B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2605/2025
Abschreibungsentscheid vom 27. November 2025 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Barbara Stötzer, Rechtsanwältin, rabaglio schär ag, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente, Einspracheentscheid vom 11. März 2025.
C-2605/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) das Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) von A._______ (Beschwerdeführerin), gebo- ren am (...) 1958, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutsch- land, mit Verfügung vom 14. November 2022 abgewiesen hat, da nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an- gerechnet werden konnten, sondern lediglich für acht Monate von Dezem- ber 2000 bis Juli 2001 (Akten der Vorinstanz [SAK-Akt.] 15), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stö- tzer, diese Verfügung mit Einsprache vom 15. Dezember 2022 angefoch- ten hat (SAK-act. 19), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab Juni 1998 bis Juli 2001 Wohnsitzzeiten in der Schweiz anerkannt hat, womit ihr ab 1. De- zember 2022 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. (...) zugesprochen werden konnte (SAK-act. 36 und 37), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 11. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, ihr sei eine Altersrente basierend auf Beitragszeiten von Juni 1988 bis Juli 2001 zuzusprechen, in formeller Hinsicht hat sie um Akten- einsicht ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat (BVGer-act. 3), dass der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdefüh- rerin mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2025 gutgeheissen hat (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 16. Juli 2025 an ihren An- trägen gemäss Beschwerde vom 11. April 2025 festgehalten und um Gut- heissung der Beschwerde ersucht hat (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. August 2025 den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22. Juli 2025 ins Recht gelegt und beantragt hat, ihr seien gestützt auf die (korrigierten) Versicherungszeiten im deutschen Rentenbescheid in der
C-2605/2025 Seite 3 Schweiz zusätzlich Versicherungs- und Beitragszeiten von Juli 1988 bis Mai 1998 anzurechnen (BVGer-act. 10), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. September 2025 ausgeführt hat, sie habe der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten aus Deutschland zusätzliche Versicherungszeiten von Juli 1988 bis Mai 1998 zugesprochen und die Rente neu berechnet; nach der Neuberechnung betrage die or- dentliche Altersrente der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2022 mo- natlich Fr. (...) (BVGer-act. 12), dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2025 Gelegenheit gegeben hat, sich zur Fortsetzung des Be- schwerdeverfahrens zu äussern (BVGer-act. 13), dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2025 dahingehend hat vernehmen lassen, sie bestehe nicht auf der Fortsetzung des Verfahrens, ihr sei aber eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutsch- land wohnt und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) versichert gewesen ist, womit ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU besteht, wobei ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), wobei der Begriff der Vernehmlassung praxisgemäss weit auszulegen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3 mit Hinweisen),
C-2605/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so- weit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht ge- genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslo- sigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Vorinstanz mit dem lite pendente erlassenen Einspracheentscheid vom 29. August 2025 den Anträgen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat, indem sie für die Berechnung der schweizerischen Alters- rente Versicherungszeiten von Juli 1988 bis und mit Juli 2001 angerechnet und die ordentliche Altersrente neu berechnet hat (BVGer-act. 1, 10, 12), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2025 mitge- teilt hat, sie bestehe nicht auf der Fortsetzung des Verfahrens, da ihrem Hauptantrag entsprochen worden sei (BVGer-act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Beschwerdeführerin beantragt hat, ihr sei eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen, da die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht hinsichtlich der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin verletzt und dadurch das vorliegende Verfahren notwendig gemacht habe (BVGer- act. 14), dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Par- teientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschrei- bung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4),
C-2605/2025 Seite 5 dass die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 136 V 376 E. 4.1.1), dass die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hat, sie sei im streitbetroffenen Zeitraum der AHV unterstellt gewesen (SAK-act. 19), worauf die Vorinstanz bei der Deutschen Rentenversiche- rung zusätzliche Informationen zu den anerkannten Versicherungs- und Wohnzeiten in Deutschland angefordert und um Übermittlung des ausführ- lichen deutschen Rentenbescheids ersucht hat (SAK-act. 27, 28, 32, 33), dass die Vorinstanz die gewünschten Informationen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. März 2025 nicht erhalten hat, aber den- noch von einer (vorrangigen) Versicherungsunterstellung in Deutschland im streitbetroffenen Zeitraum ausgegangen ist (SAK-act. 36), dass die Deutsche Rentenversicherung – während des laufenden Be- schwerdeverfahrens – mit Rentenbescheid vom 22. Juli 2025 die Versiche- rungszeiten in Deutschland berichtigt hat (BVGer-act. 10), was die Vorinstanz zur Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. März 2025 veranlasst hat (BVGer-act. 12), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, da sie die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die AHV im streitbetroffenen Zeitraum nach Vorliegen des deutschen Rentenbe- scheids anerkannt hat, während sie zuvor – ohne die angeforderten zu- sätzlichen Informationen aus Deutschland abzuwarten – einen gegenteili- gen Entscheid getroffen hatte, dass dabei – entgegen der Vorinstanz (BVGer-act. 12) – nicht entschei- dend ins Gewicht fällt, ob die Beschwerdeführerin durch eine Nichtabmel- dung aus Deutschland (vgl. SAK-act. 25) zur fehlerhaften Erfassung von Versicherungszeiten in Deutschland beitragen hat, zumal das Einsprache- verfahren gerade der Klärung der Versicherungszeiten gedient hat, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin demzufolge grundsätz- lich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen umfasst (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-2605/2025 Seite 6 dass die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein- gereicht hat, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei auf- grund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin kein Mehr- wertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-2605/2025 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
C-2605/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).