B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-259/2020
Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 27. November 2019.
C-259/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1972 geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutsch- land. Er hat eine Tochter (Jg. 2012) aus einer früheren Beziehung (vgl. Ak- ten der Sozialversicherungsanstalt B., Aktennummer [im Folgen- den: IV-act.], 1, 7 S. 2 f.). In den Jahren 1999 bis 2015 war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 59 S. 64 und 67 ff.). Zuletzt war der gelernte Forstwirt (vgl. IV-act. 6) ab März 2004 als LKW-Chauffeur angestellt bei der C., (...). Ende Februar 2015 wurde die Kündigung infolge einer Reorganisation des Fuhr- parks (vgl. IV-act. 34 S. 166) ausgesprochen, die per Ende Oktober 2015 wirksam wurde. Der letzte effektive Arbeitstag war der 27. März 2015 (IV-act. 12). Am 28. März 2015 rutschte der Versicherte auf einer nassen Wiese aus und zog sich eine Verletzung des rechten oberen Sprungge- lenks (im Folgenden auch: OSG) zu, wofür die Unfallversicherung D._______ anfänglich Leistungen erbrachte (vgl. D.-Akten; IV- act. 11 S. 201-206). Am 4. März 2016 (Eingang: 7. März 2016) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E., bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) seine IV- Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (berufliche Integration/Rente) vom 1. März 2016 (IV-act. 1) ein- reichen (IV-act. 3). Als Krankheitsgrund gab er die folgende seit dem 28. März 2015 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung an: «Sprung- gelenk/Fussgelenk rechts gebrochen, Nerven geschädigt» (IV-act. 1 S. 6). B. B.a Mit Schreiben vom 21. März 2016 übermittelte die IVSTA die IV-Anmel- dung des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zur Abklärung und Beschlussfassung (IV-act. 2). Die kantonale IV-Stelle klärte insbesondere unter Beizug der Akten der Unfallversicherung D._______ (IV-act. 11) die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Den von der kantonalen IV-Stelle mit Schreiben vom 2. März 2017 (vgl. IV-act. 39 S. 1) eingeholten «Fragebo- gen Arbeitsvermittlung» vom 27. März 2017 liess der nunmehr durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler vertretene Versicherte mit Schreiben vom 29. März 2017 ins Recht legen (IV-act. 42). Mit Vorbescheid vom 19. April 2017 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, er ha- ben keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte
C-259/2020 Seite 3 sie aus, der Versicherte beziehe gemäss dem «Fragebogen Arbeitsvermitt- lung» Arbeitslosengelder der Deutschen Arbeitslosenversicherung, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz erloschen sei (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid vom 19. April 2017 (IV-act. 50 S. 4 ff.). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B.b Nach der Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 2. März 2017 (vgl. S. 6 des internen [nicht in den Vorakten liegenden] Dokuments «Case Tracking» der kanto- nalen IV-Stelle [Beilage zu BVGer-act. 4]) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 27. April 2017 (IV-act. 64) kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 an, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begrün- dung führte sie aus, der Versicherte sei seit dem 28. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der RAD habe festgestellt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist nach der Anmeldung in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theore- tisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Der Einkommens- vergleich habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.– und damit einen Invalidi- tätsgrad von 0 % ergeben (IV-act. 63). B.c Den hiergegen vom Versicherten mit Eingabe vom 23. November 2017 erhobenen Einwand im Wesentlichen mit den Anträgen, der Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2016 eine Invalidenrente auszurichten (IV-act. 69), hiess die kantonale IV- Stelle mit Mitteilung vom 16. Juni 2018 insoweit teilweise gut, als sie mit der beantragten Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Un- tersuchung einverstanden war (IV-act. 98). Mit Schreiben vom 12. Septem- ber 2018 vergab die kantonale IV-Stelle den Auftrag für die polydisziplinäre Abklärung an die F., (...) (IV-act. 100). In der Folge teilte die kan- tonale IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2018 die Namen der mit der Begutachtung betrauten Fachärzte mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Einreichung triftiger Einwände gegen einen oder meh- rere Gutachter ein (IV-act. 105). Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Februar 2019 mitsamt den Teilgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Allgemeinmedizin ging am 7. März 2019 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 115). Am 11. März 2019 nahm der RAD zum F.-Gutachten vom 28. Februar 2019 Stellung (vgl. S. 9 ff. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4).
C-259/2020 Seite 4 B.d Mit Vorbescheid vom 25. April 2019 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten – in Ersetzung des Vorbescheids vom 31. Oktober 2017 – die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, das Wartejahr sei am 28. März 2016 abgelaufen. Ein Rentenan- spruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 7. März 2016 eingegangen. Ein allfälliger Leistungsanspruch würde damit erst per 1. September 2016 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch gemäss dem RAD eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In dem im Vorbe- scheid abgebildeten Einkommensvergleich errechnete die kantonale IV- Stelle einen Invaliditätsgrad von 4 %. Da der lnvaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 119). B.e Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Ein- wand bei der kantonalen IV-Stelle (IV-act. 120). Nach gewährter Aktenein- sicht (vgl. IV-act. 121) beantragte der Versicherte mit Einwandergänzung vom 24. Juni 2019, der Vorbescheid vom 25. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente aus- zurichten. Er machte im Wesentlichen geltend, der behandelnde Ortho- päde habe ihn an eine Fachklinik zwecks Vornahme einer Arthrodese (Ver- steifung des oberen Sprunggelenks) überwiesen. Das interdisziplinäre Gutachten der F._______ müsse angesichts der bevorstehenden Verstei- fung als unvollständig angesehen werden (IV-act. 123). B.f Mit Schreiben vom 9. August 2019 bat die kantonale IV-Stelle den Ver- sicherten um Bekanntgabe, ob, wann sowie bei welchem Arzt die von ihm erwähnte Operation stattfinden werde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei fehlender Operationsindikation durch einen Facharzt aufgrund der vorhandenen Akten über den Einwand entscheiden werde, wobei sie aufgrund der eingeholten Stellungnahme des RAD davon ausgehen werde, dass sich das derzeitige Restleistungsvermögen durch eine weitere Operation sehr wahrscheinlich nur verbessern könne (IV-act. 124). Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Versicherte mit, die Operation finde am 11. Oktober 2019 statt (IV-act. 127). Am 18. September 2019 er- klärte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten, sie werde die bevorste- hende Operation vom 11. Oktober 2019 noch abwarten und bat ihn, den Operationsbericht und allfällige weitere sachdienliche Unterlagen so rasch wie möglich zuzustellen (IV-act. 129). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 legte der Versicherte insbesondere den vorläufigen Bericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 betreffend eine am 14. Oktober 2019
C-259/2020 Seite 5 durchgeführte Arthroskopie des OSG rechts mit Synovialektomie, Knorpel- glättung sowie Abtragung eines kleinen ventralen Osteophyten an der Tibia (vgl. IV-act. 131 S. 1-3) ins Recht (IV-act. 130). B.g Mit Verfügung vom 27. November 2019 hielt die Vorinstanz am Vorbe- scheid vom 25. April 2019 fest und wies das Leistungsbegehren des Versi- cherten ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der RAD habe fest- gehalten, dass aufgrund der aktuell vorgelegten Berichte die angekündigte Versteifung des oberen Sprunggelenks nicht stattgefunden habe, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei lediglich eine komplikations- lose Gelenkspiegelung durchgeführt worden. Der RAD habe damit an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung – abgestützt auf die aktuellen Fachgutachten – festgehalten. Aufgrund dieser RAD-Stellung- nahme sei der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt. Die infolge der am 14. Oktober 2019 durchgeführten Arthroskopie aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vorübergehender Natur und vermöge an der gut- achterlichen Beurteilung nichts zu ändern (IV-act. 136). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü- gung vom 27. November 2019 sei aufzuheben und das IV-Verfahren sei zu sistieren, bis das UVG-Verfahren abgeschlossen sei. Ausserdem seien zu- sätzliche medizinische Abklärungen zu treffen. Eventualiter für den Fall, dass keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen getroffen werden soll- ten, sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist von sechs Mo- naten nach der Anmeldung eine Invalidenrente zuzuerkennen. Subeventu- aliter für den Fall, dass weder zusätzliche medizinische Abklärungen ge- troffen werden sollten noch dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu- gesprochen werden sollte, seien berufliche Massnahmen anzuordnen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seines Sistierungsgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, dass ein reines Unfallgeschehen vorliege, so dass mit der Unfall- versicherung koordiniert werden könne (Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, Aktennummer [im Folgenden: BVGer- act.] 1).
C-259/2020 Seite 6 C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2020 forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das der Verfügung beige- legte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Im Übrigen verwies sie auf die von ihr eingeholte Stel- lungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 31. Januar 2020. In dieser bean- tragte die kantonale IV-Stelle ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten, die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Stellungnahmen des RAD (BVGer-act. 4). C.d Mit Schreiben vom 11. März 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (BVGer-act. 8). C.e Mit Verfügung vom 13. März 2020 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel ab, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen (BVGer-act. 9). C.f Mit Eingabe vom 17. März 2020 liess der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 18. Februar 2020 antragsgemäss erstreckten Frist (BVGer-act. 6 f.) das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen gemäss separatem Verzeichnis beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (BVGer-act. 10). C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete entsprechend auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten. Gleichfalls hiess es das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Prozessverbeiständung gut und setzte ihm Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als gerichtlich bestellte Anwältin bei (BVGer-act. 13). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2020 forderte das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an sei- nem Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens festhalte (BVGer- act. 14).
C-259/2020 Seite 7 C.i Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwer- deführer, das IV-Verfahren sei zu sistieren, bis das UVG-Verfahren abge- schlossen sei oder bis er der Aufhebung der Sistierung freiwillig zustimme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der Unfallversicherung D._______ seien die Einspracheverfahren gegen zwei D.-Verfü- gungen pendent. Es hätten ausserdem diverse medizinische Abklärungen bei deutschen orthopädischen Fachspezialisten und Radiologen stattge- funden, vorwiegend betreffend die Frage, ob eine Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks erforderlich sei. Letztlich sei dem Be- schwerdeführer von der Versteifung abgeraten worden, solange die Schmerzsituation von ihm aushaltbar sei. Da weder der Unfallversicherung D.-Grundfall noch die medizinische Behandlung abgeschlossen seien, sei der Sistierungsantrag gutzuheissen (BVGer-act. 15). C.j Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Stellungnahme ein- geladene Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 16) verwies mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 23. Dezember 2020 zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers, der sie nichts Weiteres hinzuzufügen habe (BVGer-act. 19). In der erwähnten Stellungnahme erklärte die kantonale IV-Stelle, der Beschwerdeführer habe in seinen Einwänden vom 23. November 2017 und 24. Juni 2019 je- weils – neben den Unfallfolgen – auch ein psychisch auffälliges Verhalten thematisiert. Es erstaune daher, wenn der Beschwerdeführer nun argu- mentiere, es würden reine Unfallfolgen vorliegen. Aufgrund der im IV-Ver- fahren vorgenommenen medizinischen Abklärungen sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern sich durch das Verfahren bei der Unfallversicherung D._______ Änderungen bezüglich der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ergeben sollten. Es sei daher nicht notwendig, das Be- schwerdeverfahren zu sistieren (Beilage zu BVGer-act. 21). C.k Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 holte das Bundesverwaltungsge- richt bei der Vorinstanz die aktualisierten Unfallversicherung D._______- Akten ein (BVGer-act. 20), welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (in Kopie sowie auf CD-Rom) einreichte (BVGer-act. 23). C.l Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 sistierte das Bundesver- waltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren und lud den Be- schwerdeführer ein, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme des Verfah- rens zu beantragen (BVGer-act. 24).
C-259/2020 Seite 8 C.m Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2022 lud das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer ein, über den aktuellen Stand des Un- fallversicherung D.-Verfahrens zu informieren, insbesondere über allfällige zwischenzeitlich erfolgte medizinische Abklärungen, und mitzutei- len, ob bereits ein Entscheid der Unfallversicherung D. vorliege (BVGer-act. 25). C.n Mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 erklärte der Beschwerdefüh- rer, das Einspracheverfahren bei der Unfallversicherung D._______ sei im- mer noch pendent und es seien zwischenzeitlich keine weiteren Erledi- gungsschritte seitens der Unfallversicherung D._______ erfolgt. Auch sei die medizinische Behandlung bis heute nicht abgeschlossen. Der Be- schwerdeführer legte der Eingabe Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und verschiedene, teilweise bereits in den Vorakten liegende medizinische Un- terlagen der Jahre 2016 bis 2020 bei und hielt an seinem Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde fest (BVGer-act. 26). C.o Mit Verfügung vom 29. März 2022 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und brachte der Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 zur Kenntnis (BVGer-act. 27). C.p Auf die weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem ihm mit Zwi- schenverfügung vom 14. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-259/2020 Seite 9 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. November 2019, mit welcher die Vorinstanz das erst- malige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbe- gründender Invalidität abgelehnt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist vor- liegend Prozessthema respektive streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demge- genüber die vom Beschwerdeführer unter dem Subeventualstandpunkt be- antragten beruflichen Massnahmen, denn die Vorinstanz hat bereits mit Verfügung vom 15. Juni 2017 rechtskräftig entschieden, dass infolge Be- zugs von Arbeitslosengeldern in Deutschland der Anspruch auf berufliche Massnahmen erloschen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; zur res iudicata, vgl. Urteil des BVGer C-3943/2020 vom 14. September 2020 E. 1.2 m. w. H.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der An- meldung, in Deutschland, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesund- heitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgän- ger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die Sozialversicherungsan- stalt B._______ zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zustän- dig und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.
C-259/2020 Seite 10 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. November 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderun- gen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535), insbeson- dere des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 2020 und des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) finden dem- gegenüber vorliegend noch keine Anwendung. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. November 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorlie- gend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
C-259/2020 Seite 11 schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 ATSG) ge- wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Vo- raussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). 5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28
C-259/2020 Seite 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Der An- spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, stützen sich die Verwal- tung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Ar- beits(un)fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 m. w. H.). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d. h. mit den Mitteln fachgerechter ärzt- licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d. h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet wer- den können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m. w. H.). Die medizinischen Sachver- ständigen und die rechtsanwendenden Stellen haben sich (zur zuverlässi- gen Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit) bei ihrer Einschätzung und Beur- teilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientie- ren (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 sowie
C-259/2020 Seite 13 unten E. 5.7.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent- scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti- gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich- tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachver- ständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vol- len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 m. w. H.). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hin- weis). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m. w. H.). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf ei- genen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H).
C-259/2020 Seite 14 5.7 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung wie eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. hierzu z. B. Urteil des BVGer C-534/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.4.1.1; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418) eine rentenbegründende Invalidität zu begrün- den vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). 5.7.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenver- sicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 5.7.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
C-259/2020 Seite 15 5.7.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren. Grundlage bildet die – den einschlägigen Indikatoren folgende – Einschätzung des Leistungsvermögens durch die sachverständige ärztliche Person anhand der diagnostizierten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen der versicherten Person (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbe- sondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Ar- beitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfä- higkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzube- ziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden er- geben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung be- stätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö- rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 141 V 281 E. 6). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zum Ganzen auch BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).
C-259/2020 Seite 16 5.7.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die ärztliche Beurteilung der Arbeits- fähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge auf- weist (BGE 145 V 361 E. 3.2.1 und 137 V 210 E. 3.4.2.3 je m. w. H.; Urteile des BGer 9C_585/2016 vom 29. November 2016 E. 3.3, 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die psychiatrische Exploration. Den medizinischen Sachverständigen eröffnet sich praktisch immer ein gewis- ser Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegan- gen ist (Urteile des BGer 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5 m. w. H.; 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Weiter ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_397/2015 E. 5.3) und zwar auch dann, wenn es um psychische Beeinträchtigungen geht (Urteil des BGer 9C_585/2016 E. 3.3). 6. Nachfolgend sind zunächst die wesentlichen medizinischen Unterlagen zu- sammenfassend darzustellen: 6.1 Im Operationsbericht vom 28. März 2015 stellte der Operateur Dr. med. H._______ der Klinik I._______ die Diagnose Bimalleolarfraktur, Weichteil- schaden III. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation des Unter- schenkels und erklärte, der Versicherte habe sich durch einen Sturz und Distorsionstrauma eine einfache Fraktur zugezogen, welche mittels offener Reposition im Gelenkbereich der Fibula distal durch eine Platte und im Ge- lenkbereich der Fibula distal durch Schrauben und Unterlegscheiben ope- riert versorgt worden sei (IV-act. 11 S. 119 f.). In einem weiteren Operati- onsbericht vom 21. April 2016 berichteten Dres. med. H._______ und J._______ der Klinik I., die Metallentfernung durchgeführt zu ha- ben, wobei sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos ge- staltet habe. Der Versicherte sei gleichentags ohne inadäquaten Druck- schmerz und kreislaufstabil entlassen worden (IV-act. 38 S. 10 f.). Gemäss dem Operationsbericht vom 22. April 2016 sei schliesslich infolge einer in- kompletten Metallentfernung vom Vortag die Metallentfernung vervollstän- digt worden, bei intra- und postoperativ komplikationslosem Verlauf (IV-act. 38 S. 12 f.). 6.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 14. Juni 2016 hielt sich der Versi- cherte vom 9. Mai 2016 bis zum 8. Juni 2016 in der Klinik K. auf. Die behandelnden Ärzte der Klinik stellten hierbei fest, dass im Rahmen
C-259/2020 Seite 17 der stationären Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Be- schwerden habe erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptom- ausweitung beobachtet worden und davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu- chung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenü- gend erklären. Die berufliche Tätigkeit als Chauffeur sei aktuell nicht zu- mutbar. Hingegen sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Ar- beit ohne wiederholtes Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände ganztags zumutbar (IV-act. 59 S. 12 ff.). 6.3 Im Bericht der Klinik K._______ vom 13. Juni 2016 betreffend das psy- chosomatische Konsilium vom 11. Mai 2016 wurden die psychopathologi- schen Diagnosen des Verdachts auf eine leichte Minderintelligenz (ICD-10 Z64.0) sowie von Malingerin mit der Differenzialdiagnose einer somatofor- men Schmerzstörung, begleitet von dysfunktionalem Denkmuster, gestellt. Der Versicherte habe eine erhebliche Inkonsistenz im Verhalten gezeigt. Ausserdem habe er während des psychotherapeutischen Settings mitge- teilt, dass er kein Interesse an der Mitarbeit beim Training habe. Bei dem emotional ausgeglichenen Versicherten liege insgesamt keine psychische Störung vor, die eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (IV-act. 59 S. 22 ff.). 6.4 Im von der Versicherung L._______ eingeholten unfallchirurgisch-or- thopädischen Fachgutachten vom 22. Februar 2017 gaben Dres. med. M._______ (Chefarzt) und N._______ (Oberarzt), beide Fachärzte für Un- fallchirurgie, Orthopädie und spezialisierte Unfallchirurgie, zunächst die Vorgeschichte sowie die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden wieder. Im Rahmen des Untersuchungsbefunds hielten sie insbesondere fest, dass der Einbeinstand rechts nicht möglich und eine erhebliche Be- rührungsempfindlichkeit im Bereich des Fussrückens auffällig sei. Ausser- dem finde sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts sowie eine Einschränkung der Beweg- lichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenk rechts. Auf dem Röntgenbild vom 16. November 2016 sei eine deutliche Verschmälerung des tibio-tala- ren Gelenkspaltes insbesondere in der dorsalen Hälfte mit bereits erkenn- baren deutlichen ostephytären Anbauten am Talus und dorsal sowie an der ventralen Tibiakante zu erkennen. Darüber hinaus beschrieben die beiden Ärzte eine Narbenbildung und Schwellneigung im Bereich des rechten
C-259/2020 Seite 18 Sprunggelenks, eine neurologisch nachgewiesene Affektion des Ramus superficialis des Nervus peronaus, eine belastungsabhängige Beschwer- desymptomatik sowie einen nächtlichen Ruheschmerz. Sie stellten im Sinne einer vorläufigen Einschätzung eine Minderung der Gebrauchsfähig- keit des rechten Beines durch den Unfall vom 28. März 2015 von aktuell 1/5 fest (IV-act. 46 S. 4 ff., 91 und 115 S. 22 ff.). 6.5 Mit Stellungnahme vom 2. März 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. med. O., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die vorliegen- den Arztberichte erwähnten einen Unfall mit bimalleolärer OSG-Fraktur rechts und erster Operation am 28. März 2015. Es handle sich um ein rei- nes Unfallgeschehen, so dass mit der Unfallversicherung koordiniert wer- den könne. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder knie- beugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzend ausgeübte, angepasste Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Ge- wichten von 10 bis 15 Kilogramm sei ebenfalls möglich (vgl. S. 6 des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.6 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 23. November 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) eingereichten Entlassungsbericht vom 23. Mai 2017 befand sich dieser vom 24. April 2017 bis zum 19. Mai 2017 in einer stationären Behandlung in der Klinik P.. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen bimalleoläre Fraktur des oberen Sprungge- lenks rechts und Syndesmoseruptur am 28. März 2015, offene Reposition einer einfachen Fraktur, Entfernung des Osteosynthesemate-rials am 19. September 2015 sowie Arthrose im rechten Sprunggelenk. Sie führten als positives Leistungsvermögen auf, der Versicherte könne leichte bis gele- gentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen über- wiegend im Sitzen und Stehen sowie zeitweise im Gehen in allen Schicht- formen für sechs Stunden und mehr verrichten, wobei das häufige Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, länger andauernde Arbeiten im Knien und Hocken sowie häufiges Ersteigen von Treppen, Lei- tern und Gerüsten vermieden werden sollten. In seiner langjährigen Tätig- keit als LKW-Fahrer sei er weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Der Versicherte werde arbeitsunfähig entlassen bis zur Diagnoseabklä- rung. Als weitere REHA-relevante Erkrankung erwähnten die behandeln- den Ärzte eine schizoide Persönlichkeitsstörung (IV-act. 59 S. 2 ff.; in den
C-259/2020 Seite 19 Akten liegt derselbe Bericht auch datierend vom 24. Mai 2017 [IV-act. 55 S. 10 ff.]). 6.7 Im von der Versicherung L._______ eingeholten neurologischen Gut- achten vom 9. Juni 2017 stellte Dr. med. Q., Facharzt für Neuro- logie, Physikalische Therapie und Psychotherapie, nach der Wiedergabe der Vorgeschichte nach Aktenlage sowie der Angaben des Beschwerde- führers eine Sensibilitätsstörung im Bereich des medialen Fussrückens be- ziehungsweise auf der Dorsalseite der Zehen I-III im Sinne einer Berüh- rungsempfindlichkeit fest. Darüber hinaus bestünden in diesem Bereich neuropathische Schmerzen. Diese Beschwerden seien einer Teilschädi- gung des rechten N. cutaneus dorsalis medialis, d. h. eines Hautastes des N. peroneus superficialis, zuzuordnen. Motorische Defizite seien bei der neurologischen Untersuchung nicht nachweisbar gewesen. Die Beein- trächtigung der Funktionsfähigkeit (Invalidität nach Gliedertaxe) betrage weniger als 1/20 pro Bein (IV-act. 115 S. 29 ff.). 6.8 Mit Stellungnahme vom 25. April 2018 hielt RAD-Arzt Dr. med. R., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, aufgrund der in der neurologischen Beurteilung von Dr. med. Q._______ vom 9. Juni 2017 und der unfallchirurgischen Beurteilung von Dr. med. M._______ vom 16. November 2016 bescheinigten Funktionseinschränkungen von ledig- lich 1/5 beziehungsweise 20 % des rechten Beines sei die Beurteilung ei- ner ganztags zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeit nachvollzieh- bar. Er empfehle zur vertieften Abklärung ein bidisziplinäres Gutachten (Unfallchirurgie, Neurologie). Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2018 erklärte Dr. med. R._______ auf die entsprechende Rückfrage der kantonalen IV- Stelle hin, es sei sinnvoll, ein MEDAS-Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben (vgl. S. 8 f. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4; vgl. unten E. 6.10). 6.9 Zwischenzeitlich stellte Dr. med. S., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach einer stationären Schmerz-Behandlung des Ver- sicherten im Klinikum T. vom 4. Juni 2018 bis zum 8. Juni 2018 im vorläufigen orthopädischen Bericht vom 8. Juni 2018 die Diagnosen chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.1), schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks posttraumatisch mit erheblichen psychosozialen Begleitumständen. Zum Behandlungsverlauf erklärte er, der Versicherte habe sich mindestens einmal ohne ärztliche Erlaubnis vom
C-259/2020 Seite 20 Krankenhausgelände (in Richtung Supermarkt) entfernt und dem Pflege- personal zu Beginn suggeriert, es sei mit ihm eine ambulante Therapie ver- einbart worden. Er habe in jedem Gespräch ein Verlassen des Kranken- hausgebäudes durchzusetzen versucht. Im Rahmen der Gruppendynamik habe er sich völlig inkompetent und indolent verhalten. In einem Gespräch mit den behandelnden Ärzten habe er geäussert, ihm sei das Wohlergehen der Mitpatienten völlig egal. Unter diesen Umständen habe zum Schutz der Mitpatienten die stationäre Therapie nicht wie geplant fortgesetzt werden können und der Versicherte sei vorzeitig entlassen worden. Infolge des ge- störten Verhältnisses der Arzt-Patienteninteraktion sei eine ambulante oder stationäre weitere Behandlung nicht möglich. Eine psychiatrische oder so- ziale Therapie erscheine eher zweckmässig (IV-act. 115 S. 55 ff.). 6.10 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des von der kantonalen IV-Stelle eingeholten F.-Gutachtens vom 28. Februar 2019 (IV- act. 115 S. 1-21) stellten die Gutachter Dr. med. U., Facharzt für Allgemeine Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates und Sport- medizin, Dr. med. V., Facharzt für Neurologie, Dr. med. W., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie insgesamt die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Distorsion beim Spaziergang im Wald vom 28. März 2015 mit Bimalleolarfraktur des rechten OSGs (Fibula und Volkmann'sches Drei- eck) sowie Ruptur der vorderen Syndesmose, Status nach Reposition und Osteosynthese der Fibula, Reposition und Osteosynthese des Volk- mann'schen Dreiecks mit Schrauben, Naht der Syndesmose, gleichen- tags. Verdacht auf Nervenentrapment (Ast des Nervus peroneus superfi- cialis rechts). Am 19. September 2015 Schraubenentfernung tibial, Neu- rolyse und Dekompression der Nerven. Status nach Metallentfernung des OSGs rechts am 21. April 2016, Reoperation tags darauf bei vergessener Unterlagscheibe; subjektiv persistierende Schmerzen und Schwellungstendenz im rechten OSG, bei aktuell leicht aktivierter Arthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie an: rein sensible Schädigung peripherer Endäste des Nervus peroneus (N. cutaneus dorsalis medialis am rechten Fussrücken); im klinischen Aspekt aktuell keine Hyperpathie, Hyperalgesie oder Allody- nie;
C-259/2020 Seite 21 keine Diagnose von Tragweite aus psychiatrischer Sicht; leichte Persönlichkeitsakzentuierung (schizoid, narzisstisch, anankas- tisch; ICD-10 Z73); Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 27.4); leichte (praeklinische) Hypothyreose; Status nach Zuggurtungsosteosynthese einer Olekranonfraktur links am 29. Februar 2012. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Belastung seien nachvollziehbar. Die angegebene Schmerzstärke er- scheine jedoch eher überzeichnet, dies bei einer auffallend niedrigen Mo- tivation zur Selbsteingliederung. Der Versicherte könne sich mit seinen Be- schwerden im privaten Alltag arrangieren, indem er vermehrt Fahrrad fahre und hierbei die Gelenke, vor allem das rechte obere Sprunggelenk, weni- ger belaste. Der Versicherte sei sicher vermindert belastbar mit seinem rechten Sprunggelenk, welches degenerative Veränderungen zeige nach einer Bimalleolarfraktur, jedoch nicht wesentlich. Er könne weiterhin bis mittelschwere Lasten tragen und die Gehstrecken sollten nicht zu lange sein. Sitzen sei ebenfalls möglich. Ideal seien wechselbelastende Tätigkei- ten. Das Einsetzen als Lastwagenfahrer mit der Notwendigkeit von Heben und Tragen von schwereren Lasten bis 50 Kilogramm sei nicht mehr durch- führbar. Der Versicherte habe genügend Ressourcen, in einer Anstellung mit adäquater Belastung 100 % zu arbeiten mit dem erwähnten Belas- tungsprofil. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer Sicht ergä- ben sich nicht. Namentlich könne keine Allodynie oder Hyperpathie bestä- tigt werden; die sensiblen Defizite am Fussrücken seien funktional nicht leistungsmindernd. Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer sei ab dem Unfall vom 28. März 2015 in seiner Tä- tigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei er indessen voll arbeitsfähig. Möglich seien wech- selbelastende Tätigkeiten bei mittelschwerer Belastung und ohne lange Gehstrecken unter Belastung. Retrospektiv sei der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht ab dem 28. März 2015 (Bimalleolarfraktur rechts) bis und mit der postoperativen Phase nach Schraubenentfernung tibial und Neurolyse vom 19. September 2015, d. h. bis zum 31. Oktober 2015, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies auch in einer ideal angepassten Tä- tigkeit. Danach könne von einer Arbeitsfähigkeit von sicher 50 % ausge-
C-259/2020 Seite 22 gangen werden in einer ideal angepassten Tätigkeit bei radiologisch be- reits im Juli 2015 durchgebauter Fraktur, dies bis zur Reoperation (Me- tallentfernung) im April 2016 bei möglicher Irritation durch das Metall. Nach der postoperativen Phase dieses Eingriffs, d. h. ab dem 1. Juni 2016, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden in einer ideal angepassten Tätigkeit. 6.10.1 Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. X._______ aus, entgegen der psychiatrischen Beurteilung vom 13. Juni 2016 (vgl. oben E. 6.3) habe er beim Versicherten während der Untersuchung vom 30. Ok- tober 2018 keine reduzierte Intelligenz feststellen können. Vielmehr sei von persönlichkeitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Das Ver- halten des Versicherten in der Kindheit sei als normal beschrieben worden, bei einer Tendenz zu introvertiertem und einzelgängerischem Verhalten. Der Versicherte verfüge über gute persönliche Ressourcen. So habe er beispielsweise nach einem LKW-Unfall mit Todesfolge keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen. Auch die Erwerbsbiographie zeige die stabile persönliche Ressourcenlage, da sich der Versicherte auch bei mehrfachem Stellenwechsel stets ausreichend gut zurechtgefunden habe. Die zuletzt von der Klinik T._______ (vgl. oben E. 6.9) genannten Diagno- sen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie die An- nahme einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) könnten gleichermassen nicht begründet werden (vgl. dazu unten E. 7.1.5). Aufgrund der eher leicht schizoiden, ein- zelgängerischen wie auch egozentrischen, teils etwas zwanghaften Per- sönlichkeitszüge erscheine ein Einzelarbeitsplatz eher sinnvoll und sollten Teamarbeiten eher vermieden werden (IV-act. 115 S. 90 ff.). 6.10.2 Dr. med. U._______ erkannte im chirurgischen Teilgutachten auf- grund der Untersuchung vom 2. November 2018 insbesondere einen leicht rechtshinkenden Gang des Versicherten sowie eine symmetrisch normale Beweglichkeit. Beide oberen Sprunggelenke seien stabil und wiesen keine Druckschmerzhaftigkeit, Ödeme oder Varizen auf. Die apparative Untersu- chung vom 29. November 2018 (2-Phasen-SPECT des Skeletts und CT beider unteren Extremitäten) habe insbesondere rechtsseitig eine erhal- tene Artikulation mit mässigen Unregelmässigkeiten fibular und tibial nach alter bimalleolarer Fraktur, ohne sichtbare Pseudarthrosespalten, jedoch mit eindeutig zentralen Unregelmässigkeiten im OSG mit verschmälertem Knorpel und osteophytären Ausziehungen sowie auch talusseitig sub- chondralen Spongiosasklerosen und kleinen Geröllzysten aufgezeigt. Ins-
C-259/2020 Seite 23 gesamt bestehe kein Zweifel an einer derzeit nur leicht aktivierten Sekun- därarthrose im rechten OSG. Der Beschwerdeführer beklage belastungs- abhängige Schmerzen und eine Schwellungstendenz im rechten oberen Sprunggelenk mit einer Einschränkung der Gehdauer auf eine halbe Stunde mit Pausen von 15 Minuten sowie eine totale Gehdauer von etwa drei Stunden. Ausserdem stellte Dr. med. U._______ fest, dass der Versi- cherte durchaus mobil sei und sich noch gut bewegen könne. Ihm fehle jedoch der Wille, sich anderen Tätigkeiten zuzuwenden. Die bisherigen Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht ausgeschöpft. Die angege- benen Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Belastung seien nachvoll- ziehbar, der Versicherte könne sich aber mit diesen Beschwerden arran- gieren, indem er vermehrt Fahrrad fahre. Auch könne der Versicherte noch Autofahren. So habe er den Weg von Deutschland in das F._______ – wenn auch mit Pausen – gut bewältigt. Die gesamte Gehzeit sei mit drei Stunden nicht wesentlich vermindert (IV-act. 115 S. 109 ff.). 6.10.3 Im neurologischen Teilgutachten erklärte Dr. med. V._______ dar- über hinaus, anlässlich der Untersuchung vom 7. November 2018 habe der Versicherte im intellektuellen Niveau etwas schlichter imponiert, aber den- noch während der gesamten Untersuchung sehr aufmerksam zugehört, kleine Fehler spontan und sofort korrigiert, und sei durchwegs voll vigilant gewesen. Dr. med. V._______ habe äusserlich kein Schmerzausdrucks- verhalten beobachten können, weder mit affektiven noch mit vegetativen Korrelaten. Im Sensibilitätsstatus habe der Versicherte bezüglich einer exakt begrenzbaren Zone, dem Areal des Ramus superficialis Nervus pe- roneus am rechten Fussrücken, Hypästhesie und Hypalgesie sowie Ther- mhypästhesie angegeben. Während der Untersuchung habe indessen, so- wohl bei (sanfter und auch stärkerer) Berührung als auch mit dem Warten- berg-Nadelrad, keine Berührungsüberempfindlichkeit oder Hyperalgesie ausgelöst werden können. Das Vibrationsempfinden sei mit 8/8 bimalleolär normal. Im aktuellen klinischen Befund finde sich lediglich ein residuales leichtes sensibles Defizit im Areal des Nervus peroneus superficialis am rechten Fussrücken, sonst jedoch keine Schädigung motorischer Funktio- nen, auch keine Schädigung des Nervus tibialis oder Nervus suralis res- pektive Nervus saphenus am rechten Fuss. Die rein sensiblen Defizite be- gründeten alleine zumindest für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wären für sich alleine genommen auch nicht beeinträchtigend für die Tätigkeit als Chauffeur. Limitierend sei die subjektive Schmerzempfindlichkeit im Sprunggelenkbereich, welche je- doch ins Fachgebiet der Chirurgie falle. Eine primär neurogene Ursache dieser angegebenen Schmerzen könne nicht plausibilisiert werden. Auch
C-259/2020 Seite 24 die Ausprägung der geltend gemachten Schmerzen könne aus neurologi- scher Sicht nicht plausibel erklärt werden. Zusammenfassend könne aus rein neurologischer Sicht aktuell, wie auch durchgängig retrospektiv, eine normale Arbeitsfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit angenommen wer- den (IV-act. 115 S. 130 ff.). 6.10.4 Dem allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. W._______ ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 7. November 2018 in der Schilderung seiner Be- schwerden adäquat und authentisch gewirkt habe, wobei eine gewisse Verbitterung und Ressentiments gegenüber subjektiv als bevorzugt emp- fundenen Bevölkerungsgruppen aufgefallen seien. Dr. med. W._______ habe als Allgemein-Internist keine wesentlichen psychiatrischen Symp- tome oder Pathologien feststellen können. Aus internistischer Sicht be- stehe auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 115 S. 148 ff.). 6.11 Mit Stellungnahme vom 11. März 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. R._______ fest, das umfassende F.-Gutachten beruhe auf einer vollständigen Aktenlage, sei medizinisch nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel. Es erfülle daher die in der Praxis geforder- ten Kriterien vollumfänglich und prüfe ausserdem die Indikatoren, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Im Rahmen der versiche- rungsmedizinischen Beurteilung erklärte Dr. med. R. zusammen- fassend, dass beim Versicherten ein invalidisierender Gesundheitsscha- den infolge einer schmerzhaften Minderbelastbarkeit des rechten Sprung- gelenks vorliege, wodurch der Versicherte bei der Arbeit eingeschränkt sei. Für die letzte Tätigkeit als Lastwagenfahrer bestehe daher seit dem 28. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt habe für die Zeit vom 28. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Mai 2015 (recte: 2016) eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % bestanden; ab dem 1. Juni 2016 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte, d. h. für mittelschwere und wechselbe- lastende Tätigkeiten (vgl. S. 9 ff. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer- act. 4). 6.12 In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 ergänzte RAD-Arzt Dr. med. R._______ aufgrund der mit Einwand des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 geltend gemachten bevorstehenden Versteifung des rechten Sprunggelenks, der Beschwerdeführer habe keinen Operationster-
C-259/2020 Seite 25 min sowie Einweisung zur stationären Behandlung mit Operation vorge- legt. Es sei damit weder eine Operationsindikation fachärztlich festgestellt worden noch liege eine Einwilligung des Patienten vor. Wenn wirklich zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine weitere Operation durchgeführt werden sollte, könne sich das derzeitige Restleistungsvermö- gen sehr wahrscheinlich nur verbessern, da sonst der Chirurg keine Ope- rationsindikation stellen und der Beschwerdeführer zu dem Eingriff auch nicht einwilligen würde. Damit ergäben sich keine neuen medizinischen Di- agnosen oder Befunde, die eine Änderung der bisherigen versicherungs- medizinischen Leistungsbeurteilung gemäss dem F.-Gutachten erforderlich machen würden (vgl. S. 12 des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.13 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) eingereichten Bericht des Klinikums G. vom 24. Juli 2019 seien die Befunde der arthrotischen Verän- derungen im rechten oberen Sprunggelenk mit dorsaler Knorpelläsion aus- führlich mit dem Versicherten besprochen worden. Dieser sei sich hinsicht- lich einer operativen Versorgung (OSG-Arthrodese) noch unschlüssig und wünsche eine Zweitmeinung. In Zusammenschau der klinisch-radiologi- schen Befunde werde eine Arthroskopie mit Synovektomie und gegebe- nenfalls Knorpelglättung empfohlen (IV-act. 128 S. 1 f.). 6.14 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) ebenfalls eingereichten Bericht des Y._______ Klinikums vom 2. August 2019 wurden aufgrund aktuell ange- fertigter Röntgenbilder nur geringe degenerative Veränderungen im rech- ten oberen Sprunggelenk erkannt sowie eine Diskrepanz zwischen den be- klagten Beschwerden des Versicherten und der Bildgebung festgestellt (IV- act. 128 S. 4 f.). 6.15 Dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) eingereichten vorläufigen Operationsbericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass beim Versicherten am 14. Oktober 2019 wie geplant eine Arthroskopie beim obe- ren Sprunggelenk rechts mit Synovialektomie, Knorpelglättung sowie Ab- tragung eines kleinen ventralen Osteophyten an der Tibia durchgeführt wurde und der Versicherte am 15. Oktober 2019 mit eigenständig sicherer Mobilisation und reizlosen Wundverhältnissen aus der Klinik entlassen werden konnte (vgl. IV-act. 131 S. 1-3).
C-259/2020 Seite 26 6.16 Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. R._______ fest, die aktuell vorgelegten Berichte (Bericht des Klinikums G._______ vom 24. Juli 2019 [vgl. oben E. 6.16], Bericht des Y._______ Klinikums vom 2. August 2019 [vgl. oben E. 6.17], mehrere Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen und vorläufiger Bericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 [vgl. oben E. 6.18]) zeigten, dass die angekündigte Versteifung des oberen Sprunggelenks nicht stattgefunden habe, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei lediglich eine komplikations- lose Gelenkspiegelung durchgeführt worden. Damit sei eine Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung – abgestützt auf die aktuellen Fachgutachten – nicht erforderlich (vgl. S. 13 f. des «Case Tra- cking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.17 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer – neben verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. BVGer- act. 1, Beilage 8, und BVGer-act. 26, Beilage 16) – die nachfolgenden neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. 6.17.1 Im Kurzbericht vom 9. Januar 2020 stellte Dr. med. Z., Facharzt für Orthopädie, die Diagnose OSG-Arthrose rechts, bei Zustand nach Plattenosteosyntheseversorgung im Rahmen einer bimalleoläre Fraktur. Er erklärte, die Arthroskopie habe keine Besserung gebracht. Der Versicherte beklage weiterhin Schmerzen bei Belastung und die Beweg- lichkeit sei weiterhin eingeschränkt und schmerzhaft. Daher empfahl er eine Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks (Beschwerdebeilage 7, eingereicht mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 [BVGer-act. 1]). 6.17.2 In zwei Überweisungsscheinen vom 21. April 2020 und einem Über- weisungsschein vom 20. Mai 2020 stellte Dr. med. Aa., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie des Zentrums Bb., die Diagno- sen OSG-Arthrose rechts, Neuralgie rechts und TN-Arthrose rechts und empfahl die Durchführung einer Skelettszintigraphie RSO, eines MRT des OSG rechts sowie einer RSO (Radiosynoviorthese) des rechten OSG. Im Überweisungsschein vom 2. November 2020 überwies Dr. med. Cc., Facharzt für Allgemeinmedizin, den Versicherten überdies an die Nuklearmedizin (alle Überweisungsscheine enthalten in Beschwerde- beilage 17, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer- act. 26]).
C-259/2020 Seite 27 6.17.3 In zwei Kurzberichten vom 21. März 2019 und 15. Juli 2019 stellte Dr. med. et Dipl.-Psych. Dd., Facharzt für Neurologie (Facharztti- tel abrufbar unter: https://www.aerzte.de, abgerufen am 6. Mai 2022), die Diagnosen «10. Januar 2019 gesichert Schmerzen, 21. März 2019 gesi- chert Polyneuropathie» sowie die Befunde «21. März 2019 ASR abge- schwächt, Vibrationsempfinden an den Füssen reduziert». Er empfahl eine neurologische Kontrolle sowie eine stationäre Schmerztherapie (Be- schwerdebeilagen 21 und 22, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Feb- ruar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.4 Im Bericht des Klinikums G. vom 19. Juli 2019 wurden als Befunde arthrotische Veränderungen im OSG mit subchondraler Sklerosie- rung und ostephytären Anbauten, ventral und dorsal betont, ohne Nach- weis einer kortikalen Läsion sowie bei unauffälliger Knochenstruktur ange- geben (Beschwerdebeilage 23, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.5 Im Bericht des Klinikums G._______ vom 14. Oktober 2019 wurden sodann aufgrund einer MRT-Untersuchung des Sprunggelenks rechts als Befunde höhergradige fokale fissurale Knorpelschäden Grad IV (ICRS) im OSG im mittleren Anteil der Malleolengabel nach bimalleolärer Fraktur so- wie eine geringfügige Signalalteration der Achillessehne ohne Nachweis einer Tendinopathie beschrieben (Beschwerdebeilage 27, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.6 Im Bericht vom 29. April 2020 stellte Dr. med. Ee._______ des Zent- rums Ff., aufgrund einer Dreiphasen-Skelettszintigraphie einen pathologisch vermehrten Knochenstoffwechsel im ventralen Anteil des rechten OSG, medial stärker als lateral, mit geringer Weichteilkomponente fest. Dieser Befund sei gut vereinbar mit einer medial betonten OSG-Arth- rose mit leicht entzündlicher Komponente. Ebenfalls lägen Hinweise auf eine geringe Insertionstendopathie der Glutealmuskulatur sowie auf eine laterale Gonarthrose links vor (Beschwerdebeilage 28, eingereicht mit No- veneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.7 Im Bericht vom 6. Mai 2020 beschrieb Dr. med. Gg. des Zentrums Ff._______ nach der Durchführung einer Kernspintomographie des rechten OSG/USG eine diffuse Ausdünnung des Knorpelbelags ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers oder gröbere ostephytäre Randkan- tenanbauten des OSG. Ebenfalls liege kein Gelenkerguss vor. Es seien
C-259/2020 Seite 28 leichte degenerative Veränderungen des Talonavikulargelenkes ohne hö- hergradige Arthose erkennbar. Die Bandstrukturen des OSG seien intakt (Beschwerdebeilage 29, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.8 Im Bericht vom 7. Mai 2020 erklärte Dr. med. Aa., der Ver- sicherte habe starke Schmerzen, vor allem bei Belastung, angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich das OSG frei beweglich gezeigt, ohne Torsionsschmerz. Es sei nicht gänzlich klar, ob die Schmerzen vor- wiegend von der Neuralgie bei posttraumatatisch geheiltem Nerv oder von der nachgewiesenen OSG- und TN-Arthrose herrührten. Gegen Letztes spräche der erwähnte klinische Befund. Er habe den Versicherten deshalb zur Kernspintomographie sowie zur Skelett-Szintigraphie überwiesen (Be- schwerdebeilage 30, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.9 Im Bericht vom 18. Juni 2020 erklärte der Nuklearmediziner Dr. med. Hh., es sei eine Indikation zur Radiosynoviorthese der Synovitis des klinisch aktiven OSG rechts bei weiter ablehnender Haltung zur Operation gegeben. Er habe den Versicherten darauf hingewiesen, dass durch die RSO immer nur die Beseitigung der entzündlichen Kompo- nente der aktivierten Arthrose angestrebt werde und ein Erfolg immer nur zeitlich befristet für mehrere Monate bis ein Jahr eintreten könne. Die zu Grunde liegende Arthrose könne dadurch nicht direkt behandelt und nur durch operative Massnahmen (Versteifung, Prothese) beseitigt werden (Beschwerdebeilage 32, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). Im Bericht vom 10. September 2020 berichtete Dr. med. Hh._______ über eine durchgeführte RSO des oberen und unte- ren Sprunggelenks rechts (Beschwerdebeilage 33, eingereicht mit Noven- eingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.10 Im Bericht vom 11. November 2020 stellte Dr. med. Aa._______ schliesslich die Diagnosen posttraumatische OSG- und TN-Arthrose und neuralgieformes Schmerzsyndrom des rechten Fusses und erklärte, auf- grund der bildmorphologisch geringen Ausprägung der Arthrosen be- stimme der Versicherte selbst den Zeitpunkt weiterer operativer Massnah- men, wobei er hierbei eher eine OSG- sowie TN-Arthrodese empfehlen würde. Er habe den Versicherten darauf hingewiesen, dass die neuralgie- formen Schmerzen hierdurch nicht beeinflusst würden (Beschwerdebei- lage 34, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer- act. 26]).
C-259/2020 Seite 29 7. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019 hat die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Februar 2019 sowie auf die Beurteilung "dieser Unterlagen" durch den RAD abgestellt. Die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass der Be- schwerdeführer seit dem 28. März 2015 (Beginn der einjährigen gesetzli- chen Wartezeit) zu 100 % arbeitsunfähig sei in seiner angestammten Tä- tigkeit als LKW-Chauffeur. In adaptierten Tätigkeiten (mittelschwer und wechselbelastend) habe vom 28. März 2016 (recte: 1. November 2015) bis zum 31. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem
C-259/2020 Seite 30 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach dem Unfall vom 28. März 2015 (mitsamt den in der Folge durchgeführten ope- rativen Eingriffen) sowie die subjektiv persistierenden Schmerzen des Be- schwerdeführers mit einer Schwellungstendenz im rechten oberen Sprung- gelenk sowie einer leicht aktivierten Arthrose an. Hierbei stellte der chirur- gische F.-Gutachter Dr. med. U. anlässlich der Untersu- chung insbesondere eine volle Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks fest. Interdisziplinär erklärten die Gutachter, dass sich der Beschwerdefüh- rer mit seinen Schmerzen im privaten Alltag arrangiert habe, indem er z. B. vermehrt Fahrrad fahre. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen bei Belastung im rechten Sprunggelenk wurden im neurologischen Teilgut- achten detailliert wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen der Stufe 6 bis 7 auf einer Schmerzskala bis 10 angegeben. Bei Ablenkung reduzierten sich diese bestenfalls auf Stufe 3. Es bestehe ein Dauerruhe- schmerz. Die ebenfalls geltend gemachte Sensibilitätsveränderung im me- dialen Fussrückenbereich habe der Beschwerdeführer demgegenüber nicht genau beschreiben können. Diesbezüglich führten die Gutachter in- terdisziplinär aus, die angegebene Schmerzstärke sei eher überzeichnet. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Rehabilitation in der Kli- nik K._______ im Jahr 2016 beschriebenen auffälligen Verhaltes des Be- schwerdeführers, das als niedrige Motivation bezüglich der Arbeitsauf- nahme gedeutet werden könne, schlossen die Gutachter eine Rentenbe- gehrenshaltung nicht aus. Dieses auffällige Verhalten lasse sich insbeson- dere nicht durch krankheitswerte psychische Störungen erklären. 7.1.2 In neurologischer Hinsicht fand Dr. med. V._______ im klinischen Be- fund lediglich ein residuales leichtes sensibles Defizit im Areal des Nervus peroneus superficialis am rechten Fussrücken. Dieses begründe zumin- dest für eine leidensangepasste Tätigkeit alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seine Angaben stützte Dr. med. V._______ auf die körper- liche Untersuchung des Beschwerdeführers, Laborbefunde (Blutwerte) so- wie eine Elektroneurografie. 7.1.3 Die in allgemeinmedizinischer Hinsicht gestellten Diagnosen der Prä- Adipositas sowie der präklinischen leichten Hypothyreose haben gemäss dem allgemeinmedizinischen F.-Gutachter Dr. med. W. keine Folgen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung entspricht einer- seits dem vom Bundesgericht aufgestellten Erfahrungsgrundsatz, dass eine Adipositas (sowie umso mehr eine Prä-Adipositas als Vorstufe zur Adi- positas) nicht ohne Weiteres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach
C-259/2020 Seite 31 sich zieht (vgl. hierzu z. B. Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezem- ber 2017 E. 3.2) und ist andererseits auch in Bezug auf die Hypothyreose aufgrund der lediglich leichten, präklinischen Form nicht zu beanstanden. 7.1.4 In psychiatrischer Hinsicht stellte der psychiatrische F.-Gut- achter Dr. med. X. keine Diagnose von Tragweite. Er diagnosti- zierte einzig eine schizoide, narzisstische, anankastische Persönlichkeits- akzentuierung, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutenden Persönlichkeitszügen sei lediglich die Gruppenfähigkeit etwas vermindert, was bei der Wahl der beruflichen Tä- tigkeit zu berücksichtigen sei. Demgegenüber liessen sich gutachterlich weder eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine psychotische Störung noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren bestätigten. 7.1.5 Dabei hat sich Dr. med. X._______ auch mit den in den Vorakten gestellten psychiatrischen Diagnosen einlässlich auseinandergesetzt und seine Feststellung, wonach die in der Klinik T._______ im Juni 2018 diag- nostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) nicht zutreffe, nachvollziehbar begründet. In diesem Zusammen- hang hat er betreffend die dort diagnostizierte schwere depressive Episode ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Versicherte im Rahmen der stationären Therapie in der Durchsetzung seiner Ziele vehement, aber auch lustlos und desinteressiert zeige und gezeigt habe vielmehr dem Ziel- konflikt bei gänzlich divergenten eigenen versus den therapeutischen Er- wartungen geschuldet sei und nicht mit dem Störungsbild einer Depression gleichgesetzt werden dürfe. So zeige und zeigte der Versicherte vehe- mente Durchsetzungskraft und Energie in der Verfolgung seiner Ziele, was einem schwer depressiven Menschen kaum möglich wäre. Auch ange- sichts des bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2018 festgestellten unauffälligen psychischen Gesundheitszustands wäre es gemäss dem psychiatrischen F.-Gutachter erstaunlich, wenn sich die psychopathologische Befundlage in der kurzen Zeit seit der Ent- lassung aus der Klinik T. so durchgreifend gewandelt haben sollte, ohne dass irgendeine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte. Dr. med. X._______ wies sodann darauf hin, dass in der Vergangenheit – fach- ärztlich – nie eine Depression diagnostiziert oder beobachtet worden ist. Bezüglich der in der Klinik T._______ weiter diagnostizierten chronischen
C-259/2020 Seite 32 Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wies er zu- dem auf verschiedene Inkonsistenzen hin, welche an dem Schweregrad der Schmerzsymptomatik zweifeln liessen (vgl. hierzu auch unten E. 7.1.6.6). So finde sich eine Inkongruenz zwischen den persönlichen Ta- gesaktivitäten (aktive Lebensgestaltung) und der fehlenden Motivation für eine adaptierte berufliche Tätigkeit (der Versicherte fahre noch Auto, Fahr- rad und mache Spaziergänge, sehe sich aber beruflich selber nicht moto- viert für eine adaptierte Arbeit). Auch die sehr niedrige Therapieaktivität lasse nicht erkennen, dass ein erhöhter Leidensdruck bestehe. Der Versi- cherte habe auch als Ziel genannt, Reisen unternehmen zu wollen. Zudem benötige der Beschwerdeführer das ihm verschriebene Schmerzmittel Tra- madol nicht sehr oft. Aktuell habe sich ein nur niedriger Wirkstoffspiegel dieses Schmerzmittels gezeigt; der Versicherte habe auch angegeben, es nur am Vortag eingenommen zu haben. Einen schmerzgeplagten Eindruck habe der Versicherte zudem nicht gemacht, trotz Angabe von subjektiv starken Schmerzen. Diese Beurteilung von Dr. med. X._______ vermag zu überzeugen, dies insbesondere angesichts der im Gutachten dargestellten Untersuchungs- befunde und der vorgenommenen Würdigung der weiteren psychiatrischen Arztberichte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im orthopädischen Bericht der Klinik T._______ für die im Juni 2018 gestellte Diagnose schwere depressive Episode eine klinisch-psychopathologische Befundbe- schreibung fehlt. Zudem konnten die im Rahmen der gutachterlichen Ab- klärung bestimmten Laborwerte eine Einnahme des unter "aktuelle Medi- kation" aufgeführten Amitriptylins (trizyklisches Antidepressivum; vgl. auch Bericht der Klinik T._______ vom 8. Juni 2018) nicht bestätigen. Zusam- menfassend erscheint die vom psychiatrischen F.-Gutachter ein- zig gestellte Diagnose einer schizoiden, narzisstischen, anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) nachvollziehbar. 7.1.6 Im Weiteren hat der psychiatrische F.-Gutachter bei der Be- urteilung der funktionellen Auswirkungen der fachärztlich einwandfrei ge- stellten Diagnose einer schizoiden, narzisstischen, anankastischen Per- sönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; vgl. oben E. 7.1.5 Abs. 2) die mas- sgebenden Standardindikatoren (vgl. hierzu oben E. 5.7.2) mit einbezogen: 7.1.6.1 In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» mit dem Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome) hat Dr. med. X._______ als psychiatrische Untersu-
C-259/2020 Seite 33 chungsbefunde schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmu- tende Persönlichkeitszüge festgestellt. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass keine relevanten frühen Belastungen eruierbar seien. Das Verhalten des Versicherten in der Kindheit sei als weitgehend normal beschrieben worden, wenn auch früher schon eher eine Tendenz zu introvertiertem, ein- zelgängerischem Verhalten beschrieben worden sei. Bereits in der Klinik K._______ seien gewisse schizioide Persönlichkeitszüge festgestellt wor- den, ohne dass jedoch eine Persönlichkeitsstörung klassifiziert worden sei. Die Erwerbsbiografie zeige auch, dass der Versicherte vorzugsweise al- leine gearbeitet habe, was seiner Persönlichkeitsstruktur entgegengekom- men sei. Dies passe zu den Kriterien einer schizioiden Persönlichkeits- struktur, welche durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit Vorliebe für einzelgängerisches Verhalten und in sich ge- kehrte Zurückhaltung gekennzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung des weitgehend unauffälligen Verhaltens des Versicherten in den Ge- sprächskontakten bei den somatischen Gutachtern sei die Ausprägung beim Versicherten als nur leicht zu werten. Unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse im Mini-ICF-APP (vgl. Näheres dazu E. 7.1.6.4 unten), einer Hilfsuntersuchung, welcher im Vergleich zur klinischen Untersuchung le- diglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. hierzu z. B. Urteile des BGer 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 8C_231/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.2.2), hielt Dr. med. X._______ fest, einzig die Gruppen- fähigkeit erscheine mittelgradig reduziert zu sein. Durch eine entspre- chende Anpassung eines Arbeitsplatzes sei dies indessen gut kompensier- bar. Optimalerweise arbeite der Versicherte eher an einem Einzelarbeits- platz. Diese Einschätzung des psychiatrischen F.-Gutachters, wo- nach die von ihm festgestellten schizoid, teils narzisstisch und auch anan- kastisch anmutenden Persönlichkeitszüge von einer nur leichten Ausprä- gung sind, erscheint – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu den weiteren Standardindikatoren, insbesondere ange- sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Behandlungen wahrgenommen hat respektive in Anspruch nimmt (vgl. un- ten E. 7.1.6.2) – nachvollziehbar. 7.1.6.2 Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz» hielt Dr. med. X. fest, im bisherigen Thera- pieverlauf seien vorrangig somatische Interventionen und Behandlungen erfolgt. Es seien keine psychiatrischen Behandlungen durchgeführt wor- den. Auch in somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer eine ge- ringe Therapieaktivität und eine geringe Therapiebereitschaft gezeigt. Die Therapieabbrüche seien aus nicht krankheitswertigen Gründen erfolgt. Es
C-259/2020 Seite 34 seien deutliche Hinweise für Kooperationsprobleme aktenkundig vorhan- den, welche jedoch persönlichen Zielvorstellungen unterlägen und nicht als krankheitswertig zu bezeichnen seien. Die Integrationsprognose werde von der Klärung der motivationalen Aspekte und Erwartungen abhängig sein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Kündigung des Arbeits- platzes schon vor dem Unfallereignis erfolgt sei, und auch aktenkundig wie- derholt der Eindruck gewonnen worden sei, dass ein sekundärer Krank- heitsgewinn eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen scheine. Im chirur- gischen Teilgutachten wurde sodann erklärt, der Medikamentenspiegel zeige, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Antidepressiva mit Sicherheit nicht regelmässig oder nicht adäquat einnehme. Demgegen- über seien die bisherigen in somatischer Hinsicht durchgeführten Mass- nahmen angemessen gewesen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien aus- geschöpft. Die gesamte Prognose bezüglich eines Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit mit adäquater Belastung sei aus somatischer Sicht grundsätzlich sehr gut. Es fehle dem Versicherten jedoch an der positiven Einstellung hierzu, indem er angebe, dass alle an- deren Arbeiten, ausser Lastwagenfahren, "nicht sein Ding" seien. Auch im neurologischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Thera- pieaktivitäten ausgesprochen gering erschienen. Es habe offensichtlich keine neurologische Weiterbetreuung stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Behandlungen wahr- genommen hat, spricht für keinen ausgewiesenen Leidensdruck (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. vorne E. 5.7.2). Dasselbe lässt sich auch aus den gut- achterlich festgestellten Kooperationsproblemen ableiten, bezüglich wel- cher Dr. med. X._______ ausdrücklich festgehalten hat, dass diese nicht als krankheitswertig zu bezeichnen seien. Vielmehr ist dieses inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch unten E. 7.1.6.6) als ein Indiz dafür zu gewichten, dass die geltend gemachten Einschränkun- gen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeein- trächtigung (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.4.2). 7.1.6.3 Beim Indikator «Komorbiditäten» sind «psychiatrische Komorbidi- täten», aber auch «körperliche Begleiterkrankungen» zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sons- tigen Bezüge der Schmerzstörung respektive psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend sind in diesem Zusammenhang die orthopädi- schen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu beachten, mithin
C-259/2020 Seite 35 der Status nach dem Unfall vom 28. März 2015 mitsamt den verbleiben- den, vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, mit einer Schwellungs- tendenz im rechten oberen Sprunggelenk, bei einer leicht aktivierten Arth- rose (vgl. hierzu oben E. 7.1.1; siehe auch E. 6.17.6 f.). Diesbezüglich ho- ben die Gutachter hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ein- schränkungen im privaten Alltag arrangiert habe (vgl. oben E. 6.10 und 7.1.1). Für eine berufliche Tätigkeit sind gemäss den Gutachtern die fol- genden funktionellen Einschränkungen (Belastungsprofil) zu beachten: Tragen bis mittelschwere Lasten, nicht zu lange Gehstrecken unter Belas- tung, Tätigkeiten im Sitzen, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten sowie mässig verminderte Gruppenfähigkeit. 7.1.6.4 Im Komplex der Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persön- liche Ressourcen) ist beachtlich, dass insbesondere keine Beeinträchti- gungen in den Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kom- petenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähig- keit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten sowie der Fähigkeit zur Selbstpflege vorliege. Es bestünden hingegen leichte Beeinträchtigungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Fähigkeit zu familiären und intimen Be- ziehungen. Einzig die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt; durch eine entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes sei dies aber gut kompensierbar (IV-act. 115 S. 105 oben mit Hinweis auf den Mini-ICF- APP). Der Versicherte verfüge darüber hinaus über gute persönliche Res- sourcen, da er auch nach einer schweren Konfliktsituation (LKW-Unfall mit Todesfolge) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe und damit die emotionalen Reaktionen aus dieser Belastungssituation habe überwinden können. Auch die Erwerbsbiographie zeige die stabile persönliche Ressourcenlage, indem sich der Versicherte auch bei mehrfa- chem Stellenwechsel stets ausreichend gut zurechtgefunden habe. Auch lägen beim Versicherten starke Ressourcen vor hinsichtlich der Durchset- zung seiner eigenen Ziele. Hierbei sei der Versicherte durchaus sthenisch, fast kämpferisch, setze sich dabei auch teils egozentrisch gegen Bedürf- nisse anderer durch und zeige sich teils wenig änderungs- und kompro- missbereit. So sei es wiederholt auch zu vorzeitigen Entlassungen aus sta- tionären Massnahmen (Klinik K., Klinik T.) gekommen. Diese stark ich-zentrierte Strukturierung mute in gewisser Weise eher nar- zisstisch, teils zwanghaft an, indem die eigenen Ziele auch gegen Wider- stand hartnäckig verfolgt würden, aber offensichtlich stark auf wirtschaftli- che Kompensation ausgerichtet seien.
C-259/2020 Seite 36 Diese von Dr. med. X._______ in der Persönlichkeitsdiagnostik beschrie- benen verhaltensbezogenen Indikatoren erlauben den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer durchaus über positive, gut ausgeprägte Ressour- cen für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit verfügt, was bei der Überprüfung der gutachterlichen Folgenabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. unten E. 7.1.6.7) mitzuberücksich- tigen ist (vgl. zum Ganzen: oben E. 5.5). 7.1.6.5 Hinsichtlich der Kategorie «Sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich sozial isoliert ist, auch wenn er eine Tendenz zu introvertiertem und einzelgängerischem Verhalten aufweist. So wird im Gutachten mehrfach beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter pflegt (er könne das Kind jeden zweiten Tag sehen und übernehme es immer wieder, zum Beispiel in den Ferien) und aktuell wieder bei seinen Eltern wohnt. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen F.-Gutachter angegeben hat, dass er zwar viele Kollegen durch die Arbeit kenne, sich dies jedoch alles etwas verlaufen habe, liegt nach dem Gesagten jedenfalls kein vollständiger Rückzug aus allen sozialen Be- reichen des Lebens vor. Dies wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. 7.1.6.6 Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ge- hört schliesslich einerseits die gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits der Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens- druck. Diesbezüglich erklärten die Gutachter in der interdisziplinären Beur- teilung, es ergäben sich Inkonsistenzen aufgrund der auffällig niedrigen Motivation zur Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit, obwohl der Versi- cherte durchaus sehr gute Tagesaktivitäten zeige (eine Stunde Fahrradfah- ren, Autofahren halbe Stunde, drei Kilometer Gehen ebenerdig, aktiver All- tag) und nicht sozial isoliert sei. Darüber hinaus seien die von ihm wahrge- nommenen Therapieaktivitäten auffallend gering im Widerspruch zu den subjektiv so stark angegebenen Schmerzen, für welche es im klinischen Eindruck kein affektives und vegetatives Korrelat gebe. Eben diese Inkon- sistenzen fielen auch dem psychiatrischen F.-Gutachter Dr. med. X._______ bei seiner Beurteilung auf. Überdies erschienen ihm die Schmerzangabe und das Schmerzausdruckverhalten des Versicherten als nicht kongruent. Dr. med. U._______ stellte im chirurgischen Teilgutachten darüber hinaus eine Inkonsistenz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen und der von ihm angegebenen sowie im
C-259/2020 Seite 37 Blutbild festgestellten geringen Einnahme von Schmerzmitteln fest. Als weitere Diskrepanzen respektive Inkonsistenzen gab der neurologische F.-Gutachter an, dass der Versicherte bei der Verabschiedung ge- genüber der Klinik K. gesagt habe, er habe "seinen Spass in der Schweiz gehabt", woraus Dr. med. V._______ sinngemäss folgerte, dass der Versicherte primär keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an- strebe, obwohl der Versicherte selber immerhin zugestehe, dass eine lei- densangepasste Tätigkeit durchaus auch ganztägig möglich sei. Hier be- stünden eher innere Zielkonflikte, ohne dass jedoch primär organische Ur- sachen vorlägen. Angesichts dieser gutachterlich festgestellten erheblichen Inkonsistenzen steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine gleichmässige Ein- schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen aufweist. Weiter haben die Gutachter keine erheblichen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers in seinem doch aktiv gestalteten Alltag er- kennen können, sondern vielmehr festgestellt, dass sich der Beschwerde- führer mit seinen Einschränkungen im privaten Alltag arrangiert hat (vgl. oben E. 6.10, 7.1.1 und 7.1.6.3). Damit zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen der vom Beschwerdeführer subjektiv geltend gemachten vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit (vgl. unten E. 8 Abs. 2) und dem von den Gutachtern erhobenen doch aktiven Privatleben mit durchaus sehr guten Tagesaktivitäten (vgl. oben E. 7.1.6.6 Abs. 1). Man- gels relevanter Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen Alltags- funktionen erscheint damit die Einschätzung von Dr. med. X., dass die psychiatrischen Befunde insbesondere bei Beachtung der eher leicht verminderten Gruppenfähigkeit keine Einschränkungen im Berufsle- ben nach sich ziehen, plausibel (vgl. vorne E. 5.7.3). 7.1.6.7 Nach dem Gesagten ist von einem geringen funktionellen Schwe- regrad der psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszuge- hen. Insbesondere erscheint angesichts der von Dr. med. X. in nachvollziehbarer Weise vorgenommenen Einschätzung plausibel, dass es sich bei den von ihm festgestellten schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutenden Persönlichkeitszüge lediglich um eine leichte Persönlichkeitsakzentuierung handelt, bei welcher einzig die Gruppenfä- higkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert ist. Seine Beurteilung hat Dr. med. X._______ zudem lege artis vorgenommen und bleibt innerhalb des bei psychiatrischen Explorationen zulässigen Ermessenspielraums (vgl. vorne E. 5.7.4), weshalb sie zu respektieren ist.
C-259/2020 Seite 38 7.1.7 Zusammenfassend bildet das polydisziplinäre F.-Gutachten vom 28. Februar 2019 eine taugliche Grundlage für die vorinstanzliche Be- urteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Die Experten sind lege artis vorgegangen. Damit erfüllt dieses Gutachten die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidgrund- lage (vgl. oben E. 5.5 f.), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 und E. 4.1.2 m. w. H.). Somit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit dem 28. März 2015 nicht mehr zumutbar ist (dies einzig aufgrund der somatisch bedingten Einschränkung betreffend das Heben und Tragen von schweren Lasten bis 50 kg). Hingegen ist ihm seit dem 1. Juni 2016 vollzeitlich und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine angepasste berufliche Tä- tigkeit zumutbar, welche dem gutachterlich definierten Belastungsprofil (Tragen bis mittelschwere Lasten, nicht zu lange Gehstrecken unter Belas- tung, Tätigkeiten im Sitzen sowie idealerweise wechselbelastende Tätig- keiten) entspricht. Dabei ist ein Einzelarbeitsplatz respektive ein Arbeits- platz mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Gruppenfähigkeit sinnvoll. 7.2 Der RAD hat entsprechend in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 (vgl. oben E. 6.11) zu Recht festgestellt, dass die kantonale IV-Stelle (respektive die Vorinstanz) auf das F.-Gutachten und insbeson- dere auf die von den Gutachtern interdisziplinär vorgenommene Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit abstellen durfte. 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die von den F.-Gutachtern festgestellten Diskrepanzen auch in verschiedenen Berichten der behandelnden Ärzte beschrieben wurden. So wurde im psy- chosomatischen Konsilium der Klinik K. vom 13. Juni 2016 sogar die psychopathologische Diagnose Malingerin (auf Deutsch: Simulation) gestellt (vgl. oben E. 6.3). Auch im Austrittsbericht vom 14. Juni 2016 wurde eine erhebliche Symptomausweitung beschrieben bei wenig Einsatz des Beschwerdeführers, bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm eine gute Leistung zu erzielen. Die behandelnden Ärzte stellten namentlich fest, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse (vgl. oben E. 6.2). Die im F._______-Gutachten themati- sierte geringe Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers wurde sodann insbesondere auch im vorläufigen orthopädischen Bericht vom 8. Juni 2018 deutlich, gemäss welchem der Beschwerdeführer zum Schutz der
C-259/2020 Seite 39 Mitpatienten vorzeitig aus der Therapie entlassen werden musste (vgl. oben E. 6.9). 8. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Einwände gegen das F.-Gutachten erhoben. Vielmehr hat er sich bei der Begrün- dung seines Sistierungsgesuchs selbst auf das F.-Gutachten vom 28. Februar 2019 abgestützt, indem er ausführte, die interdisziplinäre Be- gutachtung habe ergeben, dass bei ihm keine relevante Beeinträchtigung ausser der orthopädischen Einschränkung vorliege (Ziff. 6 der Be- schwerde). Der Beschwerdeführer lässt jedoch geltend machen, das F.-Gutachten sei medizinisch überholt und berücksichtige nicht die aktuelle Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Sein rechter Fuss sei nicht richtig belastbar und schwelle bei der kleinsten Be- lastung an. Die Fuss- und Gelenkschmerzen strahlten in das ganze rechte Bein aus und schränkten die Mobilität erheblich ein. Darüber hinaus leide er an einer aktivierten progredienten OSG-Arthrose sowie unter erhebli- chen Nervenschmerzen. Damit liege auch eine neurologische Diagnose vor. Es stehe die Versteifung des rechten OSG bevor, da die bereits durch- geführte Arthroskopie mit Knorpelglättung zu keiner Schmerzlinderung ge- führt habe. Damit liege kein medizinischer Endzustand vor, so dass auch noch kein zumutbares Arbeitsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit möglich sei. Das F.-Gutachten sei angesichts der bevorstehenden Versteifung voreilig und unvollständig, da in diesem keine Arthrodese des rechten Sprunggelenks in Betracht gezogen worden sei. Diese Ausgangs- lage zeige auch, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 28. März 2015 infolge seiner fortwährenden Fussprobleme nie habe stabi- lisieren und erholen können, weshalb bis heute keine Arbeitsfähigkeit ein- getreten sei. Retrospektiv sei der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2015 für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein (BVGer- act. 1). Mit Blick auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere die von ihm geltend gemachte bevorstehende Versteifung des rechten Sprunggelenks sowie die seit dem F._______-Gutachten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ergangene Entwicklung seines Gesund- heitszustands, sind nachfolgend die vom Beschwerdeführer im vorliegen- den Beschwerdeverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen zu prüfen.
C-259/2020 Seite 40 8.1 Der Beschwerdeführer hat nur wenige vor der vorliegend angefochte- nen Verfügung vom 27. November 2019 datierenden neuen medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dabei handelt es sich um die beiden Kurzberichte von Dr. med. et Dipl.-Psych. Dd._______ vom 21. März 2019 und 15. Juli 2019 (vgl. oben E. 6.17.3) sowie die Be- richte des Klinikums G._______ vom 19. Juli 2019 (vgl. oben E. 6.17.4) und vom 14. Oktober 2019 (vgl. oben E. 6.17.5). In den Kurzberichten vom 21. März 2019 und 15. Juli 2019 stellte Dr. med. et Dipl.-Psych. Dd._______ die neue Diagnose "21. März 2019 gesichert Polyneuropa- thie". Er hat diese Diagnose jedoch nicht begründet und lediglich in der Anamnese stichwortartig angegeben "21.03.2019 Immer wieder Taubheit der Füsse, zeitweilig electrisierenf. Ehr überempfindlich" (sic). Mangels ei- ner einlässlichen Begründung dieser neuen Diagnose sowie insbesondere einer detaillierten Angabe von entsprechenden Untersuchungsbefunden reichen die beiden Kurzberichte von Dr. med. et Dipl.-Psych. Dd._______ nicht aus, die im F.-Gutachten getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, zumal diesbezüglich ferner die Erfahrungstatsache zu berück- sichtigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (vgl. oben E. 5.6). Im Bericht des Klinikums G. vom 19. Juli 2019 wurden arthrotische Veränderungen im rechten OSG bestätigt. Diese waren indessen bereits im Zeitpunkt der F.-Begutachtung bekannt und schlugen sich in der von den F.-Gutachtern gestellten Diagnose "subjektiv persis- tierende Schmerzen und Schwellungstendenz im rechten OSG, bei aktuell leicht aktivierter Arthrose" nieder. Dasselbe gilt für die im Bericht des Klini- kums G._______ vom 14. Oktober 2019 aufgrund einer MRT-Untersu- chung festgestellten Knorpelschäden Grad IV des Sprunggelenks. Neu sind demgegenüber die in jenem Bericht genannten geringfügigen Signal- alterationen der Achillessehne. Die behandelnden Ärzte des Klinikums G._______ wiesen indessen ausdrücklich darauf hin, dass keine Tendino- pathie nachgewiesen sei. Entsprechend enthält der Bericht auch keine An- gaben, dass durch die lediglich geringfügigen Signalalterationen der Achil- lessehne von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers, insbesondere in einer an seine Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk angepassten beruflichen Tätigkeit auszugehen sei. Aus die- sen Gründen kann auch gestützt auf die beiden erwähnten Berichte des Klinikums G._______ auf keine wesentliche, erst nach dem F._______-
C-259/2020 Seite 41 Gutachten vom 28. Februar 2019 eingetretene Veränderung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Zeit- raum geschlossen werden. 8.2 Die Mehrheit der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Berichte datieren demgegenüber erst nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019. Diesbezüg- lich gilt, dass diese nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. oben E. 4.2 letzter Satz). 8.2.1 Auch diese neuen medizinischen Berichte bestätigen im Wesentli- chen einen gegenüber der Darstellung im F.-Gutachten vom 28. Februar 2019 unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerde- führers. Insbesondere ist diesen zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer nach wie vor ablehnend einer Arthrodese des rechten oberen Sprung- gelenks gegenübersteht (vgl. oben E. 6.17.9) und die behandelnden Ärzte – trotz der Empfehlung einer Arthrodese – es dem Beschwerdeführer über- lassen, den Zeitpunkt weiterer operativer Massnahmen zu bestimmen (vgl. oben E. 6.17.10). Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers bestäti- gen die von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Berichte damit insbesondere nicht, dass die Durchführung einer Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks unmittelbar bevorstehe. Diesbezüglich ist auch die RAD-Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zu beachten, wonach da- von auszugehen sei, dass die Durchführung einer entsprechenden Opera- tion nicht zu einer Verschlechterung, sondern vielmehr zu einer Verbesse- rung des aktuellen Restleistungsvermögens führen dürfte (vgl. oben E. 6.12). 8.2.2 Dr. med. Aa. stellte in den nach der angefochtenen Verfü- gung datierenden Berichten vom 7. Mai und 11. November 2020 sodann die Diagnosen einer posttraumatischen OSG- und TN-Arthrose rechts so- wie einer Neuralgie rechts respektive eines neuralgieformen Schmerzsyn- droms des rechten Fusses (vgl. oben E. 6.17.8 und 6.17.10). Das Vorliegen von arthrotischen Veränderungen im rechten OSG mit insbesondere auch mässigen Unregelmässigkeiten fibular und tibial hat indessen bereits der chirurgische F.-Gutachter Dr. med. U. festgestellt (vgl. oben E. 6.10.2). Die von Dr. med. Aa._______ diagnostizierte TN-Arthrose (d. h. einer Arthrose des Talonavikulargelenks, welches die vordere innere
C-259/2020 Seite 42 Kammer des unteren Sprunggelenks bildet [vgl. https://orthinform.de/lexi- kon/talonavikulararthrose, abgerufen am 18. März 2022]) wurde damit be- reits im F.-Gutachten mitberücksichtigt. Im Bericht vom 7. Mai 2020 bestätigte Dr. med. Aa. überdies explizit, dass sich das OSG in der klinischen Untersuchung frei beweglich gezeigt habe, ohne Torsions- schmerz. Er habe indessen nicht eindeutig festlegen können, ob die vom Beschwerdeführer beklagten starken Schmerzen v. a. bei Belastung vor- wiegend von der Neuralgie oder der OSG- und TN-Arthrose herrührten (vgl. oben E. 6.17.8). Insgesamt ändern damit auch diese Befunde nichts an den bereits im F.-Gutachten getroffenen Feststellungen, wo- nach in der Hauptsache die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Beurteilung von Dr. med. Aa. weicht lediglich insofern von jener des F.-Gutachtens ab, als er, anders als die F.-Gutachter, eine neurologische Ursa- che für diese Schmerzen als möglich erachtet. Schliesslich enthält der Bericht von Dr. med. Ee._______ vom 29. April 2020 gegenüber dem F.-Gutachten die neuen Befunde von Hin- weisen auf eine geringe Insertionstendopathie der Glutealmuskulatur so- wie auf eine laterale Gonarthrose links (vgl. oben E. 6.17.6). Diese neuen, erst nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Hin- weise erlauben jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung. Sollten sich diese Hinweise erhärten und sich hierdurch der Ge- sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ver- gleich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verschlechtern, wäre dies mittels einer Neuanmeldung bei der kantonalen IV-Stelle geltend zu machen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Durchführung einer Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks entgegen der Erwartung der behan- delnden Ärzte sowie auch des RAD nicht verbessern, sondern verschlech- tern sollte. 8.3 Zusammenfassend belegen damit die vom Beschwerdeführer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in der Zeit zwischen dem F.-Gutachten vom 28. Februar 2019 (respektive den entsprechenden Untersuchungen vom 30. Oktober 2018, 2. November 2018 und 7. November 2018) und der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019. Insbesondere
C-259/2020 Seite 43 steht unbestrittenermassen fest, dass die vom Beschwerdeführer mehr- fach angekündigte Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks nicht nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019, sondern auch bis und mit Februar 2022 (Zeitpunkt der Noveneingabe des Beschwerdeführers; vgl. Sachverhalt Bst. D.b) nicht durchgeführt wor- den ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 27. November 2019 auf das F._______-Gutachten vom 28. Feb- ruar 2019 sowie die darauf basierende Stellungnahme des RAD vom 11. März 2019 abgestellt hat. 9. Abschliessend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommens- vergleich respektive die Berechnung des Invaliditätsgrads zu überprüfen. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1).
C-259/2020 Seite 44 Vorliegend ist gestützt auf das F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 und die Stellungnahme des RAD vom 11. März 2019 davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2015 für die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen hat. Damit ist vorliegend das Wartejahr ge- mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG am 28. März 2016 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer indessen erst am 7. März 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 IVG ein Leistungsanspruch frühestens ab dem 1. September 2016 ent- stehen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der nachfolgende Einkommensver- gleich durchzuführen. 9.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhält- nisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt wer- den (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_808/2013 vom 14. Feb- ruar 2014 E. 6.1 m. w. H.). 9.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solch tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
C-259/2020 Seite 45 jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). 9.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 9.6 Gemäss dem im Vorbescheid vom 25. April 2019 respektive in der an- gefochtenen Verfügung vom 27. November 2019 abgebildeten Einkom- mensvergleich hat die Vorinstanz für die Berechnung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) auf den Ta- bellenlohn gemäss der LSE des Bundesamts für Statistik, TA1, 2016, Ver- kehr und Lagerei, Zeile 46-53 (recte: 49-53), Kompetenzniveau 1 abge- stellt. 9.6.1 Vorliegend wurde das frühere Arbeitsverhältnis des Beschwerdefüh- rers Ende Februar 2015 – und damit bereits vor seinem Unfall vom 28. März 2015 – infolge einer Reorganisation des Fuhrparks durch seine ehemalige Arbeitgeberin per Ende Oktober 2015 gekündigt (vgl. Sachver- halt Bst. A). Nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens vom 28. März 2015 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Es ist davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall wieder eine vergleichbare Arbeit als LKW-Chauffeur gesucht hätte, da dem F._______- Gutachten vom 28. Februar 2019 zu entnehmen ist, dass er für alle ande- ren Arbeiten keinerlei Interesse aufbringe (vgl. oben E. 7.1.6.2 Abs. 1). Un- ter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die kantonale IV-
C-259/2020 Seite 46 Stelle für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Lastwagenfahrer abgestellt hat. 9.6.2 Die Tabelle TA1_tirage_still_level ("monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, priva- ter Sektor") sieht auf der Zeile 49-53 für den Wirtschaftszweig "Verkehr u. Lagerei" für Männer im Kompetenzniveau 1 einen Tabellenlohn von Fr. 5'456.–, basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden, vor (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er- werbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > Download Tabelle "Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level"; abgerufen am 18. März 2022). Umgerech- net auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Ka- taloge und Datenbanken > Tabellen > Download Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Wo- che, Dargestellter Zeitraum: 1990-2020"; abgerufen am 18. März 2022) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 5'783.35 pro Monat respektive 69'400.30 pro Jahr. Das von der Vorinstanz angegebene Valideneinkom- men von (gerundet) Fr. 69'400.– ist damit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer hiergegen beschwerdeweise keinerlei Einwände erho- ben hat. 9.7 Für die Berechnung des Einkommens mit gesundheitlicher Beeinträch- tigung (Invalideneinkommen) hat die kantonale IV-Stelle auf den Tabellen- lohn gemäss der LSE des Bundesamts für Statistik, TA1, 2016, privater Sektor, Kompetenzniveau 1 abgestellt. 9.7.1 Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach in der Regel die Monatslöhne gemäss der LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden sind (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.2 m. w. H., 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; 8C_622/2016 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 5.2.3). Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesund- heitsschädigung während einer langen Zeitspanne in einem bestimmten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen ein- zelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der
C-259/2020 Seite 47 im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Eine solche Ausnahme lässt sich vorliegend nicht begründen, zumal der Beschwerdeführer erwiesenermassen nicht mehr in der Lage ist, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauf- feur oder einer ähnlich schweren Arbeit ebendieser Branche nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise ebenfalls keine Umstände, welche ein Abweichen vom Regelfall angezeigt erscheinen liessen, geltend gemacht. Es ist daher praxisgemäss der vorangehend erwähnte Totalwert heranzuziehen. 9.7.2 Der Durchschnittslohn (Zentralwert) von Männern im untersten Kom- petenzniveau 1 gemäss Zeile «Total» in der Tabelle TA1 beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 5'340.– (vgl. Ta- belle "Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level" a. a. O.). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Dargestellter Zeitraum: 1990-2020" a. a. O.) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 5'566.95 pro Monat respektive Fr. 66'803.40 pro Jahr. Das von der Vorinstanz ange- gebene Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 66'803.– ist damit eben- falls nicht zu beanstanden. 9.8 Die Vorinstanz hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, mit der Begründung, dass bei der Wahl der Verweisungstätigkeiten die Ein- schränkungen beim zumutbaren Tätigkeitsprofil bereits berücksichtigt wor- den seien und zu keinem weiteren behinderungsbedingten Abzug führten. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen in seiner Beschwerde nicht beanstandet und keine persönlichen oder beruflichen Merkmale, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, geltend gemacht. Die Vorinstanz geht denn auch zu Recht davon aus, dass die gemäss dem F._______-Gutachten zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkun- gen (Tragen bis mittelschwere Lasten, nicht zu lange Gehstrecken unter Belastung, Tätigkeiten im Sitzen sowie idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten, wobei aufgrund der Persönlichkeitsaspekte ein Einzelarbeits- platz sinnvoll ist) mit der Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus 1 bereits abgedeckt sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_433/2020 vom 15. Okto- ber 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Es ist damit nicht zu
C-259/2020 Seite 48 beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich keinen Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt hat. 9.9 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Validen- einkommen von Fr. 69'400.– steht ein Invalideneinkommen von Fr. 66'803.– gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 3.7 % resultiert. Gerundet ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 4 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu keiner In- validenrente. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 ist da- mit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Im Beschwerdeverfahren wurde ihm indes mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g) die un- entgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung bewilligt. Damit sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellte Anwältin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Entschädigungspflichtig sind hierbei rechtsprechungsge- mäss lediglich jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und ver- hältnismässig sind (Urteil des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Hierbei ist als aktenkun- diger Aufwand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache lediglich eine Beschwerde eingereicht und auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat. Die beiden weiteren Stellungnahmen des Be- schwerdeführers betreffen sein Sistierungsgesuch und enthalten nur we- nige materielle Ausführungen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdefüh- rer bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch dieselbe Rechtsvertreterin vertreten. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des notwendi- gen und aktenkundigen Aufwands sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens erscheint insgesamt eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2’500.– (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) angemessen. Diese Entschädigung ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zu leisten.
C-259/2020 Seite 49 Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler eine Entschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Marion Sutter
C-259/2020 Seite 50 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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