262/2023 Seite 28 26. Juni 2023 in Rechnung gestellt worden, bei den Leistungen mit unter- schiedlichen Zeitangaben. Die verrechneten Leistungen in der Höhe von Fr. 123.45 und Spesen in der Höhe von Fr. 23.70 in der Honorarnote vom 26. Juni 2023 werden aufgrund der doppelten Verrechnung gestrichen. Nicht entschädigt werden können die Arbeiten für die Rechtsschutzversi- cherung (7. Dezember 2022, 26. Juni 2023), da der Kontakt mit einer Rechtsschutzversicherung nicht in direktem Zusammenhang mit der Ver- tretung im Beschwerdeverfahren steht (vgl. Urteil des BVGer C-3033/2023 vom 19. Januar 2023, E. 10.2.3). Ebenfalls nicht in direktem Zusammen- hang stehen die Abklärungen zur Auflösung der 2. Säule, diese Abrech- nungspositionen (19. Januar 2023, 16. Februar 2023, drei Positionen vom 2. März 2023, 9. März 2023, 13. März 2023, 7. Mai 2023) und das Porto für Sendungen an die Freizügigkeitseinrichtung werden ebenfalls nicht ver- gütet (Fr. 1.10 vom 2. März 2023). Weiter zu streichen ist die Position vom 12. Juni 2023 betr. Kündigung ALV in Deutschland, die nicht direkt im Zu- sammenhang mit dem Fall vor Bundesverwaltungsgericht steht. 9.2.7 Unter Spesen rechnet die Rechtsvertreterin insgesamt 398 Kopien grundsätzlich à Fr. 1.50 pro Kopie ab, wobei Unregelmässigkeiten zu fin- den sind: So kosten die 21 Kopien vom 16. Dezember 2022 Fr. 105.-, was pro Kopie einen Betrag von Fr. 5.- bedeuten würde, ebenso bei den 11 Ko- pien vom 5. Januar 2023, die mit Fr. 55.- abgerechnet werden. Demgegen- über werden in einzelnen Positionen Kopien zu Fr. 0.50 in Rechnung ge- stellt (z.B. 19. Dezember 2022, 3. Januar 2023, 9. Januar 2023). Für Ko- pien können Fr. 0.50 pro Seite abgerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE), somit resultiert ein Betrag von Fr. 199.- für Kopien. Die Rechtsvertreterin rechnet ausserdem für jede E-Mail einen Spesenbetrag von Fr. 1.- ab. Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin legt nicht dar, inwiefern ihr für jede einzelne E-Mail – neben dem Arbeitsaufwand, der ebenfalls in Rech- nung gestellt wird – Kosten von Fr. 1.- erwachsen, für den vorliegenden Fall insgesamt Fr. 49.-. Diese nicht belegte Position ist demnach zu strei- chen, ebenso wie der Betrag für den Scan der Eingangspost vom 2. März 2023 von Fr. 1.50. Zu entschädigen sind die geltend gemachten Kosten für Porti (insgesamt Fr. 30.40) und Telefonie (Fr. 3.-). Insgesamt belaufen sich die Spesen somit auf Fr. 232.40. Aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland und weil es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4), ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1

C-262/2023 Seite 29 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwert- steuer [MWSTG; SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-2678/2017 vom 30. August 2023 E. 13.2.2). Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich demnach auf ins- gesamt Fr. 4'407.40 (Fr. 3'275.- für die Rechtsschriften, Fr. 900.- für In- struktion und Kontakt mit dem Beschwerdeführer sowie Kontakt mit Dritten sowie Spesen von Fr. 232.40). Von diesem Betrag sind die Fr. 1'526.63 abzuziehen, die dem Beschwerdeführer von der Rechtsschutzversiche- rung bezahlt werden. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von (gerundet) Fr. 2'880.75 zuzusprechen.

C-262/2023 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 23. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'880.75 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-262/2023 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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